{"id":"bgbl1-1980-77-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":77,"date":"1980-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/77#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-77-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_77.pdf#page=18","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung)","law_date":"1980-12-09T00:00:00Z","page":2242,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen\nbei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n(Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung)\nVom 9. Dezember 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 6 und des § 9 des Ge-                                  §5\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                     Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975           (1 ) Bei Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten ist\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund        das Kontrollexemplar der Zollstelle, die den Ausgang\ndes§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des          der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Ver-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-             ordnung überwacht, zur Bestätigung vorzulegen.\norganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nmin.istern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:           (2) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV\nAbschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der\njeweils geltenden Fassung nach einem Bestimmungs-\n§ 1\nbahnhof außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nAnwendungsbereich                         Verordnung abgefertigt worden und endet die Beförde-\nrung im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist dies\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nvon demjenigen, der die Erklärung in Feld 108 des Kon-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\ntrollexemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das\nmission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rah-\nKontrollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.\nmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Han-\ndelsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Wäh-              (3) Bei Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat (Bestim-\nrungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mit-           mungsmitgliedstaat), für den die Bundesrepublik\ngliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind,       Deutschland die Zahlung der bei der Einfuhr anzuwen-\njedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über      denden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in\ndie Vorausfestsetzung.                                        § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein wei-\nteres Kontrollexemplar. der Zollstelle, die die Erzeugnis-\n§2\nse zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat ab-\nZuständigkeit                        fertigt, zur Bestätigung vorzulegen.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-                                      §6\nfinanzverwaltung.                                                            Antragsteller und Antrag\n§3                                (1) Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichs-\nAbfertigung zur Ausfuhr                     beträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2\ngenannte Erklärung abgegeben hat.\nDie Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter\nInanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen                 (2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster\nnach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern      beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.\nauszuführen, ist mit dem Kontrollexemplar nach Arti-\nkel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommis-                                       §7\nsion vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38                                   Nachweise\nS. 20) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.\nDies gilt auch für gleichgestellte Lieferungen. § 3 Abs. 2     (1 ) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den\nbis 4 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom              Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge darzutun\n19..März 1980 (BGBI. 1S. 323) in der jeweils geltenden      und die notwendigen Beweise zu erbringen.\nFassung ist anzuwenden.\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewäh-\nrung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das\n§4\nin § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt\nAusfuhr nach dritten Ländern und gleichgestellte         Hamburg-Jonas nachzuweisen:\nLieferungen\n1. für die Gewährung der von der Bundesrepublik\nAuf Ausfuhren nach dritten Ländern und gleichgestell-        Deutschland anzuwendenden Währungsausgleichs-\nte Lieferungen sind die§§ 4 bis 11 und 13 der Verord-            beträge\nnung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden                die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Geltungsbe-\nFassung anzuwenden.                                                reich dieser Verordnung und","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                            2243\n2. für die Gewährung der von einem Bestimmungsmit-              zungen für die Gewährung der Währungsausgleichs-\ngliedstaat bei der Einfuhr anzuwendenden Wäh-               beträge nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.\nrungsausgleichsbeträge, deren Zahlung die Bundes-\n(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betref-\nrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten\nfend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§ 119 bis\nRechtsakte übernommen hat,\n132 der Abgabenordnung sinngemäß.\ndie Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Ver-\nkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat.\n§ 11\n§8                                            Beweislast und Rückforderung\nGewährung der Währungsausgleichsbeträge                     ( 1) Der Empfänger der Währungsausgleichsbeträge\nträgt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Ver-\n( 1 ) Das Hauptzollamt Hamburg-Jenas setzt die               antwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-\nWährungsausgleichsbeträge durch Bescheid fest. Die             finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorlie-\n§§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinn-                 gen der Voraussetzungen für die Gewährung der Wäh-\ngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des               rungsausgleichsbeträge bis zum Ablauf des zweiten\nBescheides fällig.                                             Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\n(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Währungs-                 (2) Zu Unrecht empfangene Währungsausgleichs-\nausgleichsbeträgen ganz oder teilweise abgelehnt oder          beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Be-\nwerden gezahlte Währungsausgleichsbeträge zurück-              träge sind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25\ngefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er   und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der\nhat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf,           Kommission vom 29. November 1979 (ABI. EG Nr. L 317\nüber die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist,      S. 1) sowie nach Artikel 1O Abs. 4 bis 6 der Verordnung\nund über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenord-         (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980\nnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des                   (ABI. EG Nr. L 87 S. 42) -vom Zeitpunkt des Empfanges\nBescheides gilt§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn-           an mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der\ngemäß.                                                         Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage des\nVerzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz\n(3) Ansprüche auf Zahlung von Währungsausgleichs-            der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten\nbeträgen sind unverzinslich.                                   eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\ndieses Monats zugrunde zu legen.\n§9\nVorschußweise Zahlung und Sicherheitsleistung                                          § 12\nBei Ausfuhren nach dritten Ländern gelten die §§ 17                                Berlin-Klausel\nund 18 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\njeweils geltenden Fassung über die vorschußweise               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nZahlung und über Sicherheitsleistung sinngemäß.                Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n§10                                                           §13\nÄnderung oder Zurücknahme des Bescheides                                        Inkrafttreten\n(1) Bescheide über Währungsausgleichsbeträge sind               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzurückzunehmen oder zu än.dern, soweit die Vorausset-          in Kraft.\nBonn,den9.Dezember1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft ünd Forsten\nJ. Ertl"]}