{"id":"bgbl1-1980-79-11","kind":"bgbl1","year":1980,"number":79,"date":"1980-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/79#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-79-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_79.pdf#page=42","order":11,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren","law_date":"1980-12-19T00:00:00Z","page":2342,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["2342                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen\nfür Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren\nVom 19. Dezember 1980\nAuf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche-                  me zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-             5,40 DM pro Kind.\"\nderungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der zuletzt gemäß § 1 der Verordnung vom                2. § 3 wird wie folgt geändert:\n27. September 1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden\na) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „we-\nist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken-\ngen Verzögerung des Abfalls des Nabelschnur-\nkassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit Zu-\nrestes\" durch die Worte „wegen Verzögerung der\nstimmung des Bundesrates verordnet:\nAbheilung des Nabels\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „12,-\" durch die\nArtikel 1                                     Zahl „ 15,-\" ersetzt.\nDie Verordnung über die von den Krankenkassen den                c) In Absatz 4 werden die Worte,,(§ 196 Abs. 1 Nr. 1\nfreiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu                     der Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt durch\nzahlenden Gebühren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                die Worte,,(§ 199 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversi-\nGliederungsnummer 2124-2-2, veröffentlichten berei-                     cherungsordnung)''.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 23. Mai 1979 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie folgt geän-          3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndert:                                                               a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz er-\nsetzt:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,Hilfeleistungen     bei   Schwangerschaftsbe-\n,,§ 1                                  schwerden und bei Wehen, die vor der Geburt\nDie Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für die                    oder Fehlgeburt und nicht in zeitlichem Zusam-\nzu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebühren                       menhang mit ihr auftreten, sowie alle damit ver-\nzu zahlen:                                                          bundenen Verrichtungen sind der Hebamme wie\nA               8              folgt zu vergüten:\nHaus-          Anstalts-\nentbindung      entbindung          a) in der Wohnung oder Praxis der Hebamme\nDM              DM                                                     10,60 DM\na) für die Hilfe bei der                                            b) außerhalb der Wohnung oder Praxis\nvollendeten Entbin-                                                   der Hebamme\ndung ohne Rücksicht                                                   aa) je Stunde                     10,60 DM\nauf die Dauer des\nbb) an Sonn- und Feiertagen und bei\nBeistandes und die\nNacht je Stunde                21,- DM.\"\nSchwierigkeit        der\nEntbindung . . . . . . . .     315,-           245,-          b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbei einer Zwillings-                                                ,,(4) Ärztlich angeordnete Tagwachen nach der\nentbindung . . . . . . . .     353,-           275,-              Entbindung sind je angefangene Stunde mit\nbei einer Entbindung                                              10,- DM zu vergüten. Bei Wachen an Sonn- und\nvon Drillingen und                                                Feiertagen und zur Nachtzeit erhöht sich die Ge-\nmehr Kindern . . . . . .       392,-           296,-              bühr um 25 vom Hundert.\"\nb) für die Hilfe bei einer\nFehlgeburt                                                 4. § 4 a wird wie folgt geändert:\n(einschließlich                                               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „5,50\" durch die\nBlasenmole) . . . . . . .      139,-           119,-              Zahl „7,50\" ersetzt.\nFür die Untersuchung des Neugeborenen und die\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „8,40\" durch die\nEintragung der Befunde im Untersuchungsheft für\nZahl „9,-\" ersetzt.\nKinder (U 1) nach den Kinderrichtlinien in der Neu-\nfassung vom 31. Oktober 1979 (Beilage Nr. 4/80 zum               c) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils die Zahl\nBAnz. Nr. 22 vom 14. Januar 1980) erhält die Hebam-                  ,,6,70\" durch die Zahl „7 ,20\" ersetzt.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1980                          2343\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                               meter länger ist als zur Wohnung oder Praxis der\nnächstwohnenden Hebamme.\n,,§ 5\n( 1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch                Dies gilt nicht,\na) bei Benutzung planmäßig verkehrender öffentli-          a) wenn die Wegegebühren aus Anlaß eines festen,\ncher Verkehrsmittel Erstattung der Fahrtkosten,           planmäßigen Schichtdienstes mehrerer Heb-\nammen in einem Krankenhaus anfallen,\nb) in den übrigen Fällen Wegegeld.\nb) wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach\nWege zwischen der Wohnung oder Praxis der Heb-                 der besonderen Lage des Falles gerechtfertigt\namme und einem Krankenhaus zur Ableistung eines                war oder\nSchichtdienstes sind nicht berechnungsfähig.\nc) wenn die Stelle der Leistung in dem der Hebamme\nDas Wegegeld beträgt                                           nach den Vorschriften des Hebammengesetzes\naa) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Ki-           zugewiesenen Bezirk liegt.\nlometern zwischen der Wohnung oder Praxis der\n(3) Für Besuche bei mehreren Frauen auf einem\nHebamme und der Stelle der Leistung 1,50 DM,\nWeg sind das Wegegeld oder die Fahrtkosten antei-\nbei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 2,25 DM;\nlig zu berechnen.\"\nbb) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilo-\nmetern zwischen der Wohnung oder Praxis der                               Artikel 2\nHebamme und der Stelle der Leistung für jeden        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDoppelkilometer 1 ,- DM, bei Nacht (zwischen 20   tungsgesetzes in Verbindung mit Artike,I 5 § 2 des\nund 8 Uhr) 1,50 DM.                               Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nBruchteile unter 0,5 Doppelkilometer bleiben unbe-      28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.\nrücksichtigt, Bruchteile von 0,5 und darüber werden\nals volle Doppelkilometer berechnet.                                            Artikel 3\n(2) Hat eine andere als die nächstwohnende Heb-         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung des\namme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die      Satzes 3 mit Wirkung vom 1 . Oktober 1980 in Kraft. Sie\nZahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages           findet Anwendung für die Vergütung der Hilfeleistungen\nan Fahrtkosten oder Wegegebühren ablehnen, wenn         bei allen nach dem 30. September 1980 erfolgten Ge-\nder Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung         burten und Fehlgeburten. Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tage\noder Praxis der anderen Hebamme mehr als 10 Kilo-       nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}