{"id":"bgbl1-1980-9-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":9,"date":"1980-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1980-02-27T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                             Z 5702 AX\n1980                             Ausgege'ben zu Bonn am 4. März 1980                                                                         Nr. 9\nTag                                                   Inhalt                                                                           Seite\n27. 2. 80    Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung .............................. .                                      257\n7830-1\n27. 2. 80    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk .................... .                                   261\nneu: 7110-3-68\n25. 2. 80    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellun-\ngen .................................................................................... .                                    264\n424-2-1-1\n29. 2. 80    Zweiunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ................. .                                       264\nneu: 4132-3-1-32\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  265\nzweites Gesetz\nzur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\nVom 27. Februar 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 2. In§ 3 werden die Worte „nach§ 2 Abs. 2 oder 3\" er-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      setzt durch die Worte „nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4\".\nArtikel 1\nDie Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-               3. § 4 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 22. August 1977 (BGBI. 1S. 1601)                     a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                                 „1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3                              der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\neingefügt:                                                               schen Wirtschaftsgemeinschaft oder hei-\nmatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes\n.,(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mit-\nüber die Rechtsstellung heimatloser Auslän-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nmeinschaft sind, dürfen den tierärztlichen Beruf\nderungsnummer 2431-1, veröffentlichten\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Ap-\nbereinigten Fassung, geändert durch § 141\nprobation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur\nNr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965\nvorübergehenden Ausübung des tierärztlichen\n(BGBI. 1 S. 1273), ist,\".\nBerufes ausüben, sofern sie vorübergehend als\nErbringer von Dienstleistungen im Sinne des Ar-                b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a\ntikels 60 des Vertrages zur Gründung der Euro-                    eingefügt:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungs-                      ,, ( 1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten\nbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unter-                  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ab-\nliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem                      geschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als\nGesetz.''                                                         Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält                   Nr. 4, wenn sie durch Vorlage\nfolgende Fassung:                                                 1. eines nach dem 21. Dezember 1980 ausge-\n.,(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs                     stellten, in der Anlage zu diesem Gesetz auf-\nin Grenzgebieten durch im Inland nicht niederge-                       geführten tierärztlichen Diploms, Prüfungs-\nlassene Tierärzte gelten im übrigen die hierfür                        zeugnisses oder sonstigen Befähigungs-\nabgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträ-                            nachweises des betreffenden Mitgliedstaa-\nge.\"                                                                   tes oder","258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausge-                zungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die\nstellten, in der Anlage zu diesem Gesetz auf-         Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15 a\ngeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder             nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2,\nsonstigen Befähigungsnachweises des be-               Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückge-\ntreffenden Mitgliedstaates und einer Be-               nommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des\nscheinigung der zuständigen Behörde des               Ausbildungsstandes nicht gegeben war.\nAusstellerlandes darüber, daß dieses Diplom,             (2) Die Approbation kann widerrufen werden,\ndieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige           wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\nBefähigungsnachweis den Anforderungen                 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.\"\ndes         Artikels 1      der      Richtlinie\nNr. 78/1027/EWG des Rates vom 18. De-\n7. In§ 9 a Abs. 1 werden nach den Worten „oder wi-\nzember 1978 zur Koordinierung der Rechts-\nderrufen worden ist'' die Worte eingefügt „oder die\nund Verwaltungsvorschriften für die Tätigkei-\ngemäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat''.\nten des Tierarztes (ABI. EG Nr. L 362 S. 7)\nentspricht,\n8. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\nnachgewiesen wird. Der Bundesminister für Ju-\ngend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,                                    ,,§ 11 a\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-               ( 1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-\nmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die-          ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Aus-\nsem Gesetz den späteren Änderungen des Arti-             übung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen\nkels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Ra-            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\ntes vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige            meinschaft auf Grund einer nach deutschen\nAnerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse                Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen\nund sonstigen Befähigungsnachweise des Tier-              Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu\narztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der            § 4 Abs. 1 a oder in § 15 a genannten tierärztlichen\ntatsächlichen Ausübung des Niederlassungs-                Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\nrechts und des Rechts auf freien Dienstlei-              higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als\nstungsverkehr (ABI. EG Nr. L 362 S. 1) anzupas-          Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60\nsen.\"                                                    des EWG-Vertrages vorübergehend den tierärztli-\nchen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                                  ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsange-\nhörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber\n,,§ 5\neines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-             des in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a bezeichneten\nsundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu-                luxemburgischen Gesetzes anerkannten tierärztli-\nstimmung des Bundesrates in einer Approbations-               chen Abschlußdiploms sind.\nordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an\n(2) Ein Oienstleistungserbringer im Sinne des Ab-\ndie Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfun-\nsatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der\ngen und die Approbation. In der Rechtsverordnung\nzuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese An-\nsind das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-\nzeige kann auch für eine Reihe von Dienstleistun-\nzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Antrag-\ngen erfolgen, die in einem Zeitraum bis zu einem\nstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen\nJahr für einen oder mehrere Dienstleistungsemp-\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nfänger erbracht werden. Sofern eine vorherige An-\nmeinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der\nzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens\nApprobation als Tierarzt an solche Personen zu re-\nnicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach\ngeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragstel-\nErbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der\nler vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung\nAnzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaa-\ndurch die zuständigen Behörden entsprechend Ar-\ntes darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungser-\ntikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des\nbringer\nRates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fri-\nsten festzulegen.''                                            1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht-\nmäßig ausübt und\n5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder\neinen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnach-\n,,(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn                   weis im Sinne des Absatzes 1 besitzt;\nbei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht be-\nstanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1                    die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht\nSatz 2, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder die nach           älter als zwölf Monate sein. Der Bundesminister für\n§ 15 a nachzuweisende Ausbildung nicht abge-                   Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,\nschlossen war.\"                                                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                                   Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung\nvon Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwen-\n,,§ 7\ndig ist, um diese einer geänderten Fassung der\n(1) Die Approbation kann zurückgenommen wer-               Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupas-\nden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-              sen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980                                 259\n(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungs-             stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in\nbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten                  dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf\neines Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten,              ausübt.\nso hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-                   (5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder\nständige Behörde des Herkunftsstaates darüber zu                  Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1\nunterrichten.                                                     Satz 2 oder § 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 sowie über die\n(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten               Rücknahme einer nach diesen Vorschriften er-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im                 teilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztli-                  Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem\nchen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt              Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\noder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-                    heit getroffen werden.\"\nübung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nAntrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              10. Nach § 1 5 wird folgender § 1 5 a eingefügt:\nWirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber\nauszustellen, daß er                                                                 ,,§ 15 a\n1 . den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-             Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4\nses Gesetzes rechtmäßig ausübt und                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-                 tion als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines tier-\nsitzt.\"                                                  ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder son-\nstigen Befähigungsnachweises der übrigen Mit-\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:             schaft beantragen, das vor dem 22. Dezember 1980\n,,(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1               ausgestellt worden ist und nicht allen Mindestanfor-\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 4                 derungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtli-\nAbs. 1 a, 2 oder 3 und nach den §§ 11 und 15 a           nie Nr. 78/1027 /EWG des Rates genügt, ist die Ap-\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem         probation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zustän-\nder tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die        digen Behörde eine Bescheinigung des Heimat-\nEntscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zu-        oder Herkunftsstaates des Antragstellers vorgelegt\nständige Behörde des Landes, in dem der tier-            wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh-\närztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt aus-          rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-\ngeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die       scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen\nEntgegennahme der Verzichtserklärung nach                tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf\n§ 10.                                                    ausgeübt hat.\"\n(3) Die Entscheidungen nach§ 9 a trifft die zu-                           Artikel 2\nständige Behörde des Landes, das nach den Ab-           Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nsätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation     heit kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in\nzuständig ist.\"                                       der vom 22. Dezember 1980 an geltenden Fassung im\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5          Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\neingefügt:\n,,(4) Die Anzeige nach§ 11 a Abs. 2 nimmt die                               Artikel 3\nzuständige Behörde des Landes entgegen, in              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nerbracht worden ist. Die Unterrichtung des Her-\nkunftsstaates gemäß § 11 a Abs. 3 Satz 2 obliegt                               Artikel 4\nder zuständigen Behörde des Landes, in dem die           Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4\nDienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-       am 22. Dezember 1980 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am\nden ist. Die Bescheinigungen nach § 11 a Abs. 4       Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 a)\nTierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrig_en Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                   f) Luxemburg\n,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/Wet-      1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine veterinaire\"\ntelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doc-         (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärme-\ntor in de diergeneeskunde\" (staatliches Diplom eines            dizin), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsaus-\nDoktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den               schuß und abgezeichnet vom Minister für Erzie-\nstaatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß            hungswesen;\noder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die\n2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades\nHochschulen;                                                     in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der\nGemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem\nLand zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\nb) Dänemark                                                      nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen\nund die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über\n,,bevis for best~t kandidateksamen i veterin~rvidenss-\ndas Hochschulwesen und die Anerkennung auslän-\nkab\" (cand. med. vet.) (Nachweis über die erfolgreich\ndischer Hochschultitel und -grade vom Minister für\nabgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedi-\nErziehungswesen anerkannt worden sind, zusam-\nzin), ausgestellt von der „Kongilige Veterin~r- og Land-\nmen mit der vom Minister für Gesundheitswesen ab-\nbohojskole\";                                                    gezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-\nsene praktische Ausbildung;\nc) Frankreich\ng) Niederlande\n,,diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat'' (staatliches Di-\n1. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-\nplom eines Doktors der Veterinärmedizin);\nneeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich\nabgelegte tierärztliche Prüfung);\nd) Irland.                                                   2. getuigschrift van met goed devolg afgelegd veeartse-\nnijkundig examen (Zeugnis über die erfolgreich ab-\n1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine               gelegte tierärztliche Prüfung);\n(MVB);\n2. ,,Diploma of membership of the Royal Colleg_e of V?_-     h) Vereinigtes Königreich\nterinary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine ~ru-\nfung nach einem vollständigen Studiengang an _einer     folgende „Degrees\" (Diplome):\ntierärztlichen Hochschule in Irland erworben wird;      Bachelor of Veterinary Science (BVSc.),\nBachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB.            oder\nBVet.Med.),\ne) Italien                                                   Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and\n,,diploma di laurea die dottore in medicina veterinaria ac- S oder BVMS),\ncompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio del-    ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-\nta medicina veterinaria\", ausgestellt vom Ministerium für   nary Surgeons (MRCVS)\", das durch eine Prüfung nach\nErziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zu-           einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen\nständigen staatlichen Prüfungsausschusses;                  Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird."]}