{"id":"bgbl1-1980-79-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=9","order":7,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1980-12-19T00:00:00Z","page":2309,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                        2309\nVerordnung\nzur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Dezember 1980\nAuf Grund des§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuerge-                                  Artikel 2\nsetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                Berlin-Klausel\n21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nArtikel 1                          änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung             (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978                                     Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 307), geändert durch die Verordnung vom                              Inkrafttreten\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2348), wird wie folgt\ngeändert:                                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „600\" durch die\nZahl „ 1 200'' ersetzt.\nBonn, den 19. Dezember 1980\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „420\" durch die Zahl\n„540\", die Zahl „98\" durch die Zahl „126\" und die                    Der Bundeskanzler\nZahl „ 14\" durch die Zahl „18\" ersetzt.                                    Schmidt\n2 . In § 8 wird die Jahreszahl „ 1979\" jeweils durch die            Der Bundesminister der F'inanzen\nJahreszahl „ 1980'' ersetzt.                                               Hans Matthöfer\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 19. Dezember 1980\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-          3. die am 31. Dezember 1980 in Kraft tretende Ände-\nsteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntma-              rungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1\nchung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721 ), zuletzt geän-        S. 2309).\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ein-\nkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge-                Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nsetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980             zu 1. des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\n(BGBI. 1 S. 1545), wird nachstehend der Wortlaut der               zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jetzt gel-               vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-          zu 2. des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3\nrücksichtigt:                                                      und auf Grund des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                  mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Be-\n1978 (BGBI. 1 S. 307),                                         kanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721)\nund\n2. die am 29. Dezember 1979 in Kraft getretene Ände-       zu 3. des § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nrungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1                 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\ns. 2348),                                                      21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ).\nBonn,den 19.Dezember1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","2310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(LStDV 1981)\n§ 1                              2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Ar-\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                         beitnehmer oder diesem nahestehende Personen für\nden Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität,\n( 1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem          des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-\noder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind            sicherung}, auch wenn auf die Leistungen aus der\noder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder ei-          Zukunftsicherung kein Rechtsanspruch besteht.\nnem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ar-          Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zu-\nbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Per-            kunftsicherung ausdrücklich oder stillschweigend\nsonen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienst-           zustimmt. Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum\nverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.                      Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt 312\n(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der       Deutsche Mark übersteigen. Übernimmt der Arbeit-\nAngestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche          geber Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf Grund\nKörperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine              einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten\nArbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige        hat, so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\nPerson in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens            Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere Ar-\nunter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im ge-             beitnehmer oder diesen nahestehende Personen\nschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen                  (Sammelversicherung, Pauschalvetsicherung) der\nWeisungen zu folgen verpflichtet ist.                            für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der\nAusgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so\n(3) Arbeitnehmer ist (licht, wer Lieferungen und son-         sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Ar-\nstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig aus-          beitnehmer auf diese aufzuteilen. Ausgaben für die\ngeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im In-           Zukunftsicherung, die nur dazu dienen, dem Arbeit-\nland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Ent-          geber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer\ngelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen             zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rück-\nhandelt.                                                         deckung des Arbeitgebers}, gehören nicht zum Ar-\nbeitslohn;\n§2\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-\nArbeitslohn\nverhältnisses oder eines früheren Dienstverhält~\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit-          nisses gewährt werder}, z. 8. Zuschüsse im Krank-\nnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren              heitsfall;\nDienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter,\n4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die re-\ndie in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgül-\ngelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, z. B.\ntig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen\nEntlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonn-\nhandelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und un-\ntagsarbeit. Die Vorschriften des § 3 b des Einkom-\nter welcher Bezeichung oder in welcher Form sie ge-\nmensteuergesetzes bleiben unberührt;\nwährt werden.\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Ar-\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                                   beit gewährt werden;\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantie-    6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-\nmen und andere Bezüge und Vorteile aus einem                 schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-\nDienstverhältnis;                                            ses.\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-\nder und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere                                   §3\nDienstleistung, gleichgültig, ob sie dem zunächst Be-                            Sachbezüge\nzugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-\nfließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren       (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, gehört\nBeitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder           insbesondere der Bezug von freier Kleidung, freier Woh-\nseines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht           nung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Deputaten und son-\nzum Arbeitslohn.                                         stigen Sachbezügen, die aus einem Dienstverhältnis\ngewährt werden. Für die Bewertung der Sachbezüge\n(3) Zum Arbeitslohn gehören auch                          sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maß-\n1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Nr. 9 und 10         gebend.\ndes Einkommensteuergesetzes Entschädigungen,                (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-\ndie dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfol-          sten Landesbehörden können den Wert von bestimmten\nger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Ar-      Sachbezügen unter Berücksichtigung von Durch-\nbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung        schnittswerten festsetzen und bekanntgeben, soweit\neiner Tätigkeit gewährt werden;                          nicht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                              2311\nanzuwenden ist. Sie können die Festsetzung und Be-             Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-\nkanntgabe den Oberfinanzdirektionen übertragen.                sehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kaiender-\ntag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird jedoch\n§4                              insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag aner-\nkannt.\nJubiläumsgeschenke\n(3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen Ka-\n(1) Zum steuerpflichtigen Ar:beitslohn gehören nicht       lendertag beanspruchen, gilt der für das Land des Ge-\nJubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Arbeitneh-              schäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das\nmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhält-         Land des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchst-\nnis stehen, anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums, so-         betrag.\nweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise dürfen\n1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum\ndie Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des\n600 Deutsche Mark,     Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum                  Höhe folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden\n1 200 Deutsche Mark,     Höchstbetrages anerkannt werden:\n. 3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubi-       1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,\nläum                            2 400 Deutsche Mark.          wenn sie angetreten wird\nvor 12 Uhr                                        10110,\nDie Steuerfreiheit tritt auch dann ein, wenn das Jubi-\nläumsgeschenk innerhalb eines Zeitraums von                   ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                         8/10,\n5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird.            ab 1 4 Uhr, aber vor 17 Uhr                        51,o,\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-          ab 17, Uhr                                         3/10;\ngeber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzei-\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsdienst-\nten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Ar-\nreise beendet wird\nbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.\nnach  12 Uhr                                      10/10,\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nnach  10 Uhr, aber bis 12 Uhr                      8/10,\nJubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine Arbeit-\nnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums, soweit                 nach   7 Uhr, aber bis 10 Uhr                      5/10,\nsie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche                  bis 7 Uhr                                          3/10.\nMark nicht übersteigen und gegeben werden, weil das\nGeschäft 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren              (5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag des\nbesteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß        Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-\nder Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden            ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach\nZeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheitli-         den entsprechenden Vorschriften der Auslandsreiseko-\nchen Grundsätzen verfährt.                                    stenverordnung des Bundes.\n(6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem\n§5                              Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen                Höchstbetrag v9n 16 Deutsche Mark anerkannt werden.\nbei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen des\n(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-\nEinzelnachweises\nsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug\n(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstrei-        einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel dieser Auf-\nsen dürfen als Werbungskosten nur bis zu den folgen-          wendungen, höchstens sechs Deutsche Mark täglich.\nden Höchstbeträgen anerkannt werden:\n1. bei Dienstreisen im Inland bis zu                                                      §6\n54 Deutsche Mark,                                         Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\n2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land                          bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des\nEinzelnachweises\nder Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe II, bis zu 84 Deutsche Mark,                Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer\nder Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,            doppelten Haushaltsführung dürfen als Werbungsko-\nsten nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen aner-\nder Ländergruppe IV bis zu 1 24 Deutsche Mark.\nkannt werden:\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für            1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die ersten\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Ab-              zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Beschäf-\nwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchstbeträge              tigungsort bis zu 54 Deutsche Mark und für die Fol-\nermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwe-               gezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,\nsenheit\n2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die er-\nnicht mehr als 1 2 Stunden, aber mehr als                         sten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Be-\n10 Stunden gedauert hat,                           auf 8/10,\nschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\nnicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als                          neten Beträgen und für die Folgezeit bis zu 40 vom\n7 Stunden gedauert hat,                            auf 5/io,      Hundert dieser Beträge täglich.\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat              auf 31, o. § 5 Abs. 7 ist anzuwenden.","2312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§7                                  ordnung über die steuerliche Behandlung der Vergü-\ntungen für Arbeitnehmererfindungen;\nLohnkonto\n( 1 ) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das Folgen-    6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nsteuerfrei sind ( § 3 der Verordnung über die steuer-\nde anzugeben:\nliche Behandlung von Prämien für Verbesserungs-\n1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburtstag,                vorschläge). Das Finanzamt der Betriebstätte kann\nden Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse sowie             auf Antrag Ausnahmen von der Eintragung der Prä-\ndie auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-           mien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer zulassen,\nden Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder,               wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\ndas Religionsbekenntnis, die Gemeinde, die die                Weise sichergestellt ist;\nLohnsteuerkarte ausgestellt hat, und das Finanzamt,\n7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nin dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt\n( § 40 Abs. 2, § 40 a und §AO b des Einkommen-\nworden ist. Ändern sich im laufe des Jahres die\nsteuergesetzes) oder nach besonderen Pausch-\nSteuerklasse oder die auf der Lohnsteuerkarte oder\nsteuersätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\neiner entsprechenden Bescheinigung eingetragene\nsetzes) besteuert worden sind, und die darauf entfal-\nZahl der Kinder, ist auch der Zeitpunkt, von dem an\nlende Lohnsteuer. Lassen sich in Fällen des § 40\ndie Änderung gilt, anzugeben;\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbe-                zes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden\ntrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der              Betrage nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in\nLohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Be-                 einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammel-\nscheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, für            konto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der\nden die Eintragung gilt;                                      Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine               der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-\nBescheinigung nach§ 39 b Abs. 6 des Einkommen-                steuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sam-\nsteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hinweis darauf,           melkonto aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungs-\ndaß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für            nachweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zu-\nden die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das          lassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den Fäl-\ndie Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der            len des § 40 a des Einkom.mensteuergesetzes ge-\nAusstellung.                                                  nügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt,\naus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei jeder             und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah-\nLohnabrechnung über den laufenden Arbeitslohn und                 lung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des\nüber sonstige Bezüge das Folgende einzutragen:                     § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungszeit-               die Art der Beschäftigung ergeben.\nraum;                                                        (3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag bei\n2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kürzung          Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschi-\num den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts-           nelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vor-\nFreibetrag und um den Altersentlastungsbetrag, ge-       schriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Mög-\ntrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die da-         lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt\nvon einbehaltene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge            ist.\nsind als solche kenntlich zu machen und ohne Kür-\n(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,\nzung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkommen-\nwenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des\nsteuergesetzes steuerfreien Betrag einzutragen.\nganzen Kalenderjahres 540 Deutsche Mark monatlich\nTrägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung\n(126 Deutsche Mark wöchentlich, 18 Deutsche Mark\ndie auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist\ntäglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem\nin jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die\nLohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.\nnach den Nummern 3 bis 7 gesondert einzutragen-\nden Beträge sind nicht mitzuzählen;\n§8\n3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeits-\nlohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Ausnahme der                          Anwendungszeitraum\nTrinkgelder, wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel-         Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals an-\nder 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-     zuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen\nsteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte kann zulas-    nach dem 31. Dezember 1980 endenden Lohnzahlungs-\nsen, daß die in § 3 des Einkommensteuergesetzes         zeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach\nbezeichneten steuerfreien Bezüge nicht angegeben        dem 31. Dezember 1980 zufließen.\nwerden, wenn es sich um Fälle von geringerer Be-\ndeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nach-\nprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;                                            §9\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Ka-                                 Berlin-Klausel\nlenderjahren gehören, und die davon einbehaltene\nLohnsteuer;                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 0des Steuer-\n5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und           änderungsgesetzes 1 966 vom 23. Dezember 1 966\ndie davon einbehaltene Lohnsteuer nach§ 3 der Ver-       (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin."]}