{"id":"bgbl1-1981-10-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":10,"date":"1981-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Kaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze (Kaffeeverordnung)","law_date":"1981-02-12T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 AX\n1981                      Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1981                                                                                                    Nr. 10\nTag                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n12. 2. 81  Verordnung über Kaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze (Kaffeeverordnung)                                                                     225\nneu 2125-4-50; 2125-40-17, 2125-4-10, 2125-4-3, 2125-4-4\n13. 2. 81  Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirt-\nschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     229\nneu: 800-21-1-88\n17. 2. 81  Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern im Ausgleichsjahr 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       236\nneu: 603-9-2-10-2\n18. 2. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vulkaniseur/zur Vulkaniseurin (Vulkaniseur-Aus-\nbildungsverordnung - VulkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           237\nneu 7110-6-1 5\n18. 2. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Meß- und Regelmechaniker/zur Meß- und Regel-\nmechanikerin (Meß- und Regelmechaniker-Ausbildungsverordnung - MuRAusbV) . . . . . . . . . . . .                                                         244\nneu 800-21-1-90\n23. 2. 81  Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 261\nneu. 754-4-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   265\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              266\nVerordnung\nüber Kaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze\n(Kaffeeverordnung)\nVom 12. Februar 1981\nAuf Grund des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, des § 16                                                                            §2\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstaben a,                                                                         Zusatzstoffe\nb und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946)                                   (1) Für Rohkaffee, Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaf-\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Er-                             feezusätze werden folgende Zusatzstoffe zugelassen:\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft\nBienenwachs,\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nCarnaubawachs,\n§1                                                    Schellack.\nBezeichnungen                                              Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf insgesamt 3\nGramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.\nRohkaffee, Röstkaffee, Kaffee-Extrakt, pastenförmi-\nger Kaffee-Extrakt, flüssiger Kaffee-Extrakt, Zichorie,                              (2) Für Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusätze\nZichorienextrakt, pastenförmiger Zichorienextrakt, flüs-                        werden ferner Natrium- und Kaliumcarbonat als Zusatz-\nsiger Zichorienextrakt, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Ersatzex-                         stoffe zugelassen.\ntrakt, Kaffeezusätze und Kaffeezusatzextrakt im Sinne\ndieser Verordnung sind die in der Anlage definierten Er-                             (3) Andere Zusatzstoffe dürfen den in der Anlage auf-\nzeugnisse.                                                                      geführten Erzeugnissen nicht zugesetzt werden.","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\n§3                                 (5) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 müssen\nKennzeichnung und Kenntlichmachung                deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar sein.\n(1) Auf den Packungen und Behältnissen der in der\nAnlage aufgeführten Erzeugnisse ist anzugeben\n§4\n1. eine für das betreffende Erzeugnis in der Anlage vor-\ngesehene Bezeichnung,                                                         Verkehrsverbote\n2. das Wort „kandiert\" bei Röstkaffee, der mit Zucker-          Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht\narten überzogen ist,                                    werden\n3. das Wort „entkoffeiniert\"                                1. Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten\nBezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden\na) bei Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein         Begriffsbestimmung zu entsprechen,\nGramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-\nkenmasse enthält,                                   2. Röstkaffee, der mehr als 2 Gramm kaffeefremde Be-\nstandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht\nb) bei festem, pastenförmigem und flüssigem Kaf-            als unverlesener Kaffee oder Ausschußkaffee kennt-\nfee-Extrakt, der höchstens 3 Gramm Koffein in ei-       lich gemacht ist; der Gehalt an zugelassenen Zusatz-\nnem Kilogramm Kaffeo-Extrakttrockenmasse                stoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Zuckerarten\nenthält,                                                in kandiertem Kaffee bleiben bei der Anwendung die-\n4. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse               ser Vorschrift unberücksichtigt,\nin Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und         3. Kaffee-Ersatz, der Kaffee enthält und mit einem Hin-\nflüssigem Kaffee-Extrakt,                                   weis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der\n5. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der            Kaffeegehalt des Erzeugnisses in Gewichtshundert-\nFirmensitz des Herstellers, Verpackers oder eines in        teilen angegeben wird,\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-       4. Kaffee-Ersatzextrakt, der Kaffeebestandteile enthält\ngemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.                   und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn\nnicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des zur Herstel-\n(2) Auf den Packungen und Behältnissen von flüssi-            lung verwendeten Kaffee-Ersatzes in Gewichtshun-\ngem Kaffee-Extrakt und flüssig,em Zicl1orienextrakt sind         dertteilen angegeben wird.\nzusätzlich anzugeben\n1. die Worte „mit Zucker geröstet\", wenn der Extrakt\naus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen ist,                                     §5\n2. die Worte „mit Zucker haltbar gemacht\", wenn dem                      Straf- und Bußgeldbestimmungen\nExtrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zuge-           ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-\nsetzt worden ist.\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem\nWerden andere Zuckerarten als Zucker verwendet, gilt         gewerbsmäßigen Herstellen von Rohkaffee, Zichorie,\nSatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß statt des           Kaffee-Ersatz oder Kaffeezusätzen, die dazu bestimmt\nWortes „Zucker\" die betreffende Zuckerart anzugeben          sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe\nist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Packungen und        über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmen-\nBehältnisse mit einer Nennfüllmenge von mindestens           gen hinaus verwendet.\nfünf Kilogramm, die nicht im Einzelhandel in den Verkehr\ngebracht werden, wenn die Angaben nach den Sätzen 1             (2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-\nund 2 in den Begleitpapieren vermerkt sind.                  darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Zichorie,\nKaffee-Ersatz oder Kaffeezusätze gewerbsmäßig in den\n(3) Anstelle der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz\" können       Ved,ehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen\n1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer         entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht oder nicht\nPflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen wie       in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.\n,,Malzkaffee\", ,,Feigenkaffee\" usw.,\n(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\n2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschiede-       darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\nner Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeichnung        mittel entgegen einem Verbot des§ 4 gewerbsmäßig in\n,,Kaffee-Ersatzmischung''                               den Verkehr bringt.\ngebraucht werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für die Kennzeich-\nnung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend.                   (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\n(4) Der Gehalt an den durch§ 2 Abs. 1 zugelassenen        des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nZusatzstoffen ist bei Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaf-       ordnungswidrig.\nfeezusätzen durch die Worte „mit Überzugsmitteln\"\nkenntlich zu machen, wenn die Zusatzstoffe nach dem             (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nRösten zugesetzt werden. Im übrigen braucht abwei-           Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nchend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse, die\ndarfsgegenständegesetzes der Gehalt an den durch § 2         entgegen § 3 Abs. 1 bis 3 oder 5 nicht oder nicht in der\nAbs. 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen nicht kennt-         vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ge-\nlich gemacht zu werden.                                      werbsmäßig in den Verkehr bringt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1981                              227\n§6                               zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\n15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.\nÄnderung anderer Verordnungen\n(1) In § 2 Abs. 2 der Zu::rntzstoff-Zu!assungsverord-                                §8\nnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711 ), zuletzt\nInkrafttreten und Übergangsvorschriften\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April\n1980 (BGBI. 1 S. 501 ), werden die Worte „Kaffee, Kaf-        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nfee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze,'' gestrichen.          dung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über\nKaffee in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\n(2) Die Lebensmittel-Kennzeict1nungsverordnung in\nnummer 2125-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\n(BGBI. 1S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nvom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2802), und die Ver-\nordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2802), wird\nordnung über Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusatz-\nwie folgt geändert:\nstoffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Kaffee, Kaf-      nummer 2125-4-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nfee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusätze,\" gestrichen.        sung, zuletzt geändert durch Artikel 6 der vorgenannten\n2. § 2 Abs. 2 Nr. 10 wird gestrichen.                       Verordnung vom 20. Dezember 1977, außer Kraft.\n§7\nBerlin-Klausel                           (2) Erzeugnisse, die den bis zum 31. Dezember 1977\noder den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     tenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-       30. Juni 1981 in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 1 2. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nAnlage\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\n1. a) Rohkaffee                                                    mindestens 960 Gramm Zichorienextrakttrocken-\nder von der Frucht- und Samenschale befreite                masse in einem Kilogramm enthält; der Gehalt an\nungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung                  nicht aus Zichorie stammender Trockenmasse\nCoffea                                                      darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht über-\nschreiten\nb) Röstkaffee, Kaffee\nb) pastenförmiger Zichorienextrakt\ngerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder ge-\nmahlen, mit ,einem Wassergehalt von höchstens               pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850\n50 Gramm in einem Kilogramm.                                Gramm Zichorienextrakttrockenmasse in einem\nKilogramm enthält; der Gehalt an nicht aus Zicho-\n2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, lnstantkaffee              rie stammender Trockenmasse darf 10 Gramm in\nfestes Erzeugnis in Form von Pulver, Körnern,               einem Kilogramm nicht überschreiten\nFlocken, Tabletten oder anderer fester Form, das\nmindestens 960 Gramm Kaffee-Extrakttrocken-             c) flüssiger Zichorienextrakt\nmasse in einem Kilogramm enthält                            flüssiges Erzeugnis, das mindestens 160, aber\nweniger als 500 Gramm Zichorienextrakttrocken-\nb) pastenförmiger Kaffee-Extrakt\nmasse in einem Kilogramm enthält; es darf außer-\npastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850                   dem bis zu 250 Gramm Zuckerarten, auch kara-\nGramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem                   melisiert, in einem Kilogramm enthalten.\nKilogramm enthält\nDiese Erzeugnisse werden durch Ausziehen von Zi-\nc) flüssiger Kaffee-Extrakt                                 chorie unter ausschließlicher Verwendung von Was-\nflüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm Kaf-         ser als Extraktionsmittel gewonnen und durch den\nfee-Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm              Entzug von Wasser konzentriert.\nenthält; es darf außerdem bis zu 1 20 Gramm\n5. Kaffee-Ersatz, Kaffeesurrogat\nZuckerarten, auch karamelisiert, in einem Kilo-\ngramm enthalten.                                        Erzeugnis aus gereinigten gerösteten Pflanzenteilen,\ndas nicht unter Nummer 1 oder 3 fällt, aber durch\nDiese Erzeugnisse werden durch Ausziehen von                Ausziehen mit heißem Wasser ein kaffeeähnliches\nRöstkaffee unter ausschließlicher Verwendung von            Getränk ergibt und dazu bestimmt ist, Kaffee zu er-\nWasser als Extraktionsmittel gewonnen und durch             setzen; das Erzeugnis darf geringe Mengen von Spei-\nden Entzug von Wasser konzentriert. Sie müssen au-          seölen und -fetten, Zuckerarten, Melasse, Kochsalz\nßer den Aromastoffen des Kaffees auch seine sonsti-         und Pflanzenauszügen enthalten.\ngen löslichen Bestandteile enthalten. Sie dürfen dem\nKaffee entstammende Öle sowie Spuren anderer un-         6. Kaffee-Ersatzextrakt, Kaffeesurrogatextrakt\nlöslicher Bestandteile des Kaffees und Spuren un-           Erzeugnis, das durch Ausziehen von Kaffee-Ersatz\nlöslicher Bestandteile anderer Herkunft enthalten.          unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als\nBei Kaffee-Extrakt müssen für ein Kilogramm des             Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug\nfertigen Erzeugnisses, bei pastenförmigem und flüs-         von Wasser konzentriert wird.\nsigem Kaffee-Extrakt für je 960 Gramm seiner Trok-\n7. Kaffeezusätze\nkenmasse, mindestens 2,3 Kilogramm Rohkaffee\nverwendet werden.                                           gereinigte Pflanzenteile, Zuckerarten oder Mischun-\ngen dieser Stoffe in geröstetem Zustand, die dazu\n3. Zichorie                                                    bestimmt sind, als Zusatz zu Kaffee, Zichorie oder\nkörniges oder pulverförmiges Erzeugnis aus gerei-           Kaffee-Ersatz verwendet zu werden; diese Erzeug-\nnigten gerösteten Wurzeln der Zichorie (Cichorium           nisse dürfen geringe Mengen von Speiseölen und\nintybus L.); das Erzeugnis darf geringe Mengen von          -fetten, Melasse, Kochsalz und Pflanzenauszügen\nSpeiseölen und -fetten, Zuckerarten und Melasse             enthalten.\nenthalten, die zum Rösten zugesetzt wurden.\n8. Kaffeezusatzextrakt\n4. a) Zichorienextrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zicho-      Erzeugnis, das durch Ausziehen von Kaffeezusätzen\nrie                                                     unter ausschließlicher Verwendung von Wasser als\nfestes Erzeugnis in Form von Pulver, Körnern,           Extraktionsmittel gewonnen und durch den Entzug\nFlocken, Tabletten oder anderer fester Form, das        von Wasser konzentriert wird."]}