{"id":"bgbl1-1980-75-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":75,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/75#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_75.pdf#page=25","order":4,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1980-11-24T00:00:00Z","page":2185,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 75  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                              2185\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 24. November 1980\nAuf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgeset-          6. In§ 63 Abs. 1 Satz 1 erhält der Satzteil, der vor dem\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            Semikolon steht, folgende Fassung:\nnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                ,,In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde und die\nund des § 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,                Abstammungsurkunde sind über die Vornamen und\nder durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni              den Familiennamen des Kindes, in die Geburtsurkun-\n1970 (BGBI. 1S. 805) eingefügt worden ist, wird mit Zu-          de und die Abstammungsurkunde auch über sein Ge-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                              schlecht, die Angaben aufzunehmen, die sich am Ta-\nge der Ausst~llung der Urkunde aus dem Geburtsein-\nArtikel 1                             trag ergeben;''.\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               7. Folgender neuer § 65 wird eingefügt:\n25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), geändert durch die                                       ,,§ 65\nVerordnung vom 23. April 1979 (BGBI. I S. 493),wird wie               In ein internationales Stammbuch der Familie, das\nfolgt geändert:\nin einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom\n1 2. September 197 4 zur Schaffung eines internatio-\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden\n,,Für einen Zeitraum von jeweils längstens fünf Jah-         ist, können Angaben eingetragen werden über\nren können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt\n1. die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kin-\nwerden; sie sind spätestens nach Ablauf dieser Frist\nder der Ehegatten,\neinzubinden.\"\n2. die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich\n2. An § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Le-\n,,(3) Sind die Vornamen eines leiblichen Elternteils             gitimation am Rande des Geburtseintrags des\nauf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vor-                  Kindes vermerkt ist,\nnamen und die Feststellung der Geschlechtszugehö-            3. den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.\"\nrigkeit in besonderen Fällen vom 10. September\n1980 (BGBI. 1 S. 1654) oder in einem in § 16 Abs. 1      8. An § 68 Abs. 1 wird folgende Nummer 15 angefügt:\ndieses Gesetzes bezeichneten Fall geändert worden\nund wären diese Vornamen nach Absatz 1 oder 2 in             ,, 15. für die Eintragung in ein internationales Stamm-\ndas Familienbuch einzutragen, so sind für diesen El-         buch der Familie 3,-\".\nternteil die Vornamen einzutragen, die er vor der\nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch                                    Artikel 2\ndie seine Vornamen geändert worden sind, geführt\nhat.\"                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten\n3. In § 28 werden die Worte „Die Namensänderung\"             Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-\ndurch die Worte „Die Änderung des Familienna-            standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nmens\" ersetzt.                                           Gliederungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-\n4. In § 50 werden die Worte „G~burten und\" gestrichen.       Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)\nauch im Land Berlin.\n5. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,(2) Bei Sterbefällen in Bergwerken ist als Sterbe-\nort der Ort der Sehachteinfahrt anzugeben.\"                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nBonn, den 24. November 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}