{"id":"bgbl1-1980-74-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":74,"date":"1980-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/74#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-74-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_74.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten","law_date":"1980-11-20T00:00:00Z","page":2158,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2158           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung\nvon Jubiläumszuwendungen an Soldaten\nVom 20. November 1980\nAuf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72\nAbs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1\nS. 2273) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-\nzuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1\nS. 578) wird wie folgt geändert:\n§ 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nDie Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hin-\nausgeschoben,\n1 . wenn die Disziplinarmaßnahme einer Disziplinarbuße .\nvon mehr als 200 Deutsche Mark oder eines Diszipli-\nnararrestes oder einer Gehaltskürzung verhängt\nworden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaß-\nnahme geltenden Tilgungsfrist,\n2. wenn die Disziplinarmaßnahme eines Beförderungs-\nverbotes verhängt worden ist, bis zum Ablauf von\nsechs Jahren seit dem Tage der Verkündung des\nersten Urteils,\n3. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Dienstgrad-\nherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf\nvon sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung\ndes ersten Urteils.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1980 in Kraft.\nBonn, den 20. November 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteiidigung\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nGerhart Baum"]}