{"id":"bgbl1-1980-77-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":77,"date":"1980-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/77#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_77.pdf#page=10","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung","law_date":"1980-12-06T00:00:00Z","page":2234,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung\nVom 6. Dezember 1980\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuerge-             Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\nsetzes vom 29. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) und               (EWG) Nr. 1028/79 (ABI. EG Nr. L 318 S. 27) in der\ndes § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung wird            jeweils geltenden Fassung.\"\nverordnet:\nArtikel 1                          4. In § 7 werden\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom                 a) in Nummer 4 das Wort „oder\" durch „und\" er-\n12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt ge-               setzt,\nändert:\nb) in Nummer 9 nach dem Wort „Entgelt\" das Wort\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               ,,monatlich\" eingefügt.                     -\n,,(2) Die Steuervergünstigung im Falle des§ 55 der\nAllgemeinen Zollordnung ist ausgeschlossen, wenn          5. § 8 erhält folgende Fassung:\nder eingeführte Gegenstand\n,,§ 8\n1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,\nErstattung oder Erlaß\n2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung\n(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist             (1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder er-\noder                                                    lassen für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79\ndes Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder\n3. im Rahmen des § 4 a des Gesetzes von der Um-               den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben\nsatzsteuer entlastet worden ist.                        (ABI. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nSatz 1 Nr.. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Aus-        sung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer\nfuhrlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurücker-           Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und\nhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem           der Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission\nUmfang nach § 1 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum               vom 20. Juni 1 980 zur Durchführung der Artikel 16\nVorsteuerabzug berechtigt ist.\"                               und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (ABI. EG\nNr. L 161 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. In § 3 werden                                                    (2) Die Erstattung oder·der Erlaß hängt davon ab,\na) dem Absatz 1 folgende Worte angefügt:                      daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände\n„und der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der               nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt\nKommission vom 1 2. Dezember 1979 zur Festle-\ngung der Durchführungsvorschriften zu der Ver-          ist. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 2 der in\nAbsatz 1 bezeichneten Verordnung                   (EWG)\nordnung (EWG) Nr. 1798/75 (ABI. EG Nr. L 318\nS. 32) in der jeweils geltenden Fassung.\",              Nr. 1430/79.\"\nb) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 jeweils nach\ndem Wort „Verordnung\" die Angabe ,,(EWG)            6. Folgender neuer§ 9 wird eingefügt:\nNr. 1798/75\" eingefügt.\n,,§ 9\n3. Dem § 5 Abs. 1 werden die folgenden Worte ange-                      Absehen von der Festsetzung der Steuer\nfügt:\nDie Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für\n,,und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/79 der Kom-              Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer un-\nmission vom 12. Dezember 1979 .zur Festlegung der             terliegen, wenn die Bemessungsgrundlage für die","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                        2235\nEinfuhr (§ 11 des Gesetzes) nicht höher als 150                             ~Artikel 2\nDeutsche Mark ist und die Steuer nach § 15 Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nkönnte. Unterliegen die in Satz 1 bezeichneten Ge-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des Um-\ngenstände dem ermäßigten Steuersatz(§ 12 Abs. 2        satzsteuergesetzes und § 414 der Abgabenordnung\nNr. 1 des Gesetzes), so erhöht sich die Bemessungs-    auch im Land Berlin.\ngrundlage für die Einfuhr, bis zu der die Steuer nicht\nfestgesetzt wird, auf 300 Deutsche Mark.\"                                    Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des der Ver-\n7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden §§ 10 und 11.        kündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}