{"id":"bgbl1-1981-10-4","kind":"bgbl1","year":1981,"number":10,"date":"1981-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_10.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin (Vulkaniseur-Ausbildungsverordnung - VulkAusbV)","law_date":"1981-02-18T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                                    237\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin *)\n(Vulkaniseur-Ausbildungsverordnung - VulkAusbV)\nVom 18. Februar 1981\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                        §4\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                               Ausbildungsrahmenplan\n(BGBI. 1 9Gfl I S. 1 ) , der zu!etzt durch § 25 Nr. 1 des Ge-\nsetzes vom 24. August 1876 (BGBI. 1S. 2525) geändert                             Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                          der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n§ 1                                       dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAnwendungsbereich                                      zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-                         vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\nbildungsberuf Vulkaniseur/Vulkaniseurin nach der                              heiten die Abweichung erfordern.\nHandwerksordnung.\n§5\n§2                                                            Ausbildungsplan\nAusbildungsdauer                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                          bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§3                                                                    §6\nAusbildungsberufsbild                                                          Berichtsheft\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                     zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                         gelmäßig durchzusehen.\nrationelle Energieverwendung,\n3. Warten und Instandhalten von Maschinen, Geräten                                                     §7\nund Werkzeug,\nZwischenprüfung\n4. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Be- und Verarbeiten der Werk- und Hilfsstoffe,                           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie so!I vor dem Ende\n6. Heiß- und Kaltvulkanisieren,                                             des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Aufbau, Einsatz und Pflege von Reifen,                                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n8. Reparieren von Reifen, Schläuchen und Förder-                            Anlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\nbändern,                                                                aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\n9. Arbeiten im Kundendienst,                                                lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n10. Arbeiten am Fahrwerk,                                                     Berufsausbildung wesentlich ist.\n11. Kenntnisse der Reifenschäden,                                                (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n12. Runderneuern von Reifen,                                                  insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro-\nben durchführen; hierfür kommen insbesondere in Be-\n13. Beraten von Kunden.                                                       tracht:\n1. Vulkanisieren eines Reifens, der eine Einfahrverlet-\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nzung von höchstens 10 mm Durchmesser aufweist,\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\n2. Vulkanisieren eines Schlauches, der einen Riß von\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                     höchstens 50 mm Länge aufweist,","238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n3. stationäres und elektronisches Auswuchten eines          2. Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Be-\nRades am Fahrzeug,                                         tracht:\n4. Montieren eines PKW-Reifens von Hand,                        a) Ausführen einer Durchschlagreparatur an einem\nLeicht-LKW-Reifen,\n5. Reparieren des Kanteneinrisses eines mehrlagigen\nFörderbandes.                                              b) Rauhen einer PKW-Radialkarkasse von Wulst zu\nWulst sowie Spritzen und Belegen; die einzelnen\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in            Bearbeitungsphasen sollen gut zu erkennen sein.\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus fol-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n1. Eigenschaften von metallischen Werkstoffen, Kunst-       matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nstoffen, Gummi und Hilfsstoffen,                       Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n2. Lagerung und Verarbeitung von Werk- und Hilfs-           gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nstoffen,                                               ten in Betracht:\n3. Grundlagen der allgemeinen Chemie und der Chemie         1. im  Prüfungsfach Technologie:\npolymerer Verbindungen,                                     a) Herstellung von Gummi,\n4. Unfallverhütungsvorschriften,                                b) Heiß- und Kaltvulkanisation,\n5. Zeichnen prismatischer und zylindrischer Werk-               c) Herstellung von Luft- und Elastikreifen,\nstücke,                                                     d) Reifenschäden und ihre Ursachen,\ne) Normung, insbesondere von Reifen, Rohlaufstrei-\n6. Umrechnen von Maßeinheiten,\nfen, Scheibenrädern und Förderbändern,\n7. Berechnen von Mischungsverhältnissen für Roh-                f) Bandförderung,\ngummi.\ng) Funktion und Aufbau von Maschinen und Geräten\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene              im Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieb,\nFälle berücksichtigen.                                          h) Unfallverhütungsvorschriften;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           a) geometrische Berechnungen,\nb) einfache Fahrwiderstandsberechnungen,\nc) einfache Belastungs- und Druckberechnungen,\n§8                                  d) einfache, im Text eingekleidete Rechenaufgaben;\nGesellenprüfung                        3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der        a) normgerechtes Darstellen einfacher Maschinen-\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse              teile einschließlich Bemaßung,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten              b) Skizzieren von Scheibenrad- und Reifenquer-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich            schnitten,\nist.\nc) Lesen einfacher technischer Zeichnungen;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nin· insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeits-\nproben und in insgesamt höchstens acht Stunden ein               Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsstück anfertigen.                                    Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n1 . Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-             Fälle berücksichtigen.\ntracht:                                                    (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\na) Vorarbeiten und Auslegen eines etwa 20 mm gro-       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nßen Durchschlags eines PKW-Reifens mittels\nvorgefertigten Pflasters,                           1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nb) Vorarbeiten, Auslegen und Heizen eines etwa 100      2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\nmm langen Schlauchrisses,                                                                         90 Minuten,\nc) Durchführen einer vollständigen Runderneuerung,      3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen\nd) Durchführen einer vollständigen Kaltbesohlung,                                                     90 Minuten,\ne) Auf- und Abmontieren eines PKW-Reifens mit           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\nMontiereisen,                                                                                     60 Minuten.\nf) Auf- und Abmontieren eines LKW-Reifens auf              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\neiner Montagepresse,                                besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\ng) Aufvulkanisieren eines Metallfußventils mit          che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nGummi- und Gewebelagen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nh) Aufvulkanisieren eines Gummifußventils,\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ni) Prüfen und Einstellen von Spur und Sturz,            einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\nk) Herstellen einer Förderband-Endlosverbindung.        gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                             239\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-        Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                       § 10\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                        Berlin-Klausel\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nordnung auch im Land Berlin.\n§9\n§ 11\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen              Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil         1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin\nUd.             Teil des                                                                     zu vermitteln im\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                            Ausbildungshalbjahr\n1 1 2  1 3 1  4  1 5 1 6\n2                                            3                                  4\nKenntnisse des              a) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\nAusbildungsbetriebes             gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,\n(§ 3 Nr. 1)                      Vollmachten und Weisungsbefugnisse beach-\nten und beschreiben\nb) den Ausbildungsbetrieb, insbesondere Bran-\nche, Betriebsform, Aufgaben, Aufbau und Glie-\nderung, beschreiben\nc) die Funktionen betrieblicher Stellen, insbeson-\ndere Einkauf, Lager, Kundendienst, Reifen-Ser-\nvice, Fertigung, allgemeine Qualitätskontrolle\nund Verwaltung, erklären\n2      Arbeitsschutz,              a) die wesentlichen Bestimmungen der gesetzli-\nUnfallverhütung,                 chen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschrif-\nUmweltschutz und                 ten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen und\nrationelle                       einhalten\nEnergieverwendung           b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 2)\ndie wesentlichen Bestimmungen zur Unfallver-\nhütung im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen\nund beachten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten, berufstypische Unfallquellen und -Situa-\ntionen nennen\nd) Lage und Funktion von Schutzschaltern erklä-\nren, Schutzmaßnahmen und Sicherheitsein-\nrichtungen am Arbeitsplatz beachten\ne) über richtige Verhaltensweisen bei Unfällen be-\nrichten, Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nf) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen und\nleicht entzündbaren Stoffen ausgehen, im jewei-  während der gesamten\nligen Tätigkeitsbereich vermeiden und einschlä-  Ausbildungszeit zu\ngige Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes      vermitteln\nbeachten\ng) Spannung, Sicherung und Belastbarkeit des\nStromnetzes sowie Stromarten erklären\nh) die vom elektrischen Strom ausgehenden Ge-\nfahren beschreiben und im jeweiligen Tätig-\nkeitsbereich vermeiden\ni) die wesentlichen Vorschriften zur Feuerverhü-\ntung und Brandschutzeinrichtungen nennen\nund im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten\nk) Feuerlöscher handhaben\n1) einschlägige Vorschriften über Bedienung und\nWartung von Druckbehältern nennen und\nbeachten","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                            241\nLfd.           Teil des                                                                    zu vermitteln im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungshalbjahr\n1   2    3    4     5  6\n1                2                                          3                                   4\nm) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-\nwie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nund im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten\nn) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n3    Warten und                   einschlägige Maschinen, Geräte und Werkzeuge im\nInstandhalten von            Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieb nach Vor-\nMaschinen, Geräten und       schrift warten und instandhalten\nWerkzeug\n(§ 3 Nr. 3)\n4    Kenntnisse der Werk-         a) wesentliche Eigenschaften und Verarbeitungs-\nund Hilfsstoffe                  möglichkeiten von metallischen Werkstoffen\n(§ 3 Nr. 4)                      und Kunststoffen beschreiben                        X\nb) Eigenschaften und Möglichkeiten der Verarbei-\ntung von Gummi und Hilfsstoffen beschreiben               X\n5    Be- und Verarbeiten          a) Maße auf Werkstücke übertragen und einfache\nder Werk- und                    Arbeiten an metallischen Werkstoffen und an\nHilfsstoffe                      Kunststoffen ausführen, insbesondere spanen,\n(§ 3 Nr. 5)                      sägen, feilen, bohren, senken, drehen und fügen  X\nb) Rohr- und Schlauchverbindungen funktionsge-\nrecht herstellen\nX\nc) einfache Schweißarbeiten ausführen\nd) Werk- und Hilfsstoffe bei einschlägigen Arbei-\nten im Bereich der Bereifung auswählen sowie\nbe- und verarbeiten\ne) Werk- und Hilfsstoffe für Arbeiten mit sonstigen           X\nGummiartikeln be- und verarbeiten\nf) Werkstoffe und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer\nEigenschaften lagern\n6    Heiß- und                    a) wesentliche Unterschiede zwischen der Heiß-\nKaltvulkanisieren                und der Kaltvulkanisation erläutern\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Anwendungsgebiete der Heiß- und der Kalt-\nvulkanisation nennen\nX\nc) Gummiartikel, insbesondere Schläuche und\nFörderbänder, auf Heizplatten abheizen und auf\nHeizplatten und in Formen heißvulkanisieren so-\nwie formlos kaltvulkanisieren","242                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nLfd.           Teil des                                                                zu vermitteln im\nNr.   Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungshalbjahr\n1   2    3    4    5  6\n2                                      3                                   4\n7   Aufbau, Einsatz und      a) Diagonal- und Gürtelbauweise von Fahrzeug-\nPflege von Reifen            reifen erläutern\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Fahrzeugreifen nach dem äußeren Erschei-\nnungsbild den Reifenbau- und Fahrzeugtypen\nsowie Einsatzbereichen zuordnen\nc) Reifennormung und -bezeichnung erklären                    X\nd) Felgen nach dem äußeren Erscheinungsbild\nden Fahrzeugtypen und Einsatzbereichen zu-\nordnen\ne) Schläuche, Fahrzeugreifen und Felgen lagern\nund pflegen\n8    Reparieren von Reifen,   a) schadhafte Stellen an Schläuchen, Reifen und\nSchläuchen und               Förderbändern ausschneiden\nFörderbändern\nb) schadhafte Stellen von Schläuchen, Reifen und\n(§ 3 Nr. 8)\nFörderbändern aufrauhen\nc) aufgerauhte Flächen streichen und spritzen\nd) das Ausfenstern von Förderbändern und Spe-\nzialreifen beschreiben\ne) Förderbandschäden ausfenstern\nf) schadhafte Stellen mit Kautschukmischungen\nfür die Heiß- und Kaltvulkanisation auslegen und\nanrollen                                                  X\ng) in vorbehandelte schadhafte Stellenkautschuk-\nbeschichtete Gewebeteile und Fertigpflaster ein-\npassen\nh) Heizzeiten nach einschlägigen Tabellen bestim-\nmen\ni) schadhafte Stellen in Reparaturmulden oder\nSchnellheizgeräten abheizen\nk) schadhafte Stellen nachschleifen und nach-\nschneiden\n1) das Herstellen von Endlosverbindungen an\nFörderbändern beschreiben                                      X\n9    Arbeiten                 a) Reifenluftdruck nach Vorgabewerten unter\nim Kundendienst              Berücksichtigung von Fahrzeuggewicht und\n(§ 3 Nr. 9)                  -geschwindigkeit prüfen und einstellen               X\nb) vorgeschriebene Drehmomente an Befesti-\ngungsschrauben überprüfen\nc) Profiltiefe prüfen\nd) Reifen mit Montiergeräten oder -eisen montie-\nren                                                       X\ne) Räder montieren\nf) Räder mittels stationärer Maschinen auswuch-                   X\nten","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                           243\nLfd.          Teil des                                                                   zu vermitteln im\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5  6\n1               2                                           3                                 4\ng) Räder mit Hilfe elektronischer Geräte direkt am\nFahrzeug auswuchten                                               X\nh) Spezialmaschinen zum Egalisieren, Harmoni-\nsieren, Walken und Waschen von Rädern bedie-\nnen\n10    Arbeiten am Fahrwerk         a) Spur und Sturz nach unterschiedlichen Metho-\n(§ 3 Nr. 10)                     den, insbesondere optisch und elektronisch,\nX\nmessen\nb) Spur und Sturz nach Vorgabewerten einstellen\n11    Kenntnisse                   a) Reifenschäden feststellen\nder Reifenschäden            b) Auswirkungen, insbesondere von Spur- und\n(§ 3 Nr. 11)                     Sturzeinstellung, Stoßdämpferabnutzung, un-\ngleich wirkenden und blockierenden Bremsen,\nX\nunsachgemäßer Behandlung und Fabrikations-\nfehlern auf den Zustand des Reifens beurteilen\n12    Runderneuern                 a) unbearbeitete Karkassen auf Runderneue-\nvon Reifen                       rungsfähigkeit prüfen\n(§ 3 Nr._12)                 b) Karkassen auf Spezialmaschinen schälen und\nrauhen                                                       X\nc) gerauhte Karkassen auf ihre Weiterverwen-\ndungsfähigkeit prüfen, Karkassen- und Gürtel-\nschäden beheben\nd) gerauhte Flächen streichen und spritzen\ne) Rohlaufstreifen, Bindematerialien, Abdeck-\nstreifen und Seitenwandstreifen von Hand oder\nmit Spezialmaschinen auflegen und anrollen\nf) belegte Rohlinge vermessen und den Heiztor-                        X\nmen zuordnen\ng) Heizzeiten nach einschlägigen Tabellen bestim-\nmen\nh) Runderneuerungsrohlinge in Vollformen abhei-\nzen\n13    Beraten von Kunden           a) Kunden, insbesondere über zulässige Sehei-\n(§ 3 Nr. 13)                     benräder und Bereifungsarten sowie ihre sach-\ngemäße Behandlung, beraten                                            X\nb) Kunden auf Einhaltung der gesetzlichen Bestim-\nmungen über die Mindestprofiltiefe hinweisen"]}