{"id":"bgbl1-1981-1-1","kind":"bgbl1","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1981-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1981/bgbl1_1981_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Patentgesetzes","law_date":"1980-12-16T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                      Z 5702 AX\n1981                         Ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 1981                                          Nr. 1\nTag                                               Inhalt                                             Seite\n16. 1 2. 80   Neufassung des Patentgesetzes ........................................................ .\n420-1\n2. 1. 81   Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe .................. .   26\nneu: 303-15-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des· Patentgesetzes\nVom 16. Dezember 1980\nAuf Grund des Artikels 15 des Gemeinschaftspatent-             richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten\ngesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl.I S. 1269) wird nach-            der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord-\nstehend der Wortlaut des Patentgesetzes in der vom                nung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften\n1. Januar 1981 an geltenden Fassung bekanntgemacht.               vom 20. August 1975 (BGBI. 1 S. 2189),\nDie Neufassung berücksichtigt:                                 8. das Gesetz über internationale Patentübereinkom-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                  men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649), und zwar\n1968 (BGBI. 1 S. 1 ),                                        dessen\n2. den am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen § 56 des              a) am 1. Oktober 1976 in Kraft getretenen Artikel V,\nSortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 03GBI. 1               b) am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel IV,\ns. 429),                                                        mit Ausnahme der in Buchstabe c bezeichneten\n3. den am 1 . August 1968 in Kraft getretenen Artikel 6             Vorschriften,\nNr. 2 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes                c) am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel IV\nvom 25. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 7 41 ),                           Nr. 3, soweit er§ 2 Abs. 4 des Patentgesetzes\n4. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Ar1ikel 8               betrifft, und Nr. 7,\nAbs. 1 des Kostenermächtigungs-Änderungsge-             · 9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),                   Nr. 7 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember\n5. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel            1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),\nX des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen           1O. das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979\nder Richter und ehrenamtlichen Richter und der Prä-          (BGBI. 1 S. 1269), und zwar dessen\nsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972               a) am 4. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 8\n(BGBI. 1 S. 841, 1830),\nNr. 17 Buchstabe b,\n6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel             b) am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 8 im\n135 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-                    übrigen,            ·\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n11. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 3\n7. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar-             Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom\ntikel 4 § 8 des Gesetzes zur Änderung des Ge-                13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677).\nBonn,den 1&Dezember1980\nDer Bundesminis.ter der Justiz\nDr. Vogel","2                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil       r\nPatentgesetz\n1n haltsü bersi cht\n§§\nErster Abschnitt: Das Patent ................................... .        1 bis 25\nZweiter Abschnitt: Patentamt ........................•..........         26 bis 34\nDritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt ................. .       35 bis 64\nVierter Abschnitt: Patentgericht ................................ .      65 bis 72\nFünfter Abschnitt: Veriahren vor dem Patentgericht\n1. Beschwerdeveriahren .................................... .          73 bis 80\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren ... .        81 bis 85\n3. Gemeinsame Veriahrensvorschriften ....................... .         86 bis 99\nSechster Abschnitt: Veriahren vor dem Bundesgerichtshof\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren .............................. .        100 bis 109\n2. Berufungsverfahren ...................................... .       110bis121\n3. Beschwerdeveriahren .................................... .             122\nSiebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften ................. .       123 bis 128\nAchter Abschnitt: Veriahrenskostenhilfe ........................ .     129 bis 138\nNeunter Abschnitt: Rechtsverletzungen ......................... .      139 bis 142\nZehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen .............. .    143 bis 145\nElfter Abschnitt: Patentberühmung ............................. .           146\nErster Abschnitt                                  die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Ver-\nDas Patent                                    waltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt die\nErteilung eines Patents für eine unter§ 50 Abs. 1 fal-\nlende Erfindung nicht aus;\n§ 1\n2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentli-\n(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu                 chen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflan-\nsind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge-         ,     zen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht anzuwen-\nwerblich anwendbar sind.                                               den auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit\n(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden                  Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse so-\ninsbesondere nicht angesehen:                                          wie auf Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art\nnach nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-\n1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien                      setz aufgeführt sind, und von Verfahren zur Züchtung\nund mathematische Methoden;                                        einer solchen Pflanzensorte.\n2. ästhetische Formschöpfungen;\n§3\n3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätig-\nkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten             (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum\nsowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;                 Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik um-\n4. die Wiedergabe von Informationen.                              faßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der\nAnmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder\n(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit             mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in son-\nentgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tä-              stiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-\ntigkeiten als solche Schutz begehrt wird.                          den sind.\n(2) Als Stand der Technik gilt auch de·r Inhalt folgen-\n§2                                   der Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an\nPatente werden nicht erteilt für                                oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung\nmaßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich ge-\n1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer-               macht worden sind:\ntung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten\nSitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann               1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen\nnicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß               Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                 3\n2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zu-           Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt\nständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fas-        oder benutzt werden kann.\nsung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepu-\nblik Deutschland Schutz begehrt wird, es sei denn,           (2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen\ndaß die europäische Patentanmeldung aus einer in-        Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers\nternationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die       und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder\ntierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht\nin Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentüber-\nals gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des\neinkommens genannten Voraussetzungen nicht er-\nfüllt sind;                                              Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesonde-\nre Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem\n3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patent-          der vorstehend genannten Verfahren.\nzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ur-\nsprünglich eingereichten Fassung, wenn für die An-                                    §6\nmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt\nist.                                                         Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein\nRechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Er-\nBeruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inan-     findung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Pa-\nspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist         tent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung\nSatz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maß-          unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht\ngebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmel-        dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt ange-\ndung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1               meldet hat.\nNr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder 4 des                                § 7\nPatentgesetzes erlassen worden ist, gelten vom Ablauf\ndes achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als            (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung\nder Öffentlichkeit zugänglich gemacht.                      durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert\nwird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder\n(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der      als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.\nTechnik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absät-\nze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwen-          (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtli-\ndung in einem der in§ 5 Abs. 2 genannten Verfahren be-      che Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Ein-\nstimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Ver-         spruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Ver-\nfahren nicht zum Stand der Technik gehört.                  zicht auf das Patent, so kann der Einsprechende inner-\nhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hier-\n(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine    über die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des\nOffenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie          früheren Patents in Anspruch nehmen.\nnicht früher als sechs Monate vor Einreichung der An-\nmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zu-                                   §8\nrückgeht\nDer Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nicht-\n1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil        berechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrecht-\ndes Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder         liche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher ver-\n2. auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein             langen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents\nRechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder        abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent\namtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am       geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung\n22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkom-       des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehalt-\nmens über internationale Ausstellungen zur Schau        lich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei\ngestellt hat.                                           Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Pa-\ntents ( § 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht wer-\nSatz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei      den. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtli-\nEinreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung         cher Entnahme(§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er\ntatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er inner-     die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräf-\nhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber         tigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die\neine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 be-       Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patent-\nzeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister          inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glau-\nder Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.             ben war.\n§9\n§4\nDas Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentin-\nEine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätig-\nhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen.\nkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in      Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.\nGehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im            1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, her-\nSinne des§ 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurtei-            zustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu\nlung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezo-        gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entwe-\ngen.                                                             der einzuführen oder zu besitzen;\n§5                              2. ein Verfahren, da$ Gegenstand des Patents ist, an-\n(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar,             zuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf\nwenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen                 Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die An-","4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Pa-                1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn\ntentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Gel-              diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen\ntungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;                      Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden\nist.\n3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Pa-                                         § 12\ntents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubie-\nten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder           (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein,\nzu den genannten Zwecken entweder einzuführen            der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfin-\noder zu besitzen.                                         dung in Benutzung genommen oder die dazu erforderli-\nchen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt,\n§10\ndie Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Be-\n(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem        triebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunut-\nDritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinha-         zen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb\nbers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als           vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder\nzur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten          sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung\nPersonen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element        anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den\nder Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im        Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu            welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat,\nliefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Um-        nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er inner-\nstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet      halb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen\nund bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung ver-        hat.\nwendet zu werden.\n(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei         ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung\nden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeug-        die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch\nnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten     nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der\n, bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen          hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die\nWeise zu handeln.                                             Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch\nnehmen.\n(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten\nHandlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absat-                                          §13\nzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfin-            (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein,\ndung berechtigt sind.                                         als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im\n§ 11                             Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden\nsoll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung\nDie Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf           der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bun-\n1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb-        des von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder\nlichen Zwecken vorgenommen werden;                        in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle ange-\nordnet wird.\n2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den\nGegenstand der patentierten Erfindung beziehen;              (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-\n3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln       satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,\nin Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie        wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständi-\nauf Handlungen, welche die auf diese Weise zuberei-       gen obersten Bundesbehörde getroffen ist.\nteten Arzneimittel betreffen;                                (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absat-\n4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitglied-           zes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Ver-\nstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum              gütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der\nSchutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden          Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine\nGebrauch des Gegenstands der patentierten Erfin-          Anordnung der Bundesre_gierung nach Absatz 1 Satz 1\ndung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takel-        ist dem in der Rolle(§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Ein-\nwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn          getragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Er-\ndie Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewäs-     langt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anord-\nser gelangen, auf die sich der Geltungsbereich die-       nung oder ,ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht,\nses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser         Kenntnis von ,der Entstehung eines Vergütungsan-\nGegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse        spruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber\ndes Schiffes verwendet wird;                              Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.\n5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Er-\n§14\nfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der\nLuft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitglied-             Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmel-\nstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum              dung wird durch den Inhalt der Patentansprüche be-\nSchutz des gewerblichen Eigentums oder des Zube-          stimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind je-\nhörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend          doch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuzie-\noder zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset-        hen.\nzes gelangen;                                                                          § 15\n6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember                (1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Ertei-\n1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBI.        lung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                 5\nauf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbe-       schieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach\nschränkt auf andere übertragen werden.                     Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\ndie Hinausschiebung davon abhängig machen, daß in-\n(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teil-      nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet wer-\nweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht aus-       den. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so be-\nschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses       nachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patent-\nGesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Li-     inhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt\nzenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz            oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht in-\nnach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent         nerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.\ngegen ihn geltend gemacht werden.\n(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hin-\nauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Ge-\n§16                              bühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung\n(1_) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag    nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht\nbeginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Be-    gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn\nzweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere         Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige\nAusbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Pa-        Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung\ntent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf       kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewil-\nvon achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung           ligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzei-\nder Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein frühe-     tig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nach-\nre_r Zeitpun~t als maßgebend in Anspruch genommen           richt, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird.\nwird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz-     Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere\npatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere       Stundung unzulässig.\nErfindung endet.                                               (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben\n(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklä-   worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stun-\nrung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch          dung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß spätestens\nVerzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selb-      zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt wer-\nständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem        den. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet,\nAnfangs~ag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpa-         wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmel-\ntenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten   dung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder das\nals dessen Zusatzpatente.               •                 · Patent erlischt (§ 20 Abs. 1).\n§18\n§ 17\n(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nach-\n(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das      weist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur\ndritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmelde-      Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Ge-\ntag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.     bühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte\nJahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und,\n(2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind\nwenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das\nJahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatz-\nPatent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, er-\npatent zu einem selbständigen Patent, so wird es ge-\nlassen. Der Patentanmelder oder Patentinhaber hat\nbührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten\neine Veränderung der für die Stundung maßgebenden\nsich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpa-\npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen\ntents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind\nunverzüglich dem Patentamt anzuzeigen.\nSatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwen-\nden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die An-       (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch\nmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines             aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines An-\nselbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für      melders, der nachweist, daß ihm die Zahlung der Kosten\neine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrich-       für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Pro-\nten sind.                                                   bestücke und Gutachten, deren Beibringung im Ertei-\nlungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig\n(3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommen-\nwar, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten\nde Jahr am let~ten Tag des Monats fällig, der durch sei-\nist, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Ko-\nne Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmel-\nsten als Auslagen zu erstatten sind. Das Erstattungsge-\ndetag fällt. Wird die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mo-\nsuch muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung\nnaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige\ndes Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird\nZuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt\nEinspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Mona-\ndas Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nach-\nten nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen.\nricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58\nDie Erstattung ist in der Rolle(§ 30 Abs. 1) zu vermer-\nAbs. 3) oder das Patent erlischt(§ 20 Abs. 1), wenn die\nken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfer-\nGebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Mo-\ntigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der ge-\nnaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zu-\nzahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.\ngestellt worden ist, entrichtet wird.\nDie Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Jahres-\n(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht       gebühren festgesetzt und als Teil der Jahresgebühren\nauf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinaus-        behandelt.","6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§19                                                         § 22\nDie Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit        (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig er-\nentrichtet werden. Die nicht fällig gewordenen Gebüh-        klärt, wenn sich ergibt, daß einer der in§ 21 Abs. 1 auf-\nren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß sie nicht       gezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des\nmehr fällig werden können.                                   Patents erweitert worden ist.\n(2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist ent-\n§ 20                            sprechend anzuwenden.\n( 1) Das Patent erlischt, wenn                                                      § 23\n1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung       (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle\nan das Patentamt verzichtet,                             (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Pa-\ntentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Be-\n2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen          nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung\n- nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen          zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach\nNachricht ( § 37 Abs. 2) abgegeben werden oder          Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren\n3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig       auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die\nnach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 17           Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgege-\nAbs. 3) entrichtet wird.                                ben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente.\nDie Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle\n(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach§ 37      einzutragen und einmal im Patentblatt zu veröffentli-\nAbs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die           chen.\nRechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patent-\namt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.                       (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Pa-\ntentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts\nzur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 34\n§ 21\nAbs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung\n(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61 ), wenn sich er-     eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt.\ngibt, daß\n(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung\n1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5           benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber an-\nnicht patentfähig ist,                                  zuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch\n2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und voll-     Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der\nständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen       Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen ein-\nkann,                                                   getragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der An-\nzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden\n3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibun-       soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung\ngen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder          in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-\nEinrichtungen eines anderen oder einem von diesem       pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalen-\nangewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung         dervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung\nentnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),        zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt\n4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der An-        er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so\nmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der   kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu\nfür die Einreichung der Anmeldung zuständigen Be-       eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlo-\nhörde ursprünglich eingereicht worden ist; das glei-    sem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersa-\nche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung       gen.\noder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen An-         (4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines\nmeldung beruht und der Gegenstand des Patents           Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. Für\nüber den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fas.:     das Verfahren sind die§§ 46, 47 und 62 entsprechend\nsung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung anzuwenden. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Betei-\nder früheren Anmeldung zuständigen -Behörde ur-         ligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem\nsprünglich eingereicht worden ist.                      Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag\nals nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festset-\n(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des      zung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz\nPatents, so wird es mit einer entsprechenden Be-             oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist.\nschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann           Einern Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf\nin Form einer Änderung der Patentansprüche, der              von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens ge-\nBeschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen                stundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zah-\nwerden.                                                      lung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten\nist. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeord-\n(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Pa-         net werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die\ntents und der Anmeldung als von Anfang an nicht einge-       Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Pa-\ntreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Be-     tentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die\nstimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem           Gebührenschuld beglichen ist.\nFalle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 60) nicht\naufrechterhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmeldung         (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festset-\nunberührt.                                                   zung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung bean-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                   7\ntragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder                 (2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur an-\nbekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergü-           gestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studie-\ntung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit              render einer Universität, einer technischen oder land-\ndem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich-         wirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie\nten. Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.       sich dem Studium naturwissenschaftlicher und techni-\nscher Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder aka-\n(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben,\ndemische Abschlußprüfung bestanden, außerdem da-\nso sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entspre-\nnach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbei-\nchend anzuwenden.\ntet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnis-.\n§ 24                               se ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hoch-\nschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei\n(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Patentin-       Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Ab-\nhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu           schlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abge-\ngestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergü-         legt worden sein.\ntung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist die-\nsem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen                       (3) Wenn eih voraussichtlich zeitlich begrenztes Be-\n(Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen In-        dürfnis besteht, kann der Präsident des Patentamts\nteresse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist       Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vor-\nerst nach der Erteilung des Patents zulässig. Die              bildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen\nZwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedin-         eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmit-\ngungen abhängig gemacht werden.                                glieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder\nfür die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so\n(2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge entge-     lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschrif-\ngenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung aus-             ten über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.\nschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutschlands\nausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst zwei Jahre\nnach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz und                                      § 27\nnur dann verlangt werden, wenn dem öffentlichen Inter-             ( 1) Im Patentamt werden gebildet\nesse durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin\nnicht genügt werden kann. Diese Einschränkungen gel-           1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentan-\nten jedoch nicht bei Angehörigen eines ausländischen                meldungen und für die Erteilung von Auskünften zum\nStaates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die              Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);\nÜbertragung des Patents auf einen anderen ist insofern         2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die\nwirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknah-              erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der\nme zu entgehen.                                                     Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung\nder Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Pa-\n§ 25                                    tentamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt je-\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung                  der Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten\nhat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfah-              (§ 29 Abs. 1 und 2).\nren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teil-\nnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend                (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein\ntechnisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.\nmachen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder\neinen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist         (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von minde-\nim Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht           stens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich,\nund in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent      soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird,\nbetreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafan-       zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die\nträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Ge-         , Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und ge-\nschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-      hört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen\nordnung als der Ort, wo sich derVermögensgegenstand           Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Pa-\nbefindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßge-      tentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied\nbend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Erman-         hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zu-\ngelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen         ziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird,\nSitz hat.                                                     ist selbständig nicht anfechtbar.\n(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle An-\nZweiter Abschnitt                          gelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der\nBeschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Wi-\nPatentamt                            derruf oder die Beschränkung des Patents sowie über\ndie Festsetzung der Vergütung(§ 23 Abs. 4) und die Be-\n§ 26                              willigung der Verfahrenskostenhilfe allein bearbeiten\noder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der\n(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten\nAbteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.\nund weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung\nzum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz be-               (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nsitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig         durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzel-\nder Technik sachverständig ·sein (technische Mitglie-         ner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen ob-\nder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.           liegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine","8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil     1\nSchwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen         men, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Der Bun-\nund des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlos-      desminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch\nsen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nZurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der         auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\nAnmelder widersprochen hat. Der Bundesminister der\nJustiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                                    § 30\nnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\n(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeich-\n(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer      nung der Patentanmeldungen, in deren Akten jeder-\nund der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten   mann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente\ndie§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zi-    sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentin-\nvilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung          haber und ihrer etwa bestellten Vertreter(§ 25) angibt.\nder Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für       Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, An-\ndie Beamten des gehobenen und des mittleren Dien-          ordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der\nstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung         Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente sowie die Er-\neinzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen       hebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu\nobliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das        vermerken.\nAblehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-\nscheidung bedarf, die Patentabteilung.                        (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anga-\n(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen kön-     ben über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen\nnen Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezo-    in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermächti-\ngen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teil-     gung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des\nnehmen.                                                    Patentamts übertragen.\n§ 28                               (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Ände-\n(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-   rung in der Person, im Namen oder im Wohnort der An-\ntung und den Geschäftsgang des Patentamts und be-          melder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter, wenn sie\nstimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfah-         ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung\nrens, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber      der Änderung in der Person des Anmelders oder Patent-\ngetroffen sind.                                            inhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten;\nwird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht ge-\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,     stellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt\ndurch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine         der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter\nInanspruchnahme des Patentamts entstehenden Ko-            nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-\nsten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber      pflichtet.\ngetroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten an-                                § 31\nzuordnen, insbesondere\n(1 )Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Ein-\n1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,        sicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden\nBeglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie     Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berech-\nAuslagen erhoben werden,                              tigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht\n2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig-     die Einsicht in die Rolle und die Akten von Patenten ein-\nkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kosten-   schließlich der Akten von Beschränkungsverfahren\nbefreiungen, die Verjährung und das Kostenfest-        (§ 64) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht in\nsetzungsverfahren zu treffen.                         die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents(§ 60).\n(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Ein-\n§ 29                           sicht jedermann frei,\n(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der   1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt\nGerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen,            mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den\ndie Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in            Erfinder benannt hat oder\ndem Verfahren voneinander abweichende Gutachten           2. wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung\nmehrerer Sachverständiger vorliegen.\noder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt\n(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne         als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit\nGenehmigung des Bundesministers der Justiz außer-              diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind\nhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse      und ein Hinweis nach§ 32 Abs. 5 veröffentlicht worden\nzu fassen oder Gutachten abzugeben.                       ist.\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur     (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann frei-\nNutzbarmachung der Dokumentation des Patentamts           steht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehö-\nfür die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zu-    renden Modelle und Probestücke jedermann frei.\nstimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß das Pa-\ntentamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum         (4) In die Benennung des Erfinders(§ 37 Abs. 1) wird,\nStand der Technik erteirt. Dabei kann er insbesondere     wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es bean-\ndie Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Aus-      tragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63\nkunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestim-     Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                  9\n(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Paten-          (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegen-\nten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unter-        stand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig\nbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zu-        ist.\nständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren,\nwenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Inter-           (3) § 141 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-\nesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht ge-      gabe, daß der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jah-\nboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines        res nach Erteilung des Patents verjährt.\nschweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun-\ndesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in                                   § 34\neinem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent\nnach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegen-         (1) In der Rolle(§ 30 Abs. 1) kann die Einräumung ei-\ngehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betref-      nes Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch\nfenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwen-          ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das\nden.                                                        Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die\nEinwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder\n§ 32                             seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem\nAntrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt wor-\n( 1) Das Patentamt veröffentlicht                        den ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle\n1 . die Offenlegungsschriften,                              aufgenommen.\n2. die Patentschriften und                                     (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzu-\nlässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1)\n3. das Patentblatt.\nerklärt worden ist.\n(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31           (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die\nAbs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen      Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berech-\nder Anmeldung(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) in der ursprüng-     tigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen\nlich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentli-\nwird.\nchung zugelassenen geänderten Form. In die Offenle-\ngungsschrift ist auch die Zusammenfassung(§ 36) auf-           (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 ist\nzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht worden ist.    eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-\nDie Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn     zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\ndie Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.\n(5) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen\n(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die   1 und 3 werden nicht veröffentlicht.\nBeschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren\ndas Patent erteilt worden ist. Außerdem sind in der Pa-\ntentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Pa-\ntentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der an-\ngemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43                              Dritter Abschnitt\nAbs. 1). Ist die Zusammenfassung(§ 36) noch nicht ver-                  Verfahren vor dem Patentamt\nöffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzu-\nnehmen.                                                                                 § 35\n(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter         (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents\nden Voraussetzungen des§ 31 Abs. 2 auch dann veröf-         schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfin-\nfentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder           dung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die\nzurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt            Anmeldung muß enthalten:\noder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vor-\nbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen          1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Er-\nwaren.                                                          findung kurz und genau bezeichnet ist;\n2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen\n(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende\nangegeben ist, was als patentfähig unter Schutz ge-\nÜbersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit\nsie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente be-           stellt werden soll;\ntreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in   3. eine Beschreibung der Erfindung;\ndie Akten von Patentanmeldungen einschließlich der          4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche\nAkten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).             oder die Beschreibung beziehen.\n(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und\n§ 33                             vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie aus-\nführen kann.\n(1) Von der Veröffentlichung des HinV:,eises gemäß\n§ 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der          (3) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfah-\nden Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er         rens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unter-\nwußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Er-       bleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder\nfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den         Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,\nUmständen angemessene Entschädigung verlangen;              wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats\nweitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. ·              nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.","10                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,        ben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erwei-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die son-           tern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags\nstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er           ( § 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung of-\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf          fensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der\nden Präsidenten des Patentamts übertragen.                  von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um\nÄnderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Ände-\n(5) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder        rungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,\nden Stand der Technik nach seinem besten Wissen voll-       können Rechte nicht hergeleitet werden.\nständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Be-\nschreibung (Absatz 1) aufzunehmen.\n§ 39\n§ 36                                 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen.\nDie Teilung ist. schriftlich zu erklären. Wird die Teilung\n(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizu-        nach Stellung des Prüfungsantrags(§ 44) erklärt, so gilt\nfügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten         der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü-\nnach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, so-        fungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung\nfern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-       bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung\ngebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von        und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhal-\nfünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht          ten.\nwerden kann.\n(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit\n(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der         bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die\ntechnischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:                für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.\nDies gilt nicht für die Gebühr nach§ 43, wenn die Tei-\n1. die Bezeichung der Erfindung;\nlung vor der Stellung des Prüfungsantrags(§ 44) erklärt\n2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen         worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte\nOffenbarung, die das technische Gebiet der Erfin-       Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.\ndung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein kla-\nres Verständnis des technischen Problems, seiner            (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach\nLösung und der hauptsächlichen Verwendungsmög-           den §§ 35 und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen\nlichkeit der Erfindung erlaubt;                          nicht innerhalb vori drei Monaten nach Eingang der Tei-\nlungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren\n3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind          für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser\nmehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung       Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht\nbeizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des       abgegeben.\nAnmelders am deutlichsten kennzeichnet.\n§ 40\n§ 37                                  (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von\nzwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Pa-\n(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten       tentamt eingereichten früheren Patent- oder Ge-\nnach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, so-         brauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben\nfern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-       Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn,\ngebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünf-        daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische\nzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Er-          oder ausländische Priorität in Anspruch genommen\nfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Per-       worden ist.\nsonen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt\n(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer\nsind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder,\nbeim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchs-\nso hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent\nmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.\nan ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom\nPatentamt nicht geprüft.                                         (3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der An-\n(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch            meldung in Anspruch genommen werden, die in der Ge-\naußergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Ab-         samtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren An-\nsatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzu-        meldung deutlich offenbart sind.\ngeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene                 (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten\nFristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll nicht über     nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in An-\nden Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Pa-         spruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt\ntents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem           erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der frühe-\nZeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das         ren Anmeldung angegeben und eine Abschrift der frühe-\nPatentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs. Monate      ren Anmeldung eingereicht worden ist.\nvor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinha-\nber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vor-         (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt\ngeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs          anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklä-\nMonaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.                rung nach Absatz 4 als zurückgenommen.\n§ 38                                                           § 41\nBis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind          Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer frü-\nÄnderungen der in der Anmeldung enthaltenen Anga-             heren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                  11\nAnspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach          zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungsergebnis\ndem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung          auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.\nanzugeben. Hat der Anmelder Zeit und Land der frühe-\nren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patent-             (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem\namt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung          Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren be-\nder Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmel-         teiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich einzurei-\ndung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmel-         chen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem An-\ndung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen        trag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\nist. Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert        nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Wird\nwerden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,         der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents(§ 16\nso wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung ver-         Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den\nwirkt.                                                        Patentsucher auf, bis zum Ablauf ·eines Monats nach\nZustellung der Aufforderung für die Anmeldung des\n§ 42\nHauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen;\n(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der             wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des\n§§ 35 bis 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prü-        Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Pa-\nfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb            tents.\neiner bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll,\nwenn im Falle des § 41 die Einreichung von Belegenge-            (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt ver-\nfordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens           öffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des\ndrei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet.             Hinweises gemäß§ 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag\nEntspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über           gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem\ndie sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 35               Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem\nAbs. 4), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des        Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung\nPrüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung die-           eines Patents entgegenstehen könnten.\nser Mängel absehen.                                              (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein\n(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel-     Antrag nach§ 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt\ndung                                                          das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeit-\npunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für den\n1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,                    Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.\n2. nicht gewerblich anwendbar ist,                               (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gel-\n3. nach § 2 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist        ten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2\noder                                                     und 3 ist entsprechend anzuwenden.\n4. im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung             (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter An-\noder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht      trag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3\nbezweckt,                                                Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer\ndem Dritten auch dem Patentsucher mit.\nso benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hier-\nvon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich in-        (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten\nnerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Das gleiche         Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von\ngilt, wenn im Falle des§ 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzan-       einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem An-\nmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einge-         melder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröf-\nreicht worden ist.                                            fentlicht im Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen\nist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatli-\n(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück,        chen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder\nwenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt        dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mit-\nwerden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten               teilung angegeben.\nwird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich\nnicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Vorausset-        (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur\nzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht ge-        beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfah-\ngeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Soll die Zu-      ren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nrückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem\nPatentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vor-     1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druck-\nher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer be-           schriften einer anderen Stelle des Patentamts als der\nstimmten Frist zu äußern.                                         Prüfungsstelle (§ 27 Abs. 1 ), einer anderen staatli-\nchen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung\nvollständig oder für bestimmte Sachgebiete. der\n§ 43                                Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen\n(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentli-          wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in\nchen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patent-          Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet er-\nfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie-          scheint;\nhen sind. Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften         2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatli-\neiner zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder            chen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentan-\nfür bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil-             meldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das\nweise übertragen worden ist (Absatz 8Nr. 1 ), kann be-            Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlun-\nantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen           gen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um","12                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nAnmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch         teiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere\nbei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen         zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen an-\nBehörden die Erteilung eines Patents beantragt wor-       stellen. Bis z'um Beschluß über die Erteilung ist der An-\nden ist;                                                  melder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.\n3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie           Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag\ndie Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder          nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder er-\nteilweise anderen Stellen des Patentamts als den          achtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sach-\nPrüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27              dienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß,\nAbs. 1) übertragen wird.                                  durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selb-\nständig nicht anfechtbar.\n§ 44\n(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine\n(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung       Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der\nden Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 genügt und ob           Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen\nder Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 pa-           Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a,\ntentfähig ist.                                                 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\n(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem         anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der\nDritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsver-       Niederschrift.\nfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren\nnach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.                                              § 47\n(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu           (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu be-\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht  gründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten\ngestellt.                                                     von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhörung\nkönnen sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unbe-\n(4) Ist bereits ein Antrag nach§ 43 gestellt worden, so    rührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Ver-\nbeginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung            fahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag\ndes Antrags nach § 43. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 Satz         stattgegeben wird.\n2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung\nIm Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge-\nstellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum            beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Be-\nschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die\n· Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung,\nsofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete      Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die\nFrist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den      Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu\nAntrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die        entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt wer-\nVeröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags        den. Die Frist für die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt\nveröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist.               nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt\nworden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrich-\n(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortge-           tig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur inner-\nsetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen              halb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-\nwird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren         lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin er-\nin dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt        folgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 1 23\ndes Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags            ist entsprechend anzuwenden.\nauf Prüfung befindet.\n§ 45                                                            § 48\n(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der                 Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn\n§§ 35, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des         die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt\n§ 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungs-    werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten\nstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer be-        wird, obgleich eine nach den§§ 1 bis 5 patentfähige Er-\nstimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im        findung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwen-\nFalle des § 41 die Einreichung von Belegen gefordert           den.\nwird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Mo-\nnate nach Einreichung der Anmeldung endet. Satz 1 gilt                                        § 49\nnicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung be-\nziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffent-                (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der\nlicht worden ist.                                              §§ 35, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel\nder Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegen-\n(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß          stand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig,\neine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht          so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Pa-\nvorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon       tents.\nunter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich inner-\nhalb einer bestimmten Frist zu äußern.                             (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des An-\nmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Mona-\nten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der An-\n§ 46\nmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung\n( 1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten     ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-\nladen und anhören, Zeugen, Sachverständige und Be-              nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                  13\n§ 50                              kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung,\n(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht,       die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten\ndie ein Staatsgeheimnis ( § 93 des Strafgesetzbuches)        Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlän-\nist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an,         gern.\ndaß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige                                   § 54 .\noberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören.          Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach\nSie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.               § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist\ndas Patent in eine besondere Rolle einzutragen. Auf die\n(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf\nAntrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des          Einsicht in die besondere Rolle ist § 31 Abs. 5 Satz 1\nAnmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung            entsprechend anzuwenden.\nnach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfal-\nlen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abstän-                                § 55\nden, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Ab-             (1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts-\nsatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anord-         nachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1\nnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundes-       bis 5 patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit\nbehörde zu hören.                                           Rücksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unter-\nläßt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermö-\n(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht,\nwenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch         gensschadens einen Anspruch auf Entschädigung ge-\nden ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1      gen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet\nzurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1            werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beur-\naufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist        teilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirt-\n(§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.             schaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für\ndie Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Er-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung ent-     findung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung\nsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat           der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad der Wahr-\naus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der             scheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der\nBundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auf-         Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem\nlage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.          Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Er-\nfindung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der Ertei-\n§ 51                             lung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschä-\ndigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitab-\nDas Patentamt hat der zuständigen obersten Bundes-\nschnitte, die nicht kürzer als ein Ja_hr sind, verlangt wer-\nbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung\nden.\ngemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine ge-\nmäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist,            (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten\nEinsicht in die Akten zu gewähren.                          Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg vor\nden ordentlichen Gerichten steht offen.\n§ 52                                (3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur ge-\n(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis        währt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim\n(§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb        Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht        dem Erlaß einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem\nwerden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde           fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehal-\nhierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Geneh-     ten worden ist.\nmigung kann unter Auflagen erteilt werden.                                              § 56\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit         Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige\nGeldstrafe wird bestraft, wer                               oberste Bundesbehörde im Sinne des§ 31 Abs. 5 und\nder§§ 50 bis 55 und 7 4 Abs. 2 durch Rechtsverordnung\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung           zu bestimmen.\neinreicht oder\n§ 57\n2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.\n(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungs-\ngebühr nach dem Tarif zu entrichten. Die Gebühr ist mit\n§ 53\nZustellung des Erteilungsbeschlusses fällig. Wird sie\n(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten         nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit ent-\nseit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine      richtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet wer-\nAnordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können der       den. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Pa-\nAnmelder und jeder andere, der von der Erfindung           tentinhaber Nachricht, daß das Patent als nicht erteilt\nKenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die   und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die\nGeheimhaltung der Erfindung erforderlich ist ( § 93 des    Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines Monats\nStrafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfin-         nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.\ndung nicht der Geheimhaltung bedarf.\n(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzei-\n(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß    tig nach Zustellung der amtlichen Nachricht entrichtet,\n§ 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in    so gilt das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als\nAbsatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so          zurückgenommen.","14                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 58                                (2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt\n(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt ver-   aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffent-\nöffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffent-  licht.\nlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die       (3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so\ngesetzlichen Wirkungen des Patents ein.                      ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Ände-\n(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung         rung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.\ndes Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Ak-\nten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewie-                                       § 62\nsen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wir-\nkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.                    (1) In dem Beschluß über den Einspruch kann die Pa-\ntentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, in-\n(3) Wird bis zum Ablauf der in§ 44 Abs. 2 bezeichne-     wieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder\nten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird    eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fal-\neine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr          len. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn\nnicht rechtzeitig entrichtet(§ 17), so gilt die Anmeldung    ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen\nals zurückgenommen.                                          oder auf das Patent verzichtet wird.\n§ 59\n(2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des\n(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentli-      Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Ko-\nchung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrecht-      sten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-\nlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent           sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte not-\nEinspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu er-       wendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten\nklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behaup-          wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die\ntung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten         Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-\nWiderrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Ein-         festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung .\nspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die        aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entspre-\nAngaben müssen, soweit sie nicht schon in der Ein-            chend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die\nspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein-        Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß;\nspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.                 § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Be-\nschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.\n(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden,        Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbe-\nso kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage      amten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.\nwegen Verletzung des Patents erhoben worden ist,\nnach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfah-\nren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt                                    § 63\ninnerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an              (1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der\ndem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das glei-        Patentschrift(§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung\nche gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach        der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder\neiner Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche        zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die\nPatentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage           Nennung ist in der Rolle ( § 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie\nauf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht         unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfin-\nverletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis    der es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen\nzum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen.        werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nach-\nAbsatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.            träglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf\n(3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im       Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.\nEinspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.                     (2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle\ndes Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so\n§ 60                              sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu\n(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Been-       Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Pa-\ntentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären,\ndigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Tei-\nlung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung,     daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung\nberichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist un-\nfür die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist.\nwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklä-\n§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend\nrung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung\nanzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir-\nkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetre-          des Patents nicht aufgehalten.\nten.                                                             (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröf-\n(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröf-    fentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfin-\nfentlicht.                                                    ders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung\n§ 61                              (Absatz 2) nicht vorgenommen.\n(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß,          (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten          durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-\noder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts we-         rung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann\ngen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der             diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den\nEinspruch zurückgenommen wird.                                Präsidenten des Patentamts übertragen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 3. Januar 1981                                 15\n§ 64                             des§ 73 Abs. 3 und der§§ 130, 131 und 133 in der Be-\nsetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzen-\n(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers\ndem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem\ndurch Änderung der Patentansprüche mit rückwirken-\nder Kraft beschränkt werden.                                 rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des§ 31 Abs. 5\nin der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als\n(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu be-    Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied\ngründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif       und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Be-\nzu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als    setzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.\nnicht gestellt.\n(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen\n(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung.      der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem\n§ 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend an-       rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weite-\nzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag              ren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mit-\nstattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschrän-       gliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern,\nkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu       unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden\nveröffentlichen.                                             muß.\n§ 68\nFür das Patentgericht gelten die Vorschriften des\nVierter Abschnitt\nZweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach\nPatentgericht                         folgender Maßgabe entsprechend:\n1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnis-\n§ 65\nses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein\n(1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen              weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht\nBeschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun-             angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsit-\ngen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung              zende Richter und der weitere rechtskundige Richter\nder Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf           als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern\nErteilung von Zwangslizenzen wird das Patentgericht             die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben.\nals selbständiges und unabhängiges Bundesgericht er-\n2. Über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des Ge-\nrichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es\nrichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat\nführt die Bezeichnung „Bundespatentgericht\".\ndes Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechts-\n(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden-            kundigen Richtern.\nten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.       3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der\nSie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem               Bundesminister der Justiz.\nDeutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mit-\nglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstän-\n§ 69\ndig sein (technische Mitglieder). Für die technischen\nMitglieder gilt § 26 Abs. 2 entsprechend mit der Maßga-        (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist\nbe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschluß-      öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Ak-\nprüfung bestanden haben müssen.                             teneinsicht nach§ 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach\n§ 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175\n(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf         des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend\nLebenszeit ernannt, soweit nicht in§ 71 Abweichendes        anzuwenden mit der Maßgabe, daß\nbestrmmt ist.\n1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag ei-\n(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienst-         nes Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden\naufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Ar-        kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger In-\nbeiter aus.                                                     teressen des Antragstellers besorgen läßt,\n§ 66                             2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse\n(1) Im Patentgericht werden gebildet                         bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die\nMöglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder\n1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Be-            bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58\nschwerdesenate);                                            Abs. 1 ausgeschlossen ist.\n2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklä-          (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten ein-\nrung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Pa-        schließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öf-\ntenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen           fentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(Nichtigkeitssenate).\n(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzun-\n(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister      gen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177\nder Justiz.                                                 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgeset-\n§ 67                             zes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.\n(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen\n§ 70\ndes § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 in der Be-\nsetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsit-          (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es\nzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen      der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die ge-","16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil    1\nsetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate             (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem\nmitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen au-        Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift\nßer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Se-       des Absatzes 4 Satz 1 nicht. .\nnate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäf-\ntigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende                                   § 74\nderen Anwesenheit gestattet.\n(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem\n(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit;          Patentamt Beteiligten zu.\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\nden den Ausschlag.                                              (2) In den Fällen des§ 31 Abs. 5 und des§ 50 Abs. 1\nund 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen ober-\n(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem            sten Bundesbehörde zu.\nDienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebens-\nalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Be-                                § 75\nrichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\nstimmt der Vorsitzende.\n(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende\n§ 71\nWirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prü-\n( 1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags    fungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50\nverwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.         Abs. 1 erlassen worden ist.\n(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter\n§ 76\nkönnen nicht den Vorsitz führen.\nDer Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur\n§ 72                             Wahrung des öffentlichen tnteresses als angemessen\nerachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht\nBeim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle einge-      gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Ter-\nrichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds-      minen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen.\nbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäfts-         Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patent-\nstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.               amts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzu-\nteilen.\n§ 77\nFünfter Abschnitt                           Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer\nVerfahren vor dem Patentgericht                  Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als ange-\nmessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts an-\n1. Beschwerdeverfahren                       heimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit\ndem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsi-\ndent des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.\n§ 73\n( 1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und\nPatentabteilungen findet die Beschwerde statt.                                          § 78\nEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach\nZustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der        1. einer der Beteiligten sie beantragt,\nBeschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften\n2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88\nfür die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Be-\nschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder              Abs. 1) oder\ndie Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder            3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.\neines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten\nvon Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind\n§ 79\nihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung\nangeordnet wird.                                                (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß ent-\nschieden.\n(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-\nschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder             (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der\nüber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Be-        gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als\nschränkung des Patents entschieden wird, so ist inner-       unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündli-\nhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu       che Verhandlung ergehen.\nentrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die Be-\nschwerde als nicht erhoben.                                     (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Ent-\nscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu ent-\n(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten      scheiden, wenn\nwird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-\nhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr          1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst ent-\nzurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abge-               schieden hat,\nholfen, so ist sie vor Ablauf von drei Monaten ohne sach-    2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesent-\nliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.                 lichen Mangel leidet,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                   17\n3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,            (6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\ndie für die Entscheidung wesentlich sind.               zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht\nerhoben.\nDas Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der\nAufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung              (7) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Be-\nzugrunde zu legen.                                           klagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Ko-\nsten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt\n§ 80                              die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen betei-         und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten\nligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Ko-       ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurück-\nsten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teil-        genommen.\nweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.                               § 82\nEs kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Be-\nteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem          (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage\nErmessen zur zweckentsprechenden Wahrung der An-             zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Mo-\nsprüche und Rechte notwendig waren, von einem Betei-         nats zu erklären.\nligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.                   (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann\nohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage ent-\n(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten\nnur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in       schieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsa-\ndem Verfahren Anträge gestellt hat.                         che für erwiesen angenommen werden.\n(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be-                                       § 83\nschwerdegebür (§ 73 Abs. 3) zurückgezahlt wird.\n( 1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn       Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.\nganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung\noder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Pa-              (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündli-\ntent verzichtet wird.                                       cher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden.\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und                                         § 84\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-              (1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über\nschlüssen entsprechend.                                     die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil\nvorab entschieden werden.\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und                   (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfah-;-\nrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeß-\nZwangs! izenz-Verfahren\nordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend\nanzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere\n§ 81                             Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeß-\n(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit        ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und\noder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung           die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-\neiner Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die        schlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2\nKlage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Ein-     bleibt unberührt.\ngetragenen zu richten.\n§ 85\n(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents         (1) In dem· Verfahren wegen Erteilung der Zwangsli-\nkann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch       zenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung\nerhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren an-        der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet\nhängig ist.                                                 werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Vorausset-\n(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der   zungen des § 24 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige\nVerletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.                Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse drin-\ngend geboten ist.\n(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu er-\nheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-            (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Kla-    zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht\nge und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts      gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann da-\nwegen zuzustellen.                                          von abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller\nwegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Si-\n(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den , cherheit leistet.\nStreitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimm-\nten Antrag enthalten. Die zur 'Begründung dienenden            (3)   Das Patentgericht   entscheidet  auf Grund  mündli-\nTatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Ent-             cher    Verhandlung.  Die  Bestimmungen     des § 83  Abs. 2\nspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem      Satz    2 und des  §'84  gelten  entsprechend.\nUmfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor-        (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der\nderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist        Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 81) endet die\naufzufordern.                                               Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenent-","18                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\nscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei in-           (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen\nnerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach         schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines sei-\nEintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Ände-        ner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben\nrung beantragt.                                             lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweis-\nfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme\n(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Ver-\nfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der An-   ersuchen.\ntragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Scha-          (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen\nden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der           benachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-\neinstweiligen Verfügung entstanden ist.                     wohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige\nsachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage bean-\n(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugespro-\nstandet, so entscheidet das Patentgericht.\nchen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicher-\nheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,\nwenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil                              § 89\naufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum\n(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung\nErsatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgeg-\nbestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist\nner durch die Vollstreckung entstanden ist.\nvon mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden\nFällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.\n3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften                    (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim\nAusbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt\nund entschieden werden kann.\n§ 86\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Ge-\nrichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 4 7 bis 49 der                                  § 90\nZivilprozeß_ordnung. entsprechend.                             (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch      Verhandlung.\nausgeschlossen                                                 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder\n1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegan-         der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten\ngenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat;       vor.\n2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des         (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre\nPatents, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt        Anträge zu stellen und zu begründen.\noder dem Patentgericht über die Erteilung des Pa-\ntents oder den Einspruch mitgewirkt hat.\n§ 91\n(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet           (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten\nder Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Se-        tatsächlich und rechtlich zu erörtern.\nnat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds\nbeschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat            (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf\ndes Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskun-     Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine\ndigen Mitgliedern.                                          Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.\n(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten ent-            (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzen-\nscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sa-      de die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Se-\nche fällt.                                                  nat kann die Wiedereröffnung beschließen.\n§ 87\n(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von                                  § 92\nAmts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweis-           (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweis-\nanträge der Beteiligten nicht gebunden.                     aufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmen-       als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des\ndes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung       Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers ab-\noder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Ent-      gesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.\nscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu tref-        (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweis-\nfen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer    aufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die\nmündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erle-      §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entspre-\ndigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4    chend anzuwenden.\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\n§ 93\n§ 88\n( 1 ) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freieh,\n(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündli-       aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen\nchen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein         Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe an-\neinnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte          zugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend\nvernehmen und Urkunden heranziehen.                        gewesen sind.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                19\n(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Be-                                  § 98\nweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteilig-          Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Ausla-\nten sich äußern konnten.                                     gen das Gerichtskostengesetz entsprechend.\n(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen,\nso kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Ver-                                § 99\nhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung             (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über\nnur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.               das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das\nGerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung\n§ 94                              entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten\n( 1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts wer-        des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht aus-\nden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden           schließen.\nhat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung            (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patent-\ngeschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumen-         gerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zu-\nden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei         läßt.\nWochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Grün-\nde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der          (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte\nSache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den        Personen ist§ 31 entsprechend anzuwenden. Über den\nBeteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Ver-       Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in\nkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zuläs-        die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\nsig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Ver-       keit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit\nhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an         der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdi-\ndie Beteiligten ersetzt.                                     ges -Interesse dartut.\n(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die         (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel         zes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.\nentschieden wird, sind zu begründen.\n§ 95\nSechster Abschnitt\n( 1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenba-\nre Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit              Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nvom Patentgericht zu berichtigen.\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren\n(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige\nmündliche Verhandlung entschieden werden. Der Be-\nrichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den                                  § 100\nAusfertigungen vermerkt.                                       ( 1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate\ndes Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde\n§ 96                             nach § 73 entschieden wird, findet die Rechtsbe-\n(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere       schwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der\nUnrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichti-    Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-\ngung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der          schluß zugelassen hat.\nEntscheidung beantragt werden.                                 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf-        1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\nnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter            entscheiden ist oder\nmit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung bean-\ntragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß      2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nwird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen ver-           einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\nmerkt.                                                          des Bundesgerichtshofs erfordert.\n§ 97                                (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\n(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in   schwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate\njeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtig-        des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der fol-\nten vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet        genden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nwerden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß.       1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\n§ 25 bleibt unberührt.                                          mäßig besetzt war,\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten   2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat,\neinzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür             der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-\nkann das Patentgericht eine Frist bestimmen.                    zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-\nfangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des\nVerfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht        3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-\nhat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu be-              schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht\nrücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein              der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-\nRechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.                    schweigend zugestimmt hat,","20                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Ver-                                  § 105\nhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über\n(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwer-\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwer-\nsind, oder\ndeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen\n5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.       Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige\nErklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zu-\n§ 101                            stellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzurei-\nchen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwer-\nZeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde\ndeverfahren Beteiligten zu.\neingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt       Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Be-\nwerden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Ge-       schwerdeschrift. oder der Beschwerdebegründung ein-\nsetzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5         reichen.\nbis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\n(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfah-\nren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76\n§ 102                            entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats\nnach Zustellung des Beschlusses beim Bundesge-                                        § 106\nrichtshof schriftlich einzulegen.\n(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten\n(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-       die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-\ndesgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen      ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Pro-\nnach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für     zeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen\ndas Verfahren wird eine volle Gebühr erhoben, die nach    von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen\nden Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der    und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent-\nRevisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 144         sprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vori-\nüber die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend.        gen Stand gilt § 123 Abs. 5 entsprechend.\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist       (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69\nfür die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit     Abs. 1 entsprechend.\nder Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann aµf An-\ntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.                                           § 107\n( 1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-\n(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß ent-\ngeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Ver-\nhalten\nhandlung getroffen werden.\n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten          (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-\nund seine Abänderung oder Aufhebung beantragt\ndung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffe-\nwird;\nnen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer\n2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;              wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und\n3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,     begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht .\ndaß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt    sind.\nsei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel       (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Betei-\nergeben.                                              ligten von Amts wegen zuzustellen.\n(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-\nteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-                                 § 108\nserien Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten las-\n(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Be--\nsen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentan-\nschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung\nwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zi-\nund Entscheidung an das Patentgericht zurückzuver-\nvilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 143\nweisen.\nAbs. 5 gilt entsprechend.\n(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung,\n§ 103                           die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Ent-\nscheidung zugrunde zu legen.\nDie Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 109\n(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwer-\n§ 104\nde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesge-\nDer Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prü-        richtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckent-\nfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob      sprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig\nsie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und be-   waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu er-\ngründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,     statten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die\nso ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwer-      Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzuläs-\nfen.                                                       sig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                21\nveranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-                                     § 113\ngen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Ko-          (1) Das Patentgericht stellt die.Berufungsschrift dem\nsten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.             Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine\nschriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zu-\n1\n(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten\nnur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde          stellung beim Patentgericht einzureichen. Mit der Zu-\neingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.       stellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzutei-\nlen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-   Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungs-\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und            kläger mit der Berufungsschrift einreichen.\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-\nschlüssen entsprechend.                                        (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die\nGegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen\nund Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte\ngeltend machen will.\n2. Berufungsverfahren\n§ 114\n§ 110                              Das Patentgericht legt die Akten dem Bundesge-\nrichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Parteien un-\n(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Pa-\nter Mitteilung der Gegenerklärung an den Berufungsklä-\ntentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundes-\nger.\ngerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach\nZustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. In-                              § 115\nnerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu         ( 1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermes-\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als    sen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfü-\nnicht eingelegt.                                            gungen. Er ist an das vorbringen und die Beweisanträge\nder Parteien nicht gebunden.\n(2) In d(\\3m Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wer-\nden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des            (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Pa-\nGerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren wer-           tentgerichts erhoben werden.\nden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren\nin der Revisionsinstanz gelten. Statt einer zweifachen                                 § 116\nGebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr\nerhoben. Die Bestimmungen des§ 144 über die Streit-            (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf\nwertfestsetzung gelten entsprechend. Die für die Einle-     Grund mündlicher Verhandlung.§ 69 Abs. 2 gilt entspre-\ngung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebüh-       chend.\nren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht         (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-\nzurückgezahlt.                                              chen.\n(3) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfah-      (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen\nrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeß-      werden, wenn\nordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend\n1. die Parteien zustimmen,\nanzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere\nEntscheidung erfordert; die Vorschriften derZivilprozeß-    2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und                werden soll oder\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-           3. nur über die Kosten entschieden werden soll.\nschlüssen sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenat~ sind nur zu-                                  § 117\nsammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71              ( 1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.         weismittel im Termtn ist nur insoweit zulässig, als sie\n§ 11' 2 Abs. 2 bleibt unberührt.                            durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Er-\nklärungsschrift veranlaßt wird.\n§ 111                              (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und\nDie Berufungsschrift muß die Berufungsanträge und        Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien aus-\ndie Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel ent-        geschlossen sind.\nhalten, die der Berufungskläger geltend machen will.\n(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist\n§ 115 anzuwenden.                                        ·\n§ 112\n(4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden,\n(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig einge-    die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind\ngangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder        diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.\nenthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Pa-\ntentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen.                                  § 118\n(2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche           (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über wel-\nnach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung          che die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für er-\ndes Bundesgerichtshofs nachsuchen.                           wiesen angenommen werden.","22                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so er-    für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der\ngeht das Urteil auf Grund der Akten.                         Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents\nzusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung\n§ 119                             von Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch ge-\nnommen werden kann.\n(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen,\ndie den Gang der Verhandlung im allgemeinen angibt.             (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Mo-\nnaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bean-\n(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und        tragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wie-\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-             dereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; die-\nschreiben.                                                    se sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über\n§ 120                             den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags-\nfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies\n(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhand-     geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne An-\nlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberau-       trag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäum-\nmenden Termin verkündet.                                     ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-\n(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe           tragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachge-\nfür angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung       holt werden.\nder Gründe oder durch mündliche Mitteilung des we-               (3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die\nsentlichen Inhalts.                                          nachgeholte Handlung zu beschließen hat.\n(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.                (4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\n§ 121                                (5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand\neines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder\n(1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Par-        in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und\nteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentan-           dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung ge-\nwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.                  nommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Ver-\n(2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem      anstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand\ntechnischen Beistand zu erscheinen.                           des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs\nin eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen.\nDiese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb\n3. Beschwerdeverfahren                        vererbt oder veräußert werden.\n(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die\n§ 122                             Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung\n(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Pa-      wieder in Kraft tritt.\ntentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen\n§ 124\nim Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz ( § 85)\nfindet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt.             Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht\n§ 110 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.                       und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre\nErklärungen über tatsächliche Umstände vollständig\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach       und der Wahrheit gemäß abzugeben.\nZustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. In-\nnerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\n§ 125\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als\nnicht erhoben. Für die Auslagen gilt § 110 Abs. 2 Satz 1         (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung\nentsprechend.                                                 der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung ge-\nstützt, daß der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht\n(3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne            patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Pa-\nsachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.            tentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen\n(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gel-      oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in\nten § 7 4 Abs. 1, §§ 84 und 115 bis 121 entsprechend.         der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt\nund im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem\nStück für das Patentamt oder das Patentgericht und für\ndie am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.\nSiebenter Abschnitt\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf\nGemeinsame Vorschriften                        Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts ein-\nfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.\n§ 123\n(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem                                           § 126\nPatentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist             Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentge-\neinzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vor-           richt ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden\nschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag     nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die Vorschriften\nwieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht       des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichts-\nfür die Frist zur Erhebung des Einspruchs(§ 59 Abs. 1),        sprache Anwendung.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                 23\n§ 127                                                        § 130\n(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt          (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der\nund dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Ver-       Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung\nwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:          der§§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrens-\nkostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung\n1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschrie-\ndes Patents besteht. Die Zahlungen sind an die Bundes-\nbenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so\nkasse zu leisten.\ngilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.\n2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland auf-          (2) Die Bewilligung der Verfahre.nskostenhilfe be-\nhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach          wirkt, daß bei qen Gebühren, die Gegenstand der Ver-\nden§§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt wer-       fahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzah-\nden.                                                     lung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im üb-\nrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entspre-\n3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177\nchend anzuwenden.\nder Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Ver-\nwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzu-              (3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so\nwenden.                                                  erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn, alle\n4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Pa-          Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\ntentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist,          (4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen\nkann auch dadurch zugestellt werden, daß das             Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrensko-\nSchriftstück im Abholfach des Empfängers niederge-       stenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzun-\nlegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche   gen des Absatzes 1 erfüllt.\nMitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schrift-\nstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden         (5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an\nist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der     Stelle einer gewährten oder nach § 18 Abs. 1 zu gewäh-\nNiederlegung im A_bholfach bewirkt.                      renden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezo-\n5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich  gen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilli-\nzu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an    gung der Verfahrenskostenhilfe nach§ 115 Abs. 3 der\nden Vertreter zu richten.                                Zivilprozeßordnung entgegenstehende Beschränkung\nauszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf\n(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes         die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten\nist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist      des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa\nfür die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2, § 122         entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter\nAbs. 2) oder der Rechtsbeschwerde(§ 102 Abs. 1) oder         durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jah-\nfür die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 1) oder für       resgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet\nden Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs           angesehen werden können, ist § 19 entsprechend an-\n(§ 112 Abs. 2) beginnt.                                      zuwenden. Satz 1 ist auf die Einbeziehung der Gebühren\nnach§ 23 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 in die Ver-\n§ 128\nfahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden.\n( 1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und\ndem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.                       (6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 43\nund 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend\n(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patent-      anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges\ngericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen             Interesse glaubhaft macht.\noder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre\nAussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersu-\nchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung ei-                                 § 131\nnes nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.                       Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 64)\nsind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 ent-\n(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein\nsprechend anzuwenden.\nBeschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung\nmit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung\nergeht durch Beschluß.                                                                  § 132\n(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der\nPatentinhaber auf Antrag unter entsprechendt:kAnwen-\nAchter Abschnitt\ndung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und\nVerfahrenskostenhilfe                       des§ 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrens-\nkostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsver-\n§ 129                             teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht            (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und\nund dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Ver-        den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf\nfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der         die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nich-\n§§ 130 bis 138. Angehörige ausländischer Staaten, mit        tigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen einer\nAusnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-            Zwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn der An-\nmeinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur,        tragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaub-\nsoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.                     haft macht.","24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1\n§ 133                            Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemu-\nEinern Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe         tet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des\nnach den Vorschriften der§§ 130 bis 132 bewilligt wor-      § 1 24 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem\nden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertre-       Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirt-\ntung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner          schaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen\nWahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnis-        Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden\nscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur           hat.\n§ 138\nsachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich\nerscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten In-         (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde(§ 100)\nteressen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt        ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender\noder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121       Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung\nAbs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend         Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.\nanzuwenden.\n(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrens-\n§ 134                            kostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof ein-\nzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Pro-\nWird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrensko-\ntokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der\nstenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für\nBundesgerichtshof.\ndie Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist einge-\nreicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von        (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130\neinem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch erge-        Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137\nhenden Beschlusses gehemmt.                                 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem\nBeteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden\n§ 135                            ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener\nRechtsanwalt beigeordnet werden kann.\n(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrensko-\nstenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Pa-\ntentgericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 110                          Neunter Abschnitt\nund 122 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichts-                              Rechtsverletzungen\nhof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Ak-\nten diesem vorgelegt hat.\n§ 139\n(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das       (1) Wer entgegen den§§ 9 bis 13 eine patentierte Er-\nVerfahren zuständig ist, für welches die Verfahrensko-      findung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung\nstenhilfe nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das      in Anspruch genommen werden.\nGesuch im Verfahren nach § 110 das Patentgericht,\nwenn die Berufung nach § 112 als unzulässig zu ver-             (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-\nwerfen ist.                                                 nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus ent-\nstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer\n(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Be-           nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht\nschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um         statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festset-\neinen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den      zen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des\ndie Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die      Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer er-\nBeiordnung eines Vertreters nach§ 133 verweigert; die       wachsen ist.\nRechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.\n(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Her-\nstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Be-\n_§ 136                            weis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von ei-\nDie Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118        nem anderen hergestellt worden ist, als nach dem pa-\nAbs. 2 und 3, der§§ 119 und 120 Abs. 1 und 3 sowie der      tentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des\n§§ 124 und 127 der Zivilprozeßordnung sind entspre-          Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interes-\nchend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren sowie in            sen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs-\nden Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zu-       und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.\nrücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer\nZwangslizenz gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2,                                    § 140\n§ 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 1 23, 1 25 und\n1 26 der Zivilprozeßordnung.                                    Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus\neiner Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann\nfreisteht(§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), ge-\n§ 137\nrichtlich geltend gemacht und kommt es, für die Ent-\nDie Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden,         scheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein An-\nwenn die angemeldete oder durch ein Patent geschütz-        spruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht\nte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe      anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung\ngewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Li-        über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein\nzenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich ver-     Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden,\nwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für    so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmel-\ndie Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebli-         dung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist\nchen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen         zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Januar 1981                                25\nAntrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so       (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwach-\nkönnen in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung          sen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim\nnicht geltend gemacht werden.                                Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\nläßt, sind nicht zu erstatten.\n§ 141                                 (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nDie Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts            Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem        Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11\nder Berechtigte von der Verletzung und der Person des         der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und\nVerpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die-      außerdem die notwendigen Auslagen des Patentan-\nse Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an.          walts zu erstatten.,\n§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-                                       § 144\nsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die            (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei\nVerletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,         glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten\nso ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Her-        nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage er-\nausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe             heblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren\neiner ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.           Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur\nZahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-\n§ 142                              schaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die\n( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit        Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die\nGeldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zu-      Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach die-\nstimmung des Patentinhabers                                   sem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr\nKosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit\n1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ 9         sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-\nSatz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr        richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\nbringt, gebraucht oder zu einem der genannten            Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu er-\nZwecke entweder einführt oder besitzt oder               statten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\n2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ 9        Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,\nSatz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Gel-       kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine\ntungsbereich dieses Gesetzes anbietet.                   Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-\nden Streitwert beitreiben.\nSatz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein\nErzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegen-           (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-\nstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist    stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er\n(§ 9 Satz 2 Nr. 3).                                          ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.\nDanach ist er nur zulässig, wenn der angenommene\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                 oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht\nheraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den An-\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Ver-\nletzten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, anzu-     trag ist der Gegner zu hören.\nordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich\n§ 145\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist\nim Urteil zu bestimmen.                                         Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen\nden Beklagten wegen derselben oder einer gleicharti-\nZehnter Abschnitt                         gen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur\ndann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein\nVerfahren in Patentstreitsachen                 , Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent\nin dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.\n§ 143\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem                         Elfter Abschnitt\nder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse\ngeltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zi-                         Patentberühmung\nvilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den\nStreitwert ausschließlich zuständig.                                                    § 146\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Be-\nRechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezir-       zeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu er-\nke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen.         wecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigungen            eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.                 seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushänge-\nschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Pa-      Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwen-\ntentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten          det, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Inter-\nlassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor         esse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen\ndas die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören        Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf\nwürde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor         welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Be-\ndem Berufungsgericht.                                        zeichnung stützt."]}