{"id":"bgbl1-1980-78-10","kind":"bgbl1","year":1980,"number":78,"date":"1980-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/78#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-78-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_78.pdf#page=34","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Tierärzte","law_date":"1980-12-17T00:00:00Z","page":2286,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["2286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Tierärzte\nVom 17. Dezember 1980\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung in              3. der Nachweis über den Erwerb des Kleinen Lati-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. August                        nums oder über die regelmäßige und erfolgreiche\n1977 (BGBI. 1S. 1601 ), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4            Teilnahme an einem von einer Universität oder\ndes Gesetzes vom 27. Februar 1980 (BGBI. I S. 257) ge-               Hochschule durchgeführten Kursus über medizi-\nändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesra-                 nische Terminologie,\ntes verordnet:                                                   4. die erforderlichen Ausbildungsnachweise.''\nArtikel 1\nDie Approbationsordnung für Tierärzte in der Fassung       4. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1976 (BGBI. 1\n„Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer\nS. 1221) wird wie folgt geändert:\nder Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes\nAusschußmitglied anwesend zu sein und kann da-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 bei auch Prüfungsfragen stellen.\"\na) In Satz 1 werden nach den Worten „tierärztliche\nAusbildung\" die Worte ,, , die aus einem theore-     5. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ntischen und praktischen Studium besteht,\" ein-\ngefügt.                                                 „Die Prüfungstermine für den dritten Abschnitt der\nTierärztlichen Prüfung sind grundsätzlich so festzu-\nb) In Nummer 2 wird das Wort „zusätzliche\" gestri-          setzen, daß der Zeitraum nach § 1 Satz 2 nicht\nchen.                                                   überschritten wird.\"\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Regelstudienzeit im Sinne des § 1 0 Abs. 2      6. In § 15 a Abs. 2 werden die Worte „mit Zustimmung\ndes Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar              der zuständigen Behörde\" gestrichen.\n1976 (BGBI. 1 S. 185), geändert durch Gesetz\nvom 6. März 1980 (BGBI. I S. 269), beträgt für die   7. § 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngesamte Ausbildung einschließlich der Prü-\nfungszeit für den dritten Abschnitt der Tierärztli-     „Dabei sind Strahlenphysik, Strahlenchemie und\nchen Prüfung fünf Jahre und sechs Monate.\"              Strahlenbiologie sowie die Morphologie und Biolo-\ngie der Bienen, Fische und Versuchstiere zu be-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                rücksichtigen.\"\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ordentliche\"\ngestrichen; die Worte „andere Lehrkräfte\" wer-       8. In § 23 erhalten Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2\nden durch die Worte „anderes Lehrpersonal\" er-          Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a jeweils\nsetzt.                                                  folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrkraft\" durch das          ,,a) eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwer-\nWort „Lehrperson\" ersetzt.                                   ten und sie zu erläutern und\".\n3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      9. § 35 Nr. 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:\n,,(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf      ,,h) Lebensmittelkunde (einschließlich Milchkunde,\nZulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-                   Fleischhygiene       einschließlich   Geflügel-\nschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:                 fleischhygiene), Schlachttier- und Fleischun-\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem                    tersuchung und Schlachtbetriebslehre,\".\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch\ndie Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für      10. § 42 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\ndie Ehe geführten Familienbuch,\n,,4. Fleischhygienerecht (einschließlich Geflügel-\n2. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife,               fleischhygienerecht) und Schlachtbetriebsleh-\nbei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbe-               re seine Kenntnisse über die hygienische Ge-\nreichs dieser Verordnung erworben worden sind,              winnung des Fleisches, die für die Schlachttier-\nauch der Anerkennungsbescheid der zuständi-                 und Fleischuntersuchung geltenden Rechts-\ngen Behörde,                                                vorschriften, die diesen Vorschriften zugrunde","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1980                              2287\nliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse                 teilung der Approbation als Tierarzt zuständige\nund die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre               Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von\nnachzuweisen (4. Teil);\".                                 Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-\ntungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung\n11. § 51 wird wie folgt geändert:                                   eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraus-\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                      setzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der E3-un-\ndes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein kön-\n„2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus                  nen, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat-\ndem Familienbuch der Eltern, bei Verheirate-           oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu\nten auch die Heiratsurkunde oder ein Aus-              bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr\nzug aus dem für die Ehe geführten Familien-            das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hin-\nbuch,\".\nsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigun-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            gen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die\n,,(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1                in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und\nSatz 2, Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder nach            Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie\n§ 1 5 a der Bundes-Tierärzteordnung erteilt wer-            dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt wer-\nden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach               den, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht\nden Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist,              mehr als drei Monate zurückliegt.\nanstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Un-                 (4) Staatsangehörige der übrigen Mitglied-\nterlagen über die abgeschlossene tierärztliche               staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nAusbildung sowie die nach § 4 Abs. 1 a Satz 1                schaft können anstelle der in Absatz 1 Nr. 6 ge-\nNr. 2 und § 1 5 a der Bundes-Tierärzteordnung                nannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre-\nerforderlichen Bescheinigungen in Urschrift, in              chende Bescheinigung der zuständigen Behörde\namtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich be-              ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.\nglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die                 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nNachweise nicht in deutscher Sprache ausge-\n~tellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter                (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen\nUbersetzung vorzulegen. Die zuständige Behör-                eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\nde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbe-               schen Wirtschaftsgemeinschaft ist kurzfristig,\nsondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit,            spätestens drei Monate nach Vorlage der nach\nverlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage           Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden\nzu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Tierärzteord-              Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte\nnung aufgeführten tierärztlichen Diplome, Prü-               nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle\nfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-                    des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so\nnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember                  wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis\n1980 ausgestellt worden sind. Bei Antragstel-                zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünf-\nlern, die als Staatsangehörige eines Mitglied-               te eingehen oder, wenn eine Antwort des Hei-\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  mat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei\nschaft Nachweise nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 der                Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei\nBundes-Tierärzteordnung vorlegen, kann ein Tä-               Monate.\"\ntigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies\n12. § 54 wird wie folgt geändert:\naus besonderen Gründen notwendig erscheint.\"\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nc) Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5\nangefügt:                                                    ,;Dies gilt nicht für die Anrechnung von Prüfungen\nauf den dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prü-\n.,(3) Staatsangehörige der übrigen Mitglied-\nfung.\"\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft können anstelle des in Absatz 1 Nr. 4 ge-         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnannten Zeugnisses eine von der zuständigen                    ,,(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die\nBehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates                    Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.\"\nausgestellte entsprechende Bescheinigung oder\neinen von einer solchen Behörde ausgestellten        13. In § 55 werden vor den Worten „zuständige Behör-\nStrafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht         de\" die Worte „für den Studienort\" eingefügt.\nbeigebracht werden kann, einen gleichwertigen\nNachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den\n14. In § 56 werden in Nummer 3 das letzte Wort „und\"\ntierärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunfts-\ngestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch ein Kom-\nstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Ertei-\nma ersetzt, das Wort „und\" und folgende Nummer 5\nlung der Approbation als Tierarzt zuständige Be-\nangefügt:\nhörde bei der zuständigen Behörde des Heimat-\noder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa ge-            .,5. des§ 47, daß die Ausbildung nur in einer einzi-\ngen den Antragsteller verhängte Strafen oder                   gen der dort genannten Ausbildungsstätten ab-\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnah-                  geleistet werden darf sowie des § 50 Abs. 1\nmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen                      Satz 2, wonach die Ausbildungsdauer an einer\nVerhaltens oder strafbarer Handlungen, die die                 in § 50 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ausbildungs-\nAusübung des Berufs im Heimat- oder Her-                       stätte mindestens eineinhalb Monate betragen\nkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Er-           muß.\"","2288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                      17. In der Anlage 12 wird die Angabe,,§ 4\" durch die\na) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                        Angabe,,§ 4-§ 15 a -*)\" ersetzt und folgende Fuß-\nnote angefügt:\n,,7. Physiologie, Physiologische Chemie (Bio-\nchemie) und Ernährungsphysiologie                   ,,*) In die Approbationsurkunde ist nur die zutreffen-\n300 Std.\"      . de Vorschrift aufzunehmen.\"\nb) Nummer 23 erhält folgende Fassung:\n,,23. Lebensmittelkunde (einschließlich Geflü-\ngelfleischhygiene),   Schlachttier-     und                             Artikel 2\nFleischuntersuchung               250 Std.''    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § .16 der Bundes-Tier-\n16. In der Anlage 7 erhält die Überschrift folgende Fas-  ärzteordnung auch im Land Berlin.\nsung:\n„Zeugnis über das Ergebnis des dritten Abschnitts\nderTierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis\nArtikel 3\nder Tierärztlichen Prüfung - Prüfungszeugnis im\nSinne von Artikel 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtli-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnie 78/1026/EWG des Rates -\".                          in Kraft.\nBonn, den 1 7. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}