{"id":"bgbl1-1980-9-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":9,"date":"1980-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_9.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk","law_date":"1980-02-27T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980                                  261\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der\nMeisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk\nVom 27. Februar 1980\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              9. Herstellen von Modellen nach Abdrücken,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965             10. Doublieren und Vermessen von Modellen,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n11 . Herstellen und Wiederherstellen von partiellen und\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert\ntotalen Zahnprothesen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                 12. Herstellen und Wiederherstellen von festsitzendem\nZahnersatz aus Dental-Legierungen,\n13. Herstellen und Wiederherstellen von Metallbasen\n1. Abschnitt                                 für herausnehmbaren Zahnersatz,\n14. Herstellen und Wiederherstellen von Zahnersatz\nBerufsbild\naus zahnkeramischen Massen und Kunststoffen,\n15. Herstellen und Wiederherstellen von kieferorthopä-\n§ 1\ndischen Geräten,\nBerufsbild                           16. Bedienen und Instandhalten der Maschinen, Geräte\n(1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tä-                und Werkzeuge.\ntigkeiten zuzurechnen:\n1. Herstellung von festsitzendem und herausnehmba-\nrem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen,                                   2. Abschnitt\nNicht-Edelmetallegierungen,        zahnkeramischen\nMassen und anderen geeigneten Werkstoffen,                  Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n2. Herstellung von kieferorthopädischen Geräten,                                der Meisterprüfung\n3. Herstellung von Kieferbruchschienen,\nParodontoseschienen und Implantaten,                                                  §2\n4. Herstellung von Gußfüllungen,                            Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil 1)\n5. Herstellung von Obturatoren,                                (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine\n6. Herstellung und Verarbeitung von Gelenken,               Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei-\nScharnieren, Gasehieben und Federarmen,                  sterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings\n7. Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von               nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nZahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädi-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als\nscher Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontose-\nzehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als\nschienen und Obturatoren.\nsechzehn Arbeitsstunden dauern.\n(2) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende                  (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefer-\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                      tigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erfor-\n1. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung          derlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach\nund Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,              § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in\nder Meisterprüfungsarbeit durch mindestens ausrei-\n2. fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie,\nchende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen.\n3. fachbezogene Kenntnisse über Biologie, Anatomie\nund Physiologie,\n4. Kenntnisse des festsitzenden und herausnehmba-                                        §3\nren Zahnersatzes,\nMeisterprüfungsarbeit\n5. fachbezogene Kenntnisse über Kieferorthopädie,\n6. Kenntnisse über die Herstellung von Epithesen,              (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehen-\nden Arbeiten anzufertigen:\n7. Kenntnisse über Skizzen, Zahnschemata und Kon-\nstruktionsentwicklungen,                                 1. eine mindestens zehngliedrige Brücke, geteilt, ver-\n8. Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der           schraubbar oder mit Brückengeschieben verbunden,\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeits-       2. eine partielle Modellgußprothese unter Verwendung\nsicherheit und des Umweltschutzes,                           von feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubver-","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nteilungselementen, fehlende Zähne in Kunststoff fer-       (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-\ntiggestellt,                                            satz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten\n3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach        der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Ar-\nbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist.\nvorgegebenen nachmeßbaren Werten fertiggestellt\nund remontiert im Artikulator,                             (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Mei-\n4. ein kieferorthopädisches Gerät, mit einer Modellun-      sterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt\ntersuchung (dreidimensionaler Gebißbefund).             aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten\nArb~iten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Ar-\n(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der   beitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Lei-\nRestzahnbestand von dem Prüfungsausschuß anzuge-            stungen in den Arbeiten der Arbeitsorobe zu bilden.\nben. Die Konstruktion ist vom Prüfling zu erstellen.\n(3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Kon-                                 §6\nstruktionsbegründung abzugeben.\nBefreiung von Teil I bei der Wiederholung\n(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind auf                            der Meisterprüfung\nOriginalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben.\nDie Arbeit nach Absatz 1 Nr. 4 ist auf Originalmodellen,        Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der Prüf-\neingestellt im Fixator, abzugeben.                          ling, dessen Leistungen für das Bestehen des Teils I ins-\ngesamt in einer vorangegangenen Meisterprüfung nicht\n(5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Ko-  ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeiten\nstenberechnung beizufügen.                                  der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Ar-\nbeitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vor-\nangegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichen-\n§4\nde Leistungen erzielt hat; § 3 der Verordnung über ge-\nArbeitsprobe                        meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl.1 S. 2381)\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Ar-    bleibt unberührt.\nbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprü-                                 §7\nfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nAbs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit\n(Teil II)\nnicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur-\nden:                                                           (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sieben\n1 . zwei Keramikkronen,                                     Prüfungsfächern nachzuweisen:\n2. Vermessen eines Modells und Modellieren einer Mo-        1 . Prothetik:\ndellgußbasis mit mindestens drei Halteelementen             a) Kronenersatz,\noder ein Rillenschulterstiftgeschiebe,\nb) Brückenersatz,\n3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach\nvorgegebenen nachmeßbaren Werten, in Kunststoff             c) partielle Prothesen,\ngepreßt, ausgearbeitet und remontiert im Artikulator,       d) totale Prothesen,\n4. ein kieferorthopädisches Gerät.                              e) Epithesen;\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten      2. Biologie, Anatomie und Physiologie:\nFertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-          a) Zell- und Gewebelehre,\nsterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachge-          b) Kopfskelett,\nwiesen werden konnten.                                          c) Verdauung und Verdauungsorgane,\nd) natürliches Gebiß,\n§5\ne) Kiefergelenk,\nBestehen der praktischen Prüfung                    f) Kaumuskeln und mimische Muskeln,\n(Teil 1)\nh) Prothesenlager;\n( 1 ) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          3. Kieferorthopädie:\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen\na) Entwicklungsgeschichte,\n1 . in der Meisterprüfungsarbeit,                               b) Anomalien und ihre Ursachen,\n2. in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten          c) Modelluntersuchung,\nder Meisterprüfungsarbeit,                                  d) Grundformen kieferorthopädischer Geräte,\n3. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit\ne) Verwendung der Geräte;\nder Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1\nNr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,                4. Werkstoffkunde:\n4. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit         a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-\nder Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1             tung der Werk- und Hilfsstoffe,\nNr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,                    b) physikalische Grundlagen, insbesondere Grund-\n5. in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2                 begriffe, wichtige fachbezogene Lehren der Me-\nAbs. 3 entfällt.                                                chanik, Wärme, Elektrizität und Optik,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980                                263\nc) chemische Grundlagen, insbesondere Grundbe-                                   3. Abschnitt\ngriffe, wichtige fachbezogene Lehren der anorga-                Übergangs- und Schlußvorschriften\nnischen und organischen Chemie;\n5. Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde:                                                 §8\na) Maschinen, Werkzeuge und Geräte,                                          Übergangsvorschrift\nb) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\ndes Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und          Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der\ndes Umweltschutzes;                                     Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschrif-\n6. Technische Mathematik:                                      ten bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser\na) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen             Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I an-\nvon einfachen Körpern,                                  zuwenden; § 6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüf-\nb) einfache Gleichungen, Mischungsrechnen, Legie-          lings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2\nrungsrechnen,                                           bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.\nc) Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen, Diskontrech-\nnen;                                                                              §9\nWeitere Anforderungen\n7. Kalkulation:\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung we-           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nsentlichen Faktoren einschließlich der Berechnun-          stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\ngen für die Angebotskalkulation.                           Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in\nder jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                                 §10\nführen.\nBerlin-Klausel\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nStunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nde je Prüfling dauern. Die schriftliche Prüfung soll an ei-    ordnung auch im Land Berlin.\nnem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.\n§ 11\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                Inkrafttreten\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nTeils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den           Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nPrüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4.                  zuwenden.\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}