{"id":"bgbl1-1980-8-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":8,"date":"1980-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung","law_date":"1980-02-27T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":81,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                       Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1980                                                                           Nr. 8\nTag                                                           Inhalt                                                                  Seite\n27. 2. 80   Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung ............... .                                      173\nneu: 7102-38, 7102-39, 7102-40, 7102-41, 7102-42, 7102-43; 7102-32, 7102-34, 7102-21, 7102-23, 7102-35, 7102-29\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254\nVerordnung\nzur Ablösung von Verordnungen nach§ 24 der Gewerbeordnung\nVom 27. Februar 1980\nAuf Grund der §§ 24 und 24 d Satz 3 der Gewerbe-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Januar 1978 (BGBI. 1S. 97) wird nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise von der Bundesregierung sowie hin-\nsichtlich des Artikels 2 dieser Verordnung auch auf\nGrund des§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgeset-\nzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nVerordnung über Dampfkesselanlagen\n(Dampfkesselverordnung - DampfkV)\n1nhaltsverzeichnis\nAnwendungsbereich ............................. .               §    1     Prüfung nach Schadensfällen                                             §19\nBestandteile der Dampfkesselanlage .............. .              § 2       Angeordnete Prüfung ............................. .                     § 20\nEinteilung der Dampfkesselanlagen ................ .             § 3       Instandsetzung ................................... .                    § 21\nEinteilung der Dampfkessel ....................... .             § 4       Prüfbescheinigungen ............................. .                     § 22\nWasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zuläs-                      Veranlassung der Prüfungen ...................... .                     § 23\nsige Vorlauftemperatur ........................... .             §   5     Sachverständige ................................. .                     § 24\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß                           Betrieb .......................................... .                    § 25\ntechnischer Vorschriften .......................... .            §   6\nKesselwärter .................................... .                     § 26\nWeitergehende Anforderungen .................... .               §   7\nKesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel ...... .                    § 27\nAusnahmen ...................................... .               §   8\nUnfall- und Schadensanzeige ..................... .                     § 28\nAnlagen des Bundes ............................. .               §   9\nAufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und\nErlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb .......... .            § 10      Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf\nTeilerlaubnis ..................................... .            § 11      Seeschiffen ...................................... .                    § 29\nFreistellung vom Erlaubnisvorbehalt ............... .            §12       Deutscher Dampfkesselausschuß ................. .                       § 30\nWesentliche Änderung ............................ .              § 13      Übergangsvorschriften ............................ .                    § 31\nBauartzulassung ................................. .              § 14      Ordnungswidrigkeiten ............................ .                     § 32\nPrüfung vor Inbetriebnahme ....................... .             §15       Berlin-Klausel .................................... .                   § 33\nWiederkehrende Prüfungen ....................... .               § 16      Außerkrafttreten .................................. .                   § 34\nPrüffristen ....................................... .            § 17\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme ................ .              §18       Anhang zu § 6 Abs. 1","174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 1                              (7) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung\nAnwendungsbereich                       und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen,\ngelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen\n( 1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den    weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder\nBetrieb von Dampfkesselanlagen.                             zugelassen werden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanla-\ngen, die weder gewerblichen - noch wirtschaftlichen                                      § 2\nZwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch\nkeine Arbeitnehmer beschäftigt werden.                                  Bestandteile der Dampfkesselanlage\n( 1 ) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Dampfkes-\nund die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.\nselanlagen\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,             (2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-         Behälter- oder Rohranordnungen, in denen\nfahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-\n1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem\ndesbahn zu dienen· bestimmt sind, sowie des rollen-\nDruck zum Zwecke der Verwendung außerhalb die-\nden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,\nser Anordnungen erzeugt wird (Dampferzeuger) oder\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-        2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,              dem atmosphärischen Druck entsprechenden Sie-\ndetemperatur zum Zwecke der Verwendung des\n2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-\nHeißwassers außerhalb dieser Anordnungen erzeugt\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach\nwird (Heißwassererzeuger).\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 951 4-1 , ver-  Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch\nöffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur      Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten,\nFührung der Bundesflagge lediglich für die erste        Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasser-\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen      dampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1\nhat,                                                    Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasser-\ndampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elek-\n3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\ntrischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Was-\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-\nserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit\nser Verordnung liegt,\ndem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheiz-\n4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage           ten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-       (Zweikreiskessel).\nnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,\n5. in Unternehmen des Bergwesens.                               (3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbunde-\nnen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16              1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitun-\ndes Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für                gen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden kön-\nDampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der                nen,\nAusfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt wer-\nden. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung            2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf\ngilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.           überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel\nabgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich\n(5) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkessel-         ganz oder teilweise in einem Behälter nach Absatz 2\nanlagen,                                                         befinden, der unter einem höheren als dem atmo-\nsphärischen Druck steht.\n1. in denen Wasserdampf oder Heißwasser ausschließ-\nlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüssigkeiten\n(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem\noder Dämpfen erzeugt wird, ausgenommen Anlagen\nDampfkessel:\nmit Dampfkesseln nach § 2 Abs. 2 Satz 2,\n1. das Kesselgerüst,       die  Einmauerung     und   die\n2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem\nUmmantelung;\nchemischen oder sonstigen Herstellungsverfahren\nüberwiegend durch Kühlung von Stoffen oder von           2. die Einrichtung für die Feuerung;\nTeilen der Verfahrensanlage entsteht, ausgenom-           3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstel-\nmen, es werden Rauchgase gekühlt und der entste-              lungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zulei-\nhende Wasserdampf oder das entstehende Heiß-                  tung von Brennstoffen sowie bei Landdampfkessel-\nwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage                  anlagen Einrichtungen außerhalb des Kesselauf-\nzugeführt.                                                     stellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und\nZuleitung von leichtentzündlichen und allen staub-\n(6) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der\nförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen;\nals überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung               4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom\nunterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der             der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für\nanderen Verordnung anzuwenden.                                    die Feuerung;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                   175\n5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein-                    Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebs-\nschließlich der Saugzuganlagen und des Schorn-                überdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet,\nsteins sowie bei Dampfkesselanlagen, die nicht\nSchiffsdampfkesselanlagen a~f Seeschiffen sind,          2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftem-\nder in der Rauchgasabführung eingebauten Anla-                peratur mehr als 1 20 °C beträgt und das Produkt aus\ngen zur Verminderung von Luftverunreinigungen;                Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vor-\nlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck in\n6. die absperrbaren Speisewasservorwärmer, soweit                  Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet.\nsie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet\nsind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum             (4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkes-\nDampfkessel führenden Speiseleitungen;                  sel, die nicht unter die Gruppe 1, II oder III fallen.\n7. die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüber-\nhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung                                       § 5\nangeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungs-                Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck\nraum befindlichen Dampfkühler;                                          und zulässige Vorlauftemperatur\n8. die absperrbaren Druckausdehnungsgefäße sowie\ndre Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel                ( 1) Wasserinhalt ist\nund Druckausdehnungsgefäß;                               1. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasser-\n9. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstel-                 stand festgesetzt ist, die Wassermenge beim nied-\nlungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließlich            rigsten Wasserstand,\nzur Unterbringung des Dampfkessels und der zu            2. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasser-\nseinem Betrieb dienenden Einrichtungen bestimmt               stand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die der\nsind, der hierzu erforderliche Teilraum;                      Dampfkessel aufzunehmen vermag.\n10. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf-          Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserin-\nund Heißwasserleitungen und deren Armaturen;             halt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fünftel der Was-\n11 . sonsfige Einrichtungen, die dem Betrieb der               sermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.\nDampfkesselanlage dienen.                                Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wasser-\nmenge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrba-\nren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu\n§3\ndiesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberück-\nEinteilung der Dampfkesselanlagen                  sichtigt.\n(1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verord-              (2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste\nnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder             Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkes-\nnur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder                    sel betrieben werden darf, vermindert um den atmo-\nschwimmenden Anlagen betrieben werden. Festste-                sphärischen Druck.\nhende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur\nan einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden.              (3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Was-\nBewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die            sertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der\nan wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden.             der Dampfkessel betrieben werden darf.\n(2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Ver-\nordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vor-                                         §6\nübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmen-                         Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung\nden Anlagen betrieben werden.                                               zum Erlaß technischer Vorschriften\n§4                                    (1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschrif-\nten des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf\nEinteilung der Dampfkessel                    Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in\n( 1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit         Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung\neinem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.                    und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln\nder Technik errichtet und betrieben werden.\n(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit\neinem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn                   (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften\n1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüber-            für Dampfkesselanlagen wird auf den Bundesminister\ndruck höchstens 1 bar,                                   für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich\n2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftem-         um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges\nperatur höchstens 120° C                                 zu dieser Verordnung handelt.\nbeträgt.\n§7\n(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit\neinem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höch-                           Weitergehende Anforderungen\nstens 50 Liter, wenn\nDampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6\n1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüber-            Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die\ndruck mehr als 1 bar beträgt und das Produkt aus         von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen-","176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte              stücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in\ngestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unbe-            vier Stücken; dies gilt nicht für die in Absatz 5 Nr. 2\nrührt.                                                            genannten Anlagen;\n4. bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem\n§8\nDampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeich-\nAusnahmen                                 nung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der\nschwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt\n( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselan-\nwerden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müs-\nlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-\nsen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzen-\nmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf\nden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich\nandere Weise gewährleistet ist.\nsein.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-       Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und\nstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Aus-         dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unter-\nnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem tech-           nehmer unterschrieben sein.\nnischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf\nandere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend.           (3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind dem\nSachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund\nder Unterlagen, ob die angegebene Bauart und\n§9                              Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung\nentsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüf-\nAnlagen des Bundes                       vermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit sei-\n(1) Für Dampfkesselanlagen der Deutschen Bunde.s-          ner Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.\npost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-              (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\ndes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach            Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-\nden §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesminister oder             weise der Dampfkesselanlage den Anforderungen\nder von ihm bestimmten Behörde zu.                             dieser Verordnung entsprechen oder, soweit die\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für           Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 der\nAnlagen der Bundeswehr, die dieser V~rordnung unter-           Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung ent-\nliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-          sprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die\nnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-             Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-\nteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-          gen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die\npflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Si-          nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von\ncherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.        Auflagen ist zulässig.\n(5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Aufstel-\nlungsort zu erteilen:\n§10                              1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen,\nErlaubnis zur Errichtung                   2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei\nund zum Betrieb                             denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel-            des Heißwassererzeugers 150 Liter, der zulässige\nanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde                Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Was-\n(Erlaubnisbehörde).                                                 serinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck\nin Bar die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei Heißwas-\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem             sererzeugern ist für die Berechnung des Produkts\nAntrag sind beizufügen:                                              der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende\n1 . die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der                   Dampfüberdruck in Bar einzusetzen.\nvorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;\n(6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-\n2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselan-           unterlagen ist am Betriebsort der Dampfkesselanlage\nlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden          aufzubewahren.\nDampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der\nGruppe 11, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach             (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und\nAbsatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und Schnitt)      der Betrieb von Anlagen\ndes Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen           1 . der Deutschen Bundespost,\nfür die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und\n~- der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\nder Einrichtungen zur Rauchgasabführung ein-\nschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie     3. der Bundeswehr.\ndie zugehörigen statischen Berechnungen in je drei\nStücken;                                                     (8) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bun-\ndesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das\n3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit           nach Regel 12 des Internationalen Übereinkommens\neinem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der        von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\nPlan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die         See (Gesetz vom 6. Mai 1965- BGBl.11 S. 465) ausge-\nauf dem Grundstück benachbarten Räume und deren            stellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwer-\nZweckbestimmung sowie die angrenzenden Grund-              den als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 177\n§ 11                             Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Behei-\nzungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt\nTeilerlaubnis\nbetragen, sofern\nAuf Antrag kann eine Erlaubnis für                        1. das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck\n1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teiles einer            bei Dampferzeugern oder dem der zulässigen Vor-\nAnlage oder                                                   lauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck bei\nHeißwassererzeugern in Bar und dem Wasserinhalt\n2. die Errichtung und den Betrieb eines Teiles einer\nin Litern die Zahl 1O 000 je Dampfkessel nicht über-\nAnlage\nschreitet oder\nerteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß\n2. bei Überschreitung des Produkts nach Nummer 1 die\ndie Anforderungen nach dieser Verordnung im Hinblick\nlichte Weite der von Heizgasen berührten Kesselteile\nauf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage\n60 mm und die der sonstigen Kesselteile 150 mm\nerfüllt werden können und ein berechtigtes Interesse an\nnicht übersteigt.\neiner Teilerlaubnis besteht.\n(4) Der Beginn der Errichtung einer Dampfkesselan-\n§ 12                             lage, für die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 oder 3 eine\nFreistellung vom Erlaubnisvorbehalt               Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist der Erlaubnisbehörde\nunverzüglich anzuzeigen. Bei Anlagen mit einem oder\n(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel-     mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe\nanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der              III sind der Anzeige eine Beschreibung der Dampfkes-\nGruppe I bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn                  selanlage und eine Abschrift der vom Hersteller oder\n1. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüber-           Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-\ndruck höchstens 32 bar beträgt,                          gung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Bei\nfeststehenden Anlagen ist außerdem der Aufstellungs-\na) mit dem Namen oder der Firma des Herstellers          ort anzugeben. Bei Anlagen mit einem oder mehreren\noder mit einem Herstellerzeichen, der Herstell-      Dampfkesseln der Gruppe IV sind der Anzeige die in\nnummer und der Angabe des Herstelljahres sowie       § 1O Abs. 2 aufgeführten Unterlagen, ausgenommen die\nmit der Angabe des zulässigen Betriebsüberdruk-      statischen Berechnungen, beizufügen. Die Unterlagen\nkes und bei Heißwassererzeugern außerdem mit         müssen durch einen Bericht des Sachverständigen\nder Angabe der zulässigen Vorlauftemperatur ver-     ergänzt sein, aus dem hervorgeht, daß die Anlage den\nsehen sind und                                       Anforderungen dieser Verordnung entspricht.\nb) die Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers\ndarüber vorliegt, daß der Dampfkessel einer Was-                                  § 13\nserdruckprüfung unterzogen worden ist und im                             Wesentliche Änderung\nübrigen die Dampfkesselanlage den Anforderun-\ngen dieser Verordnung entspricht,                        ( 1) Für die wesentliche Änderung einer Dampfkessel-\nanlage und den Betrieb einer Anlage nach einer wesent-\n2. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüber-           lichen Änderung gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend.\ndruck mehr als 32 bar beträgt, den Voraussetzungen       Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die\nnach Absatz 2 entsprechen.                               Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.\n(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkessel-         (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn Teile der Anlage,\nanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der              ausgenommen der Dampfkessel, durch der Bauart nach\nGruppe II oder der Gruppe III, deren zulässiger Betriebs-    gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im\nüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungslei-          Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird.\nstung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen,\nbedürfen nicht der Erlaubnis, wenn\n§ 14\n1 . die Dampfkessel oder deren Teile der Bauart nach\nvon der Zulassungsbehörde zugelassen sind,                                      Bauartzulassung\n2. die Dampfkessel mit dem in der Bescheinigung nach             ( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der für dessen\n§ 14 Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel überein-           Betrieb nach § 24 dafür zuständige Sachverständige,\nstimmen oder die Teile, aus denen der Dampfkessel        ob eine Dampfkesselanlage oder ein Teil davon der Bau-\nzusammengesetzt ist, mit den in der Bescheinigung        art nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-\nnach§ 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstim-        spricht. Dem Antrag sind in je drei Stücken die erforder-\nmen,                                                     lichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart\nund der Betriebsweise der Dampfkesselanlage oder des\n3. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers        Teiles beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Ver-\ndarüber vorliegt, daß die Dampfkessel einer Wasser-      langen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu\ndruckprüfung unterzogen worden sind, und                 überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in\n4. die Dampfkessel mit den Kennzeichen und Angaben           Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und\nversehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14       Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen\nAbs. 3 bestimmt hat.                                     und deren Ergebnisse.\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf                  (2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)\nDampfkesselanlagen mit einem oder mehreren                   entscheidet über die Zulassung der nach Absatz 1\nDampfkesseln der Gruppe IV, deren zulässiger                 geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die","178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage             (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich\noder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung ent-        der Absätze 3 bis 5\nspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.\n1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauch-\nSoweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines\ngasstrom der Feuerung angeordneten Speisewas-\nPrüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt\nworden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie                     servorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischen-\nNr. 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli 1 976 zur                   überhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten             der    im    Kesselaufstellungsraum        befindlichen\nüber gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie               Dampfkühler,\nüber Verfahren zu deren Prüfung (ABI. EG Nr. L 262            2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der\nS. 153) von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem                unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und\nder Hersteller seinen Sitz hat, und nach der die             3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.\nDampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen\ndieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbe-              (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfal-\nhörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbe-       len bei einer Dampfkesselanlage mit Dampfkesseln der\nscheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann            Gruppe 1, II oder 111, für die eine Erlaubnis nach § 1 2 nicht\nbeschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie       erforderlich ist und eine Bescheinigung des Herstellers\nmit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-        oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkessel-\nnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist              anlage ordnungsmäßig installiert ist.\nzulässig.\n(4) Die Bauprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und die Was-\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei-            serdruckprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen für die\nchen und die Angaben, mit denen die Dampfkesselan-            der Bauart nach zugelassenen Teile von Dampfkessel-\nlage oder der Teil zu versehen ist.                           anlagen, wenn\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt-dem Antragsteller        1. diese Teile mit den in der Bescheinigung nach § 14\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-             Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,\nnigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkes-           2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers\nselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen,                    darüber vorliegt, daß die Teile einer Wasserdruckprü-\nBefristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach                   fung unterzogen worden sind, und\nAbsatz 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben anzu-\ngeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deut-             3. die Teile mit den Kennzeichen und den Angaben ver-\nschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der                       sehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14\nBescheinigung.                                                     Abs. 3 bestimmt hat.\n(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder               (5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der\nwiderrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder           Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer\ndem Widerruf hergestellte Dampfkesselanlagen oder             Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Absät-\nTeile betrieben werden, wenn sie der zurückgenomme-          zen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und in\nnen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die           welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen\nfür die Rücknahme oder den Widerruf zuständige                sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des\n§ 11 eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer\nBehörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder\nDampfkesselanlage erteilt wird.\nDritte nicht zu befürchten sind.\n(6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn                                                  § 16\n1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-                  Wiederkehrende Prüfungen\nchen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit\nbegonnen hat, die zugelassenen Anlagen oder Anla-            ( 1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel\ngeteile herzustellen,                                    der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000\nLitern und der Gruppe IV ist wiederkehrenden Prüfungen\n2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre        durch den Sachverständigen daraufhin zu unterziehen,\nkeinen Gebrauch macht oder Anlagen oder Anlage-          ob sie der Erlaubnis oder Bauartzulassung entspricht.\nteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und\ndie Frist nicht verlängert worden ist.                       (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich\nAbsatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-          des Satzes 2 und des Absatzes 3\nartzulassung erlischt.                                       1. die innere Prüfung des Dampfkessels und der im\nRauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speise-\n§15                                  wasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwi-\nschenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsge-\nPrüfung vor Inbetriebnahme\nfäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen\n( 1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Errich-            Dampfkühler,\ntung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb              2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der\ngenommen werden, nachdem der Sachverständige die                  unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und\nAnlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob sie ent-\nsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung errichtet       3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.\noder geändert worden ist, und nachdem er über das            Bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel\nErgebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.         der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               179\nLitern und bei einer Dampfkesselanlage mit einem                                          §18\nDampferzeuger, der nur aus Rohren von höchstens 44,5\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme\nmm Außendurchmesser besteht, dessen Wasserinhalt\n1 50 Liter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 25             ( 1) Sind nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Prüfungen entfallen,\nbar nicht übersteigen, bestehen die Prüfungen nach Ab-        so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in Betrieb\nsatz 1 nur aus der äußeren Prüfung der Dampfkessel-           genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachge-\nanlage.                                                         holt worden sind und nachdem der' Sachverständige\nüber das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach\nerteilt hat.\nden Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen ent-\nfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-           (2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre\nstet ist.                                                      außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb\n§ 17                              genommen werden, nachdem sie von dem Sachverstän-\ndigen einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprü-\nPrüffristen\nfung unterzogen worden ist und nachdem er über das\n( 1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen          Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.\nnach § 16 betragen:\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf einen\n1. für die innere Prüfung                      3 Jahre,       Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn eine Prüfung\n2. für die Wasserdruckprüfung                   9 Jahre,       nach § 17 Abs. 5 Satz 3 entfallen ist.\n3. für die äußere Prüfung                       1 Jahr.\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach\nDie Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahme-\nden Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen ent-\nprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3).\nfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-\n(2) Werden die sicherheitstechnisch besonders              stet ist.\nbedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb\neiner Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen                                           § 19\ngeprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prü-\nPrüfung nach Schadensfällen\nfung auf vier Jahre.\n(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall oder\n(3) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen,\nBrand beschädigt worden oder sind Behälter oder Rohr-\nausgenommen solche auf Fahrgastschiffen (§ 2 Abs. 2\nwandungen des Dampfkessels oder der im Rauchgas-\nNr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\nstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservor-\n1972 - BGBI. 1S. 1933), beträgt die Frist für die äußere\nwärmer, absperrbaren Überhitzer oder Zwischenüber-\nPrüfung drei Jahre. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf\nhitzer ausgeglüht oder plötzlich so abgekühlt worden,\nFahrgastschiffen beträgt die Frist für die innere Prüfung\ndaß sie Mängel aufweisen können, so ist die Anlage\nein Jahr.\naußer Betrieb zu setzen.\n(4) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehal-\n(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen\nten, wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres\nvorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derje-       werden, nachdem der Sachverständige diese daraufhin\nnige, der eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sach-           geprüft hat, ob sie oder die betroffenen Anlageteile der\nverständigen mit, daß der inneren Prüfung oder der             Erlaubnis oder Bauartzulassung entsprechen, und\nWasserdruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche           nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine\nGründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist für        Bescheinigung erteilt hat.\ndie betreffende Prüfung um drei Monate.\n(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 laufen auch,                                 § 20\nwenn die Anlage nicht betrieben wird. Die Prüfungen                                Angeordnete Prüfung\nentfallen, wenn die Anlage bei Ablauf der Fristen nicht\nbetrieben wird. Gehören zu einer Dampfkesselanlage                Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder\nmehrere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen des            aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche\nDampfkessels, der bei Ablauf der Frist nicht betrieben         Prüfungen anordnen.\nwird.\n(6) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine                              § 21\nihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung oder eine\nInstandsetzung\nPrüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen worden, so\nrechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prü-            Soll an einer Dampfkesselanlage eine Instandset-\nfung. Satz 1 gilt entsprechend für die Wasserdruckprü-         zungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vorge-\nfung.                                                          nommen werden, durch die die Sicherheit der Anlage\n(7) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den          beeinträchtigt werden kann, so hat dies derjenige, der\nAbsätzen 1 bis 3 im Einzelfall                                 die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Auf-\nnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise          Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält er\ngewährleistet ist, oder                                   die Anordnung einer Prüfung nach § 20 für erforderlich,\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten           so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzu-\noder Dritter erfordert.                                   teilen.","180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 22                                                       § 25\nPrüfbescheinigungen                                                Betrieb\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer         (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat diese in\nPrüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 1 6 Abs. 1 und 2, § 18   ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig\nAbs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und § 20 eine Bescheinigung      zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instand-\nzu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt,   setzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so    den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-\nhat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-    nahmen zu treffen.\nlen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-\n(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde        liche Überwachungsmaßnahmen anordnen.\neinen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der\nAbnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 zu            (3) Wer eine Dampfkesselanlage auf einem Seeschiff\nübersenden.                                                betreibt, hat dafür zu sorgen, daß der Leiter der Maschi-\nnenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der\n(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am       Dampfkesselanlage schriftlich festhält.\nBetriebsort der Anlage aufzubewahren. Das gleiche gilt\nfür die Bescheinigungen des Herstellers oder Erstellers         (4) Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben wer-\nnach § 1 2 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 3 und 4.              den, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte\noder Dritte gefährdet werden.\n§ 23\nVeranlassung der Prüfungen                                              § 26\nWer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu veran-                              Kesselwärter\nlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2, § 17 vorge-\nschriebenen und die nach § 20 vollziehbar angeordne-           (1)    Wer eine Dampfkesselanlage mit einem\nten Prüfungen vorgenommen werden.                            Dampfkessel der Gruppe IV betreibt, hat einen Kessel-\nwärter zu bestellen und diesen anzuweisen:\n§ 24                             1. die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu\nbeaufsichtigen,\nSachverständige\n2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung            nach§ 19 Abs. 1 den vom Betreiber bestimmten Per-\nvorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind                 sonen zu melden und\ndie Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der\n3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch Män-\nGewerbeordnung.\ngel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet\n(2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiff-           werden.\nfahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesminister\n(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden, wer\nfür Verkehr, für Dampfkesselanlagen der Bundeswehr\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß die für den\nder Bundesminister der Verteidigung besondere Sach-\nBetrieb der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die\nverständige bestellen.\nKenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besit-\n(3) Sachverständige für die nach dieser Verordnung      zen. Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen\nvorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von            obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des\nDampfkesseln, die aus einem Mitgliedstaat der Europäi-      maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine\nschen Gemeinschaften eingeführt und in der Herstel-         Fachkraft im Maschinendienst mit der Beaufsichtigung\nlungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen,      und Wartung unter seiner Leitung beauftragen.\ndie von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nSitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767 /EWG\nKesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde\nmitgeteilt worden sind. Bei Dampfkesseln, die im\nbesitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 gegebe-\nAnschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl her-\nnen Weisungen zuwiderhandelt oder sich sonst als\ngestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen für eine\nunzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Kesselwär-\nkomplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten\nter beschäftigt werden darf.\nPrüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen wer-\nden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen\nBehörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1\nerwähnten Richtlinie verständigt hat.                                                   § 27\n(4) Sachverständige für die nach dieser Verordnung             Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel\nvorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind               (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf\nferner die Sachverständigen, die bei einer technischen      Dampfkessel und Überhitzer nur mit Kesselsteinlöse-\nÜberwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-          mitteln reinigen, die von der ·zuständigen Behörde\nreichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die        (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt\ntechnische Überwachungsorganisation von der nach            für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder\nLandesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden            dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser\nist.                                                        zugesetzt werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               181\n(2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die           Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen\nZulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kessel-         verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf\nsteingegenmittels auf Antrag des Herstellers. Dem            seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen\nAntrag sind in je drei Stücken eine Beschreibung des        Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-\nMittels, insbesondere der chemischen Zusammenset-           heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung\nzung, sowie der Anwendungsweise beizufügen. Die             schriftlich vorliegt. Die sicherheitstechnische Beurtei-\nZulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder den           lung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu\nvon ihr bezeichneten Stellen die zur Prüfung erforderli-     erstrecken,\nchen Mengen des Mittels überlassen werden.\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel den\n- ob sich die Dampfkesselanlage nicht in ordnungsmä-\nAnforderungen dieser Verordnung entspricht; andern-\nßigem Zustand befand und ob nach Behebung des\nfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann\nMangels eine Gefahr nicht mehr besteht und\nbeschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie\nmit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-        - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist                 andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\nzulässig.                                                       dern.\n(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei-              (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.\nchen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder\ndie Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu ver-                                 § 29\nsehen sind.\nAufsicht über Anlagen des Bundes,\n(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller                   Aufsichts- und Erlaubnisbehörden\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-            für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen\nnigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels, die\n( 1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen\nBeschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auf-\nBundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nlagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die\ntung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän-\nnach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben\ndige Bundesminister oder die von ihm bestimmte\naufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem\nBehörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung\nDeutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der\ndurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d\nBescheinigung.\nSatz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\n(6) § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Aufsichtsbehörden für Schiffsdampfkesselanla-\n(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder       gen auf Seeschiffen sind die nach den§§ 102 und 102 a\nKesselsteingegenmittel verwendet werden,                     des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten\n1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie\nbereinigten Fassung zuständigen Behörden. Erlaubnis-\nihrer Wirkungsweise nach dem, der die Anlage\nbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschif-\nbetreibt, bekannt sind oder\nfen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten\n2. die von einem sachkundigen Unternehmer im Auftrag         Landesbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine\ndessen, der die Dampfkesselanlage betreibt, für          andere Behörde bestimmt ist. Die behördlichen Befug-\ndiese hergestellt worden sind, wenn                      nisse nach den§§ 7, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7,\na) die Anwendung der Mittel von einer Person über-       § 18 Abs. 4, den § § 20 und 26 Abs. 3 werden für\nwacht wird, die der Hersteller über die Anwendung    Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen von der\nunterwiesen hat, und                                 Erlaubnisbehörde wahrgenommen.\nb) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vor-          (3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffsdampfkesselanlagen\nliegt, daß das Mittel den Anforderungen dieser       auf Seeschiffen der Deutschen Bundespost und der\nVerordnung entspricht.                               Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie\nder Bundeswehr.\n§ 30\n§ 28\nDeutscher Dampfkesselausschuß\nUnfall- und Schadensanzeige\n( 1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n( 1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Auf-    wird der Deutsche Dampfkesselausschuß gebildet. Er\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen                        setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern\n1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage,       zusammen:\nbei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit           3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\neines Menschen verletzt worden ist,                         beteiligten Ressorts,\n2. jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels,              1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,\nder Druckausdehnungsgefäße oder an den im                4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-\nRauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speise-             nen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen\nwasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder             Überwachung,\nZwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstel-       1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nlung nach § 25 Abs. 4 geführt hat.                          rung,","182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1  Vertreter der Werkstoffhersteller,                      fen tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunk-\n3  Vertreter der Hersteller von Dampfkesselanlagen,        tes der 1 . Februar 1969.\n1  Vertreter der Ersteller von Dampfkesselanlagen,             (3) Die nach den bisherigen Vorschriften erteilte\n4  Vertreter der Betreiber von Dampfkesselanlagen,         typenmäßige Zulassung eines Niederdruckdampfkes-\n1  Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesselanla-    sels im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverord-\ngen,                                                    nung vom 8. September 1965 gilt als Zulassung der\nVertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesselanla-     Bauart nach § 14. Eine nach den bisherigen Vorschrif-\ngen,                                                    ten erteilte Bescheinigung über die typenmäßige Zulas-\nsung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 4.\n2  Vertreter der Wissenschaft,\n1  Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,         (4) Die Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von\n2  Vertreter der Gewerkschaften.                           Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmitteln nach\n§ 1 der Verordnung über die Herstellung und die Anwen-\n(2) Der Deutsche Dampfkesselausschuß hat die Auf-       dung von Kesselsteingegenmitteln, Kesselsteinlöse-\ngabe, hinsichtlich der Dampfkesselanlagen                  mitteln und Kesselinnenanstrichmitteln in der im Bun-\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7102-16,\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und      veröffentlichten bereinigten Fassung gilt als Zulassung\nihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und          nach § 27 Abs. 1 .\nTechnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen                                     § 32\nund\nOrdnungswidrigkeiten\n2. die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Dampfkessel-         der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nausschuß ist ehrenamtlich.                                  lässig eine Dampfkesselanlage ohne Erlaubnis entge-\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      gen § 10 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-     § 13 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesent-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine     lichen Änderung betreibt.\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2\nner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-       der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-           lässig\nsters für Arbeit und Sozialordnung.\n1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 16.3\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-             des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben                  und fachkundige Person für die Erprobung nicht\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-               bestellt,\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in\n2. eine Dampfkesselanlage\nder Sitzung das Wort zu erteilen.\na) entgegen § 1 5 Abs. 1 , § 1 8 Abs. 1 , 2 oder 3 oder\n§ 31                                     § 19 Abs. 2 vor Erteilung der Bescheinigung in\nBetrieb nimmt.\nÜbergangsvorschriften\nb) entgegen § 19 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt,\n(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\nc) entgegen § 25 Abs. 4 betreibt,\nGenehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder\neine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer         3. entgegen § 23 eine vorgeschriebene oder vollzieh bar\nDampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Errichtung und           angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-\nzum Betrieb im Sinne dieser Verordnung.                           anlaßt,\n(2) Dampfkesselanlagen mit einem                        4. entgegen § 25 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Leiter\nder Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprü-\n1. Zwangsdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit                 fung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält,\neinem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern\nbesteht,                                               5. entgegen § 26 Abs. 1 einen Kesselwärter nicht\nbestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 26\n2. Kleindampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 3 der                  Abs. 2 Satz 1 zum Kesselwärter eine Person bestellt,\nDampfkesselverordnung vom 8. September 1965                 die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder\n(BGBI. 1 S. 1300), dessen Heizfläche 0, 10 Quadrat-\nmeter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck          6. entgegen § 27 Abs. 1 Dampfkessel oder Überhitzer\n2,0 bar nicht übersteigt,                                   mit nicht zugelassenen Kesselsteinlösemitteln rei-\nnigt oder dem Wasser nicht zugelassene Kessel-\n3. Niederdruckdampfkessel im Sinne des§ 4 Abs. 2 der             steingegenmittel zusetzt.\nDampfkesselverordnung vom 8. September 1965\noder                                                       (-3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n4. Heißwassererzeuger,\nlässig eine Anzeige nach§ 12 Abs. 4, auch in Verbin-\ndie am 1 . März 1966 errichtet waren oder wurden, dür-       dung mit § 13 Abs. 1, § 21 Satz 1 oder § 28 Abs. 1\nfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben          Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nwerden. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschif-          tig erstattet.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                183\n§ 33                                                         § 34\nBerlin-Klausel                                              Außerkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-          Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-           Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965\nordnung auch im Land Berlin.                                 (BGBI. I S. 1300), geändert durch Verordnung vom\n30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 881), außer Kraft.\nAnhang\nzu§ 6 Abs. 1\n1.     Der Dampfkessel und die zur Dampfkessel-                    chen, die Herstellnummer, die Angabe des Bau-\nanlage gehörenden Speisewasservorwärmer,                    jahres sowie die für den Betrieb der Dampfkes-\nÜberhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdeh-                selanlage erforderlichen Angaben, insbeson-\nnungsgefäße und Dampfkühler müssen der Bau-                 dere bei Dampferzeugern die des zulässigen\nart und dem Werkstoff nach so beschaffen und                Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeu-\nso errichtet und ausgerüstet sein, daß sie den              gern die der zulässigen Vorlauftemperatur, ent-\nbei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwar-                hält.\ntenden Beanspruchungen sicher widerstehen.\n8.     Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm\n2.     Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die                  die Menge geeigneten Speisewassers zugeführt\nWandungen des Dampfkessels und die zur                      werden können, die zu seinem sicheren Betrieb\nDampfkesselanlage gehörenden Speisewas-                     erforderlich ist.\nservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer,\n9.     Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen verse-\nDruckausdehnungsgefäße und Dampfkühler\nzusammengefügt sind, müssen so gekennzeich-                  hen sein, die erkennen lassen, ob er die Wasser-\nmenge enthält, die zu seinem sicheren Betrieb\nnet sein, daß der Name des Herstellers, die\nWerkstoffart und die vorgenommenen Prüfun-                   erforderlich ist.\ngen festgestellt werden können.                      10.     Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Was-\n3.                                                                 serumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches\nDie Dampfkesselanlage muß so errichtet sein,\nÜberschreiten der zulässigen Betriebstempera-\ndaß die Wandungen des Dampfkessels und die\nzur Dampfkesselanlage gehörenden Speise-                     tur zu verhindern, muß mit Einrichtungen verse-\nhen sein, die den erforderlichen Wasserumlauf\nwasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüber-\njederzeit aufrechterhalten können.\nhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampf-\nkühler von Ansätzen ausreichend gereinigt wer-       11 .    Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselan-\nden können. Die genannten Anlageteile müssen                 lage gehörenden absperrbaren Speisewasser-\nso eingerichtet sein, daß ihr Inneres in einem               vorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer,\nUmfang besichtigt werden kann, der es zuläßt,                Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler\ndie Wandungen sicherheitstechnisch zu beur-                  müssen mit Einrichtungen versehen sein, die\nteilen. Hierzu müssen diese Anlageteile mit                  den im Innern herrschenden Druck anzeigen.\nBefahröffnungen (Mannlöchern) versehen sein.\nSoweit dies die Bauart der Anlageteile nicht        1 2.     Die Dampfkesselanlage muß mit Sicherheitsein-\nzuläßt, müssen sie mit Besichtigungsöffnungen                richtungen versehen sein, die einen gefahrdro-\nver~ehen sein, und soweit auch dies nicht mög-               henden Zustand verhindern.\nlich ist, müssen die Anlageteile so eingerichtet    13.      Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen verse-\nsein, daß der Zustand der Wandungen im Innern                hen sein, mit denen er entleert werden kann.\nbeurteilt werden kann.\n14.      Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten\n4.    Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen                      Dampf führen, müssen mit Einrichtungen verse-\nsein, daß Personen, die sie bedienen, warten                 hen sein, die es ermöglichen, die Dampftempe-\noder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung\nratur festzustellen.\naufhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefähr-\ndet werden können.                                  15.      Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen\nversehen sein, die die Vorlauftemperatur des\n5.    Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet\nHeißwassers anzeigen.\nsein, daß ihre Teile den Personen, die die Anlage\nbedienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen,       16.      Erprobung\nausreichend zugänglich sind.\n16.1     Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung\n6.                                                                 der Erprobung\nBauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage\ngehören, müssen den Anforderungen des Bau-                   Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\naufsichtsrechts entsprechen.                                 der Dampfkesselanlage ermöglicht - die allge-\nmein anerkannten Regeln der Sicherheitstech-\n7.    Der Dampfkessel muß mit einem widerstandsfä-                 nik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten.\nhigen Schild versehen sein, das den Namen oder               Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicher-\ndie Firma des Herstellers oder das Herstellerzei-            heitseinrichtungen sind in Funktion zu halten,","184                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil         1\nsoweit die notwendige Erprobung und die Bauart                       und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-\nder Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung                       gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-\nsind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen                          züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\nsich nur die für die Durchführung der Erprobung                      chen Maßnahmen zu treffen.\nerforderlichen Personen aufhalten dürfen.\n16.4      Personal\n16.2    Programm                                                             Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm                     nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\naufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte                      endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\nund die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-                       gaben und den - insbesondere bei überbrückten\nzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen                      oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\nRisiken so gering wie möglich bleiben.                              - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\ntraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\n16.3    Leitung der Erprobung                                                besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\nEs ist eine erfahrene und fachkundige Person zu                     Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nbestellen, die die Erprobung verantwo:-tlich leitet                 begrenzen.\nArtikel 2\nVerordnung\nüber Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen\n(Druckbehälterverordnung - DruckbehV)\n1n haltsverzeich n i s\nErster Abschnitt                            Prüffristen ....................................... . § 23\nAllgemeine Vorschriften                         Anzeige von Vertriebslägern ...................... .  § 24\nAnwendungsbereich .............................. .        §   1     Anordnungen der Aufsichtsbehörde ............... .    § 25\nAusschluß der Anwendung ........................ .        § 2\nBegriffsbestimmungen ............................ .       § 3                              Vierter Abschnitt\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß                                              Füllanlagen\ntechnischer Vorschriften ........... _. .............. .  §   4     Erlaubnis                                             § 26\nWeitergehende Anforderungen .................... .        § 5       Wesentliche Änderung ............................ .   § 27\nAusnahmen ...................................... .        §   6     Prüfungen ....................................... .   § 28\nDruckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen des                 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28 ................. .   § 29\nBundes .......................................... .       § 7\nBetrieb von Füllanlagen ........................... . § 30\nzweiter Abschnitt\nfünfter Abschnitt\nDruckbehälter\nWeitere allgemeine Vorschriften,\nEinteilung in Prüfgruppen ......................... .     § 8                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nPrüfung vor Inbetriebnahme ....................... .      §  9\nSachverständige ................................. .   § 31\nWiederkehrende Prüfungen ....................... .        §10\nSachkundige ..................................... .   § 32\nPrüfung in besonderen Fällen ..................... .      § 11\nMängelanzeige, Prüfbescheinigungen .............. .   § 33\nPrüfung besonderer Druckbehälter ................ .       §12\nUnfall- und Schadensanzeige ..................... .   § 34\nBetrieb von Druckbehältern ....................... .      §13\nAufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für\nPrüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis                §14       Energieanlagen .................................. .   § 35\nDritter Abschnitt                           Deutscher Druckbehälterausschuß ................ .    § 36\nDruckgasbehälter                             Übergangsvorschriften für Druckbehälter ........... . § 37\nÜbergangsvorschriften für Druckgasbehälter ....... .  § 38\nFüllen                                                    §15\nÜbergangsvorschriften für Füllanlagen ............. . § 39\nPrüfungen ....................................... .       §16\nOrdnungswidrigkeiten ............................ .   § 40\nÄnderung und Instandsetzung ..................... .       § 17\nVerhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung zum\nSonderanfertigung ............................... .       §18       Energiewirtschaftsgesetz ......................... .  § 41\nDruckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverstän-\nBerlin-Klausel .................................... . § 42\ndige nicht unterliegen ............................ .     §19\nAußerkrafttreten .................................. . § 43\nNichtanwendung der §§ 15 bis 19 ................. .       § 20\nUnverzügliche Entleerung ......................... .      § 21    . Anhang I zu § 4 Abs. 1\nBauartzulassung ................................. .       § 22      Anhang II zu § 1 2","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               185\nErster Abschnitt                            (7) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllan-\nAllgemeine Vorschriften                        lagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtli-\nchen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtli-\nchen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder\n§ 1\nandere Anforderungen gestellt oder zugelassen wer-\nAnwendungsbereich                         den.\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den\n§ 2\nBetrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern und\nFüllanlagen.                                                                  Ausschluß der Anwendung\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter,            (1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter\nDruckgasbehälter und Füllanlagen, die weder gewerbli-         nicht anzuwenden:\nchen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in                1. Druckbehälter auf Seeschiffen,\nderen Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer\nbeschäftigt werden.                                             2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung\noder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Druckbehäl-          auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten\nter, Druckgasbehälter und Füllanlagen                              Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,\n1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbe-                  3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä-\ntriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und                ten dauernd fest verbundene Druckbehälter,\nSchiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen\nBundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rol-          4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik\nlenden Materials anderer Eisenbahnunternehmun-                 verwendet werden,\ngen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses             5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssig-\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-               keitssäule des Beschickungsgutes beansprucht\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,                sind, sofern kein zusätzlicher Druck, z. B. Flüssig-\nauch soweit es sich um Energieanlagen handelt,                 keitssäule durch Standrohr oder Vorlage, aufgebaut\n2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-              werden kann,\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach       6. geschlossene Wassererwärmer mit Wassertempe-\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-               raturen bis 95 °C, bei denen die Bildung eines Luft-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-           oder Dampfpolsters von mehr als 2 vom Hundert\nöffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur             des Inhalts, höchstens jedoch 10 Liter, ausge-\nFührung der Bundesflagge lediglich für die erste               schlossen sowie eine Temperaturüberschreitung\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen             verhindert ist,\nhat,                                                       7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspre-\n3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort              chenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-              mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder\nser Verordnung liegt,                                          mit einem negativen Überdruck entleert werden,\n4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter                sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist,\noder der Anlagen keine Arbeitnehmer oder nur vor-           8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Ver-\nübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten                  dichtern und Pumpen sowie Ringbrennkammern\nbeschäftigt werden,                                             und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen,\n5. in Unternehmen des Bergewesens.                             9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des                   und Stellglieder von Armaturen, die gegenüber der\nAnhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbe-            Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der\nhälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, die entwik-               Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung\nkelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstel-            überdimensioniert sind,\nlerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges I zu            10. Hochofen einschließlich deren Ofenkühlung, Wind-\ndieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter              erhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungs-\nund Anlagen bei der Erprobung.                                      anlagen;\n(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern,              Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren\ndie ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Kran-                 Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider;\nkendruckluftkammern, soweit diese der Druckluftver-                 Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen,\nordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909), geän-                Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisen-\ndert durch § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976              metallschmelzen unter Vakuum,\n(BGBI. 1 S. 965), unterliegen.                                11. Auspuffschalldämpfer,\n(6) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter        12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel,\noder zu einer Füllanlage ein Teil, der als überwachungs-            Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, auflad-\nbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung                 bare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drossel-\nnach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf                spulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentla-\nihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzu-              dungslampen und Elektronenröhren,\nwenden.\n13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n14. volumenveränderliche Gasbehälter,                        einschließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-,\n15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von             regel-, strömungstechnische und strömungsunterbre-\nhöchstens 10 Litern und einem zulässigen               chende Funktionen ausführen oder übernehmen.\nBetriebsüberdruck von höchstens 1 ,2 bar,                 (2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne\n16. Vakuum-Druckgießmaschinen,                               dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erfor-\nderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der\n1 7. Fahrzeugreifen,\nDruckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Meß-\n18. Lagerbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen,        und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der\n19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungs-         sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile\nmitteln oder Getränken dienen,                         beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen\nzwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungstei-\n20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Gel-      len. Den Ausrüstungsteilen stehen Feuerungen und\ntungsbereich der Verordnung über brennbare Flüs-      andere Beheizungseinrichtungen gleich.\nsigkeiten erfaßt sind,\n(3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung\n21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und\nsind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen\n-speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylen-\ngefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druck-\nverordnung erfaßt sind.\ngase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in\n(2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbe-        ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entste-\nhälter nicht anzuwenden:                                    hen kann. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrü-\nstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.\n1. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest ver-\nbundene Druckgasbehälter,                                   (4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind\n2. Behälter, in die unter dem Druck eines Druckgases         Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder\nstehende Getränke gefüllt sind,                         deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt.\nCyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich.\n3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höch-\nstens 10 cm 3 •                                             (5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter\nwerden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1\n(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füll-      gleichgestellt:\nanlagen, die\n1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druck-\n1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen,                   gase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entlee-\n2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2,                 ren offen sind oder wenn durch entsprechende Ein-\nrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern\n3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen\nin Druckgasbehälter von höchstens 50 cm 3 Raumin-            sollen, ausgeschlossen ist, daß im Behälter ein Über-\ndruck von mehr als 0,2 bar entsteht,\nhalt,\n4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, die     2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste\nStoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosio-\nden Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleich-\ngestellt sind,                                               nen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem\nDruckgas in gasförmigem Zustand überlagert sind,\n5. für Acetylen                                                  ausgenommen unter dem Druck eines Druckgases\nbestimmt sind.                                                   stehende Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher,\nsowie Druckgasbehälter, die dazu bestimmt sind, nur\n§3\neinmal gefüllt zu werden,\nBegriffsbestimmungen\n3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige\n(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind            Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbewegli-\nBehälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbe-            chen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest ver-\nhälter oder vom Geltungsbereich der Dampfkesselver-             bunden sind, ausgenommen Druckgasbehälter für\nordnung erfaßte Dampfkessel sind und in denen durch             Druckgase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe ver-\ndie Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder           wendet werden.\nentstehen kann, der entweder größer als 0, 1 bar oder\n(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind\nkleiner als - 0,2 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räu-\nmen gilt Satz 1, wenn wenigstens in einem Raum ein          1. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus\nBetriebsüberdruck nach Satz 1 herrscht oder entstehen           Druckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1,\nkann. Abweichend von Satz 1 und 2 sind Behälter für             die zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen\ntiefkalte, flüssige Gase auch dann Druckbehälter im             bestimmt sind,\nSinne dieser Verordnung, wenn in ihnen ein Betriebs-        2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu die-\nüberdruck herrscht oder entstehen kann, der kleiner als         sen Füllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende\n0, 1 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne des Sat-           Ausrüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende\nzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrleitungser-           Druckgas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung\nweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes die-           gehören nicht zur Füllanlage.\nnen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der\nFörderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung            (7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser\nbesitzen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1       Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte\ngehören ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen      Höchstwert des Betriebsüberdruckes.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                187\n(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines          sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befug-\nDruckraumes im Sinne dieser Verordnung ist die             nisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesmi-\ngeometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des           nister oder der von ihm bestimmten Behörde zu.\nVolumens fester Einbauten.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für\nDruckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen der\n§ 4\nBundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Aus-\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung             nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulas-\nzum Erlaß technischer Vorschriften             sen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung\noder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen\n( 1) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen\nder Bundesrepublik Deutschland erfordern und die\nmüssen nach den Vorschriften des Anhanges I zu dieser\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\nVerordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nGewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlasse-\nnen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach den allge-                          zweiter Abschnitt\nmeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet und\nbetrieben werden.                                                                 Druckbehälter\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 _Nr. 3 der                                     § 8\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften\nEinteilung in Prüfgruppen\nfür Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen\nwird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         ( 1 ) Die Druckbehälter werden entsprechend dem\nnung übertragen, soweit sie den Erlaß technischer Vor-     zulässigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt\nschriften für die Errichtung und den Betrieb nicht der     des Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltspro-\nöffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter,           dukt p • 1- bei mehreren voneinander getrennten Druck-\nDruckgasbehälter und Füllanlagen betrifft. Die Übertra-    räumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt\ngung der Ermächtigung wird auf den Erlaß technischer       ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt:\nVorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Ver-\n1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder\nordnung beschränkt.\nDämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit\n(3) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten           Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten,\ndie Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie          deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmo-\nden verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförde-          sphärendruck überschreitet, ausgeübt wird:\nrung gefährlicher Güter entsprechen.                           Gruppe 1: Druckbehälter mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck p von weniger als\n§ 5                                             - 0,2 bar (p  <-  0,2 bar);\nWeitergehende Anforderungen                      Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck p von mehr als 0, 1\nDruckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen\nbar, aber nicht mehr als 1 bar (0, 1 bar\nmüssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden\nAnforderungen genügen, die von der zuständigen\n<   p ~ 1 bar), und Druckbehälter mit\neinem zulässigen Betriebsüberdruck p\nBehörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer\nvon mehr als 1 bar, bei denen das Druck-\nGefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.\ninhaltsprodukt p • 1 nicht mehr als 200\n§ 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\nbeträgt (p > 1 bar und p · 1 ~ 200);\n§ 6                                 Gruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen\nBetriebsüberdruck p von mehr als 1 bar,\nAusnahmen                                            bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1\n( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Druckbehälter,                      mehr als 200, jedoch nicht mehr als\nDruckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzelfall aus                         1 000 beträgt (p > 1 bar und 200  <  p ·1\nbesonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulas-                           ~ 1 000);\nsen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-          Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen\nstet ist.                                                                  Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar,\nbei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-\nmehr als 1 000 beträgt (p > 1 bar und\nstellers für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füll-\np-I>1000).\nanlagen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies\ndem technischen Fortschritt entspricht und die Sicher-     2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssig-\nheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 22 gilt ent-       keiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei\nsprechend.                                                    Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt\n§ 7                                wird:\nDruckbehälter, Druckgasbehälter                  Gruppe V: Druckbehälter mit einem zulässigen\nund Füllanlagen des Bundes                                    Betriebsüberdruck p von nicht mehr als\n500 bar (p ~ 500 bar) und Druckbehäl-\n(1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllan-                       ter mit einem zulässigen Betriebsüber-\nlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und                              druck von mehr als 500 bar, bei denen\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr                            das Druckinhaltsprodukt p · 1nicht mehr","188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nals 1 000 beträgt (p > 500 bar und p • 1        daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellen-\n$ 1 000);                                       den Anforderungen entspricht.\nGruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen              (3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung,\nBetriebsüberdruck p von mehr als 500       Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung\nbar, bei denen das Druckinhaltsprodukt     besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung\np · 1 mehr als 1 000, jedoch nicht mehr    und Prüfung der Aufstellung.\nals 10 000 beträgt (p > 500 bar und\n(4) Bei einem in Absatz 1 genannten Druckbehälter,\n1000 <P·I $10000);\nder andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen\nGruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen         die Prüfung der Aufstelllung- unterzogen worden ist und\nBetriebsüberdruck p von mehr als 500       für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung\nbar, bei denen das Druckinhaltsprodukt     vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstel-\np · 1 mehr als 10 000 beträgt (p > 500     lung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft\nbar und p • 1> 10 000).                    worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.\n(2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausge-          (5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständi-\nnommen solche in verfahrenstechnischen Anlagen,             gen nach Absatz 1 entfällt, wenn\nwerden für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprü-\nfung als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den            1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-\nhöchsten Prüfanforderungen, die sich für einen dieser            senschaften registriert ist, daß\nDruckräume ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wie-            a) durch den für den Hersteller zuständigen Sach-\nderkehrenden Prüfungen sind die Druckräume geson-                   verständigen einer technischen Überwachungs-\ndert den sich für sie nach Absatz 1 ergebenden Gruppen              organisation oder, soweit es sich um Druckbehäl-\nzuzuordnen.                                                         ter aus nichtmetallischen Werkstoffen handelt,\ndurch die Bundesanstalt für Materialprüfung,\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgen-\nden genannten Arten von Druckbehältern unabhängig                b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der\nvon der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und                 Richtlinie Nr. 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli\nunabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zuge-                 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nordnet:                                                             Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften\nfür Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren\n1. Rohrsysteme in Röhrenöfen von Prozeßanlagen,                     Prüfung (ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mit-\n2. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn                  gliedstaat benannt wurde,\nder Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom             bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchge-\nHundert des Behälterinhaltes begrenzt ist,                   führt worden ist und das Baumuster den Anforderun-\n3. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum                 gen dieser Verordnung entspricht, und\nmaschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren       2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit\nund dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren             dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer\nvon Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Texti-            Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem\nlien und Ledererzeugnissen,                                 Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellen-\n4. Preßgas-Kondensatoren,                                       den Anforderungen entspricht.\n5. Druckbehälter in Wasserheizungsanlagen mit Be-            Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, aus-\ntriebstemperaturen von höchstens 1 20 °C.                genommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung,\nwenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1\n§ 9                             sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.\nPrüfung vor Inbetriebnahme                      (6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbe-\nhälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr als\n( 1 ) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII   5 000 beträgt.\ndarf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der\nSachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen             (7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige fest-\nPrüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und              gestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungs-\nbescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem          mäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag\nZustand befindet.                                            die zuständige Behörde.\n(2) Ein Druckbehälter der Gruppen 1, II und V darf erst     (8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von\nin Betrieb genommen werden,                                  einem Sachverständigen nach § 17 geprüft und mit dem\nPrüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die\n1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druck-        auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch\nprüfung, bei Druckbehältern der Gruppe I einer Dicht-    nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als\nheitsprüfung, unterzogen und eine Bescheinigung         Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in\nerteilt hat, daß der Druckbehälter ordnungsmäßig        Betrieb genommen werden, nachdem er entsprechend\nhergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis      der Prüfgruppe von einem Sachverständigen oder\nder Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anfor-       Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unterzogen wor-\nderungen entspricht und\nden ist, den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden\n2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer         Anforderungen entspricht und de1 Sachverständige\nAbnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat,          oder Sachkundige dies bescheinigt hat.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 189\n§ 10                                 (9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt\nWiederkehrende Prüfungen                       worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende\nPrüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prü-\n(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist inner-    fung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung ent-\nhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen           spricht.\nwiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständi-              (10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf\ngen zu unterziehen.                                           nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen gel-\n(2) Ein Druckbehälter der Gruppen 1, 11, 111, V und VI ist tenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prü-\nzu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit           fungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der\nBetriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber               Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckbehäl-\nfestzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den          ter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen die-\nSachkundigen zu unterziehen.                                 ser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.\n( 11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich\n(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren\nder Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nPrüfungen und Druckprüfungen. Beifeuer-, abgas- oder\nbefindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige\nelektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wie-\nBehörde.\nderkehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prü-\nfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbe-                                 § 11\nhälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch                            Prüfung in besonderen Fällen\nDruckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfun-\ngen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfun-             (1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart\ngen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt           oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist\nwerden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen               § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede\ndurch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn         Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Druckbe-\nDruckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters            hälters beeinträchtigen kann.\nnicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht                 (2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt\nzweckdienlich sind.                                           oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters aus-\ngewechselt worden, so darf der Druckbehälter erst wie-\n(4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen         der in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem\nIV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle        durch die Instandsetzung oder Auswechselung\nzehn Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchge-         bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen\nführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen         Zustand geprüft, und zwar bei Druckbehältern der Grup-\nim Einzelfall                                                 pen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise         den übrigen Druckbehältern durch einen Sachkundigen,\ngewährleistet ist, oder                                  und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1\nSatz 2 gilt entsprechend.\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\noder Dritter erfordert.                                     (3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in\nBetrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen\n(5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für\nwerden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei\nden nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für\nDruckbehältern der Gruppen 111, IV, VI und VII durch den\nDruckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der\nSachverständigen, bei den übrigen Druckbehältern\nPrüffristen nach Absatz 4 Satz 1.\ndurch einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine\nPrüfbescheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem\n(6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druck-\nWechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnah-\nprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung\nmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußver-\nund bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der\nhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.\nerneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spä-\ntestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmo-               (4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstel-\nnates durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen          lungsorten verwendet werden, ist nach Wechsel des\ndie Fristen                                                    Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht\n1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten              erforderlich, wenn der Druckbehälter mit dem Druck-\nAbnahmeprüfung die Bauprüfung,                            erzeuger unverändert verbunden bleibt.\n2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag               (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine\nder erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prü-        außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-\nfung                                                      gen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein\nbesonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein\nlänger als zwei Jahre zurückliegt.\nSchadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese\n(7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehal-    angeordnete Prüfung zu veranlassen.\nten, wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres\nvorgenommen wird, in dem die Frist abläuft.                                               § 12\nPrüfung besonderer Druckbehälter\n(8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prü-\nfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prü-              Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind\nfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.           die im Rahmen der§§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen","190                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nmit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II erge-    3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis\nbenden Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese       so aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf\nBehälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgese-        Verlangen sofort vorgelegt werden können.\nhen sind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb\ngenommen werden, nachdem der Sachverständige oder             (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genann-\nder Sachkundige auch insoweit bescheinigt hat, daß         ten Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden\nsich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand          Aufstellungsorten verwendeten Druckbehältern der\nbefindet.                                                  Gruppen IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt\nwerden, sofern an diesen Druckbehältern das Datum\n§13                             der nächstfälligen Prüfung gut lesbar angebracht ist.\nBetrieb von Druckbehältern                  Das Prüfbuch oder die Prüfakte muß jedoch bei Durch-\nführung der Prüfungen beim Druckbehälter vorhanden\n( 1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in     sein.\nordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig\nzu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhal-\ntungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vor-\nzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen                            Dritter Abschnitt\nSicherheitsmaßnahmen zu treffen.\nDruckgasbehälter\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-\nliche Überwac_hungsmaßnahmen anordnen.                                                § 15\n(3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden,                                Füllen\nwenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder          (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur\nDritte gefährdet werden.\ngefüllt werden,\n(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen 111, IV, VI und VII  1 . wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des\nSchäden an drucktragenden Wandungen aufweisen,                 Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist\ndie zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß          versehen ist,\nder Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen\nund die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.        2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist\nnoch nicht verstrichen ist und\n3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäf-\n§ 14                               tigte oder Dritte gefährdet werden können.\nPrüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis           Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit\n(1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die          dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverstän-\ndurchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzei-        digen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden,\nchen versehen sein.                                        wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelas-\nsen sind.\n(2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII\nbetreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintra-     (2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen\ngung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen        gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in\nund gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfun-      der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter\ngen vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch             über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf\noder der Prüfakte müssen die Bescheinigungen des           in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungs-\nSachverständigen über die erstmalige Prüfung und die       mittel in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Anga-\nAbnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen              ben auf dem Behälter ergibt.\n(Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wär-\nmebehandlung) beigeheftet sein.                                                       §16\n(3) Wer mehr als zehn Druckbehälter in einer                                    Prüfungen\nBetriebsstätte betreibt, hat über diese ein Verzeichnis\nzu führen, in das getrennt Druckbehälter der Gruppe IV        (1 ) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter\noder VII und die übrigen Druckbehälter einzutragen sind.  mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,\nDas Verzeichnis muß Angaben über Bezeichnung,             wenn nach dem Ergebnis der Prüfung\nBestimmung und Betriebsort der Druckbehälter, die         1 . der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bauart\nAngaben der Fabrikschilder sowie Angaben über Art              nach zugelassen und mit den vorgeschriebenen\nund Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen enthalten.          Kennzeichen und Angaben versehen ist,\nDem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder\neine andere Dokumentation gleich.                         2. bei einem Behälter für Acetylen die porösen Massen\nund die Lösungsmittel von der Zulassungsbehörde\n( 4) In der Betriebsstätte sind                             zugelassen sind und\n1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5    3. der Behälter, die porösen Massen und die Lösungs-\nNr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in          mittel der Zulassung entsprechen.\nErst- oder Zweitschrift,                              Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der Bau-\n2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder     art nach gesondert zugelassen, so müssen sie mit den\nZweitschrift und                                      von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 191\nund Angaben versehen sein. Die Zulassungen nach den         2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre ver-\nSätzen 1 und 2 müssen nach § 22 oder, soweit nach               strichen sind und\nden verkehrsrechtlichen Vorschriften Bauartzulassun-\n3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte\ngen erforderlich sind, nach diesen erteilt sein.\noder Dritte gefährdet werden können.\n(2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters        Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit\nzurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der          dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen,\nSachverständige den vor der Rücknahme oder dem              wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den\nWiderruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen         Anforderungen dieser Verordnung entspricht. § 16\nund dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der           Abs. 3 gilt entsprechend.\nzurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung ent-\nspricht und die für die Rücknahme oder den Widerruf            (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit\nzuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für             den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben\nBeschäftigte und Dritte nicht zu befürchten sind. Satz 1    sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben\ngilt entsprechend, wenn die Zulassung eines Ausrü-          auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht\nstungsteiles, einer porösen Masse oder eines Lösungs-       ergibt.\nmittels zurückgenommen oder widerrufen ist.\n(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1\n(3) Hält der Sachverständige eine der Voraussetzun-      eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen wer-\ngen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet        den, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden\ndie zuständige Behörde auf Antrag desjenigen, der die       kann, oder sollen die auf dem Behälter angebrachten\nSachverständigenprüfung veranlaßt hat. Sind nach Ent-       Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß\nscheidung der zuständigen Behörde die Voraussetzun-         hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.\ngen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige\nden Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem               (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine\nPrüfdatum zu versehen.                                      Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3\nvorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter\n(4) Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der   angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert\nPrüfung eine Bescheinigung, wenn der Rauminhalt des         worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nach-\nBehälters 1 000 Liter überschreitet. Diese Bescheini-      dem der Sachverständige ihn geprüft und mit einem\ngung ist beim Betreiber des Behälters jederzeit erreich-   Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 3 gilt entspre-\nbar aufzubewahren.                                         chend.\n(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2\n§17                             genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der\nBeschäftigten oder Dritter zuläßt.\nÄnderung und Instandsetzung\n(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung\noder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die                                     §19\ndie Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen                  Druckgasbehälter, die der Prüfung\ndie von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem                   durch Sachverständige nicht unterliegen\nBehälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben\ngeändert werden, so muß hierzu der Sachverständige            ( 1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehäl-\nvorher gehört werden.                                      ter, ausgenommen Behälter für Acetylen,\n1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3,\n(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung\noder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorge-         2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm 3,\nnommen worden oder sind die von der Zulassungsbe-               die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden,\nhörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten                oder\nKennzeichen oder Angaben geändert worden, so dürfen        3. für die die Zulassungsbehörde nach § 22 Abs. 3\nDruckgase erst eingefüllt werden, wenn der Sachver-             Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sach-\nständi.ge festgestellt hat, daß der Behälter der Zulas-        verständige nicht unterliegen.\nsung entspricht und nachdem er den Behälter mit einem\nPrüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 3 gilt entspre-           (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit\nchend.                                                    Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht\nwerden, wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die\n§18\nBeschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Dar-\nSonderanfertigung                      über hinaus dürfen Druckgaskartuschen mit einem\nRauminhalt von mehr als 220 cm 3 , die dem Absatz 1\n(1) Die§§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehäl-\nNr. 2 unterliegen, mit Druckgasen nur gefüllt oder mit\nter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als Son-\nDruckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Ver-\nderanfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt\nordnung nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Hal-\nworden sind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen\nterungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulas-\nnur gefüllt werden, wenn\nsungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den\n1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüfzei-   von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben verse-\nchen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat,   hen sind.","192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 20                              Nr. 76/767 /EWG von dem Mitgliedstaat benannt wurde,\nNichtanwendung der §§ 15 bis 19                    in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der der\nBehälter den Anforderungen dieser Verordnung ent-\n( 1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehäl-       spricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entschei-\nter,                                                           dung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu\n1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich             legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter\ndieser Verordnung verbracht zu werden,                     Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-\nden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder\n2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges               Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\ngenommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord\ndieser Fahrzeuge verwendet zu werden,                         (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt\n3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser             1. die Druckgase und die durch Druck, Gewicht oder\nVerordnung eingeführt werden oder                              Volumen begrenzte Menge dieser Druckgase, die in\n4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge            den Druckgasbehälter eingefüllt werden dürfen,\nbetrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppen-           2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist,\nstatut unterliegen.                                            und\n(2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen im Gel-           3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der Behäl-\ntungsbereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur                  ter zu versehen ist.\ngefüllt werden, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen          Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter           Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht\nbefördert werden dürfen.                                       unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz der\nBeschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist.\n§ 21\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller\nUnverzügliche Entleerung                     eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-\nnigung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgas-\n( 1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch      behälters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedin-\ndie Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unver-     gungen, Auflagen und die nach Absatz 3 getroffenen\nzüglich zu entleeren.                                         Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungsbehörde\n(2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach    übersendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß\nden §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte,     eine Abschrift der Bescheinigung.\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nworden, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger             (5) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung von\nunverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann        Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 1 bis 4 mit\neine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter          Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten ent-\nden verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförde-        sprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach\nrung gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel           Absatz 1 auch von der Bundesanstalt für Materialprü-\naufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet        fung vorgenommen werden kann.\nwerden können.\n(6) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder\nwiderrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder\n§ 22                              dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter betrieben\nBauartzulassung                          werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerru-\nfenen Zulassung entsprechen und die für die Rück-\n( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der nach § 31        nahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt,\ndafür zuständige Sachverständige, ob ein Druckgasbe-           daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu be-\nhälter der Bauart nach den Anforderungen dieser Ver-           fürchten sind.\nordnung entspricht. Dem Antrag sich die für die Prüfung\nerforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der               (7) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn\nBauart und der Betriebsweise des Behälters in je drei          1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-\nStücken beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf                  chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit\nVerlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu              begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter\nüberlassen. Der Sachverständige übermittelt der in                herzustellen,\nAbsatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und\nBescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen             2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre\nund deren Ergebnisse.                                             keinen Gebrauch macht oder Druckgasbehälter seit\nmehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist\n(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)                  nicht verlängert worden ist.\nentscheidet über die Zulassung der Bauart des nach             Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-\nAbsatz 1 geprüften Behälters. Die Zulassung ist zu             artzulassung erlischt.\nerteilen, wenn der Behälter den Anforderungen dieser\nVerordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu          (8) Die Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 gelten für die Zulas-\nversagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Ein-             sung poröser Massen und Lösungsmittel entsprechend\nschluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüf-       mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesan-\nstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie  stalt für Materialprüfung vorgenommen wird.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                193\n§ 23                                 (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nPrüffristen                          Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Mas-\nsen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet werden\n( 1) Die Zulassungsbehörde setzt die Prüffristen nach      dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben, durch die\n§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fest auf                             Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.\n1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druck-\ngase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-\nVierter Abschnitt\nnen,\nFüllanlagen\n2. drei Jahre\na) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den                                   § 26\nBehälterwerkstoff stark angreifen können,\nErlaubnis\nb) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung\nnach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse,          (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in\nfür die folgenden Prüfungen sechs Jahre,              der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an\nandere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der\n3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter\nzuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).\nNummer 1, 2 oder 4 fallen,\n4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den                (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem\nBehälterwerkstoff nicht stark angreifen können,           Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterla-\nwenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.       gen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen\nder Bauart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die Fristen nach            drei Stücken beizufügen.\nAbsatz 1\n(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständi-\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise         gen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen,\ngewährleistet ist, oder                                  ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füll-\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten           anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre-\noder Dritter erfordert.                                   chen. Er versieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk\nund übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stel-\n(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für      lungnahme der Erlaubnisbehörde.\nden nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für\nDruckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle             (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\nder nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzenden Prüffri-         Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-\nsten.                                                          weise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verord-\nnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu ver-\n§ 24                              sagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter\nBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-\nAnzeige von Vertriebslägern                  den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder\n( 1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an       Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\nandere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde               (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-\nunverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur          unterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzube-\nLagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und                  wahren.\nHöchstmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzuge-\nben.                                                             (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und\nder Betrieb von Füllanlagen\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1. der Deutschen Bundespost,\n1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen\nDruckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als        2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\n150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht       3. der Bundeswehr.\nüberschritten wird,\n§ 27\n2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht\nWesentliche Änderung\nmehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal\ngefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von                  Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im\n500 Stück nicht überschritten wird.                       Sinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllan-\nlage nach einer wesentlichen Änderung findet§ 26 ent-\nsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Ände-\n§ 25\nrung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beein-\nAnordnungen der Aufsichtsbehörde                 trächtigen kann.\n( 1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine                                      § 28\naußerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-\nPrüfungen\ngen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß\nbesteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetre-            ( 1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbe-\nten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu       hälter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder\nveranlassen.                                                  wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen wer-","194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden, wenn der Sachverständige die Füllanlage darauf                                    § 30\ngeprüft hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis - oder                         Betrieb von Füllanlagen\nwenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sie ent-\nsprechend den Anforderungen dieser Verordnung                   ( 1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ord-\nerrichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über      nungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu\ndas Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.     betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instand-\nsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die\n(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß           den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-\neine Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem       nahmen zu treffen.\nSachverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz\nvon Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter             (2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Per-\nnotwendig ist.                                              sonen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollen-\ndet haben. Diese müssen die für die Bedienung der\n(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die       Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der\nin einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbe-          Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen.\ndürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu\nwerden brauchen,-- wenn die Prüfung zum Schutz                  (3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füll-\nBeschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist.           anlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht\ndie erforderliche Sachkunde Oaer Kenntnis der Bedie-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine         nungsvorschriften und -regeln besitzt oder sich als\naußerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi-          unzuverlässig erwiesen hat.\ngen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß\n(4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden,\nbesteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetre-\nwenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder\nten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu\nDritte gefährdet werden.\nveranlassen.\n§ 29\nFünfter Abschnitt\nNichtanwendung der §§ 26 bis 28\nWeitere allgemeine Vorschriften,\n(1) Die§§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füll-              Übergangs- und Schlußvorschriften\nanlagen zum Füllen von Behältern,\n1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur                                      § 31\n70 °C oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbe-                             Sachverständige\nhältern von höchstens 1 50 Liter Rauminhalt volume-\ntrisch gefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter      ( 1 ) Sachverständige für die nach dem zweiten\neinen Rauminhalt von höchstens 1 000 cm 3 haben,        Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder\nmit den erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen      angeordneten Prüfungen sind\nder höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind          1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der\nund wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein        Gewerbeordnung,\ngefährlicher Überdruck nicht auftritt,\n2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die\n2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm 3 für                  zuständige Behörde der Technische Überwachungs-\nDruckgase mit einer kritischen Temperatur von 70 C            Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von\noder mehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in              Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,\neiner Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgase umge-\nfüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu  3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem\nfüllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht          die Prüfung durch Werksangehörige nach Art der\nauftritt,                                                     Druckbehälter und der Integration von Druckbehäl-\ntern in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von\n3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Tempe-             der zuständigen Behörde für die Prüfung der in die-\nratur von weniger als - 10 C aus anderen Druckgas-            sem Unternehmen betriebenen Druckbehälter aner-\nbehältern, wenn bei den zu füllenden Behältern der            kannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den\nzulässige Betriebsüberdruck der Füllung bei 15 C\natomrechtlichen Vorschriften unterliegen.\nnicht geringer ist als der der zu entleerenden Behäl-\nter und wenn in den zu füllenden Behältern ein höhe-        (2) In den Fällen des§ 11 Abs. 5 kann die Aufsichts-\nrer Druck als in den zu entleerenden Behältern nicht     behörde den Sachverständigen bestimmen.\nentstehen kann,\n(3) Sachverständige für die nach dem dritten und\n4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kriti-       vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen\nschen Temperatur von weniger als -10 'C, wenn in         oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständi-\neiner Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgas umge-         gen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nfüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu\nfüllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht        (4) Sachverständige für die nach dem zweiten und\nauftritt.                                                dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen\noder angeordneten Prüfungen der Behälter, die den ver-\n(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füllan-    kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung\nlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die unter      gefährlicher Güter unterliegen, sind die in diesen Vor-\nAbsatz 1 genannten Füllanlagen.                               schriften bestimmten Sachverständigen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              195\n(5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten,      das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu ertei-\ndritten und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorge-      len und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde\nschriebenen oder angeordneten Prüfungen der Druck-          unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die\nbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen                 Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und           der Füllanlage aufzubewahren.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundes-\nminister für Verkehr bestimmten Sachverständigen,                                § 34\n2. der Bundeswehr die vom Bundesminister der Vertei-                     Unfall- und Schadensanzeige\ndigung bestimmten Sachverständigen,\n( 1) Der Betreiber eines Druckbehälters, eines Druck-\n3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister         gasbehälters oder einer Füllanlage hat der Aufsichtsbe-\ndes Innern bestimmten Sachverständigen.               hörde unverzüglich anzuzeigen\n(6) Sachverständige für die nach dem zweiten und        1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,\ndritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen           bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit\noder angeordneten Prüfungen von Druckbehältern und             eines Menschen verletzt worden ist,\nDruckgasbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der        2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang\nEuropäischen Gemeinschaften eingeführt und in der               mit dem Betrieb eines Behälters oder\nHerstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüf-\nstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller  3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als\nseinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie                 1 000 cm 3 aufreißt.\nNr. 76/767 /EWG mitgeteilt worden sind. Bei Druckbe-       Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen\nhältern und Druckgasbehältern, die im Anschluß an          verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf\neinen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt wer-   seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen\nden, oder bei Sonderanfertigungen in den Fällen der        Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-\n§§ 9 und 18 für eine komplizierte Anlage können die in     heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung\nSatz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle       schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurtei-\nvorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit         lung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu\nder zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhan-           erstrecken,\nges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n(7) Sachverständige für die nach dem zweiten und        - ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter oder\ndritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen          die Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand\noder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachver-          befand und ob nach Behebung des Mangels eine\nständigen, die bei einer technischen Überwachungsor-          Gefahr nicht mehr besteht und\nganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung angestellt sind, soweit die technische Überwa-     - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nchungsorganisation von der nach Landesrecht zustän-           andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\ndigen Behörde anerkannt worden ist.                           dern.\n§ 32                               (2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgas-\nbehälter und Füllanlagen der Bundeswehr.\nSachkundige\nSachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem                                    § 35\nzweiten Abschnitt dieser Verordnung übertragen wer-               Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes\nden kann, ist nur, wer                                                      und für Energieanlagen\n1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und\nseiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen             ( 1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgas-\nErfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prü-  behälter oder Füllanlagen der Deutschen Bundespost,\nfung ordnungsmäßig durchführt,                         der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der\nBundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der\n2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt   zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte\nund                                                   Behörde. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter\n3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen         oder Füllanlagen, die der Überwachung durch die Bun-\nunterliegt.                                           desverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der\nDie Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlan-      Gewerbeordnung.\ngen nachzuweisen.                                             (2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgas-\n§ 33                            behälter oder Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne\nMängelanzeige, Prüfbescheinigungen               des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,\nsind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.\n( 1 ) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei\nder Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt,\n§ 36\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat\ner dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.                Deutscher Druckbehälterausschuß\n(2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat           (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nin den Fällen des§ 11 Abs. 5, §§ 25 oder 28 Abs. 4 über    nung wird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebil-","196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachver-         von 24 Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Ver-\nständigen Mitgliedern zusammen:                             ordnung beginnt, eine Prüfung des Behälters zu veran-\n3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich          lassen, die der in § 9 vorgeschriebenen Prüfung ent-\nbeteiligten Ressorts,                                    spricht.\n4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-           (2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-\nnen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen       cherung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nÜberwachung,                                             ermächtigten Sachverständigen der Betreiberwerke\n1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-     gelten als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1\nrung,                                                    Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung\n3 Vertreter der Hersteller von Druckbehältern,              zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Sachverstän-\n4 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern,           dige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche\nGasen oder Füllanlagen,                                  Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr\nbesitzt.\n2 Vertreter der Betreiber von Druckbehältern, davon\n1 Vertreter der Betreiber aus dem Bereich der öffent-       (3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwa-\nlichen Versorgung,                                       chungs-Verein Norddeutschland e. V. beim Inkrafttreten\n3 Vertreter der Betreiber von Druckgasbehältern oder        dieser Verordnung für die Prüfung an Druckbehältern\nFüllanlagen,                                             eingesetzten Ingenieure gelten in diesem Bereich für die\nVertreter des Fachausschusses „Druckbehälter'',          Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Techni-\nschen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. als\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nSachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.\nstalt,\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\n§ 38\n1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,\n1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas-                  Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter\nund Wasserfaches,                                           (1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbe-\n2 Vertreter der Gewerkschaften.                            hälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm 3 dür-\n(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die          fen\nAufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbe-        1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem\nhälter und Füllanlagen                                           Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung               bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften ent-\nund den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere          spricht und bei Behältern für Acetylen die poröse\nin technischen Fragen zu beraten und ihm dem jewei-         Masse und das Lösungsmittel den bis zum 1 . Juni\n1969 geltenden Vorschriften entsprechen, und\nligen Stand von Wissenschaft und Technik entspre-\nchende Vorschriften vorzuschlagen und                  2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten\n2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die in § 4                  Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den\nAbs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.                    bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grund-\nsätzen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälter-\n(2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3\nausschuß ist ehrenamtlich.\nAbs. 5 Nr. 2), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      hergestellt sind oder innerhalb eines Jahres nach\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-    Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, dür-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine     fen weiter verwendet werden, wenn sie den allgemein\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-        anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder, im\nner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-       Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-           andere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen\nsters für Arbeit und Sozialordnung.                         nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur gefüllt werden,\nnachdem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-        dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben            Angabe der Prüffrist versehen worden sind und die auf\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-         dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstri-\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in    chen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgt zehn\nder Sitzung das Wort zu erteilen.                           Jahre.\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfall-\nforschung führt das Sekretariat des Ausschusses.                                       § 39\nÜbergangsvorschriften für Füllanlagen\n§ 37\n( 1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor\nÜbergangsvorschriften für Druckbehälter            dem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne\nErlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden.\n( 1) Ist ein Druckbehälter vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung keinen Prüfungen unterzogen worden, die             (2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor\nden in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Prüfungen           dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden\nentsprechen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist     sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn sie den all-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 197\ngemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend                  c) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person\nbeschaffen sind, oder, im Fall einer Abweichung, die                   bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollen-\ngleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.                  det hat,\nd) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt oder\n§ 40                               6. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1\nSatz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nOrdnungswidrigkeiten                           unverzüglich erstattet.\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4             (2) Der Täter handelt\ndes Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei\nDruckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanlagen,             1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der\ndie Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ener-                Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5\ngiewirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig            Buchstabe a,\n2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der\n1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4.3                 Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\ndes Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene             bis 4 und 5 Buchstaben b bis d,\nund fachkundige Person für die Erprobung nicht\nbestellt,                                                  3. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der\nGewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6\n2. einen Druckbehälter                                         bei Druckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanla-\na) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11         gen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nAbs. 1 , 2 oder 3 oder § 1 2 Satz 2 betreibt, bevor    § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind.\nder Sachverständige oder Sachkundige die\nBescheinigung erteilt hat,                                                        § 41\nb) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt,                             Verhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung\nzum Energiewirtschaftsgesetz\n3. entgegen§ 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte\nnicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14           Die Vierte Durchführungsverordnung zum Energie-\nAbs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht      wirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nrichtig führt,                                            Gliederungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbe-\n4. einen Druckgasbehälter                                      hälter und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterlie-\ngen.\na) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1                                      § 42\nSatz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2\noder § 20 Abs. 2 mit Druckgas füllt,                                          Berlin-Klausel\nb) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbringt            tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\noder                                                   ordnung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgeset-\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1\nc) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,\nS. 469) auch im Land Berlin.\n5. eine Füllanlage\n§ 43\na) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet\noder betreibt oder entgegen § 27 wesentlich                                  Außerkrafttreten\nändert oder nach einer wesentlichen Änderung\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nbetreibt,\nDruckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1\nb) entgegen § 28 Abs. 1 vor Erteilung der Beschei-         S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nnigung in Betrieb nimmt,                               vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1889), außer Kraft.\nAnhang 1\nzu§ 4 Abs. 1\n1.        Druckbehälter                                                 2. Beanspruchungen aufnehmen, die auf\n1.1       Bau und Ausrüstung                                               gefährliche Reaktionen der Beschickung\nzurückzuführen sind, es sei denn, es sind\nDruckbehälter müssen so beschaffen sein, daß\ngeeignete Maßnahmen getroffen, solche\nsie den auf Grund der vorgesehenen Betriebs-\nReaktionen auszuschließen oder die sich\nweise zu erwartenden mechanischen, chemi-\ndaraus ergebenden Gefahren genügend zu\nschen und thermischen Beanspruchungen\nvermindern,\nsicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen\ninsbesondere\n1. so beschaffen sein, daß sie den zulässigen                3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die\nBetriebsüberdruck und die zulässige Be-                      a) am fertigen Bauteil die erforderlichen\ntriebstemperatur sicher aufnehmen,                              mechanischen Eigenschaften haben,","198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nb) von dem Beschickungsgut in gefährlicher             nen, warten oder beaufsichtigen oder sich in\nWeise nicht angegriffen werden und mit              ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet wer-\ndiesem keine gefährlichen Verbindungen              den. Insbesondere sollen in Füllräumen und an\neingehen, sofern die Werkstoffe dem                 Betriebstätten im Freien Druckgas/Luft-Gemi-\nBeschickungsgut ausgesetzt sind,                    sche in gefahrdrohender Menge verhindert sein.\n4. sachgemäß hergestellt und vor der Inbetrieb-            Können gefährliche Konzentrationen auftreten,\nnahme betriebsfertig hergerichtet sein,                muß den Gefahren durch die Wahl der Lage der\n5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe               Füllstellen und durch Schutzmaßnahmen in fest-\nsicher genügen.                                        zulegenden Bereichen begegnet sein. Erforder-\nliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vor-\n1.2 Aufstellung und Betrieb                                    schriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstel-\nDruckbehälter müssen so aufgestellt und so                 lung der Füllanlagen bleiben unberührt.\nbetrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte\n3.2    Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hin-\nnicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzzo-\nsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und\nnen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bau-\nWirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage\naufsichtsrechts für die Aufstellung der Druckbe-\nsicher genügen, und zwar unter den zu erwar-\nhälter bleiben unberührt.\ntenden mechanischen, chemischen und thermi-\n2.  Druckgasbehälter                                           schen Beanspruchungen.\n2.1 Bau und Ausrüstung\nDruckgasbehälter müssen so beschaffen sein,         4.     Erprobung von Druckbehältern, Druck-\ndaß sie den zu erwartenden mechanischen, che-              gasbehältern und Füllanlagen\nmischen und thermischen Beanspruchungen\nsicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen        4.1    Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung\ninsbesondere                                               der Erprobung\n1. so beschaffen sein, daß sie den erforderli-             Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\nchen Prüfüberdruck und einen möglichen                  des Druckbehälters, des Druckgasbehälters\nUnterdruck sicher aufnehmen,                            oder der Füllanlage ermöglicht - die allgemein\n2. Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf               anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für\ngefährliche Reaktionen der Füllung zurück-              den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für\nzuführen sind, oder es müssen besondere                 den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheits-\neinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit\nMaßnahmen getroffen sein, die die sich dar-\ndie notwendige Erprobung und die Bauart des\naus ergebenden Gefahren genügend vermin-\ndern,                                                   Druckbehälters, des Druckgasbehälters oder\nder Füllanlage dies ermöglichen. Bei der Erpro-\n3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die                   bung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in\na) am fertigen Bauteil die erforderlichen               denen sich nur die für die Durchführung der\nmechanischen Eigenschaften haben; sie               Erprobung erforderlichen Personen aufhalten\nmüssen, sofern die Bauteile dem Druck               dürfen.\nder Füllung ausgesetzt sind, so verfor-\nmungsfähig und so zäh sein, daß ein sprö-   4.2     Programm\nder Bruch nicht zu erwarten ist,                    Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm\nb) von der Füllung in gefährlicher Weise                aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte\nnicht angegriffen werden und mit der Fül-           und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-\nlung gefährliche Verbindungen nicht ein-            zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen\ngehen, sofern die Werkstoffe der Füllung            Risiken so gering wie möglich bleiben.\nausgesetzt sind,\n4. sachgemäß hergestellt und betriebsfertig        4.3    Leitung der Erprobung\nhergerichtet sein,                                     Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu\n5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe              bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet\nund überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-\nsicher genügen; die Ausrüstungsteile müs-\nsen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas               gelmäßigkeiten oder Betriebstörungen unver-\nin gefährlicher Menge austreten kann, gegen            züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\nBeschädigen geschützt sein.                            chen Maßnahmen zu treffen.\n2.2 Betrieb                                            4.4    Personal\nDruckgasbehälter müssen der vorgesehenen                  Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\nBetriebsweise, zu der insbesondere das Füllen,            nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\nBefördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten              endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\ngehören, entsprechend betrieben werden. Sie               gaben und den - insbesondere bei überbrückten\nmüssen so betrieben werden, daß Beschäftigte              oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\noder Dritte nicht gefährdet werden.                      - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\ntraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\n3.  Füllanlagen\nbesonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\n3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und so               Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nbetrieben werden, daß Personen, die sie bedie-            begrenzen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              199\nAnhang II\nzu§ 12\nPrüfung besonderer Druckbehälter                           37.  Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen\n1.  Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen           38.  Versuchsautoklaven\n2.  lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre                   39.  Druckbehälter von lsostatpressen\n3.  Druckwasserbehälter                                  40.   Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme-\n4.  Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeits-        speicher und Dampfumformer\nanlagen                                              41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven\n5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anla-    42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen\ngen\n1 . Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen\n6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und\nGasaußen-Druckkabel                                           ( 1) Bei außen liegenden Heiz- oder Kühlrohren\nder Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von\n7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen\nDruckbehältern oder offenen Behältern dienen und\n8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen                   die mit dem Behältermantel fest verbunden sind,\n9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter,            können wiederkehrende Prüfungen entfallen.\ndie mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-\n(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen\nten Druckräumen beschickt werden\nder Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von\n10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, lmprägnier-          Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und\noder Pflanzenschutzmittel                                  die mit dem Behältermantel fest verbunden sind,\n11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Kon-               sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich,\nserven, Zucker- oder Fleischwaren                         wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der\n12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von            Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugäng-\nLebensmitteln oder Getränken                               lich sind.\n13. Lagerbehälter für Getränke\n2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre\n14. Druckbehälter in Kälteanlagen\n( 1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die\n15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb\nder Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern\n16. Schalldämpfer                                               der Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen\n17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen                       der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prü-\n18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmit-            fungen auch Druckprüfungen durchgeführt werden.\ntelbehälter                                                   (2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren\n19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung              ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder\n20. Druckbehälter mit Einbauten                                 Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern\n21. Druckkissen                                                 dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine\n22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför-          Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen\nmige Güter                                                 vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn\ndas Produkt aus dem lichten Durchmesser des\n23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub-          Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüber-\nförmige Güter                                              druck in Bar die Zahl 2 000 übersteigt.\n24. Plattenwärmeaustauscher\n(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit\n25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase          Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh-\noder Gasgemische                                           lung von Druckbehältern oder offenen Behältern\n26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit                 dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine\nBetriebstemperaturen unter - 10 C                          Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen\n27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüs-            vom Sachverständigen oder Sachkundigen ent-\nsigem Zustand                                              sprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8\n28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärmeübertrager              durchgeführt werden.\nvon Gasturbinenanlagen\n3. Druckwasserbehälter\n29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder\n30. Steinhärtekessel                                               ( 1) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV, die\nDruckausgleichsbehälter in Trinkwasser-Rohrnet-\n31. Vulkanisierpressen und -formen                              zen sind, können die wiederkehrenden inneren und\n32. Druckbehälter aus Glas                                      Druckprüfungen entfallen. Es muß jedoch eine\n33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststof-           innere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt\nfen                                                       werden, wenn der Druckwasserbehälter zu Überho-\n34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion              lungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.\ngefährdet sind                                               (2) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV in\n35. Staubfilter in Gasleitungen                                 Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden\n36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentrieb-             Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren\nwerke                                                    Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.","200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Bei baumustergeprüften Druckwasserbehäl-            Gruppe IV die wiederkehrenden Prüfungen von\ntern für die Wasserversorgung (Hydrophore), bei             Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese\ndenen die Erzeugung und Ergänzung des Druckluft-           elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter\npolsters nicht durch Verdichter oder Druckluft-Fla-        Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benö-\nschen erfolgt, kann die Abnahmeprüfung entfallen,          tigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3\nwenn die Ausrüstungsteile durch den Hersteller             fallen.\noder Ersteller geprüft worden sind und darüber eine\n6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und\nBescheinigung vorliegt.\nGasaußen-Druckkabel\n4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeits-         Bei Druckausgleichsgefäßen der Gruppen III und\nanlagen                                                    IV für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel\n( 1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspol-       können die Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und\nster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen              die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern\nDruckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen               vor Inbetriebnahme dieser Druckbehälter eine\nwiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn              Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt\nJahre durchgeführt zu werden, sofern die verwen-           worden ist.\ndeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwan-\n7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen\ndung keine korrodierende Wirkung ausüben.\n( 1) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV\n(2) Bei Ölzwischenbehältern der Gruppe IV in\nin Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehäl-\nölhydraulischen Regelanlagen für Wasserturbinen\nter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und\nkönnen die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\nzum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnah-\n(3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeits-           meprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen\nanlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Mem-           entfallen.\nbrane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung\n(2) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV\nder Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter\nin Schienenfahrzeugen, ausgenommen Druckluft-\nersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern\nbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren\nbei Druckbehältern der Gruppe IV ein neues Prüf-\nund zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die\nbuch angelegt und diesem eine Ablichtung über die\nAbnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern\nAbnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters\nder Gruppe IV brauchen wiederkehrende innere\nbeigefügt ist.\nPrüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu wer-\n5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anla-         den.\ngen\n8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen\n( 1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektri-\nDruckluft- und Druckwasserbehälter sowie Be-\nscher Schaltgeräte und -anlagen können die wie-           hälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden\nderkehrenden inneren Prüfungen bis zu Überho-             Montage- und Baustellen bedürfen nach Wechsel\nlungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen           des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahme-\njedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn              prüfung, sofern die Druckbehälter mit einer eigenen\nJahre, an Zwischenbehältern und an den mit den             Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung\nSchaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern           ausgerüstet sind.\nmindestens alle fünfzehn Jahre durchgeführt wer-\nden.                                                    9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter,\n(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können        die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-\ndie wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die         ten Druckräumen beschickt werden\ninneren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfun-          An Lufterhitzern und an den damit verbundenen\ngen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserun-            Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern\ngen stattgefunden haben oder wenn die inneren             mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt wer-\nPrüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechni-          den, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden\nschen Zustandes der Behälter nicht ausreichen.            eine Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen,\n(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbe-       insbesondere Ölkohle, vom Sachverständigen\nhältern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV             durchgeführt werden.\nelektrischer Schaltgeräte und -anlagen können\n10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, lmprägnier-\nwiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die\noder Pflanzenschutzmittel\nDruckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten\nbeschickt werden, die auf Behälterwandungen                    (1) An Druckspritzbehältern für Desinfektions-,\nkeine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen              lmprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem\njedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen                 zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar\nentsprechend den sicherheitstechnischen Erfor-              und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern müs-\ndernissen durchgeführt werden.                              sen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprü-\n(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV            fung vom Sachverständigen durchgeführt werden.\nelektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen               (2) An Druckspritzbehältern für lmprägnier- oder\nund gasisolierter Rohrschienen für elektrische             Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wieder-\nEnergieübertragung können die erstmalige Prüfung,          kehrende Prüfungen vom Sachverständigen durch-\ndie Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der              geführt werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                  201\n11 . Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Kon-                  kehrende äußere Prüfungen vom Sachverständigen\nserven, Zucker- oder Fleischwaren                              auch dann durchgeführt werden, wenn die Druckbe-\nAn Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konser-                 hälter nicht beheizt sind. Die äußeren Prüfungen\nven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus                   müssen alle fünf Jahre durchgeführt werden und\nbetrieblichen Gründen mit Beschädigungen der                   sich zusätzlich auf die Behälterhalterungen und\nGefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässi-                Druckleitungen erstrecken.\ngen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen,\n16. Schalldämpfer\nmüssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes\ndie erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und                     (1) Bei Schalldämpfern der Gruppe IV, die in Rohr-\nwiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prü-                   leitungen eingebaut sind, können wiederkehrende\nfungen vom Sachverständigen durchgeführt wer-                   innere Prüfungen entfallen.\nden.                                                               (2) Bei Schalldämpfern der Gruppen III und IV, die\n12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von                 mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können\nLebensmitteln oder Getränken                                    die erstmalige Druckprüfung, die Abnahmeprüfung\nund bei Schalldämpfern der Gruppe IV auch die wie-\n( 1 ) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterili-        derkehrenden Prüfungen entfallen.\nsieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder\nGetränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen           1 7. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nauch vom Sachverständigen durchgeführt werden.                 An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der\n(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren\nGruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachver-\nDruckräume durch eine Wassersäule abgeschlos-                  ständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.\nsen sind, können die wiederkehrenden Druckprü-           18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmit-\nfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen              telbehälter\nbrauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu wer-                  ( 1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die\nden.                                                           nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und\n(3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV zum Dämp-             bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für\nfen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren                  Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen\nDruckräume durch besondere Einrichtungen, z. 8.                nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu wer-\nZellenradschleusen, abgeschlossen sind, können                 den, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pul-\ndie wiederkehrenden Prüfungen entfallen.                       verlöschmittelbehältern können wiederkehrende\nDruckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren\n13. Lagerbehälter für Getränke                                      Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.\n( 1) An Druckbehältern, die der Lagerung von\n(2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufla-\nGetränken dienen, können die wiederkehrenden                   delöschern brauchen die erstmalige Prüfung und\nPrüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens            die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen\neinmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden                  nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zuläs-\ngeprüft worden sind. Werden jedoch an druckbean-               sige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das\nspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden fest-                Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen.\ngestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom-\nmen, müssen bei Druckbehältern der Gruppe IV                       (3) Löschmittelbehälter nach Absatz 2 müssen\ninnere Prüfungen und Druckprüfungen vom Sach-                  alle zwei Jahre wiederkehrend auf betriebssicheren\nverständigen durchgeführt werden.                              Zustand vom Sachkundigen geprüft werden.\n(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach         19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung\nAbsatz 1 , die unter Druck gefüllt, entleert oder ste-             ( 1 ) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Ausklei-\nrilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkeh-              dung können wiederkehrende Druckprüfungen ent-\nrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom              fallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine\nSachverständigen, wenn der zulässige Betriebs-                 Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden\nüberdruck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom\nist.\nSachkundigen.\n(2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätz-\n14. Druckbehälter in Kälteanlagen                                  lich zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den\nBei Druckbehältern der Gruppe IV in Kälteanlagen,             Sachverständigen vom Sachkundigen in den für die\ndie mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf              Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen\nbetrieben werden, können die wiederkehrenden                 untersucht werden. Über die Untersuchungen ist\nPrüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druck-          Buch zu führen.\nbehälter zu Überholungsarbeiten außer Betrieb                     (3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Aus-\ngenommen, müssen innere Prüfungen und Druck-                 mauerung können die wiederkehrenden Prüfungen\nprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt                  entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen vom\nwerden.                                                      Sachverständigen durchgeführt werden, wenn\n15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb                      1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m:) oder\nAn Druckluftbehältern der Gruppe IV für den                         mehr entfernt,\nSchiffsbetrieb, die zum Anlassen von Motoren, zum             2. Wandungen freigelegt oder\nBetrieb von Typhonen, Steuerhausliften und ande-              3. Anfressungen oder Schäden an den Behälter-\nren Hilfsgeräten betrieben werden, müssen wieder-                   wandungen festgestellt worden","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nsind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druck-             (3) Bei Fahrzeugbehältern der Gruppe IV für kör-\nprüfung vom Sachverständigen durchgeführt wer-             nige oder staubförmige Güter können die wieder-\nden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt              kehrenden Druckprüfungen entfallen.\nworden ist.                                                   (4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV\n(4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur         für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müs-\ndem Schutz der Wandungen gegen chemische Ein-               sen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachver-\nwirkung dient, müssen die Ausmauerung und die               ständigen durchgeführt werden.\nzugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom\nSachkundigen auf Schäden untersucht werden. Die         24. Plattenwärmeaustauscher\nZeitabstände für diese Untersuchungen müssen                An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar ver-\nentsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt             bundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen\nwerden. Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit           Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unab-\nAusmauerung müssen die Untersuchungen nach                  hängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes\nSatz 1 alle vier Wochen durchgeführt werden. Über          eine·vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des\ndie Untersuchungen muß Buch geführt werden.                 Plattenwärmeaustauschers vom Sachverständigen\ndurchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung,\n20. Druckbehälter mit Einbauten                                 Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen\nAn Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei         können entfallen.\ndenen mit Gefährdungen, z. B. Korrosion, nicht zu\nrechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller    25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase\nWandungsteile nicht oder nur unter großen Schwie-          oder Gasgemische\nrigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfun-           ( 1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der\ngen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden,             Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die\nsofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prü-          Behälterwandung keine korrodierende Wirkung\nfung nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt             ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch\nworden sind.                                                den Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchge-\nführt zu werden.\n21. Druckkissen\n(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren\n( 1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen die-       drucktragende Wandungen weder ganz noch teil-\nnen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnah-              weise aus hochfesten Feinkornbaustählen beste-\nmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen                 hen, können die wiederkehrenden Druckprüfungen\nvom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn              entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als\nder zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das             zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt\nDruckinhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen.               durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht fest-\n(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Trans-         gestellt worden sind.\nportschutzeinrichtungen dienen, können die wie-               (3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder\nderkehrenden Prüfungen entfallen.                           Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die\n(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Füllein-         Behälterwandung keine korrodierende Wirkung\nrichtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprü-            ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen\nfung durch einen Sachverständigen und wiederkeh-            vom Sachkundigen durchgeführt werden.\nrenden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch                (4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als\neinen Sachkundigen unterzogen worden sind.                  Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche\nGasversorgung verwendet werden, können die Fri-\n22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför-          sten für die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis\nmige Güter                                                  zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie\nBei ortsfesten Druckbehältern der Gruppe IV für             Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Sachver-\nkörnige oder staubförmige Güter können wieder-              ständigen durchgeführt werden und hierbei keine\nkehrende Druckprüfungen entfallen.                          Mängel festgestellt worden sind.\n23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub-     26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit\nförmige Güter                                               Betriebstemperaturen unter - 1 O °C\n(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder             (1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-\nstaubförmige Güter ohne eigene Sicherheitsein-              sche, deren Betriebstemperaturen dauernd unter\nrichtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder           - 10 °C gehalten werden, müssen die erstmalige\nentleert werden, wenn die erforderlichen Sicher-            Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachver-\nheitseinrichtungen an den Anschlußstellen ange-             ständigen durchgeführt werden, wenn das Druckin-\nbracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf            haltsprodukt mehr als 200 beträgt, auch wenn der\nJahre vom Sachverständigen geprüft worden sind.             zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar\n(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne             beträgt.\neigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnah-           (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen\nmeprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden              wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkeh-\nPrüfungen werden dann von der erstmaligen Druck-            rende Druckprüfungen vom Sachverständigen\nprüfung an gerechnet.                                       durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, des-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               203\nsen Druckinhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, zu          Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die\nÜberholungsarbeiten außer Betrieb genommen                  Wirksamkeit des Wärmeschutzes für die Wandun-\nwird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck             gen laufend überwacht wird.\nweniger als 1 bar beträgt.\n29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder\n(3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vaku-\nAn rotierenden dampfbeheizten Zylindern der\numisoliert sind, kann die erstmalige Prüfung des\nGruppe IV müssen wiederkehrende Druckprüfun-\nVakuummantels durch den Sachverständigen ent-\ngen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus\nfallen.\ndem Maschinengestell ausgebaut werden.\n(4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für brenn-\nbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand       30. Steinhärtekessel\nmüssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom                 An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die\nSachkundigen durchgeführt werden.                           wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre\ndurchgeführt werden.\n27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüs-       31. Vulkanisierpressen und -formen\nsigem Zustand.\n( 1) An Vulkanisierpressen und -formen der Grup-\n( 1) An Druckbehältern für brennbare Gase und           pe IV für die Herstellung und Runderneuerung von\nGasgemische in flüssigem Zustand, die auf die               Fahrzeugreifen und -schläuchen können die wie-\nBehälterwandungen korrodierende Wirkung aus-                derkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei\nüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen               den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt\nvom Sachverständigen durchgeführt werden.                   worden sind.\n(2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-              (2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Ab-\nsche in flüssigem Zustand, die zur Durchführung             satz 1 , jedoch mit eigener Dampferzeugung, müs-\nwiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstel-                sen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prü-\nlungsort entfernt und nach Durchführung dieser              fung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehren-\nPrüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt           den Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt\nwerden, kann die erneute Abnahmeprüfung entfal-             werden.\nlen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile\ndes Druckbehälters nicht geändert worden sind, am      32. Druckbehälter aus Glas\nneuen Aufstellungsort bereits eine Abnahmeprü-                 ( 1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen\nfung eines gleichartigen Druckbehälters durchge-            Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die\nführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung           Bauprüfung vom Sachkundigen durchgeführt wer-\nüber die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbe-              den. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die\nhälters beigefügt ist.                                      Druckprüfung. Statt dessen müssen sie vom Sach-\n(3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-            kundigen visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen,\nsche in flüssigem Zustand, die nicht bei Umge-              Einhalten der Wanddicke und durch spannungs-\nbungstemperaturen aufbewahrt oder gelagert wer-             optische Verfahren auf ausreichende Freiheit von\nden, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnah-           Eigenspannungen geprüft werden.\nmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt                    (2) Bei Druckbehältern aus Glas der Gruppe IV\nwerden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als               entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die\n200 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüber-          Behälter durch abtragende Medien beansprucht\ndruck weniger als 1 bar beträgt.                            werden, müssen in Zeitabständen, die entspre-\n(4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen              chend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen\nwiederkehrende innere Prüfungen und wiederkeh-              sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen\nrende Druckprüfungen vom Sachverständigen                   durchgeführt werden.\ndurchgeführt werden, wenn das Druckinhaltspro-                 (3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der\ndukt mehr als 1 000 beträgt, auch wenn der zuläs-           ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom\nsige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt.           Sachkundigen durchgeführt werden.\n28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager          33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststof-\nvon Gasturbinenanlagen                                      fen\n( 1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IV von        An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten\nGasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung            Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkeh-\nund die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durch-              rende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV\ngeführt werden.                                            zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die\nsich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand\n(2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von\nvon außen erstrecken, vom Sachverständigen\nGasturbinenanlagen können die Fristen für die wie-\ndurchgeführt werden.\nderkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Still-\nstand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben            34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion\nwerden.                                                    gefährdet sind\n(3) Bei Brennkammern der Gruppe IV von Gastur-         Bei Druckbehältern, die durch Spannungsrißkorro-\nbinenanlagen können die wiederkehrenden Prüfun-            sion gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprü-\ngen entfallen, sofern durch Sachkundige mittels            fung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen","204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nverkürzte Prüffristen für die wiederkehrenden inne-    39. Druckbehälter von lsostatpressen\nren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkeh-\n(1) An Druckbehältern von lsostatpressen müs-\nrenden inneren Prüfungen dürfen durch zerstö-\nsen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die\nrungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden,\nerstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom\nwenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inne-\nSachverständigen durchgeführt werden.\nren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für\nden Ersatz der inneren Prüfung notwendigen                      (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 der Grup-\nUmfang durchgeführt worden sind.                            pen IV und VII müssen wiederkehrende äußere Prü-\nfungen vom Sachverständigen durchgeführt wer-\nden. Die wiederkehrenden inneren und äußeren\n35. Staubfilter in Gasleitungen                                  Prüfungen müssen in folgenden Fristen durchge-\nBei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitun-       führt werden:\ngen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnah-             1. nach 5 000 Lastwechseln, spätestens jedoch\nmeprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch                nach einem halben Jahr,\ndie wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-                2. danach alle zwei Jahre.\nverständigen entfallen.\n40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme-\nspeicher und Dampfumformer\n36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentrieb-\nwerke                                                        Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit\nWasser oder Wasserdampf gespeist werden, betra-\n(1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern            gen die Fristen für die wiederkehrenden inneren\nder Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke           Prüfungen zwei Jahre, wenn\nkönnen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-\nkundigen durchgeführt werden.                                1. das Prodl.lkt aus Rauminhalt in Litern und dem\nbei der zulässigen Betriebstemperatur auftreten-\n(2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III            den Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100 000\nund IV in Prüfständen für Raketentriebwerke kön-                 übersteigt oder\nnen die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden               2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer\nPrüfungen vom Sachkundigen durchgeführt wer-                     betriebsmäßig einer schwellenden Beanspru-\nden.                                                             chung ausgesetzt sind oder\n3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfum-\n37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen                         former mit Schwingungen der Einbauten zu rech-\n( 1) An Druckbehältern in Wärmeübertragungsan-                 nen ist.\nlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt        41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven\noder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe            Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven\nzur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen fol-                 dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllsta-\ngende Prüfungen vom Sachverständigen durchge-                tionen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend\nführt werden:                                                 alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachver-\n1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprü-               ständigen durchgeführt werden.\nfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100\nübersteigt und                                     42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen\n2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckin-                   (1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbe-\nhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.                   hälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer\nFlüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen\n(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1\nRohrleitungen, müssen - unabhängig von deren\nsowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie\nzulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt- die\nnach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen\nerstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die\nÄnderung nur in Betrieb genommen werden, nach-\nwiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständi-\ndem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft\ngen durchgeführt werden.\nworden sind.\n(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch\n(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1                das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müs-\ndürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträ-              sen die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstand-\nger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch             prüfung und die Abnahmeprüfung sowie wiederkeh-\nmindestens einmal jährlich, auf weitere Verwend-             rende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprü-\nbarkeit geprüft worden ist.                                 fungen vom Sachverständigen durchgeführt wer-\nden. Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muß der\n38. Versuchsautoklaven                                          Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrich-\ntung mit Wasser gefüllt sein.\n(1) An Versuchsautoklaven müssen die erstma-\n(3)    An Ausrüstungsteilen mit Nennwei-\nlige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen\nten ~ 80 mm von Druckbehältern müssen, wenn\nvom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn\ndas Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in\ndas Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt.\nBar und Nennweite in mm größer als 5 000 ist, die\nDie Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden\nerstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom\näußeren Prüfungen können entfallen.\nSachverständigen durchgeführt werden. Ferner\n(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Ver-             muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf\nwendung vom Sachkundigen geprüft werden.                     Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 . März 1980                                                                         205\nArtikel 3\nVerordnung über Aufzugsanlagen\n(Aufzugsverordnung - AufzV)\nInhaltsverzeichnis\nAnwendungsbereich .............................. .    §  1    Prüfung von Bauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 17\nBegriffsbestimmung .............................. .   §  2    Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 18\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß              Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19\ntechnischer Vorschriften .......................... . § 3     Aufzugswärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 20\nWeitergehende Anforderungen .................... .    § 4     Aufzugsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 21\nAusnahmen ...................................... .    § 5     Unfall- und Schadensanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       § 22\nAnlagen des Bundes ............................. .    § 6     Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf\nAnzeigepflicht .................................... . § 7     Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 23\nErlaubnis ........................................ .  § 8     Deutscher Aufzugsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       § 24\nAbnahmeprüfung ................................. .    § 9     Übergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 25\nHauptprüfung .................................... .   § 10    Verbots- und Übergangsbestimmungen für Personen-\nZwischenprüfung ................................. .    § 11    Umlaufaufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 26\nPrüfung nach Schadensfällen ..................... .    § 12    Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 27\nAngeordnete Prüfung ............................. .    §13     Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 28\nHauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme ........... .    § 14    Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 29\nPrüfbescheinigungen ............................. .    § 15\nVeranlassung der Prüfung ........................ .    §16      Anhang zu § 3 Abs. 1\n§ 1                               4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-\nAnwendungsbereich\nnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den         5. in Unternehmen des Bergwesens.\nBetrieb von Aufzugsanlagen.\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen,         Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugs-\ndie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken           anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge-\ndienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeit-         stellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3\nnehmer beschäftigt werden.                                     des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb\ndieser Anlagen bei der Erprobung.\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Aufzugsan-          (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für\nlagen\n1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur\n1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbe-                       Güterbeförderung bestimmt und so eingerichtet\ntriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und                  sind, daß die an endlosen Tragmitteln aufgehängten\nSchiffahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen                Lastaufnahmemittel ununterbrochen umlaufend\nBundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rol-               bewegt werden,\nlenden Materials anderer Eisenbahnunternehmun-\ngen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses              2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Beschik-\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-                kung von Machinen dienen, wenn sie mit der\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,                  Maschine fest verbunden sind,\n2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-            3. Schiffshebewerke,\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach        4. Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Hänge-\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-                 bahnen,\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur           5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförde-\nFührung der Bundesflagge lediglich für die erste                rung von Baustoffen bestimmt sind und auf Baustel-\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen              len vorübergehend errichtet werden,\nhat,                                                         6. vorübergehend auf Baustellen errichtete Hebe- und\n3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort               Fördereinrichtungen, ausgenommen Bauaufzüge\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungebereich die-               mit Personenbeförderung,\nser Verordnung liegt,                                        7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,","206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. Fahrtreppen und Fahrsteige,                            des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbin-\n9. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,               dung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im\nübrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der\n10. handbetriebene Aufzugsanlagen,                         Technik errichtet und betrieben werden.\n11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfä-\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nhigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften\nLastaufnahmemittels von höchstens 15 kg,\nfür Aufzugsanlagen wird auf den Bundesminister für\n12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen           Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um\nvon Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest einge-     technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu\nbaut sind oder nicht ortsfest betrieben werden,       dieser Verordnung handelt.\n13. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden\nund zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,                                § 4\n14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeför-                    Weitergehende Anforderungen\nderung dienen und als Teil einer mechanischen För-\nderanlage selbsttätig beschickt und entladen wer-        Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1\nden,                                                  hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der\nzuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung\n1 5. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die aus-         besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte\nschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum Bela-    gestellt werden.\nden nicht betreten werden und deren Lastaufnah-\nmemittel am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges                                § 5\nKippen oder Aufklappen entladen werden,\nAusnahmen\n16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend\nschauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in          ( 1) Die zuständige Behörde kann für Aufzugsanlagen\nStudios,                                               im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von\n§ 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere\n1 7. Sargversenkvorrichtungen,\nWeise gewährleistet ist.\n18. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-\n(6) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als     stellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnah-\nüberwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen       men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-\nVerordnung nach§ 24 der Gewerbeordnung unterliegt,         schen Fortschritt entspricht und die Sjcherheit auf\nso sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Ver-     andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine\nordnung anzuwenden.                                        Stellungnahme des für den Betrieb des Herstellers\nzuständigen Sachverständigen beizufügen.\n§ 2\nBegriffsbestimmung\n§ 6\n(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind\nAnlagen des Bundes\nAnlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwi-\nschen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen                  (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost, der\nbestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel                 Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der\n1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte         Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen\ngeneigten Fahrbahn bewegt werden und                   die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 25 Abs. 1 dem\nzuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimm-\n2. mindestens teilweise geführt sind.                      ten Behörde zu.\nAnlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1 ,8 m Förder-       (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für\nhöhe zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur        Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-\nGüterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt           liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-\nsind, sind keine Aufzugsanlagen im Sinne dieser Ver-       nung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidi-\nordnung.                                                   gung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflich-\n(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind      tungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern\nferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu              und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise\nbestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und      gewährleistet ist.\nMaterial aufzunehmen und deren an Tragmitteln hän-\n§ 7\ngende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-\nwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenauf-                                  Anzeigepflicht\nzüge).\n(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich\n§ 3                             ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem Sach-\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum             verständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu\nErlaß technischer Vorschriften                erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der\nAnlage begonnen wird. Als wesentlich ist jede Änderung\n(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften         anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchti-\ndes Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund         gen kann.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                207\n(2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein           chend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet\nZweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die            oder geändert worden sind, und hierüber eine Beschei-\nBeschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der               nigung erteilt hat. Werden vom Sachverständigen Män-\nAufzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage                gel festgestellt, die bei einem in Betrieb genommenen\ngeändert werden soll, der zu ändernden Teile beizufü-          Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer Betrieb\ngen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrag des Anzeige-            gesetzt werden müßte, erteilt der Sachverständige die\npflichtigen von einem Unternehmer errichtet oder               Bescheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer\nwesentlich geändert, so müssen die für den Sachver-            bestimmten Frist zu beseitigenden Mängel.\nständigen bestimmten Unterlagen auch von dem Unter-               (2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prü-\nnehmer unterschrieben sein.                                    fen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Ausführung\n(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel           den nachstehend aufgeführten Anforderungen entspre-\ndie Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage          chen:\nweiterbetreiben will, hat dies der Aufsichtsbehörde und        1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als\ndem Sachverständigen anzuzeigen. Die Anzeige ist                   1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb\nunverzüglich nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in            keine Minderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere\neinem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden               durch Abnutzung, erleiden,\nHafen schriftlich zu erstatten.\n2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren\nAbfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegenge-\n§ 8                                    wichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen.\nBremsfangvorrichtungen müssen auch unter den im\nErlaubnis                                 Betrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die\n(1) Wer                                                         zum Abfangen erforderliche Bremskraft aufweisen,\n1. einen Mühlenaufzug,                                          3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausrei-\nchende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und\n2. einen Lagerhausaufzug,                                           Klemmwirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb\n3. einen Behindertenaufzug                                          die Fangvorrichtung spätestens bei Erreichen der\nin Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen Ände-                 Auslösegeschwindigkeit sicher einrücken,\nrung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hierzu der Erlaubnis       4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1 ,25 m/ s Betriebs-\nder zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).                         geschwindigkeit müssen das Lastaufnahmemittel\nund das Gegengewicht beim Aufsetzen ohne gefähr-\n(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der der                  liche Verzögerung und ohne gefährliche Druckstei-\nAnzeige beigefügten Unterlagen(§ 7 Abs. 2 Satz 1), ob                gerung im Pufferzylinder zum Stillstand bringen,\ndie angegebene Bauart und Betriebsweise der Aufzugs-\nanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre-              5. Elektronische Bauteile von elektrischen Sicherheits-\nchen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk               schaltungen müssen gegen Fehler und Bauelement-\nund übersendet sie mit einer Stellungnahme der Erlaub-               ausfälle geschützt ausgeführt sein.\nnisbehörde.\n(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bauteilen,\n(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Unter-   für die ein Abdruck der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2\nlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Auf-               und die Bescheinigung des Herstellers vorgelegt wer-\nzugsanlage den Anforderungen dieser Verordnung ent-             den, daß das Bauteil mit dem in der Bescheinigung nach\nsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die         § 17 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.\nErlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-\ngen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den\nnachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von             Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7\nAuflagen ist zulässig.                                          Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem\nim Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen;\n(4) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der zugehöri-       die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von\ngen Unterlagen ist am Betriebsort der Aufzugsanlage             den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der\naufzubewahren.                                                  Schutz der Beschäftigten und Dritter auf andere Weise\n(5) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von Auf-         gewährleistet ist.\nzugsanlagen                                                        (5) Hat der Sachverständige im Fall des Absatzes 1\n1. der Deutschen Bundespost,                                   festgestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichne-\nten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die\n2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\nzuständige Behörde auf Antrag dessen, der die Auf-\n3. der Bundeswehr.                                             zugsanlage in Betrieb nehmen will.\n§   9\n§ 10\nAbnahmeprüfung\nHauptprüfung\n( 1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder\nwesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen wer-                ( 1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden\nden, wenn der Sachverständige auf Grund einer Prüfung          Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die\n(Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie entspre-            Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVorschriften dieser Verordnung entspricht und ob sie                                    § 13\nordnungsmäßig betrieben werden kann.                                           Angeordnete Prüfung\n(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei Jahren        Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder\nseit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten           aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außeror-\nHauptprüfung durchzuführen.                                 dentliche Prüfungen an9rdnen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist                                        § 14\n1. ein Jahr bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung                  Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme\nund bei Fassadenaufzügen,\nEine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt und bei\n2. vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung       der seit der letzten Hauptprüfung oder einer Prüfung, die\ndienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit           der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die\nhöchstens 1 000 kg beträgt.                             Frist nach § 1 0 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst\nwieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sach-\n(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen\nverständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.\nauch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Haupt-\nprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der\nFrist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sachverstän-                                   § 15\ndigen mitgeteilt ist.                                                          Prüfbescheinigungen\n(5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt, die     ( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer\nder Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so            Prüfung nach den §§ 9 bis 14 eine Bescheinigung zu\nbeginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3      erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt,\nmit Abschluß dieser Prüfung.                                durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den        hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-\nAbsätzen 2 und 3 im Einzelfall                              len.\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise          (2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnah-\ngewährleistet ist,                                      meprüfung hat der Sachverständige die Zweitstücke\nder mit dem Prüfvermerk versehenen Anzeigeunterla-\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\ngen beizufügen. Einen Abdruck der Bescheinigung hat\noder Dritter erfordert.\ner der Aufsichtsbehörde zu übersenden.\n§ 11                               (3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der\ndurchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der\nZwischenprüfung                        Anlage aufzubewahren.\n( 1 ) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten\nHauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen                                           §16\nunterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündig-                      Veranlassung der Prüfung\nten Zwischenprüfung durch den Sachverständigen.\nHierbei wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ord-         Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen,\nnungsmäßig betrieben werden kann und ob sich die             daß die nach § 1 0 vorgeschriebenen und die nach § 1 3\nTragmittel in ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10         vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                             werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauaufzüge mit Personen-                                  § 17\nbeförderung und für Fassadenaufzüge.                                           Prüfung von Bauteilen\n( 1 ) Auf Antrag des Herstellers prüft der\n§ 12                           1. Technische Überwachungs-Verein Stuttgart e. V., ob\nein in§ 9 Abs. 2 Nr. 1,\nPrüfung nach Schadensfällen\n2. Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., ob\nNach Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten            ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3,\nAufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von\nLastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, nach Ver-          3. Technische Überwachungs-Verein Berlin e. V., ob\nsagen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im              ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4,\nFahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsan-          4. Technische Überwachungs-Verein Rheinland e. V.,\nlage außer Betrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wie-         ob ein in§ 9 Abs. 2 Nr. 5\nder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sach-\ngenanntes Bauteil den Anforderungen dieser Verord-\nverständige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile\nnung entspricht.\nauf ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das\nErgebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. Bei       (2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes Bauteil den\neiner Aufzugsanlage auf einem Seeschiff, das sich in        Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Techni-\neinem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser           sche Überwachungs-Verein hierüber eine Bescheini-\nVerordnung befindet, kann die zuständige Behörde Aus-       gung. Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine\nnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen.            Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu übersenden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               209\n§ 18                                  (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer\nSachverständige                          das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch\nden Sachverständigen die Kenntnis der für die Anlage\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung        geltenden Vorschriften und die für den Betrieb und die\nvorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind            Wartung erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.\ndie Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der            Von dem Erfordernis bestimmter einzelner Sachkennt-\nGewerbeordnung.                                              nisse kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist,\ndaß eine sachkundige Person die Anlage insoweit\n(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiffahrts-        neben dem Aufzugswärter regelmäßig in angemesse-\nverwaltung des Bundes kann der Bundesminister für            nen Zeitabständen und in angemessenem Umfang war-\nVerkehr, für Aufzugsanlagen der Bundeswehr der Bun-          tet. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am\ndesminister der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des         Betriebsort der Anlage aufzubewahren.\nBundesgrenzschutzes der Bundesminister des Innern\nbesondere Sachverständige bestimmen.                            (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Auf-\nzugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat\noder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung\n§ 19                               zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwie-\nsen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt wer-\nBetrieb                             den darf. Sie kann ferner anordnen, daß die Anlage\n( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat                 außer durch den Aufzugswärter regelmäßig durch eine\nPerson zu warten ist, die besondere Sachkenntnisse\n1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten        hat.\nund ordnungsmäßig zu betreiben,\n§ 21\n2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahr-\nAufzugsführer\nschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu\nden zugehörigen Schalteinrichtungen unter Ver-              ( 1 ) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen nur\nschluß zu halten,                                        Personen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das\n3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern,       16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bedienung\ndaß eine Gefährdung mitfahrender Personen und            der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften\neine Beschädigung der Anlage vermieden werden,           vertraut sind. Soll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage\nbedienen, um mit ihr andere Personen zu befördern, so\n4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung über           muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in\nden ordnungsmäßigen Betrieb einschließlich der           eine Liste eingetragen sein, die am Betriebsort der\nWartung der Anlage anzubringen,                          Anlage aufzubewahren ist.\n5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch Hin-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmä-\nweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hinzu-\nßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen,\nweisen,\ndaß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsfüh-\n6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter             rer mit der Bedienung beauftragt wird. Sie kann ferner\nPersonen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.               anordnen, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den\nVorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder\n(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn sie       sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter\nMängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte          als Aufzugsführer beschäftigt werden darf.\ngefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaf-\nten Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind                                      § 22\ngegen Zutritt zu sichern.\nUnfall- und Schadensanzeige\n§ 20                                  ( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat\nAufzugswärter                          1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein\nMensch getötet oder die Gesundheit eines Men-\n( 1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen          schen verletzt worden ist, und\nbefördert werden dürfen, hat mindestens einen Auf-\nzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen,               2. Schadensfälle nach § 1 2 Satz 1\n1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten,               der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auf-\nsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlan-\n2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten         gen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine\nPersonen zu melden,                                      Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver-\n3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern,            nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheits-\nwenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte        technisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schrift-\ngefährdet werden,                                        lich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat\n4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörun-         sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,\ngen im Fahrkorb eingeschlossen sind.                     - worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\nEr hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter          - ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem\njederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur       Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels\nBenutzung bereitsteht.                                          eine Gefahr nicht mehr besteht und","210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die             2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.\nandere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\ndern.                                                        (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Aufzugsaus-\nschuß ist ehrenamtlich.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 23                             beruft die Mitglieder oes Ausschusses und für jedes Mit-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine\nAufsicht über Anlagen des Bundes und\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-\nAnlagen auf Seeschiffen\nner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-\n( 1 ) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen           sitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-\nBundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung             sters für Arbeit und Sozialordnung.\ndes Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz-\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\nschutzes ist der zuständige Bundesminister oder die\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\nvon ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-\nder Überwachung durch die Bundesverwaltung unterlie-\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in\ngen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nder Sitzung das Wort zu erteilen.\n(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. Auf-\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-\nsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für die\nschung führt das Sekretariat des Ausschusses.\nBefugnisse nach§ 5 Abs. 2, §§ 7, 12, 15, 22 die nach\nden §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,                                    § 25\nveröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen                                Übergangsvorschriften\nBehörden. Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw.\nAufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für            (1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem Inkrafttreten die-\ndie Befugnisse nach den §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 9, 10, 13, 20,     ser Verordnung errichtet waren oder mit deren Errich-\n21, 25 Abs. 1 die für den Arbeitsschutz zuständigen          tung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu\nobersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landes-           stellenden Anforderungen die für sie bisher geltenden\nrecht eine andere Behörde bestimmt ist.                      Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann\njedoch anordnen, daß diese Aufzugsanlagen den Vor-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf Seeschiffen der    schriften dieser Verordnung entsprechend geändert\nDeutschen Bundespost und der Wasser- und Schiff-             werden, soweit\nfahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr.\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder\n§ 24                            2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten\nsind.\nDeutscher Aufzugsausschuß\n(2) Wer\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. Der Aus-          1. einen Mühlenaufzug oder einen Lagerhausaufzug vor\nschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit-              dem 1 . Oktober 1972 oder\ngliedern zusammen:                                           2. einen Behindertenaufzug vor dem 1. Juli 1980\n3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nin Betrieb genommen hat, darf diese Anlage ohne\nbeteiligten Ressorts,\nErlaubnis weiter betreiben.\n1 Vertreter der Deutschen Bundespost,\n(3) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten\n4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-            dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vor-\ntionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen    schriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sach-\nÜberwachung,                                            verständigen übertragen worden sind, bleibt diese\n1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-      Befugnis unberührt.\nrung,\n§ 26\n5 Vertreter der Aufzugshersteller, von denen einer dem\nHandwerk angehört,                                              Verbots- und Übergangsbestimmungen für\nPersonen-Umlaufaufzüge\n4 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen, davon\n1 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen auf            Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet\nSeeschiffen,                                            werden. Personen-Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung\n2 Vertreter der Wissenschaft,                                vor dem 1 . Januar 1974 begonnen worden ist, dürfen\n1 Vertreter der Gewerkschaften.                              weiter betrieben werden. Bei einer wesentlichen Ände-\nrung ist § 8 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe,\nhinsichtlich der Aufzugsanlagen                                                          § 27\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                              Ordnungswidrigkeiten\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und\nihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1\nTechnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen         der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nund                                                      lässig entgegen § 8 Abs. 1 einen der dort genannten","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn., den 1. März 1980                             211\nAufzüge ohne Erlaubnis in Betrieb nimmt oder nach                Abs. 2 zum Aufzugswärter eine Person bestellt, die\neiner wesentlichen Änderung wieder in Betrieb nimmt.             nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die\nerforderliche Prüfung abgelegt hat, oder einer voll-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2\nziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                           Abs. 2 bei der Wartung und Führung von Aufzugsan-\nlagen nicht nachkommt.\n1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3\ndes Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1\nund fachkundige Person für die Erprobung nicht         der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbestellt,                                              lässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 oder\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder\n2. eine Aufzugsanlage                                       nicht rechtzeitig erstattet.\na) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 vor Ertei-\nlung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wei-\nter betreibt,                                                                   § 28\nb) entgegen § 12 Satz 1 oder 2 nicht außer Betrieb                            Berlin-Klausel\nsetzt oder wieder in Betrieb nimmt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nc) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprü-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nfung wieder in Betrieb nimmt,                       ordnung auch im Land Berlin.\nd) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht außer Betrieb\nsetzt,\n§ 29\n3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollzieh-\nbare angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzei-                           Außerkrafttreten\ntig veranlaßt oder\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auf-\n4. entgegen § 20 Abs. 1 einen Aufzugswärter nicht           zugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nbestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20      vom 21. März 1972 (BGBI. I S. 488) außer Kraft.\nAnhang\nzu§ 3 Abs. 1\n1.       Begriffsbestimmungen                                         deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht\nübersteigen. Nummer 1 .2 Satz 2 findet keine\n1.1      Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die                     Anwendung.\ndazu bestimmt sind, Personen oder Personen\nund Güter zu befördern.                            1.5       Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die\n1.2      Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu                  Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind,\nbestimmt sind,                                               Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Mate-\nrial aufzunehmen und deren an Tragmitteln hän-\na) Güter zu befördern oder\ngende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder\nb) Personen zu befördern, die von demjenigen                 durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.\nbeschäftigt werden, der die Anlage betreibt.\nMit Lastenaufzügen dürfen andere als die in        1.6       Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf\nBuchstabe b genannten Personen auch beför-                   Baustellen vorübergehend errichtete Lastenauf-\ndert werden, wenn der Lastenaufzug von einem                 züge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl\nAufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahr-               dem Baufortschritt angepaßt werden können.\nkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.\n1.7       Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus-\n1.3      Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen,                 schließlich dazu bestimmt sind, Güter zu beför-\ndie                                                         dern.\na) ausschließlich tjazu bestimmt sind, Personen\n1. 7 .1   Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge\nzu befördern und\nmit höchstens drei Haltestellen, deren Tragfä-\nb) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei              higkeit 2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche\nendlosen Ketten aufgehängt sind und wäh-                2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit\nrend des Betriebes ununterbrochen umlau-                0,3 m/s nicht übersteigen.\nfend bewegt werden.\n1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güterauf-\n1.4      Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahl-                   züge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht\nbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit             in Höhe des Niveaus der obersten Haltestelle\n200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und              endet.","212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1.7.2  Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren                 zuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen\nTragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrund-              eines Aufzuges in der Entriegelungszone.\nfläche 1 m 2 nicht übersteigen.                     2.2.5  Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen,\n1.7.3   Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land-               wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das\nwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähig-          Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür befin-\nkeit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2          det. Satz 1 gilt nicht für das Einfahren und Nach-\nund deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/ s                stellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone\nnicht übersteigen.                                        und bei Umgehungsschaltung.\n1.7.4   Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus-        2.2.6  Bei Fahrschachttüren, ausgenommen maschi-\nschließlich zur Beförderung von für die jeweilige         nell betätigten Fahrschachttüren, muß vom\nAufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern                  Fahrschachtzugang aus erkennbar sein, ob das\nzwischen höchstens drei Haltestellen dienen;              Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür\ndie Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebs-          steht.\ngeschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.\n2.3   Triebwerk\n1.8    Behindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die         2.3.1 Jeder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben.\nauf Grund ihrer Bauart ausschließlich zur Beför-         Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse\nderung behinderter Personen mit einem Lastauf-            geschützt sein.\nnahmemittel in einer deren Behinderungsart\nangemessenen Weise zwischen zwei Zugangs-          2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausgerü-\nstellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit            stet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei der\n300 kg nicht übersteigt.                                  vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen\nund stillsetzen.\n1.8.1  Treppenaufzüge sind Behindertenaufzüge mit\neiner dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn.           2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht,\ngewartet und instandgesetzt werden können.\n2.     Vorschriften für die Errichtung                           Der Zugang zum Triebwerk muß verschließbar\nsein.\n2.1    Fahrschacht\n2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Be-\n2.1.1  Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.                 triebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s\n2.1 .2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden                  betragen.\numgeben sein, eine Decke und eine Schacht-          2.4   Tragmittel\nsohle haben.\n2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so\n2.1.3  Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle müs-                 befestigt sein, daß sie den zu erwartenden\nsen aus nicht brennbaren Werkstoffen beste-               Beanspruchungen sicher widerstehen.\nhen.\n2.5   Lastaufnahmemittel\n2.1.4  Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf und\neine Sehachtgrube haben.                            2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen\nsein, daß sie die bei der vorgesehenen Betriebs-\n2.1.5  Bauteile in Fahrschächten müssen so angeord-\nweise zu erwartenden Belastungen sicher auf-\nnet oder gesichert sein, daß Personen, die sich\nnehmen.\nzum Zweck der Prüfung, Wartung oder Instand-\nsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht gefähr-     2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför-\ndet werden.                                               dert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemit-\ntel ein Fahrkorb sein,\n2.1.6  Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert\nwerden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahr-              a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,\nkorbtüren hat, müssen die Sehachtwände an                 b) dessen Grundfläche in einem angemessenen\nden Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens                   Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässi-\nin der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgie-                  gen Personenzahl steht und\nbig, eben und glatt sein.                                 c) der Wände aus festem Werkstoff hat.\n2.2    Fahrschachtzugänge                                  2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1 ,25 m/ s Betriebs-\ngeschwindigkeit und Personenaufzüge müssen\n2.2.1  Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden\nmit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoffverse-\nsein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei\nhen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Betriebs-\nder vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos\ngeschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahr-\nbetreten, verlassen, beladen oder entladen wer-\nkorbzugänge ohne Türen haben.\nden kann.\n2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und Lasten-\n2.2.2  Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-\naufzügen müssen künstlich beleuchtet sein, so-\ntüren versehen sein.\nlange die Anlage betriebsbereit ist.\n2.2.3  Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn\nschlagen.                                           2.6   Elektrische Ausrüstung\n2.2.4  Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn        2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so\nalle Fahrschachttüren geschlossen sind. Satz 1            installiert und geschaltet sein, daß die Aufzugs-\ngilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Auf-           anlage ordnungsmäßig betrieben werden kann.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               213\n2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Triebwerk                a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,\nmüssen unter Last geschaltet werden können                   b) Nummer 2.1 .4 keinen Sehachtkopf und\n(Hauptschalter).                                           c) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle,\n2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z. 8.                  sofern der Zugang anderweitig gesichert ist,\nTürverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwin-                    keine Fahrschachttür\ndigkeitsbegrenzer, energieverzehrende Puffer),               zu haben.\ndie den Betrieb der Anlage bei einem gefahrdro-      2.9.6   Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine\nhenden Zustand verhindern sollen, sind elek-                 Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahr-\ntrisch zu überwachen (Sicherheitsschalter).                  schachtzugänge müssen mit Schranken verse-\n2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder                hen sein.\nder Spannung in Steuerstromkreisen, in denen         2.9.7   Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine\nÜberwachungseinrichtungen nach Nummer                        Anwendung auf Behindertenaufzüge.\n2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß\ndas Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder        2.9.8  Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektri-\nnicht anfährt.                                               schen Überwachung der Türverschlüsse keine\nAnwendung auf Kleingüteraufzüge mit\n2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine\ngefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsan-                   a) nicht mehr als 0,85 m/s Betriebsgeschwin-\nlage hervorrufen.                                               digkeit oder\nb) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzu-\n2.7   Sonstige Ausrüstung                                             gängen oder\n2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von Personen betreten               c) nicht weniger als 0,4 m hohen Brüstungen\nwerden dürfen, müssen mindestens im Bereich                     der Fahrschachtzugänge.\nder Haltestelle gegen Absturz gesichert sein.\nAufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel          3.     Erprobung\nPersonen befördert werden dürfen, müssen so\nbeschaffen oder so eingerichtet sein, daß das        3.1    Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung\nLastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist              der Erprobung\nund beim Überschreiten der Betriebsgeschwin-                Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\ndigkeit stillgesetzt wird.                                  der Anlage ermöglicht- die allgemein anerkann-\nten Regeln der Sicherheitstechnik für den\n2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von\nBetrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den\nPersonen betreten werden dürfen, müssen so\nNormalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-\neingerichtet sein, daß darin eingeschlossene\nrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die\nPersonen befreit werden können.\nnotwendige Erprobung und die Bauart der\n2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför-               Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind\ndert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu                 Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur\nbetätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein.               die für die Durchführung der Erprobung erforder-\nEine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes               lichen Personen aufhalten dürfen.\nmuß sichergestellt sein.\n3.2     Programm\n2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert\nwerden dürfen, und Güteraufzüge mit einer                   Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm\nBetriebsgeschwindigkeit von mehr als. 0,3 m/s               aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte\nmüssen mit Einrichtungen versehen sein, die                 und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-\ndas Lastaufnahmemittel nach Überfahren der                 zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen\nEndhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung               Risiken so gering wie möglich bleiben.\nstill setzen.                                       3.3    Leitung der Erprobung\n2.8   Bauliche Anforderungen                                     Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu\nAufzugsanlagen müssen weitergehenden Anfor-                bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet\nderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.               und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-\ngelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-\n2.9   Ausnahmen                                                  züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\n2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3           chen Maßnahmen zu treffen.\nfinden keine Anwendung auf Personen-Umlauf-         3.4    Personal\naufzüge.\nMit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\n2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.5.4 und 2.7.3 finden keine            nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\nAnwendung auf Mühlenaufzüge.                               endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\n2.9.3 Die Nummern 2.1 .1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden          gaben und den - insbesondere bei überbrückten\nkeine Anwendung auf Fassadenaufzüge.                       oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\n- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\n2.9.4 Die Nummer 2.1 .2 findet keine Anwendung auf\ntraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\nBauaufzüge mit Personenbeförderung.\nbesonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\n2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und Behälterauf-                 Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nzüge brauchen abweichend von                               begrenzen.","214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil       1\nArtikel 4\nVerordnung über elektrische Anlagen in\nexplosionsgefährdeten Räumen (ElexV)\n1n haltsverzeich n i s\nAnwendungsbereich .............................. .     §   1   Betrieb .......................................... .  § 13\nBegriffsbestimmungen ............................ .    §  2    Prüfbescheinigungen ............................. .   § 14\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß               Sachverständige ................................. .   § 15\ntechnischer Vorschriften .......................... .  §  3    Aufsicht über Anlagen des Bundes ................ .   § 16\nWeitergehende Anforderungen .................... .     §  4    Schadensfälle .................................... .  § 17\nAusnahmen ...................................... .     §  5    Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektri-\nAnlagen des Bundes ............................. .     §  6    sche Anlagen .................................... .   § 18\nMaßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmo-             Übergangsvorschriften ............................ .  § 19\nsphäre .......................................... .    §  7    Ordnungswidrigkeiten ............................ .   § 20\nInbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln ... .  §  8    Berlin-Klausel .................................... . § 21\nInstandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln ..    § 9     Außerkrafttreten .................................. . § 22\nSonderanfertigung ............................... .    § 10\nNichtanwendung der §§ 8 bis 10 .................. .    § 11\nPrüfungen ....................................... .    § 12    Anhang zu § 3 Abs. 1\n§ 1                                    (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische\nAnwendungsbereich                             Anlagen\n( 1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den        1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern\nBetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefähr-               sich das Fahrzeug nicht in einem Raum befindet, der\ndeten Räumen.                                                       unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeuges explo-\nsionsgefährdet ist,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anla-        2. auf See- und Binnenschiffen.\ngen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen\nZwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch                   (6) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der\nkeine Arbeitnehmer beschäftigt werden.                          als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für elektrische       unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der\nAnlagen                                                         anderen Verordnung anzuwenden.\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-\nfahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-                                        §2\ndesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen-\nBegriffsbestimmungen\nden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses                     (1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-            sind einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmit-\nordnungen des Bundes und der Länder unterlregt,             tel, die elektrische Energie erzeugen, umwandeln, spei-\n2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anla-           chern, fortleiten, verteilen, messen, steuern oder ver-\ngen in explosionsgefährdeten Räumen befinden, in            brauchen.\ndenen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend                (2) Explosionsgefährdete Räume im Sinne dieser\nArbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt             Verordnung sind Bereiche, in denen auf Grund der ört-\nwerden,                                                     lichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige\n3. in Unternehmen des Bergwesens.                               Atmosphäre in· gefahrdrohender Menge (gefährliche\nexplosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann.\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5 des\nAnhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektri-             (3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser\nsche Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die               Verordnung ist ein aus Luft und brennbaren Gasen,\nentwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im           Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch\nHerstellerwerk erprobt werden. Nummer 5 des Anhan-              unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine\nges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser            Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus\nAnlagen bei der Erprobung.                                      selbständig fortpflanzt (Explosion).","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                  215\n(4) Explosionsgefährdete Räume werden nach der             für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-\nWahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo-         men wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nsionsfähiger Atmosphäre in Zonen wie folgt eingeteilt:        ordnung übertragen, soweit es sich um technische Vor-\n1. Durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel explo-             schriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verord-\nsionsgefährdete Bereiche                                  nung handelt.\n§4\na) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche\nexplosionsfähige Atmosphäre ständig oder lang-                       Weitergehende Anforderungen\nzeitig vorhanden ist.\nElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-\nb) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech-       men müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehen-\nnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmo-      den Anforderungen genügen, die von der zuständigen\nsphäre gelegentlich auftritt.                        Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer\nc) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech-       Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.\nnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmo-\nsphäre nur selten und dann· auch nur kurzzeitig                                   §5\nauftritt.                                                                       Ausnahmen\n2. Durch brennbare Stäube explosionsgefährdete\n( 1 ) Die zuständige Behörde kann für elektrische Anla-\nBereiche\ngen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen\na) Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche        von § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf\nexplosionsfähige Atmosphäre langzeitig oder          andere Weise gewährleistet ist.\nhäufig vorhanden ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-\nb) Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rech-\nstellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von\nnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgela-\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn dies dem technischen\ngerten Staubes gefährliche explosionsfähige\nFortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere\nAtmosphäre kurzzeitig auftritt.\nWeise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellung-\n3. Für medizinisch genutzte Räume treten an die Stelle       nahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nder Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M wie folgt:       beizufügen.\na) Zone G, auch als „umschlossene medizinische                                        §6\nGas-Systeme'' bezeichnet, umfaßt - nicht unbe-                             Anlagen des Bundes\ndingt allseitig umschlossene - Hohlräume, in\ndenen dauernd oder zeitweise explosionsfähige             ( 1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Was-\nGemische      (ausgenommen        explosionsfähige    ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der\nAtmosphäre) in geringen Mengen erzeugt, geführt       Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4\noder angewendet werden.                               und 5 dem zuständigen Bundesminister oder der von\nb) Zone M, auch als „medizinische Umgebung\"               ihm bestimmten Behörde zu.\nbezeichnet, umfaßt den Teil eines Raumes, in dem         (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für An-\nexplosionsfähige Atmosphäre durch Anwendung          lagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterlie-\nvon Analgesiemitteln oder medizinischen Hautrei-     gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-\nnigungs- oder Desinfektionsmitteln nur in gerin-     nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-\ngen Mengen und nur für kurze Zeit auftreten kann.    teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-\npflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die\n§3                               Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung\nzum Erlaß technischer Vorschriften                                             § 7\n( 1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten              Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger\nRäumen müssen nach den Vorschriften des Anhanges                                       Atmosphäre\nzu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1\nNr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2              Werden elektrische Anlagen in einem Raum betrie-\nerlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach            ben, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entste-\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet       hen kann, sollen unter Anwendung der allgemein aner-\nund betrieben werden. Von Satz 1 darf abgewichen wer-        kannten Regeln der Sicherheitstechnik Maßnahmen\nden, soweit eine Prüfstelle, die nach Artikel 14 der         getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger\nRichtlinie Nr. 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezem-          Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder\nber 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der          einschränken.\nMitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel                                      §8\nzur Verwendung in explosibler Atmosphäre (Abi. EG Nr.            Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln\nL 24 S. 45) der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften mitgeteilt worden ist, eine Kontrollbescheini-          ( 1) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elektri-\ngung erteilt hat und die Sicherheit auf andere Weise         sche Betriebsmittel nur in Betrieb genommen werden,\ngewährleistet ist.                                           wenn\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der           1. für sie eine Baumusterprüfbescheinigung der Physi-\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften                 kalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bergbau-","216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVersuchsstrecke Dortmund-Derne oder einer son-          dem der Sachverständige festgestellt hat, daß es den\nstigen Prüfstelle vorliegt, die nach Artikel 14 der     Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nach-\nRichtlinie Nr. 76/117 /EWG der Kommission der           dem er über das Ergebnis dieser Prüfung eine Beschei-\nEuropäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist,      nigung erteilt hat. § 8 findet keine Anwendung.\nund\n(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.\n2. auf ihnen vom Hersteller ein Zeichen an'gebracht ist,\ndurch das er bestätigt, daß                                                         § 11\na) sie mit dem Typ übereinstimmen, für den eine                      Nichtanwendung der§§ 8 bis 10\nBaumusterprüfbescheinigung vorliegt,\nb) sie im Herstellerwerk einer Stückprüfung unterzo-       Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für\ngen worden sind,                                     1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet\nc) er die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihm gegen-        werden,\nüber der Prüfstelle obliegen.                        2. elektrische Betriebsmittel, die in staubgefährdeten\nBereichen der Zone 11 verwendet werden,\nDie nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117 /EWG der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften mitge-            3. elektrische Betriebsmittel für medizinisch genutzte\nteilten Prüfstellen werden im Bundesarbeitsblatt                  Räume der Zone M,\nbezeichnet. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die nach        4. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren\ndem 1. Mai 1988 einer Baumusterprüfung unterzogen                 Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträch-\nworden sind, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Zei-             tigen können,\nchen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu die-\n5. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und\nser Verordnung angebracht sein.\nHeizleitungen,\n(2) In explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0, 10      6. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt,\nund G dürfen ferner nur die elektrischen Betriebsmittel           0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt über-\nin Betrieb genommen werden, für die sich aus der Bau-\nschritten werden kann.\nmusterprüfbescheinigung ergibt, daß sie in der betref-\nfenden Zone verwendet werden dürfen.\n§ 12\n§9                                                       Prüfungen\nInstandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln               ( 1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektri-\nschen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand\n(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich      durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Auf-\neines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt,           sicht einer Elektrofachkraft geprüft werden\ninstandgesetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb\ngenommen werden, nachdem der Sachverständige                  1. vor der ersten Inbetriebnahme und\nfestgestellt hat, daß es in den für den Explosionsschutz       2. in bestimmten Zeitabständen.\nwesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser\nVerordnung entspricht, und nachdem er hierüber eine            Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß\nBescheinigung erteilt oder das Betriebsmittel mit einem       entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß,\nPrüfzeichen versehen hat.                                     rechtzeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach\nSatz 1 Nr. 2 sind jedoch alle drei Jahre durchzuführen;\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach      sie entfallen, soweit die elektrischen Anlagen unter Lei-\nseiner Instandsetzung durch den Hersteller einer erneu-      tung eines verantwortlichen Ingenieurs ständig über-\nten Stückprüfung unterzogen worden ist und der Her-           wacht werden.\nsteller bestätigt, daß das Betriebsmittel in den für den\nExplosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anfor-              (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden\nderungen dieser Verordnung entspricht.                       elektrotechnischen Regeln zu beachten.\n(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich         (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein\neines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt,           Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.\ngeändert worden, so ist es als Sonderanfertigung nach            (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach\n§ 1 0 zu behandeln.                                          Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Betreiber vom\n(4) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1       Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektri-\nfestgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort     sche Anlage den Anforderungen dieser Verordnung ent-\nbezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so ent-          spricht. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist\nscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der       ferner nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebs-\ndas elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen       mittel nach § 1 0 vom Sachverständigen geprüft worden\nwill.                                                         ist.\n§ 10                                 (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen\nSonderanfertigung                       oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall\naußerordentliche Prüfungen durch einen Sachverstän-\n( 1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel als Sonderan-    digen anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß\nfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt wor-       eine nach Satz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vor-\nden, so darf es erst in Betrieb genommen werden, nach-        genommen wird.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                217\n§ 13                                                       § 16\nBetrieb                                     Aufsicht über Anlagen des Bundes\n( 1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefähr-     Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-\ndeten Räumen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem        despost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nZustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, stän-     Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bun-\ndig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und         desminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für\nInstandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen           andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-\nund die den Umständen nach erforderlichen Sicher-          desverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der\nheitsmaßnahmen zu treffen.                                 Gewerbeordnung.\n§ 17\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-\nliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.                                            Schadensfälle\n(3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsge-         (1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosions-\nfährdeten Raum darf nicht betrieben werden, wenn sie       gefährdeten Raum betreibt, hat jede Explosion, die\nMängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte        durch den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht\ngefährdet werden.                                          sein kann, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-\ngen. Dies gilt nicht für Explosionen in Betriebsmitteln,\n§ 14                            sofern die Explosionsschutzart verhindert hat, daß die\nPrüfbescheinigungen                     Explosion sich in den explosionsgefährdeten Raum fort-\nsetzt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeige-\n( 1) Der Sachverständige hat übGr das Ergebnis einer    pflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Er-\nPrüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische    eignis auf seine Kosten durch einen möglichst im ge-\nBetriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, § 9          genseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständi-\nAbs. 3, § 1O Abs. 1 oder§ 12 Abs. 5 eine Bescheinigung      gen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Be-\nzu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt,    urteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so     Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung\nhat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-     zu erstrecken,\nlen.\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n(2) Am Betriebsort der elektrischen Anlage sind ein     - ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nAbdruck der Baumusterprüfbescheinigung, wenn sich             befand und ob nach Behebung des Mangels eine\naus der Kennzeichnung des Betriebsmittels ergibt, daß         Gefahr nicht mehr besteht und\ndie Bescheinigung besondere Bedingungen über die\nVerwendung enthält, sowie die Prüfbescheinigungen           - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nnach Absatz 1 aufzubewahren.                                  andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\ndern.\n§ 15                               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundes-\nSachverständige                       wehr.\n§ 18\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung            Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte\nvorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind                              elektrische Anlagen\n1 . die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der\n( 1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nGewerbeordnung,\nwird der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte\n2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,               elektrische Anlagen gebildet. Er setzt sich aus folgen-\n3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem          den sachverständigen Mitgliedern zusammen:\ndie Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der     3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nelektrischen Anlagen und der Integration von elektri-      beteiligten Ressorts,\nschen Anlagen in Prozeßanlagen angezeigt ist,\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nsoweit sie von der zuständigen Behörde für die Prü-\nstalt,\nfung der in diesem Unternehmen betriebenen Anla-\ngen anerkannt sind.                                     1 Vertreter der      Bergbau-Versuchsstrecke        Dort-\nmund-Derne,\nDen Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 stehen Sach-\nkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der        2 Vertreter der Deutschen Elektrotechnischen Kom-\nzuständigen Behörde für die Prüfung der durch dies~s            mission,\nUnternehmen installierten, geänderten oder instandge-       3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-\nsetzten elektrischen Anlagen anerkannt sind.                    tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen\nÜberwachung,\n(2) In den Fällen des§ 12 Abs. 5 kann die Aufsichts-\nbehörde den Sachverständigen bestimmen.                      2 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung,\n(3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann         3 Vertreter der Hersteller explosionsgeschützter elek-\nder zuständige Bundesminister besondere Sachver-                trischer Betriebsmittel,\nständige bestimmen.                                             Vertreter des Elektrohandwerks,","218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3 Vertreter der Betreiber explosionsgeschützter elek-                                      § 20\ntrischer Betriebsmittel,                                                     Ordnungswidrigkeiten\n2 Vertreter der Gewerkschaften.\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsge-                der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nschützte elektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsicht-        lässig\nlich der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten         1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Num-\nRäumen den Bundesminister für Arbeit und Sozialord-               mer 5.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine\nnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten                erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung\nund ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und                 nicht bestellt,\nTechnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 9 Abs. 1\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für ex-           oder § 10 Abs. 1 ein elektrisches Betriebsmittel in\nplosionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamt-               Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,\nlich.\n3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            rechtzeitig veranlaßt,\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-       4. entgegen § 1 2 Abs. 5 Satz 2 eine vollziehbar ange-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine            ordnete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-               Abs. 3 eine elektrische Anlage betreibt, oder\nner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-              5. entgegen § 14 Abs. 2 einen Abdruck der Baumuster-\nsters für Arbeit und Sozialordnung.                                prüfbescheinigung oder die Prüfbescheinigung nicht\nam Betriebsort aufbewahrt.\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-            der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in       lässig eine Anzeige nach § 1 7 Abs. 1 Satz 1 nicht rich-\nder Sitzung das Wort zu erteilen.                              tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-\nschung führt das Sekretariat des Ausschusses.\n§ 21\n§ 19                                                      Berlin-Klausel\nÜbergangsvorschriften                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nDie von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt          ordnung auch im Land Berlin.\nund der Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke\nDortmund-Derne nach dem 31 . Januar 1961 erteilten\nPrüfbescheinigungen sowie die von den Ländern nach                                         § 22\n§ 5 der Verordnung über elektrische Anlagen in explo-\nAußerkrafttreten\nsionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963 in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-\n7102-23, veröffentlichten bereinigten Fassung erteilten        ordnung über elektrische Anlagen in der im Bundesge-\nBauartzulassungen gelten als Baumusterprüfbeschei-             setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7102-23, veröf-\nnigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 . § 8 ist       fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nnicht anzuwenden auf elektrische Betriebsmittel, die bis       § 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 1 5. März 197 4 (BGBI. 1\nzum 31. Januar 1961 errichtet oder beschafft waren.            S. 721). außer Kraft. .\nAnhang\nzu§ 3 Abs. 1\n1.        Beschaffenheit elektrischer Anlagen                           2. eine Explosion ausgeschlossen ist, wenn\nzündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe-\n1 .1      Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf die in den\nraturen entstehen, oder\nRäumen vorkommenden Gase, Dämpfe oder\nNebel explosionsgefährdet sind, müssen den                    3. eine Explosion, die in der Anlage entsteht,\nnachstehenden Anforderungen entsprechen:                           sich nicht in den explosionsgefährdeten\nRaum fortsetzt.\n1.1.1       (1) Die Anlage muß so beschaffen sein, daß\nbei ihrem ordnurigsmäßigen Betrieb in dem                        (2) Das einzelne Betriebsmittel oder das mit\nexplosionsgefährdeten Raum                                    anderen Betriebsmitteln in einer Anlage zusam-\n1. zündfähige Funken, Lichtbögen oder Tempe-                  mengeschaltete Betriebsmittel erfüllt die Anfor-\nraturen nicht entstehen, oder                              derungen des Absatzes 1 insbesondere, wenn","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                             219\n1. die Energie im Stromkreis so gering gehalten             selung muß so beschaffen sein, daß sich an ihrer\nist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder             Oberfläche keine zündfähigen Temperaturen\nTemperaturen nicht entstehen, oder bei                  und in ihrem Innern keine explosionsfähige\nBetriebsmitteln, die betriebsmäßig keine                Atmosphäre bilden können.\nFunken erzeugen, durch besondere Maßnah-\nmen eine zündfähige Temperatur vermieden         2.     Zeichen für baumustergeprüfte elektri-\nwird, oder                                              sche Betriebsmittel\n2. die Betriebsmittel in Gehäusen angeordnet\nsind, die von einem Zündschutzgas so durch-\nspült oder unter Überdruck gehalten werden,\ndaß in dem Gehäuse eine explosionsfähige\nAtmosphäre nicht auftritt, oder die Teile des\nBetriebsmittels, die zündfähige Funken,\nLichtbögen oder Temperaturen entstehen\nlassen können, so von Öl oder sonstigen\nStoffen umgeben sind, daß außerhalb befind-\nliche explosionsfähige Gemische nicht\ngezündet werden, oder                                                                    b = 0,4 a\nC = 0,25 a\n3. die Teile der Betriebsmittel, die zündfähige                           a\nFunken, Lichtbögen oder Temperaturen ent-                                                e min=0,03a\nstehen lassen können, if\"I einem Gehäuse an-           Das Zeichen muß sichtbar, leserlich und dauer-\ngeordnet sind, das so beschaffen ist, daß es           haft auf jedem Betriebsmittel angebracht sein.\ndem in seinem Innern durch Explosion ent-\nstehenden Druck standhält und eine Explo-              Betrieb und Unterhaltung\n3.\nsion sich nicht in den explosionsgefährdeten\nRaum fortsetzt.                                 3.1    An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage\n(3) Sind mehrere Betriebsmittel in einer Anla-          dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenom-\nge zusammengeschaltet und befinden sich ein                men werden, wenn die Energie des Stromkrei-\noder mehrere Betriebsmittel außerhalb des                  ses so gering gehalten ist, daß zündfähige Fun-\nken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht ent-\nexplosionsgefährdeten Raumes, so müssen die\naußerhalb des explosionsgefährdeten Raumes                 stehen können, oder wenn gefährliche explo-\nbefindlichen Betriebsmittel so beschaffen sein,            sionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.\ndaß sie den Explosionsschutz der Anlage nicht       3.2    Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf Stäube\nbeeinträchtigen.                                           explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reini-\n1 .1 .2 Der Werkstoff der Anlageteile, von denen der               gen, daß sich in oder auf den Betriebsmitteln\nExplosionsschutz abhängt, muß den zu erwar-                Staub nicht in gefahrdrohender Menge ansam-\ntenden Beanspruchungen standhalten. Die                    meln kann.\nelektrischen, mechanischen, thermischen oder\nchemischen Einflüsse dürfen den Explosions-         4.     Explosionsschutz in Räumen\nschutz nicht beeinträchtigen. Der Werkstoff muß            Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen\nin dem erforderlichen Maß alterungsbeständig               in explosionsgefährdeten Räumen Maßnahmen\nsein.                                                      getroffen werden, durch die verhindert wird, daß\n1.1.3   Sind in der Anlage Teile, die beim ordnungsmä-             gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit\nßigen Betrieb der Anlage zündfähige Funken,                elektrischen Betriebsmitteln in Berührung\nLichtbögen oder Temperaturen entstehen las-                kommt (geschlossene Apparaturen), oder es\nsen können, in einem Gehäuse oder sonst unter              muß in diesen Räumen durch lüftungstechni-\nVerschluß angeordnet, so darf sich das                     sche Maßnahmen die Menge oder Konzentration\nGehäuse oder der Verschluß nur mit besonde-                der explosionsfähigen Atmosphäre herabge-\nrem Werkzeug öffnen lassen.                                setzt werden. Meßgeräte, die dem Explosions-\noder Gesundheitsschutz dienen, müssen funk-\n1 .1 .4 Elektrische     Betriebsmittel,    durch    deren          tionssicher sein.\nAbschalten bei außergewöhnlichen Betriebsvor-\nfällen eine wesentliche Gefahrenerhöhung ver-\n5.     Erprobung\nmieden wird, müssen von einer schnell erreich-\nbaren, nicht gefährdeten Stelle aus abgeschal-      5.1    Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung\ntet werden können.                                         der Erprobung\nBei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\n1.2     Anlagen, die im Hinblick auf Stäube explosions-\nder Anlage ermöglicht - die allgemein anerkann-\ngefährdet sind, müssen den nachstehenden\nten Regeln der Sicherheitstechnik für den\nAnforderungen entsprechen:\nBetrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den\nAnlageteile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb              Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-\nder Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder              richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die\nTemperaturen entstehen lassen können, müs-                 notwendige Erprobung und die Bauart der\nsen mit einer Kapselung versehen sein. Die Kap-            Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind","220                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur                                                 gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-\ndie für die Durchführung der Erprobung erforder-                                                züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\nlichen Personen aufhalten dürfen.                                                               chen Maßnahmen zu treffen.\n5.2      Programm                                                                              5.4       Personal\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm                                                Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\naufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte                                                 nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\nund die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-                                                  endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\nzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen                                                  gaben und den - insbesondere bei überbrückten\nRisiken so gering wie möglich bleiben.                                                          oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\n- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\n5.3      Leitung der Erprobung                                                                           traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\nEs ist eine erfahrene und fachkundige Person zu                                                 besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\nbestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet                                              Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nund überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-                                                begrenzen.\nArtikel 5\nVerordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager\n(Acetylenverordnung· - AcetV)\n1n haltsverzeich ni s\nErster Abschnitt                                                     Sachkundige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 19\nAllgemeine Vorschriften                                                      Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         §  1     Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens . .                                          § 21\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          §  2\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß                                                                                   Dritter Abschnitt\ntechnischer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          §  3\nCalciumcarbidlager\nWeitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   §  4\nLagerung von Calciumcarbid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      § 22\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §  5\nAnzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg . . . . . .                                      § 23\nAcetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes                                       §  6\nAnzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg . . . . .                                       § 24\nZweiter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nAcetylenanlagen\nWeitere allgemeine Vorschriften,\nErlaubnis                                                                               §  7                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nFreistellung vom Erlaubnisvorbehalt ............... .                                   §  8     Bedienung und Wartung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 25\nWesentliche Änderung ............................ .                                     §  9     Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       § 26\nBauartzulassung ................................. .                                     §10      Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und\nPrüfung vor Inbetriebnahme ....................... .                                    § 11     Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium-\nWiederkehrende Prüfungen ....................... .                                      §12      carbidlager auf Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 27\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme ................ .                                     §13      Deutscher Acetylenausschuß ...... : . . . . . . . . . . . . . . .                             § 28\nAngeordnete Prüfung ............................. .                                     § 14     Übergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 29\nInstandsetzung ................................... .                                    § 15     Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 30\nPrüfbescheinigungen ............................. .                                     § 16     Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 31\nVeranlassung der Prüfungen ...................... .                                     § 17     Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 32\nSachverständige ................................. .                                     §18      Anhang zu § 3 Abs. 1","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 221\nErster Abschnitt                                  zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes\nAllgemeine Vorschriften                                 vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen.\n§ 1                                 (6) Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Cal-\nAnwendungsbereich                         ciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürf-\ntige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den       § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn\nBetrieb von Acetylenanlagen und von Calciumcarbid-             auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzu-\nlagern.                                                        wenden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Acetylenanlagen                                     § 2\nund Calciumcarbidlager, die weder gewerblichen noch                               Begriffsbestimmungen\nwirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefah-\nrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt wer-                (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind\nden.                                                           1 . Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenan-           Calciumcarbid,\nlagen und Calciumcarbidlager                                   2. Acetylenkühler, -trockner und -reiniger,\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,             3. Acetylenverdichter,\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-\nfahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-          4. Acetylenleitungen,\ndesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen-        5. Acetylenspeicher,\nden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,            6. Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acety-\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses\nlenflaschen,\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,           7. Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter\nDruck gelöstem Acetylen.\n2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach     Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn\n§ 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-          Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, ver-      sind.\nöffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur            (2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verord-\nFührung der Bundesflagge lediglich für die erste\nnung gehören ferner\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen\nhat,                                                      1. Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acety-\nlenentwickler,\n3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\nder Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-         2. sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die\nser Verordnung liegt,                                          zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und\ndie Sicherheit der Anlage beeinflussen können,\n4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Acetylen-\nanlagen und Calciumcarbidlager keine Arbeitnehmer         3. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in\noder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von              ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben.\nSoldaten beschäftigt werden,                                  (3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1\n5. in Unternehmen des Bergwesens.                              gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen\nHerstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß ein-\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des\ngesetzt sind, ausgenommen\nAnhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylen-\nanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge-          1 . Acetylenentwickler,\nstellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3         2. Acetylenleitungen für den Transport von technisch\ndes Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb              reinem Acetylen zwischen chemischen Herstel-\ndieser Anlagen bei der Erprobung.                                   lungs- und Verarbeitungsanlagen.\n(5) Diese Verordnung gilt auch nicht für                        (4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung\n1. Acetylenanlagen, die zu ortsbeweglichen Beleuch-            sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.\ntungseinrichtungen gehören, wenn deren Acetylen-\nentwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als                                      § 3\n2 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, und die Leitung\nzur Gasentnahme nicht absperrbar ist,                              Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung\nzum Erlaß technischer Vorschriften\n2. Calciumcarbidlager, wenn\na) nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid gelagert wer-           (1) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen\nden oder                                              nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verord-\nnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewer-\nb) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur Ver-     beordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen\narbeitung von Calciumcarbid befinden, die den        Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein\nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzge-          anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben\nsetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721 ),          werden.","222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der               (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständi-\nGewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften            gen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen,\nfür Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager wird auf          ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über-        Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung\ntragen, soweit es sich um technische Vorschriften in         entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüf-\nErgänzung des Anhanges zu dieser Verordnung han-             vermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit\ndelt.                                                        einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.\n§ 4\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den\nWeitergehende Anforderungen                  Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-\nweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser\nAcetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen fer-\nVerordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile\nner den über§ 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen\nder Anlage nach § 10 Abs. 2 der Bauart nach zugelas-\ngenügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall\nsen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls\nzur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte\nist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann\noder Dritte gestellt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3\nbeschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie\nbleibt unberührt.\nmit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-\n§ 5                             nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist\nAusnahmen                            zulässig.\n( 1 ) Die zuständige Behörde kann für Acetylenanlagen         (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antrags-\noder Calciumcarbidlager im Einzelfall aus besonderen         unterlagen ist am Betriebsort der Acetylenanlage aufzu-\nGründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die          bewahren.\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.                   (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-       der Betrieb von Acetylenanlagen\nstellers für Acetylenanlagen oder Anlageteile Ausnah-       1 . der Deutschen Bundespost,\nmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-\n2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\nschen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf\nandere Weise gewährleistet ist. § 10 gilt entsprechend.     3. der Bundeswehr.\n(7) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bun-\n§ 6                             desflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das\nAcetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes           nach Regel 1 2 des Internationalen Übereinkommens\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(1) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der·        (Gesetz vom 6. Mai 1965- BGBI. II S. 465) ausgestellte\nDeutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrts-          Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als\nverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen           Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 .\ndie Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen\nBundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde\nzu.\n§ 8\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für\nAcetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Bundes-                      Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt\nwehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen               ( 1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan-\nvon den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn         lage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn\ndies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-\nlung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundes-          1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart nach\nrepublik erfordern und wenn die Sicherheit auf andere             von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)\nWeise gewährleistet ist.                                          zugelassen sind und\n2. durch das Anbringen der Bauartzulassungskennzei-\nchen und der Angaben, die die Zulassungsbehörde\nZweiter Abschnitt                              nach § 10 Abs. 3 bestimmt hat, an der Anlage oder an\nden Teilen der Anlage durch den Hersteller beschei-\nAcetylenanlagen                               nigt ist, daß die Anlage oder die Teile der Anlage der\nBauartzulassung entsprechen. Außerdem muß ein\n§ 7                                   Abdruck der dem Hersteller nach § 10 erteilten\nErlaubnis                                Bescheinigung vorliegen, wenn die Acetylenanlage\noder die Teile der Anlage mit der Angabe „Zulas-\n( 1 ) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan-          sungsbescheinigung beachten\" versehen sind.\nlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde\n(Erlaubnisbehörde).                                         Gehört zu einer Acetylenanlage nach Satz 1 ein Raum,\neine Kalkschlammgrube, eine ortsbewegliche Acetylen-\n(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem       leitung oder eine ortsfeste, den Bereich des Werksge-\nAntrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterla-       ländes nicht überschreitende Acetylenleitung, so brau-\ngen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen              chen diese Teile, ausgenommen die Sicherheitseinrich-\nder Bauart und der Betriebsweise der Acetylenanlage, in      tungen der Acetylenleitungen, nicht der Bauart nach\nje drei Stücken beizufügen.                                  zugelassen zu sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                 223\n(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan-      oder dem Widerruf hergestellten Acetylenanlagen oder\nlage, die ausschließlich aus einer den Bereich eines         Teile solcher Anlagen betrieben werden, wenn die\nWerksgeländes nicht überschreitenden Acetylenleitung         Anlage oder Teile der zurückgenommenen oder widerru-\nbesteht, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn die Sicher-      fenen Zulassung entsprechen und die für die Rück-\nheitseinrichtungen der Bauart nach zugelassen sind.          nahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt,\ndaß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu be-\nfürchten sind.\n§ 9\nWesentliche Änderung                          (6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn\n1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-\n(1) Für die wesentliche Änderung einer Acetylenan-\nchen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit\nlage und für den Betrieb einer Anlage nach einer\nbegonnen hat, die zugelassenen Acetylenanlagen\nwesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 entspre-\noder Teile solcher Anlagen herzustellen,\nchend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die\ndie Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.              2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre\nkeinen Gebrauch macht oder Acetylenanlagen oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                                 Teile solcher Anlagen seit mehr als drei Jahren nicht\n1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche Teile          mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden\nausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen               ist.\nder erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird,\nAbsatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-\n2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage          artzulassung erlischt.\nsind, geändert werden.\n§ 11\n§ 10                                             Prüfung vor Inbetriebnahme\nBauartzulassung                            (1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errichtung\noder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen\n( 1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt\nwerden, wenn der Sachverständige sie auf ihren ord-\nfür Materialprüfung, ob eine Acetylenanlage oder ein Teil\nnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis\neiner solchen Anlage der Bauart nach den Anforderun-\nder Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.\ngen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die\nerforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der             (2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei\nBauart und der Betriebsweise in je drei Stücken beizu-\n1 . einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit\nfügen. Der Bundesanstalt für Materialprüfung sind auf\nnicht mehr als 20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden\nVerlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster\noder dessen Dauerleistung weniger als 10 m3 je\nzu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung\nStunde beträgt, oder\nteilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2 bezeich-\nneten Behörde mit und schlägt die Kennzeichen und            2. anderen Acetylenanlagen, bei denen Acetylen aus\nAngaben vor, mit denen die Acetylenanlage oder die                nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig\nTeile versehen sein müssen.                                       entnommen wird,\n(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)             wenn diese Anlagen nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen.\nentscheidet über die Zulassung der Bauart der nach               (3) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt ferner bei einer\nAbsatz 1 geprüften Acetylenanlage oder des Teiles             nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylenan-\neiner solchen Anlage. Die Zulassung ist zu erteilen,          lage, der das Acetylen aus einer Acetylenflaschenbatte-\nwenn die Acetylenanlage oder der Teil den Anforderun-         rie mit nicht mehr als\ngen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die\nZulassung zu versagen. Die Zulassung kann                     1. 15 einzelnen Flaschen oder\nbeschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie        2. 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen\nmit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Auf-\ngleichzeitig entnommen wird, wenn ein Sachkundiger\nnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist\ndes Erstellers oder Betreibers der Anlage diese auf\nzulässig.\nihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft, über das\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzei-            Ergebnis der Prüfung· eine Bescheinigung erteilt und\nchen und Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder           diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat.\nder Teil versehen sein muß.                                   Ein Abdruck der Bescheinigung ist am Betriebsort der\nAnlage aufzubewahren.\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-\n§ 12\nnigung sind die wesentlichen Merkmale der Acetylenan-\nlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristun-                         Wiederkehrende Prüfungen\ngen, Bedingungen, Auflagen und die Kennzeichen und\n(1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit\nAngaben nach Absatz 3 anzugeben. Die Zulassungsbe-\nmehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, ist in\nhörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß\neine Abschrift der Bescheinigung.                             Abständen von zwei Jahren von dem Sachverständigen\nauf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen.\n(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder            Die Prüfung entfällt, wenn der Acetylenentwickler bei\nwiderrufen worden, so dürfen die vor der Rücknahme            Ablauf der Frist nicht betrieben wird.","224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit dem    angeordneten Prüfungen eine Bescheinigung zu ertei-\nAbschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11; die       len. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die\nweiteren Fristen beginnen jeweils mit dem Abschluß           Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er\neiner wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 oder             dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.\neiner Prüfung nach§ 13 Abs. 1. Die Fristen laufen auch,\nwenn der Acetylenentwickler nicht betrieben wird.                (2) Der Sachverständige hat bei einer Prüfung nach\nden§§ 11 und 14 der Aufsichtsbehörde einen Abdruck\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach        der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungen zu\nAbsatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn           übersenden.\ndie Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\n(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach          Betriebsort der Anlage aufzubewahren.\nAbsatz 1\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\ngewährleistet ist, oder                                                            § 17\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten                        Veranlassung der Prüfungen\noder Dritter erfordert.                                    Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu veranlassen,\n(5) Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der    daß die nach § 1 2 vorgeschriebenen und die nach § 14\nErlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1 genannte      vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen\nAcetylenanlagen bestimmen, daß die Acetylenanlage           werden.\ninnerhalb bestimmter Fristen zu prüfen ist.\n§ 18\n§ 13                                                Sachverständige\nPrüfung vor Wiederinbetriebnahme                    (1) Sachverständige sind für die nach dieser Verord-\n( 1) Sind Prüfungen nach § 1 2 Abs. 1 Satz 2 entfallen   nung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen\noder ist die Acetylenanlage, die den wiederkehrenden        von Acetylenanlagen,\nPrüfungen nach § 1 2 unterliegt, länger als sechs            1. die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füll-\nMonate außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in          menge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit\nBetrieb genommen werden, nachdem der Sachverstän-                 einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde\ndige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand überprüft              bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit\nund über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung              einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcar-\nerteilt hat.                                                      bid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3\nje Stunde gehört, ausschließlich die Bundesanstalt\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß eine\nfür Materialprüfung,\nnach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung entfällt, wenn\ndie Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.           2. die nicht unter Nummer 1 fallen, die Sachverständi-\ngen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.\n§ 14                              (2) Sachverständige für die in den §§ 11, 12 und 13\nAngeordnete Prüfung                      vorgeschriebenen Prüfungen von Acetylenleitungen, die\nden Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten,\nDie Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Acetylen-        sind ferner die Sachverständigen des Unternehmens,\nanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen          das diese Leitung betreibt, soweit sie von der zuständi-\nSachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein       gen Behörde anerkannt sind. Den Sachverständigen\nbesonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein             des Satzes 1 stehen Sachkundige eines Unternehmens\nSchadensfall eingetreten ist.                               gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die\nPrüfung der durch dieses Unternehmen installierten,\n§ 15\ngeänderten oder instand gesetzten Acetylenleitungen\nInstandsetzung                      anerkannt sind.\nSoll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein Teil        (3) In den Fällen des§ 14 kann die Aufsichtsbehörde\nder Anlage ausgewechselt werden und kann hierdurch          den Sachverständigen bestimmen.\ndie Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden, so hat\ndies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachver-           (4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schiff-\nständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der       fahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann\nSachverständige Bedenken gegen die vorgesehene              der zuständige Bundesminister besondere Sachver-\nInstandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines Teiles        ständige bestellen.\noder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 14 für          (5) Sachverständige für die nach dieser Verordnung\nerforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unver-    vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind\nzüglich mitzuteilen.                                        ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen\n§ 16                          Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-\nPrüfbescheinigungen                     reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die\ntechnische Überwachungsorganisation von der nach\n( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der       Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden\nnach den§§ 11 bis 13 vorgeschriebenen und nach§ 14          ist.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                             225\n§ 19                                  (5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller\neine Bescheinigung über die Zulassung. In der Beschei-\nSachkundige\nnigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels und\nSachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach § 11          seiner Anwendung, die Beschränkungen, Befristungen,\nAbs. 3 dieser Verordnung übertragen werden kann, ist         Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung\nnur, wer                                                     versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kenn-\nzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbe-\n1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und\nhörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß\nseiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen\neine Abschrift der Bescheinigung.\nErfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prü-\nfung ordnungsmäßig durchführt,                              (6) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\n2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,\n3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen                            Dritter Abschnitt\nunterliegt.                                                              Calciumcarbidlager\nDie Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlan-                                  § 22\ngen nachzuweisen.\nLagerung von Calciumcarbid\n§ 20\n( 1) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr als\nBetrieb                            5 000 kg nur gelagert werden\n( 1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat diese in ord- 1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Cal-\nnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu               ciumcarbid bestimmt sind, oder\nbetreiben, notwendige Instandhaltungs- und lnstand-\n2. im Freien unter einem Schutzdach.\nsetzungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und\ndie den Umständen nach erforderlichen Sicherheits-             (2) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden\nmaßnahmen zu treffen.\n1. in Durchgängen und Durchfahrten,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforder-    2. in Treppenräumen,\nliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.\n3. in Haus- und Stockwerksfluren,\n(3) Eine Acetylenanlage darf nicht betrieben werden,\n4. in Räumen unter Erdgleiche,\nwenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder\nDritte gefährdet werden.                                    5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grund-\nstücken oder Grundstücksteilen,\n§ 21\n6. in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Räumen über\nMittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens              eine Höchstmenge von 5 000 kg hinaus,\n(1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Acetylen      7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen die-\nnur mit den Mitteln und unter Anwendung der Verfahren           nen.\nreinigen oder trocknen, die von der zuständigen\nBehörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind.                   (3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Grün-\nden von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzel-\n(2) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt   fall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf\nfür Materialprüfung, ob ein Mittel und seine Anwendung      andere Weise gewährleistet ist.\nden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.\nDem Antrag ist die Beschreibung des Mittels, insbeson-                                § 23\ndere der chemischen Zusammensetzung sowie der                    Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg\nAnwendungsweise, beizufügen. Der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung             (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als\nerforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen. Die        200 kg bis 5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbe-\nBundesanstalt für Materialprüfung teilt das Ergebnis der    hörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nPrüfung der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid in einer\nmit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit        Menge bis 5 000 kg gelagert wird\ndenen die Verpackung oder die Behälter, in denen das\nMittel abgegeben wird, versehen sein müssen.                1. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung von\nCalciumcarbid bestimmt ist,\n(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel und\n2. im Freien unter einem Schutzdach oder vorüberge-\nseine Anwendung den Anforderungen dieser Verord-\nhend unter wasserdichten Planen,\nnung entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu ver-\nsagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter      3. in einem Raum, in dem neben der Lagerung von Cal-\nBedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer-           ciumcarbid ausschließlich ein oder mehrere Ace-\nden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder                  tylenentwickler aufgestellt sind.\nErgänzung von Auflagen ist zulässig.\n§ 24\n(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzei-\nAnzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg\nchen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder\ndie Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu ver-      ( 1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als\nsehen sind.                                                 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der Menge, die","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nvoraussichtlich gelagert werden wird, der Aufsichtsbe-       - ob sich die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidla-\nhörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige         ger nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob\nist ein Plan des Lagers beizufügen, der genaue Angaben          nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr\nüber die Nutzung der angrenzenden Räume und Grund-              besteht und\nstücke enthalten muß.\n- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\n(2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich       andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\nanzuzeigen, wenn                                                dern.\n1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene vor-             (2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung,\naussichtliche Lagermenge um mehr als 1 000 kg           die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet,\nüberschritten oder                                      undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung\n2. das Lager in einer Weise geändert werden soll, die        betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung\ndessen Sicherheit beeinträchtigen kann.                 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an\neine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zustän-\nIm Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraussicht-       dige Behörde zu erstatten.\nliche zusätzliche Lagermenge anzugeben; im Fall der\nAnzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige ein Plan beizu-            (3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calci-\nfügen, aus dem sich die Änderung des Lagers ergibt.           umcarbidlager der Bundeswehr.\n(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als\n5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung der Nut-                                   § 27\nzung der an das Lager angrenzenden Räume und                       Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts-\nGrundstücke, die die Sicherheit des Lagers beeinträch-               und Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen\ntigen kann, unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzei-                 und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen\ngen.\n( 1 ) Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Cal-\nciumcarbidlager der Deutschen Bundespost und der\nVierter Abschnitt                        Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie\nder Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder\nWeitere allgemeine Vorschriften,\ndie von ihm bestimmte Behörde. Für andere Acetylenan-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nlagen oder Calciumcarbidlager, die der Überwachung\ndurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d\n§ 25                             Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nBedienung und Wartung\n(2) Aufsichtsbehörden für Acetylenanlagen und Cal-\n( 1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbid-     ciumcarbidlager auf Seeschiffen sind die nach den\nlager betreibt, darf diese Anlagen nur von Personen          §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im\nselbständig bedienen und warten lassen, die das              Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1,\n18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen körperlich       veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen\ngeeignet sein und die erforderliche Kenntnis der Bedie-      Behörden. Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen auf\nnungs- und Wartungsvorschriften für Acetylenanlagen          Seeschiffen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen\nund Sachkunde für die Lagerung von Calciumcarbid             obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landes-\nbesitzen.                                                    recht eine andere Behörde bestimmt ist. Die behördli-\nchen Befugnisse nach den §§ 4, 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Perso-       4 und 5, § 13 Abs. 2, § 14 und § 29 Abs. 2 werden für\nnen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager             Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschif-\nbedienen und warten, hiermit nicht weiterbeschäftigt         fen von der Erlaubnisbehörde wahrgenommen.\nwerden dürfen, wenn sie die in Absatz 1 aufgestellten\nVoraussetzungen nicht erfüllen oder sich als unzuver-           (3) Absatz 2 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calci-\nlässig erwiesen haben.                                       umcarbidlager auf Seeschiffen der Deutschen Bundes-\npost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\n§ 26                              Bundes sowie der Bundeswehr.\nSchadensfälle\n§ 28\n( 1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbid-\nlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im                       Deutscher Acetylenausschuß\nZusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage                 (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\noder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Auf-            wird der Deutsche Acetylenausschuß gebildet. Der Aus-\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichts-        schuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit-\nbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen,           gliedern zusammen:\ndaß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten\ndurch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen          2 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nbeteiligten Ressorts,\nbestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch\nbeurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\nDie sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbe-        2 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-\nsondere auf die Feststellung zu erstrecken,                      tionen, davon 1 Vertreter der staatlichen techni-\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,                         schen Überwachung,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                227\nVertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-                                § 30\nrung,\nOrdnungswidrigkeiten\n4 Vertreter der Hersteller,\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1\n4 Vertreter der Betreiber,                                   der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,        lässig eine Acetylenanlage ohne Erlaubnis entgegen § 7\nAbs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 9 Abs. 1\n1 Vertreter der Gewerkschaften.\nwesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Ände-\n(2) Der Deutsche Acetylenausschuß hat die Aufgabe,       rung betreibt.\nhinsichtlich der Acetylenanlagen und Calciumcarbid-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2\nlager                                                       der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          lässig\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und       1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3\nihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und               des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene\nTechnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen            und fachkundige Person für die Erprobung nicht\nund                                                         bestellt,\n2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.      2. eine Acetylenanlage\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Acetylenaus-             a) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vor Ertei-\nschuß ist ehrenamtlich.                                              lung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wie-\nder in Betrieb nimmt,\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-        b) entgegen § 20 Abs. 3 betreibt,\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine     3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Prüfbescheinigung nicht\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-            am Betriebsart aufbewahrt,\nner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmi-             4. entgegen § 17 eine vorgeschriebene oder vollzieh bar\nnisters für Arbeit und Sozialordnung.                           angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-\nanlaßt,\n(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\n5. entgegen§ 21 Abs. 1 Acetylen mit nicht zugelasse-\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\nnen Mitteln oder unter Anwendung eines nicht zuge-\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre-\nlassenen Verfahrens reinigt oder trocknet,\nter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in\nder Sitzung das Wort zu erteilen.                           6. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Calciumcarbid lagert,\noder\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-\nschung führt das Sekretariat des Ausschusses.               7. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Acetylenanlage\noder ein Calciumcarbidlager von einer Person bedie-\nnen oder warten läßt, die das 18. Lebensjahr nicht\nvollendet hat.\n§ 29\nÜbergangsvorschriften                        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n( 1) Acetylenanlagen, die am 1. September 1970           lässig eine Anzeige nach § 15 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24\nerrichtet waren, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Ver-     oder § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht richtig, nicht\nordnung betrieben werden; Acetylenanlagen, deren            vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nErrichtung am 1. September 1970 noch nicht abge-\nschlossen war, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Ver-                                   § 31\nordnung fertiggestellt und betrieben werden.\nBerlin-Klausel\n(2) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die\nam 1. September 1970 errichtet waren oder wurden,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderun-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 1 56 der Gewerbe-\ngen die bis zum 1. September 1970 geltenden Vor-            ordnung auch im Land Berlin.\nschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann\njedoch anordnen, daß diese Acetylenanlagen oder Cal-                                    § 32\nciumcarbidlager den Vorschriften dieser Verordnung                                Außerkrafttreten\nentsprechend geändert werden, soweit\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden, oder      Acetylenverordnung vom 5. September 1969 (BGBI. 1\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten      S. 1593), geändert durch § 68 Abs. 4 des Gesetzes vom\nsind.                                                   15. März 197 4 (BGBI. I S. 721 ), außer Kraft.","228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnhang\nzu§ 3 Abs. 1\n1.   Acetylenanlagen                                             mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen\noder Säuren zusammen gelagert werden.\n1 .1 Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurü-\nsten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdro-     2.2    Calciumcarbidbehälter müssen von einer aus-\nhende Betriebszustände nicht eintreten können.              reichenden Schutzzone umgeben sein. Die\nInsbesondere ist dafür zu sorgen, daß                       Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art\nfreigehalten werden.\n1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen\nder Sauerstoffgehalt so gering wie möglich       2.3    Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen\ngehalten wird und Zündvorgängen vorge-                  den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts ent-\nbeugt ist,                                              sprechen.\n2. betriebsmäßig in die Aufstellräume austre-        2.4    Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von\ntendes Acetylen auf eine Mindestmenge                   mehr als 5 000 kg gelagert wird, dürfen nicht\nbeschränkt bleibt,                                      unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorüber-\n3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen,                gehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im\nbei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls          übrigen gilt Nummer 1.4 2. Halbsatz entspre-\ndies nicht möglich ist, die Anlagen den Bean-           chend.\nspruchungen sicher widerstehen, die bei          2.5    Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in\neinem Acetylenzerfall auftreten können,                 ausreichender Entfernung von Gebäuden gela-\n4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen                gert werden.\numgeben sind,\n3.     Erprobung von Acetylenanlagen\n5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung\nvon Acetylenanlagen dienen, und die Schutz-      3.1    Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung\nzonen von Zündquellen jeder Art freigehalten            der Erprobung\nwerden,                                                 Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\n6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen              der Acetylenanlage ermöglicht - die allgemein\nfunktionssicher sind.                                   anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für\n1.2  Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen                   den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für\nden zu erwartenden Beanspruchungen sicher                   den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheits-\nwiderstehen und so beschaffen sein, daß sie mit             einrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit\nAcetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid                 die notwendige Erprobung und die Bauart der\noder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht              Acetylenanlage dies ermöglichen. Bei der Erpro-\ngefährlich reagieren können, sofern sie                     bung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in\nbetriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung               denen sich nur die für die Durchführung der\nkommen.                                                     Erprobung erforderlichen Personen aufhalten\ndürfen.\n1.3  Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehö-\nren, müssen den Anforderungen des Bauauf-            3.2    Programm\nsichtsrechts entsprechen.\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm\n1.4  Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von               aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte\nAcetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter              und die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-\nanderen Räumen befinden; sie müssen so                      zulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen\nbeschaffen sein, daß                                         Risiken so gering wie möglich bleiben.\n1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell\n3.3    Leitung der Erprobung\nbeseitigt werden,\n2. austretendes Acetylen nicht in anlagen-                  Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu\nfremde Räume gelangen kann,                             bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet\nund überwacht, und die in der Lage ist, bei Unre-\n3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden\ngelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-\nkönnen,\nzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\n4. Auswirkungen eines Brandes oder einer                    chen Maßnahmen zu treffen.\nExplosion möglichst gering gehalten werden.\n1.5  Kalkschlammgruben müssen so angelegt und             3.4    Personal\nbeschaffen sein, daß                                        Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\n1 . entweichendes Acetylen nicht in überdachte              nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\nRäume gelangen kann,                                    endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\n2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch             gaben und den - insbesondere bei überbrückten\nin öffentliche Abwasseranlagen gelangen                oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\nkann.                                                   - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\ntraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\n2.    C alci u mcarbi dl ager\nbesonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\n2.1   Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen               Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nZutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht            begrenzen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                  229\nArtikel 6\nVerordnung über Anlagen zur Lagerung,\nAbfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten zu lande\n(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)\n1n haltsverzei eh n i s\nAnwendungsbereich .............................. . § 1         Veranlassung der Prüfung                              § 17\nAusschluß der Anwendung ........................ . § 2         Prüfbescheinigungen ............................. .   § 18\nBegriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten . § 3      Inbetriebnahme ............................ : ..... . § 19\nAllgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß               Ausfuhr, Einfuhr .................................. . § 20\ntechnischer Vorschriften .......................... . § 4      Betrieb .......................................... .  § 21\nWeitergehende Anforderungen . ; .................. . § 5       Anzeige nach Betriebsunterbrechung .............. .   § 22\nAusnahmen ...................................... . § 6         Unfall- und Schadensanzeige ..................... .   § 23\nAnlagen des Bundes ............................. . § 7         Aufsicht über Anlagen des Bundes ................ .   § 24\nAnzeige ......................................... . § 8        Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten ... .  § 25\nErlaubnis ........................................ .   § 9     Übergangsvorschriften ............................ .  § 26\nÄnderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen ...... .   §10     Ordnungswidrigkeiten ............................ .   § 27\nUnzulässige Lagerung ............................ .    § 11    Unberührt bleibende Vorschriften .................. . § 28\nBauartzulassung ................................. .    § 12    Berlin-Klausel .................................... . § 29\nPrüfungen durch Sachverständige ................. .    §13     Außerkrafttreten .................................. . § 30\nAngeordnete Prüfungen .......................... .     § 14\nPrüffristen ....................................... .  § 15    Anhang I zu § 3 Abs. 2\nSachverständige ................................. .    §16     Anhang II zu § 4 Abs. 1\n§ 1                                Teil des Anhanges II zu dieser Verordnung gilt für den\nBetrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.\nAnwendungsbereich\n(5) Gehört zu einer Anlage ein Teil, der als überwa-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den         chungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Ver-\nBetrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-         ordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so\nderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande.                       sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lage-        nung anzuwenden.\nrung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen                                        § 2\nZwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch                                Ausschluß der Anwendung\nkeine Arbeitnehmer beschäftigt werden.\n(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\n(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Anlagen zur\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs-           1 . Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige\nsigkeiten zu lande                                                  Bestandteile von\n1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe,                  a) Fahrzeugen,\ndie den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiff-                 b) ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder\nfahrtsbetriebes und -verkehrs der Deutschen Bun-\nc) ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Raumin-\ndesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollen-\nhalt bis 300 Liter\nden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen,\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses                      mit diesen fest verbunden sind;\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-            2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lage-\nordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,                 rung und Beförderung von Cyanwasserstoff;\n2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen              3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-               von\nnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,\na) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi-\n3. in Unternehmen des Bergwesens.                                      schenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hun-\n(4) Diese Verordnung, ausgenommen der Dritte Teil                   dert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für\ndes Anhanges II zu dieser Verordnung, gilt nicht für                   den menschlichen Genuß oder zur Körperpflege\nAnlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr herge-                  bestimmt sind, und\nstellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Der Dritte            b) organischen Peroxiden und ihren Lösungen;","230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über           Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf\n1 ,1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung    ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen\nvon Lösungen und homogenen Mischungen, die               den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1\neinen Flammpunkt von 21 °C oder darüber haben,           gleich.\nbrennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausschei-\nden und in einem von der Physikalisch-Technischen           (2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauf-\nBundesanstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C        tragten Personen haben auf Verlangen den Aufsichts-\nbehörden und den nach§ 9 dieser Verordnung zustän-\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden           digen Behörden den Flammpunkt und bei brennbaren\nhaben oder                                          Flüssigkeiten der Gefahrklasse B außerdem die Was-\nb) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden,          serlöslichkeit nachzuweisen. Als Nachweis genügt in\naber weniger als 90 Sekunden haben und nicht        der Regel die Vorlage einer schriftlichen Versicherung\nmehr als 60 vom Hundert ihres Gewichtes brenn-      des Herstellers, Lieferers oder des Betreibers. Die\nbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung       Behörde kann verlangen, daß der Nachweis durch die\nenthalten, oder                                     Vorlage einer amtlichen Bescheinigung oder der\nBescheinigung eines vereidigten Chemikers erbracht\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden,\nwird. Für die Feststellung des Flammpunktes ist das\naber weniger als 60 Sekunden haben und nicht\nPrüfverfahren nach Anhang I zu dieser Verordnung\nmehr als 20 vom Hundert ihres Gewichtes brenn-\nanzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer von der\nbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung\nBehörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten die\nenthalten;\nbrennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse AI gehö-\n5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit          rend.\nbrennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der\nEntleerung mit Druckgasen überlagert zu werden.             (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.\n(2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwen-\ndung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten                                     § 4\n1. sich im Arbeitsgang befinden,                                  Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum\n2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen                       Erlaß technischer Vorschriften\nMenge bereitgehalten werden,                                (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\n3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abge-        brennbarer Flüssigkeiten müssen bei Flüssigkeiten\nstellt werden.                                           1. der Gefahrklasse A 1, A II oder B den Vorschriften des\nDas gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Labo-          Ersten und Dritten Teiles des Anhanges 11,\nratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen          2. der Gefahrklasse A III den Vorschriften des Zweiten\nMenge bereitgehalten werden.                                     und Dritten Teiles des Anhanges II,\n3. der Gefahrklasse A 111, die auf ihren Flammpunkt oder\ndarüber erwärmt sind, den Vorschriften des Ersten\n§ 3\nund Dritten Teiles des Anhanges II\nBegriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten\nsowie einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewer-\n(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verord-       beordnung in Verbindung mit Absatz 3 erlassenen\nnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °c weder         Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein\nfest noch salbenförmig sind, bei 50 °c einen                 anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben\nDampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer         werden.\nder nachstehenden Gefahrklassen gehören:\n(2) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförde-\n1 . Gefahrklasse A:                                          rung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen\nFlüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über           nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahr-\n100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit      zeuge den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die\nnicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufwei-       Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.\nsen, und zwar\n(3) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der\nGefahrklasse A 1:                                       Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c,         für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nGefahrklasse A II:                                      brennbarer Flüssigkeiten zu lande wird auf den Bun-\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis        desminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen,\n55°C,                                                   soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung\ndes Anhanges zu dieser Verordnung handelt.\nGefahrklasse A III:\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis\n100 °C.                                                                              § 5\n2. Gefahrklasse B:                                                         Weitergehende Anforderungen\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c, die         Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nsich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare      brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4\nflüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.    Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                     231\nvon der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen-            2. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je\ndung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte               Raum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch\ngestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.           nicht mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüs-\nsigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B abgefüllt\n§ 6                                  werden können;\nAusnahmen                           3. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-\n( 1) Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Ein-            klasse A 111, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2\nzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4                    für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II\nAbs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise               oder B in einem Raum befinden.\ngewährleistet ist.\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-        klasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkei-\nstellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von           ten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung\n§ 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen                der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit\nFortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere          der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüs-\nWeise gewährleistet ist. § 12 gilt entsprechend.               sigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die ent-\nsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren\n§ 7                             Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei\nAnlagen des Bundes                       der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der\nGefahrklasse AI hinzuzurechnen.\n( 1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, Wasser-\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundes-                  (3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1\nwehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die                   mit einer Zündtemperatur unter 1 25 °C ist bei Anwen-\nBefugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bun-            dung der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für\ndesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu.            brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angege-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für           benen Werte maßgebend.\nAnlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-\nliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-             (4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb\nnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Ver-             nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage der\nteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-          Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für\npflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die              die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen\nSicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.                 beizufügen.\n§ 8\n§ 9\nAnzeige\nErlaubnis\n(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Ver-\nordnung sind                                                      (1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Ver-\n1 . Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,            ordnung sind\nausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lage-            1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,\nrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III,         ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lage-\nwenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklas-             rung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111,\nsen A 1, A II oder B an den nachstehend angegebenen           wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse\nOrten in den angegebenen Mengen gelagert werden:              A 1, A II oder B sich an den nachstehend angegebenen\n1                                    2                                        3\nLagermenge in Litern\nOrt der Lagerung                            Art                             Al            A II oder B\nder Behälter                    über ... bis      über ... bis\n1.     Lagerräume über und unter                     zerbrechliche Gefäße                  60-      200    200- 1 000\nErdgleiche\nsonstige Gefäße                     450- 1 000       3000- 5000\n2.     Läger für oberirdische Behälter               zerbrechliche Gefäße                     -              25-      100\nim Freien                                                                         450- 1 000\nsonstige Gefäße                                      3000- 5000\n3.     Läger für unterirdische Tanks mit\nweniger als 0,8 m Erddeckung                  -                                      0- 1 000          0- 5000\n4.     Läger für unterirdische Tanks mit\nmindestens 0,8 m Erddeckung                   -                                      0-10000           0-30000","232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nOrten befinden und die nachstehenden Lagermen-              Anlage keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann\ngen überschritten werden:                                   die Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der\n1                                      2                                     3\nOrt der Lagerung                                Art                         Lagermenge in Litern\nder Behälter                     Al             A II oder B\n1.      Lagerräume über und unter                       zerbrechliche Gefäße                  200               1 000\nErdgleiche                                                                          1 000\nsonstige Gefäße                                         5000\n2.      Läger für oberirdische Behälter                 zerbrechliche Gefäße                  -                   100\nim Freien                                                                           1 000\nsonstige Gefäße                                         5000\n3.      Läger für unterirdische Tanks mit\nweniger als 0,8 m Erddeckung                    -                                   1 000               5000\n4.      Läger für unterirdische Tanks mit\nmindestens 0,8 m Erddeckung                     -                                 10000               30000\n2. Füllstellen                                                    Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbe-\na) in umschlossenen Räumen, in denen je Raum                triebnahme ( § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden.\nstündlich mehr als insgesamt 1 000 Liter brenn-\n(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich\nbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder\nfür Anlagen\nB abgefüllt werden können,\n1 . der Deutschen Bundespost,\nb) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III,\ndie sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem      2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\nRaum befinden,                                          3. der Bundeswehr.\nc) im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-        Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden\nklasse A 1, A II oder B sowie Füllstellen für brenn-    haben jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach\nbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, die mit      Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.\nFüllstellen für brennbare Flüssigkeiten der\nGefahrklasse A 1, A II oder Bin Verbindung stehen;\n§ 10\n3. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen aus-                      Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen\nschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-\nklasse A III gelagert oder abgegeben werden;                   Wesentliche Änderungen der Beschaffenheit oder\ndes Betriebes einer erlaubnisbedürftigen Anlage bedür-\n4. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den             fen der Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende\nBereich des Werksgeländes überschreiten und Anla-           Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzuse-\ngen verbinden, die im engen räumlichen und betrieb-         hen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.\nlichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitun-\ngen);\n§ 11\n5. Fernleitungen.\nUnzulässige Lagerung\n(2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwen-\nUnzulässig ist die Lagerung\ndung.\n1. brennbarer Flüssigkeiten\n(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach\na) in Durchgängen und Durchfahrten,\nAbsatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen\nBehörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung                 b) in Treppenräumen,\nder Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage               c) in allgemein zugänglichen Fluren,\nerforderlichen Unterlagen beizufügen.\nd) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den                   Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in\nAntragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebs-                        deren Dachräumen,\nweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung                  e) in Arbeitsräumen,\nentsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.\nDie Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedin-                f) in Gast- und Schankräumen,\ngungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.                2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II\nDie nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung                   oder B an den nachstehend genannten Orten bei\nvon Auflagen ist zulässig. liegen über Errichtung, Bau-               Überschreitung der nachstehend angegebenen\nart, Werkstoffe, Ausrüstung oder Betriebsweise der                    Lagermengen:","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                  233\n1                                    2                                      3\nArt                          Lagermenge in Litern\nOrt der Lagerung\nder Behälter                      Al             A II oder B\n1.     Wohnungen und Räume, die mit                zerbrechliche Gefäße                    1                   5\nWohnungen in unmittelbarer, nicht           sonstige Gefäße                         1                   5\nfeuerbeständig abschließbarer\nVerbindung stehen\n2.     Keller von Wohnhäusern                      zerbrechliche Gefäße                    1                   5\n(Gesamtkeller)                              sonstige Gefäße                        20                  20\n3.    Verkaufs- und Vorratsräume des               zerbrechliche Gefäße                    5                  10 1\nEinzelhandels mit einer Grundfläche          sonstige Gefäße                        60                120\n2\n3.1     bis 60 m\n·über 60 bis 500 m 2                        zerbrechliche Gefäße                   20                 40\n3.2\nsonstige Gefäße                      200                 400\n3.3 über 500 m2                                    zerbrechliche Gefäße                   30                 60\nsonstige Gefäße                      300                 600\n§ 12                             tet oder betreibt, darf hierbei die in Absatz 1 genannten\nEinrichtungen nur verwenden, wenn sie von der zustän-\nBauartzulassung\ndigen Behörde (Zulassungsbehörde) der Bauart nach\n(1) Bauartzulassungsbedürftig im Sinne dieser Ver-        zugelassen sind.\nordnung sind die nachstehend genannten Einrichtungen\nals technische Schutzvorkehrungen:                              (3) Die Bauartzulassung wird von dem Hersteller\nbeantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der\n1. Einrichtungen, die sich beim Betrieb erhitzen oder        Einrichtung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erfor-\nFunken bilden und zu Zündgefahren Anlaß geben            derliche Musterstücke sind zur Verfügung zu stellen.\nkönnten, wenn sie in Zone O (Nummer 100.2 des            Vor der Entscheidung ist ein Gutachten der Physika-\nAnhanges II zu dieser Verordnung) eingesetzt wer-        lisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesan-\nden; hierzu gehören insbesondere                         stalt für Materialprüfung, je nach ihrer Zuständigkeit,\n- Tauchpumpen,                                           einzuholen.\n- Rührwerke,\n(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart den\n- Geräte zur Meßwerterfassung (z. B. Flüssigkeits-       Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht; andernfalls ist\nstandanzeiger, Niveausteuerungen und -regler,        die Zulassung zu versagen. Stellt eine der Einrichtungen\nTemperatur-, Druck- und Dichtemeßeinrichtun-         nach Absatz 1 ein elektrisches Betriebsmittel dar oder\ngen),                                                gehört zu ihr ein elektrisches Betriebsmittel, so sind die\n- Ventilatoren, die aus Zone O explosionsfähige          an das elektrische Betriebsmittel zu stellenden Anfor-\nAtmosphäre absaugen sollen,                          derungen als erfüllt anzusehen, soweit über dieses eine\n2. Einrichtungen, durch die verhindert werden soll, daß      Baumusterprüfbescheinigung nach § '8 der Verordnung\neine Flamme in den Behälter schlägt (Flammen-            über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten\ndurchschlagsicherungen,       flammendurchschlagsi-      Räumen vorliegt. Die Zulassung kann beschränkt, befri-\nchere Anlageteile_),                                     stet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen ver-\nbunden werden. Die Zulassungsbehörde kann insbe-\n3. Überfüllsicherungen (z. 8. Abfüllsicherungen, Grenz-\nsondere\nwertgeber für Abfüllsicherungen) und selbsttätig\nschließende Zapfventile,                                  1. die Art der Verwendung der Einrichtung bestimmen\nund\n4. Leckanzeigegeräte,\n2. bestimmen, daß die Einrichtung nur verwendet wer-\n5. Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließ-             den darf, wenn nach näherer Bestimmung in der\nlich aus Metall bestehen, mit zugehörigen Füllsyste-         Zulassung nachgewiesen ist, daß die Einrichtung der\nmen,                                                         Zulassung entspricht, insbesondere wenn dem Ver-\n6. Rohre und Formstücke, deren Wandungen nicht aus-              wender eine Bescheinigung des Herstellers oder\nschließlich aus Metall bestehen,                             eines Sachverständigen vorliegt.\n7. nichtmetallische Innenbeschichtungen und -ausklei-        Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung\ndungen von Tanks sowie Art und Weise der Anbrin-         von Auflagen ist zulässig.\ngung.\n(5) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzei-\n(2) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder          chen, mit denen der Bauart nach zugelassene Einrich-\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande errich-        tungen zu versehen sind.","234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(6) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller        3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren\neine Bescheinigung über die Zulassung. In die Beschei-             und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.\nnigung sind die wesentlichen Merkmale der Einrichtung\nDie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müs-\nsowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedin-\nsen außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15\ngungen und die nach Absatz 5 bestimmten Kennzeichen\ngenannten Fristen geprüft werden.\naufzunehmen. Die Zulassungsbehörde übersendet der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der                   (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnah-\nBundesanstalt für Materialprüfung und dem Deutschen            men von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen,\nAusschuß für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift            wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.\nder Bescheinigung.\n(4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach\n(7) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerru-         den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförde-\nfen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem               rung gefährlicher Güter geprüft worden, so steht diese\nWiderruf hergestellte Einrichtungen in den Verkehr             Prüfung einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2\ngebracht oder verwendet werden, wenn sie der zurück-           gleich.\ngenommenen oder widerrufenen Bauartzulassung ent-\nsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf                                       § 14\nzuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für                                  Angeordnete Prüfungen\nBeschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.\nDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außeror-\n(8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn                     dentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-\n1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstri-   nen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbe-\nchen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit            sondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.\nbegonnen hat, die zugelassenen Einrichtungen her-\nzustellen,                                                                            § 15\n2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre                                  Prüffristen\nkeinen Gebrauch macht oder Einrichtungen seit mehr\nals drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht     (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen\nverlängert worden ist.                                    betragen\nAbsatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bau-             1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder\nartzulassung erlischt.                                              Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen\nLäger für ortsbewegliche Behälter           5 Jahre,\n(9) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforder-\nlich für Transportbehälter sowie für Einrichtungen an           2. für Verbindungsleitungen und\nTransportbehältern und an Fahrzeugen, für die eine ent-             Fernleitungen                               2 Jahre.\nsprechende Zulassung nach verkehrsrechtlichen Vor-             Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich\nschriften für die Beförderung gefährlicher Güter für den       der Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen\nnichtgrenzüberschreitenden Verkehr erteilt ist. In den         Korrosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer\nFällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ersetzt ein baurecht-        Aufladungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrich-\nliches Prüfzeichen die Bauartzulassung.                        tungen drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz\n1 genannten Fristen.\n§ 13\n(2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13\nPrüfungen durch Sachverständige                  Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die\n(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des              für diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften\nAbsatzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ord-           bestimmt sind.\nnungsmäßigen Zustand geprüft werden:                              (3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen\n1. Erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaub-            beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbe-\nnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,          triebnahme. Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der\nwiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht,\n2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcon-\nso rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser\ntainer und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn           Prüfung an.\nsie ihren Standort im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung haben,                                                  (4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder\n3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behäl-          Absatz 2 genannten Fristen\nter,                                                       1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\n4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im             gewährleistet ist, oder·\nFreien und für unterirdische Tanks.                        2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen                 oder Dritter erfordert.\ngeprüft werden,\n§ 16\n1. bevor sie in Betrieb genommen werden,\nSachverständige\n2. wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ihres\nBetriebes wesentlich geänder werden und bevor sie             (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung\nwieder in Betrieb genommen werden oder                     vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen sind","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                235\n1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der           (3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder\nGewerbeordnung,                                         eine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewah-\n2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem          ren.\ndie Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der                                 § 19\nAnlagen für brennbare Flüssigkeiten und der Integra-                         Inbetriebnahme\ntion von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Pro-\nzeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zustän-      ( 1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den\ndigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unter-     Fällen des§ 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder\nnehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind,             in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sach-\nverständigen geprüft worden ist und der Sachverstän-\n3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndige eine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage\ndes Bundes die vom Bundesminister für Verkehr\nin ordnungsmäßigem Zustand befindet.\nbestimmten Beamten und Angestellten des höheren\nmaschinentechnischen Dienstes seines Geschäfts-           (2) Hat der Sachverständige eine Bescheinigung\nbereiches,                                             erteilt, nach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßi-\n4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den ver-       gem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die\nkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung      zuständige Behörde.\ngefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vor-\nschriften bestimmten Sachverständigen,                                             § 20\n5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1                                    Ausfuhr, Einfuhr\nbestimmten Sachverständigen sofern nicht der Bun-\n(1) Die §§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter\ndesminister der Verteidigung besondere Sachver-\nund Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Gel-\nständige für diese Aufgaben bestellt hat,\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,\n6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Num-         wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die\nmer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht        Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreiten-\nder Bundesminister des Innern besondere Sachver-       den Verkehr entsprechen.\nständige für diese Aufgaben bestimmt hat.\n(2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte\n(2) Im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme        Anlage nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser\ndarf die Wasserdruckprüfung                                Verordnung gelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie\n1. bei oberirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten     nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu\nBöden und einem Betriebsüberdruck von höchstens        entleeren. Dies gilt nicht, wenn die Anlage den verkehrs-\n0,5 bar und                                            rechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährli-\ncher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr ent-\n2. bei unterirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten    spricht, die Prüffrist noch nicht abgelaufen ist und die\nBöden und einem Betriebsüberdruck von höchstens        Anlage keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte\n1,5 bar                                                oder Dritte gefährdet werden können.\nauch von sachverständigen Werksingenieuren des Her-\nstellerwerkes vorgenommen werden, soweit sie von der                                   § 21\nzuständigen Behörde hierzu anerkannt sind.\nBetrieb\n(3) In den Fällen des§ 14 kann die Aufsichtsbehörde\n(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder\nden Sachverständigen bestimmen.\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat\ndiese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ord-\n§ 17                             nungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, not-\nVeranlassung der Prüfung                   wendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbei-\nten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen\nDer Betreiber einer Anlage hat die nach den §§ 13 bis    nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.\n15 vorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten\nPrüfungen zu veranlassen.                                     (2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie\nMängel ·aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte\n§ 18\ngefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maß-\nPrüfbescheinigungen                     nahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährli-\nchen Zustandes zu ergreifen.\n( 1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder ange-\nordneten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat                                   § 22\nder Sachverständige bei einer Prüfung Mängel festge-                  Anzeige nach Betriebsunterbrechung\nstellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-\nden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich         Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs\nmitzuteilen.                                               Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich\nnach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzei-\n(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde        gen. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen wer-\neinen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der      den, so ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzei-\nPrüfung vor der Inbetriebnahme nach § -13 Abs. 2 Nr. 1     gen; dies gilt nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme\nzu übersenden.                                             eine neue Erlaubnis erforderlich ist.","236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 23                              1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nUnfall- und Schadensanzeige                       rung,\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbe-       4 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Mineralölwirt-\nhörde unverzüglich anzuzeigen                                   schaft,\n- eine Explosion,                                            2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,\n- einen Brand,                                               2 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Hersteller von\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\n- das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssig-              brennbarer Flüssigkeiten,\nkeiten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge\nvon mehr als 10 Liter je Stunde,                          1 Vertreter der Gewerkschaften,\n- einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusam-         1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung.\nmenhängenden Unfall, der zu einem Personenscha-              (2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkei-\nden geführt hat.                                          ten hat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brenn-\nDie Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen         bare Flüssigkeiten\nverlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf          1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nseine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen              insbesondere in technischen Fragen zu beraten und\nEinvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-                 ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und\nheitstechisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung            Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen\nschriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurtei-          und\nlung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu           2. die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.\nerstrecken,\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,                       (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für\nbrennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich.\n- ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nbefand und ob nach Behebung des Mangels eine                 (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nGefahr nicht mehr besteht und                              beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine\n- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die             Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus sei-\nandere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-          ner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vor-\ndern.\nsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.        sters für Arbeit und Sozialordnung.\n(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen ober-\n§  24                             sten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzun-\nAufsicht über Anlagen des Bundes                 gen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen\nVertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu\nAufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-           erteilen.\ndespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz-                   (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-\nschutzes ist der zuständige Bundesminister oder die          schung führt das Sekretariat des Ausschusses.\nvon ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die\nder Überwachung durch die Bundesverwaltung unterlie-                                    § 26\ngen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.\nÜbergangsvorschriften\n§  25                                ( 1) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für Einrich-\nDeutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten            tungen, die von den Ausschüssen für brennbare Flüs-\nsigkeiten zur allgemeinen Anerkennung begutachtet\n(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      und dem Gutachten entsprechend hergestellt worden\nwird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkei-         sind, wenn sie bis zum 30. November 1965 beschafft\nten gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden          und bis zum 30. November 1966 in Betrieb genommen\nsachverständigen Mitgliedern zusammen:                       worden sind. Der Bauartzulassung bedarf es ferner nicht\n3 Vertreter der obersten Arbeitsbehörden der Länder,         für Einrichtungen, die entsprechend einer Baumuster-\nprüfbescheinigung nach § 7 der Technischen Verord-\nVertreter der obersten Wasserbehörden der Länder,        nung über brennbare Flüssigkeiten vom 10. September\n1 Vertreter der obersten Baubehörden der Länder,             1964 (BGBI. 1S. 717) hergestellt worden sind, wenn sie\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-         bis zum 1. Juli 1971 beschafft und bis zum 1. Juli 1972\nstalt,                                                   in Betrieb genommen worden sind. Bauartzulassungen,\ndie auf Grund des § 6 der Technischen Verordnung über\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,           brennbare Flüssigkeiten erteilt worden sind, gelten als\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der         Bauartzulassung auf Grund des § 12 dieser Verord-\nBerufsfeuerwehren,                                        nung.\n3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa-               (2) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der\ntionen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen    Länder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten\nÜberwachung,                                             oder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verord-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              237\nnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar            6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der\n1960 (BGBI. 1S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den            Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in\nBetrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis      Betrieb nimmt,\nzur Errichtung und zum Betrieb der Anlage im Sinne des       7. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unver-\n§ 9 dieser Verordnung.                                           züglich entleert oder\n(3) Eine Anordnung nach§ 3 der Technischen Verord-       8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt.\nnung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anord-\nnung nach§ 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1\nnach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über             der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbrennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4      lässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 1, § 22 oder\noder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung über          § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder\nbrennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine    nicht rechtzeitig erstattet.\nnach§ 6 oder§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Aus-\nnahme.\n§ 28\n§ 27\nUnberührt bleibende Vorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\nUnberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1       der Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       Beförderung brennbarer Flüssig~eiten auf Kaianlagen.\nlässig eine Anlage ohne Erlaubnis entgegen § 9 Abs. 3\nerrichtet oder betreibt oder entgegen § 10 wesentlich\nändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.\n§ 29\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2                                Berlin-Klausel\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\n1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 320\nordnung auch im Land Berlin. Sie findet jedoch keine\ndes Anhanges II zu dieser Verordnung eine erfahrene\nAnwendung auf nichtbundeseigene Eisenbahnen, die\nund fachkundige Person für die Erprobung nicht\nnicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen.\nbestellt,\n2. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert,\n3. entgegen§ 12 Abs. 2 eine nicht zugelassene Einrich-                                     § 30\ntung verwendet,                                                                 Außerkrafttreten\n4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorge-\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-\nschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung\nordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung\nnicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,\nder Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBl.I S. 689),\n5. entgegen § 18 Abs. 2 eine Bescheinigung oder deren        geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März\nZweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt,           1974 (BGBI. 1 S. 721 ), außer Kraft.\nAnhang 1\nzu§ 3 Abs. 2\nApparate und Verfahren                     2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:\nzur Bestimmung der Flammpunkte                      a) für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der\nder flüssigen Stoffe und Zubereitungen                    Norm IP 1 ) 170/70 3), IP 1) 33/ 59 3 ) oder DIN\n1 . Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden                 51 755 Ausgabe September 1966 3),\nApparate zu bestimmen:                                      b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß der Norm\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C:                  IP 1) 34/71 3 ), D 93-73 ASTM 2 ) 3 ) oder DIN\nApparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat                  51 758 Ausgabe November 1963 3 ),\nLuchaire-Finances, Apparat Tag,                          c) für den Apparat Tag gemäß der Norm D 56-70\nASTM    2 ) 3 ),\nb) für Temperaturen von mehr als 50 °C:\nApparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-                d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal\nFinances,                                                   Officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten\nAnweisung zum Erlaß des französischen Ministe-\nc) in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten\nriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober\nApparate mit jedem anderen Apparat mit\n1925.\ngeschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um\nnicht mehr als 2 °C von denjenigen abweichen, die    3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen,\neiner der vorstehend erwähnten Apparate am               Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhalti-\ngleichen Ort liefern würde.                              gen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmetho-","238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden verwendet werden, die für die Flammpunktbe-          5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit\nstimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie            umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjeni-\nzum Beispiel Methode A der Norm IP 1 ) 170/70 3 ) und         gen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorge-\nDIN 53 213 Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 1970 3 ).        schlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des\nFlammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen\n4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim              Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den ange-\nPrüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:              gebenen Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C\n1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchge-            abweicht. Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt,\nführt werden.                                              der um mehr als 2 °C von diesen Grenzwerten\n2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht             abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzuneh-\nmehr als 5 °C je Minute erwärmen.                          men, und es ist dann der höchste der festgestellten\nWerte als maßgebend zu betrachten.\n3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm ( ± 0,5\nmm) haben.\n1\n) The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1\n4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der            2)  American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa)\nTemperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung     3)  Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30 und\ndes Gefäßes eingeführt werden.                            Kamekestraße 8, 5000 Köln 1\nAnhang II\nzu§ 4 Abs. 1\nErster Teil                         100.2 Explosionsgefährdete Bereiche\nBrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II                        (1)      Explosionsgefährdete Bereiche sind\noderB                                         Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und\nbetrieblichen Verhältnisse gefährliche explo-\n100     Allgemeine Anforderungen                                        sionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-\n100.1 Allgemeines                                                       Gemische auftreten kann. Die Bereiche werden\nnach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens\n( 1 ) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder                   gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen                     die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Die explosions-\nso errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein                  gefährdeten Bereiche können dauernd oder zeit-\nsowie so unterhalten und betrieben werden, daß                  weise vorhanden sein.\ndie Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbe-\nsondere vor Brand- und Explosionsgefahren,                         (2) Zone O umfaßt Bereiche, in denen gefähr-\ngewährleistet ist.                                              liche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder\nlangzeitig vorhanden ist.\n(2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli-\nchen Vorschriften entsprechen.                                     (3) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu\nrechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige\n(3) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das                     Atmosphäre gelegentlich auftritt.\nAuftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmo-\nsphäre weitgehend ausschließen. Kann nach                          (4) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu\nden örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen                  rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige\ndas Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhin-                  Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurz-\ndert werden, so sind entsprechende Schutz-                      zeitig auftritt.\nmaßnahmen zu treffen.\n100.3 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten\n(4) Werden brennbare Flüssigkeiten der                        Bereichen\nGefahrklasse A 111 zusammen mit brennbaren\nFlüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B                    ( 1) In den explosionsgefährdeten Bereichen\ngelagert oder befördert, so finden neben den                    sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die\nVorschriften des ersten Teiles auch die Vor-                    Gefahr der Entzündung gefährlicher explosions-\nschriften des zweiten Teiles des Anhanges II                   fähiger Atmosphäre verhindern oder einschrän-\nAnwendung, soweit die Vorschriften Anforde-                    ken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein\nrungen für die Zusammenlagerung oder -beför-                    unbedenkliches Maß beschränken.\nderung enthalten.\n(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen\n(5) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn                    sind zu vermeiden\nbrennbare Flüssigkeiten\nin Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zünd-\n1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem                                 quellen (Zündquellen, die bei norma-\nAuffangraum oder in einem unterteilten Tank,                                 lem störungsfreien Betrieb auftreten\n2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,                                       können),\n3. bei unterirdischer Lagerung in einem unter-                 in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten\nteilten Tank                                                                  Zündquellen         auch        Zündquellen\ngelagert werden.                                                                  durch Betriebsstörungen, mit denen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               239\nüblicherweise gerechnet werden         100. 7 Ableitung elektrostatischer Aufladungen\nmuß (häufiger auftretende Betriebs-\nTanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile\nstörungen) und\nmüssen gegen elektrostatische Aufladungen,\nin Zone O neben den für Zone 1 genannten                    die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen\nZündquellen    auch Zündquellen               können, gesichert sein.\ndurch selten auftretende Betriebs-\nstörungen.                             100.8 Blitzschutz\n(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile,             Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige\nan denen mit dem Auftreten von Zündquellen                  oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\nnach Absatz 2 zu rechnen ist, müssen explo-                 oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nsionsgeschützt ausgeführt werden und erforder-              befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien\nlichenfalls funktionssicher sein.                           und unterirdische Tanks, die nicht allseitig von\nErde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren die-\n(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind              ser Stoffe umgeben sind, müssen gegen Zünd-\nvon Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder                gefahren durch Blitzschlag geschützt sein.\nMenge nach geeignet sind, zur Entstehung oder\nAusbreitung von Bränden zu führen.                   100.9 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen\n(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bau-             Das beim Befüllen von Tanks verdrängte\nart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines            Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden,\nLagers oder einer Füllstelle sowie zur Versor-              daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht\ngung von Luftfahrzeugen ~rforderlich ist.                   entstehen können.\n(6) In Zone 1 an Füllstellen im Freien und bei\n110    Läger\nder Betankung von Luftfahrzeugen dürfen in der\nRegel nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahr-           110.1 Allgemeine Anforderungen an die nicht anzeige-\nzeuge verkehren, die der Nummer 141 genügen.                bedürftige und nicht erlaubnisbedürftige Lage-\nTankfahrzeuge, die der Nummer 241 genügen,                  rung\ndürfen dort verkehren, wenn die Füllstellen so                 (1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzel-\nangelegt sind, daß sie von den zu befüllenden\nhandels müssen von angrenzenden Räumen\nFahrzeugen im Gefahrenfall ohne Rangieren ver-               mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.\nlassen werden können.\n(2) Lagerräume über und unter Erdgleiche\nmüssen von angrenzenden Räumen feuerbe-\n100.4 Einrichtungen für den Gefahrenfall\nständig abgetrennt sein.\n( 1) Einrichtungen zur Förderung brennbarer\n(3) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandein-\nFlüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem\nwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im\nOrt stillgesetzt werden können, der schnell und\nFreien und Gebäuden der erforderliche Abstand\nungehindert erreichbar ist.\neinzuhalten.\n(2) In Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\n(4) Lagerräume über und unter Erdgleiche und\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen\nLäger für oberirdische Behälter im Freien dürfen\nFlucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die\ndem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.\nAnlagen müssen im Gefahrenfall schnell verlas-\nsen und mit Rettungsgeräten erreicht werden                    (5) Das Betreten der Lagerräume und der\nkönnen.                                                     Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbie-\nten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich\n100.5 Brandschutz                                                 sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie-\nsen sein.\n(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen          110.2 Allgemeine Anforderungen an die anzeige- oder\nmit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen                  erlaubnisbedürftige Lagerung\nausgerüstet sein.                                              ( 1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-\n(2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müs-                klasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL\nsen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß                in einem unterteilten Tank zusammen gelagert\nStellen, an denen Gefahren entstehen können,                werden.\nmit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und                      (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern\nungehindert erreicht werden können.                         sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch\ngelagert werden, entweder in Behältern, aus\n100.6 Vermeidung gefährlicher        elektrischer  Aus-           denen sie nicht auslaufen können, oder so gela-\ngleichsströme                                               gert werden, daß auslaufende brennbare Flüs-\nTanks und mit ihnen in leitender Verbindung ste-            sigkeiten aufgefangen werden, sowie erkannt\nhende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß             und beseitigt werden können.\nsie gegen Erde keine elektrischen Spannungen                   (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräu-\nannehmen können, die zur Entstehung zündfähi-               men ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut\nger Funken oder zu gefährlichen Korrosionen                 im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hin-\noder zur Gefährdung von Personen führen.                    aus ausbreiten kann.","240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Auffangräume müssen aus nichtbrennba-                  mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden,\nren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und                 ausgenommen Tankstellen.\ndicht sein.\n(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche,\n(5) Lagerräume über und unter Erdgleiche und               die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brenn-\nLäger für oberirdische Behälter im Freien dürfen              baren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter\ndem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.                entleert werden.\n(6) Das Betreten der Lagerräume und der\nLäger im Freien durch Unbefugte ist zu verbie-                    (3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen\nten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich                   und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraft-\nsichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie-                stoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydran-\nsen sein.                                                     tenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt wer-\nden.\n110.3 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder\nerlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen\n111 .2 Füllstellen in Räumen\nüber und unter Erdgleiche\n(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen\n( 1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der\nund nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten\nbrennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die\ndie Vorschriften über Lagerräume nach Num-\nBrandbelastung zu begrenzen.\nmer 11 0.1 Abs. 2 und 4 entsprechend.\n(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräu-\nmen müssen mindestens feuerhemmend herge-                        (2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder\nstellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren                   erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vor-\nBaustoffen bestehen.                                          schriften über Lagerräume nach den Num-\nmern 110.2 und 110.3 entsprechend.\n(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen\nfeuerbeständig abgetrennt sein.                                   (3) Der Fußboden der Räume muß so beschaf-\n(4) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume                   fen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkei-\nten erkannt und beseitigt werden können. Er\ngrenzen.\nmuß ausreichend fest und undurchlässig sein.\n(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen\nLagerräume auch nicht an Räume grenzen, die\ndem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von          111.3 Füllstellen im Freien\nMenschen, ausgenommen Lagerpersonal, die-\nnen.                                                             ( 1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell\nund sicher erreicht und verlassen werden kön-\n(6) Lagerräume müssen ausreichend belüftet                nen.\nund beleuchtbar sein.\n(2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtun-\n110.4 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder                     gen müssen Schnellschlußeinrichtungen vor-\nerlaubnisbedürfige Lagerung in oberirdischen                 handen sein.\nBehältern im Freien\n(3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so\n( 1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandein-               beschaffen sein, daß auslaufende brennbare\nwirkung ist zwischen Behältern und Gebäuden                   Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden kön-\nder erforderliche Abstand einzuhalten.                        nen. Er muß ausreichend fest und undurchlässig\n(2) Zur Durchführung von Brandbekämp-                     sein.\nfungsmaßnahmen ist zwischen Tanks der erfor-                     (4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen\nderliche Abstand einzuhalten.                                 und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind\n(3) Läger müssen in Abhängigkeit von der                  so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle\nBauart der Behälter und von der Menge der gela-               im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.\ngerten brennbaren Flüssigkeiten von einem\n(5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf\nSchutzstreifen umgeben sein.\nFahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß\n110.5 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder                     Gefahren durch elektrostatische Aufladungen\nerlaubnisbedürftige Lagerung in unterirdischen                nicht entstehen.\nTanks                                                            (6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tank-\nFür unterirdische Tanks, die nicht allseitig von              fahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisen-\nErde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren die-                 bahnkesselwagen und Tankcontainerwechsel-\nser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m                     weise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrige-\nDicke umgeben sind, gilt Nummer 110.4 ent-                    ren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen\nsprechend.                                                    Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein,\ndaß gefährliche Flammpunktunterschreitungen\n111    Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbe-                      durch Vermischungen nicht auftreten.\ntankungsstellen\n(7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbe-\n111 .1 Begriffe                                                      fugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch\n( 1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu          eine deutlich sichtbare und gut lesbare Auf-\nbestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter                 schrift hingewiesen sein.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                                             241\n112    Tankstellen                                                  Menschen dienen, dürfen Abgabeeinrichtungen\n112.1 Begriff                                                        über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt\nwerden, wenn die im Einzelfall zusätzlich erfor-\nTankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Ver-             derlichen baulichen und betrieblichen Sicher-\nsorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen                heitsmaßnahmen getroffen sind.\nmit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrich-\n(5) Innerhalb des Umkreises, der durch den\ntungen nach Nummer 112.3 dienen, einschließ-\nhorizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-\nlich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tank-\ndet wird, dürfen keine Abläufe und keine Öffnun-\nstellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche\ngen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gru-\nGefäße, z. B. Reservekraftstoffbehälter, befüllt\nben, Schächten und Kanälen z. 8. für Kabel oder\nwerden.\nRohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für\n112.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten                         1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als\n(1) An Tankstellen ist der Kraftstoff zu lagern              0,8 m über dem Erdboden befinden,\n1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen             2. Domschächte unterirdischer Tanks,\nErddeckung von mindestens 0,8 m oder                    3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdglei-\n2. auf dem öffentlichen Verkehr nicht zugängli-                  che,\nchen Grundstücken oder Grundstücksteilen                4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder\nin oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt                 Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.\nbis 1 000 1 mit Zapfgeräten oder\n(6) Innerhalb des Umkreises, der durch den\n3. auf dem öffentlichen Verkehr und dem                      horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-\nBodenverkehr von Luftfahrzeugen nicht zu-               det wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß\ngänglichen Grundstücksteilen von Flughäfen              auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt\noder Flugplätzen in oberirdischen Tanks mit             und beseitigt werden können. Der Boden muß\neinem Rauminhalt bis 30 000 1.                          ausreichend fest und undurchlässig sein.\n(2) Innerhalb des Umkreises, der durch den                  (7) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen\nhorizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für                müssen den zu erwartenden Beanspruchungen\nbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1,                standhalten; sie müssen ausreichend alterungs-\nA II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüs-            beständig und gegen Flammeneinwirkung\nsigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert                widerstandsfähig sein. Werkstoffe, bei denen\nwerden                                                       betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektro-\n1 . in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen            statische Aufladungen hervorrufen können, dür-\nErddeckung,                                             fen nicht verwendet werden.\n2. in unterirdischen Tanks mit einem Raumin-                    (8) Kleinzapfgeräte als Abgabeeinrichtungen\nhalt von höchstens 50001, wenn der Flüssig-             dürfen nur verwendet werden, wenn der Raumin-\nkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt,               halt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1 beträgt.\n3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt\nvon höchstens 1 000 1.                                     (9) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen\nfür die Selbstbedienung müssen mit einem\n(3) Der Kraftstoff darf nicht mit Heizöl EL in            selbsttätig schließenden Zapfventil ausgerüstet\nunterteilten Tanks zusammen gelagert werden.                 sein.\n(4) An Tankstellen darf die Gesamtlager-                     (10) Zapfautomaten müssen so eingerichtet\nmenge                                                        sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe\n- in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt                einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschal-\nbis 1 000 1 mit Zapfgeräten nicht mehr als              tet wird.\n20001,\n- in Kleinzapfgeräten nicht mehr als 200 1            112.4 Verbotshinweise\nbetragen.                                                    Auf das Verbot des Rauchens nach Nummer\n180.5 Abs. 2 und auf das Verbot des Betankens\n112.3 Abgabeeinrichtungen\nbei laufendem Motor und eingeschalteter\n( 1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur            Fremdheizung nach Nummer 180.5 Abs. 3 muß\ngeeignete Abgabeeinrichtungen verwendet wer-                durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare\nden.                                                         Aufschrift hingewiesen sein.\n(2) An Tankstellen, an denen die Selbstbedie-\nnung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff\nnur aus Zapfautomaten abgegeben werden.               120    A II g e m e i n e V o r s c h r i f t e n fü r o r t s f e s t e\n(3) Abgabeeinrichtungen und oberirdische                 Tanks aus metallischen und nichtme-\ntallischen Werkstoffen\nTanks, ausgenommen Förder- und Maßeinhei-\nten von Zapfsystemen, dürfen nicht unter Erd-         1 20.1 Begriffe\ngleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen,\nerrichtet oder aufgestellt sein.                                (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung die-\nnende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu\n(4) In und unter Gebäuden mit Räumen, die                bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig\ndem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von                 nicht zu wechseln.","242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks,              entsprechend den Anforderungen, die nach den\ndie vollständig oder teilweise im Erdreich einge-             Betriebsverhältnissen und der gewählten Ein-\nbettet sind und die so aufgestellt sind, daß                  bauart zu stellen sind, mit flammendurchschlag-\nUndichtheiten nicht zuverlässig und schnell                   sicheren Armaturen ausgerüstet sein. Dies gilt\nsichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind             nicht für Öffnungen von solchen Tanks, in denen\noberirdische Tanks.                                           auf Grund der Lagerbedingungen explosionsfä-\n(3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfe-               hige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, oder die\nste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt                einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im\nsind, mit einem höheren Überdruck als 0, 1 bar               Innern standhalten, ohne aufzureißen. Dies gilt\nbetrieben zu werden.                                         ferner nicht für\n1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest\n(4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank-                   verschlossen und so gesichert sind, daß ein\nabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als                unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlus-\nTank.                                                             ses ausgeschlossen ist,\n120.2 Tankwandungen                                                 2. verschließbare Peilöffnungen,\n(1) Tankwandungen müssen den zu erwarten-                 3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,\nden mechanischen, thermischen und chemi-                     4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren\nschen Beanspruchungen standhalten · und                           Kappen sich nur beim Aufsetzen des Daches\ngegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren                      auf seine Stützen abheben.\nDämpfe undurchlässig und beständig sein; sie                     (4) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur\nmüssen ferner im erforderlichen Maße alte-                   Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen\nrungsbeständig und gegen Flammeneinwirkun-                   sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen\ngen widerstandsfähig sein.                                   Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wan-\n(2) Tankwandungen müssen so beschaffen                    dungen (z. 8. aus Kunststoff) entfallen.\nsein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche                    (5) Jeder Tank muß mit einer Überfüllsiche-\nelektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen               rung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Errei-\nkönnen.                                                      chen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den\n120.3 Tanks                                                         Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm\nauslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstof-\n(1) Tanks müssen baulich einwandfrei durch-\nfen, die aus Straßentankwagen oder Aufsetz-\ngebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den\ntanks befüllt werden, müssen mit einem Grenz-\nzu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.\nwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der\n(2) Tanks müssen gegen den statischen Flüs-                nach Nummer 141 .4 Abs. 4 vorgeschriebenen\nsigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende                  Abfüllsicherung ermöglicht.\nÜberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die\n(6) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des\nvon außen einwirkenden Belastungen und Ein-\nzulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß\nflüsse widerstandsfähig sein.\nmit einer Absperreinrichtung versehen sein.\n(3) Werden in einem unterteilten Tank brenn-\n(7) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-\nbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklas-\nsteigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung\nsen oder solche brennbare Flüssigkeiten\nausgerüstet sein.\nzusammen gelagert, die gefährliche Verbindun-\ngen miteinander eingehen können, so muß die                       (8) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als\nUnterteilung so ausgeführt sein, daß sich die                 Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern\nFlüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermi-                   1 20.2 und 1 20.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nschen können.\n120.6 Kennzeichnung\n120.4 Gründung, Einbau\nJeder Tank muß mit einem Herstellerschild ver-\nTanks müssen so gegründet, eingebaut oder                    sehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden\naufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigun-              Angaben enthält.\ngen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Ein-\nrichtungen gefährden, nicht eintreten können.         120.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem\nÜberdruck\n120.5 Ausrüstung\n(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\n(1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und                einer Einrichtung versehen sein, durch die der\nEntlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die                 innere Überdruck überwacht werden kann.\ndas Entstehen gefährlicher Überdrücke und\n(2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\nUnterdrücke verhindert.\neiner Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber-\n(2) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befül-             schreitung ausgerüstet sein, sofern der zuläs-\nlen ausströmenden Dampf/Luft-Gemische müs-                   sige Betriebsdruck überschritten werden kann.\nsen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen\n(3) Tanks mit innerem Überdruck, die\nvorhanden sein.\nbetriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit\n(3) Öffnungen von Tanks, durch die Flammen                einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung\nin den Tank hineinschlagen können, müssen                    ausgerüstet sein.","------  -------------------------\nNr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               243\n(4) Tanks, in denen die Entstehung eines          131 .4 Schlauchleitungen\nUnterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die              Schlauchleitungen dürfen nur verwendet wer-\ngegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind,              den, wenn die zu verbindenden Anschlüsse\nmüssen mit einer Einrichtung versehen sein, die            nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens\ndas Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes              ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird.\nverhindert.\n131 .5 Ausrüstung\n121      Ortsfeste Tanks           aus     metallischen             Rohrleitungen müssen mit den für einen siche-\nWerkstoffen                                                ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-\n121.1 Tanks                                                         rüstet sein.\n( 1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosions-   131.6 Verlegung von Rohrleitungen\nbeständig sind, müssen gegen Korrosion von                 Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre\naußen geschützt sein.                                      Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Die lnnenwandungen von Tanks müssen\nmit einem Korrosionsschutz versehen sein,\nwenn dies im Hinblick auf das Lagergut und          132    Verbindungsleitungen\nunter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse\nzur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht-      132.1 Begriff\nheit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.          Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für\n(3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige                brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines\nTanks und für Tanks, die in einem Auffangraum               Werksgeländes überschreiten und Anlagen ver-\naufgestellt sind. Die Nummern 1 20.2 Abs. 1 und            binden, die im engen räumlichen und betriebli-\n120.3 Abs. 1 bleiben unberührt.                            chen Zusammenhang miteinander stehen.\n132.2 Allgemeines\n131     Rohrleitungen innerhalb des Werksge-                           (1) Für Verbindungsleitungen gelten die Num-\nländes, Schlauchleitungen                                  mern 1 20.2 und 1 20.3 Abs. 1 und 2 entspre-\n131 .1 Begriffe                                                     chend.\n( 1 ) Rohrleitungen innerhalb des Werksgelän-               (2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt\ndes sind feste oder flexible Rohrleitungen für              sein.\nbrennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des                   (3) Verbindungsleitungen müssen          gegen\nWerksgeländes nicht überschreiten.                          äußere Einwirkungen geschützt sein.\n(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen\naus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich     132.3 Korrosionsschutz\nUmfüllvorgängen dienen.                                     Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen\nunterliegen und deren Werkstoffe nicht korro-\n131.2 Allgemeines\nsionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion\n( 1) Wandungen von Rohrleitungen und                     geschützt sein.\nSchlauchleitungen müssen den zu erwartenden\nmechanischen, thermischen und chemischen             132.4 Ausrüstung\nBeanspruchungen standhalten und gegen die                   Verbindungsleitungen müssen mit den für einen\nbrennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe                   sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen\nundurchlässig und beständig sein.                           ausgerüstet sein, durch die insbesondere\n(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen                   sichergestellt sein muß, daß\ndarüber hinaus im erforderlichen Maß alterungs-             1. unzulässig hohe Drücke während des Betrie-\nbeständig und gegen Flammeneinwirkung                           bes und der Förderpausen nicht eintreten\nwiderstandsfähig sein.                                          können,\n(3) Wandungen von Rohrleitungen und von                  2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die\nSchlauchleitungen müssen so beschaffen sein,                    im Schadensfall austreten kann, begrenzt\ndaß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elek-                   werden kann und\ntrostatische Aufladungen nicht hervorrufen kön-             3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssig-\nnen.                                                            keiten aufgefangen werden können.\n(4) Rohrleitungen und Schlauchleitungen           132.5 Schutzstreifen\nmüssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu\n(1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeits-\nin einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf\ndicht bleiben.\nder Verbindungsleitung und die Lage der für den\n131 .3 Korrosionsschutz                                             Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kenn-\nzeichnen.\nRohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-\nliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-                (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbin-\nständig sind, müssen gegen Korrosion                        dungsleitungen durch die zulässige Nutzung des\n<)eschützt sein.                                            Schutzstreifens nicht gefährdet werden.","244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n133    Fern I e i tu n gen                                 133.7 Verlegung mit anderen Leitungen\n133.1 Begriff                                                     Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in\neiner gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkeh-\nFernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare              rungen zu treffen, die eine gegenseitige Beein-\nFlüssigkeiten, die den Bereich des Werksgelän-             trächtigung der Sicherheit ausschließen. Dies\ndes überschreiten und nicht Verbindungsleitun-             gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere\ngen nach Nummer 132.1 sind.                                Leitungen kreuzen.\n133.2 Allgemeines                                          133.8 Überwachung der Trasse\n(1) Für Fernleitungen gelten die Nummern                Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen\n1 20.2 und 120.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.                Abständen zu begehen oder zu befliegen.\n(2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie  133.9 Bereitschaftsdienst\nsind in der Regel unterirdisch zu verlegen.\nZur Beseitigung von Störungen und zur Scha-\n(3) Fernleitungen müssen gegen äußere Ein-              densbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts-\nwirkungen geschützt sein.                                   dienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam-\nmenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und\n133.3 Korrosionsschutz                                            Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage\nFernleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-            ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu hal-\nliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-            ten oder zu beseitigen und notwendige Ausbes-\nständig sind, müssen gegen Korrosion                       serungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.\ngeschützt sein.\n141    Tanks auf Fahrzeugen\n133.4 Ausrüstung\n141 .1 Begriffe\nFernleitungen müssen mit den für einen siche-\nren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-               (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbe-\nrüstet sein, durch die insbesondere sicherge-              hälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind\nstellt sein muß, daß                                       oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugentrans-\n1 . die Betriebsdrücke gemessen und registriert            portiert werden.\nwerden können,                                            (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebun-\n2. unzulässig hohe Drücke während des Betrie-              dene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk\nbes und der Förderpausen nicht eintreten               fest verbunden sind.\nkönnen,                                                   (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahr-\n3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die               zeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\nim Schadensfall austreten kann, begrenzt               bestimmt sind.\nwerden kann,                                              (4) Flugfeld-Tankfahrzeuge sind Tankfahr-\n4. die Feststellung von Verlusten und die                   zeuge, die ausschließlich der Betankung von\nOrtung von Schadensstellen möglich sind                Luftfahrzeugen dienen.\nund\n(5) Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind Tank-\n5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüs-              fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt\nsigkeiten aufgefangen werden können.                   sind, Bohrschlamm, Ölschlamm oder Erdöl oder\nsonstige brennbare Flüssigkeiten aller Art ein-\n133.5 Betriebszentrale                                            schließlich Verunreinigungen oder Vermischun-\n(1) Alle für· die Sicherheit der Fernleitung            gen zu befördern.\nwesentlichen Einrichtungen müssen an eine                      (6) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die\nBetriebszentrale angeschlossen sein. Die                    ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während\nBetriebszentrale muß ständig - auch während                 der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit\nder Förderpausen - besetzt sein. Störungen                  dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im\nmüssen dem Bedienungspersonal jederzeit                     leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.\nerkennbar sein.\n(7) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank-\n(2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die              abteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als\nlaufende Überwachung und die Instandhaltung                 Tank.\nder Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen.\n141.2 Tankwandungen\n133.6 Schutzstreifen\nNummer 120.2 gilt entsprechend.\n(1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem\nSchutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der          141.3 Tanks\nFernleitungen und die Lage der für den Betrieb                 (1) Nummer 120.3 gilt entsprechend.\nnotwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.\n(2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weni-\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Fernlei-        ger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der\ntungen durch die zulässige Nutzung des Schutz-              Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 1 nicht\nstreifens nicht gefährdet werden.                           übersteigt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              245\n141 .4 Ausrüstung                                             141.5 Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen\n(1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein.                Die Nummern 141 .2, 141 .3 Abs. 1 sowie die\nNummer 141 .4 Abs. 1 bis 3, 5, 7 bis 10 gelten\n(2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-\nentsprechend.\nsteigeöffnung ausgerüstet sein.\n(3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur      141.6 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen\nFeststellung des Flüssigkeitsstandes versehen\nsein.                                                            ( 1) Die Nummern 141.2 und 141.3 gelten ent-\nsprechend.\n(4) Tanks für Ottokraftstoffe müssen mit einer\nAbfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Über-                  (2) Tanks müssen einer Explosion von\nfüllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert.              Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten,\nohne aufzureißen.\n(5) Die Tanks müssen mit Vorrichtungen ver-                   (3) Nummer 141.4 mit Ausnahme des Absat-\nsehen sein, die den Anschluß einer Einrichtung               zes 10 gilt entsprechend.\nzur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\nermöglicht.                                                      (4) Tanks müssen mit einer absperrbaren\nflammendurchschlagsicheren Belüftungs- und\n(6) Die Tanks müssen mit einer Einrichtung                Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die\nausgerüstet sein, die den Anschluß einer Gas-                das Entstehen gefährlicher Überdrücke und\npendelleitung ermöglicht.                                    Unterdrücke verhindert.\n(7) Tanks ohne inneren Überdruck müssen                      (5) Gebläse müssen so beschaffen sein, daß\nmit einer flammendurchschlagsicheren Belüf-                  Funkenbildung und gefährliche Erwärmung aus-\ntungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet                geschlossen sind. Ansaug- und Ausstoßstutzen\nsein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke              der Gebläse müssen mit Flammendurchschlag-\nund Unterdrücke verhindert.                                  sicherungen ausgerüstet sein.\n(8) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit                   (6) Sofern Tanks zum Entleeren mit einem\neinem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern             Schubkolben ausgerüstet sind, muß dieser aus\nder zulässige Betriebsdruck überschritten wer-              Werkstoffen hergestellt sein, die Funkenbildung\nden kann.                                                   ausschließen.\n(9) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit        141.7 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeu-\neiner von Hand bedienbaren flammendurch-                    gen mit Aufsetztanks\nschlagsicheren Abblaseeinrichtung ausgerüstet\nsein.                                                           ( 1) Nicht explosionsgeschützte Kraftmaschi-\nnen, Auspuffrohre, Kraftstoffbehälter für Otto-\n(10) Tanks mit innerem Überdruck, in denen               kraftstoff und das Führerhaus müssen vom Tank\ndie Entstehung eines Unterdruckes nicht ausge-              und von den Fördereinrichtungen durch eine\nschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht                senkrechte Schutzwand getrennt sein. Abwei-\nausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit               chend von Satz 1 dürfen nicht explosionsge-\neiner flammendurchschlagsicheren Belüftungs-                schützte Kraftmaschinen und Auspuffrohre hin-\neinrichtung ausgerüstet sein.                               ter der Schutzwand angeordnet sein, wenn sie\nabgedeckt und so ausgeführt sind, daß explo-\n(11) Fördereinrichtungen von Tanks müssen                sionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht\nmit einer Flammendurchschlagsicherung aus-                  gezündet werden kann.\ngerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Förder-\neinrichtungen nur betrieben werden können,                      (2) Elektrische Anlagen einschließlich ihrer\nwenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind.                      Anschlüsse hinter der Schutzwand und unter\nAbdeckungen müssen so ausgeführt sein, daß\n(12) Sofern Tanks mit Einrichtungen zur                  explosionsfähige Atmosphäre durch sie nicht\nBeheizung des Ladegutes ausgerüstet sind,                   gezündet werden kann. Sie müssen so verlegt\nmüssen diese Einrichtungen explosionsge-                    sein, daß sie durch brennbare Flüssigkeiten\nschützt ausgeführt sein.                                    nicht angegriffen werden können und gegen\nmechanische Beschädigungen geschützt sind.\n(13) Sofern Tanks mit nichtmetallischen\nAußenisolierungen oder mit nichtmetallischen\nInnenbeschichtungen ausgerüstet sind, müssen\ndiese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren\ninfolge elektrostatischer Aufladungen nicht auf-      142    Tankcontainer\ntreten können.                                        142.1 Begriff\n(14) Tanks, die für eine Zusammenbeförde-                 Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem\nrung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahr-                Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart\nklasse A 1, A II oder B mit brennbaren Flüssigkei-           nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugentrans-\nten der Gefahrklasse A III bestimmt sind, müs-               portiert und auch im gefüllten Zustand auf- und\nsen so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe                  abgesetzt zu werden. Sie können auch der\ngefährliche Vermischungen vermieden werden.                  Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.","246                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n142.2 Anforderungen                                                  Verordnung in einer für den Beschäftigten ver-\n(1) Die Nummern 141.2, 141.3 und 141.4                   ständlichen Form und Sprache in einer Betriebs-\nAbs. 1, 3, 5 bis 14 gelten entsprechend.                     anweisung darzustellen und sie an geeigneter\nStelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.\n(2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens               Die Beschäftigten müssen über die bei der Lage-\neiner Einsteige- oder Besichtigungsöffnung                   rung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer\nausgerüstet sein.                                            Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über\n(3) Sofern Tankcontainer ohne inneren Über-              die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der\ndruck betrieben werden, gilt für die Fahrzeuge               Beschäftigung und danach in angemessenen\nzum Transport der Tankcontainer Nummer                       Zeitabständen, mindestens einmal jährlich,\n141 .7 entsprechend.                                         unterwiesen werden.\n(4) Für die Lagerung von brennbaren Flüssig-                 (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtun-\nkeiten in Tankcontainern gilt Nummer 110 ent-                gen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben,\nsprechend.                                                   gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirk-\nsamkeit erhalten bleibt.\n(3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die\n143     Ortsbewegliche Gefäße\nBetriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die\n143.1 Begriffe                                                       zur Abwendung von Gefahren erforderlichen\nWeisungen zu erteilen, die erforderlichen Maß-\n(1) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbe-\nnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher\nhälter ohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen,\nWeisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich\nKanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie\nder Anlage Beschäftigten haben die an sie\nkönnen auch der Lagerung brennbarer Flüssig-\ngerichteten Weisungen zu befolgen.\nkeiten dienen.\n(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der\n(2) Gefäße nach Absatz 1 werden in zerbrech-\nErrichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder\nliche und sonstige Gefäße unterteilt.\nReinigung der Anlagen oder Anlageteile nur sol-\n(3) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus                  che Fach betriebe zu beauftragen, die über die\nGlas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die              notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für\nnach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur                 eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und\nin Schutzverpackungen befördert werden dür-                   über das erforderliche Fachpersonal verfügen.\nfen.\n(4) Sonstige Gefäße sind solche aus metalli-       180.2 Betriebsvorschriften für Behälter\nschen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die                     ( 1) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-\nden Anforderungen nach Nummer 120.2 oder                      nommen werden, daß Überfüllungen nicht auf-\nden verkehrsrechtlichen Vorschriften genügen                 treten.\nund nicht als zerbrechlich im Sinne von Absatz 3\n(2) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-\ngelten.\nnommen werden, daß Gefahren durch elektro-\n143.2 Anforderungen                                                   statische Aufladungen nicht entstehen.\n( 1) Nummer 1 20.2 gilt entsprechend.                         (3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren\nÜberdruck muß sichergestellt sein, daß der dem\n(2) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den\nstatischen     Rechnungsnachweis       zugrunde\ndie Gefahren der brennbaren Flüssigkeiten\ngelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch\nkennzeichnenden Angaben versehen sein.\nein Überdruck von 0, 1 bar, nicht überschritten\nwird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit\n144     Eisenbahnkesselwagen                                          einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar\ngeprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Über-\n144.1 Begriff                                                         drücke bis 0,5 bar auftreten.\nEisenbahnkesselwagen sind Schienenfahr-                          (4) Können die beim Befüllen von Tanks aus-\nzeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit                  strömenden Dampf/Luft-Gemische nicht gefahr-\ndem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.                     los abgeleitet werden, ist das Gaspendelverfah-\nren anzuwenden.\n144.2 Anforderungen\n(5) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern\nTanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre                       muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht\nAusrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen                   überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dicht-\nVorschriften für die Beförderung brennbarer                   heit oder Festigkeit der Behälter beeinträchti-\nFlüssigkeiten entsprechen.                                    gen, nicht entstehen.\n(6) Zum Mischen und Fördern brennbarer\n180    Betriebs vorsc h ri fte n                                     Flüssigkeiten unter Verwendung von Druckgas\ndürfen nur nicht brennbare oder die Verbrennung\n180.1 Allgemeines\nnicht unterhaltende Gase verwendet werden.\n( 1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der       Dies gilt nicht für Tanks von Saug-Druck-Tank-\nim Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser                  wagen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              247\n(7) Behälter, die außer Betrieb gesetzt wer-              (4) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn\nden, sind so zu sichern, daß Gefahren für                 brennbare Flüssigkeiten\nBeschäftigte und Dritte nicht entstehen.                  1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem\nAuffangraum oder in einem unterteilten Tank,\n180.3 Zusätzliche Betriebsvorschriften für ortsfeste\n2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,\nTanks\n3. bei unterirdischer Lagerung in einem unter-\n(1) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur                teilten Tank\nzum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöff-\ngelagert werden.\nnet werden.\n(2) Während der Befüllung des Tanks dürfen       200.2 Einrichtungen für den Gefahrenfall\nPeilöffnungen nicht geöffnet sein.\nEinrichtungen zur Förderung brennbarer Flüs-\n180.4 Zusätzliche Betriebsvorschriften für Transport-           sigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort\nbehälter                                                 stillgesetzt werden können, der schnell und\nungehindert erreichbar ist.\n(1) In einem Tank oder Tankabteil dürfen\nbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1,\n200.3 Brandschutz\nA II oder B nicht wechselweise mit solchen Flüs-\nsigkeiten befördert werden, die nur nach Erwär-              ( 1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder\nmen pumpfähig sind oder sonst auf die Sicher-             Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen\nheitseinrichtungen schädigend einwirken.                  mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen\nausgerüstet sein.\n(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muß\nso vorgenommen werden, daß mechanische                       (2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müs-\nBeanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die                sen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß\ndie Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beein-           Stellen, an denen Gefahren entstehen können,\nträchtigen, nicht auftreten.                              mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und\nungehindert erreicht werden können.\n180.5 Betriebsvorschriften für Tankstellen\n200.4 Vermeidung gefährlicher        elektrischer   Aus-\n(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in\ngleichsströme\nKraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeig-\nnete Gefäße abgegeben werden.                             Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung ste-\nhende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß\n(2) Im Arbeitsbereich darf nicht geraucht wer-\nsie gegen Erde keine elektrischen Spannungen\nden.\nannehmen können, die zur Entstehung gefährli-\n(3) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden,              cher Korrosionen oder zur Gefährdung von Per-\nwenn Motor und Fremdheizung mit Brennkam-                 sonen führen.\nmer abgestellt sind.\n210   Läger\n210.1 Allgemeine Anforderungen an die Lagerung\nZweiter Teil\n(1) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüs-\nBrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III               sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B in\neinem unterteilten Tank zusammen gelagert\n200   Allgemeine Sicherheitsanforderungen                       werden.\n200.1 Allgemeines                                                  (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern\n( 1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder             sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen               gelagert werden, entweder in Behältern, aus\nso errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein            denen sie nicht auslaufen können, oder so gela-\nsowie so unterhalten und betrieben werden, daß            gert werden, daß auslaufende brennbare Flüs-\ndie Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbe-          sigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt\nsondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.             und beseitigt werden können.\n(2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli-                 (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräu-\nchen Vorschriften entsprechen.                            men ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut\nim Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hin-\n(3) Werden brennbare Flüssigkeiten der                aus ausbreiten kann.\nGefahrklasse A III zusammen mit brennbaren\nFlüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B              (4) Auffangräume müssen aus nichtbrennba-\ngelagert oder befördert, so finden neben den              ren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und\nVorschriften des zweiten Teil es auch die Vor-            dicht sein.\nschriften des ersten Teiles des Anhanges II                  (5) Das Betreten der Lagerräume und der\nAnwendung, soweit die Vorschriften Anforde-               Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das\nrungen für die Zusammenlagerung oder -beför-              Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und\nderung enthalten.                                         gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden.","248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n210.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in                     weise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrige-\nLagerräumen über und unter Erdgleiche                       ren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen\n(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der              Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein,\nbrennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die                daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen\nBrandbelastung zu begrenzen.                                durch Vermischungen nicht auftreten.\n(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräu-                   (7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbe-\nmen müssen mindestens feuerhemmend herge-                   fugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch\nstellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren                 eine deutlich sichtbare und gut lesbare Auf-\nBaustoffen bestehen.                                        schrift hingewiesen sein.\n(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen\nfeuerbeständig abgetrennt sein.                      212   Tankstellen\n210.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in ober-        212.1 Begriff\nirdischen Behältern im Freien                              Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Ver-\nWerden brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-                 sorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen\nklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten der              mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrich-\nGefahrklasse A 1, A II oder B zusammen gelagert,           tungen nach Nummer 212.3 dienen, einschließ-\nso ist zur Durchführung von Brandbekämpfungs-              lich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tank-\nmaßnahmen zwischen den Tanks der erforderli-               stellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche\nche Abstand einzuhalten.                                   Gefäße, z. 8. Reservekraftstoffbehälter, befüllt\nwerden.\n211    Füllstellen, Entleerstellen                          212.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten\n211.1 Begriffe                                                       (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den\n(1)   Füllstellen sind Anlagen, die dazu                horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für\nbestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter              brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1,\nmit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden,               A II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüs-\nausgenommen Tankstellen.                                    sigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert\nwerden\n(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche,\n1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen\ndie dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brenn-\nErddeckung,\nbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter\nentleert werden.                                            2. in unterirdischen Tanks mit einem Raumin-\nhalt von höchstens 5 000 1, wenn der Flüssig-\n211.2 Füllstellen in Räumen                                            keitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt,\nDer Fußboden der Räume muß so beschaffen                    3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt\nsein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten                    von höchstens 1 000 1.\nerkannt und beseitigt werden können. Er muß                    (2) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüs-\nausreichend fest und undurchlässig sein.                    sigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B in\n211.3 Füllstellen im Freien                                       unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.\n( 1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell       212.3 Abgabeeinrichtungen\nund sicher erreicht und verlassen werden kön-                  (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur\nnen.                                                        geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet wer-\n(2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtun-             den.\ngen müssen Schnellschlußeinrichtungen vor-\n(2) Innerhalb des Umkreises, der durch den\nhanden sein.\nhorizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-\n(3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so           det wird, dürfen keine Abläufe ohne Abscheider\nbeschaffen sein, daß auslaufende brennbare                  vorhanden sein.\nFlüssigkeiten erkannt und beseitigt werden kön-\n(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den\nnen. Er muß ausreichend fest und undurchlässig\nhorizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebil-\nsein.\ndet wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß\n(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen             auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt\nund für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind                 und beseitigt werden können. Der Boden muß\nso anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle               ausreichend fest und undurchlässig sein.\nim Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.\n(5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf\n220    Allgemeine Vorschriften für ortsfeste\nFahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß\nTanks aus metallischen und nichtme-\nGefahren durch elektrostatische Aufladungen\ntallischen Werkstoffen\nnicht entstehen.\n(6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tank-    220.1 Begriffe\nfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisen-                     (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung die-\nbahnkesselwagen und Tankcontainerwechsel-                   nende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              249\nbestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig                     (3) Tanks mit mehr als 1 0001 Rauminhalt zur\nnicht zu wechseln.                                           Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL, die\n(2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks,             aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks\ndie vollständig oder teilweise im Erdreich einge-            befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertge-\nbettet sind und die so aufgestellt sind, daß                 ber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach\nUndichtheiten nicht zuverlässig und schnell                  Nummer 241.4 Abs. 4 vorgeschriebenen Abfüll-\nsichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind           sicherung ermöglicht.\noberirdische Tanks.                                            (4) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des\n(3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfe-             zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß\nste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt              mit einer Absperreinrichtung versehen sein.\nsind, mit einem höheren Überdruck als 0, 1 bar                  (5) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-\nbetrieben zu werden.                                         steigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung\n(4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tank-             ausgerüstet sein.\nabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als             (6) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als\nTank.                                                       Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern\n220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.\n220.2 Tankwandungen\n220.6 Kennzeichnung\nT ankwandungen müssen den zu erwartenden\nmechanischen, thermischen und chemischen                    Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild ver-\nBeanspruchungen standhalten und gegen die                   sehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden\nbrennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und                  Angaben enthält.\nbeständig sein; sie müssen ferner im erforderli-\nchen Maß alterungsbeständig und gegen Flam-          220.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem\nmeneinwirkungen widerstandsfähig sein.                      Überdruck\n(1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\n220.3 Tanks                                                       einer Einrichtung versehen sein, durch die der\n(1) Tanks müssen baulich einwandfrei durch-              innere Überdruck überwacht werden kann.\ngebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den               (2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\nzu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.               einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber-\nschreitung ausgerüstet sein, sofern der zuläs-\n(2) Tanks müssen gegen den statischen Flüs-\nsige Betriebsüberdruck überschritten werden\nsigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende\nkann.\nÜberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die\nvon außen einwirkenden Belastungen und Ein-                    (3) Tanks mit innerem Überdruck, die\nflüsse widerstandsfähig sein.                               betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit\neiner von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung\n(3) Werden in einem unterteilten Tank brenn-             ausgerüstet sein.\nbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklas-\nsen oder solche brennbare Flüssigkeiten                        (4) Tanks, in denen die Entstehung eines\nzusammen gelagert, die gefährliche Verbindun-               Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die\ngen miteinander eingehen können, so muß die                 gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind,\nUnterteilung so ausgeführt sein, daß sich die               müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die\nFlüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermi-                 das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes\nschen können.                                               verhindert.\n220.4 Gründung, Einbau                                     221    Ortsfeste Tanks            aus   metallischen\nTanks müssen so gegründet, eingebaut oder                   Werkstoffen\naufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigun-      221.1 Tanks\ngen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Ein-\nrichtungen gefährden, nicht eintreten können.                  (1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosions-\nbeständig sind, müssen gegen Korrosion von\naußen geschützt sein.\n220.5 Ausrüstung\n(2) Die lnnenwandungen von Tanks müssen\n(1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und               mit einem Korrosionsschutz versehen sein,\nEntlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die                wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und\ndas Entstehen gefährlicher Überdrücke und                   unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse\nUnterdrücke verhindert.                                     zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht-\n(2) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur             heit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.\nFeststellung des Flüssigkeitsstandes versehen                  (3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige\nsein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen              Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum\nTanks mit ausreichend durchscheinenden Wan-                 aufgestellt sind. Die Nummern 220.2 und 220.3\ndungen (z. B. aus Kunststoff) entfallen.                    Abs. 1 bleiben unberührt.","250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n231    Rohrleitungen innerhalb des Werksge-                          (3) Verbindungsleitungen müssen          gegen\nländes, Schlauchleitungen                                äußere Einwirkungen geschützt sein.\n231 .1 Begriffe                                           232.3 Korrosionsschutz\n(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgelän-           Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen\ndes sind feste oder flexible Rohrleitungen für           unterliegen und deren Werkstoffe nicht korro-\nbrennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des             sionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion\nWerksgeländes nicht überschreiten.                        geschützt sein.\n(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen  232.4 Ausrüstung\naus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich\nVerbindungsleitungen müssen mit den für einen\nUmfüllvorgängen dienen.\nsicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen\n231 .2 Allgemeines                                               ausgerüstet sein. Durch die Ausrüstung muß\ninsbesondere sichergestellt sein, daß\n(1)   Wandungen von Rohrleitungen und\nSchlauchleitungen müssen den zu erwartenden               1 . unzulässig hohe Drücke während des Betrie-\nmechanischen, thermischen und chemischen                       bes und der Förderpausen nicht eintreten\nBeanspruchungen standhalten und gegen die                      können,\nbrennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe                 2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die\nundurchlässig und beständig sein.                              im Schadensfall austreten kann, begrenzt\nwerden kann und\n(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen\ndarüber hinaus im erforderlichen Maß alterungs-           3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssig-\nbeständig und gegen Flammeneinwirkungen                        keiten aufgefangen werden können.\nwiderstandsfähig sein.\n232.5 Schutzstreifen\n(3) Rohrleitungen und Schlauchleitungen\nmüssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu                 (1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeits-                 in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf\ndicht bleiben.                                            der Verbindungsleitung und die Lage der für den\nBetrieb notwendigen Armaturen sind zu kenn-\n231 .3 Korrosionsschutz                                          zeichnen.\nRohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-               (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbin-\nliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-           dungsleitungen durch die zulässige Nutzung des\nständig sind, müssen gegen Korrosion                      Schutzstreifens nicht gefährdet werden.\ngeschützt sein.\n231.4 Schlauchleitungen\n233    Fernleitungen\nSchlauchleitungen dürfen nur verwendet wer-\nden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse           233.1  Begriff\nnicht gegeneinander fixiert sind und mindestens           Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare\nein Anschluß nach Benutzung gelöst wird.                  Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgelän-\ndes überschreiten und nicht Verbindungsleitun-\n231.5 Ausrüstung\ngen nach Nummer 232.1 sind.\nRohrleitungen müssen mit den für einen siche-\nren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-    233.2 Allgemeines\nrüstet sein.                                                 (1) Für Fernleitungen gelten die Nummern\n231.6 Verlegung von Rohrleitungen                                220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nRohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre               (2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie\nSicherheit nicht beeinträchtigt wird.                    sind in der Regel unterirdisch zu verlegen.\n(3) Fernleitungen müssen gegen äußere Ein-\n232    Verbindungsleitungen                                     wirkungen geschützt sein.\n232.1 Begriff                                             233.3 Korrosionsschutz\nVerbindungsleitungen sind Rohrleitungen für              Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unter-\nbrennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines           liegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbe-\nWerksgeländes überschreiten und Anlagen ver-             ständig sind, müssen gegen Korrosion\nbinden, die im engen räumlichen und betriebli-           geschützt sein.\nchen Zusammenhang miteinander stehen.\n233.4 Ausrüstung\n232.2 Allgemeines\nFernleitungen müssen mit den für einen siche-\n(1) Für Verbindungsleitungen gelten die Num-          ren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausge-\nmern 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entspre-               rüstet sein. Durch die Ausrüstung muß insbe-\nchend.                                                   sondere sichergestellt sein, daß\n(2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt          1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert\nsein.                                                          werden können,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                               251\n2. unzulässig hohe Drücke während des Betrie-                 (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebun-\nbes und der Förderpausen nicht eintreten               dene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk\nkönnen,                                                fest verbunden sind.\n3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die                  (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahr-\nim Schadensfall austreten kann, begrenzt               zeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen\nwerden kann,                                           bestimmt sind.\n4. die Feststellung von Verlusten und die                      (4) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die\nOrtung von Schadensstellen möglich sind               ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während\nund                                                   der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit\n5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüs-             dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im\nsigkeiten aufgefangen werden können.                  leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.\n233.5 Betriebszentrale                                               (5) Bei Tanks, die durch Trennwände in\nTankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil\n(1) Alle für die Sicherheit der Fernleitung             als Tank.\nwesentlichen Einrichtungen müssen an eine\nBetriebszentrale angeschlossen sein. Die            241.2 Tankwandungen\nBetriebszentrale muß ständig - auch während                Nummer 220.2 gilt entsprechend.\nder Förderpausen - besetzt sein. Störungen\nmüssen dem Bedienungspersonal jederzeit            241.3 Tanks\nerkennbar sein.                                               ( 1) Nummer 220.3 gilt entsprechend.\n(2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die                (2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weni-\nlaufende Überwachung und die Instandhaltung                ger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der\nder Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen.             Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 1 nicht\n233.6 Schutzstreifen                                             übersteigt.\n(1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem    241 .4 Ausrüstung\nSchutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der\n(1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein.\nFernleitungen und die Lage der für den Betrieb\nnotwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.                   (2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Ein-\nsteigeöffnung ausgerüstet sein.\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Fernlei-\ntungen durch die zulässige Nutzung des Schutz-                (3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur\nstreifens nicht gefährdet werden.                          Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen\nsein.\n233.7 Verlegung mit anderen Leitungen\n(4) Tanks für Dieselkraftstoff oder Heizöl EL\nWerden Fernleitungen mit anderen Leitungen in              müssen mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet\neiner gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkeh-             sein, die ein Überfüllen ortsfester Tanks selbst-\nrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beein-            tätig verhindert.\nträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies\n(5) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\ngilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere\neinem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern\nLeitungen kreuzen.\nder zulässige Betriebsdruck überschritten wer-\n233.8 Überwachung der Trasse                                     den kann.\nDie Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen                (6) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit\nAbständen zu begehen oder zu befliegen.                    einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung\nausgerüstet sein.\n233.9 Bereitschaftsdienst                                           (7) Tanks mit innerem Überdruck, in denen die\nZur Beseitigung von Störungen und zur Scha-                Entstehung eines Unterdruckes nicht ausge-\ndensbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts-              schlossen ist und die gegen Unterdruck nicht\ndienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam-           ausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit\nmenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und                einer Belüftungseinrichtung ausgerüstet sein.\nWerkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage                 (8) Tanks, die für eine Zusammenbeförderung\nist, Folgeschäden so gering wie möglich zu hal-            von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse\nten oder zu beseitigen und notwendige Ausbes-              A 1, A II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der\nserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.              Gefahrklasse A III bestimmt sind, müssen ent-\nsprechend den Vorschriften der Nummer 141.4\nund so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe\n241   Tanks auf Fahrzeugen                                       gefährliche Vermischungen vermieden werden.\n241.1 Begriffe                                            241.5 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeu-\ngen mit Aufsetztanks\n(1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbe-\nhälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind            Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß ver-\noder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugentrans-             hindert sein, daß brennbare Flüssigkeiten auf\nportiert werden.                                           heiß werdende Teile des Motors tropfen können.","252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n242   Tankcontainer                                                    (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtun-\ngen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben,\n242.1 Begriff                                                        gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirk-\nTankcontainer sind Transportbehälter mit einem                 samkeit erhalten bleibt.\nRauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart                  (3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die\nnach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugentrans-                  Betriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die\nportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und               zur Abwendung von Gefahren erforderlichen\nabgesetzt zu werden. Sie können auch der                      Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maß-\nLagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.                      nahmen zu treffen und für die Beachtung solcher\n242.2 Anforderungen                                                 Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich\nder Anlage Beschäftigten haben die an sie\n( 1) Die Nummern 241 .2, 241 .3 und 241 .4                 gerichteten Weisungen zu befolgen.\nAbs. 1, 3, 5 bis 8 gelten entsprechend.\n(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der\n(2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens                 Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder\neiner Einsteige- oder Besichtigungsöffnung                    Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur sol-\nausgerüstet sein.                                             che Fachbetriebe zu beauftragen, die über die\n(3) Für die Lagerung von brennbaren Flüssig-               notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für\nkeiten in Tankcontainern gilt Nummer 210 ent-                 eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und\nsprechend.                                                    über das erforderliche Fachpersonal verfügen.\n280.2 Betriebsvorschriften für Behälter\n243   Ortsbewegliche Gefäße                                            (1 ) Das Befüllen von Behältern muß so vorge-\n243.1 Begriff                                                       nommen werden, daß Überfüllungen nicht auf-\ntreten.\nOrtsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter\nohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen, Kani-                     (2) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren\nster, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie kön-               Überdruck muß sichergestellt sein, daß der\nnen auch der Lagerung brennbarer Flüssigkei-                  dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde\nten dienen.                                                   gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch\nein Überdruck von 0, 1 bar, nicht überschritten\n243.2 Anforderungen                                                 wird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit\nNummer 220.2 gilt entsprechend.                               einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar\ngeprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Über-\ndrücke bis 0,5 bar auftreten.\n244   Eisenbahnkesselwagen                                             (3) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern\nmuß so bemessen sein, daß die Behälter nicht\n244.1 Begriff                                                       überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dicht-\nEisenbahnkesselwagen sind Schienenfahr-                       heit oder Festigkeit der Behälter beeinträchti-\nzeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit                  gen, nicht entstehen.\ndem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.                        (4) Behälter, die außer Betrieb gesetzt wer-\n244.2 Anforderungen                                                 den, sind so zu sichern, daß Gefahren für\nBeschäftigte und Dritte nicht entstehen.\nTanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre\nAusrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen             280.3 Betriebsvorschriften für Tankstellen\nVorschriften für die Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten entsprechen.                                    An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraft-\nstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete\nGefäße abgegeben werden.\n280   Betriebsvorschriften\n280.1 Allgemeines\nDritter Teil\n( 1 ) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der\nim Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser                                  Erprobung\nVerordnung in einer für den Beschäftigten ver-\n300   Allgemeine         Bestimmungen        für   die\nständlichen Form und Sprache in einer Betriebs-\nDurchführung der Erprobung\nanweisung darzustellen und sie an geeigneter\nStelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.                Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart\nDie Beschäftigten müssen über die bei der Lage-               der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkann-\nrung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer                   ten Regeln der Sicherheitstechnik für den\nFlüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über                Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den\ndie Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der                      Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitsein-\nBeschäftigung und danach in angemessenen                      richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die\nZeitabständen, mindestens einmal jährlich,                    notwendige Erprobung und die Bauart der\nunterwiesen werden.                                           Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980                              253\nGefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur             gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unver-\ndie für die Durchführung der Erprobung erforder-            züglich die zur Abwehr von Gefahren erforderli-\nlichen Personen aufhalten dürfen.                           chen Maßnahmen zu treffen.\n310 Programm\n330   Personal\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm\naufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte             Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Perso-\nund die dabei zu treffenden Maßnahmen so fest-              nen betraut werden, die das 18. Lebensjahr voll-\nzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen              endet haben, mit den ihnen zugewiesenen Auf-\nRisiken so gering wie möglich bleiben.                      gaben und den - insbesondere bei überbrückten\noder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen\n- erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ver-\n320 Leitung der Erprobung                                       traut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\nEs ist eine erfahrene und fachkundige Person zu             besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\nbestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet          Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nund überwacht und die in der Lage ist, bei Unre-            begrenzen.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}