{"id":"bgbl1-1981-11-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":11,"date":"1981-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetz","law_date":"1981-02-20T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n.                                       Verordnung\nzur Änderung der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetz\nVom 20. Februar 1981\nAuf Grund des § 38 a des Zündwarenmonopolgeset-           5. § 30 erhält folgende Fassung:\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,§ 30\nnummer 612-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1980              Von der Deutschen Zündwaren-Monopolgesell-\n(BGBI. I S.761) eingefügt worden ist, und auf Grund des           schaft schriftlich besonders beauftragte Personen\n§ 53 des Zündwarenmonopolgesetzes in Verbindung                   können an Prüfungen der Hersteller durch die Bun-\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verord-             desfinanzbehörden nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und\nnet:                                                             Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes teilnehmen.\"\nArtikel 1                         6. Nach § 30 werden folgende neue §§ 30 a bis 30 d\nDie Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum                 eingefügt:\nZündwarenmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt                                        ,,§ 30a\nTeil III, Gliederungsnummer 612-10-1, veröffentlichten                              Herstellungsbetrieb\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nAbs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1              ( 1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit\nS. 141 ), werden wie folgt geändert:                             der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen\nsich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten\nund Verpacken der Zündwaren, die Lagerstätten für\n1 . § 25 wird wie folgt geändert:                                Fertigungsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertig-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         erzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten\nzur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung\n,,(1) Die amtliche Aufsicht über die Zündwaren-\nbefinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten\nherstellungsbetriebe und ihre Inhaber (Hersteller)\nTransportanlagen, die diese Räume miteinander ver-\ndient dem Zweck, die Durchführung des Zünd-\nbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, so-\nwarenmonopolgesetzes zu sichern. Die amtliche\nweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.\nAufsicht wird von dem Hauptzollamt, in dessen\nBezirk der Herstellungsbetrieb liegt, sowie von             (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die amtliche Auf-\nden mit der Verbrauchsteueraufsicht und der              sicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zulassen,\nAußenprüfung betrauten Amtsträgern der Bun-              daß\ndesfinanzbehörden ausgeübt.\"                             1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt\naa) In Satz 1 werden die Worte „Oberbeamten                   werden, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis\nbesteht,\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit\nder Verbrauchsteueraufsicht und der Außen-        2. Räume am gleichen Ort, in denen Zündwaren be-\nprüfung betrauten Amtsträgern der Bundes-              arbeitet, geprüft oder verpackt werden, als zum\nfinanzbehörden\" ersetzt.                               Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden,\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                              3. Räume, in die der Hersteller Zündwaren zum La-\ngern verbringt, weil der Lagerraum innerhalb des\nHerstellungsbetriebes nicht ausreicht, als zum\n2. § 26 wird aufgehoben.                                              Herstellungsbetrieb gehörend behandelt werden.\n3. In § 27 Satz 1 werden nach dem Wort „stillzulegen     11\n§ 30b\ndie Worte „oder dessen Betriebsverhältnisse zu ver-                            Betriebseinrichtung\nändern\" eingefügt und das Wort „Zollamt\" durch das\nWort „Hauptzollamt\" ersetzt.                                    ( 1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\nsein, daß die in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\n4. § 28 erhält folgende Fassung:                                 Amtsträger den Gang der Herstellung und den weite-\nren Verbleib der Zündwaren in dem Betrieb verfolgen\n,,§ 28                             können.\nDas Hauptzollamt kann seine Anordnungen in ent-               (2) In den Fällen des § 30 a Abs. 2 erläßt das\nsprechender Anwendung der §§ 328 bis 335 der                Hauptzollamt die etwa erforderlichen Über-\nAbgabenordnung durchsetzen.\"                                wachungsbestimmungen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1981                                       271\n§ 30c                                 ihrer näheren Bestimmung Proben von Zündwaren,\nBesondere Anschreibungen                          die in dem Betrieb hergestellt oder in den Betrieb ein-\ngebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über           unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des Her-\nden Zugang fertiggestellter Zündwaren und den Ab-              stellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustel-\ngang von Zündwaren besondere Anschreibungen zu                 len.\"\nführen. Darin sind alle Vorgänge einzutragen, die für\ndie amtliche Aufsicht bedeutsam sind. Die Zugänge            7. Nach § 34 werden die Überschrift „Zehnter Ab-\nund Abgänge müssen spätestens am folgenden                      schnitt\" und folgender neuer § 35 eingefügt:\nArbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt ·\nkann zulassen, daß die Anschreibungen für längere                                          ,,§  35\nZeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Ka-                             Ordnungswidrigkeiten\nlendermonat, zusammengefaßt werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 a Abs. 1 des\n(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die            Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nbesonderen Anschreibungen nach näherer Anord-\nnung des zuständigen Hauptzollamts aufzubewahren                1.  einer Pflicht  zur Führung      besonderer   Anschrei-\nund den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Amtsträ-                 bungen   nach  § 30  c Abs.   1 Satz 1 oder 3 zuwider-\ngern jederzeit zugänglich zu machen.                                handelt,\n(3) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Her-               2.  einer Pflicht nach  § 30   c Abs. 2 oder§ 30  d Satz 1\nstellungsbetriebes auf Antrag unter bestimmten Auf-                 zuwiderhandelt.''\nlagen von der Führung besonderer Anschreibungen\nbefreien, wenn die amtliche Aufsicht dadurch nicht                                     Artikel 2\nbeeinträchtigt wird; in diesem Falle treten an die Stel-\nle der besonderen Anschreibungen die Teile des be-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntrieblichen Rechnungswesens, in denen die in die be-         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\nsonderen Anschreibungen einzutragenden Vorgänge             führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n,festgehalten sind.                                          1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\n§ 30d\nProbenentnahme                                                       Artikel 3\nDer Hersteller hat den in § 25 Abs. 1 Satz 2 be-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichneten Amtsträgern auf ihr Verlangen und nach            in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}