{"id":"bgbl1-1980-79-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=13","order":8,"title":"Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln","law_date":"1980-12-19T00:00:00Z","page":2313,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                                2313\nVerordnung\nüber die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln\nVom 19. Dezember 1980\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3,        schung gewährleisten, und nur in solchen Räumen\n4 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und Abs. 3, des § 1 2 Abs. 1          hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck\nNr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und      dienen. Das für die Herstellung von Nitritpökelsalz\ndes § 19 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-            besfimmte Natriumnitrit darf nur in einem besonde-\ngenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1                  ren, trockenen, verschlossen zu haltenden Raum\nS. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundes-              aufbewahrt oder gelagert werden.\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund für Wirtschaft,                                                 (4) Auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-\ngen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den\nauf Grund des § 49 Abs.1 Satz 1 des Lebensmittel-            Verkehr gebracht wird, ist zusätzlich zu den nach § 3\nund Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit              Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben in Verbindung mit\ndem Bundesminister der Finanzen und                             der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a vorgeschrie-\nbenen Bezeichnung der Hinweis ,Trocken aufbewah-\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur\nren!' anzubringen. Außerdem müssen sie mit zwei\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\numlaufenden bandförmigen Streifen von roter Farbe\n1974 (BGBI. 1S. 1945)\nversehen sein, deren Breite bei Packungen, Behält-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                       nissen oder sonstigen Umhüllungen bis zu 50 cm Hö-\nhe mindestens 2 cm und bei einer darüber hinausge-\nhenden Höhe mindestens 5 cm betragen muß.\nArtikel\" 1\n§ 4c\nDie Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1S. 2653), geändert durch die Verord-              ( 1 ) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf hierzu\nnung vom 30. April 1980 (BGBI. 1S. 501 ), wird wie folgt        der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Ge-\ngeändert:                                                       nehmigung darf nur erteilt werden, wenn\n1. der Antragsteller zuverlässig ist,\n1 . In § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden im letzten           2. der Antragsteller über die erforderlichen Einrich-\nHalbsatz die Worte „Natriumnitrat oder\" gestrichen.              tungen verfügt.\n2. Folgende§§ 4 a bis 4 d werden eingefügt:                        (2) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der Auf-\nlage zu verbinden, daß der Antragsteller\n,,§ 4a\n1 . jede Charge mit einer laufenden Nummer versieht\n(1) Natriumnitrit wird als Zusatzstoff zur Herstel-           und diese Nummer auf den Packungen, Behältnis-\nlung von Nitritpökelsalz nach Maßgabe der Anlage 2               sen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitrit-\nListe 8 zugelassen. Natriumnitrit darf nicht in Betrie-          pökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anbringt,\nbe verbracht werden, in denen Lebensmittel, ausge-\n2. jede Charge daraufhin überprüft oder überprüfen\nnommen Speisesalz, hergestellt werden.\nläßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Anfor-\n(2) Auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-              derungen in § 4 b Abs. 2 Satz 1 entspricht,\ngen Umhüllungen, in denen Natriumnitrit in den Ver-         3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontroll-\nkehr gebracht wird, sind zusätzlich zu den nach § 3              untersuchungen nach Nummer 2 macht und diese\nAbs. 2 vorgeschriebenen Angaben die Hinweise ,nur                Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang auf-\nzur Herstellung von Nitritpökelsalz' und ,Vorsicht!              bewahrt.\nTrocken aufbewahren!' anzubringen.                                                     §4d\n§4b                                  Nitritpökelsalz darf in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung nur verbracht werden, wenn die Sen-\n( 1) Nitritpökelsalz wird den Zusatzstoffen gleich-       dung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum\ngestellt.                                                  freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen\n(2) Nitritpökelsalz darf nur als ein gleichmäßiges       Zollager, zum aktiven Veredlungsverkehr, zum Um-\nwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von\nGemisch von Speisesalz und Natriumnitrit nach Maß-\ngabe der Anlage 2 Liste 8 hergestellt und in den Ver-      einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der An-\nlage 3 begleitet wird. Als Sendung gilt die Warenmen-\nkehr gebracht werden. Es darf nicht mit anderen Zu-\nsatzstoffen, ausgenommen zulässigen Zusatzstoffen          ge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.\nzur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz,          Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung\nvermischt oder so vermischt in den Verkehr gebracht        von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes\nwerden.                                                    ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein;\ndie Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind\n(3) Nitritpökelsalz darf nur unter Verwendung von        als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung\nMischmaschinen, die eine gleichmäßige Durchmi-             der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf","2314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nKosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort            2. Anlage 1 Nr. 1 erhält die aus Anlage 3 zu dieser Ver-\nder Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen            ordnung ersichtliche Fassung.\nLebensmittelüberwachung zuzuleiten.''\nArtikel 3\n3. In § 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:\nIn§ 6 Abs. 4 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai\n,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-      1976 (BGBI. 1S. 1186), geändert durch die Verordnung\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird             vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 84 7), werden im zweiten\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   Satz das Wort „gepökeltes'' und das darauf folgende\n1. entgegen § 4 Essigsäure (Essigessenz) an Letzt-          Komma gestrichen.\nverbraucher abgibt,\nArtikel 4\n2. Nitritpökelsalz\nIn Anlage 1 der Diätverordnung in der Fassung der Be-\na) entgegen § 4 b Abs. 2 herstellt, vermischt oder\nkanntmachung vom 24. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2687),\nin den Verkehr bringt oder\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\nb) entgegen § 4 b Abs. 3 Satz 1 herstellt oder         20. Dezember 1977. (BGBI. 1 S. 2793), wird in Liste A\n3. entgegen § 4 b Abs. 3 Satz 2 Natriumnitrit aufbe-        Teil I nach der Nummer 6 eine Nummer 7 mit dem sich\nwahrt oder lagert.                                     aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ergebenden Wort-\nlaut angefügt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                                        Artikel 5\n1. a) entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Stoffe, entgegen               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 4 a Abs. 2 Natriumnitrit oder entgegen § 4 b     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nAbs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne die vorge-      zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im\nschriebenen Warnhinweise oder                      Land Berlin.\nb) entgegen § 4 b Abs. 4 Satz 2 Nitritpökel-\nArtikel 6\nsalz ohne die vorgeschriebene warnende Auf-\nmachung                                                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,                     dung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 2 Natriumnitrit in einen\n2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ndort bezeichneten Betrieb verbringt oder\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März\n3. Nitritpökelsalz ohne die Genehmigung nach § 4 c           1975 (BGBI. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgeset-\nAbs. 1 Satz 1 herstellt.\"                               zes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.\n(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur\n4. In Anlage 2 Liste 8 erhalten die Angaben zu den Stof-\nHerstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie\nfen „Nitrite\" die aus der Anlage 1 zu dieser Verord-\nnicht widerrufen werden.\nnung ersichtliche Fassung.\n(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch in-\n5. Als neue Anlage 3 wird die Anlage 2 zu dieser Verord-        nerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung angefügt.                                              nung nach den bisher geltenden Vorschriften herge-\nstellt und in den Verkehr gebracht werden. So herge-\nArtikel 2                           stelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Mona-\nten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-           Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vor-\nmachung vom 4. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1003), geändert            schriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten ent-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1979            sprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen\n(BGBI. 1 S. 2328), wird wie folgt geändert:                     von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.\n1. In § 1 Abs. 3 wird in Satz 1 der Punkt durch ein               (4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nSemikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:             nung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt\n,,dies gilt nicht für Nitritpökelsalz sowie für den Zu-    worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vor-\nsatz von Kaliumnitrat (Salpeter) zu Gewürzen.\"             schriften in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 19. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Lebens-    EWG- Chemische Bezeichnung, Synonyme,                            Reinheitsanforderungen\nZusatzstoffe\nmittel  Nummer         sonstige Beschreibung         Beschaffenheit              Verunreinigungen, Nebenbestandteile               z:-\"\n1          2        3                     4                          5                                     6                               --.J\nCO\n1\nNitrite                              Salze der Salpetrigen Säure                                                                                        -i\n!l)\nCC\nQ.\nNatriumnitrit              E 250   NaNO2,       wfr                 A: weißes kristallines Wasser: max 1%                                             .,\nCD\nSalpetrigsaures Natrium             Pulver oder weiße     (im Vakuum über Schwefelsäure getrocknet)                )>\nbis gelbliche                                                                  C\nCl)\nStücke                                                                         CC\n!l)\n0-\nG: min 98% NaNO2,                                                                 ~\ni. T., der Rest ist                                                            CD\n0\nvorwiegend                                                                      ::J\n_::J\nNatriumnitrat\nQ.\n(0\nNitritpökelsalz                    H: Homogene Mischung aus         A: trockene,           Glühverlust max 1%                                           ::J\nSpeisesalz und Natrium-          gleichmäßige          (550° C)                                                   (.,J\nnitrit E 250                     fein kristalline,                                                                9\nweiße Mischung                                                                   0\nMittel zur Erhaltung der                                                                                          CD\nN\nRieselfähigkeit dürfen        G: NaNO2                                                                            CD\ngemäß Zusatzstoff-               min 4,0g/kg                                                                      3\n0-\nzulassungs-VO im                 max 5,0g/kg                                                                      ~\nSpeisesalz enthalten                                                                                              CD\nsein                                                                                                              CO\n0\n'N\nC:\n)>\na:,;-\n~ J>\n..J,  ::::,\n1\\)\nzii'\n„• caCD        w\n.....\n~      ....     c.n","2316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\nAnlage 3\nAmtliche Bescheinigung für das Verbringen von\nNitritpökelsalz nach § 4 d der Zusatzstoffverkehrsverordnung\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.   Angaben zur Identifizierung der Ware\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.  Herkunft der Ware\nName und Anschrift des, Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Nitritpökelsalz\n1. ausschließlich aus einem gleichmäßigen Gemisch von Speisesalz mit höchstens 0,5 und mindestens\n0,4 Hundertteilen Natriumnitrit besteht und keine anderen Lebensmittel oder Zusatzstoffe, ausgenommen\nzulässige Stoffe zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz, enthält;\n2. durch Untersuchung einer angemessenen Anzahl von Proben jeder Charge auf Einhaltung der in Nummer 1\ngeforderten Zusammensetzung geprüft ist.\nOrt und Datum                          Dienstsiegel                               zuständige Behörde","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                                   2317\nAnlage 3\n(zu Artikel 2 Nr. 2)\nNr.       Stoff     EWG-        Verwendungszweck                              Höchstmengen                Kenntlich-\nNummer      Verwendungsbedingungen                                                    machung\n2          3                         4                                    5                        6\nNitritpökelsalz             zum Pökeln von Fleisch und         Gesamtgehalt an Nitrit und Nitrat\nFleischerzeugnissen,               im Fertigerzeugnis (berechnet als\nNaN02 ):\nausgenommen\n- Rohschinken, ausgenommen\n- Brühwursterzeugnisse, aus de-\nNußschinken, Lachsschinken\nren Bezeichnung hervorgeht,\nund andere nur aus einem Teil-\ndaß es sich um Bratwürste,\nstück bestehende Rohschinken,\nRostbratwürste oder Grillwürste\nnicht mehr als 150 Milligramm\nhandelt\nauf ein Kilogramm Fleisch- und\n- Weißwürste sowie andere Brüh-       Fettmenge\nwursterzeugnisse, aus deren\n- andere Fleischerzeugnisse\nBezeichnung hervorgeht, daß es\nnicht mehr als 100 Milligramm\nsich um weiße Ware handelt\nauf ein Kilogramm Fleisch- und\n- Wollwurst, Geschwollene,            Fettmenge oder Fleischbrät\nTreuchtlinger, Schweinswürst-\nchen, Stockwurst, Lungenwurst,   Diese Höchstmengen gelten nicht\nGelbwurst, Hirnwurst, Milzwurst  für Fleischerzeugnisse, denen ne-\nund Kalbskäse                    ben Nitritpökelsalz Salpeter ge-\n- Fleischklöße, Fleischklopse,      mäß Buchstabe c zugesetzt wor-\nFrikadellen, Bouletten, Fleisch- den ist\nfüllungen und ähnliche Erzeug-\nnisse aus zerkleinertem Fleisch\nKaliumnitrat    E 252       a) zum Pökeln von Rohschinken      a) Zusatzmenge:\n(Salpeter)                      ausgenommen Nußschinken,            nicht mehr als 600 Milligramm\nLachsschinken und andere nur        auf ein Kilogramm Fleisch- und\naus einem Teilstück bestehen-       Fettmenge\nde Rohschinken. Die gleichzei-      Gesamtgehalt an Nitrit\ntige Verwendung von Nitrit-         und Nitrat im Fertigerzeugnis\npökelsalz ist nicht zulässig        (berechnet als KNO3 ):\nnicht mehr als 600 Milligramm\nauf ein Kilogramm Fleisch- und\n-Fettmenge\nb) zum Pökeln von Rohwürsten,      b) Zusatzmenge:\ndie vor dem Inverkehrbringen        nicht mehr als 300 Milligramm\nmindestens vier Wochen ge-          auf ein Kilogramm Fleisch- und\nreift worden sind. Die gleich-      Fettmenge\nzeitige Verwendung von Nitrit-      Gesamtgehalt an Nitrit\npökelsalz ist nicht zulässig        und Nitrat im Fertigerzeugnis\n(berechnet als KN03 ):\nnicht mehr als 100 Milligramm\nauf ein Kilogramm Fleisch- und\nFettmenge\nc) zur Verwendung neben Nitrit-    c) Zusatzmenge:\n- pökelsalz beim Pökeln von           wie b\nRohschinken, ausgenommen            Gesamtgehalt an Nitrit\nNußschinken, Lachsschinken          und Nitrat im Fertigerzeugnis\nund andere nur aus einem            (berechnet als KNO3 ):\nTeilstück bestehende Roh-\nschinken                            wie a","2318                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 4\n(zu Artikel 4)\nNr.      Stoff    EWG-          Verwendungszweck                       Höchstmengen             Kenntlich-\nNummer                                                                        machung\n7    Kaliumnitrat E 252  Anstelle von Nitritpökelsalz für die Zusatzmenge:\n(Salpeter)         in Anlage 1 Nr. 1 Spalte 4 der       nicht mehr als 300 Milligramm auf\nFleisch-Verordnung      zugelasse-   ein Kilogramm Fleisch- und Fett-\nnen Verwendungszwecke zum            menge\nPökeln von Fleisch und Fleisch-      Gesamtgehalt an Nitrit\nerzeugnissen, sofern diese als       und Nitrat im Fertigerzeugnis\nnatriumarme Lebensmittel herge-      (berechnet als KN0 3 ):\nstellt werden                        nicht mehr als 100 Milligramm auf\nein Kilogramm Fleisch- und Fett-\nmenge"]}