{"id":"bgbl1-1980-75-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":75,"date":"1980-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1980-11-21T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2161\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                   Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1980                                                                                                                         Nr. 75\nr ag                                                                            I n h a It                                                                                         Seite\n21. 11. 80  Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2161\nneu: 251-3-22\n24. 11. 80  Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirt-\nschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2163\nneu: 310-19-1; 310-4-4\n24. 11. 80  Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                2169\nneu: 315-18-1\n24. 11. 80  Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes                                                                                      2185\n211-1-1\n24. 11. 80  Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Husum                                                                                 2186\nneu: 2129-4-1-37\n24. 11. 80  Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis                                                                                 2191\nneu: 26-1-7\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 21. November 1980\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-                                                       (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                                           gungsaufwendungen beträgt:\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten\nin den Ländern (außer Berlin)                                              814 227 000 DM\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. I                                                       in Berlin                                                                  225 305 000 DM\nS. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-                                                     insgesamt                                                              1 039 532 000 DM\nnet:\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-\naufwendungen betragen:\n§ 1                                                                      in Nordrhein-Westfalen                                                      259 650 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                                                                   Bayern                                                               165 713 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                                                              Baden-Württemberg                                                    139 933 000 DM\nimRechnung~ahr 1979                                                                                                                                                110 403 000 DM\nNiedersachsen\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-                                                            Hessen                                                                 84 962 000 DM\nleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-                                                               Rheinland-Pfalz                                                        55 479 000 DM\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän-\nSchleswig-Holstein                                                     39 637 000 DM\ngenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1979 be-\ntragen:                                                                                                 im Saarland                                                                   16 348 000 DM\nin Hamburg                                                                    25 335 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)                   1 628 455 000 DM                                            Bremen                                                                 10 645 000 DM\nin Berlin                                           375 508 000 DM                                          Berlin                                                                 56 326000 DM\ninsgesamt                                       2 003 963 000 DM                                     insgesamt                                                                  964 431 000 DM","2162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-    (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-\nschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden La-        träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\nstenanteil übersteigen, folgende Beträge:                   den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nan Nordrhein-Westfalen                                   nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-\n306 821 000 DM\ngungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt\nBayern                             84 912 000 DM    worden sind.\nHessen                             49 616 000 DM\nRheinland-Pfalz                  401929000 DM\nHamburg                              8830000DM\n§ 2\nBerlin                           319 182 000 DM\ninsgesamt                                                                    Berlin-Klausel\n1 1 71 290 000 DM\n(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht er-      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundesent-\nreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:            schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBaden-Württemberg                        75 417 000 DM\nNiedersachsen                            17 391 000 DM\nSchleswig-Holstein                       30 701 000 DM                              §3\nSaarland                                  4 053000 DM                          Inkrafttreten\nBremen                                    4196000DM          Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\ninsgesamt                              131 758 000 DM     Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. November 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}