{"id":"bgbl1-1980-79-12","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=44","order":12,"title":"Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)","law_date":"1980-12-20T00:00:00Z","page":2344,"pdf_page":44,"num_pages":8,"content":["2344                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDritte Verordnung\nzum Waffengesetz (3. WaffV) *)\nVom 20. Dezember 1980\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20                                                  §4\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 25 Abs. 3 und der §§ 26 und\n49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der                                 Bei der Prüfung von Handfeuerwaffen und nicht der\nBekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),                            Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen nach § 1\nvon denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 20 Abs. 1                         Abs. 1 kann auf Antrag eine Abweichung von den Maßen\nNr. 1 bis 3, .. § 25 Abs. 3 und § 26 durch das zweite                        der Anlage III zugelassen werden, wenn die Waffen oder\nGesetz zur Anderung des Waffengesetzes vom 14. Juli                          sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erpro-\n1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind wird -                            bungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein\n1\nsoweit § 26 des Waffengesetzes Schußa pparate                                Beschußzeichen nicht angebracht.\nbetrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung - mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                                                               Abschnitt II\nVerfahren bei der Beschußprüfung\nAbschnitt 1\n§5\nBeschußprüfung\n(1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen.\nDer Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände\n§ 1                                    umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzurei-\n( 1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus-                     chen und soll folgende Angaben enthalten\ntauschläufe, die nach§ 16 Abs. 1 und 2 des Waffenge-                         1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nsetzes (Gesetz) der Beschußpflicht unterliegen, sind\n2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die\nnach den Vorschriften der Anlage I zu prüfen.\nlaufende Nummer, soweit diese nach den §§ 13 und\n(2) Für die Prüfung der Maßhaltigkeit von Handfeuer-                         14 des Gesetzes auf dem Gegenstand anzubringen\nwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sind die                             ist,\nWerte der Anlage III maßgebend.                                              3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die\n(3) Auf Antrag können auch Gegenstände der in Ab-                            Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-\nsatz 1 bezeichneten Art geprüft werden, wenn sie der                            sten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung\nBeschußpflicht nicht unterliegen.                                                des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemi-\nsches sowie Art und Masse der Vorlage,\n§ 2                                    4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,\n( 1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus-                           instandgesetzt oder verändert worden ist und\ntauschläufe sind dem Antragsteller ohne Prüfung zu~                          5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe,\nrückzugeben, wenn sie nicht weißfertig sind. Sie sind                             ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit\nweißfertig, wenn alle materialschwächenden und -ver-                              überhöhtem Gasdruck beantragt wird.\nändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gra-\nvurarbeiten, beendet sind.                                                      (2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird,\nin dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auf-\n(2) Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austausch-                         traggebers anzugeben,\nläufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem\n1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder\nAntragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben,\nsein eingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3\nwenn die Munition nicht in der Anlage III aufgeführt ist.\nDies gilt nicht, wenn die Munition auf Grund einer Aus-                           der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979\nnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes ver-\n,(BGBI. I S. 184) auf dem Prüfgegenstand angebracht\ntrieben oder anderen überlassen worden ist oder wenn\neine Prüfung nach § 4 durchgeführt wird.                                          hat,\n2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene\n§3                                          Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nträgt,\n(1) Handfeuerwaffen und Böller müssen gebrauchs-\n3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person\nfertig zusammengesetzt sein.\nvornehmen läßt, die den Prüfgegenstand eingeführt\n(2) Bei Handfeuerwaffen genügt an Stelle des Schaf-                            oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes\ntes eine Aufnahmevorrichtung, die gestattet, die Waffe                            verbracht hat.\nzu prüfen.\n(3) Ist eine Waffe nach§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nzes mit dem Rückgabezeichen versehen worden, so ist\n*) Die Anlagen I bis IV werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nsie bei einer erneuten Prüfung der Behörde vorzulegen,\nder Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.                      die das Rückgabezeichen angebracht hat.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                          2345\n(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fäl-          (2) Bei Schußwaffen, die der Beschußpflicht unter-\nlen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.                  liegen oder die historische Sammlerwaffen sind, kann\ndie zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung\n§6                              darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur\nunter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durch-\n( 1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfge-        geführt werden kann.\ngenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die\n(3) In den Fällen des§ 4 hat die zuständige Behörde\nvon der zuständigen Behörde nicht beschafft werden\nauf Antrag eine Bescheinigung daiüber auszustellen,\nkann, so kann diese die Überlassung von Gebrauchs-\ndaß die Waffen und sonstigen Gegenstände haltbar und\nmunition, Hülsen, Pulver und Zündmitteln verlangen.\nhandhabungssicher sind, daß deren Maße von den Ma-\n(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus-           ßen der Anlage III abweichen und daß diese Waffen und\ntauschläufe kann die zuständige Behörde die Überlas-         Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken\nsung einer entsprechenden Handfeuerwaffe oder eines          bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Maß-\ngeeigneten Verschlusses verlangen.                           abweichungen hervorgehen.\n(3) Liegt ein Antrag nach § 1 Abs. 3 vor, so kann die\nzuständige Behörde die Überlassung der für die Prüfung                               Abschnitt III\nerforderlichen Hilfsmittel verlangen.\nBauartzulassung\n§7\n§9\n( 1) Das Beschußzeichen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nsetzes) besteht aus                                             ( 1 ) Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteck-\n1. dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit dem       läufe nach§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach§ 22\njeweiligen Kennbuchstaben,                               des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23\ndes Gesetzes sind nach den Vorschriften der Anlage 1\n2. dem Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2,              zu prüfen und müssen den in dieser Anlage bezeichne-\n3. dem Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus         ten Anforderungen entsprechen. Für die Prüfung der\nden beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die    Maßhaltigkeit gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.\nMonatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag kön-\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-\nnen die beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchsta-\nzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulas-\nben verschlüsselt werden. Die Buchstaben A bis K\nsen, wenn\nsind den Ziffern O bis 9 zuzuordnen.\n1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Ge-\nBeim lnstandsetzungsbeschuß gehört zum Beschuß-\nsetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in an-\nzeichen neben dem Kennbuchstaben J der die jeweilige\nderer Weise gewährleistet ist,\nBeschußart bezeichnende Kennbuchstabe N, V, L oder\ndie Kennbuchstaben SP.                                      2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die\n(2) Das Rückgabezeichen enthält das Ortszeichen               Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als\nund das Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind               diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 3\nmit einem Andreaskreuz zu überstempeln. Sind wesent-             erfüllen.\nliche Teile unbrauchbar, so sind sie mit dem Wort               (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die\n„unbrauchbar\" zu kennzeichnen. Bei historischen             Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn\nWaffen kann das Andreaskreuz auch neben oder unter          der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers\ndem vorhandenen Prüfzeichen angebracht werden und           oder Dritter dies erfordert.\ndas Wort „unbrauchbar'' entfallen.\n(3) Bei Handfeuerwaffen und Söllern sind die Prüfzei-        (4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 4.2 wird\nchen auf einem wesentlichen Teil deutlich sichtbar an-      pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefähr-\nzubringen. Auf den übrigen wesentlichen Teilen ist ein      lichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.\nZeichen nach Absatz 1 Nr. 1 anzubringen.\n§10\n(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die Zei-\nchen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf jedem Lauf anzubrin-         Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dür-\ngen. Bei Revolvern sind diese Zeichen auf der Trommel       fen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung\nnur einmal anzubringen. Das Beschußzeichen für den          geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder\nBeschuß nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist auf dem           Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.\nausgetauschten, veränderten oder instandgesetzten\nTeil anzubringen.\n(5) Als Prüfzeichen des Bundesamtes für Wehrtech-                                 Abschnitt IV\nnik und Beschaffung und der Beschaffungsstelle für den                  Verfahren bei der Bauartzulassung\nBundesgrenzschutz und die Bereitschaftspolizeien der\nLänder sind die Zeichen nach Anlage II Abbildung 7 an-\n§ 11\nzubringen.\n§8                                 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben\n( 1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine           1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,\nbeschußtechnische Bescheinigung auszustellen.                     bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen den","2346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNamen oder die Firma und die Anschrift dessen, der                               § 12\ndie Gegenstände einführt oder sonst in den\nGeltungsbereich des Gesetzes verbringt,                  (1) Über Anträge nach den§§ 21 und 22 des Geset-\nzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundes-\n2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem              anstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bun-\nGegenstand angebracht werden soll,                     desanstalt für Materialprüfung durch schriftlichen Be-\n3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des           scheid.\nEinstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechni-       (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-\nschen Munition,\nten über\n4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch       1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\ndie Herstellungsstätte.\n2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,\n(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen              des Schußapparates, des Einstecklaufes, der\n1. bei der Zulassung nach                                       Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei\npyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,\na) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster\ndes Gegenstandes und der dazugehörigen Muni-       3. die wesentlichen Merkmale der Bauart\ntion oder Geschosse,                                    a) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schußap-\nb) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl               parates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,\nder pyrotechnischen Munition,                              Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentli-\nchen Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr\n2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt-\nzu verschießenden Gebrauchsmunition,\nzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen\nAngaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in            b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,\ndreifacher Ausfertigung und eine Gebrauchsanwei-       4. Art und Form des Zulassungszeichens.\nsung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegen-\nständen beim Vertrieb beigegeben wird,                    (3) Der Zulassungsbescheid kann mit der Auflage\nverbunden werden, den zugelassenen Gegenständen\n3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-\ndie sicherheitstechnisch erforderlichen Hinweise und\nläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5\neine von der Zulassungsbehörde gebilligte Gebrauchs-\ndes Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind,\nanweisung beizugeben und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2\ndie für die Prüfung erforderliche Munition und\nder Ersten Verordnung zum Waffengesetz einer Einzel-\n4. bei Schußapparaten außerdem eine Erklärung, aus         beschußprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterzie-\nder hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen         hen.\nOrten er die für die Durchführung von Wiederho-\nlungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter-                                § 13\nhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung\n(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-\nbeauftragt hat.\nber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu-\n(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf      schreiben.\nVerlangen\n(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der\n1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an     Anlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen\ndessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen-     und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer\n·stand des zugelassenen Modells und, im Falle der       besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotech-\nZulassung pyrotechnischer Munition auch eine se-       nischer Munition gehöre~ zum Zulassungszeichen\nrienmäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen        außerdem die in § 9 Abs. 4 festgelegten Klassenbe-\ndieser Munition zu überlassen und                     zeichnungen.\n2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.                   (3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich\n(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten        sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das vorge-\nund Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten Verord-        schriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zu-\nnung zum Waffengesetz soll die Physikalisch-Techni-         lassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht\nsche Bundesanstalt die Zentralstelle für Unfallverhü-       werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist.\ntung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der ge-          Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechni-\nwerblichen Berufsgenossenschaften anhören; beste-           schen Munition wegen deren geringer Größe nicht an-\nhen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen        bringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten\nan den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die     Verpackungseinheit.\nBundesanstalt für Materialprüfung zu beteiligen.\n§ 14\n(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2\nder Ersten Verordnung zum Waffengesetz, die ortsfest          (1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23\neingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumu-        des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Ände-\nsters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann       rung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden\nim Benehmen mit der Zentralstelle für Unfallverhütung       im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen\nund Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerbli-         nach § 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im\nchen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebs-          Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Techni-\nort vornehmen.                                              schen Bundesanstalt, bei Zulassungen nach § 23 des","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                            2347\nGesetzes auch im Mitteilungsblatt der Bundesanstalt         1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten\nfür Materialprüfung bekanntgemacht werden. Die                  mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber\nBekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4           oder Händler,\nbezeichneten Angaben und die Bezeichnung der zuge-          2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung\nhörigen Gebrauchsmunition enthalten.                            des Gerätes an den Betreiber.\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat       Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1\ndem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen           durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende\nKommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mittei-         Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-\nlung zu machen über                                        gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußappa-\n1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer    rat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.\nZulassung,                                               (3) Der .Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prü-\n2. Anordnungen nach § 14 b Abs. 2.                         fen, ob ein Gerät nach Absatz 1 handhabungssicher\n(Anlage 1) ist und ob es dem Baumuster entspricht.\nAbschnitt V                           (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Her-\nWiederholungsprüfungen für Schußapparate,           stellers die zuständige Behörde tritt. Die Behörde kann\nEinsteckläufe und Böller                  eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Frist bestimmen,\nsoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.\n§14a\n§16\nSchußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-              (1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1\nlassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei·          oder eines Böllers(§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstan-\nJahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die         dungen ergeben, so hat die prüfende Stelle\nzuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die\n1. bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach\nVorschriften der Anlage I Abschnitt 2 Nr. 2.1 bis 2.5,\nAbsatz 2,\nausgenommen Nummer 2.5.6, maßgebend.\n2. bei Söllern das Jahreszeichen ( § 7 Abs. 1 Nr. 3) auf\n§14b                                dem Gerät anzubringen.\n( 1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand-        (2) Das Prüfzeichen für Geräte nach§ 15 Abs. 1 muß\nfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren       dem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es\nBauart von der Physikalisch-Technischen Bundesan-          ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzu-\nstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merk-   bringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät ge-\nmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 2      prüft wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird\noder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige       das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so\nBehörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte       muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausge-\nMängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese        führt sein.\ndem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegen-              (3) Über die Prüfung des Gerätes nach§ 15 Abs. 1 hat\nstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu über-    der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung\nlassen.                                                    eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber\n(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-         eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Er-\nanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen,          gebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle,\nEinsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren          der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle\nBauart von der Behörde eines Staates zugelassen            des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen her-\nworden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der       vorgehen.\nZulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese\nBehörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt                                   Abschnitt Vi\nkann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese\nGegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des                   Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen,\nBenutzers oder Dritter hervorrufen.                                      Einsteckläufe und Austauschläufe\nsowie für Munition\n§ 15\n§ 17\n( 1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines\nnicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten      ( 1 ) In Anlage III werden festgelegt\nVerordnung zum Waffengesetz hat das Gerät dem Her-\nsteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jah-    1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und\nren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich            für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch-\nvorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die         messer und bei gezogenen Läufen die Feld- und\nauf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Indu-          Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Lauf-\nquerschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen\nstriekanonen.\nund Austauschläufen sowie die Verschlußabstände\n(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung           von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1\nnach Absatz 1 beginnt                                          des Gesetzes),                     \"\"","2348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zuläs-       Felder in der Kreisringfläche zwischen Feld- und\nsigen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und             Zugdurchmesser nach Anlage III.\nHöchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung\nder Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2                            Abschnitt VII\ndes Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),\n3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Min-                           Zulassung und Prüfung\ndestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung                von Patronen- und Kartuschenmunition\nder pyrotechnischen Munition ( § 26 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes).                                                                       §19\n(2) Nicht zulässig sind                                    (1 ) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes\numfaßt die Prüfung\n1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die\nüberwiegend oder vollständig aus hartem Material       1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der klein-\n(Brinellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen         sten Verpackungseinheit,\noder die mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen     2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Pa-\nsind,                                                      trone oder Kartusche,\n2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen,    3. der Maßhaltigkeit,\nbei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als\n1 m vor der Mündung Verletzungen durch Teile der       4. des Gasdrucks oder an dessen Stelle im Falle von\nAbdeckung hervorgerufen werden können. Das gilt             Spezialmunition der entsprechenden Vergleichs-\njedoch nicht für Platzpatronen der Kaliber 16 und 12       werte,\n(Tabelle 7 der Anlage 111).                            5. der Funktionssicherheit.\n(3) Die nach Anlage III zulässigen Gebrauchsgas-            (2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die\ndrücke gelten als eingehalten, wenn sie im Mittelwert       Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen\nund in den Toleranzgrenzen den in Anlage IV festgeleg-      Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder\nten Anforderungen entsprechen.                              einem Fachinstitut zu übertragen.\n(4) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten                              § 20\ndie in Anlage III festgelegten Maße nur für die Hülse.\n(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des\n§18                             Gesetzes und nach § 22 der Ersten Verordnung zum\nWaffengesetz müssen auf der kleinsten Verpackungs-\n(1) Anstelle der in der Anlage III für Munition festge-  einheit angebracht werden\nlegten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche          1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,\nBezeichnung verwendet werden, wenn die Physika-\nlisch-Technische Bundesanstalt sie in ihrem Amts- und       2. das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 in\n. Mitteilungsblatt veröffentlicht hat. Die Bezeichnung ist         einwandfrei erkennbarer Ausführung.\nzu veröffentlichen, wenn sie eindeutig ist und sich von        (2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des\nBezeichnungen zugelassener Munition hinreichend un-         Gesetzes und nach § 22 der Ersten Verordnung zum\nterscheidet.                                                Waffengesetz ist auf Sehrotmunition der Durchmesser\n(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen     oder die Nummer der Schrote sowie die Länge der Hülse\nderen geringer Größe nicht anbringen, so genügt die An-     anzubringen, sofern sie länger ist als\ngabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die            65 mm bei den Kalibern 20 und größer,\nMunition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der          63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner..\nHülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese ange-\n(3) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-\nbracht werden.§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter\nWaffengesetz gilt entsprechend.\nbleiben unberührt.\n(3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen\n§ 21\nzulassen, daß\n1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im            (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den\nSchießsport die in Anlage III angegebenen Feld- und    anerkannten Methoden der M-eßtechnik unter Anwen-\nZugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unter-              dung der Vorschriften der Anlage IV ermittelt.\nschritten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche         (2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels Kupfer-\num nicht mehr als 0,7 vom Hundert unterschritten        stauchkörperverfahren vorgenommen. Die Verwendung\nwird,                                                   anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur\n2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen        Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und\nwird,                                                   Vergleiche mit dem Standard- oder Normalverfahren\nvorliegen, die eine Umrechnung gestatten. Der\nwenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner\nGasdruck und die statistischen Grenzwerte sind im\nÜberschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und\nübrigen nach den Vorschriften der Anlage IV zu ermit-\ndaß beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck\nvon 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die          teln.\nNennquerschnittsfläche errechnet sich unter Zugrunde-           (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den\nlegung eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die      Vorschriften der Anlage IV zu prüfen.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                            2349\n§ 22                              automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb\n(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über               oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt\noder vertrieben wird, zu führen.\n1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des\nHerstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma              (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende\noder Warenzeichen auf der Munition angebracht ist         Angaben hervorgehen\nund der die Verantwortung für die Munition über-          1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des\nnimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die        Loses,\ngegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht\nvereinbart ist, sind Name, Firma oder Warenzeichen        2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,\nund Anschrift des Einführers anzugeben,                       Zündungstyp,\n2. Typenbezeichnung der Munition,                            3. die ermittelten Gasdrücke,\n3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der         4. Art und Zahl der festgestellten Mängel\nPrüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein            a) bei der Maß- und Sichtprüfung,\nEinführer nach Nummer 1.                                      b) bei der Funktionsprüfung.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                                (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen\n1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen-          Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf\nlager und Lauf,                                           Verlangen vorzulegen.\n2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des                    (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten\nGebrauchsgasdruckes,                                      behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre\n3. ein der Anlage IV entsprechender Meßlauf für den         . aufzubewahren.\nPatronentyp,                                                                          § 25\n4. Patronenprüflehren.                                           (1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei\nJahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei\nSatz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps,\nder bereits in Anlage III aufgeführt ist.                     einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus\nStaaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller           Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung\ndie Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartusche'n         dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu bean-\nzur wahllosen Probenahme verlangen.                           tragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchfüh-\nren oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sät-\n§ 23                              zen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgen-\nden Kalenderjahr.\n( 1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,\ndessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Muni-               (2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen\ntion angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition,    eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht\ndie aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegensei-      vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des\ntige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist,        Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser\nkann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt         Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage IV\nwerden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine              vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheini-\ngewerbliche Niederlassung hat.                                gung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat\nferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das\n(2) Der Zulassungsbescheid           hat  Angaben    zu    Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist,\nenthalten über                                                vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,            Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und\ndiese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.\n2. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder\nWarenzeichen, die auf der Munition angebracht sind,          (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in An-\n3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten            lage IV festgelegten Prüfungen vorzunehmen.\nGebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche,                (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt,\n4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüfzei-     daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften\nchen.                                                    der Anlagen 111, IV oder der Zulassung nicht entsprechen,\n§ 24                             setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist\nzur Beseitigung der Mängel.\n(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in\nangemessenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen                                         § 26\nnach Anlage IV durchzuführen, sofern der Zulassungs-\ninhaber diese Kontrollen nicht einer zuständigen                 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-\nBehörde oder einem Fachinstitut übertragen hat,              tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zuge-\ndessen Meßeinrichtungen in angemessenen Abständen            lassen ist oder Munition nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den\nnach Anlage IV Nr. 1 .1 überprüft werden.                    Vorschriften der Anlagen 111, IV oder der Zulassung nicht\nentspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können\n(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen        dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben\nsind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen            werden, kann die zuständige Behörde den weiteren\nsind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der    Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.","2350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder     1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,\nder Vergleichswert überschritten worden, kann dem           2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,\nZulassungsinhaber gestattet werden, die beanstandete\nMunition wieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist  3. Beschußmunition,\ndie Munition mit dem Kennzeichen zu versehen, das für       4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als\nMunition mit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist.              tausend Stück innerhalb eines Jahres gefertigt,\n(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach              vertrieben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-\nAbsatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der                reich des Gesetzes verbracht werden,\nBehörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem        5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird\ndie gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen verein-            und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln\nbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige        bestimmt ist.\nBehörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn         Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabri-\ndie Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des          kationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1\nBenutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforder- darf nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8\nlichen Sicherheitsmaßnahmen.                                tragen.\n§ 27                               (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1\nNr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-\n(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre           chen.\nÄnderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im\nBundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der           (3) Hersteller und Einführer von Patronen- und Kartu-\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntge-           schenmunition nach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe\nmacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1     eines Jahres hergestellte oder eingeführte Menge der\nbis 3 bezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung         Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in doppelter\neines Munitionstyps, der bereits in Anlage III aufgeführt   Ausfertigung anzuzeigen. Die Anzeige muß den Namen\nist, braucht die Bekanntmachung die Angaben nach            oder die Firma, die Anschrift sowie die Typenbezeich-\n§ 23 Abs. 2 Nr. 3 nicht zu enthalten.                       nung und die Menge der Munition enthalten. Die Physi-\nkalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt dem\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat        Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.\ndem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen\nKommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mittei-\nlung zu machen über\nAbschnitt VIII\n1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18\nAbs. 1,                                                                        Beschußrat\n2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer\nZulassung,                                                                        § 30\n3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3.                               (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein\nBeschußrat gebildet.\n§ 28\n(2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des\n(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition     Bundesministers des Innern.\nwird bestimmt durch die in der Anlage III festgelegte\n(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden\nhandelsübliche Bezeichnung oder durch die von der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene         und aus folgenden Mitgliedern zusammen\nhandelsübliche Bezeichnung.                                1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-\nwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen\n(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition         Behörden,\nist\n2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen\n1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die\nBundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprü-\nvon demselben Hersteller unter Verwendung\nfung und des Bundeskriminalamtes,\nderselben Pulversorte, von Geschossen der gleichen\nArt und Masse und desselben Zündertyps in einer        3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und\nSerie geladen wird,                                        Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des\nDeutschen Institutes für Normung und des Hauptver-\n2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige         bandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,\nAnerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die\nGesamtheit der Munition, die von demselben             4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und\nEinführer in einer Lieferung in den Geltungsbereich        der Hersteller von Munition,\ndes Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die       5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußappa-\nMerkmale nach Nummer 1 aufweist.                           raten, des Büchsenmacherhandwerks und der\nImporteure von Schußwaffen und Munition.\n§ 29\n(4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf\n( 1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der      waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachver-\nFabrikationskontrolle und der periodischen behördli-        ständig und erfahren sein. Der Bundesminister des\nchen Kontrolle unterliegen nicht                            Innern kann zu den Sitzungen des Beschußrates","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                           2351\nVertreter von Bundes- und Landesministerien sowie              Stoßboden gemessen, mit einer Genauigkeit von 0, 1\nweitere Sachverständige hinzuziehen.                           Millimeter und die Lagerlänge mit einer Genauigkeit von\n1 Millimeter anzubringen.\"\n(5) Der Bundesminister des Innern beruft\n(2) Die Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom\n1 . die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf\n19. Juli 1976 (BGB!. 1 S. 1810), zuletzt geändert durch\nVorschlag der obersten Landesbehörde,\nVerordnung vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2152),\n2'. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-         wird wie folgt geändert:\nanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung auf\n1. In § 2 Abs. 1 wird\nVorschlag des Bundesministers für Wirtschaft,\n3 . die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten               a) in Nummer 2 die Verweisung ,,§ 25 Abs. 3\" durch\nStellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,               die Verweisung ,,§ 25 Abs. 5\" ersetzt,\n4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten          b) am Ende der Nummer 4 der Punkt durch einen\nWirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen                    Beistrich ersetzt und folgende Nummer 5 ange-\nSpitzenorganisationen.                                            fügt:\n,,5. für die Prüfung von Schußapparaten und Ein-\n(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätig-                   steckläufen nach § 14 a und § 14 b Abs. 1 der\nkeit ehrenamtlich aus.                                                     Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nvom 20. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2344) und\nAbschnitt IX                                      für die behördliche Kontrolle von Munition\nnach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 der Dritten\nBußgeld-, Übergangs-, Änderungs-\nVerordnung zum Waffengesetz.\"\nund Schlußvorschriften\n2. Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie\n§ 31                                folgt geändert:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28                a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:        DM\nBuchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                       von      bis\noder fahrlässig                                                       ,,4.   Zulassung von Schuß-\n1. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschrie-                          waffen,    Einsteckläufen\nbenen Zulassungszeichens auf nachgebauten                               und Munition (§§ 21 bis\nStücken zuwiderhandelt,                                                  23 und § 25 WaffG)         50,-   500,-''.\n2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes              b) Nummer 8 Buchstabe d erhält\nGerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit                folgende Fassung:\n§ 15 Abs . 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur\n„d)    von dem Erfordernis der\nPrüfung vorlegt,\nTypenprüfung           für\n3 . entgegen § 20 Abs. 1 die Verpackungseinheit oder                         Patronen- und Kartu-\nentgegen § 20 Abs. 2 die Sehrotmunition nicht oder                      schenmunition oder für\nnicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,                        Treibladungen für Hand-\n4. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht,                         feuerwaffen nach § 25\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form                   Abs. 5 WaffG                10,-   500,-\".\noder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen\nc) Nummer 18 erhält folgende\n§ 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde\nFassung:\nnicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-\nwahrt,                                                           „ 18. Untersagung nach § 41\nder 1. WaffV oder§ 14 b\n5. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-\nAbs. 1 Satz 2 der 3.\nlichen Kontrolle nicht beantragt.\nWaffV und Anordnungen\nnach § 26 Abs. 1 Satz 2\n§ 32                                           oder Abs. 3 Satz 2 der 3.\n(1) Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der                         WaffV                       10,-     50,-\".\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979\n(BGBI. 1 S . 184) wird wie folgt geändert:\n§ 33\nIn § 20 Abs. 2 werden die bisherigen Sätze 1, 2 und 3\ndie Sätze 2, 3 und 4; folgender Satz 1 wird vorangestellt:       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum Waffenge-\n„Bei Schußwaffen mit glatten Läufen sind auf jedem            setz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770) außer\nglatten Lauf der Laufdurchmesser, 23 cm ± 1 cm vom            Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}