{"id":"bgbl1-1980-79-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=7","order":3,"title":"Vierte ADNR-Änderungsverordnung","law_date":"1980-12-19T00:00:00Z","page":2307,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                           2307\nVierte ADNR-Änderungsverordnung\nVom 19. Dezember 1980\nAuf Grund des§ 8 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ein-         b) Randnummer 21 414 Abs. 1 und die Absatzbe-\nführung der Verordnung über die Beförderung gefährli-              zeichnung vor Absatz 2 werden gestrichen.\ncher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdeh-\nnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasser-            c) In die Randnummer 131 200 Abs. 3 Buchstabe a\nstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom                      wird zwischen dem zweiten und dritten Anstrich\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119) wird mit Zustimmung                folgender Anstrich eingefügt:\ndes Bundesrates und                                                ,,- Landstege und Außenbordtreppen;\".\nauf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-             d) In der Randnummer 131 211 Abs. 1 Buchstabe a\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung                Satz 1 werden nach dem Wort „Einhüllenbauwei-\nvom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520)                            se\" die Worte ,,(d. h. Tankwand gleich Außenhaut\ndes Schiffes)\" eingefügt, der Klammerzusatz\nwird verordnet:                                                    nach dem Wort „Doppelhüllenbauweise\" durch\nden Klammerzusatz ,,(d. h. mit Doppelboden und\nWallgängen)\" und die Überschrift über der letzten\nArtikel 1                               Spalte der Tabelle durch die Überschrift „Schiffen\nohne Mittellängsschott mit vom Schiffskörper un-\nÄnderung der ADNR-Einführungsverordnung\nabhängigen Tanks bei Nachweis ausreichender\nDie ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der                Stabilität einschließlich Leckstabilität\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119);\ne) Der Randnummer 151 211 wird folgender Ab-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli\nsatz 3 angefügt:\n1979 (BGBI. 1 S. 1119), wird wie folgt geändert:\n,,(3) Auf Schiffen zur Beförderung von nicht\n1. Der bisherige Wortlaut des § 7 wird § 7 Abs. 1.                 brennbaren ätzenden Stoffen, deren Beförderung\nim Tankschiff in Randnummer 151 121 ausdrück-\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:                       lich zugelassen ist, dürfen abweichend von Ab-\nsatz 2 an Stelle der vorgeschriebenen Kofferdäm-\n,,(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers für               me zugängliche Leerräume (Trockenräume) an-\nVerkehr für die Verfolgung und Ahndung von Ord-                 geordnet sein. Die Trennung der Tanks von den\nnungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und Schiff-              unter Deck gelegenen Wohn- und Betriebsräu-\nfahrtsdirektionen übertragen.\" ·                                men - oder wenn solche fehlen, von den Schiffs-\nenden - kann auch durch sonst nicht weiter ge-\n3. In § 9 Nr. 1 wird in der Tabelle zu Nummer 3 in der             nutzte Leerräume (Vorpiek, Achterpiek) erfüllt\nletzten Spalte nach dem Datum „31. März 1981\" fol-              werden, wenn die nach der Rheinschiffs-Untersu-\ngender Wortlaut eingefügt:                                      chungsordnung vorgeschriebene Schottstellung\n,,Für den Einbau des Niveau-Warngeräts nach Rand-               eingehalten wird.\"\nnummer 131 221 (1) (c) läuft die Übergangsfrist am\n31. Dezember 1981 ab, sofern die Schiffsuntersu-                                   Artikel 2\nchungskommission dies im Einzelfall zuläßt oder das                             Berlin-Klausel\nZulassungszeugnis noch im Jahre 1981 abläuft.\"\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n4. Die Anlage B zur Anlage - Verordnung über die Be-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Ge-\nförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - wird         setzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\nwie folgt geändert:                                       Land Berlin.\na) Der Randnummer 10 375 wird folgender Satz 2\nArtikel 3\nangefügt:\nInkrafttreten\n,,Dies gilt nicht für die Verwendung von Stahl-\ntrossen\".                                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft\nBonn, den 19. Dezember 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}