{"id":"bgbl1-1980-74-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":74,"date":"1980-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/74#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_74.pdf#page=14","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung","law_date":"1980-11-17T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["2150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Heimaturlaubsverordnung\nVom 17. November 1980\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1            b) In der Aufzählung der Länder in Absatz 2 werden\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-                     gestrichen:\nkanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795),\n,,Irak\", ,,Kongo\" und „Zaire\".\ngeändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. Fe-\nbruar 1977 (BGBI. I S. 297), verordnet die Bundesregie-              Die Nummern vor den Namen der Länder werden\nrung:                                                                gestrichen.\nArtikel 1                          5. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972             „Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach\n(BGBI. 1S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Verord-          § 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer\nnung vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371 ), wird wie           Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung genommen,\nfolgt geändert:                                                 so gilt dieser Urlaub als Heimaturlaub, soweit er nicht\nim Gastland verbracht wird.\"\n1. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer Er-     6. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird,,§ 27\" durch ,,§ 56\" er-\nwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-             setzt.\nstens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen                                   Artikel 2\nZusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Jahr; als Ar-\nbeitstage gelten alle Tage, an denen in der Dienst-                            Übergangsvorschrift\nstelle regelmäßig gearbeitet wird.\"                         Ist ein Heimaturlaub vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung angetreten worden, so sind auf ihn die Bestim-\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort    mungen der Heimaturlaubsverordnung in der bisherigen\n,,drei\" durch das Wort 11 vier\" ersetzt.                 Fassung anzuwenden.\n3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                                                Artikel 3\n„Für die Beamten des Bundesnachrichtendienstes                                     Berlin-Klausel\nwird bei der Berechnung der Reisetage die Entfer-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung zwischen München und dem Dienstort zugrun-          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-\nde gelegt.\"                                              desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 4\na) In Absatz 1 werden in die Aufzählung der Länder                                  Inkrafttreten\nin alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nSoweit Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a das Gebiet der Ant-\n,,Antarktis (Gebiete südlich des 60.. Breiten-\narktis betrifft, tritt er mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in\ngrades)\", ,,Irak\", ,,Kongo\" und „Zaire\".\nKraft; im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage\nDie Nummern vor den Namen der Länder werden           des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\ngestrichen.                                           Kraft.\nBonn, den 17. November 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}