{"id":"bgbl1-1981-11-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":11,"date":"1981-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Befreiungsverordnung","law_date":"1981-02-19T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["269\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1981                           Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1981                                                                                                                      Nr. 11\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n19.2.81    Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Befreiungsverordnung                                                                                                            269\n7610-2-7\n20. 2. 81  Verordnung zur Änderung der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-\nmonopolgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         270\n612-10-1\n23. 2. 81  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außen-\nwirtschaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          272\n7400-1-5\n18. 2. 81  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 64 e Abs. 1 des Bundesversorgungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   273\n1104-5, 830-2\n25. 2. 81  Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                             273\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .                               274\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            275\nErste Verordnung\nzur Änderung der Dritten Befreiungsverordnung\nVom 19. Februar 1981\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das                                                sind nach dieser Vorschrift nur noch dann anzuzeigen,\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                 wenn der zugesagte oder in Anspruch genommene Be-\n3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121) in Verbindung mit§ 1 der                                            trag höher ist als zweihundertfünfzigtausend Deutsche\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von                                             Mark oder wenn das Kreditinstitut verpflichtet ist, für\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für                                                 den Kredit auch eine Großkreditanzeige nach § 13\ndas Kreditwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                                             Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Gesetzes über das Kredit-\nGliederungsnummer 7610-2, veröffentlichten bereinig-                                              wesen zu erstatten.\"\nten Fassung wird nach Anhörung der Deutschen Bun-\ndesbank verordnet:                                                                                                                                Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nArtikel 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\n§ 2 Abs. 1 der Dritten Befreiungsverordnung vom                                               über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n21. Juni 1976 (BGBI. I S. 1672) erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,(1) Kredite an Beamte und Angestellte des Kreditin-\nstitutes, deren Höhe die nach § 16 Nr. 1 des Gesetzes                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüber das Kreditwesen genannte Grenze überschreitet,                                               in Kraft.\nBerlin, den 19. Februar 1981\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nDr. Bähre"]}