{"id":"bgbl1-1980-79-9","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung über die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen von Saatgut (Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1980-12-19T00:00:00Z","page":2319,"pdf_page":19,"num_pages":16,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                             2319\nVerordnung\nüber die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulassungen. von Saatgut\n(Gleichstellungsverordnung)\nVom 19. Dezember 1980\nwerden, die nach einer Entscheidung des Rates\nAuf Grund des § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und § 77\nder Europäischen Gemeinschaften bei der betref-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nfenden Art den festgesetzten Voraussetzungen\nkanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                              entsprechen,\n4. die in Spalte 6 jeweils festgesetzten Anforderungen\n§ 1                                   erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak-\nkungen des Saatguts her✓orgeht und\nAnerkennungen von Saatgut, die durch eine in Anla-\nge 1 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Basissaatgut, Zerti-      5. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1983 erteilt wor-\nfiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut von Sorten der            den sind.\nin Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden, sind       In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß das\nAnerkennungen nach den Vorschriften des Saatgutver-            als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut aus aner-\nkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn                             kanntem Saatgut einer dem Zertifizierten Saatgut un-\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min-           mittelbar vorhergehenden Generation erwachsen sein,\ndestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-           das in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in Spal-\nschaftsgemeinschaft als Basissaatgut, Basispflanz-         te 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz hat.\ngut, Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Pflanzgut\noder Standardpflanzgut bezeichnet ist,                                                   §3\n2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen für           Anerkennungen von Saatgut, die durch das Amt\neine amtliche Anerkennung bestehen,                        für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,\nFachgebiet Saat- und Pflanzgut, Dresden, für Saatgut\n3. das Saatgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen         von Getreide außer Mais; Weißem Straußgras, Knaul-\nWirtschaftsgemeinschaft oder in einem Land aufge-          gras, Schafschwingei, Wiesenschwingel, Rotschwingei,\nwachsen ist, in dem Prüfungen von Feldbeständen            Einjährigem Weidelgras, Welschem Weidelgras, Deut-\ndurchgeführt werden, die nach einer Entscheidung           schem Weidelgras, Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften bei der          Gelber Lupine, Bastardluzerne, Futtererbse, Trocken-\nbetreffenden Art den festgesetzten Voraussetzun-           speiseerbse, Rotklee, Ackerbohne, Saatwicke, Zottel-\ngen entsprechen, und                                       wicke; Raps, Rübsen, Lein, Ölrettich, Weißem Senf;\n4. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderungen         Runkelrübe, Zuckerrübe, Futterkohl und Kohlrübe erteilt\nerfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak-       werden, sind Anerkennungen nach den Vorschriften des\nkungen des Saatguts hervorgeht.                            Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min-\n§2\ndestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-\nAnerkennungen von Saatgut, die durch eine in Anla-              schaftsgemeinschaft als Basissaatgut oder Zertifi-\nge 2 Spalte 3 aufgeführte Stelle für Saatgut von Sorten           ziertes Saatgut bezeichnet ist,\nder in Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden,        2. für die jeweilige Art im Erzeugungsgebiet Regelungen\nsind Anerkennungen nach den Vorschriften des Saat-                für e·ine amtliche sortenmäßige Zertifizierung beste-\ngutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn\nhen,\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in min-\n3. das Saatgut\ndestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 5 jeweils           a) in der Deutschen Demokratischen Republik oder\ngenannten Kategorien bezeichnet ist,                               in Berlin (Ost) aufgewachsen ist oder\n2. für die jeweilige Art im Erzeugerland Regelungen für           b) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem Land\neine amtliche sortenmäßige Zertifizierung bestehen,                aufgewachsen ist, in dem Prüfungen von Feldbe-\nständen durchgeführt werden, deren Verfahren\n3. das Saatgut                                                        nach einer Bekanntmachung auf Grund von § 15\na) in dem Land aufgewachsen ist, in dem die in Spal-              Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Anfor-\nte 3 jeweils i1ufgeführte Stelle ihren Sitz hat, oder          derungen des Saatgutverkehrsgesetzes ent-\nspricht,\nb) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-         4. a) die Prüfung des Feldbestandes und die Probe-\nschaft oder in einem Land aufgewachsen ist, in                  nahme für die Prüfung der Beschaffenheit des\ndem Prüfungen von Feldbeständen durchgeführt                    Saatguts durch das eingangs genannte Amt oder","2.320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nunter der Verantwortung dieses Amtes durch juri-           schaftsgemeinschaft als eine der in Spalte 4 jeweils\nstische Personen des öffentlichen oder privaten            genannten Kategorien bezeichnet ist,\nRechts unter der Voraussetzung, daß diese Per-        2. das Pflanzgut in dem Land aufgewachsen ist, in dem\nsonen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinn-             die in Spalte 3 jeweils aufgeführte Stelle ihren Sitz\ninteresse haben, oder im Fall der Nummer 3 Buch-           hat,\nstabe b die Prüfung des Feldbestandes durch\neine in einer Bekanntmachung auf Grund von § 15       3. die in Anlage 3 festgesetzten Anforderungen erfüllt\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes jeweils ge-             sind und dies aus der Kennzeichnung der Packungen\nnannte andere Stelle oder unter deren Verantwor-          des Pflanzguts hervorgeht und\ntung,                                                  4. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1981 erteilt wor-\nb) die Anerkennung des Saatguts und die amtliche              den sind.\nKennzeichnung und Verschließung der Packun-                                        §5\ngen des Saatguts nach dem jeweiligen System              Zulassungen von Saatgut, die durch eine in Anlage 4\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammen-        Spalte 3 aufgeführte Stelle für Handelssaatgut von in\narbeit und Entwicklung für die sortenmäßige Aner-     Spalte 4 jeweils genannten Arten erteilt werden, sind\nkennung von Saatgut, das für den internationalen      Zulassungen nach den Vorschriften des Saatgutver-\nHandel bestimmt ist, (OECD-System),                   kehrsgesetzes gleichgestellt, wenn\nvorgenommen worden sind,                                  1. das Saatgut in mindestens einer Amtssprache der\n5 . das Saatgut den Anforderungen genügt, die in                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Handels-\nRechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-             saatgut bezeichnet ist und\nben a und b des Saatgutverkehrsgesetzes an die Be-        2. die in Spalte 5 jeweils festgesetzten Anforderungen\nschaffenheit des Saatguts festgesetzt sind,                   erfüllt sind und dies aus der Kennzeichnung der Pak-\n6. auf dem amtlichen Etikett oder auf einem weiteren              kungen des Saatguts hervorgeht.\namtlichen Etikett des eingangs genannten Amtes zu-        Zulassungen, die unter Anlage 4 laufende Nummer 8\nsätzlich die in Anlage 2 Anforderung C Satz 1 be-         fallen, müssen bis zum 30. Juni 1983 erteilt worden sein.\nzeichneten Angaben gemacht und ferner Anlage 2\nAnforderung C Satz 3 bis 7 und bei Zertifiziertem\nSaatgut Anforderung F, bei Basissaatgut und Zertifi-                                   §6\nziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nauch Anforderung G erfüllt sind und                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgutver-\n7. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1983 erteilt wor-       kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nden sind.\nIn den;Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß das                                       §7\nals Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut aus aner-           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nkanntem Saatgut einer dem Zertifizierten Saatgut un-           1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gleichstellungsver-\nmittelbar vorhergehenden Generation erwachsen sein,          . ordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1617), zuletzt\ndas in der Deutschen Demokratischen Republik oder in           geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nBerlin (Ost) aufgewachsen ist.                                 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2379), außer Kraft.\n§4                                    (2) Anerkennungen, die nach den bisher geltenden\nVorschriften gleichgestellt sind, gelten noch bis zum\nAnerkennungen von Kartoffelpflanzgut, die durch eine       31. Dezember 1980 als gleichgestellt. Anerkennungen\nin Anlage 3 Spalte 3 aufgeführte Stelle erteilt werden,        und Zulassungen, die nur hinsichtlich der Kennzeich-\nsind Anerkennungen nach den Vorschriften des Saat-             nung den Anforderungen dieser Verordnung nicht ent-\ngutverkehrsgesetzes gleichgestellt, wenn                       sprechen, gelten noch bis zum 30. Juni 1981 als gleich-\n1. das Pflanzgut entsprechend seiner Kategorie in min-         gestellt, wenn sie insoweit den bisher geltenden Vor-\ndestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-           schriften entsprechen.\nBonn, den 19. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                               2321\nAnlage 1\n(zu § 1)\nLfd.                                                                                                     Anforde-\nLand        Stelle                                     Arten\nNr.                                                                                                     rungen\n2           3                                          4                                           5\nBelgien     Office National des Debouches Agricoles     Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\net Horticoles (ONDAH), Brüssel              minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Kartoffel; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nErtragsrebe, Unterlagsrebe                  C\n2    Dänemark    a) Statsfr0kontrollen, Lyngby               Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\nminosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nb) Statens Plantetilsyn, Hellerup           Kartoffel                                   A\n3    Frankreich  a) Service Officiel de Contröle et Certifi- Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\ncation (SOC), Paris                    minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Kartoffel; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nb) Office National lnterprofessionel des    Ertragsrebe, Unterlagsrebe                  C\nVins de Table (ONIVIT), Paris\n4    Irland      Department of Agriculture and Fisheries,    Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\nDublin                                      minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Kartoffel; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\n5    Italien     a) Ente Nazionale delle Sementi Elette      Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\n(ENSE), Milane                         minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Kartoffel; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nb) lstituto sperimentale per la viticoltura Ertragsrebe, Unterlagsrebe                  C\n(ISV), Conegliano\n6    Luxemburg   a) Administration des Services Techni-      Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\nques de l'Agriculture, Luxembourg      minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nFutterkohl; Kartoffel; Gemüse\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nb) Station viticole de l'Etat, Remich       Ertragsrebe, Unterlagsrebe                  C\n7    Niederlande a) Stichting     Nederlandse Algemene       Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\nKeuringsdienst voor zaaizaad en        minosen; Öl- und Faserpflanzen; Futterkohl;\npootgoed van landbouwgewassen          Kartoffel\n(NAK), Wageningen\nRunkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nb) Nederlandse Algemene Keurings-          Kohlrübe; Gemüse                            A\ndienst voor Groente en Bloemzaden\n(NAK-G), Roelofarendsveen\n8    Vereinigtes Ministry of Agriculture, Fisheries and      Getreide; Gräser, landwirtschaftliche Legu- A\nKönigreich  Food, Cambridge;                            minosen; Öl- und Faserpflanzen; Kohlrübe,\nDepartment of Agriculture for Scotland,     Futterkohl; Kartoffel; Gemüse\nEdinburgh;\nDepartment of Agriculture for Northern      Runkelrübe, Zuckerrübe                      AB\nlreland, Belfast","2322         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil        1\nAnforderungen\nA. Anerkennung de! Saatguts, amtliche Kennzeichnung und\nVerschließung der Packungen des Saatguts nach den ein-\nzelstaatlichen Vorschriften für Saatgut der jeweiligen Ka-\ntegorie. Bei Kleinpackungen mit Saatgut von Gräsern,\nlandwirtschaftlichen Leguminosen, Ölrettich, Runkelrübe,\nZuckerrübe, Kohlrübe, Futterkohl oder Gemüse kann an die\nStelle der amtlichen Kennzeichnung und Verschließung\nder Packungen auch eine nach den Vorschriften des jewei-\nligen Landes zulässige nichtamtliche Kennzeichnung und\nVerschließung treten. Satz 2 gilt entsprechend bei Klein-\npackungen mit Saatgut anderer Arten, soweit Saatgut\nnach einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnung in Kleinpackungen vertrieben\nwerden darf.\nB. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als „Prä-\nzisionssaatgut\", .,Precisiezaad\", .,Precision Seed\", .,Se-\nmences de precision\", .,Sementi di precisione\" oder „Tek-\nnisk enkimet fr0\" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung\ndes Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens\n70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling entwickelt\nund der Anteil an Knäueln mit drei und mehr Keimlingen\n5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht übersteigt.\nC. Anerkennung des Pflanzguts nach den einzelstaatlichen\nVorschriften für Pflanzgut der jeweiligen Kategorie, Kenn-\nzeichnung und Schließung der Bündel des Pflanzguts\ndurch den nach einzelstaatlichen Vorschriften Verantwort-\nlichen.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                            2323\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nLfd.                                                                                                    Anfor-\nLand         Stelle                      Arten                              Kategorie\nNr.                                                                                                     derungen\n2            3                           4                                  5                     6\nAustralien   Department of Primary       Knaulgras, Rohrschwingei, Ba-     Basissaatgut           AC\nlndustry, Canberra          stardweidelgras, Einjähriges Wei- Zertifiziertes Saatgut ACF\ndelgras, Welsches Weidelgras,\nDeutsches Weidelgras, Wie-\nsenlieschgras; Hornschotenklee,\nWeißlupine, Blaue Lupine, Gelbe\nLupine, Blaue Luzerne, Esparset-\nte, Futtererbse, Trockenspei-\nseerbse, Alexandriner Klee,\nSchwedenklee, Inkarnatklee, Rot-\nklee, Weißklee, Ackerbohne, Zot-\ntelwicke; Raps, Rübsen, Soja-\nbohne, Sonnenblume, Lein, Öl-\nrettich, Weißer Senf; Kohlrübe,\nFutterkohl\n2   Chile        Servicio Agricola y Gana-   Getreide außer Mais; Knaulgras,    Basissaatgut           AC\ndero, Unidad Tecnica de     Rohrschwingei, Schafschwingei,     Zertifiziertes Saatgut ACF\nSemillas, Santiago de       Wiesenschwingel, Rotschwin-\nChile                       gel, Bastardweidelgras, Einjähri-\nges Weidelgras, Welsches Weidel-\ngras, Deutsches Weidelgras;\nRotklee;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n3   Finnland     Valtion Siementarkastus-    Rotes Straußgras, Knaulgras,       Basissaatgut           AC\nlaitos, Helsinki            Wiesenschwingel, Rotschwingei,     Zertifiziertes Saatgut ACF\nDeutsches Weidelgras, Wiesen-\nlieschgras, Wiesenrispe; Blaue\nLuzerne, Futtererbse, Trocken-\nspeiseerbse, Schwedenklee, Rot-\nklee, Ackerbohne\n4   Griechenland lnstitouton Ktinotrofikon   Blaue Luzerne, Futtererbse,        Zertifiziertes Saatgut ACE\nFyton, Larissa              Trockenspeiseerbse, Alexandri-\nner Klee, Saatwicke\n5   Israel       Ministry of Agriculture,    Getreide außer Roggen; Blaue Lu- Basissaatgut             AC\nSeed and Nursery Stock      zerne, Alexandriner Klee, Weiß-    Zertifiziertes Saatgut ACF\nlnspection Service, Yafo    klee, Persischer Klee\n6   Jugoslawien  Poljoprivredni fakultet,    Mais; Blaue Luzerne, Rotklee;      Basissaatgut           AC\nNovi Sad;                   Raps, Rübsen, Sojabohne, Öl-       Zertifiziertes Saatgut ACF\nInstitut za ratarstvo       rettich; Futterkohl;\ni povrtarstvo, Novi Sad;\nInstitut za oplemenjivanje  Runkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\ni proizvodnju bilja pol-                                       Zertifiziertes Saatgut ACFG\njoprivrednog fakulteta,\nZagreb\n7    Kanada       Agriculture Canada,        Getreide; Gräser außer Ba-          Basissaatgut           AC\nOttawa                     stardweidelgras und Goldhafer;      Zertifiziertes Saatgut ACF\nHornschotenklee, Weißlupine,\nBlaue Lupine, Gelbe Lupine,\nGelbklee, Blaue Luzerne, Es-\nparsette, Futtererbse, Trocken-\nspeiseerbse, Schwedenklee, In-\nkarnatklee, Rotklee, Weißklee,\nAckerbohne, Pannonische Wik-\nke, Saatwicke, Zottelwicke; Sa-\nreptasenf, Raps, Schwarzer Senf,\nRübsen, Sojabohne, Sonnenblu-","2324                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil       1\nLfd.                                                                                                    Anfor-\nLand        Stelle                      Arten                               Kategorie\nNr.                                                                                                     derungen\n2           3                           4                                   5                      6\nme, Lein außer Faserlein, Ölret-\ntich, Weißer Senf; Kohlrübe, Fut-\nterkohl;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n8   Neuseeland  Ministry of Agriculture and  Hafer, Gerste, Weichweizen, Du-    Basissaatgut           AC\nFisheries, Wellington        rumweizen; Knaulgras, Rohr-        Zertifiziertes Saatgut ACF\nschwinge!, Bastardweidelgras,\nEinjähriges Weidelgras, Welsches\nWeidelgras, Deutsches Weidel-\ngras, Wiesenlieschgras; Rot-\nklee, Weißklee; Lein außer Fa-\nserlein; Kohlrübe, Futterkohl;\nZuckerrübe                          Zertifiziertes Saatgut ACEG\n9   Norwegen    Statens Planteavlsräd, As   Rotes Straußgras, Knaulgras,        Basissaatgut           AC\nSchafschwingei, Wiesenschwin-       Zertifiziertes Saatgut ACF\ngel, Rotschwingei, Einjähriges\nWeidelgras, Welsches Weidel-\ngras, Deutsches Weidelgras,\nWiesenlieschgras, Wiesenrispe;\nBlaue Luzerne, Schwedenklee,\nRotklee\n10   Österreich Bundesanstalt für Pflan-     Getreide; Weißes Straußgras,        Basissaatgut           AC\nzenbau und Samenprü-         Rotes Straußgras, Wiesenfuchs-      Zertifiziertes Saatgut ACF\nfung, Wien                   schwanz, Glatthafer, Knaulgras,\nWiesenschwingel, Rotschwin-\ngel, Bastardweidelgras, Einjähri-\nges Weidelgras, Welsches Weidel-\ngras, Deutsches Weidelgras,\nWiesenlieschgras, Wiesenris-\npe, Goldhafer; landwirtschaftli-\nehe Leguminosen außer Alexan-\ndriner Klee und Persischer Klee;\nÖl- und Faserpflanzen außer\nHanf, Lein und Ölrettich; Kohlrü-\nbe, Futterkohl;\nRunkelrübe, Zuckerrübe              Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n11   Polen      Ministerstwo Rolnictwa       Weißes Straußgras, Fiecht-          Basissaatgut           AC\nDepartament Produkcji        straußgras, Rotes Straußgras,       Zertifiziertes Saatgut ACF\nRoslinnej i Ochrony R6s-     Wiesenfuchsschwanz, Glattha-\nlin, Warszawa;               fer, Knaulgras, Rohrschwingei,\nlnspekcja Nasienna, Ok-      Schafschwingei, Wiesenschwin-\nregowy lnspektorat           gel, Rotschwingei, Bastardweidel-\nBydgoszcz                    gras, Einjähriges Weidelgras,\nGdansk (Danzig)              Welsches Weidelgras, Deut-\nKrakow                       sches Weidelgras, Wiesen-\nPoznan                       lieschgras, Sumpfrispe, Wiesen-\nWarszawa                     rispe; Hornschotenklee, Weißlu-\nWroclaw (Breslau)            pine, Blaue Lupine, Gelbe Lupi-\nne, Gelbklee, Bastardluzerne,\nEsparsette, Futtererbse, Trocken-\nspeiseerbse, Schwedenklee, In-\nkarnatklee, Rotklee, Weißklee,\nAckerbohne, Saatwicke, Zottel-\nwicke; Ölrettich; Kohlrübe, Futter-\nkohl;\nRunkelrübe, Zuckerrübe              Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n12   Portugal   Direcc;äo-Geral de Protec-   Mais;                               Basissaatgut           AC\nc;äo da Produc;äo                                                Zertifiziertes Saatgut ACF\nAgricola, Lisboa","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                            2325\nLfd.                                                                                                  Anfor-\nLand       Stelle                       Arten                             Kategorie\nNr.                                                                                                   derungen\n2         3                             4                                 5                      6\nWeißlupine, Blaue Lupine, Gelbe    Zertifiziertes Saatgut ACE\nLupine, Persischer Klee, Saatwik-\nke, Zottelwicke\n13   Rumänien  Ministerul Agriculturii si   Mais; Wiesenfuchsschwanz,          Basissaatgut           AC\nlndustriei Alimentare, In-   Knaulgras, Wiesenschwingel,        Zertifiziertes Saatgut ACF\nspectia de Stat pentru Cali- Rotschwingei, Einjähriges Wei-\ntatea Semintelor si Mate-     delgras, Welsches Weidelgras,\nrialului Saditor, Bucure-    Deutsches Weidelgras, Wiesen-\nsti                          lieschgras, Wiesenrispe; Horn-\nschotenklee, Weißlupine, Blaue\nLuzerne, Esparsette, Futtererb-\nse, Trockenspeiseerbse, Rotklee,\nWeißklee, Ackerbohne, Saatwik-\nke, Zottelwicke; Öl- und Faser-\npflanzen außer Sareptasenf;\nKohlrübe;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n14   Schweden  Statens utsädeskontroll,     Getreide außer Mais; Hunds-        Basissaatgut           AC\nSolna                        straußgras, Weißes Strauß-         Zertifiziertes Saatgut ACF\ngras, Flechtstraußgras, Rotes\nStraußgras, Wiesenfuchs-\nschwanz, Knaulgras, Rohr-\nschwingel, Schafschwingei,\nWiesenschwingel, Rotschwingei,\nEinjähriges Weidelgras, Welsches\nWeidelgras, Deutsches Weide!-\ngras, Zwiebellieschgras, Wie-\nsenlieschgras, Hainrispe, Sumpf-\nrispe, Wiesenrispe, Gemeine Ris-\npe; Blaue Lupine, Gelbe Lupine,\nGelbklee, Blaue Luzerne, Fut-\ntererbse, Trockenspeiseerbse,\nRotklee, Weißklee, Ackerbohne,\nSaatwicke, Zottelwicke; Raps,\nRübsen, Hanf, Lein, Mohn, Wei-\nßer Senf; Kohlrübe, Futterkohl;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n15   Schweiz   Eidgenössische For-          Getreide; Knaulgras, Rohr-         Basissaatgut           AC\nschungsanstalt für land-      schwinge!, Schafschwingei,        Zertifiziertes Saatgut ACF\nwirtschaftlichen Pflan-      Wiesenschwi ngel, Rotschwi ngel,\nzenbau, Anerkennungs-        Bastardweidelgras, Einjähriges\nstelle, Zürich;              Weidelgras, Welsches Weide!-\nStation federale de recher-  gras, Deutsches Weidelgras;\nches agronomiques de         Rotklee, Ackerbohne\nChangins, Service de\ncertification des Semen-\nces, Nyon\n16   Spanien   Institute Nacional de         Hafer, Gerste, Weichweizen, Du-   Basissaatgut           AC\nSemillas y Plantas de Vi-     rumweizen, Spelz, Mais            Zertifiziertes Saatgut ACF\nvero, Madrid                  (Hybridsorten); landwirtschaftli-\nehe Leguminosen; Raps, Rübsen,\nSojabohne, Sonnenblume, Ölret-\ntich; Kohlrübe, Futterkohl;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut           ACG\nZertifiziertes Saatgut ACFG\n17   Südafrika Department of Agricultu-      Mais;                             Basissaatgut           BD\nral Technical Services,                                         Zertifiziertes Saatgut BDF\nDivision of Plant and Seed\nControl,","2326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nLfd.                                                                                                      Anfor-\nLand        Stelle                       Arten                              Kategorie\nNr.                                                                                                       derungen\n2           3                            4                                  5                       6\nDepartment van Landbou\n- Tegniese Dienste, Af-\ndeling Plant- en Saadbe-\nheer, Pretoria\nRotes Straußgras, Knaulgras,        Basissaatgut            AC\nRohrschwingei, Bastardweidel-       Zertifiziertes Saatgut  ACF\ngras, Einjähriges Weidelgras,\nWelsches Weidelgras, Deutsches\nWeidelgras; Weißlupine, Blaue\nLupine, Gelbe Lupine, Gelbklee,\nBlaue Luzerne, Futtererbse,\nTrockenspeiseerbse, Rotklee,\nWeißklee; Sareptasenf, Schwar-\nzer Senf, Sojabohne, Sonnen-\nblume, Lein außer Faserlein, Öl-\nrettich, Weißer Senf; Futterkohl\n18    Tschecho-   Ustredni kontrolni a zku-    Mais; Hundsstraußgras, Fiecht-      Basissaatgut            AC\nslowakei    sebni ustav zemedelsky,      straußgras, Rotes Straußgras,       Zertifiziertes Saatgut  ACF\nPraha                        Wiesenfuchsschwanz, Glattha-\nfer, Knaulgras, Rohrschwingei,\nSchafschwingei, Wiesenschwin-\ngel, Rotschwingei, Einjähriges\nWeidelgras, Welsches Weide!-\ngras, Deutsches Weidelgras,\nWiesenlieschgras, Hainrispe,\nSumpfrispe, Wiesenrispe, Gemei-\nne Rispe, Goldhafer; landwirt-\nschaftliche Leguminosen außer\nBastardluzerne; Sojabohne,\nSonnenblume;\nRunkelrübe, Zuckerrübe              Basissaatgut            ACG\nZertifiziertes Saatgut  ACFG\n19    Türkei      Tarim Ve Hayvancilik Ba-     Zuckerrübe                          Zertifiziertes Saatgut  ACEG\nkanligi, Ankara\n20    Ungarn      Orszagos Vetömagfe-          Roggen, Mais; Flechtstraußgras,     Basissaatgut            AC\nlügyelöseg, Budapest         Knaulgras, Wiesenschwingel,         Zertifiziertes Saatgut  ACF\nRotschwingei, Deutsches Wei-\ndelgras, Wiesenlieschgras;\nHornschotenklee, Weißlupine,\nBlaue Luzerne, Bastardluzerne,\nEsparsette, Futtererbse, Trok-\nkenspeiseerbse, Inkarnatklee,\nRotklee, Weißklee, Ackerbohne,\nPannonische Wicke, Saatwicke,\nZottelwicke; Öl- und Faser-\npflanzen außer Sareptasenf;\nRunkelrübe, Zuckerrübe             Basissaatgut            ACG\nZertifiziertes Saatgut  ACFG\n21    Vereinigte  Alabama Crop lmprove-         Getreide; Gräser; landwirtschaft-   Basissaatgut           AC\nStaaten     ment Association, lnc.,       liehe Leguminosen; Öl- und Faser- Zertifiziertes Saatgut    ACF\nvon Amerika Auburn;                       pflanzen; Kohlrübe, Futterkohl;\nAlaska Crop lmprovement        Zuckerrübe                         Basissaatgut            ACG\nAssociation, Palmer;                                              Zertifiziertes Saatgut  ACFG\nArizona Crop lmprove-\nment Association, Tue-\nson;\nArkansas State Plant Bo-\nard, Division of Seed Cer-\ntification, Little Rock;\nCalifornia Crop lmprove-\nment Association, Davis;","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980        2327\nLfd.                                                                         Anfor-\nLand  Stelle                     Arten                        Kategorie\nNr.                                                                          derungen\n2     3                          4                            5         6\nColorado Seed Growers'\nAssociation, Fort Collins;\nDelaware Crop lmprove-\nment Association, Dover;\nFlorida Department of Agri-\nculture, Tallahassee;\nGeorgia Crop lmprove-\nment Association, lnc.,\nAthens;\nldaho Crop lmprovement\nAssociation, lnc., Boise;\nlllinois Crop lmprovement\nAssociation, lnc., Urbana;\nIndiana Crop lmprove-\nment Association, lnc.,\nLafayette;\nlowa Crop lmprovement\nAssociation, Ames;\nKansas Crop lmprove-\nment Association, Manhat-\ntan;\nKentucky Seed lmpro-\nvement Association, Le-\nxington;\nLouisiana Department of\nAgriculture, Division of\nEntomology, Baten Rou-\nge;\nMaine Department of\nAgriculture, Division of\nPlant lndustry, Augusta;\nMaryland State Board of\nAgriculture, Department\nof Agronomy, College\nPark;\nMichigan Crop lmprove-\nment Association, East\nLansing;\nMinnesota Crop lmprove-\nment Association, St. Paul;\nMississippi Seed lmpro-\nvement Association,\nMississippi State;\nMissouri Seed lmprove-\nment Association, Colum-\nbia;\nMontana Seed Growers'\nAssociation, Bozeman;\nNebraska Crop lmprove-\nment Association, Lin-\ncoln;\nNevada Department of\nAgriculture, Division of\nPlant lndustry, Reno;\nNew Jersey Department of\nAgriculture, Division of\nPlant lndustry, Trenton;\nNew Mexico Crop lmpro-\nvement Association, Las\nCruces;\nNew York Seed lmpro-\nvement Coop., lnc., lthaca;","2328                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLfd.                                                                                         Anfor-\nLand    Stelle                    Arten                          Kategorie\nNr.                                                                                          derungen\n2       3                         4                              5                      6\nNorth Carolina Crop lmpro-\nvement Association, lnc.,\nRaleigh;\nNorth Dakota State Seed\nDepartment, Fargo;\nOhio Seed lmprovement\nAssociation, Dublin;\nOklahoma Crop lmprove-\nment Association, Stillwa-\nter;\nOregon State Univer-\nsity, Extension Service,\nCorvallis;\nPennsylvania State De-\npartment of Agriculture,\nBureau of Plant lndustry,\nHarrisburg;\nSouth Carolina Crop Im-\nprovement Association,\nClemson;\nSouth Dakota Crop lmpro-\nvement Association,\nBrookings;\nTennessee Crop lmprove-\nment Association, Nash-\nville;\nTexas Department of\nAgriculture, Austin;\nUtah Agricultural Experi-\nment Station, Logan;\nUtah Crop lmprovement\nAssociation, Logan;\nVermont Department of\nAgriculture, Montpelier;\nVirginia Crop lmprove-\nment Asso9iation, Blaks-\nburg;\nWashington State Crop\nlmprovement Association,\nlnc., Yakima;\nWashington State De-\npartment of Agriculture,\nSeed Branch, Yakima;\nWest Virginia Associated\nCrop Growers' Associ-\nation, Morgantown;\nWisconsin Crop lmprove-\nment Association, Madi-\nson;\nWyoming Seed Certifica-\ntion Service, Laramie\n22   Zypern Ministry of Agriculture    Futterkohl                     Basissaatgut           AC t, 1\nand Natural Resources,                                    Zertifiziertes Saatgut AC EI\nDepartment of Agriculture,\nNicosia","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                                   2329\nAnforderungen\nA. Prüfung des Feldbestandes und Probenahme für die Prü-               zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-\nfung der Beschaffenheit des Saatguts durch die in Spalte            det wurden, die chemischen Wirkstoffe.\n3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung dieser\nDie zusätzlichen Angaben können auf einem amtlichen\nStelle durch juristische Personen des öffentlichen oder pri-\nweiteren Etikett gemacht werden, das ebenfalls den Namen\nvaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-\ndes in Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 ge-\nnen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha-\nnannten Stelle enthält. Die zusätzlichen Angaben nach\nben, oder im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Prüfung\nSatz 1 Buchstabe h können auch auf einem nichtamtlichen\ndes Feldbestandes durch eine in einer Entscheidung des\nweiteren Etikett gemacht werden.\nRates der Europäischen Gemeinschaften über die Gleich-\nstellung von Feldbesichtigungen jeweils genannte andere         Die Farbe des Etiketts ist\nStelle oder unter deren Verantwortung. Anerkennung des          a) weiß bei Basissaatgut und\nSaatguts, amtliche Kennzeichnung und Verschließung der\nPackungen des Saatguts nach dem jeweiligen System der           b) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saat-\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-            gut der ersten Vermehrung.\nwicklung für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut,          In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist, (OECD-         Farbe des Etiketts, der mindestens die Bezugsnummer der\nSystem). Das Saatgut genügt den in Rechtsverordnungen           Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebenenfalls\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des Saatgutver-        die Angaben nach Satz 1 Buchstabe h sowie bei Saatgut\nkehrsgesetzes an die Beschaffenheit des Saatguts festge-        von Runkelrübe und Zuckerrübe außerdem gegebenenfalls\nsetzten Anforderungen. Die Beschaffenheitsprüfung wird          einen Hinweis enthält, daß es sich um Monogermsaatgut\nnach amtlich anerkannten Methoden durchgeführt.                 oder um Präzisionssaatgut handelt. Die Angaben nach Satz\n1 Buchstabe h können auch auf einem nichtamtlichen wei-\nB. Prüfung des Feldbestandes und Probenahme für die Be-            teren Einleger gemacht werden. Auf die Einleger kann ver-\nschaffenheitsprüfung durch die in Spalte 3 oder unter der       zichtet werden, wenn die für sie vorgeschriebenen Anga-\nVerantwortung dieser Stelle durch juristische Personen          ben auf der Verpackung, einem Klebeetikett oder einem\ndes öffentlichen oder privaten Rechts unter der Vorausset-      Etikett aus reißfestem Material unverwischbar angegeben\nzung, daß diese Personen an dem Ergebnis der Prüfung            sind.\nkein Gewinninteresse haben. Anerkennung des Saatguts,        D. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben\namtliche Kennzeichnung in mindestens einer Amtssprache\na) Anerkennungsstelle und Land,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Verschlie-\nßung der Packungen des Saatguts nach den Vorschriften            b) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm entspricht,\ndes Erzeugerlandes für Saatgut der in Spalte 5 jeweils ge-       c) Anerkennungsnummer der Partie,\nnannten Kategorie. Das Saatgut genügt den in Rechtsver-\nordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des           d) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me-\nSaatgutverkehrsgesetzes an die Beschaffenheit des Saat-              thode,\nguts festgesetzten Anforderungen. Die Beschaffenheits-           e) Art,\nprüfung wird nach amtlich anerkannten Methoden durchge-\nführt.                                                           f)  Sortenbezeichnung,\ng) bei Hybridsorten\nC. Auf dem amtlichen Etikett sind zusätzlich angegeben:                 aa) bei Basissaatgut die Bezeichnung „lnzuchtlinie\"\na) das Datum der amtlichen Verschließung,                                oder „Hybride\",\nb) der Hinweis - außer bei Runkelrübe und Zuckerrübe-,              bb) bei Zertifiziertem Saatgut: Typ der Hybride und eine\ndaß das Saatgut der EWG-Norm entspricht,                             Bestätigung, daß das Basissaatgut, das zur Erzeu-\ngung des Zertifizierten Saatguts verwendet wurde,\nc) bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Mais                  einer amtlichen Prüfung unterlegen hat, es sei\nder Typ der Hybride,                                                 denn, das Basissaatgut ist in einem Mitgliedstaat\nd) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me-                     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aner-\nthode,                                                               kannt worden,\ne) das Erzeugerland,                                            h) Kategorie,\nf)  das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die           i)  Erzeugerland,\nangegebene Zahl der reinen Körner,                          j)  angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht oder\ng) bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem            angegebene Zahl der reinen Körner,\noder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz      k) Datum der amtlichen Verschließung,\nvon granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder\nmit sonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenomme-      1)   bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem\nnen Behandlung, bei Zusätzen deren Art, und das unge-          oder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz\nfähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör-          von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder\nner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht und                      mit sonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenomme-\nnen Behandlung, bei Zusätzen deren Art, und das unge-\nh) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-                 fähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Kör-\norganismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan-            ner oder Knäuel und dem Gesamtgewicht und","2330                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nm) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-             in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\norganismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan-        meinschaft anerkannt worden ist. Ein Hinweis auf diese\nzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-         Tatsache ist auf dem amtlichen Etikett enthalten.\ndet wurden, die chemischen Wirkstoffe.\nF. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachs1;3n, das\nDie Angaben nach Buchstabe m können auch auf einem\nals\namtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in\nSpalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten         a) Basissaatgut oder\nStelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti-     b) Saatgut einer dem Basissaatgut vor~ergehenden Ge-\nkett g'3macht werden.                                               neration\nDie Farbe des Etiketts ist                                      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\na) weiß bei Basissaatgut und                                    meinschaft oder in einem Land anerkannt worden ist, in\ndem die Anerkennung von Basissaatgut der jeweiligen Art\nb) blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saat-\nnach dieser Verordnung gleichgestellt ist.\ngut der ersten Vermehrung.\nIn der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der   G. Bei Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das als „Prä-\nFarbe des Etiketts, der mindestens die Anerkennungsnum-         zisionssaatgut\", ,,Precisiezaad\", ,,Precision Seed\", ,,Se-\nmer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebe-      mences de precision\", ,,Sementi di precisione\" oder „Tek-\nnenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe m enthält. Die       nisk enkimet fr0\" bezeichnet ist, ist in amtlicher Prüfung\nAngaben nach Satz 1 Buchstabe m können auch auf einem           des Saatguts festgestellt worden, daß sich aus mindestens\nnichtamtlichen weiteren Einleger gemacht werden. Auf die        70 v. H. der gekeimten Knäuel nur ein Keimling entwickelt\nEinleger kann verzichtet werden, wenn die für sie vorge-        und der Anteil an Knäuel mit drei und mehr Keimlingen\nschriebenen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe-            5 v. H. der gekeimten Knäuel nicht übersteigt.\netikett oder einem Etikett aus reißfestem Material unver-\nwischbar angegeben sind.                                     H. Das Basissaatgut ist aus Saatgut erwachsen, das als Saat-\ngut einer dem Basi~aatgut vorhergehenden Generation in\nE. Das Saatgut ist unmittelbar aus Saatgut erwachsen, das\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nals\nschaft anerkannt worden ist.\na) Basissaatgut oder\nb) Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Ge-        1.  Das Saatgut ist in einem staatlich unmittelbar überwachten\nneration                     ·                              Betrieb erzeugt worden.","Nr. 79    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                                 2331\nAnlage 3\n(zu § 4)\nLfd.\nLand       Stelle                                                      Kategorie\nNr.\n2          3                                                           4\nÖsterreich Burgenländische Landwirtschaftskammer, Eisenstadt;          Basispflanzgut, Elite, Zertifiziertes\nKammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Salzburg; Pflanzgut, Original Klasse A, Origi-\nnal Klasse B\nLandeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark,\nGraz;\nLandes-Landwirtschaftskammer für Tirol, Innsbruck;\nLandwirtschaftskammer für Kärnten, Klagenfurt;\nLandwirtschaftskammer für Oberösterreich, Linz;\nLandwirtschaftskammer für Vorarlberg, Bregenz;\nNiederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Wien;\nWiener Landwirtschaftskammer, Wien\n2    Polen      lnspekcja Nasienna, Okregowy lnspektorat                    Basispflanzgut, Superelite, Elite,\nBialystok                                                 Zertifiziertes Pflanzgut, Original\nBydgoszcz                                                 Klasse A, Original Klasse B\nGdansk (Danzig)\nKatowice\nKielce\nKoszalin (Köslin)\nKrakow\nLublin\nL6dz\nOlsztyn (Allenstein)\nOp61e (Oppeln)\nPoznan\nRzesz6w\nSzczecin (Stettin)\nWarszawa\nWroclaw (Breslau)\nZielona G6ra (Grünberg)\n3    Schweiz    Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt,       Zertifiziertes Pflanzgut, Anerkann-\nZürich;                                                     tes Pflanzgut Klasse A, Anerkann-\nStation federale de recherches agronomiques, Nyon           tes PflanzgutKlasse B","2332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnforderungen\nA. Prüfung des Feldbestandes sowie Probenahme für die Prü-         Die Angaben nach Buchstabe k können auch auf einem\nfung auf Viruskrankheiten und gegebenenfalls auf Knollen-       amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in\nkrankheiten und äußere Mängel des Pflanzguts durch die in       Spalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten\nSpalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung die-      Stelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti-\nser Stelle durch juristische Personen des öffentlichen oder     kett gemacht werden.\nprivaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-\nnen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha-        Die Farbe des Etiketts ist\nben. Anerkennung des Pflanzguts, amtliche Kennzeich-            a) weiß bei Basispflanzgut und\nnung in mindestens einer Amtssprache der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und Verschließung der Packun-           b) blau bei Zertifiziertem Pflanzgut.\ngen des Pflanzguts nach den Vorschriften des Erzeugerlan-\ndes für Pflanzgut der in Spalte 4 jeweils genannten Kate-       In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der\ngorie. Das Pflanzgut genügt den in Rechtsverordnungen           Farbe des Etiketts, der mindestens die Anerkennungsnum-\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 3 des          mer der Partie, die Art, die Sortenbezeichnung und gegebe-\nSaatgutverkehrsgesetzes an die Beschaffenheit des               nenfalls die Angaben nach Satz 1 Buchstabe k enthält. Die\nPflanzguts festgesetzten Anforderungen.                         Angaben nach Satz 1 Buchstabe k können auch auf einem\nnichtamtlichen weiteren Einleger gemacht werden. Auf die\n8. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben:            Einleger kann verzichtet werden, wenn die für sie vorge-\nschriebenen Angaben auf der Verpackung, einem Klebe-\na) Anerkennungsstelle und Land,                                 etikett oder einem Etikett aus reißfestem Material unver-\nb) Hinweis, daß das Pflanzgut der EWG-Norm entspricht,          wischbar angegeben sind.\nc) Anerkennungsnummer der Partie,\nd) Art,                                                      C. Zertifiziertes Pflanzgut, das nicht unmittelbar. aus Basis-\ne) Sortenbezeichnung,                                           pflanzgut oder aus anerkanntem Pflanzgut einer dem Ba-\nsispflanzgut entsprechenden Kategorie erwachsen ist, ist\nf)  Kategorie,                                                  unmittelbar aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen, das\ng) Erzeugerland,                                                unmittelbar aus\nh) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht,                 a) Basispflanzgut,\ni)  Datum der amtlichen Verschließung,\nb) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut ent-\nj)  angegebene Sortierung und                                       sprechenden Kategorie oder\nk) die etwaige Behandlung des Pflanzgutes gegen Schad-          c) anerkanntem Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vor-\norganismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan-            hergehenden Generation\nzenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-\ndet wurden, die chemischen Wirkstoffe.                      erwachsen ist.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                                 2333\nAnlage 4\n(zu § 5)\nLfd.                                                                                                       Anforde-\nLand         Stelle                                     Arten\nNr.                                                                                                        rungen\n2           3                                           4                                             5\nBelgien     Office National des Debouches Agricoles     Straußgräser außer Weißem Straußgras;         A\net Horticoles (ONDAH), Brüssel              Schafschwingei, Hainrispe, Gemeine Rispe,\nWeißlupine, Gelbe Lupine außer bitterstoffar-\nmen Sorten; Gelbklee, Esparsette, Alexan-\ndriner Klee, Persischer Klee, Saatwicke,\nMohn\n2    Dänemark    Statsfr0kontrollen, Lyngby                  wie lfd. Nr. 1                                A\n3    Frankreich  Service Officiel de Contröle et de Certifi- wie lfd. Nr. 1                                A\ncation (SOG), Paris\n4    Irland      Department of Agriculture and Fisheries,    wie lfd. Nr. 1                                A\nDublin\n5    Italien     Ente Nazionale delle Sementi Elette (EN-    wie lfd. Nr. 1                                A\nSE), Milano\n6    Luxemburg   Administration des Services Techniques      wie lfd. Nr. 1                                A\nde I' Agriculture, Luxembourg\n7    Niederlande Stichting Nederlandse Algemene Keu-         wie lfd. Nr. 1                                A\nringsdienst voor zaaizaad en pootgoed\nvan landbouwgewassen (NAK), Wage-\nningen\n8    Südafrika   Department of Agricultural Technical Ser-   Weißlupine, Gelbe Lupine außer bitterstoffar- BC\nvices, Division of Plant and Seed Control,  men Sorten\nDepartment van Landbou-Tegniese Dien-\nste, Afdeling Plant-en Saadbeheer, Pre-\ntoria\n9    Vereinigtes National Institute of Agricultural Botany   wie lfd. Nr. 1                                A\nKönigreich  (NIAB), Cambridge;\nDepartment of Agriculture for Scotland,\nEdinburgh;\nMinistry of Agriculture for Northern Ire-\nland, Belfast","2334                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nAnforderungen\nA. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und             g) Aufwuchsgebiet,\nVerschließung der Packungen des Saatguts nach den ein-\nh) angegebenes Nettogewicht oder Bruttogewicht oder\nzelstaatlichen Vorschriften für Handelssaatgut.\nangegebene Zahl der reinen Körner,\nB. Probenahme für die Beschaffenheitsprüfung durch die in         i)   Datum der amtlichen Verschließung,\nSpalte 3 genannte Stelle oder unter der Verantwortung die-\nj)   bei nach Gewicht abgepacktem pilliertem, granuliertem\nser Stelle durch juristische Personen des öffentlichen oder\noder inkrustiertem Saatgut oder bei Saatgut mit Zusatz\nprivaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Perso-\nvon granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln oder\nnen an dem Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse ha-\nsonstigen festen Zusätzen die Art der vorgenommenen\nben. Zulassung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung in\nBehandlung, bei Zusätzen deren Art, und das ungefähre\nmindestens einer Amtssprache der Europäischen Wirt-\nVerhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner\nschaftsgemeinschaft und Verschließung der Packungen\noder Knäuel und dem Gesamtgewicht und\ndes Saatguts nach den Vorschriften des Erzeugerlandes\nfür Handelssaatgut. Das Saatgut genügt den in Rechtsver-       k) die etwaige Behandlung des Saatguts gegen Schad-\nordnungen nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes              organismen oder Krankheiten und, soweit dabei Pflan-\nan die Beschaffenheit des Saatguts festgesetzten Anfor-             zenschutzmittel mit chemischen Wirkstoffen angewen-\nderungen. Die Beschaffenheitsprüfung wird nach amtlich              det wurden, die chemischen Wirkstoffe.\nanerkannten Methoden durchgeführt.\nDie Angaben nach Buchstabe k können auch auf einem\nC. Auf dem amtlichen Etikett sind mindestens angegeben:           amtlichen weiteren Etikett, das ebenfalls den Namen des in\nSpalte 2 genannten Landes und der in Spalte 3 genannten\na) Zulassungsstelle und Land,                                  Stelle enthält, oder auf einem nichtamtlichen weiteren Eti-\nb) Hinweis, daß das Saatgut der EWG-Norm entspricht,           kett gemacht werden. Die Farbe des Etiketts ist braun.\nc) Zulassungsnummer der Partie,                                In der Packung befindet sich ein amtlicher Einleger in der\nd) die bei der Beschaffenheitsprüfung angewandte Me-           Farbe des Etiketts, der mindestens die Angaben nach Satz\nthode,                                                     1 Buchstaben c, e und f sowie gegebenenfalls die Angaben\nnach Satz 1 Buchstabe k enthält. Die Angaben können\ne) als Kategorieangabe: Handelssaatgut (nicht der Sorte        auch auf einem nichtamtlichen weiteren Einleger gemacht\nnach anerkannt),                                           werden. Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn die\nf)  Art; falls bei einer Art Beschränkungen für den Vertrieb   für sie vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung, ei-\nals Handelssaatgut festgesetzt sind, eine Angabe, aus      nem Klebeetikett oder einem Etikett aus reißfestem Mate-\nder die Einhaltung der Beschränkung ersichtlich ist,       rial unverwischbar angegeben sind."]}