{"id":"bgbl1-1980-77-10","kind":"bgbl1","year":1980,"number":77,"date":"1980-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/77#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-77-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_77.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Sachbezugsverordnung","law_date":"1980-12-10T00:00:00Z","page":2245,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1980                          2245\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nVom 10. Dezember 1980\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Sachbezugsverordnung 1980 vom 10. Dezem-\nber 1980 (BGBI. 1S. 2244) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar\n1981 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-\nber 1979 (BGBI. 1 S. 2174),\n2. die am 1. Januar 1981 in Kraft tretende Änderungs-\nverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1\ns. 2244).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845)\nund - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund\ndes § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9\nNr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1981\n(Sachbezugsverordnung 1981 - SachBezV 1981)\n§ 1                                 (2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü-\nFreie Kost und Wohnung                       gung gestellt, so sind anzusetzen\nfür die Wohnung                       34 vom   Hundert,\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-\nlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 425,-        für Heizung                            1O vom  Hundert,\nDM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kür-       für Beleuchtung                          2 vom Hundert,\nzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein        für Frühstück                          1 2 vom Hundert,\nDreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen.        für Mittagessen                        21 vom  Hundert,\nFür Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-                                               21 vom  Hundert\nfür Abendessen\nres und Auszubildende vermindert sich der Wert nach\nSatz 1 um 1 5 vom Hundert.                                   des Wertes nach Absatz 1.","·2246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur            sehen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung,       bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-\nHeizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung           entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung\nmit Absatz 1 ergebende Wert                                   verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-\nbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-\nbei Belegung mit\nchen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der\nzwei Beschäftigten                     um 20 vorn Hundert,    Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-\nbei Belegung mit                                              trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1\ndrei Beschäftigten                     um 30 vom Hundert,     Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nbei Belegung mit\nmehr als drei Beschäftigten            um 50 vom Hundert.\n§3\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be-                             Sonstige Sachbezüge\nschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben\nArbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur                Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,\nVerfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät-       unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für\nzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte                               diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbrauchsorts anzusetzen.\nfür den Ehegatten                      um 80 vom Hundert,\nfür jedes Kind bis zum\n§4\n6. Lebensjahr                          um 30 vom Hundert\nund                                                                               übergangsvorschrift\nfür jedes Kind über                                              An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes\n6 Jahre                                um 40 vom Hundert.     von 425,- DM monatlich treten in den Ländern\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le-       Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,\nbensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum            Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,\ndes Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten             Niedersachsen                                    380,- DM,\nbei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er-         Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland         410,- DM.\nhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und\nWohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zu-\nzurechnen.                                                                                 §5\nBerlin-Klausel\n(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung\nzur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des So-\nder sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-           zialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für\nbenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt              die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförde-\nauch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung              rungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-\ntrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die\nFeststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge-                                    §6\nwöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Woh-                                Inkrafttreten\nnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-\nfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes              (1) (Inkrafttreten)\nWasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter\n(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\nmonatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des\nWertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und            gelten\nBeleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden            1 . bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,\nWerte anzusetzen.                                                 das für die im Jahre 1981 endenden Lohnzahlungs-\nzeiträume gewährt wird,\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nWerte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.        2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das\nim Jahre 1981 gewährt wird.\n§2\n(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem\nVerbilligte Kost und Wohnung\nJahr 1981 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-\nWird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur         punkt der Gewährung geltenden Regelungen maß-\nVerfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-        gebend."]}