{"id":"bgbl1-1980-76-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":76,"date":"1980-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/76#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_76.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Jahr 1981","law_date":"1980-12-02T00:00:00Z","page":2201,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980           2201\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für das Jahr 1981\nVom 2. Dezember 1980\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. 1 S. 1587) wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom-\nmensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 197 4\nsind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Auftei-\nlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für\ndas Jahr 1981 maßgebend.\n§2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-\nmeinden ist der Wohnsitz am 20. September des Jahres\nmaßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird. Für\ndie Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist der Wohnsitz\nam 20. September des Vorjahres maßgebend, soweit\nein Lohnsteuerjahresausgleich im automatisierten Ver-\nfahren nicht durchgeführt worden ist.\n§3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nKomma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\n§4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nSchlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem\nauf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzuset-\nzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in\nKraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu\nfestzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-\nselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder\numgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufge-\nnommenen Einwohner zuzurechnen.\n§5\nDiese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-\nfinanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\n§6\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}