{"id":"bgbl1-1980-78-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":78,"date":"1980-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/78#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_78.pdf#page=3","order":2,"title":"Kleinbetragsverordnung (KBV)","law_date":"1980-12-10T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 78 -Tag der Ausgabe:,Bonn, den 20. Dezember 1980                          2255\nKleinbetragsverordnung (KBV)\nVom 10. Dezember 1980\nAuf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom        (3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) in Verbindung mit§ 5 b    oder ist eine Lohnsteueranmeldung unanfechtbar ge-\nAbs. 1 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der       worden, gilt Absatz 2 entsprechend.\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1\nS. 3165), § 8 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengeset-                                  §2\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3171 ), § 5 Abs. 5 des ln-                Änderung oder Berichtigung\nvestitionszulagengesetzes in der Fassung der Bekannt-                 von Gewerbesteuermeßbeträgen\nmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24) und§ 19          Festgesetzte Gewerbesteuermeßbeträge werden\nAbs. 7 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der   zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979         berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Fest-\n1 S. 1) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:   setzung mindestens fünf Deutsche Mark beträgt.\n§ 1                                                      §3\nÄnderung oder Berichtigung                                Änderung oder Berichtigung\nvon Steuerfestsetzungen                       der gesonderten Feststellung von Einkünften\n( 1) Festsetzungen der                                   (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen\n1. Einkommensteuer,                                    von Einkünften wird die Höhe der Einkünfte nur geändert\noder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei minde-\n2. Körperschaftsteuer,                                 stens einem Beteiligten ermäßigen oder um 40 Deut-\n3. Vermögensteuer,                                     sche Mark oder mehr erhöhen.\n4. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),                     (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen\n5. Grunderwerbsteuer einschließlich des Zuschlags,     des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenord-\nnung die Höhe der Einkünfte nur geändert oder berich-\n6. Gesellschaftsteuer,                                 tigt, wenn sich diese Einkünfte ermäßigen oder um min-\n7. Börsenumsatzsteuer,                                 destens 40 Deutsche Mark erhöhen.\n8. Versicherungsteuer,\n§4\n9. Rennwett- und Lotteriesteuer sowie\nÄnderung oder Berichtigung\n10. des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbetrags\nder Investitionszulage\nwerden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geän-\ndert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bis-      lnvestitionszulagenbescheide werden zum Nachteil\nherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstat-      des Zulagenempfängers nur geändert oder berichtigt,\ntungsbetrag mindestens 20 Deutsche Mark beträgt          wenn sich die Investitionszulage um mindestens 20\noder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichti-    Deutsche Mark ändert.\ngung beantragt. Bei der Einkommensteuer und bei der                                 §5\nKörperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von\nSteuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer                                Rückforderung\nverbleibende Steuerschuld zu vergleichen. Bei der Ver-              von Spar- und Wohnungsbauprämien\nmögensteuer ist der Unterschied der Jahressteuer            Sparprämien und Wohnungsbauprämien sowie Zin-\nmaßgebend.                                               sen aus Sparprämien werden nur zurückgefordert, wenn\n(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung,       die Rückforderung mindestens 20 Deutsche Mark be-\neine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer       trägt.\noder eine angemeldete Feuerschutzsteuer wird von der                                §6\nFinanzbehörde zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur                 Erhebung von Kapitalertragsteuer\nabweichend festgesetzt oder geändert oder berichtigt,\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG\nwenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer\nmindestens 20 Deutsche Mark beträgt. Dasselbe gilt,         Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des\nwenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt      Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer\nworden sind.                                             durch AbZug vom Kapitalertrag nur dann einbehalten","2256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nund angemeldet, wenn die Kapitalerträge aus allen bei        der im Kalenderjahr geleisteten Aufwendungen auf volle\neinem Versicherer gefüt1rten Versicherungen des Versi-       Deutsche Mark und die sich danach ergebende Prämie\ncherungsnehmers im Kalenderjahr 50 Deutsche Mark             auf volle zehn Pfennige aufzurunden.\nübersteigen.\n(4) Abweichende Abrundungsregelungen in den\n§7                              Steuergesetzen bleiben unberührt. Die Abrundungsre-\ng~lungen der Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für\nKraftfahrzeugsteuer bei Beendigung\nZölle, für Verbrauchsteuern, für Abgaben auf Grund von\nder Steuerpflicht\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie\nBei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird        für die Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstat-\ndie Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das En-      tung von Kapitalertragsteuer.\nde der Steuerpflicht fällt, auf null Deutsche Mark festge-\nsetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als                                      §9\nfünf Deutsche Mark betragen würde. Dies gilt nicht,\nAufhebung der Abrundungsverordnung\nwenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben\nSteuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu              Die Abrundungsverordnung in der im Bundesgesetz-\nfestgesetzt wird.                                            blatt Teil III, Gliederungsnummer 610-4-3, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\n§8\nAbrundung                                                          § 10\n(1) Steuern und steuerliche Nebenleistungen sind                                  Berlin-Klausel\nvon den Finanzbehörden auf volle Deutsche Mark zum\nVorteil des Steuerpflichtigen abgerundet festzusetzen.         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDies gilt entsprechend für die von den Gemeinden ver-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-\nwalteten Realsteuern. In Steueranmeldungen soll auf          ordnung, § 16 des Spar-Prämiengesetzes, § 11 des\nzehn Pfennige abgerundet werden.                             Wohnungsbau-Prämiengesetzes, § 7 des lnvestitions-\nzulagengesetzes und § 33 des Berlinförderungsgeset-\n(2) Steuererstattungen, Steuervergütungen und Inve-       zes auch im Land Berlin.\nstitionszulagen sind auf volle Deutsche Mark aufgerun-\ndet festzusetzen.                                                                         § 11\nInkrafttreten\n(3) Bei der .Berechnung von Sparprämien und Woh-\nnungsbauprämien ist für jeden Sparvertrag die Sumry,e          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}