{"id":"bgbl1-1980-74-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":74,"date":"1980-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/74#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_74.pdf#page=11","order":2,"title":"Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)","law_date":"1980-11-14T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                            2147\nArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)\nVom 14. November 1980\nAuf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom                                          §2\n24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einver-             Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel\nnehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und So-           (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den\nzialordnung und dem Bundesminister für Ernährung,            Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun-           Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höch-\ndesrates verordnet:                                          stens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Um-\nsatzsteuer erhoben werden.\n§ 1\n(2) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabga-\nAnwendungsbereich der Verordnung\nbepreis\n( 1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in                     bis 1,65 DM 21,0 vom Hundert\neiner zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Pak-                                        (Spanne 17,4 vom Hundert),\nkung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimit-        von     1,74 DM bis 3,33 DM 20,0 vom Hundert\ntel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimit-                                      (Spanne 16,7 vom Hundert),\ntelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden            von     3,43 DM bis    5,02 DM 19,5 vom Hundert\ndurch diese Verordnung festgelegt                                                          (Spanne 16,3 vom Hundert),\n1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe           von     5, 16 DM bis 7, 14 DM 19,0 vom Hundert\nim Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte(§ 2),                                     (Spanne 16,0 vom Hundert),\nvon     7,35 DM bis 11,81 DM 18,5 vom Hundert\n2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Lei-\n(Spanne 15,6 vom Hundert),\n, stungen der Apotheken bei der Abgabe im Wieder-\nverkauf (§§ 3, 6 und 7),                                 von 12, 15 DM bis 17,80 DM 18,0 vom Hundert\n(Spanne 15,3 vom Hundert),\n3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im\nWiederverkauf an Tierhalter (§ 10).                      von 21 ,37 DM bis 86,96 DM 15,0 vom Hundert\n(Spanne 13,0 vom Hundert),\n(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tier-     von mehr als 108,71 DM 12,0 vom Hundert\närzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43                                        (Spanne 10,7 vom Hundert).\nAbs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken\nvorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festge-           (3) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerabga-\nlegt                                                         bepreis\nvon 1 ,66     DM  bis    1 ,73 DM   0,35  DM,\n1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Lei-      von 3,34      DM  bis    3,42 DM    0,67  DM,\nstungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),                      von 5,03      DM  bis    5, 15 DM   0,98  DM,\n2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).                    von 7,15      DM  bis    7,34 DM    1,36  DM,\nvon 11,82     DM  bis 12, 14 DM     2, 19 DM,\n(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise          von 17,81     DM  bis 21,36 DM      3,20  DM,\nder Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt           von 86,97     DM  bis 108,71 DM    13,04  DM.\n1. durch Krankenhausapotheken,\n2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Abs. 6                                            §3\nSatz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober                   Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel\n1980 (BGBI. 1S. 1993) gleichgestellte Einrichtungen          (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die\nsowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrest-       Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabga-\nanstalten,                                                bepreises Festzuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie\n3. an die in§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Arzneimittelge-      die Umsatzsteuer zu erheben.\nsetzes genannten Personen und Einrichtungen unter\n(2) Der Festzuschlag ist zu erheben\nden dort bezeichneten Voraussetzungen,\n1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Großhandel bezieh-\n4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen,\nbar sind, auf den Betrag, der sich aus der Zusammen-\ninsbesondere behördlichen oder betrieblichen Grip-\nrechnung des bei Belieferung des Großhandels gel-\npevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,                            tenden Herstellerabgabepreises ohne die Umsatz-\n5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitis-                steuer und des darauf entfallenden Großhandels-\nvorsorge,                                                     höchstzuschlags nach § 2 ergibt,\n6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der           2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom Hersteller be-\nBluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur An-         ziehbar sind, auf den bei Belieferung der Apotheken\nwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt                geltenden Herstellerabgabepreis ohne die Umsatz-\nsind.                                                         steuer.","2148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Dor Festzuschlag ist bei einem Betrag                   (2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufsprei-\nbis  2,40 DM 68 vom Hundert                 sen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an\n(Spanne 40,5 vom Hundert),       Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist\nvon 2,64 DM bis 7,60 DM 62 vom Hundert                       1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpak-\n(Spanne 38,3 vom Hundert),           kung,\nvon 8,27 DM bis 14,28 DM 57 vom Hundert                      2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3\n(Spanne 36,3 vom Hundert),           Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße.\nvon 16,97 DM bis 23,75 DM 48 vom Hundert                        (3) Der Rezepturzuschlag beträgt für\n(Spanne 32,4 vom Hundert),\n1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zuberei-\nvon 26,52 DM bis 38,00 DM 43 vom Hundert\ntung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen\n(Spanne 30, 1 vom Hundert),\nbis zur Grundmenge von 500 g,\nvon 44, 17 DM bis 57,00 DM 37 vom Hundert\n(Spanne 27,0 vom Hundert),           die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung\nvon mehr al~ 70,30 DM 30 vom Hundert                             einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen\n(S~anne 23, 1 vom Hundert).          von Flüssigkeiten\n(4) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag\nbis zur Grundmenge von 300 g                1 ,50 DM,\nvon 2,41 DM bis 2,63 DM 1,63 DM,                             2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Sal-\nvon 7,61 DM bis 8,26 DM 4,71 DM,                                 ben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen\nvon 14,29 DM bis 16,96 DM 8, 14 DM,                                bis zur Grundmenge von 200 g,\nvon 23,76 DM bis 26,51 DM 11,40 DM,\ndie Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von\nvon 38,01 DM bis 44, 16 DM 16,34 DM,\nWärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen\nvon 57,01 DM bis 70,30 DM 21,09 DM.\nbis zur Grundmenge von 300 g                3,00 DM,\n(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Ver-\n3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen\nschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt\nist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern             bis zur Grundmenge von 50 Stück,\nnichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr be-       die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,\nfindliche Packung zu berechnen.                                  Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln\nbis zur Grundmenge von 12 Stück,\n§4\ndie Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung\nApothekenzuschläge für Stoffe                       einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen\nZubereitung\n(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in\nunverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt              bis zur Grundmenge von 300 g,\noder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von              das Zuschmelzen von Ampullen\n100 vom Hundert (Spanne 50 vom Hundert) auf die                    bis zur Grundmenge von 6 Stück              4,50 DM.\nApothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff\nund erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer          Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere\nzu erheben.                                                  bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzu-\nschlag um jeweils 50 vom Hundert.\n(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis\nder abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Ein-              (4) Treffen die Apotheken mit den Trägern der gesetz-\nkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.             lichen Krankenversicherung Vereinbarungen über Apo-\nthekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde\n(3) Treffen die Apotheken mit den Trägern der gesetz-     gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Ab-\nlichen Krankenversicherung Vereinbarungen über Apo-          satz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten\nthekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde            Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf die-\ngelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die        se Preise zu erheben. Auch für die durch diese Verein-\ndurch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abwei-           barungen nicht erfaßten Abgaben kann auf die verein-\nchend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu er-       barten Preise abgestellt werden. Für Fertigarzneimittel\nheben. Auch für die durch diese Vereinbarungen nicht         können solche Vereinbarungen über Apothekenein-\nerfaßten Abgaben kann auf die vereinbarten Preise ab-        kaufspreise nicht getroffen werden.\ngestellt werden.\n§5                                                            §6\nApothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen                                    Notdienst\n(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff         Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20.00 Uhr bis\noder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt          7.00 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Be-\nwird, sind                                                   trag von 2,00 DM einschließlich Umsatzsteuer berech-\n1 . ein Festzuschlag von 90 vom Hundert auf die Apo-         nen.\nthekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe                                    §7\nund erforderliche Verpackung,                                                Betäubungsmittel\n2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3                           Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen\nsowie die Umsatzsteuer zu erheben.                           Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschrei-","Nr. 7 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                          2149\nbungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-               100 DM übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu\nchung vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 537) nachzuwei-         erheben:\nsen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Be-           von 100 DM bis 250 DM höchstens 25 vom Hundert,\ntrag von 0,50 DM einschließlich Umsatzsteuer berech-           von mehr als 250 DM höchstens 20 vom Hundert.\nnen.\n§8                                  (3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln durch\ndie Tierärzte an Tierhalter ist bei der Bemessung der\nSonderbeschaffung                         Höchstzuschläge nach den Absätzen 1 und 2 von den\nUnvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechge-            Einkaufspreisen der erforderlichen Mengen von Arznei-\nbühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung       mittel-Vormischungen auszugehen.\nvon Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apothe-\nken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, kön-                                    § 11\nnen die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers\ngesondert berechnen.                                                                Berlin-Klausel\n§9                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nAngaben auf der Verschreibung                  zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August\nAuf der Verschreibung sind von den Apotheken ein-         1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.\nzeln anzugeben\n1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis,                                     §12\nzusätzlich berechnete Beträge und die Summe der                     Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften\nEinzelbeträge,\n2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt wer-         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenab-           (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\ngabepreises,\n1. die Verordnung über Preisspannen für Fertigarznei-\n3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inan-             mittel vom 17. Mai 1977 (BGBI. 1S. 789),\nspruchnahme.\n2. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom\n§10                                   1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nZuschläge der Tierärzte                          Gliederungsnummer 2121-4, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, soweit sie nicht bereits durch die\n(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte          Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel\nan Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entspre-                aufgehoben worden sind,\nchend § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1\n3. § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärzte vom\nbis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.\n2. September 1971 (BGBI. 1S. 1520), zuletzt geän-\n(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3               dert durch Verordnung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1\nAbs. 2 maßgebliche Betrag über 100 DM, so sind für den           S. 1341 ).\nBonn, den 14. November 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}