{"id":"bgbl1-1980-76-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":76,"date":"1980-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/76#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_76.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz","law_date":"1980-11-26T00:00:00Z","page":2195,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1980          2195\nZweite Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nVom 26. November 1980\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) wird nach\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmit-\ntel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nInverkehrbringen und Ausstellen\nvon Dekorationsgegenständen\n( 1 ) Der Hersteller oder Einführer von Dekorationsge-\ngenständen, insbesondere von Leuchten und Aschen-\nbechern, die wechselnde Licht- oder Farbeffekte erzeu-\ngen, darf diese gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-\nmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nicht in den\nVerkehr bringen oder ausstellen, wenn die Gegenstän-\nde Flüssigkeiten enthalten, die sehr giftig, giftig, minder-\ngiftig, ätzend, explosionsgefährlich, hochentzündlich,\nleichtentzündlich oder entzündlich sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Dekorationsgegenstände,\n1. die zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäi-\nschen Gemeinschaften bestimmt sind,\n2. die zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Untersu-\nchungszwecken bestimmt sind.\n§2\nOrdnungswidrigkeit\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nrätesicherheitsgesetzes handelt, wer entgegeri § 1 vor-\n.sätzlich oder fahrlässig Dekorationsgegenstände in den\nVerkehr bringt oder ausstellt.\n§3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesi-\ncherheitsgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 26. November 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}