{"id":"bgbl1-1980-77-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":77,"date":"1980-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/77#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_77.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":2231,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                           2231\nZweite Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 3. Dezember 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 a Abs. 2                    Streichung der Beschränkung der Fahrer-\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-                       laubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-                  einem amtlich anerkannten Sachverständi-\nten bereinigten Fassung, die durch das Gesetz zur                         gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April                         kehr zu übersenden, der prüft, ob der An-\n1980 (BGBI. 1S. 413) zuletzt geändert worden sind, und                    tragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen\nauf Grund des § 29 des Straßenverkehrsgesetzes, der                       befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge\ndurch Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                        der energiesparenden Fahrweise be-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1                       herrscht (§ 11 a).\"\nS. 503) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des                 cc) In Satz 3 werden die Worte „die Prüfung be-\nBundesrates verordnet:                                                    standen wird\" durch die Worte „die Prüfun-\ngen (§§ 11, 11 a) bestanden werden'' er-\nArtikel 1\nsetzt.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                      dd) Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4\n„Ist der Antragsteller bereits im Besitz des\n(BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch\nFührerscheins für eine andere Klasse oder\nVerordnung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 37), wird\nfür eine andere Betriebsart, so kann - aus-\nwie folgt geändert:\ngenommen bei Führerscheinen nach Muster\n1 b - die Ausfertigung eines neuen Führer-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nscheins unterbleiben und die Erweiterung\na) Nach dem Hinweis auf§ 11 wird folgender neuer                     der Fahrerlaubnis in den vorhandenen\nHinweis eingefügt:                                               Schein eingetragen werden;\".\n„Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der                  ee) Folgender Satz 6 wird eingefügt: ,,Bei Erwei-\nenergiesparenden Fahrweise . . . . . . . . . 11 a\".              terung der Fahrerlaubnis und bei Streichung\nb) Der bisherige Hinweis auf§ 11 a erhält mit unver-                 der Beschränkung der Fahrerlaubnis der\nändertem Wortlaut die Bezeichnung „11 b\".                        Klasse 1 auf Leichtkrafträder ist auch § 11 a\nnicht anzuwenden.\"\n2. § 8 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaub-              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung\"\nnis der Klasse 5 die Bescheinigung einer von                    die Worte „nach § 11 \" eingefügt.\nder zuständigen Behörde bestimmten Stelle\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndarüber, daß der Antragsteller nachgewiesen\nhat, daß er                                                     „Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach\n§ 11, so entfällt auch die Prüfung nach\na) ausreichende Kenntnisse der für den Führer                   § 11 a; außerdem gilt Absatz 1 Satz 1 ent-\neines Kraftfahrzeugs maßgebenden ge-                       sprechend auch für die Fahrerlaubnis der\nsetzlichen Vorschriften und der lärm min-·                 Klassen 1 , 2, 3 und 4.\"\ndernden Fahrweise hat,\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\nb) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\ntensweisen vertraut ist und\n4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Vorschriften\" die Worte „und der lärmmindernden\nc) die Grundzüge der energiesparenden Fahr-             Fahrweise\" eingefügt.\nweise beherrscht.\"\n5. § 11 a erhält folgende Fassung:\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 11 a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPrüfung der Beherrschung der Grundzüge\naa) In Satz 1 wird der Strichpunkt am Ende des                     der energiesparenden Fahrweise\nersten Halbsatzes durch einen Punkt er-\n(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich\nsetzt.\nauch zu überzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge\nbb) Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2            der energiesparenden Fahrweise beherrscht. Die\nund erhält folgende Fassung:                       Prüfung soll unmittelbar im Anschluß an die theore-\n,,Sie hat einen Antrag auf Erteilung der Fahr-     tische Befähigungsprüfung nach § 11 stattfinden;\nerlaubnis der Klasse 1, 2, 3 oder 4 oder auf       sonst bestimmt der Sachverständige oder Prüfer","2232                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nZeit und Ort der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung                       den Fassung entsprechen, dürfen bis zum\nist von dem der Befähigungsprüfung unabhängig.                           31 . Dezember 1 981 aufgebraucht werden.\nFührerscheine, die bis zu diesem Tage aus-\n(2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1\ngefertigt worden sind, bleiben gültig.\"\nkönnen wiederholt werden; die einschränkenden\nBestimmungen für die Wiederholung der Befähi-                   b) Nach der Übergangsbestimmung zu Muster 1 a\ngungsprüfung in § 11 Abs. 2 gelten nicht.                           wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:\n(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\"                           ,,Muster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5)\nFührerscheinvordrucke, die dem Muster 1 b in\n6. Der bisherige § 11 a wird § 11 b.\nder vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen bis zum 31 . Dezember 1 981\n7. Dem § 13 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                      aufgebraucht werden. Führerscheine, die bis zu\n„Abweichend von Satz 1 wird die Eintragung einer                    diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben\nEntscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit -                       gültig.\"\nausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit\nnach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes - späte-          13. Die Überschrift zu den Mustern 1 bis 1 e erhält fol-\nstens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt.\"                        gende Fassung:\n,,Muster 1, 1 a, 1 c, 1 e:\".\n8. § 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die §§ 8 a, 8 b und 11 a sind nicht anzuwenden.\"        14. Muster 1 Seite 2 erhält die aus der Anlage ersicht-\nliche Fassung.\n9. § 14 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Die §§ 8 a, 8 b und 11 a sind nicht anzuwenden.\"        15. Das Muster 1 b wird aufgehoben.\n10. § 15 Abs. 2 erhält nach den Worten „nachweist, daß\ner\" folgende Fassung:                                                                Artikel 2\n„1 . ausreichende Kenntnisse der für den Führer              Der 3. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen\neines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetz-            im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 der Gebührenordnung\nlichen Vorschriften und der lärmmindernden          für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\nFahrweise hat,                                      (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Ver-\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den         ordnung vom 14. Dezember 1976 ( BGBI. 1 S. 3402),\nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltenswei-       wird wie folgt geändert:\nsen vertraut ist und\n1. In der Gebührennummer 401 .4 wird die Gebühr\n3. die Grundzüge der energiesparenden Fahrwei-              ,,10,00\" durch die Gebühr „29,00\" ersetzt.\nse beherrscht.''\n2. Folgende Gebührennummer 405 wird eingefügt:\n11 . § 1 5 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,405 Prüfung der Beherrschung der Grund-\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                    züge der energiesparenden Fahrweise 2,00\".\n„Unterbleibt die Prüfung nach § 11, so entfällt\nauch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 10\nAbs. 1 Satz 1 entsprechend auch für Fahrerlaub-                                  Artikel 3\nnisse der Klasse 1, 2, 3 oder 4.\"\nDiese· Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung\" durch das            leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nWort „Prüfungen\" ersetzt.                             des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\n12. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsbestimmung zu Muster 1 wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 4\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Ab-\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                 weichend davon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 außer Buchsta-\n,,(2) Führerscheinvordrucke, die dem,Mu-      be a, Doppelbuchstabe dd, Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 am\nster 1 in der vor dem 1. Januar 1981 gelten-    1. April 1981 in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                                                                                                                                            2233\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\n(2. Seite)\nHerr\nFrau ..................................................................................................................................................................................................\nFräulein\nerhält die Erlaubnis,\nein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch\nder Klasse eins - zwei - drei -vier- fünf*)\nzu führen .\n................................................................................................................ ,den .............................................................................\nVerwaltungsbehörde\nStempel\nUnterschrift\nListe-Nr...................................\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen."]}