{"id":"bgbl1-1980-75-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":75,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/75#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_75.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)","law_date":"1980-11-24T00:00:00Z","page":2169,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                           2169\nVerordnung\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)\nVom 24. November 1980\nAuf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in           tern desselben Registergerichts, so ist es zu den Regi-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          sterakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den\n315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch       Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Regi-\nArtikel 1 Nr. 1 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1     sterakten zu verweisen.\nS. 833) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                                                    §6\nSind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten\nErster Abschnitt                        zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der\nEinrichtung der Register im Allgemeinen              Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne\nBedeutung sind, weggelassen werden.\n§ 1\nDie Register werden in festen Bänden oder in Bänden                            Zweiter Abschnitt\noder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen                           Führung des Schiffsregisters\ngeführt. Soweit die Register in Einzelheften mit heraus-\nnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vor-\n§7\nschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.\nDie Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung\n§2                              zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und\nnichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen\n(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder         nicht verwendet werden.\nBand enthält regelmäßig mehrere Registerblätter glei-\ncher Seitenzahl. Im Falle des Bedürtnisses können auch\nBände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl ange-                                   §8\nlegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der             Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung\nSeiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.             sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende\n(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Num-         Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.\nmern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so\nschließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes                                     §9\nan die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt             Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der\nauch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band.                Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen\nVerfügung zu vermerken.\n§3\nJedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und                                    § 10\ndrei Abteilungen.\nSoweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung\n§4                              gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstrei-\nchen. Bei Eintragungen in der dritten.Abteilung kann die\nFür die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Re-     Unterstreichung dadurch ersetzt werden, daß über der\ngisterblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1        ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung ein\nSatz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien      waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Stri-\nRegisterblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzu-           che durch einen von oben links nach unten rechts ver-\nnehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst        laufenden roten Schrägstrich verbunden werden; er-\nverwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwar-        streckt sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so\ntenden Eintragungen nicht ausreicht.                          ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren.\n§5                                                         § 11\n(1 ) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der          (1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkom-\nSchiffsregisterordnung vom Registergericht aufzube-           men, sind vom Amts wegen zu berichtigen. Die Berich-\nwahren sind, werden zu den Registerakten genommen.            tigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Ver-\nDas gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten      änderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.\nUrkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurück-\ngegeben werden.                                                  (2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschinenein-\ntragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Ein-\n(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichne-   tragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß\nten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblät-          die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen","2170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndurchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger    als Register in Bänden oder Einzelheften mit heraus-\nSchreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann       nehmbaren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält\nentweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Ver-     ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblät-\nwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle          ter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes\naußerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig     zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblät-\ngeschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müs-           ter umgeschrieben werden'. Ein umgeschriebenes Blatt\nsen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschriften       ist zu schließen.\nist vor der Unterzeichnung der Eintragung zu überprü-          (2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige\nfen.                                                         Blatt zu verweisen. Die Eintragungsvermerke sind so zu\nfassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf\n(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu\ndas neue Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig\nbeseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze\nVeränderungen in den für die Eintragung selbst be-\nStriche durchkreuzt wird.\nstimmten Spalten eingetragen werden. Bestehen Zwei-\nfel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind\n§ 12                            die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren\n(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Regi-     Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hö-\nsterblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist      ren. In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintra-\ndas bisherige Blatt zu schließen.                            gung eines Rechts mit zu übertragen. Für gerötete, ins-\nbesondere gelöschte Eintragungen gilt § 12 Abs. 4\n(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der        Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeich-\nVerlegung des Heimathafens oder des Heimatortes, so          nung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz „umgeschrie-\nist die Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind       ben\" zu versehen und zu unterzeichnen.\nim Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von              (3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem\nRechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers         Registergericht einzureichen.\ngestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechen-\n(4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentü-\ndes gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines\nSchiffs.                                                     mer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen ding-\nlich Berechtigten bekanntzugeben.\n(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Re-\ngistergericht eine beglaubigte Abschrift des Register-                                   §14\nblatts, die Registerakten sowie das Schiffszertifikat           (1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist\noder den Schiffsbrief zu übersenden.                         das Registerblatt zu schließen.\n(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bis-    (2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im\nherige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere ge-        Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen,\nlöschte Eintragungen werden in das neue Blatt nur über-      bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.\ntragen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen\nEintragungen erforderlich ist; im übrigen werden von                                     § 15\nderartigen Eintragungen aus der zweiten und dritten Ab-\nteilung nur die laufenden Nummern und der Vermerk               Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13\n,,gelöscht\" übertragen. Die Übereinstimmung des In-          Abs. 1, § 14 Abs. 1 ), so ist in der Aufschrift ein Schlie-\nhalts des neuen Blattes mit dem Inhalt des bisherigen        ßungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schlie-\nBiattes ist in jeder Abteilung zu bescheinigen. Die Be-       ßung einzutragen. In den Fällen der §§ 12, 13 ist das\nscheinigungen sind in die Spalten zu setzen, in denen         neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche\ndie Eintragungen unterschrieben werden.                       Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen ent-\nhalten, rot zu durchkreuzen.\n(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der\nBezeichnung des neuen Registerblatts sind der einge-                                      §16\ntragene Eigentümer und die aus dem Registerblatt er-\nsichtlichen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen.           Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffsre-\nDie Bezeichnung des neuen Blatts ist auch dem bishe-          gister einzutragen:\nrigen Registergericht mitzuteilen.                            1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und\nFamilienname), der Beruf und der Wohnort sowie nö-\n(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestim-          tigenfalls andere die Berechtigten deutlich kenn-\nmungen die Zuständigkeit für die Führung eines Regi-\nzeichnende Merkmale;\nsterblatts auf ein anderes Registergericht über, so wer-\nden für die hierdurch erforderlichen Registereintragun-       2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genos-\ngen und für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden kei-           senschaften und anderen juristischen Personen die\nne Kosten erhoben ..                                             Firma oder der Name und der Sitz.\n§13                                                   Dritter Abschnitt\n(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen                  Allgemeine Verfahrensvorschriften\nkein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersicht-\nlich geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Register-\n§17\nblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die\nUmschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche           Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der\ngilt, wenn ein bisher in festen Bänden geführtes Register     Form der§§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                               2171\nund nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem                                § 23\nAmtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.\nAuf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu er-\n§18                             teilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere\nEintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine be-\nEintragungen in das Register sollen regelmäßig im        stimmte Eintragung nicht erfolgt ist.\nWortlaut verfügt werden.\n§ 24\n§19                                Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe\nBei der Bekanntmachung von Eintragungen in das           des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem\nSchiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind      Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.\ndie Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unter-\nschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten dar-                         Vierter Abschnitt\nauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzich-                           Das Seeschiffsregister\ntet werden kann.\n§ 25\n§ 20\nDie Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsre-       ( 1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das\ngisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen      Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1\ndinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Be-          beigefügt ist.\nkanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt ent-            (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit\nsprechend.                                                  herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der\nDruckanordnung des Musters insoweit abgewichen\n§ 21                             werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Ein-\nDer Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt         tragungsverfahrens zweckmäßig ist.\nwird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung\nnicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.                                             § 26\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num-\n§ 22\nmer des Registerblatts anzugeben.\n(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Ta-\nges ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu ·                              § 27\nunterzeichnen.\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:\n(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß       1. In Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Ein-\nunter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die\ntragung; im Fall der Änderung der neue Name;\nÜbereinstimmung mit der Hauptschritt bezeugt. In dem\nBeglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Aus-              2. in Spalte 2: das Unterscheidungssignal, soweit ein\nstellung angegeben werden; er muß unterschrieben und              solches nach§ 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder\nmit Siegel oder Stempel versehen werden.                          in den Fällen des§ 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zustän-\ndigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;\n(3) Soll die Abschdft eines Teils eines Registerblatts\nerteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen     3. in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des\naufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den                Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der\nsich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungs-           Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die\nvermerk ist der Gegenstand anzugeben. und zu bezeu-               neue Gattung;\ngen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem          4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort\nRegister nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug             und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies\naus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden.           jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten fest-\nzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tat-\n(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Regi-\nsache nicht festgestellt ist;\nsterakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsver-\nmerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Ur-      5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung\nschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder            der neue Heimathafen;\neine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift     6. in Spalt~ 6: die Ergebnisse der amtlichen Vermes-\noder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsver-              sung auf Grund des Meßbriefs unter Angabe des\nmerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte             Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Be-\nAbschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderun-                hörde, die ihn ausgestellt hat, ferner etwa einge-\ngen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel               tretene Veränderungen; im Fall des§ 11 Abs. 2 der\neiner von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in         Schiffsregisterordnung die Ergebnisse der im Aus-\ndem Vermerk angegeben werden.                                     land vorgenommenen Vermessung unter Angabe\nder Urkunde, aus der sie entnommen sind; die Ma-\n(5) In die Abschriften aus dem Register sind die gerö-\nteten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies                schinenleistung~\nbeantragt oder den Umständen nach angemessen ist              7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die\noder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt            Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe\nwird.                                                             ihres Grundes; ✓","2172                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die                                  § 29\nEintragung in Spalte 9 bezieht;\n(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:\n9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis      1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\n6 eingetragenen Tatsachen;\nden Spalten 2 und 3;\n10. in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Ein-       2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\ntragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4,        bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfand-\n§ 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung).           ,\nrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter\n(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in            Strich zu ziehen;\nSpalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggen-         3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei\nrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 1O zu unter-             Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfand-\nschreiben.                                                         rechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags\nin Buchstaben; die Eintragung eines Pfandrechts an\n§ 28\neiner Schiffspart hat mit den Worten „Pfandrecht an\nder Schiffspart ....... \" zu beginnen und die Angabe\n( 1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:                der belasteten Schiffspart zu enthalten;\n1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in        4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\nSpalte 2;                                                     rung betroffenen Eintragung;\n2. in Spalte 2:                                               5. in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag\na) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen          der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des\nMitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft         Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffs-\ndie sämtlichen Gesellschafter, bei einer Komman-         part ist ein waagerechter Strich zu ziehen;\nditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft    6. in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1\nauf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden           bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkun-\nGesellschafter;                                          gen des Berechtigten in der Verfügung über das\nb) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-           Recht, und zwar auch dann, wenn die Beschränkung\nregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;                zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen\nwird;\nc) bei einer Reederei der Korrespondentreeder;\n7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des\n3. in Spalte 3: die Größe der Schiff sparten der einzelnen        von der Löschung betroffenen Rechts;\nMitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reede-\nrei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;      8. in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte,\nbei Löschung einer Schiffshypothek oder eines\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in             Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des\nden Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5       gelöschten Betrages in Buchstaben; wird nur ein Teil\ngehört;                                                      einer Schiffshypothek gelöscht, so ist ferner in Spal-\n5. in Spalte 5:                                                   te 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teil-\nbetrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Zif-\na) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund           fern der verbleibende Betrag der Schiffshypothek zu\ndes Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die                 vermerken.\nGrundlage der Eintragung (Einigungserklärung,\nBewilligung der Berichtigung des Schiffsregi-           (2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts(§ 931\nsters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß,      ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.\nErsuchen der zuständigen Behörde usw.);                 (3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypo-\nb) der Verzicht auf das Eigentum;                        thek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,\nc) die Übertragung einer Schiffspart;                    1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines sol-\nchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,\nd) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen          2. in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Ei-        Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte\ngentum;                                              der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen.\ne) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der      Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung\nSchiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-     handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines\ntum beziehen;                                        Rechts sichert.\nf) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen            (4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines\nin Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die      Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\nÄnderungen in der Person des Korrespondent-             (5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spal-\nreeders;                                             te 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und\ng) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,           Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu un-\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und           terschreiben.\nSchutzvermerke.                                                                 ,§ 30\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschrei-         Anträge auf Genehmigung der Änderung des Namens\nben.                                                          eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs,","Nr. 75 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                              2173\ndie beim Registergericht eingereicht worden sind, sind       2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der\nvon diesem unmittelbar dem Bundesminister für Verkehr             Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest\noder einer von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.                  usw.) mit der üblichen Bezeichnung und der Haupt-\nbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue\n§ 31                                  Gattung;\n3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und\n(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm\ndie Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies je-\nvom Bundesminister für Verkehr oder einer von diesem\ndoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzu-\nbestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzu-\nstellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsa-\ntragende Seeschiffe ( § 1 6 Abs. 2 der Schiffsregister-\nche nict,t festgestellt ist;\nordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssi-\ngnale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihen-       4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der\nfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale               neue Heimatort;\nden Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Na-      5. in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gü-\nmens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens                 tern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen,\nund Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu                bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei\nvermerken.                                                        größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls\n(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für         die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, un-\nter Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach\n1. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des             § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen\nBundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder                  Urkunde (Tag der Ausstellung, ausstellende Behör-\neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-            de) oder sonstiger Bescheinigungen der zuständigen\nstalt mit Sitz im Bundesgebiet .( § 4 des Flaggen-            Behörden oder des Erbauers, ferner.etwa eingetrete-\nrechtsgesetzes),                                              ne Veränderungen;\n2. Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 50 Ku-       6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;\nbikmetern, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder\nSprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe        7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die\ndieser Art im Schiffsregister eingetragen werden.             Eintragung in Spalte 8 bezieht;\n(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterschei·-   8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis\ndungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Füh-             5 eingetragenen Tatsachen;\nrung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht       9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs\nübergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden,            unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20\nso kann es nur von dem Registergericht, dem es zuge-              Abs. 4, § 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der\nwiesen ist, erneut zugeteilt werden.                              Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff\nseinen Heimatort im Ausland hat.\n(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in\ndem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter An-             (2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderun-\ngabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes            gen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9\nUnterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt wer-         in Spalte 9 zu unterschreiben.\nden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewie-\nsenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind;\nAbsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                                                           § 35\n(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nfünfter Abschnitt                       1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nSpalte 2;\nDas Binnenschiffsregister\n2. in Spalte 2:\n§ 32                                 a) der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentü-\nmer,\nFür die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das\nMuster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage              b) bei mehreren Eigentümern die in§ 51 der Schiffs-\n2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.                      registerordnung vorgeschriebenen Angaben;\n3. in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe\n§ 33                                 der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Antei-\nle in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num-           waagerechter Strich zu ziehen;                  ·\nmer des Registerblatts anzugeben.\n4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in\nden Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte\n§ 34\n5 gehört;\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:             5. in Spalte 5:\n1. In Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen            a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund\nführt, die Nummer oder andere behördlich vorge-                   des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die\nschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die                  Grundlage der Eintragung(§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nneue Bezeichnung;                                                 stabe a);","2174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) der Verzicht auf das Eigentum;                                                    § 39\nc) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf           Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Aus-\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen           stellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie\ndes Eigentümers in der Verfügung über das Ei-         das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf\ngentum;                                               Seite 3 des Schiffszertifikats zu vermerken; wenn sie\nd) die Schutzvermerke(§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der       Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen,\nSchiffsregisterordnung), die sich auf das Eigen-      sind sie auf Seite 4 des Schiffszertifikats, und zwar ent-\ntum beziehen;                                         sprechend der Eintragung im Schiffsregister, zu vermer-\nken. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem\ne) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen        vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu un-\nin Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;              terschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts\nf) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,           zu versehen.\nWidersprüche, Verfügungsbeschränkungen und                                         § 40\nSchutzvermerke.\n(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschrei-      das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird\nben.                                                          oder wenn der Eigentümer es beantragt.\n§ 36                                  (2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit\nseiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsre-\nFür Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die       gister aufzunehmen.\nVorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die\nSchiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nieß-               (3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines ab-\nbrauch betreffen.                                             handengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfer-\ntigungsvermerk anzugeben.                '\n§ 41\nSechster Abschnitt                             (1) Abgesehen vom Fall des§ 62 Abs. 3 der Schiffs-\nregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauch-\nDas Schiff betreffende Urkunden                   bar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausge-\nstellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen\n§ 37                               Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.\n(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster maßge-             (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar\nbend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.        gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine\nVorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Regi-\n(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die   sterakten zu verwahren.\namtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die\nEintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen                                        § 42\n(§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehe-\nnen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der ent-           (1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszer-\nsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts           tifikat ist das Muster maßgebend, das dieser Verord-\nwiedergeben.                                                   nung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind\ndie amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.\n(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit    Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel\ndem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist            des Registergerichts zu versehen.\ndem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszu-\nhändigen.                                                          (2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintra-\ngungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt\n(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat        des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat\nverwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel mitein-         das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu ma-\nander zu verbinden.                                            chen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im\nSchiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.\n§ 38\n(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2\n(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen          Satz 2, § 40 Abs. 3, § 41 entsprechend.\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermes-\nsung links neben dem für die Eintragung der amtlichen                                      § 43\nVermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat ein- .\nzutragen.                                                          Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte\nAuszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht\n(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und             einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert wer-\nWidersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszer-       den, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.\ntifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters\neingetragen sind, sind auf Seite 3 des Schiffszertifikats,                                 § 44\nEintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nieß-\nbrauchs auf S~ite 4 zu vermerken. Die Vermerke sind zu             Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das\nunterschreiben und mit dem Stempel des Registerge-             dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen\nrichts zu versehen.                                            gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.","Nr. 75 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                           2175\n§ 45                                (2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind\nin Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschrei-\n(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder      ben.\nEichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffs-\nregister zu vermerken. in dem Vermerk sind die Nummer                                   § 52\ndes Registerblatts und das Datum der Eintragung, ferner\nbei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der              (1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:\nHeimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzuge-        1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\nben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem               Spalte 2;\nStempel des Registergerichts zu versehen.                   2. in Spalte 2:\n(2) Meßbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer           a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Mit-\nauszuhändigen.                                                       eigentümer, im Fall des § 509 des Handelsge-\nsetzbuchs (Baureederei) die sämtlichen M.itree-\nder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;\nSiebenter Abschnitt\nb) bei mehreren Eigentümern die in den§§ 51, 7 4 der\nDas Schiffsbauregister                             Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Anga-\nben;\n§ 46\n3. in Spalte 3:\nFür die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregi-           a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks\nsters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.                           die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der\nSchiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69\n§ 47                                     Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Ur-\nkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage\nDas Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem\nder Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);\nRegistergericht von der Eintragung des Schiffs in das\nSchiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterord-         b) der Verzicht auf das Eigentum;\nnung Mitteilung gemacht wird.                                    c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf\ndas Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen\n§ 48                                     des Eigentümers in der. Verfügung über das\nNach der Schließung des Registerblatts hat das Re-                Eigentum;\ngistergericht die Registerakten dem für die Eintragung           d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81\ndes Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsge-              Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf\nricht zu übersenden.                                                das Eigentum beziehen;\ne) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen\n§ 49                                     in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;\nFür das Schiffsbauregister ist das Muster maßge-              f) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen,\nbend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist.             Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und\n§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.                                       Schutzvermerke.\n(2) Die Eintragungen sind in 'spalte 3 zu unterschrei-\n§ 50\nben.\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Num-                                   § 53\nmer des Registerblatts anzugeben.\n(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:\n§ 51                             1. In Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in\n(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:                 den Spalten 2 und 3;\n2. in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;\n1. In Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige\nBezeichnung und die Gattung des im Bau befindli-         3. in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts un-\nchen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name,            ter Angabe des Betrages in Buchstaben;\ndie neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder           4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Ände-\ndie neue Gattung;                                            rung betroffenen Eintragung;\n2. in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der     5. in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen\ndas Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue         Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten\nBauort oder die neue Schiffswerft;                           in der Verfügung über das Recht, und zwar auch\n3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der           dann, wenn die Beschränkung zugleich mit der Ein-\nSchiffsregisterordnung genannten Urkunde;                    tragung des Rechts eingetragen wird;\n4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbau-       6. in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Lö-\nwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und            schung betroffenen Eintragung;\n2 eingetragenen Tatsachen;                               7. in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3\n5. in Spaite 5: die Löschung der Eintragung des Schiffs-         eingetragenen Schiffshypotheken u'nter Angabe des\nbauwerks unter Angabe ihres Grundes.                         gelöschten Betrages in Buchstaben; wird nur ein Teil","2176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ngelöscht, so ist in Spalte 2 unmittelbar unter der bis-   schritt oder mit Stempel auf den Stand zu bringen, der\nherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Zif-    sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung er-\nfern und darunter in schwarzen Ziffern der verblei-      gibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung\nbende Betrag zu vermerken.                               erfolgt. Die dem geänderten Vordruck entsprechenden\nAngaben über das Schiff sind nachzutragen. Eintragun-\n(2) Für die Eintragun~J eines Arrestpfandrechts gilt      gen, die durch die Änderung des Vordrucks gegen-\nAbsatz 1 entsprechend.                                       standslos werden, sind rot zu unterstreichen. Die Regi-\n(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypo-       stergerichte fordern die als Eigentümer Eingetragenen\nthek bezieht, wird eingetragen:                              auf, die einzutragenden Tatsachen anzumelden und ge-\nmäß § 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu ma-\n1. wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer                chen oder nachzuweisen sowie das Schiffszertifikat,\nSchiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;         einen etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem\n2. in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.                 Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief einzureichen.\nBei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Eintra-\nder Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen.       gung des Schiffs gelöscht wird oder eine Änderung der\nDies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung      ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 6 d in\nhandelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines              Betracht kommt, die Länge über alles jedoch der gülti-\nRechts sichert.                                              gen Urkunde über die Vermessung nicht entnommen\n(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines\nwerden kann.\nSchutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.\n§ 57\n(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in\nSpalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in             Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat,\nSpalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in      den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und\nSpalte 7 zu unterschreiben.                                  den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregister-\nverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet\nwerden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift\n§ 54\noder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der\nAuf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimm-      sich aus den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung er-\ndocks sind die Vorschriften in §§ 46, 49 bis 53 mit den      gibt.\nfolgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:                                              § 58\n1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73 a der\nWerden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß\nSchiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich\n§ 56 Abs. 1 Satz 2 Angaben im Schiffsregister nachge-\num ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt\ntragen, sind sie nach §§ 39 und 44 Abs. 2 auf Seite 3\n(§ 73 b der Schiffsregisterordnung), sind in der er-\ndes Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken.\nsten Abteilung in Spalte 1 einzutragen.\nHandelt es sich um Angaben, die bereits in der Schiffs-\n2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 ein-  registerverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren,\nzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu     sind insoweit deren§§ 57 und 58 mit der Maßgabe an-\nmachen, daß es sich um den Lageort handelt.              zuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten\nSchiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entspre-\n3. Im Fall des § 73 b der Schiffsregisterordnung ist bei\nchenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. In diesem\nder ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle\nFall ist der vorgedruckte Teil der Zeile 6 1d des Schiffs-\nder in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen\nzertifikats entsprechend der Überschrift in der Spalte\nAngaben über den Eigentümer als Inhaber der\n6 d der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters hand-\nSchiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffs-\nschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel zu än-\nregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten\ndern, wenn die Länge über alles nicht nachgetragen\nAbteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb\nwurde (§ 56 Abs. 2).\ndes Eigentums einzutragen.\n. § 59\nAchter Abschnitt\n'(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Än-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                 derung von Vorschriften über das Schiffsregister vom\n26. Mai 1951 (BGBI. 1S. 355) und die Löschung dieses\n§ 55                              Vermerks sind\nFür neu anzulegende Registerblätter können die vor-       1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abtei-\nhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterver-            lung Spalte 10 des Seeschiffsregisters,\nfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet wer-          2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Ab-\nden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift               teilung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,\noder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der\nsich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung er-        3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten\ngibt.                                                             Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters\n§ 56                             einzutragen und zu unterschreiben.\n(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern sind         (2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf Seite 3\ndie vorgedruckten Teile handschriftlich, mit Maschinen-      des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermer-","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                         2177\nken, zu unterschreiben und mit dem Siegel des Regi-         eingetragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragun-\nstergerichts zu versehen.                                   gen neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs\nim Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im\n(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsre-       Schiffsbrief zu vermerken.\ngister wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals\naufgehoben. In der ersten Abteilung Spalte 9 des See-\nschiffsregisters und auf Seite 3 des Schiffszertifikats\nist zu vermerken, daß das bisherige Unterscheidungs-                                 § 61\nsignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach Absatz 1\ngelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unterschei-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungs-           tungsgesetzes in Verbindung mit § 93 der Schiffsregi-\nsignal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die Lö-     sterordnung auch im Land Berlin.\nschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für\nSeeschiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur                                  § 62\nÄnderung von Vorschriften über das Schiffsregister, die\neinem deutschen Unternehmen zur Benutzung überlas-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nsen sind.                                                   Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Schiffsregisterverfü-\ngung vom 29. Mai 1951 (BAnz. Nr. 109 vom 9. Juni\n§ 60                            1951 }, geändert durch die Allgemeine Verfügung vom\nIst ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der   7. Januar 1969 (BAnz. Nr. 7 vom 11. Januar 1969),\nUmfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde         außer Kraft.\nBonn, den 24. November 1980\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","Anlage 1\n(zu § 25 SchRegDV)                                                          Amtsgericht                                                                            ..........\n1\\)\n0)\n(Seite 1 - Aufschrift)                                                       Seeschiffsreg ister\nBand        Blatt Nr.\nErste    Abteilung\n(Seite 2)                                                                                   Das     Schiff                                               (Seite 3)\nTag der Eintragung         Veränderungen\nUnter-                                                                                                            Das Flaggenrecht\nJahr des Stapel-                          des Schiffs;\nName             scheidungs-            Gattung                              Heimathafen                           Zu                     betreffende\nlaufs, Bauort                        Löschung der Ein-\nsignal                                                                                       Spalte                 Eintragungen\ntragung des Schiffs                                             CD\nC\n1                   2                  3                     4                 5                   7            8               9          10            ::;\na..\nCD\nCJ;\nCO\nCD\ncn\nCD\nN\nO\"\nErgebnisse der amtlichen Vermessung, Maschinenleistung                                                                                          ~\n6                                                                                                               '-\nl:l)\n:,-\nTiefe; bei abgekürzter Ver-\nLänge                    Breite          messung: Umfang in der       Länge über alles                                                                    CO\nl:l)\nAußenfläche                                                                                                ::;\nCO\na                       b                         C                        d                                                                            .....\nCO\n0:)\n.9\n-f\n~\nBruttoraumgehalt in                Nettoraumgehalt in\nMeßbrief\nKubikmetern Registertonnen Kubikmetern RegistertonRen\ne                 f               g               h                       i\nMaschinenleistung\nk","Zweite    Abteilung\n(Seite 4)                                                                   Eigen   tümer                                                                   (Seite 5)\nLfd.                                                                              Lfd.\nLau-                                                                                Lau-\nNr.    Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-                                        Nr.  Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-\nfende        Eigentümer,     Schiffs-                                               fende      Eigentümer,      Schiffs-\nder     gung, Eigentumsbeschränkungen,                                            der   gung, Eigentumsbeschränkungen,\nNum-    Korrespondentreeder parten                                                 Num-   Korrespondentreeder  parten\nSpal-               Veränderungen                                                  Spal-           Veränderungen\nmer                                                                                mer\nte 1                                                                              te 1                                        z..,\n-                                                                                    --.,J\n1              2            3         4                      5                      1            2              3       4                   5                     01\n1\n-1\n~\nCO\n0..\n..,\n<t)\n)>\nC\n(/)\nCO\n~\nC\"\n~\nCD\n0\n::,\n?\n0..\nCi)\n::,\n1\\:)\n~\nDritte  Abteilung                                                                          z\n(Seite 6)                              Schiffshypotheken, Nießbrauch,               Pfandrechte an Schiffsparten                                            (Seite 7)  2\n<t)\n3\nVeränderungen                            Löschungen                 C\"\n..,\n<t)\nlau-                                                                                Lfd.                                        Lfd.                                  ..J.\nfende                                  Inhalt der Eintragung                          Nr.                                         Nr.                                  CO\nBetrag                                                                                                                                                       CP\nNum-                                                                                der     Betrag                              der                                   0\nmer                                                                                Spal-                                       Spal-\nte 1                                        te 1\n2                                    3                                    4        5                 6                7                8\nN\n.....\n....\n(0","Anlage 2\nN\n(zu§ 32 SchRegDV)                                                       Amtsgericht                                                                                                       .....\nCO\n0\n(Seite 1 - Aufschrift)                                                  Binnenschiffsregister\nBand       Blatt Nr.\nErste Abteilung                                                                            Zweite Abteilung\n(Seite 2)                                Das Schiff                                                                                _Eigentümer                                (Seite 3)\nVeränderungen                                                    Lfd.\nName, Nummer                      Jahr des                                                           Lau-\nfende                                 l\\lr.   Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-\noder sonstige         Gattung   Stapellaufs,    Heimatort                                                      Eigentümer          An-\n'\"                                 Num-                                  der   tragung, Eigentumsbeschränkungen,\nMerkzeichen                      Bauort                     ~~                                                                   teile\nc?                                    mer                                Spal-             Veränderungen\nte 1                                           CD\nC\n1                2           3               4        7                 8                     1             2                3     4                    5                      ::J\na..\n<D\n(Ji\nCO\n([)\n(fJ\n<D\nN\nO'\"\nTragfähigkeit,                 Tag der Ein-                                                                                                                             ~c._\nWasserverdrängung,                 tragung des                                                                                                                               0)\nMaschinenleistung                    Schiffs                                                                                                                               ::l\"\n5                           6\n(0\n0)\n::,\nTragfähigkeit                                                                                                                                                                           CO\nin t/Wasser-    Maschinen-                                                                                                                                                              _.\nverdrängung                    Eichschein                                                                                                                                               CO\nleistung                                         Löschung der Eintragung\nin,m 3                                                                                                                                                                              CO\ndes Schiffs                                                                                                  _o\na               b            C                                          9                                                                                                       -i\n~-\nDritte    Abteilung\n(Seite 4)                                                                        Schiffshypo        theken, Nießbrauch                                                        (Seite 5)\nVeränderungen                             Löschungen\nlau-                                                                                                Lfd.                                             Lfd.\nfende                                            Inhalt der Eintragung                                Nr.                                             Nr.\nBetrag\nNum-                                                                                                 der  Betrag                                     der\nmer                                                                                               Spal-                                            Spal-\nte 1                                            te 1\n2                                            3                                          4     5                      6                  7               8","Anlage 3\n(zu § 49 SchRegDV)\n(Seite 2)          Erste Abteilung: Das Schiffsbauwerk\na) Name,\nUrkunde über die                                    Löschung der\n($eite 1 - Aufschrift)                          Nummer\nBauort,              Zulässigkeit der           Tag der Eintragung, Eintragung\noder sonstige\nSchiffswerft            Bestellung· der             Veränderungen des Schiffs-\nBezeichnung\nSchiffshypothek                                     bauwerks\nb) Gattung\n1             2                        3                           4            !      5\n1                                        z....\n1\n-J\n01\n1\n-t\nll)\nZweite Abteilung: Eigentümer                                          (Seite 3}\nCO\nAmtsgericht             Lau~\nQ.\n<D\n....\na) Eigentumsnachweis,                                  )>\nfende                                                                                                   C\nEigentümer                   b) Grundlage der Eintragung,                          (/)\nNum-\nSchiffsbauregister                                                       c) Veränderungen                                      CO\nmer                                                                                                   ll)\nO\"\n2                                                 3                             ~\nCD\n0\n:::,\n:::,\na.\n<D\nBand    Blatt Nr.                                                                                                             :::,\n1\\)\n9J\nz0\n(Seite 4)           Dritte Abteilung: Schiffshypotheken                                                     <\n<D\n3\nLau-                                                       Veränderungen            Löschungen           O\"\nfende                                                  ~~                     ~~\n~\nBetrag         Inhalt der Eintragung         i...:2                  ...:~\nNum-                                                  z.;                    z.;                          CO\n·C.\nmer                                                  ~g                     ~Cl}\n(X)\n0\n1       2                       3                     4          5           6          7\n....\nN\n....\n0:,","2182                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 37 SchRegDV)\n(Originalgröße: DIN A 4)\nBundesrepublik Deutschland\n(Bundesadler)\nSchiffszertifikat\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung\ngeführten Schiffsregister ist das\nSchiff .                        .. .................................................................................................\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.\neingetragen wie folgt:\n1. Name des Schiffs: ...........................\n2.   Unterscheidungssignal: ............ ..\n3.  Gattung: ...................................................\n4.  Jahr des Stapellaufs, Bauort: .\n5.   Heimathafen: ..........\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:\na) Länge:                            .............................. ..\nb) Breite: .........               ....................... ..\nc) Tiefe: .\nd) Länge über alles: ~·._._ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nKubikmeter                              Registertonnen\ne, f) Bruttoraumgehalt:\ng, h) Nettoraumgehalt: ..\ni) Meßbrief: ........................... ..\nII.    k) Maschinenleistung: .......\n(Seite 2)\n7. Eigentümer\nlau-\nfende Eigentümer                                              Schiffs-\nErwerbsgrund\nNum- Korrespondentreeder                                        parten\nmer\nEs wird bezeugt, daß das\nSchiff ........        .. ..........................................................................................................\nnach § . ...           . des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die\nBundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß\nihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen\nSchiffs zustehen.\n.. ...................... ,den ........................................... 19...... ..\n(Siegel)                           Das Amtsgericht\n(Seite 3)\nZu\nVeränderungen, Eigentumsbeschränkungen\nNummer\n(Seite 4)\nSchiffshypotheken, Nießbrauch\nLau-\nfende\nzu             Veränderungen,\nBetrag    Inhalt der Eintragung                                           lfd.\nNum-                                                                                                       Löschungen\nNr.\nmer","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1980                                                                                                      2183\nAnlage 5\n(zu § 42 SchRegDV)\n(Originalgröße: DIN A 4)\nBundesrepublik Deutschland\n(Bundesadler)\nAmtlich beglaubigter\nAuszug aus dem Schiffszertifikat\ndes\ndeutschen ...............................................................................................                          ... Schiffs\nvon\n(Seite 2)\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung\ngeführten Schiffsregister ist das\nSchiff .......................................................................................................................\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr.................................... .\neingetragen wie folgt:\n1. Name des Schiffs: .............................................................\n2. Unterscheidungssignal: ............................................................\n3. Gattung: ................................................................................................\n4. Jahr des Stapellaufs, Bauart: ..........................................................................\n5. Heimathafen: ...................................................................................\n6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung:\na) Länge: ..........................................................................................:............... .\nb) Breite:_ .......................................................................................................\nc) Tiefe: ...........................................................................................................\nd) Länge über alles: ...................................\n-------r-------\nKub ikm eter                               Registertonnen\ne, f) Bruttoraumgehalt: ..............................................\ng,h) Nettoraumgehalt: ....................................... .'................ ..\ni) Meßbrief: ............................................................................................................\nII.      k) Maschinenleistung: ..............................................\nEs wird bezeugt, daß das\nSchiff .......................................................................................................................\nnach § ............................ des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die\nBundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß\nihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen\nSchiffs zustehen.\nDie Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem                                                                                         Schiffs-\nzertifikat wird hiermit beglaubigt.\n........................................................................ ,den .................................. ..          . 19 ..\n(Siegel)                                                              Das Amtsgericht","2184                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 44 SchRegDV)\n(Originalgröße: DIN A 4)\nBundesrepublik Deutschland\n(Bundesadler)\nSchiffsbrief\nIn dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung\ngeführten Schiffsregister ist das\nSchiff .                .. ..........................................................\nauf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...... .\neingetragen wie folgt:\n1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen:\n2. Gattung: .........................................................\n3. Jahr des Stapellaufs, Bauort:\n4. Heimatort: ..................................................\n5. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:\na) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m 3\nb) Maschinenleistung:\nc) Eichschein:\n(Seite 2)\n6. Eigentümer\nLau-\ntende\nEigentümer                                            Anteile              Erwerbsgrund\nNum-\nmer\n..... ,den ......................................... 19 ... .\n(Siegel)                                                      Das Amtsgericht\n(Seite 3)\nZu\nVeränderungen, Eigentumsbeschränkungen\nNummer\n(Seite 4)\nSchiffshypot11eken, Nießbrauch\nLau-\nzu\nfende                                                                                   Veränderungen,\nBetrag    Inhalt der Eintragung                                   lfd.\nNum-                                                                                        Löschungen\nNr.\nmer"]}