{"id":"bgbl1-1980-76-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":76,"date":"1980-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/76#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-76-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_76.pdf#page=13","order":8,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"1980-12-03T00:00:00Z","page":2205,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                           2205\nSechste Verordnung\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nVom 3. Dezember 1980\nAuf Grund                                                 2. Nach § 6 werden die Überschrift „Zu § 15 Nr. 2 und\n3 des Gesetzes\" und folgender§ 6 a eingefügt:\ndes durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän-                                     ,,§ 6 a\nderten § 15 Nr. 2 und des durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4                   Sonderbestimmungen für die Einfuhr\nBuchstabe b des Gesetzes vom 12. September 1980                              schaumweinhaltiger Getränke\n(BGBI. 1 S. 1695) angefügten § 15 Nr. 3 des Schaum-\nUnter Verwendung von Schaumwein (§ 1 Abs. 5\nweinsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten           des Gesetzes) hergestellte Getränkemischungen,\nFassung,                                                        die weder als Schaumwein noch als schaumwein-\nähnliche Getränke anzusehen sind und in das Erhe-\ndes durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes             bungsgebiet eingeführt weroen, unterliegen ohne\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän-            Rücksicht auf die Höhe des in den geschlossenen\nderten § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der         Behältnissen vorhandenen Kohlensäureüberdrucks\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-           mit ihrem Schaumweingehalt der Schaumweinsteu-\n11, veröffentlichten bereinigten Fassung,                       er. § 6 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß in der\nvorgeschriebenen Anmeldung auch der Vomhundert-\ndes durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes vom                     satz des Schaumweinanteils in der Getränkemi-\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geänder-             schung anzugeben ist.\"\nten § 9 Abs. 4 Nr. 3 und des durch Artikel 3 Abs. 4 Nr. 4\ndes Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1695) zuletzt geänderten§ 14 Nr. 3 des Zuckersteu-        3. § 7 wird wie folgt geändert:\nergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nrungsnummer 612-4, veröffentlichten bereinigten Fas-                ,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-\nsung,\n1ung\".\ndes § 9 und des durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zu-\nletzt geänderten § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller\"\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                     die Worte „oder Inhaber eines nach § 7 a\n612-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,                             Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerinha-\nber)\" eingefügt.\nsowie des § 156 Abs. 1 Nr. 2 und des § 212 Abs. 1 der               bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Car-\nAbgabenordnung und des Artikels 99 des Einführungs-                      nets TIR\" die Worte „vom 14. November\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976                        1975 (BGBI. 1979 II S. 446)\" angefügt.\n(BGBI. 1 S. 3341)\ncc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel-\nwird verordnet:                                                          lungsbetrieb\" die Worte „oder das Ausfuhrla-\nArtikel 1                                       ger\" eingefügt.\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-                c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-           Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\nderungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten                 ,,Hersteller\" jeweils die Worte „oder Lagerinha-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-               ber\" eingefügt.\nnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403), werden wie             d) Absatz 5 wird ferner wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen\nund\" gestrichen.\n1. § 5 erhält folgende Fassung:\nbb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende\n,,§ 5\nFassung:\nSteueranmeldung\n,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-\nDer Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-                   chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-\ndungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche                       ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\nPfennige abzurunden.\"                                               gangszollstelle zulassen,''.","2206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ne) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:               Verlangen nachzuweisen, daß der eingelagerte\nSchaumwein zur Ausfuhr bestimmt ist.\n,,(6) Schaumwein, der unversteuert zu einem\nbesonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-              (2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht.\nedelung abgefertigt werden soll, ist der für den         Für ihre Beschaffenheit gilt § 16 Abs. 2 und 3, für die\nVerkehr zuständigen Zollstelle zu gestellen und          Bestandsaufnahme § 22 sinngemäß. Der Lagerinha-\nmit einem zusätzlichen Stück des für den Verkehr         ber hat über den Zugang und Abgang des Schaum-\nvorgesehenen Vordrucks anzumelden. Das zu-               weins ein Ausfuhrlagerbuch nach vorgeschriebenem\nsätzliche Stück, auf dem die Zollstelle die Abfer-       Muster zu führen. Für die Führung und Aufbewahrung\ntigung bescheinigt, ist als Beleg zum Ausgangsla-         des Ausfuhrlagerbuches gelten § 18 Abs. 2 Satz 2\ngerbuch oder in den Fällen des§ 18 Abs. 3 zu den          und 3 und § 19 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann\nbetrieblichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein ande-         den Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Auf-\nrer als der Hersteller Inhaber des Verkehrs, so er-       lagen von der Führung des Ausfuhrlagerbuches be-\nteilt die Zollstelle dem Hersteller auf Antrag eine       freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nBescheinigung über die Abfertigung. Soll                  trächtigt werden.\nSchaumwein unversteuert als veredelte Ware                   (3) Für das Verfahren bei der Versendung von un-\nnach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven              versteuertem Schaumwein von einem Herstellungs-\nVeredelung gestellt werden, so hat der Hersteller         betrieb zu einem Ausfuhrlager gilt § 8 Abs. 1 und 2\nder zuständigen Zollstelle ein zusätzliches Stück         sinngemäß.\nder Abmeldung aus dem Veredelungsverkehr vor-\n(4) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus-\nzulegen; Satz 2 gilt sinngemäß. Das für den Her-\ngangslagerbuch oder in den Fällen des§ 18 Abs. 3 in\nstellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt kann\nden betrieblichen Unterlagen von den als steuerfrei\nauf Antrag unter bestimmten Auflagen ein verein-\neingetragenen Mengen abzusetzen und zur Ver-\nfachtes Verfahren zulassen, wenn die Steuerbe-\nsteuerung anzuschreiben, wenn der Schaumwein\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\"\nnicht an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies\nf) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7            gilt nicht, wenn der Schaumwein vor der Weitergabe\nund 8.                                                    untergeht.\ng) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn der                  (5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,\nSchaumwein ausgeführt oder zu einem Zollver-              daß der unversteuert bezogene Schaumwein unver-\nkehr abgefertigt wird\" durch die Worte „wenn der          steuert an den Lieferer zurückgegeben wird. Für das\nSchaumwein ausgeführt oder zu einem besonde-              Verfahren bei der Versendung gilt § 8 Abs. 1 und 2\nren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung ab-         Satz 3 sinngemäß.\ngefertigt wird oder durch Anschreibung oder                  (6) Wenn im Ausfuhrlager Schaumwein unterge-\nÜbergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-           gangen ist, so hat dies der Lagerinhaber dem Haupt-\nhen, in solche Verkehre übergeht\" ersetzt.                zollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nh) Der neue Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fas-              kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.\nsung:                                                     Der Lagerinhaber hat den untergegangenen\nSchaumwein im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen\n„Der Hersteller oder Lagerinhaber hat den                 des Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla-\nSchaumwein im Ausgangslagerbuch oder Aus-                 gen als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"\nfuhrlagerbuch oder in den Fällen des § 7 a Abs. 2\nSatz 5 und des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen\n5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zur weiteren\nUnterlagen von den als steuerfrei eingetragenen\nBe- oder Verarbeitung\" gestrichen.\nMengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-\nschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung\nzu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti-       6. § 9 wird wie folgt geändert:\nven Veredelung oder der Übergang des Schaum-               a) In Absatz 1 werden die Worte „unter den Voraus-\nweins in solche Verkehre durch Anschreibung                    setzungen des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\" und\noder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich-              die Worte „zur weiteren Be- oder Verarbeitung\"\nstehen, unterbleibt.\"                                          gestrichen.\nb) In Absatz 5 werden die Worte „zur weiteren Be-\noder Verarbeitung\" gestrichen.\n4. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\n,,§ 7 a                         7. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAusfuhrlager                             ,,(4) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Ver-\n(1) Herstellern von Schaumwein und Schaum-                 suchs- und Lehrbetrieben von den Verpftichtungen\nweingroßhändlern kann das Hauptzollamt zur Einla-              nach Absatz 1 befreien, wenn sichergestellt ist, daß\ngerung von unversteuertem Schaumwein, der zur                 in ihnen Schaumwein ausschließlich zu Versuchs-\nAusfuhr bestimmt ist, Ausfuhrlager bewilligen. Aus-           oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen\nfuhrlager sind nur Personen zu bewilligen, die ord-           dieser Zwecke verbraucht wird oder vernichtet wird.\"\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, regel-\nmäßig Abschlüsse machen und nach dem Ermessen              8. § 23 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Zollverwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewil-          a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 8 Abs.\nligung kann von der Leistung einer Sicherheit abhän-               1 oder 2 Satz 2,\" die Worte „auch in Verbindung\ngig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf                       mit § 7 a Abs. 3,\" eingefügt.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                              2207\nb) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\n,,3. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrlagerbu-                  gangszollstelle zulassen,\".\nches nach § 7 a Abs. 2 Satz 3, des Probenbu-         e) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\nches nach § 10 Abs. 1 Satz 1 , des Betriebs-               ,,(6) Leuchtmittel, die unversteuert zu einem be-\nbuches nach § 1 8 Abs. 1 oder des Ausgangs-              sonderen Zollverkehr oder einer aktiven Verede-\nlagerbuches nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 2 oder              lung abgefertigt werden sollen, sind der für den\n4 zuwiderhandelt,\".                                     Verkehr zuständigen Zollstelle zu gestellen und\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; die bis-                 mit einem zusätzlichen Stück des für den Verkehr\nherige Nummer 4 wird Nummer 5.                                vorgesehenen Vordrucks anzumelden. Das zu-\nsätzliche Stück, auf dem die Zollstelle die Abfer-\nd) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten\ntigung bescheinigt, ist als Beleg zum Ausgangsla-\n„einer Anzeigepflicht nach\" die Angabe ,,§ 7 a\ngerbuch oder in den Fällen des§ 21 Abs. 2 zu den\nAbs. 6 Satz 1,\" eingefügt.\nbetrieblichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein ande-\ne) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Absatz 3                   rer als der Hersteller Inhaber des Verkehrs, so er-\nSatz 2\" die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 7 a           teilt die Zollstelle dem Hersteller auf Antrag eine\nAbs. 2 Satz 2,\" eingefügt.                                    Bescheinigung über die Abfertigung. Sollen\nLeuchtmittel unversteuert als veredelte Ware\nnach einer nur Zollzwecken dienenden aktiven\nArtikel 2\nVeredelung gestellt werden, so hat der Hersteller\nDie Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-                   der zuständigen Zollstelle ein zusätzliches Stück\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-             der Abmeldung aus dem Veredelungsverkehr vor-\nderungsnummer 612-11-1, veröffentlichten bereinigten                 zulegen; Satz 2 gilt sinngemäß. Das für den Her-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-                stellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt kann\nnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1 S. 403), werden wie                  auf Antrag unter bestimmten Auflagen ein verein-\nfolgt geändert:                                                      fachtes Verfahren zulassen, wenn die Steuerbe-\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\"\n1. § 5 erhält folgende F'assung:                                  f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7\n,,§ 5                                  und 8.\nSteueranmeldung                           g) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn die\nLeuchtmittel ausgeführt oder zu einem Zollver-\nDer Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-                 kehr abgefertigt werden\" durch die Worte „wenn\ndungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche                      die Leuchtmittel ausgeführt oder zu einem beson-\nPfennige abzurunden.\"                                              deren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung\nabgefertigt werden oder durch Anschreibung oder\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                       Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                        hen, in solche Verkehre übergehen\" ersetzt.\n,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-          h) Der neue Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fas-\nlung\".                                                         sung:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ,,Der Hersteller oder Lagerinhaber hat die Leucht-\nmittel im Ausgangslagerbuch oder Ausfuhrlager-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hersteller\"\nbuch oder in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 5 und\ndie Worte „oder Inhaber eines nach § 9\ndes § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\nAbs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerinha-\nvon den als steuerfrei eingetragenen Mengen ab-\nber)\" eingefügt.\nzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben,\nbb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Car-               wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem\nnets TIR\" die Worte „vom 14'. November                   besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-\n1975 (BGBI. 1979 II S. 446)\" angefügt.                   edelung oder der Übergang der Leuchtmittel in\ncc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstel-                   solche Verkehre durch Anschreibung oder Über- .\nlungsbetrieb\" die Worte „oder das Ausfuhrla-             gabe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen, un-\nger\" eingefügt.                                          terbleibt.''\nc) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und\n3. In § 8 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 6 und\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\n7\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 7 und 8\" ersetzt.\n,,Hersteller\" jeweils die Worte „oder Lagerinha-\nber\" eingefügt.\n4. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:\nd) Absatz 5 wird ferner wie folgt geändert:\n,,§ 9\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen\nAusfuhrlager\nund\" gestrichen.\n(1) Herstellern von Leuchtmitteln und Leuchtmit-\nbb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende\ntelgroßhändlern kann das Hauptzollamt zur Einlage-\nFassung:\nrung von unversteuerten Leuchtmitteln, die zur Aus-\n,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-          fuhr bestimmt sind, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhr-\nchend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-          lager sind nur Personen zu bewilligen, die ordnungs-","2208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ngemäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig                   sprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,\nAbschlüsse machen und nach dem Ermessen der                    daß die Bestände nach Art und Menge für diesen\nZollverwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewilli.:            Zeitpunkt insoweit auch ohne körperliche Aufnah-\ngung kann von der Leistung einer Sicherheit abhän-              me festgestellt werden können.\"\ngig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf Ver-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nlangen nachzuweisen, daß die eingelagerten Leucht-\nund 4.\nmittel zur Ausfuhr bestimmt sind.\nc) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach dem\n(2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht.\nWort „amtlich\" die Worte .,- durch körperliche\nFür ihre Beschaffenheit gilt § 20 Abs. 2 und 3, für die\nAufnahme oder nach dem Verfahren des Absat-\nBestandsaufnahme § 28 sinngemäß. Der Lagerinha-\nzes 2 -\" eingefügt.\nber hat über den Zugang und Abgang der Leuchtmit-\ntel ein Ausfuhrlagerbuch nach vorgeschriebenem\nMuster zu führen. Für die Führung und Aufbewahrung       8. § 29 b wird wie folgt geändert:\ndes Ausfuhrlagerbuches gelten § 21 Abs. 1 Satz 2             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 3 und§ 22 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe.,§ 10\nden Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Auf-\nAbs. 1 oder 2 Satz 2,\" die Worte „auch in Ver-\nlagen von der Führung des Ausfuhrlagerbuches be-\nbindung mit§ 9 Abs. 3,'' eingefügt und die An-\nfreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\ngabe .,§ 27 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz\nträchtigt werden.\n1 \" durch die Angabe .,§ 27 Satz 1 \" ersetzt.\n(3) Für das Verfahren bei der Versendung von un-\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und\nversteuerten Leuchtmitteln von einem Herstellungs-\nerhält folgende Fassung:\nbetrieb zu einem Ausfuhrlager gilt§ 1 O Abs. 1 und 2\nsinngemäß.                                                            .,4. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrla-\n(4) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im Aus-                         gerbuches nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder\ngangslagerbuch oder in den Fällen des§ 21 Abs. 2 in                        des Ausgangslagerbuches nach § 21\nden betrieblichen Unterlagen von den als steuerfrei                        Abs. 1 Satz 1 , 2 oder 4 zuwiderhandelt,\".\neingetragenen Mengen abzusetzen und zur Ver-                    cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nsteuerung anzuschreiben, wenn die Leuchtmittel                        erhält folgende Fassung:\nnicht an den Lagerinhaber weitergegeben werden.\nDies gilt nicht, wenn die Leuchtmittel vor der Weiter-                „5. einer Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 6\ngabe untergehen.                                                           Satz 1, § 15 Abs. 2, § 16, § 17 Abs. 1,\n§ 23 Abs. 1 oder § 24 Satz 1 zuwider-\n(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,                          handelt,\".\ndaß die unversteuert bezogenen Leuchtmittel unver-\nsteuert an den Lieferer zurückgegeben werden. Für               dd) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 2 Satz\ndas Verfahren bei der Versendung gilt § 10 Abs. 1                     2\" durch die Worte „Absatz 3 Satz 2, auch in\nund 2 Satz 3 sinngemäß.                                               Verbindung mit§ 9 Abs. 2 Satz 2,\" ersetzt.\n(6) Wenn im Ausfuhrlager Leuchtmittel unterge-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngangen sind, so hat dies der Lagerinhaber dem                     ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Haupt-                Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nzollamt kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zu-               lich oder leichtfertig den Inhalt von Sendungen mit\nlassen. Der Lagerinhaber hat die untergegangenen                unversteuerten Leuchtmitteln, die ausgeführt\nLeuchtmittel im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen             werden sollen, entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder\ndes Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla-             Absatz 4 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig als ver-\ngen als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"                     brauchsteuerpflichtige Ware kennzeichnet.\"\n5. § 25 wird aufgehoben.                                                              Artikel 3\n( 1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\n6. § 27 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\na) In der Überschrift wird das Wort., , Muster\" gestri-  derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten\nchen.                                               Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.        Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. I S. 403), werden\nwie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „neben etwa-\n7. § 28 wird wie folgt geändert:\nigen sonstigen Eingangsabgaben\" gestrichen.\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n.,(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-     2. § 7 erhält folgende Fassung:\nsen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz                                    ,,§ 7\noder teilweise nicht körperlich aufgenommen,\nsondern auf Grund einer permanenten Inventur                               Steueranmeldung\nfestgestellt und angemeldet werden. Dies gilt je-         Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-\ndoch nur, wenn durch Anwendung eines den               dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-           Pfennige abzurunden.''","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                            2209\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                             4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-           aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:\nlung\".                                                            „Für die Führung und Aufbewahrung des\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten                    Ausfuhrlagerbuches gelten § 22 Abs. 1\n„Carnets TIR\" die Worte „vom 14. November                         Satz .2 und 3 und § 23 sinngemäß.\"\n1975 (BGBI. 1979 II S. 446)\" angefügt.                      bb) In dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5\nwird, werden die Worte „Bedingungen und\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen            b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 und 2\"\nund\" gestrichen.                                     durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und\nbb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende            5 und Absatz 2\" ersetzt.\nFassung:                                         c) Absatz 4 wird gestrichen.\n,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-       d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4\nchend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-           und 5.\nten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\ngangszollstelle zulassen,\".                      e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange-\nfügt:\nd) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:                  „Für das Verfahren bei der Versendung gilt § 11\n,,(6) Zucker, der unversteuert zu einem beson-           Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 Satz 3\nderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung             sinngemäß.\"\nabgefertigt werden soll, ist der für den Verkehr zu-    f) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\nständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem\nzusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese-               ,,(6) Wenn im Ausfuhrlager Zucker untergegan-\nhenen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche                 gen ist, so hat dies der Lagerinhaber dem Haupt-\nStück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be-           zollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzoll-\nscheinigt, ist als Beleg zum Zuckersteuerbuch               amt kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zu-\noder in den Fällen des§ 22 Abs. 2 zu den betrieb-           lassen. Der Lagerinhaber hat den untergegange-\nlichen Unterlagen zu nehmen. Ist ein anderer als            nen Zucker im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fäl-\nder Hersteller Inhaber des Verkehrs, so erteilt die         len des Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen\nZollstelle dem Hersteller auf Antrag eine Beschei-          Unterlagen als steuerfreien Abgang anzuschrei-\nnigung über die Abfertigung. Soll Zucker unver-             ben.\"\nsteuert als veredelte Ware nach einer nur Zoll-\nzwecken dienenden aktiven Veredelung gestellt\nwerden, so hat der Hersteller der zuständigen        5. § 12 b erhält folgende Fassung:\nZollstelle ein zusätzliches Stück der Abmeldung                                  ,,§ 12 b\naus dem Veredelungsverkehr vorzulegen; Satz 2\nInterventionssteuerlager\ngilt sinngemäß. Das für den Herstellungsbetrieb\nzuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter              (1) Anträge nach § 9 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 3\nbestimmten Auflagen ein vereinfachtes Verfahren         Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes sind\nzulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht          schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen\nbeeinträchtigt werden.\"                                 Bezirk das Interventionssteuerlager eingerichtet\nwerden soll. Dem Antrag ist ein Lageplan der Lager-\ne) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7         räume in zwei Stücken beizufügen.\nund 8.\n(2) Interventionssteuerlager werden schriftlich\nf) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn der             bewilligt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen\nZucker ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab-         werden.\ngefertigt wird\" durch die Worte „wenn der Zucker\nausgeführt oder zu einem besonderen Zollverkehr            (3) Interventionssteuerlager unterliegen der Steu-\noder einer aktiven Veredelung abgefertigt wird          eraufsicht. Für ihre Beschaffenheit, die Entnahme\noder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit           von Proben und die Bestandsaufnahme gelten §§ 21,\nsie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-        24 und 25 sinngemäß; das Hauptzollamt kann im ein-\nkehre übergeht\" ersetzt.                                zelnen Fall zulassen, daß von Bestandsaufnahmen\nabgesehen wird. Die Bundesanstalt für landwirt-\ng) Im neuen Absatz 8 Satz 1 werden die Worte               schaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) hat für je-\n„wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem       des Interventionssteuerlager über den Zugang und\nZollverkehr unterbleibt\" durch die Worte „wenn         Abgang des Zuckers nach näherer Weisung des\ndie Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem beson-       Hauptzollamts ein lnterventionssteuerlagerbuch\nderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung        nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Das\noder der Übergang des Zuckers in solche Verkeh-        Hauptzollamt kann die Bundesanstalt auf Antrag un-\nre durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie        ter bestimmten Auflagen von der Führung des Lager-\nder Abfertigung gleichstehen, unterbleibt\" er-         buches befreien, wenn die Steuerbelange dadurch\nsetzt.                                                 nicht beeinträchtigt werden.","2210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Für das Verfahren beim Verbringen von unver-                    dung mit § 1 0 Abs. 2 Satz 2 oder § 1 2 b\nsteuertem Zucker in ein Interventionssteuerlager                       Abs. 3 Satz 2,\" eingefügt.\ngelten sinngemäß bei Versendung                              b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 4\n1. aus einem Herstellungsbetrieb § 11 Abs. 1, 2                  Satz 1\" die Worte ,, , auch in Verbindung mit\nund 4,                                                       § 12 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,\" eingefügt.\n2. im unmittelbaren Anschluß an die Einfuhr § 12\nAbs. 2 bis 4,                                           (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu\n3. aus einem Ausfuhrlager § 11 Abs. 1.                   § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\n(5) Für das Verfahren bei der Ausfuhr, bei der Ab-   derungsnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten\nfertigung zu einem besonderen Zollverkehr und beim      bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5\nVerbringen von unversteuertem Zucker in einen Her-      Abs. 2 der Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1\nstellungsbetrieb, ein Ausfuhrlager oder ein anderes      S. 403), wird wie folgt geändert:\nInterventionssteuerlager gelten sinngemäß\n1. bei der Ausfuhr § 9 Abs. 1 bis 5,                    1. In § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Interven-\n2. bei der Abfertigung zu einem besonderen Zollver-          tionslager\" jeweils durch das Wort „Interventions-\nkehr § 9 Abs. 6,                                         steuerlager'' ersetzt.\n3. bei Versendung in einen Herstellungsbetrieb, ein\nanderes Interventionssteuerlager oder ein Aus-      2. § 6 wird wie folgt geän~ert:\nfuhrlager § 11 Abs. 1.                                   a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nFür die Abgabe von unversteuertem Zucker zu steu-               ,,6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub-\nerbegünstigten Verwendungszwecken gelten die                           nisscheins oder einer Nachfrist nach § 4\nVorschriften der Zuckersteuerbefreiungsordnung.                        Abs. 4 Satz 2,\";\n(6) Zucker, für den die bedingte Steuer nicht nach           nach der Nummer 6 werden die Worte „im Zeit-\n§ 9 a Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes erlischt oder für den          punkt des maßgebenden Ereignisses.\" angefügt.\ndie bedingte Steuerschuld nicht nach § 9 a Abs. 5\nSatz 4 des Gesetzes auf den Ausfuhrlagerinhaber              b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder den berechtigten Erwerber steuerbegünstigten                ,,Stellt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der neue Inha-\nZuckers übergeht, ist im Interventionssteuerlager-               ber des Verwendungsbetriebes vor Ablauf des\nbuch von den als steuerfrei eingetragenen Mengen                 zweiten auf die Betriebsübernahme folgenden\nabzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben.                   Kalendermonats den Antrag auf Erteilung eines\n(7) Im Fall des§ 9 a Abs. 6 des Gesetzes gilt§ 7.\"            Erlaubnisscheins, so gilt die Vergünstigung des\nRechtsvorgängers als Erlaubnis für den Antrag-\nsteller fort und erlischt nicht vor Eintritt der Be-\n6. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die kör-\nstandskraft der Entscheidung des Hauptzollamts\nperliche Aufnahme\" durch die Worte „ohne körperli-\nüber diesen Antrag, es sei denn, daß die Vergün-\nche Aufnahme\" ersetzt.\nstigung vorher widerrufen wird oder die Voraus-\n7. § 26 b wird wie folgt geändert:                                  setzungen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorlie-\ngen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,, § 11\nAbs. 1 Satz 1 , 2, 3 oder 5 oder Absatz 2                 ,,(3) Stellen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4\nSatz 2,\" die Worte „auch in Verbindung mit            und 5 die Erben, Liquidatoren oder Konkursver-\n§ 10 Abs. 3 oder § 12 b Abs. 4 oder 5 Satz 1           walter vor Ablauf des zweiten auf das maßgeben-\nNr. 3,\" eingefügt.                                     de Ereignis folgenden Kalendermonats den An-\ntrag, ihnen zur Fortführung des Betriebes bis zu\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „des Interven-\nseinem endgültigen Übergang auf einen neuen In-\ntionslagerbuches nach § 12 b Abs. 3 Satz 1 \"\nhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebes die\ndurch die Worte „des lnterventionssteuerla-\nbisher gewährte Vergünstigung zu belassen, so\ngerbuches nach § 12 b Abs. 3 Satz 3\" er-\ngilt diese für die Antragsteller fort und erlischt\nsetzt.\nnicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die\ncc) Die bisherige Nummer 5 Wird Nummer 4; die               das Hauptzollamt zur steuerfreien Verwendung\nbisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                      des Zuckers festsetzt. Das Hauptzollamt kann\ndd) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten              auch zulassen, daß die vorhandenen Bestände an\n„einer Anzeigepflicht nach\" die Angabe,,§ 10           Zucker innerhalb einer festzusetzenden ange-\nAbs. 6 Satz 1,\" eingefügt.                             messenen Frist unversteuert an Erlaubnisschein-\ninhaber, Ausfuhrlagerinhaber oder Hersteller ab-\nee) In der neuen Nummer 5 werden die•worte                  gegeben werden. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\"\n„des § 12 b Abs. 1 über die Anmeldung und\nAbmeldung des Interventionslagers oder''\nd) In Absatz 4 werden die Worte „Bestände unver-\ngestrichen.\nsteuerten Zuckers\" durch die Worte „Bestände\nff)  In Nummer 6 werden nach der Angabe „Ab-                an Zucker, für den die bedingte Steuer unbedingt\nsatz 3 Satz 2\" die Worte ,, , auch in Verbin-          geworden ist,\" ersetzt.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                              2211\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                               1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „die Zollstelle\"\naa) Nach den Worten „Herstellungsbetrieb oder\"                durch die Worte „das Hauptzollamt'' ersetzt.\nwerden die Worte „bei der Einfuhr\" eingefügt.     b) In Absatz 2 werden die Worte „eines aktiven Ver-\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                        edelungsverkehrs\" durch die Worte „einer akti-\nven Veredelung\" und die Worte „eines solchen\n,,Der Verwendung steht die Vernichtung un-           Verkehrs\" durch die Worte „einer solchen Ver-\nter Steuerüberwachung gleich.\"                        edelung\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Die beding-\nte Steuer wird\" die Worte ,,- soweit sich aus Ab-       2. § 4 wird wie folgt geändert:\nsatz 3 nichts anderes ergibt -\" erngefügt.                 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              ,,Zusage der Vergütung\".\n,,(3) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 2          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nNr. 2 bedingt, wenn                                              ,,(2) Der Antrag auf Erteilung ei~e~ Z~sage~\n1. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-           scheins ist beim Hauptzollamt schnftllch in drei\nscheins ein neuer Erlaubnisschein oder die              Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaf-\nGewährung einer Nachfrist beantragt worden              fenheit und im betrieblichen Rechnungswesen\nist,                                                    verwendete Kennzeichen der Waren, für die Ver-\ngütung der Steuer beansprucht werden soll, so-\n2. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-\nwie ihre Zusammensetzung und ihr Zuckergehalt\nscheins oder vor Ablauf einer Nachfrist bean-\nin übersichtlicher Form anzugeben. Nachträgliche\ntragt worden ist, den Zucker an den Lieferer\nÄnderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich\nzurückgeben, an einen anderen Erlaubnis-\nanzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat\nscheininhaber abgeben, in ein Ausfuhrlager\nder Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichar-\naufnehmen, unter Steuerüberwachung vergäl-\ntigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine dieser\nlen oder vernichten zu dürfen.\nProben wird amtlich verschlossen und dem An-\nWird ein solcher Antrag abgelehnt, wird die Steuer             tragsteller als Gegenprobe überlassen.\"\nmit der Bestandskraft der Entscheidung des\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nHauptzollamts unbedingt.\"\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                               3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:                aa) Nach dem Wort „Vergütung\" werden die\nWorte „der Steuer\" eingefügt.\n,,4. einer Vorschrift des § 11 Abs. 3 in Ver-        bb) In Nummer 2 werden nach den Worten „Car-\nbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,               nets TIR\" die Worte „vom 14. November\nAbsatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der               1975 (BGBI. 1979 II S. 446)\" angefügt.\nDurchführungsbestimmungen über das\nVerfahren bei der Ausfuhr und die dabei      b) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nzu erfüllenden Pflichten zuwiderhan-            ,,Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli-\ndelt,\".                                         chen Versandverfahren unter Verwendung eines\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                    Versandscheins hat der Hersteller zwei zusätzli-\nche Stücke der Versandanmeldung vorzulegen,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             die um folgende Angaben ergänzt sein müssen:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1              1. die Nummer, unter der die Ware im Zusage-\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-                    schein aufgeführt ist, und das für sie im be-\nlich oder leichtfertig                                             trieblichen Rechnungswesen verwendete\n1. entgegen § 3 Satz 2 oder§ 9 Satz 2 Vermerke                    Kennzeichen, zum Beispiel Sortenschlüssel;\nauf Verpackungen, Lieferscheinen oder Rech-            2. Art und Beschaffenheit der .Ware und deren\nnungen nicht anbringt,                                      Tarifstelle im Zolltarif;\n2. entgegen § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 9                3. Eigengewicht, Zuckerart und Zuckergehalt der\nAbs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 der Durch-               Ware, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 und 3 bis\nführungsbestimmungen den Inhalt von Sen-                    5 des Gesetzes genannten Steuergruppen;\ndungen mit zuckerhaltigen Ausfuhrwaren nicht\nvorschriftsmäßig kennzeichnet.\"                        4. die vergütungsfähige Zuckermenge.\nEin zusätzliches Stück der Versandanmeldung\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B\nzu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                    erhält er von der Zollstelle als Beleg für die Vergü-\ntungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück\nsteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten                  wird mit dem zurückbehaltenen Erststück verbun-\nden.\"\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2509), wird wie              c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Herstel-\nfolgt geändert:                                                      ler\" durch das Wort „er\" und die Worte „den Ver-","2212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ngütungsantrag\" durch die Worte „die Vergü-            2. einer Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zur Anwen-\ntungsanmeldung\" ersetzt.                                    dung eines dort bezeichneten Verfahrens oder\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Waren\" durch              nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 zur\ndas Wort „Ware\" ersetzt.                                    Vorlage der Versandanmeldung oder des Ver-\nzeichnisses,\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Absatz 5\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen                 Satz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder\nund\" gestrichen.                                      zu dessen Vorlage oder\nbb) In Satz 2 werden die Worte „den Hersteller\"        4. einer Pflicht nach § 8 in Verbindung mit § 24\ndurch das Wort „ihn\" ersetzt.                         Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zur\ncc) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende            Überlassung von Proben\nFassung:                                         zuwiderhandelt.\n,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2\nchend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-       der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-      leichtfertig einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder\ngangszollstelle zulassen,\".                      Absatz 5 Satz 1 über die Kennzeichnung des Inhalts\nder Sendung als Ware, für die eine Vergütung der\n4. § 6 erhält folgende Fassung:                               Steuer aus Rechtsgründen beansprucht wird, zuwi-\n11\n,,§ 6                            derhandelt.\nVergütungsanmeldung\nArtikel 4\n(1) Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungs-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-              (1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salzsteu-\ndruck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts     ergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nausgeführten vergütungsfähigen Waren zu beantra-        rungsnummer 612-5-1, veröffentlichten bereinigten         _\ngen. Der Hersteller hat die Anmeldung dem Haupt-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 der\nzollamt bis zum fünfzehnten Tag des zweiten auf den     Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. I S. 403), werden\nVergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben,         wie folgt geändert:\nin ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforder-\nlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst       1. § 6 erhält folgende Fassung:\nzu berechnen; § 7 der Durchführungbestimmungen                                        ,,§ 6\ngilt entsprechend. Die Frist kann vom Hauptzollamt\nim einzelnen Fall verlängert werden. Der Vergütungs-                           Steueranmeldung\nanmeldung sind je ein Stück der nach § 5 Abs. 2              Der Gesamtbetrag der Steuer ist in Steueranmel-\nSatz 2 und Absatz 4 Satz 2 zurückerhaltenen Ver-           dungen und Steuerbescheiden auf zehn Deutsche\nsandanmeldungen oder Verzeichnisse beizufügen,             Pfennige abzurunden.\"\nsofern das Hauptzollamt nicht auf Grund des § 5\nAbs. 6 Befreiung von der Pflicht zu ihrer Vorlage er-   2. § 8 wird wie folgt geändert:\nteilt hat. Waren mit unterschiedlichem Zuckergehalt\nkönnen auf Antrag mit der Maßgabe zusammenge-              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nfaßt werden, daß der Vergütung der Steuer für jede             ,,Ausfuhr; besonderer Zollverkehr, aktive Verede-\nZuckerart der niedrigste Zuckergehalt innerhalb der            lung\".\nentsprechenden Gruppe zugrunde gelegt wird.\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n(2) Der Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalender-            „Carnets TIR\" die Worte „vom 14. November\nvierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen            1975 (BGBI. 1979 II S. 446)\" angefügt.\nlängeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-\njahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens je-         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndoch einen Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt              aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen\nzulassen.\"                                                            und\" gestrichen.\nbb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende\n5. Der bisherige§ 7 wird gestrichen; die bisherigen §§ 8\nFassung:\nbis 10 werden §§ 7 bis 9.\n,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-\n6. Der neue § 9 erhält folgende Fassung:                                chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-\nten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\n,,§ 9                                       gangszollstelle zulassen,\".\nOrdnungswidrigkeiten\nd) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1\n,,(6) Salz, das unversteuert zu einem besonde-\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig                                                   ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung ab-\ngefertigt werden soll, ist der für den Verkehr zu-\n~. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige            ständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem\nnachträglicher Änderungen oder nach § 4 Abs. 2             zusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese-\nSatz 4 zur Einreichung von Proben,                         henen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                               2213\nStück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be-              amt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nscheinigt, ist als Beleg zum Salzsteuerbuch oder               kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulas-\nin den Fällen des§ 18 Abs. 2 zu den betrieblichen              sen. Der Lagerinhaber hat das untergegangene\nUnterlagen zu nehmen. Ist ein anderer als der Her-             Salz im Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen des\nsteller Inhaber des Verkehrs, so erteilt die Zoll-            Absatzes 2 Satz 5 in den betrieblichen Unterla-\nstelle dem Hersteller auf Antrag eine Bescheini-               gen als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"\ngung über die Abfertigung. Soll Salz unversteuert\nals veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken          4. In§ 11 wird nach dem Wort „Anlage\" die Angabe „A\"\ndienenden aktiven Veredelung gestellt werden, so           angefügt.\nhat der Hersteller der zuständigen Zollstelle ein\nzusätzliches Stück der Abmeldung aus dem Ver-\n5. Nach § 12 werden die Überschrift „Zu §§ 9 und 14\nedelungsverkehr vorzulegen; Satz 2 gilt sinnge-\nNr. 2 des Gesetzes\" und folgender§ 12 a eingefügt:\nmäß. Das für den Herstellungsbetrieb zuständige\nHauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten                                        ,,§ 12 a\nAuflagen ein vereinfachtes Verfahren zulassen,                           Salzsteuervergütungsordnung\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nträchtigt werden.\"                                           Für die Steuervergütung bei der Ausfuhr von\nWaren, zu deren Herstellung versteuertes Salz ver-\ne) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7             wendet worden ist, gelten die Bestimmungen der\nund 8.                                                     Anlage B.\"\nf) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „wenn das\nSalz ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abge-        6. In§ 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die kör-\nfertigt wird\" durch die Worte „wenn das Salz aus-          perliche Aufnahme\" durch die Worte „ohne körperli-\ngeführt oder zu einem besonderen Zollverkehr               che Aufnahme\" ersetzt.\noder einer aktiven Veredelung abgefertigt wird\noder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit          7. § 22 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsie der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-           a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,, § 10\nkehre übergeht'' ersetzt.                                      Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2,\"\ng) Im neuen Absatz 8 Satz 1 werden die Worte                       die Worte „auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3,\"\n„wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem                eingefügt.\nZollverkehr unterbleibt\" durch die Worte „wenn             b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; die bis-\ndie Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem beson-               herige Nummer 4 wird Nummer 5.\nderen Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung\noder der Übergang des Salzes in solche Verkehre            c) In der neuen Nummer 4 wird nach den Worten\ndurch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie                   „einer Anzeigepflicht nach\" die Angabe ,,§ 9\nder Abfertigung gleichstehen, unterbleibt\" er-                 Abs. 6 Satz 1,\" eingefügt.\nsetzt.                                                     d) In Nummer 6 werden nach der Angabe „Absatz 3\nSatz 2\" die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 9\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       Abs. 2 Satz 2,\" eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage zu\naa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:          § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-\n„Für die Führung und Aufbewahrung des          gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nAusfuhrlagerbuches gelten § 18 Abs. 1          rungsnummer Anlage zu 612-5-1, veröffentlichten be-\nSatz 2 und 3 und§ 19 sinngemäß.\"               reinigten Fassung, zuletzt, geändert durch Artikel 6\nAbs. 2 der Verordnung vom 21. März 1979 (BGBI. 1\nbb) In dem bisherigen Satz 4, der neuer Satz 5\nS. 403), wird wie folgt geändert:\nwird, werden die Worte „Bedingungen und\"\ngestrichen.\n1. Vor der Überschrift „Salzsteuerbefreiungsordnung\"\nb) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 1 und 2\"            werden die Worte „Anlage (§ 11 SalzStDB)\" durch\ndurch die Angabe,,§ 1 0 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5         die Worte „Anlage A ( § 11 SalzStDB)\" ersetzt.\nund Absatz 2\" ersetzt.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                              2. § 6 wird wie folgt geändert:\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4            a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nund 5.\n,,6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub-\ne) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange-                      nisschei ns oder einer Nachfrist nach § 4\nfügt:                                                              Abs. 4 Satz 2, \";\n,,In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 gilt für das Verfah-         nach der Nummer 6 werden die Worte „im Zeit-\nren bei der Versendung § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ·             punkt des maßgebenden Ereignisses.\" angefügt.\nund 5 und Absatz 2 Satz 3 sinngemäß.\"\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nf) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\n,,Stellt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der neue Inha-\n,,(6) Wenn im Ausfuhrlager Salz untergegangen              ber des Verwendungsbetriebes vor Ablauf des\nist, so hat dies der Lagerinhaber dem Hauptzoll-              zweiten auf die Betriebsübernahme folgenden","2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nKalendermonats den Antrag auf Erteilung eines                   Nachfrist beantragt worden ist, das Salz an\nErlaubnisscheins, so gilt die Vergünstigung des                 den Lieferer zurückgeben, an einen anderen\nRechtsvorgängers als Erlaubnis für den Antrag-                  Erlaubnisschein- oder Zwischenlagerinhaber\nsteller fort und erlischt nicht vor Eintritt der Be-            abgeben, in ein Ausfuhrlager aufnehmen, unter\nstandskraft der Entscheidung des Hauptzollamts                  Steuerüberwachung vergällen oder vernichten\nüber diesen Antrag, es sei denn, daß die Vergün-                zu dürfen.\nstigung vorher widerrufen wird oder die Voraus-              Wird ein solcher Antrag abgelehnt, wird die Steuer\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorlie-             mit der Bestandskraft der Entscheidung des\ngen.\"                                                        Hauptzollamts unbedingt.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Stellen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4   5. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2\nund 5 die Erben, Liquidatoren oder Konkursver-            Satz 1, 2, 4 oder 5\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2\nwalter vor Ablauf des zweiten auf das maßgeben-           Satz 1, 2, 5 oder 6\" ersetzt.\nde Ereignis folgenden Kalendermonats den An-\ntrag, ihnen zur Fortführung des Betriebes bis zu\nseinem endgültigen Übergang auf einen neuen In-          (3) Zu § 12 a der Durchführungsbestimmungen zum\nhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebes die       Salzsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 Abs. 1\nbisher gewährte Vergünstigung zu belassen, so         Nr. 5 dieser Verordnung werden folgende Vorschriften\ngilt diese für die Antragsteller fort und erlischt    erlassen:\nnicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die\n,,Anlage B (§ 12 a SalzStDB)\ndas Hauptzollamt zur steuerfreien Verwendung\ndes Salzes festsetzt. Das Hauptzollamt kann                         Salzsteuervergütungsordnung\nauch zulassen, daß die vorhandenen Bestände an                               - SalzStVO-\nSalz innerhalb einer festzusetzenden angemes-\nsenen Frist unversteuert an Erlaubnisscheininha-                                  § 1\nber, Zwischenlagerinhaber, Ausfuhrlagerinhaber                          Vergütungsfähige Waren\noder Hersteller abgegeben werden. Absatz 1 Nr. 1\nbleibt unberührt.\"                                      Wer salzhaltige Lebensmittel und Zusatzstoffe im\nSinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nd) In Absatz 4 werden die Worte „Bestände unver-         setzes unter Verwendung von versteuertem Salz im Er-\nsteuerten Salzes\" durch die Worte „Bestände an        hebungsgebiet auf eigene oder fremde Rechnung her-\nSalz, für das die bedingte Steuer unbedingt ge-       gestellt hat (Hersteller), erhält auf Antrag nach Maßga-\nworden ist,\" ersetzt.                                 be der folgenden Vorschriften eine Salzsteuervergü-\ntung, wenn er nachweist, daß die Waren aus dem Erhe-\n3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     bungsgebiet ausgeführt worden sind.\na) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:\n§2\n„Abweichend davon kann das Hauptzollamt auf\nAntrag zulassen, daß das auf Bezugschein unver-                     Nicht vergütungsfähige Waren\nsteuert bezogene Salz zusammen mit anderem               Die Steuer wird nicht vergütet für Lebensmittel und\ngleichartigen Salz gelagert wird, wenn dafür ein      Zusatzstoffe,                  ·\nBedürfnis besteht und die Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden.\"                         1. die weniger als zehn vom Hundert ihres Eigenge-\nwichts an versteuertem Salz enthalten,\nb) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden Sätze 4,\n5 und 6.                                              2. deren Eigengewicht bei der Anmeldung zur Ausfuhr\nim einzelnen Fall geringer als 100 Kilogramm ist.\n4. § 1 2 wird wie folgt geändert:\n§3\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHöhe der Vergütung\naa) Nach den Worten „Die bedingte Steuer wird\"\nwerden die Worte ,,- soweit sich aus Ab-          Die Steuer wird für das zur Herstellung der Lebens-\nsatz 3 nichts anderes ergibt -\" eingefügt.     mittel und Zusatzstoffe verwendete versteuerte Salz\nzum Steuersatz von 12 DM für 100 Kilogramm Eigenge-\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be-             wicht vergütet. § 3 der Durchführungsbestimmungen gilt\nstände\" die Worte „an Salz\" angefügt.          sinngemäß.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n§4\n,,(3) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 2\nZusage der Vergütung\nNr. 2 bedingt, wenn\n(1) Die Steuer wird einem Hersteller nur dann vergü-\n1. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-\ntet, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusageschein er-\noder Bezugscheins ein neuer Schein oder die\nteilt worden ist. Zusagescheine werden nur solchen\nGewährung einer Nachfrist beantragt worden\nHerstellern erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische\nist,\nBücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und\n2. vor Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Erlaubnis-   nach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswür-\noder Bezugscheins oder vor Ablauf einer          dig sind.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                          2215\n(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins ist        (4) Im TIR-Verfahren hat der Hersteller der Zollstelle\nbeim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzurei-      zusammen mit dem Carnet TIR über die Sendung ein\nchen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und im betriebli-       Verzeichnis in zwei Stücken vorzulegen, das die in Ab-\nchen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen der                satz 2 Satz 1 geforderten Angaben enthält. Ein Stück\nWaren, für die Vergütung der Steuer beansprucht wer-         des Verzeichnisses erhält er als Beleg für die Vergü-\nden soll, sowie ihre Zusammensetzung und ihr Salzge-         tungsanmeldung (§ 6) zurück; das zweite Stück behält\nhalt in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträgliche        die Zollstelle, die es mit dem aus dem Carnet abgetrenn-\nÄnderungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich anzu-          ten Abschnitt 1 verbindet.\nzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-\ntragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware          (5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller den\nzwei Proben einzureichen. Eine dieser Proben wird amt-       Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines Zettels nach\nlich verschlossen und dem Antragsteller als Gegen-           vorgeschriebenem Muster - bei Paketen auch auf der\nprobe überlassen.                                            Paketkarte - als Ware, für die eine Vergütung von Ver-\nbrauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht wird. Er\nträgt die Sendung in ein Postausgangsbuch nach vorge-\n§5                              schriebenem Muster ein und legt das Buch dem Post-\nAusfuhrverfahren                       amt zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vor.\n(1) Will der Hersteller Waren mit dem Anspruch auf          (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag\nVergütung der Steuer ausführen, so muß er eins der fol-      unter bestimmten Auflagen von den Pflichten nach Ab-\ngenden Verfahren anwenden:                                   satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Ab-\nsatz 5 Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der\nnicht beeinträchtigt werden. Es kann ihn unter den glei-\nVerordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember\nchen Voraussetzungen auch von den Verfahren nach\n1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\nAbsatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 freistel.len,\n(ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) einschließlich der zu ih-\nwenn diese Verfahren nicht auf Grund anderer Vor-\nrer Ausführung ergangenen Verordnungen der Kom-\nmission;                                                schriften angewandt werden müssen. Das Hauptzollamt\nkann außerdem - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - un-\n2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen             ter bestimmten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\nüber den internationalen Warentransport mit Carnets     gangszollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringendes\nTIR vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 446);       Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht dadurch nicht\n3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr in an-       beeinträchtigt wird.\ndere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zollgeset-\nzes) nach Absatz 5.                                                                  §6\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den Be-                        Vergütungsanmeldung\ntrieb des Herstellers zuständige Zollstelle.                    (1) Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungsan-\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\n/ (2) Bei Beförderungen im internen gemeinschaftli-        alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts ausgeführ-\nchen Versandverfahren unter Verwendung eines Ver-            ten vergütungsfähigen Waren zu beantragen. Der Her-\nsandscheins hat der Hersteller zwei zusätzliche Stücke       steller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum\nder Versandanmeldung vorzulegen, die um folgende An-         fünfzehnten Tag des zweiten auf den Vergütungsab-\ngaben ergänzt sein müssen:                                   schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die\nBemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu\n1. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein            machen und die Vergütung selbst zu berechnen; § 6 der\naufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-  Durchführungsbestimmungen gilt entsprechend. Die\nnungswesen verwendete Kennzeichen;                      Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlän-\n2. Art und Beschaffenheit der Ware und deren Tarifstel-      gert werden. Der Vergütungsanmeldung sind je ein\nle im Zolltarif;                                        Stück der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2\nzurückerhaltenen Versandanmeldungen oder Verzeich-\n3. Eigengewicht und Salzgehalt der Ware;\nnisse beizufügen, sofern das Hauptzollamt nicht auf\n4. die vergütungsfähige Salzmenge.                           Grund des § 5 Abs. 6 Befreiung von der Pflicht zu ihrer\nEin zusätzliches Stück der Versandanmeldung erhält er        Vorlage erteilt hat.\nvon der Zollstelle als Beleg für die Vergütungsanmel-·          (2) Der Vergütungsabschnitt umfaßt ein Kalender-\ndung (§ 6) zurück; das zweite Stück wird mit dem zu-         vierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen län-\nrückbehaltenen Erststück verbunden.                          geren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr,\noder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen\n(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Hersteller      Kalendermonat, als Vergütungsabschnitt zulassen.\nden Inhalt der Sendung nach näherer Weisung der Zoll-\nstelle durch Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt\" auf\ndem Beförderungspapier als Ware, für die eine Vergü-                                     §7\ntung von Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen bean-\nsprucht wird. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahnaus-                            Steueraufsicht\ngangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein und legt            Betriebe, in denen Lebensmittel und Zusatzstoffe her-\ndas Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der             gestellt werden, für die Vergütung der Steuer bean-\nÜbernahme der Sendung vor.                                  sprucht wird, unterliegen der Steueraufsicht.","2216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§8                                4. einer Pflicht nach § 8 Satz 2 in Verbindung mit § 20\nSatz 1 der Durchführungsbestimmungen zur Über-\nProbenentnahme\nlassung von Proben\nVon Lebensmitteln und Zusatzstoffen, für die Vergü-\ntung der Steuer beansprucht wird oder werden soll, kön-       zuwiderhandelt.\nnen zu amtlichen Untersuchungszwecken Proben ent-                (2) Ordnungwidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der\nnommen werden. § 20 der Durchführungsbestimmun-               Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\ngen gilt sinngemäß.\nfertig einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 5\n§9                                Satz 1 über die Kennzeichnung des Inhalts der Sendung\nOrdnungswidrigkeiten                        als Ware, für die eine Vergütung der Steuer aus Rechts-\ngründen beansprucht wird, zuwiderhandelt.''\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\n1. einer Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zur Anzeige nach-                              Artikel 5\nträglicher Änderungen oder nach § 4 Abs. 2 Satz 4           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzur Einreichung von Proben,                              tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des\n2. einer Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zur Anwendung        Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes\neines dort bezeichneten Verfahrens oder nach § 5         vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) auch im\nAbs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 Salz 1 zur Vorlage der       Land Berlin.\nVersandanmeldung oder des Verzeichnisses,\nArtikel 6\n3. einer Pflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder Absatz 5\nSatz 2 zur Eintragung in das Ausgangsbuch oder zu           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndessen Vorlage oder                                      in Kraft.\nBonn,denaDezember1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}