{"id":"bgbl1-1981-12-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":12,"date":"1981-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau","law_date":"1981-03-04T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["277\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                          Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1981                                                                                                                Nr. 12\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n4. 3. 81  Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     277\nneu: 750-15-1\n10. 3. 81  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür die militärischen Flugplätze Bitburg und Spangdahlem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         279\n2129-4-1-30\n24. 2. 81  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausfüh-\nrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    296\n1104-5\n16. 3. 81  Berichtigung der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warm-\nwasserkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   296\n754-4-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         297\nVerordnung\nüber den Sachverständigenausschuß für den Bergbau\nVom 4. März 1981\nAuf Grund des § 141 des Bundesberggesetzes vom                                                                                                 §3\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird verordnet:\nMitglieder\n§ 1                                                               ( 1) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellver-\ntreter werden vom Bundesminister für Wirtschaft für die\nBildung eines Ausschusses                                                     Dauer von drei Jahren berufen, und zwar\nBeim Bundesminister für Wirtschaft wird der Sachver-                                     1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für\nständigenausschuß Bergbau (,,Ausschuß\") gebildet.                                                 Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministers\nfür Verkehr,\n§2                                                            2. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers\ndes Innern, des Bundesministers für Ernährung,\nAufgaben                                                                Landwirtschaft und Forsten und des Bundesmini-\nDer Ausschuß hat die Aufgabe,                                                                    sters für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für\nAufgaben, die unter § 68 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-\n1. den Bundesminister für Wirtschaft in allen Fragen der                                           berggesetzes fallen,\nBergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik,\nzu beraten und                                                                           3. fünf Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen\nund fünf Mitglieder als Vertreter der fachlich zustän-\n2. zu den vom Bundesminister für Wirtschaft zu erlas-                                             digen Landesbehörden jeweils auf Vorschlag des\nsenden Bergverordnungen Stellung zu nehmen.                                                    Bundesrates,\nEr soll seine Tätigkeit mit Vorrang auf die Behandlung                                      4. vier Mitglieder als Vertreter der Träger der gesetzli-\nvon neuartigen Fragen und grundsätzlichen Problemen                                               chen Unfallversicherung auf Vorschlag des Haupt-\nsowie auf die Fortentwicklung sicherheitstechnischer                                              verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf-\nRegeln ausrichten. Der Bundesminister für Wirtschaft                                              ten e. V.,\nkann dem Ausschuß im Rahmen des Satzes 1 schriftli-                                         5. vier Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftsvereini-\nche Aufträge erteilen.                                                                            gung Bergbau e. V.,","278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n6. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesverbandes                                    §6\nSteine und Erden e. V. und des Wirtschaftsverbandes                         Empfehlungen\nErdöl- und Erdgasgewinnung e. V.,\n7. drei Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Ge-           Der Ausschuß richtet das Ergebnis seiner Beratungen\nwerkschaftsbundes sowie                                und Stellungnahmen als Empfehlungen an den Bundes-\nminister für Wirtschaft. Er soll die Empfehlungen begrün-\n8. ein Mitglied auf Vorschlag der Deutschen Angestell-     den.\ntengewerkschaft.                                                                    §7\n(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sollen auf                       Unterausschüsse\nSachgebieten, die zu den Aufgaben des Ausschusses\ngehören, sachverständig und erfahren sein.                   (1) Der Ausschuß bildet nach Bedarf Unteraus-\nschüsse, deren Mitglieder nicht dem Ausschuß angehö-\n(3) Die Mitglieder und Stellvertreter üben ihre Tätig-  ren müssen. Der Vorsitzende benennt auf der Grundlage\nkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schrift-   von Vorschlägen aus dem Ausschuß die Mitglieder so-\nliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-     wie für jeden Unterausschuß einen Obmann.\nschaft jederzeit niederlegen.\n(2) § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 und § 6 sind mit der\n§4                             Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß Empfehlun-\ngen an den Ausschuß zu richten sind.\nVorsitz\nDen Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bun-                                §8\ndesministers für Wirtschaft oder sein Stellvertreter. Der                     Geschäftsordnung\nVorsitzende hat kein Stimmrecht.\nDas Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Sie wird\n§5                             nach Beratung im Ausschuß vom Bundesminister für\nWirtschaft erlassen.\nSitzungen\n§9\n(1) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vor-\nsitzenden einberufen und geleitet. An den Sitzungen                             Berlin-Klausel\nnehmen die Mitglieder, im Verhinderungsfalle die stell-·\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nvertretenden Mitglieder teil. Der Bundesminister für\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nWirtschaft kann zu einer Sitzung andere Vertreter von\nberggesetzes auch im Land Berlin.\nBundesministerien, beteiligten Landesbehörden und\nweitere Sachverständige einladen.\n§10\n(2) Die Sitzungsteilnehmer erhalten vom Ausschuß\nInkrafttreten\nweder Vergütung der Reisekosten noch Tage- und\nÜbernachtungsgelder.                                         Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.\nBonn, den 4. März 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}