{"id":"bgbl1-1981-10-2","kind":"bgbl1","year":1981,"number":10,"date":"1981-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_10.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft","law_date":"1981-02-13T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                                      229\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft*)\nVom 13. Februar 1981\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                      §5\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                               Ausbildungsplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                          bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nordnet:                                                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\n§ 1\n§6\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nBerichtsheft\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nund Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nund Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt.\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n§ 2\nregelmäßig durchzusehen.\nAusbildungsdauer\n§ 7\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nZwischenprüfung\n§3                                           ( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nAusbildungsberufsbild                                   Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\n1. Organisation und allgemeine Verwaltung,\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n2. Hausbewirtschaftung,                                                       Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\n3. Verwaltungsbetreuung und Wohnungseigentums-                                plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\nverwaltung,                                                              rufsausbildung wesentlich ist.\n4. Bauerstellung, Modernisierung, Sanierung,                                     (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\n5. Grundstücksverkehr,                                                        bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü-\n6. Finanzierung,                                                              fungsgebieten durchzuführen:\n7. Rechnungswesen, Statistik, Datenverarbeitung,                              1. Betriebslehre der Grundstücks- und Wohnungswirt-\n8. Personalwesen, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung,                                    schaft:\n9. Verkauf von Eigentumsobjekten.                                                  a) Organisation und allgemeine Verwaltung,\nb) Hausbewirtschaftung;\n§4\n2. Rechnungswesen;\nAusbildungsrahmenplan\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                                                      §8\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-                                               Abschlußprüfung\nheiten die Abweichung erfordern.                                                ( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan fur die Berufsschule werden demnächst als\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht                                  ist.","23,0                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Betriebs-         (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prufungsle1-\nlehre der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,               stungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\nRechnungswesen/Datenverarbeitung/Organisation so-            den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" be-\nwie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im          wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nPrüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzu-            Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nführen.                                                      ,,mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-\nfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\n(3) In der schrifiHchen Prüfung soll der Prüfling in\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nden na.ct1genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit\nvon wesentlicher Bedeutung ist. Das Fach ist vom Prüf-\nanfertigen:\nling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses\n1. Prüfungsfach Betriebslehre der Grundstücks- und          für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-\nWotinungswirtschaft:                                    lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nIn 180 Minuten sonder Prüfling praxi::bezogene Auf-     Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.\ngaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden             (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat\nGebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grund-     das Prüfungsfach Betriebslehre der Grundstücks- und\nlegende Fertig~<eiten und Kenntnisse erworben l1at:     Wohnungswirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prü-\na) Hausbewirtschaftung,                                 fungsfächer das doppelte Gewicht.\nb) VerwaltungsbetrfJuung und Wohnungs-                       (8) Zum Bestehen der Absct1lußprüfung müssen im\neigenturnsverwaltung,                                Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Ab-\nsatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im\nc) Bauerstellung, Modernisierung, Sanierung,\nPrüfungsfach Praktische Übungen mindestens aus-\nd) Grundstücksverkehr,                                   reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\ne) Finanzierung,                                         den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\n,,ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\nf) Verkauf von Eigentums.objekten;\nstanden.\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen/                                                             §9\nDatenverarbeitung/Organisation:\nAufhebung von Vorschriften\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bear-            Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und zu-        pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nsammenhänge dieser Gebiete eines Betriebes der            Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nGrundstücks- und Wohnunoswirtschaft versteht:             berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\nsondere für den Ausbildungsberuf Kaufmann in der\na) Rechnungswesen,\nGrundstücks- und Wohnungswirtschaft, sind vorbe-\nb) Datenverarbeitung,                                     haltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\nc) Organisation;\n§ 10\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                    Übergangsregelun~\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\ngaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt be-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\narbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\ndarstellen und beurteilen kann.\nschriften di.eser Verordnung.\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter                                  § 11\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 3 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                                                Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form        tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\neines Prüfungsgesprächs zu prüfen. Der Prüfling soll          dungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndabei zeigen, daß er anhand betriebspraktischer Vor-\ngänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche                                    § 12\nZusammenhänge versteht und praktische Aufgaben be-                                   Inkrafttreten\narbeiten kann. Die mCindliche Prüfung soll für den einzel-\nnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1981\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                          231\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5   6\n2                                           3                                4\nOrganisation und             a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des\nallgemeine Verwaltung            Ausbildungsbetriebes beschreiben               X\n(§ 3 Nr. 1)\nb) für den       Ausbildungsbetrieb wichtige Wirt-\nschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nBehörden sowie ihre Aufgaben nennen            X\nc) eingehende Post nach dem Organisationsplan\nund dem Arbeitsablaufplan sortieren            X\nd) ausgehende Post unter Berücksichtigung der\nUnterschrittenregelung versandfertig machen    X\ne) Portoabrechnung erstellen                       X\nf) Schriftstücke nach dem betrieblichen Registra-\ntursystem ablegen                              X\ng) Kopien und Vordrucke nach Vorlage hersteJlen    X\nh) Anschriftenverzeichnisse und Karteien führen    X\ni) Telefongespräche vermitteln, führen und Ge-\nsprächsnotizen anfertigen                      X\nk) Termine überwachen und Wiedervorlage führen     X\nI) Büromaterialbestand überprüfen und Bestel-\nlungen vorbereiten                             X\n2      Hausbewirtschaftung          a) Gebäudeverzeichnisse und Wohnungsakten\n(§ 3 Nr. 2)                      führen                                             X\nb) Informationen zur Vermietung oder Vermittlung\nvon Objekten zusammenstellen                       X\nc) Vermietungsargumente bei der Objektbesich-\ntigung oder Vermietungsverhandlung darlegen        X\nd) Miet- oder Nutzungsverträge erläutern und\nuntersch riftsreif vorbereiten                     X\ne) Mieträume übergeben und Protokollformulare\nbei der Übergabe ausfüllen                         X\nf) durch Schriftwechsel und im Gespräch Fragen\nim Zusammenhang mit Mietvertrag, Haus- und\nBenutzungsordnung klären                                X\ng) Wohnungsbelegung bei öffentlich geförderten\nWohnungen anzeigen und Bescheinigung bei\nInanspruchnahme von Wohngeld ausstellen                 X\nh) Mietvertragskündigungen nach sachlicher Prü-\nfung bestätigen                                         X\ni) Protokollformulare bei der Wohnungsabnahme\nausfüllen                                               X\nk) Endabrechnungen im Zusammenhang mit der\nBeendigung von Miet- oder Nutzungsverträgen\nvornehmen                                               X","232                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil         1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1                2                                        3                                 4\n1) Mieteingänge überwachen und Rückstände an-\nmahnen                                                   X\nm) Mahnbescheide ausfüllen und erforderliche\nweitere Maßnahmen veranlassen                            X\nn) Betriebskostenbelege auf sachliche und rech-\nnerische Richtigkeit prüfen                              X\no) Bewirtschaftungskosten zusammenstellen und\nmit den Kapitalkosten zusammen auf Kosten-\ndeckung überprüfen                                       X\np) Mietveränderungen berechnen und ihre Durch-\nsetzbarkeit überprüfen                                   X\nq) umlagefähige Nebenkosten erfassen und ab-\nrechnen                                                  X\nr) Reperaturmeldungen bearbeiten und erforder-\nliehe Aufträge vorbereiten                                    X\ns) Rechnungen auf Grund von Wartungs- und In-\nstandhaltungsaufträgen prüfen und anweisen                    X\nt) Schadensmeldungen erstellen, der zuständi-\ngen Versicherung einreichen und Abwicklung\nüberwachen                                                    X\nu) Modernisierungsmaßnahmen und Energieein-\nsparmaßnahmen begründen und mit Mietern\nabstimmen; Mietvertragsänderungen vorberei-\nten                                                           X\nv) Aufgaben der Regiebetriebe beschreiben                          X\n3    Verwaltungsbetreuung     a) bei Betreuungsverhältnissen periodische Ge-\nund Wohnungs-                 samt- und Einzelabrechnungen über angefalle-\neigentumsverwaltung           ne Kosten erstellen und schriftlich erläutern                 X\n(§ 3 Nr. 3)              b) Wirtschaftspläne aufstellen                                     X\nc) Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Be-\ngründung, Abwicklung und Auflösung von Ver-\nwalterverträgen führen                                        X\nd) Wohnungseigentümerversammlungen vorbe,-\nreiten, erforderliche Unterlagen anfertigen und\nan Wohnungseigentümerversammlungen teil-\nnehmen                                                        X\ne) Eingang von Lasten- und Kostenbeiträgen über-\nwachen und Rückstände anmahnen                                X\n4    Bauerstellung,           a) Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen                                 X\nModernisierung,          b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen                            X\nSanierung\n(§ 3 Nr. 4)              c) Bauzeichnungen den Interessenten erklären                            X\nd) Protokoll bei einer Submission führen                                X\ne) Angebote rechnerisch prüfen                                          X\nf) Preisspiegel aufstellen                                             X\ng) Auftragserteilung vorbereiten                                        X\nh) Bauakten nach Gewerken anlegen und Bau-\nbuch führen                                                        X\ni) Ingenieur- und Architektenhonorare ermitteln\nund zusammenstellen                                                X","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                               233\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5  6\n2                                           3                                     4\nk) Schadensmeldungen erstellen, der Bauwesen-\nversicherung einreichen und Abwicklung über-\nwachen                                                                X\nI) Baurechnungen rechnerisch prüfen                                      X\nm) die Abrechnung der Baumaßnahmen vorbe-\nreiten                                                                X\nn) Termine auf Grund des Bauzeitenplans abstim-\nmen                                                                   X\no) Baubetreuungsvertrag unterschriftsreif vorbe-\nreiten                                                                X\np) Objektunterlagen für die Übergabe an betreute\nBauherren zusammenstellen                                             X\nq) Sanierungsmaßnahmen, ihre Voraussetzungen\nund ihre Auswirkungen den Beteiligten erklären                        X\n5    Grundstücksverkehr          a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten                               X\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und\nNutzungsmöglichkeiten beurteilen                                      X\nc) Grundstückswerte feststellen                                             X\nd) Maklerangebote abgeben oder überprüfen und\nMaklervertragsbedingungen prüfen                                      X\ne) katastermäßige Bezeichnung und Grundbuch-\neintragungen von Grundstücken feststellen                             X\nf) Grundstückskauf- und Erbbauverträge vorbe-\nreiten                                                                X\ng) erforderliche Unterlagen für die Auflassung und\nUmschreibung beschaffen                                               X\nh) Eintragungen, Änderungen und Löschungen\nbeim Grundbuchamt vorbereiten                                         X\ni) Erwerbs- und        Erschließungskosten      prüfen\nund ermitteln                                                         X\nk) Miteigentumsanteile nach dem Wohnungs-\neigentumsgesetz berechnen                                             X\n6    Finanzierung                a) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen\n(§ 3 Nr. 6)                       aufstellen                                                               X\nb) Darlehnsangebote anfordern, Konditionen ver-\ngleichen und alternative Finanzierungspläne\nentwerfen                                                                X\nc) Durchschnittsmieten auf Grund alternativer Fi-\nnanzierungspläne berechnen und Einzelmieten\nbestimmen                                                                X\nd) Kapitalrentabilität beim Erwerb und der Erstel-\nlung von Mietobjekten ermitteln                                          X\ne) Beleihungsunterlagen beschaffen und zusam-\nmenstellen                                                               X\nf) dingliche Sicherung der Finanzierungsmittel\nvorbereiten                                                              X\ng) Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge\nabrufen                                                                  X","234                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5  6\n2                                       3                                   4\nh) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf-\nund Erschließungskrediten vorbereiten                                   X\ni) Zwischenfinanzierungen abwickeln                                        X\nk) Voraussetzungen für Förderungsmaßnahmen\nprüfen und Anträge auf Gewährung von Förde-\nrungsmitteln vorbereiten                                                X\n1) Verfahren auf Anerkennung im steuerbegün-\nstigten Wohnungsbau einleiten                                           X\nm) Tilgungspläne aufstellen; Zins- und Tilgungs-\nbeträge anweisen                                                        X\nn) Möglichkeiten für Umfinanzierungen prüfen                                 X\n7    Rechnungswesen,          a) Beträge durch Bank oder Postscheck über-\nStatistik,                    weisen                                                X\nDatenverarbeitung\nb) Kontoauszüge prüfen                                     X\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Buchungsbelege nach dem Kontenplan kontie-\nren und buchen oder zur Datenverarbeitung auf-\nbereiten                                              X\nd) Rechnungseingangsbuch führen und Rech-\nnungen ausstellen                                     X\ne) Vorgänge in Nebenbuchführungen erfassen\nund erforderliche Belege anfertigen                   X\nf) Konten abstimmen                                                 X\ng) wohnungswirtschaftliche Daten erfassen                            X\nh) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung\nnach dem Betriebsabrechnungsbogen auf-\nstellen                                                         X\ni) Jahresabschlußunterlagen vorbereiten                             X\nk) Prämienanträge überprüfen                                         X\n1) betriebliche Kennzahlen ermitteln                                X\nm) Anwendungsbereiche der EDV des Ausbil-\ndungsbetriebes erklären                                              X\n8    Personalwesen,           a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens\nLohn- und                     im Ausbildungsbetrieb beschreiben                          X\nGehaltsbuchhaltung\nb) Gehälter und Löhne berechnen, Lohn- und Ge-\n(§ 3 Nr. 8)\nhaltskonten führen                                         X\nc) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bear-\nbeiten                                                     X\nd) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung\nund Entlassung von Arbeitnehmern nennen                    X\ne) auf den Ausbildungsbetrieb anwendbare be-\ntriebsverfassungsrechtliche          Bestimmungen\nnennen sowie Aufgaben des Betriebsrates und\nder Betriebsjugendvertretung beschreiben          X\nf) die für die Berufsausbildung wesentlichen\nRechtsvorschriften nennen                         X","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                            235\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                    1\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5  6\n1                2                                           3                                 4\ng) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufs-\nausbildungsvertrages und des betrieblichen\nAusbildungsplanes erklären                      X\nh) Vorschriften für Arbeitsschutz und Unfallver-\nhütung beachten                                 X\n9    Verkauf von                  a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt\nEigentumsobjekten                wichtige Informationen sammeln und zur Aus-\n(§ 3 Nr. 9)                      wertung aufbereiten                                                    X\nb) Inserate für Objektangebote erstellen                                   X\nc) Angebotsunterlagen sammeln, aufbereiten und\nObjekte anbieten und erläutern                                         X\nd) Akquisitionsschreiben beurteilen                                        X\ne) Kaufinteressenten individuell beraten und in be-\nzug auf Sonderwünsche, Finanzierungsmög-\nlichkeiten, Steuervorteile und Zahlungspläne\nbetreuen                                                               X\nf) Berichte über Verhandlungsergebnisse an-\nfertigen                                                               X\ng) Bewerber-, Kaufanwärter- und Kaufverträge vor-\nbereiten und abwickeln                                                 X"]}