{"id":"bgbl1-1981-10-6","kind":"bgbl1","year":1981,"number":10,"date":"1981-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/10#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_10.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)","law_date":"1981-02-23T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 10   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                           261\nVerordnung\nüber die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)\nVom 23. Februar 1981\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 3 a                                      §2\nund 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli              Vorrang von rechtsgeschäftlichen Bestimmungen\n1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom\n20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ), verordnet die Bundes-         Die Vorschriften dieser Verordnung gehen rechts-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                   geschäftlichen Bestimmungen vor.\n§ 1                                                         §3\nAnwendungsbereich                                Anwendung auf das Wohnungseigentum\n(1) Diese Verordnung gnt für die Verteilung der             Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-\nKosten                                                      nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob\ndurch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungsei-\n1 . des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra-      gentümer abweichende Bestimmungen über die Vertei-\nler Warmwasserversorgungsan!agen,                       lung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warm-\n2. der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser           wasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und\nAuswahl der Ausstattung nach§§ 4 und 5, auf die Ver-\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit          teilung der Kosten nach §§ 7 und 8 und auf Entschei-\nWärme oder Warmwasser versorgten Räume.                     dungen nach §§ 9 und 11 sind die Regelungen entspre-\nchend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemein-\n(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich\nschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz\n1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und         enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungs-\nfür eigene Rechnung Berechtigte,                        eigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die\nAnbringung der Ausstattung sind entsprechend den\n2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des      dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,\nVerwaltungskosten zu verteilen.\ndaß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern be-\nrechtigt ist,                                                                       §4\n3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der                            Pflicht zur Verbrauchserfassung\nWohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs-\neigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer             (1) Der Geb~udeeigentümer hat den anteiligen Ver-\nEigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im             brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu\nVerhältnis zum Mieter.                                   erfassen.\n(3) Die Verordnung gilt nicht für Mietverhältnisse über      (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-\npreisgebundenen Wohnraum.                                    brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies","262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nzu dulden. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen       2. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen\ndes § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.                      nach Inkrafttreten der Verordnung, wenn die Abrech-\nnungsmaßstäbe zu diesem Zeitpunkt rechtsge-\n(3) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentü-\nschäftlich bestimmt waren,\nmer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.\n3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die\nnachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.\n§ 5\nAusstattung .zur Verbrauchserfassung              Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-\nmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines\n(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs        Abrechnungszeitraumes zulässig.\nsind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler zu verwen-\nden. Diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung\nund ihre Verwendung müssen den Mindestanforderun-                                      §7\ngen genügen, die sich aus DIN 4713 Teil 2 bis 4 (Aus-                Verteilung der Kosten der Versorgung\ngabe Dezember 1980) ergeben. Die Norm ist im Beuth-                                mit Wärme\nVerlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim\nDeutschen Patentamt in München archivmäßig ge-                ( 1 ) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nsichert niedergelegt. Ausstattungen, die diesen Min-       zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höch-\ndestanforderungen genügen, werden im Bundesanzei-          stens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmever-\nger bekanntgemacht. Zur Erfassung des anteiligen            brauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind\nWarmwasserverbrauchs sind Warmwasserzäh!er oder             nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau-\nWarmwasserkostenverteiler zu verwenden.                     ten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder\nNutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten\n(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne     Räume zugrunde gelegt werden.\ndes § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-\nstattungen erfaßt, so ist zunächst der anteilige Gesamt-      (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nverbrauch der Nutzer zu erfassen, deren Verbrauch mit      zungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten\ngleichen Ausstattungen erfaßt wird. Zur Erlassung des      Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Be-\nanteiligen Gesamtwärmeverbrauchs sind Wärmezähler,         triebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung\nzur Erfassung des anteiligen Gesamtwarmwasserver-          und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer\nbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden.                     Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-\nlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reini-\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann         gung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten\nAusnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zu-         der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutz-\nlassen, soweit eine Verteilung der Kosten nach Maß-        gesetz und die Kosten der Verwendung einer Ausstat-\ngabe dieser Verordnung durch andere Ausstattungen im       tung zur Verbrauchserfassung.\ngleichen Umfang erreicht wird. Die Ausstattungen, für\ndie die Ausnahmen zugelassen worden sind, werden im           (3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von\nBundesanzeiger bekanntgemacht.                             Fernwärme gilt Absatz 1 entsprechend.\n(4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme ge-\n§6                              hören die Kosten der Wärmelieferung (Grund-, Arbeits-\nund Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs\nPflicht zur verbrauchsabhängigen                der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.\nKostenverteilung\n(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver-                                    §8\nsorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage\nder Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9                    Verteilung der Kosten der Versorgung\nauf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Dies gilt bei den                         mit Warmwasser\nKosten für die Lieferung von Fernwärme und Fernwarm-          (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nwasser nur, soweit sie dem Gebäudeeigentümer zu            wasserversorgungsan!age sind mindestens 50 vom\nLasten der Nutzer in Rechnung gestellt werden oder bei     Hundert, höchstens 70 vom Hundert der Kosten der\ndem Gebäudeeigentümer als zusätzliche Betriebs-            Wassererwärmung nach dem erfaßten Warmwasser-\nkosten entstehen.                                          verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder\n(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zu-    Nutzfläche zu verteilen.\nnächst nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am            (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nGesamtverbrauch aufzuteilen; die sich ergebenden           wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der\nKostenanteile sind dann nach Absatz 1 jeweils auf die      Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-\neinzelnen Nutzer zu verteilen.                             rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung\n(3) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach den           entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserver-\n§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen.        sorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,\nEr kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeit-       die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der\nräume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern         Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Be-\ntriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage\n1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen,          und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich\nnach deren erstmaliger Bestimmung,                     der Aufbereitungsstoffe.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                            263\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von      Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zu-\nFernwarmwasser gilt Absatz 1 entsprechend.                  grunde zu legen.\n(4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwarmwasser           (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit\ngehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers        Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der\n(Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die            Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu ver-\nKosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent-         teilen.\nsprechend § 7 Abs. 2.                                                                   §10\nÜberschreitung der Höchstsätze\n§9                                Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als\nVerteilung der Kosten der Versorgung              die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze\nmit Wärme und Warmwasser                    von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.\nbei verbundenen Anlagen\n§ 11\n(1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen\nWarmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die                                   Ausnahmen\neinheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-          (1) Soweit sich die§§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit\nlen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten     Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden\nsind nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch zu be-\nstimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind      1 . auf Räume,\nsind dem Anteil an den ef nheirnch entstandenen Koste~           a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-\nhinzuzurechnen.                                                     brauchserfassung, die Erfassung des Wärme-\nverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des\n(2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am                   Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhält-\nBrennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen                   nismäßig hohen Kosten möglich ist oder\ngesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der\nzentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Brenn-                b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden\nstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-                  sind und in denen der Nutzer den Wärmever-\nanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm                 brauch nicht beeinflussen kann;\nnach der Formel\n2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und\nLehrlingsheime,\nB    2,5 · V · (tw -10)\nb) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,\nHu\nderen Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen                           mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen\nVerhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-\n1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas-                     träge abgeschlossen werden;\nsers (V) in Kubikmeter;\n2. die gemessene mittlere Temperatur des Warmwas-           3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt\nsers im Brauchwassernetz (tw) in Grad Celsius;               werden\na) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von\n3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in\nWärme oder aus Wärmepumpen- oder Solar-\nKilcwattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilo-\nanlagen oder\ngramm. Die Hu-Werte können der DIN 4713 Teil 5\nTabelle 1 (Ausgabe Dezember 1980) entnommen                  b) mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nwerden.                                                          Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von\nAbwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Ge-\nAnstatt nach dieser Formel kann der Brennstoffver-\nbäudes nicht erfaßt wird,\nbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage\nauch nach DIN 4713 Teil 5 Abschnitt 2.5 (Ausgabe De-             wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im In-\nzember 1980) errechnet werden. Falls die Menge des               teresse der Energieeinsparung und der Nutzer eine\nverbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden                   Ausnahme zugelassen hat;\nkann, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-\nwasserversorgungoanlage ein Anteil von 18 vom Hun-         4. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-\ndert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde             recht zuständige Stelle wegen besonderer Umstän-\nzu legen.                                                        de von den Anforderungen dieser Verordnung befreit\nhat, um einen unangemessenen Aufwand oder son-\n(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen             stige unbillige Härten zu vermeiden.\nWarmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die\neinheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-         (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Ver-\nlen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten     sorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 ent-\nsind nach den gemessenen Wärmemengen zu bestim-             sprechend.\nmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind                                § 12\ndem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hin-                           Übergangsregelung\nzuzurechnen. Falls die auf die zentrale Warmwasserver-\nsorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht ge-                 (1) Für Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig\nmessen werden kann, ist dafür ein Anteil von 18 vom         geworden sind und in denen die nach dieser Verordnung","264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nerforderliche Ausstattung zur Verbrauchseriassung               teil um 15 vom Hundert z.u kürzen. Dies gilt nicht beim\nnoch nicht vorhanden ist, gilt:                                 Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen\n1. Sie sind mit der Ausstattung spätestens bis zum              Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Woh-\n30. Juni 1984 zu versehen.                                   nungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allge-\nmeinen Vorschriften.\n2. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstat-\ntung bereits vor dem 30. Juni 1984 anzubringen. Bei        (2) Für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen Aus-\nWohnungseigentum können die Wohnungseigentü-            stattungen zur Verbrauchserfassung gelten die Min-\nmer nach § 3 und den dort bezeichneten Regelungen       destanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.\neine frühere Anbringung der Ausstattung beschlie-\nßen. Ein Anspruch eines Nutzers auf die Anbringung\nbesteht vor dem 30. Juni 1984 jedoch nur mit der                                    §13\nMaßgabe, daß sie spätestens bis zu diesem Zeit-                               Berlin-Klausel\npunkt vorzunehmen ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kosten-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-\nverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungs-         einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung\nbeginnt.\n4. Soweit die Ausstattung entgegen den Vorschriften                                    §14\ndieser Verordnung nicht angebracht ist, hat der Nut-                           Inkrafttreten\nzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen\nAbrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden An-          Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1981\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}