{"id":"bgbl1-1980-76-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":76,"date":"1980-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_76.pdf#page=4","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz","law_date":"1980-11-28T00:00:00Z","page":2196,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz\nVom 28. November 1980\nAuf Grund des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 8 und des zu-         6. In § 1 2 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 66\nletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes             Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „der Dienststelle\nvom 8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373) geänderten § 25                des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nAbs. 1 des Biersteuergesetzes in der im Bundesgesetz-            jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt\" er-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten        setzt.\nbereinigten Fassung, sowie des§ 139 Abs. 2 und des\n§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976             7. Die Überschrift vor § 14 wird Überschrift vor § 13\n(BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des            und nach dem Wort „Ausfuhr'' um die Worte ,, ; be-\nEinführungsgesetzes         zur    Abgabenordnung     vom        sonderer Zollverkehr, aktive Veredelung\" ergänzt.\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                               8.  Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(1) Will der Brauereiinhaber oder Inhaber eines\nDie Durchführungsbestimmungen zum Biersteuerge-\nnach § 14 Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers (La-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\ngerinhaber) Bier unversteuert aus dem Erhe-\nnummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nbungsgebiet ausführen, so muß er eins der fol-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar\ngenden Verfahren anwenden:\n1979 (BGBI. 1 S. 73), werden wie folgt geändert:\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren\n1. In§ 5 Abs. 1 Satz4 und Absatz 2 Satz 1, § 12 Abs. 3                  nach der Verordnung Nr. 222/77 des Rates\nSatz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 3 Satz 1,                      vom 13. Dezember 1976 über das gemein-\n§ 61 a Satz 3 und § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die                      schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977\nWorte „der Dienststelle des Hauptzollamts, die die                   Nr. L 38 S. 1) einschließlich der zu ihrer Aus-\nSteueraufsicht ausübt,\" jeweils durch die Worte                      führung ergangenen Verordnungen der Kom-\n,,des Hauptzollamts\" ersetzt.                                        mission;\n2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom-\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 1                men über den internationalen Warentransport\nSatz 1, § 34 Abs. 1, § 35 Satz 1 und § 66 Abs. 1                     mit Carnets TIR vom 14. November 1975\nSatz 1 werden die Worte „der Zollstelle\" jeweils                     (BGBI. 1979 II S. 446);\ndurch die Worte „dem Hauptzollamt'' ersetzt.                    3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr\nin andere Gebiete als die Freihäfen(§ 86 des\n3. In § 6 Satz 2 werden nach den Worten „befreit ge-                    Zollgesetzes) nach Absatz 4.\nbliebenen Biermengen\" die Worte „und die Bier-                  Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für die\nmengen, die in der Brauerei zur Herstellung bierähn-            Brauerei oder das Ausfuhrlager zuständige Zoll-\nlicher Getränke verwendet worden sind\" eingefügt.               stelle.\"\nb) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und\n4. In § 7 Satz 1 werden die Worte „bei der Zollstelle\"             Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\ndurch die Worte „beim Hauptzollamt\" ersetzt.                    „Brauereiinhaber\" jeweils die Worte „oder\nLagerinhaber'' eingefügt.\n5. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Sonderbestimmungen für die Einfuhr\nbierhaltiger Getränke                         aa) In Satz 1 werden die Worte „Bedingungen\nund\" gestrichen.\n§ 11 b                                bb) In Satz 3 erhält der erste Halbsatz folgende\nBierhaltige Mischgetränke, die weder als Bier                       Fassung:\nnoch als bierähnliche Getränke anzusehen sind und                      ,,Das Hauptzollamt kann außerdem - abwei-\nin das Erhebungsgebiet eingeführt werden, unterlie-                    chend von Absatz 1 Satz 2 - unter bestimm-\ngen mit ihrem Biergehalt der Biersteuer. § 11 a gilt                   ten Auflagen eine andere Zollstelle als Ab-\nmit der Maßgabe sinngemäß, daß in der vorge-                           gangszollstelle zulassen,\".\nschriebenen Anmeldung der Stammwürzegehalt\ndes zur Herstellung des Mischgetränkes verwende-            d) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\nten Bieres und außerdem der Vomhundertsatz des                    ,,(6) Bier, das unversteuert zu einem besonde-\nBieranteils in dem Mischgetränk anzugeben sind.\"                ren Zollverkehr oder einer aktiven Veredelun9","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                          2197\nabgefertigt werden soll, ist der für den Verkehr       kann den Lagerinhaber auf Antrag unter bestimm-\nzuständigen Zollstelle zu gestellen und mit einem      ten Auflagen von der Führung des Ausfuhrlagerbu-\nzusätzlichen Stück des für den Verkehr vorgese-        ches befreien, wenn die Steuerbelange dadurch\nhenen Vordrucks anzumelden. Das zusätzliche            nicht beeinträchtigt werden. Für die Führung und\nStück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung be-      Aufbewahrung des Ausfuhrlagerbuches gilt § 61 a\nscheinigt, ist als Beleg zum Biersteuerbuch zu         sinngemäß. Geht Bier im Ausfuhrlager unter, so hat\nnehmen. Ist ein anderer als der Brauereiinhaber        der Lagerinhaber die untergegangenen Mengen un-\nInhaber des Verkehrs, so erteilt die Zollstelle        verzüglich festzustellen und im Ausfuhrlagerbuch\ndem Brauereiinhaber auf Antrag eine Bescheini-         einzutragen. § 62 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt\ngung über die Abfertigung. Soll Bier unversteuert      sinngemäß.\nals veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken              (4) Die Versendung unversteuerten Bieres von\ndienenden aktiven Veredelung gestellt werden,          einer Brauerei in ein Ausfuhrlager hat der Brauerei-\nso hat der Brauereiinhaber der zuständigen Zoll-       inhaber dem für das Ausfuhrlager zuständigen\nstelle ein zusätzliches Stück der Abmeldung aus        Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung\ndem Veredelungsverkehr vorzulegen; Satz 2 gilt         nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Die\nsinngemäß. Das für die Brauerei zuständige             Versendungsanmeldung ist spätestens am sieben-\nHauptzollamt kann auf Antrag unter bestimmten          ten Arbeitstag nach der Entfernung des Bieres aus\nAuflagen ein vereinfachtes Verfahren zulassen,         der Brauerei abzusenden. Der Lagerinhaber hat das\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-            Bier unverzüglich in sein Lager aufzunehmen und im\nträchtigt werden.\"                                     Ausfuhrlagerbuch oder in den Fällen des Ab-\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält         satzes 3 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen an-\nfolgende Fassung:                                      zuschreiben. Der Brauereiinhaber hat die geprüfte\nVersendungsanmeldung als Beleg zum Biersteuer-\n,,(7) Der Brauereiinhaber oder Lagerinhaber\nbuch oder in den Fällen des§ 61 Abs. 1 letzter Satz\nhat das Bier, für das die bedingte Steuer nicht\nbei den betrieblichen Unterlagen aufzubewahren.\nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erlischt, im\nBiersteuerbuch oder Ausfuhrlagerbuch oder in               (5) Das für die Brauerei zuständige Hauptzollamt\nden Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 61          kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nAbs. 1 letzter Satz in den betrieblichen Unterla-       trächtigt werden, auf Antrag des Brauereiinhabers\ngen von den als steuerfrei eingetragenen Men-           zulassen, daß die in einem Kalendermonat an den-\ngen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-               selben Lagerinhaber abgegebenen Biermengen mit\nschreiben.\"                                             einer Sammelanmeldung angemeldet werden. In\ndiesem Fali hat der Brauereiinhaber die Sendungen\n9. Nach dem neuen § 13 wird folgender§ 14 eingefügt:           in der Sammelanmeldung nach der Zeitfolge einzeln\n„Ausfuhrlager                          aufzuführen und die Sammelanmeldung spätestens\nam siebenten Arbeitstag des folgenden Kalender-\n§ 14                              monats abzusenden. Das für die Brauerei zuständi-\n(1) Brauereiinhabern und Biergroßhändlern kann           ge Hauptzollamt kann für die Versendung im einzel-\ndas Hauptzollamt zur Einlagerung unversteuerten             nen Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen,\nBieres, da~ zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet             wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\nbestimmt ist, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhrlager         tigt werden.\nsind nur Personen zu bewilligen, die ordnungsge-                (6) liegen besondere Umstände vor, so kann das\nmäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Ab-             Hauptzollamt auf Antrag im einzelnen Fall aus-\nschlüsse machen und nach dem Ermessen der Zoll-             nahmsweise zulassen, daß der Lagerinhaber Bier\nverwaltung vertrauenswürdig sind. Die Bewilligung           aus dem Ausfuhrlager zum Absatz im Erhebungsge-\nkann von der Leistung einer Sicherheit abhängig             biet entnimmt. Für eine unbedingt gewordene Steu-\ngemacht werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlan-            er hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt bis zum\ngen nachzuweisen, daß das eingelagerte Bier zur             siebenten Tag des auf das Unbedingtwerden fol-\nAusfuhr bestimmt ist.                                       genden Kalendermonats eine Steuererklärung ab-\n(2) Ausfuhrlager unterliegen der Steueraufsicht.         zugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berech-\nDas Ausfuhrlager muß so gelegen und eingerichtet            nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum sie-\nsein, daß das Bier übersichtlich ein- und ausgela-          benten Tag des auf das Unbedingtwerden folgen-\ngert werden kann. Das Bier ist so zu lagern, daß Be-        den Kalendermonats zu entrichten; Zahlungsauf-\nstandsaufnahmen möglich sind. Das Hauptzollamt              schub ist nicht zulässig.\nkann die näheren Anordnungen treffen und Ausnah-                (7) Der Lagerinhaber hat alljährlich zu einem\nmen zulassen. Die als Ausfuhrlager dienenden Räu-           Stichtag die im Ausfuhrlager vorhandenen Bestän-\nme sind durch eine Tafel mit der Aufschrift „Aus-           de an Bier aufzunehmen und diese sowie die Soll-\nfuhrlager für Bier'' kenntlich zu machen. Wenn für          bestände innerhalb von vier Wochen dem Haupt-\ndie Lagerung abgesonderte Räume nicht vorhanden             zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzumel-\nsind, sind die betreffenden Teile der Betriebsräume         den. Das Hauptzollamt kann die Frist bei nachge-\ndeutlich abzugrenzen und durch Tafeln mit entspre-          wiesenem Bedürfnis angemessen verlängern. Es\nchenden Aufschriften kenntlich zu machen.                   kann im einzelnen Fall zulassen, daß der Lagerinha-\n(3) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und             ber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt,\nAbgang des Bieres ein Ausfuhrlagerbuch nach vor-            wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\ngeschriebenem Muster zu führen. Das Hauptzollamt            tigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten","2198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAmtsträger können an der Bestandsaufnahme teil-              maischens spätestens am Vormittag des Arbeitsta-\nnehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist               ges vor dem Einmaischen anzuzeigen.\ndem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher\nanzuzeigen.                                                    (2) Brauereiinhaber, die Bier in Sammelsuden für\nHausbrauer zu ermäßigten Steuersätzen herstellen,\n(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,             haben dem Hauptzollamt die Braustoffe, die für die\ndaß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz oder               einzelnen Hausbrauer verwendet werden, späte-\nteilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern               stens am Vormittag des Arbeitstages vor dem Ein-\nauf Grund einer permanenten Inventur festgestellt             maischen mit einer Sammel-Brauanzeige nach vor-\nund angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn             geschriebenem Muster anzumelden. Das Hauptzoll-\ndurch Anwendung eines den Grundsätzen ord-                    amt kann im einzelnen Fall Ausnahmen von Satz 1\nnungsmäßiger Buchführung entsprechenden ande-                 und Abweichungen von der Anmeldung zulassen.\"\nren Verfahrens gesichert ist, daß die Bestände nach\nArt und Menge für diesen Zeitpunkt insoweit auch\nohne körperliche Aufnahme festgestellt werden            14. In § 62 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 werden\nkönnen.                                                      die Worte „der Zollstelle oder dem mit der Steuer-\naufsicht betrauten Amtsträger\" jeweils durch die\n(9) Die Bestände können auch amtlich - durch              Worte „dem Hauptzollamt\" ersetzt.\nkörperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des\nAbsatzes 8 - festgestellt werden. Der Lagerinhaber\nhat auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände        15. § 63 wird wie folgt geändert:\nanzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzu-               a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden\nnehmen. Werden die Bestände amtlich festgestellt,               die Worte „Die Zollstelle\" jeweils durch die Wor-\nso können dem Lagerinhaber für das laufende Ka-                 te „Das Hauptzollamt\" ersetzt.\nlenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 7 erlas-\nsen werden.                                                  b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(10) Der Brauereiinhaber hat das Bier im Bier-                „Nach Berechnung der Steuer werden der zu\nsteuerbuch oder in den Fällen des§ 61 Abs. 1 letz-              versteuernden Biermenge hinzugerechnet:\nter Satz in den betrieblichen Unterlagen von den als             1. die Biermengen des Kalendermonats, für den\nsteuerfrei eingetragenen Mengen abzusetzen und                       die Steuer festgesetzt wird, die\nzur Versteuerung anzuschreiben, wenn das Bier                        a) als Haustrunk oder wegen Ausfuhr, Ver-\nnicht an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies                      bringens in ein Ausfuhrlager, Abfertigung\ngilt nicht, wenn das Bier vor der Weitergabe unter-                     zu einem besonderen Zollverkehr oder\ngeht.                                                                   einer aktiven Veredelung oder wegen\n(11) Das für das Ausfuhrlager zuständige Haupt-                      Übergangs in solche Verkehre durch An-\nzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das unver-                        schreibung oder Übergabe, soweit sie der\nsteuert bezogene Bier unversteuert an den Braue-                        Abfertigung gleichstehen, oder wegen Ge-\nreiinhaber zurückgegeben wird. In diesem Fall er-                       stellung als veredelte Ware nach einer nur\nlischt die bedingte Steuer mit der Aufnahme des                         Zollzwecken dienenden aktiven Verede-\nBieres in die Brauerei. Dort ist es im Biersteuerbuch                   lung steuerfrei geblieben sind,\nvon den als steuerfrei eingetragenen Mengen abzu-                    b) in der Brauerei zur Herstellung bierähnli-\nsetzen. Für das Verfahren bei der Versendung gilt                       cher Getränke verwendet worden sind,\nAbsatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3.\"                     2. die innerhalb des Kalenderjahres bis zum\nSchluß des Vormonats erzeugten Biermen-\n10. In§ 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 2                  gen.''\nSatz 3, § 68 Satz 3 und § 84 Abs. 2 Satz 1 werden\ndie Worte „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die       16. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Steueraufsicht ausübt,'' jeweils durch die Worte         a) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 5 Satz 2\" durch die\n,,Das Hauptzollamt\" ersetzt.                                     Angabe,,§ 5 Satz 2 und 3\" ersetzt.\nb) Satz 4 wird gestrichen.\n11 . In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Genehmigung\"\ndurch das Wort „Zulassung\" ersetzt.\n17. In § 68 Satz 4 werden die Worte „Das Hauptzoll-\namt\" durch das Wort „Es\" ersetzt.\n12. In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die Dienst-\nstelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nausübt,\" durch die Worte „das Hauptzollamt\" er-         18. § 69 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                       a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Brauereiinhaber, die zur Abfindung zuge-\n13. § 54 erhält folgende Fassung:                                    lassen worden sind, haben dem Hauptzollamt die\n„Brauanzeige                                Braustoffe, die sie verwenden wollen, späte-\nstens am Vormittag des Arbeitstages vor dem\n§ 54\nEinmaischen mit Vordruck nach vorgeschriebe-\n(1) Brauereiinhaber, die nur zeitweise und unre-             nem Muster anzumelden. Das Hauptzollamt kann\ngelmäßig brauen, haben auf Verlangen des Haupt-                 im einzelnen Fall Ausnahmen von Satz 1 und Ab-\nzollamts den Tag und die Stunde des jeweiligen Ein-             weichungen von der Anmeldung zulassen.\"","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980                              2199\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                Abs. 1, oder den Vorschriften über die\nFührung oder Vorlage des Abfindungs-\n,,Er hat das Abfindungsbuch am Monatsende ab-\nbuches nach § 69 Abs. 3 zuwiderhan-\nzuschließen und bis zum siebenten Tag des fol-\ngenden Kalendermonats dem Hauptzollamt zur                             delt,''.\nSteuerfestsetzung einzusenden.\"                              dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nwie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§§ 4, 6, 10, 12,\n„5. ·einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3\n15, 24, 51 bis 53, 61, 62, 63, § 64 Abs. 1 Satz 2\nSatz 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3\nbis 4\" durch die Angabe,,§§ 4 und 5 Abs. 1 und 3\nSatz 3, § 15 Abs. 4 Satz 2, §§ 34, 35\nund die§§ 6, 10, 12 bis 15, 24, 51 bis 53, 61, 62\nSatz 1 , § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder\nbis 64 Abs. 1 Satz 2 und 3\" ersetzt und folgender\nAbs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit\nSatz angefügt: ,,Eine für Farbebier nach § 5\n§ 95 Abs. 1 , zuwiderhandelt oder entge-\nAbs. 1 Satz 1 bedingt entstandene Steuer er-\ngen § 54 Abs. 1 auf Verlangen Tag und\nlischt mit der Aufnahme des Farbebieres in eine\nStunde des jeweiligen Einmaisehens\nabgefundene Brauerei.\"\nnicht anzeigt,\".\n19. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und\nwie folgt gefaßt:\na) Die Angabe „12, 14, 15\" wird durch die Angabe\n„6. einer Vorschrift des§ 14 Abs. 7 Satz 1\n,, 12 bis 15\" ersetzt.\noder 5 oder Abs. 9 Satz 2 oder des § 66\nb) Die Angabe „63 Abs. 1 und 2, Absatz '3 Satz 1                            Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2\nund Absätze 6 und 7\" wird durch die Angabe „63                          Satz 2, auch in Verbindung mit § 95\nAbs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 4 zwei-                        Abs. 1, über die Bestandsanmeldung\nter Halbsatz und Satz 5 und Absätze 5 und 6\" er-                        oder über die Anzeige des Zeitpunktes\nsetzt.                                                                  einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-\ndelt,''.\n20. § 97 wird wie folgt geändert:\nff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7; der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Beistrich am Schluß wird durch einen Punkt\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2,                     ersetzt.\nAbs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2\" durch die          b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 14 Abs. 3\nAngabe,,§ 13 Abs. 2, 3 Satz 2 oder Abs. 4               Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 \" durch die Angabe\nSatz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3, 5 oder 6 'Oder              ,,§ 13 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.\nAbs. 4 oder 5 Satz 2\" ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1                                     Artikel 2\nSatz 1 '' ersetzt.                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ncc) die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des\nwie folgt gefaßt:                               Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                vom\n„4. den Vorschriften über die Führung des       14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) auch im Land\nAusfuhrlagerbuches, des Sudbuches          Berlin.\noder des Biersteuerbuches nach § 14\nAbs. 3 Satz 1 oder§ 61 Abs. 1 Satz 1,                                 Artikel 3\n2 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 95        in Kraft.\nBonn, den 28. November 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}