{"id":"bgbl1-1980-77-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":77,"date":"1980-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/77#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-77-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_77.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung des Fahrlehrerrechts","law_date":"1980-12-09T00:00:00Z","page":2240,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2240                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung des Fahrlehrerrechts\nVom 9. Dezember 1980\nAuf Grund des § 4 Abs. 3, des § 6 Abs. 3 und des § 11   dungsfahrzeuge der Klassen 1 und 4 sind Schutzhelme\nAbs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969          in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Am Beginn der\n(BGBI. 1S. 1336), geändert durch Gesetz vom 3. Februar     Ausbildung können Bewerber um die Fahrerlaubnis der\n1976 (BGBI. 1 S. 257), wird im Einvernehmen mit dem        Klasse 1 auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zu-        erlaubnis der Klasse 2 auf den in Nummer 1 genannten\nstimmung des Bundesrates verordnet:                        Kraftfahrzeugen ausgebildet werden. Die Ausbildungs-\nfahrzeuge der Klasse 3 müssen in ausreichender An-\nArtikel 1                        zahl ständig vorhanden sein.\"\nÄnderung der Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz                                                Artikel 2\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz             Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nvom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt ge-\nDie F\"ahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November\n1976 (BGBI. 1S. 1366), geändert durch die Verordnung\n1979 (BGBI. 1 S. 1794), wird wie folgt geändert:\nvom 6. November 1979 (BGBI. I S. 1794), wird wie folgt\n§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         geändert:\n,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen:                    1 . In § 4 Abs. 2 Satz 4 werden\n1 . für Klasse 3                                                a) die Worte „Klasse 1 \" durch die Worte „Klassen 1\nund 4\",\nPersonenkraftwagen mit mindestens 4 ausreichen-\nden Sitzplätzen und mit akustisch oder optisch kon-         b) die Worte „Nr. 6 muß mindestens\" durch die Wor-\ntrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale           te „Nr. 6 und 7 muß mindestens je\"\n(Doppelbedienungseinrichtungen) durch den Fahr-            ersetzt.\nlehrer;\n2. für Klasse 2                                             2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nKraftomnibusse oder Lastkraftwagen der Klasse 2            richts\" die Worte „für Bewerber um die Fahrerlaubnis\nmit Druckluftbremsanlage und Dauerbremsanlage               der Klassen 1, 2 und 3\" eingefügt.\nsowie akustisch oder optisch kontrollierbaren Ein-\nrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedie-     3. In der Anlage 1 wird nach der Mummer 6.8. folgende\nnungseinrichtungen) durch den Fahrlehrer;                   Nummer 7 eingefügt:\n3. für Klasse 1                                                 „7.     Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Bewerber um\nKrafträder mit mindestens 20 Kilowatt und minde-                    die Fahrerlaubnis der Klasse 4\nstens 150 Kilogramm Leergewicht;                             7 .1 . Ausrüstung und Bekleidung\n4. für Klasse 4                                                  7.2.   Aufbau von Kleinkrafträdern und Fahrrädern\nKleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit                   mit Hilfsmotor\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-            7 .3.  Anhänger\ndigkeit von jeweils 40 km/h.                                 7.4.   Benutzung der Bremsen\nSoll die Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder         7.5.   Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn\nbeschränkt werden, so ist für die Ausbildung ein Leicht-         7 .6.  Befahren von Kurven\nkraftrad zu benutzen. Für die Benutzung der Ausbil-              7.7.   Mitnahme von Personen\".","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                          2241\n4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                          Artikel 3\na) In Nummer 1 .3. werden nach dem Wort „Sicher-                   Änderung der Prüfungsordnung\nheitsgurtes\" der Beistrich und die Worte „rich-                          für Fahrlehrer\ntiges Tragen des Schutzhelmes\" gestrichen.\nDie Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979\nb) Nummer 8.6. wird gestrichen.                        (BGBI. 1 S. 1263) wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17          In § 1, § 3 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 5\nund 18 eingefügt:                                   Satz 2 wird das Wort „ihr\" durch die Worte „der Landes-\n„17. Lärmmindernde und energiesparende             regierung\" ersetzt.\nFahrweise\n18. Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Bewer-\nber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1                              Artikel 4\nund 4                                                            Berlin-Klausel\n18.1. Tragen des Schutzhelms\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n18.2. Handhabung des Kraftrades                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-\n18.3. Anfahren und Halten                        gesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-\n18.4. Geradeausfahren mit Schrittgeschwindig-    gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nkeit                                       S. 805) auch im Land Berlin.\n18.5. Fahren eines Kreises\n18.6. Wenden auf der Fahrbahn in.der Ebene, in\nder Steigung und im Gefälle·\nArtikel 5\n18.7. Anfahren in der Steigung und im Gefälle\n18.8. Abbremsen                                                         Inkrafttreten\n18.9. Ausweichen\".                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff"]}