{"id":"bgbl1-1980-78-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":78,"date":"1980-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/78#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-78-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_78.pdf#page=9","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe","law_date":"1980-12-12T00:00:00Z","page":2261,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1980                          2261\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe\nVom 12. Dezember 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Zoll-          b) eine schriftliche Erklärung, daß die zuzuteilende\nkontingent für feste Brennstoffe in der Fassung der Be-             Menge an lagerhaltende Händler geliefert oder\nkanntmachung des Gesetzes vom 1 5. Oktober 1980                 c) eine schriftliche Erklärung, daß die zuzuteilende\n(BGBI. 1 S. 1945) wird verordnet:                                   Menge auf Lager genommen wird;\n2. von Antragstellern, die die eingeführten Waren selbst\n§ 1                                 verbrauchen\nAnträge auf Festsetzung des Anteils am Zollkontin-            a) eine schriftliche Erklärung, daß die zuzuteilende\ngent können                                                         Menge im eigenen Unternehmen verbraucht oder\n1. nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes jeweils bis zum                     auf Lager genommen wird,\n31. März der Jahre 1981 bis 1986,                            b) eine schriftliche Erklärung über den Verwen-\n2. nach§ 2 Abs. 3 des Gesetzes bis zum 31. März 1987                dungszweck der zuzuteilenden Menge.\nbeim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft gestellt              Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für Antragsteller,\nwerden (jeweils letzter Eingangstag).                           die den Kontingentschein nach § 3 Abs. 3 Satz 3\nNr. 2 des Gesetzes auf einen anderen Verbraucher\n§ 2                                  übertragen wollen.\nAnträge auf Erteilung von Zollkontingentscheinen            (2) Den Anträgen sind außerdem beizufügen\nsind\n1. im Falle eines Antrages nach § 2 Abs. 6 des Geset-\n1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes jeweils bis zum           zes ein Nachweis, daß der Antragsteller\n29. September der Jahre 1981 bis 1986,\na) den Handel mit Brennstoffen der Tarif-Nr. 27.01\n2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes jeweils bis zum               des Deutschen Teil-Zolltarifs gewerbsmäßig be-\n29. September der Jahre 1987 bis 1995,                          treibt und im grenzüberschreitenden Handel mit\n3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes bis zum                 solchen Brennstoffen tätig ist und\n31. März eines jeden Jahres,                                b) nicht unter dem beherrschenden Einfluß eines\n4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Gesetzes für die je-             oder mehrerer Unternehmen steht, dem oder de-\nweiligen Kontingentzeiträume spätestens bis zum                 nen ein Zollkontingentschein auf Grund des § 2\n29. September der Jahre 1985, 1990 und 1995,                    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes erteilt\nworden ist;\n5. nach§ 2 Abs. 6 des Gesetzes bis zum 3,1. März 1981\nbeim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu stellen         2. im Falle eines Antrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(jeweils letzter Eingangstag).                                   stabe a des Gesetzes für eine Menge von\n1 000 000 t und im Falle eines Antrages nach § 2\n§ 3                                  Abs. 6 des Gesetzes für eine Menge von 20 000 t ein\nNachweis des zu beliefernden Verbrauchers, daß er\n( 1) Den Anträgen nach § 2 sind beizufügen                    ab 1. Januar 1979 in seinem Unternehmen Kohle an-\n1. von Antragstellern, die die eingeführten Waren nicht          stelle von Öl verwendet;\nselbst verbrauchen\n3. im Falle eines Antrages nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-\na) mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge            setzes\noder Verträge über die Beteiligung an der Erfül-\na) ein Nachweis über den Abschluß langfristiger\nlung derartiger Lieferverträge jeweils in Urschrift\nVerträge zum Bezug von Gemeinschaftskohle,\noder in amtlich oder in öffentlich beglaubigter Ab-\nschrift mit Angaben des Verbrauchers über den            b) Angaben über das Ursprungsland und den Heiz-\nVerwendungszweck der zuzuteilenden Menge,                    wert der einzuführenden Waren;","2262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. im Falle eines Antrages nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Ge-      1985 und 1990 gestellt werden (jeweils letzter Ein-\nsetzes ein Nachweis, daß die zuzuteilende Menge in        gangstag).\nden Jahren 1981 bis 1983 in bestehenden Anlagen                                      § 5\nanstelle von Öl oder Gas oder in neuen Anlagen zur\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nVerhinderung der Verwendung von Öl oder Gas ein-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Gesetzes\ngesetzt wird.\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe auch im\nWenn die in Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten An-            Land Berlin.\ngaben bei der Antragstellung nicht bekannt sind, müs-                                   § 6\nsen sie vor der Ausnutzung des Kontingentscheines\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft; sie\nnachgeholt werden. Werden durch spätere Analysen\ntritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Mit\nwesentliche Abweichungen von dem mitgeteilten Heiz-\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:\nwert festgestellt, so sind entsprechende Berichtigungen\nvorzunehmen.                                                 1 . die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndas Zollkontingent für feste Brennstoffe vom\n§ 4                                  6. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3328),\nAnträge auf Übertragung von Kontingentscheinen            2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-\nnach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes können je-             zes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe\nweils spätestens bis zum 29. September der Jahre                 vom 27. September 1979 (BGBI. 1 S. 1600).\nBonn.den 12.Dezember1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen"]}