{"id":"bgbl1-1980-74-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":74,"date":"1980-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes","law_date":"1980-11-17T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["2137\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                  Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1980                                                                                                                        Nr. 74\nTag                                                                              Inhalt                                                                                            Seite\n17. 11 . 80 Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         213 7\n754-2\n14. 11. 80  Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2147\nneu: 2121-51-11; 2121-51-1, 2121-4. 7830-1-2\n17. 11. 80  Zehnte Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2150\n2030-2-21\n18. 11. 80  Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach dem Fischgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2151\nneu: 454-1-1-9\n18. 11. 80  Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - . . . . . . . . . . .                                                                      2152\nneu: 613-1-7-4; 613-1-7-3\n20. 11. 80  Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - . . . . . . .                                                                         2154\nneu: 613-1-7-5; 613-1-7-2\n20. 11. 80  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an\nSoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2158\n51-1-12\n11.11.80    2. Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe                                                                                                             2159\n8053-2-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2160\nBekanntmachung\nder Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 17. November 1980\nAuf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung                    energierechtlicher                           Vorschriften                     vom\n25. August 1980 (BGBI. I S. 1605) wird nachstehend der\nWortlaut des Dritten Verstromungsgesetzes in der ab\n1. Januar 1981 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das nach § 16 in Kraft getretene Dritte Verstro-\nmungsgesetz vom 13. Dezember 197 4 (BGBI. 1\nS. 3473),\n2. den nach Artikel 4 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes zur Änderung des Dritten Verstromungs-\ngesetzes vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 7 49),\n3. den nach Artikel 6 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschrif-\nten vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750),\n4. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 1\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtli-\ncher Vorschriften vom 25. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1605).\nBonn.den 17.November1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","2138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle\nin der Elektrizitätswirtschaft\n(Drittes Verstromungsgesetz)\n§ 1                                 (5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsab-\nBestimmung des Steinkohleneinsatzes                gabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssi-\nge Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr ver-\nl'm Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversor-     wendet.\ngung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Er-\nzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in               (6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-\nKraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in            vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesmi-\neiner Höhe erhalten werden, die eine Abnahme deut-           nisters der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung einer\nscher Steinkohle durch die Elektrizitätswirtschaft in den    ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstär-\nJahren 1981 bis 1985 in Höhe von 191 Millionen Tonnen        kungskredite) bis zur Höhe von 500 Millionen Deutsche\nSteinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986 bis           Mark aufzunehmen. Für die Verwaltung des Sonderver-\n1990 in Höhe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den         mögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der\nJahren 1991 bis 1995 in Höhe von 232,5 Millionen Ton-        Bundesschuld entsprechend.\nnen SKE gewährleistet.\n§3\n§ 2\nZuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten\nAusgleichsfonds zur Sicherung\ndes Steinkohleneinsatzes                       (1) Für Kraftwerke, auf die§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nGesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes jn\n(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des\nder Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966\nBundes mit dem Namen „Ausgleichsfonds zur Siche-              (BGBI. 1S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungs-\nrung des Steinkohleneinsatzes\" gebildet. Das Sonder-         gesetz - anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der\nvermögen wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nMehrkosten nach den Bestimmungen des Zweiten Ver-\nschaft (Bundesamt) verwaltet.\nstromungsgesetzes. Die in den gemäß § 1 Abs. 6 des\n(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des Sonder-         Zweiten Verstromungsgesetzes erteilten Zusagen ent-\nvermögens                                                    haltene Begrenzung der Zusc;hußhöhe entfällt für Stein-\nkohlenmengen, die nach dem 31. Dezember 197 4 in\n1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch        Kraftwerken eingesetzt werden; jedoch werden die Zu-\nden Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu-       schüsse zu den sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40\ngung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem       Deutsche Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.\nEinsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3\nAbs. 1 bis 4,                                              (2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung,\ndie vor dem 1 . Juli 1966 in Betrieb genommen worden\n2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,          sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemein-\n3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4                schaftskohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum\nAbs. 2,                                                 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Ka-\nlenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdif-\n4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,\nferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach\n5. Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum Aus-          Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft; ein Zu-\ngleich von Revierunterschieden nach § 6,                schuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstro-\n6. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,          mungsgesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richt-\nlinien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr-\n7. Zuschüsse nach § 16.                                     kosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalen-\nAußer für die in Satz 1 genannten Zwecke darf das Son-      derjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatz-\ndervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwen-       ziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichs-\ndet werden.                                                 abgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen.\n(3) Die§§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsord-           (3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung,\nnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.          die nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen\nwerden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Be-\n(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan auf-  triebsbeginn an bis zum 31. Dezember 1995 durch Zu-\nzustellen, der der Genehmigung des Bundesministers          schüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der son-\nfür Wirtschaft bedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft    stigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bun-\nhat dem Bundestag und dem Bundesrat im laufe des            desministers für Wirtschaft. Beim Einsatz von Braun-\nnächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert         kohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in\nRechnung zu legen.                                          der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimi-","Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                          2139\nschung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht          (8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im lau-\nvermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenaus-          fenden Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen\ngleich jedoch nur in Höhe der sonstigen Betriebsmehr-       geleistet werden. Einzelheiten bestimmt der Bundesmi-\nkosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Zu-       nister für Wirtschaft in den Richtlinien zu den Absätzen\nschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das          1 bis 4.\nKraftwerk von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünf-\nzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon minde-            (9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden\nstens 30 000 Stunden und in den ersten zehn Betriebs-       1. nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3\njahren kalenderjährlich mindestens 2 000 Stunden der            oder\nauf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit\nGemeinschaftskohle betrieben wird. Der Gewährung            2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 be-\nder Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben                willigt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durch-\nSteinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt            schnitt der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge\noder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zünd-            an Gemeinschaftskohle,\nzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend           3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Ab-\nausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf              satzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom\nGrund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe ein-            Bundesminister für Wirtschaft festgesetzten Menge\ngesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete          dieser Braunkohle\nKraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzu-\nwenden.                                                     gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrko-\nsten werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar be-\n(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein\ngründet.\nZuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die\ndadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk einge-\n§4\nsetzte Gemeinschaftskohle im gewogenen Durch-\nschnitt eines Jahres einen Anteil nicht brennbarer Be-                 Zuschüsse zu Investitionskosten und\nstandteile von mindestens 25 vom Hundert enthält (Bal-                       zu Stromtransportkosten\nlastkohle).\n(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Me-\n(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten wer-          gawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 be-\nden nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf-       gonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. De-\noder Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert            zember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionsko-\nder Turbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vor-        sten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt instal-\nübergehende Unterschreitung dieses Vomhundertsat-           lierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für\nzes aus technischen oder energiewirtschaftlichen\nGründen bleibt außer Betracht.                              1. Heizkraftwerke und\n2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von\n(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalen-\nniederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,\nderjahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Mona-\nten auszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen          kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag\nBetriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis er-         bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten ge-\nmittelt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrko-     zahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember\nsten für einen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je      1985 begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember\nTonne SKE den Preis für die eingesetzte Gemein-             1989 in Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung öl-\nschaftskohle zuzüglich Transportkosten je Tonne SKE,        befeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Stein-\nso wird der übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu         kohle sowie öl-/gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Er-\nden sonstigen Betriebsmehrkosten angerechnet. Ein           setzung des Öls durch Steinkohle kann ein Zuschuß zu\nverbleibender Betrag wird nicht mit den Mehrkosten aus      den Investitionskosten der Umrüstung gewährt werden,\nanderen Kalendermonaten verrechnet.                         wenn hiermit bis zum 31. Dezember 1985 begonnen\nwird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Be-\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in den\ntrieb genommen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt\nRichtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis\nals begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesent-\nfür Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten\nlicher Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanla-\nauszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wett-\ngen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben wor-\nbewerbsverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge\nden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nzu tragen, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Ab-\nwenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewährung\nsatzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der\nund die Verpflichtungen der Unternehmen werden Ver-\nMehrkosten zu keiner unangemessenen Preisentwick-\nträge geschlossen.\nlung für Kraftwerkskohle führt. Bei der Beurteilung der\nAngemessenheit der Preisentwicklung ist auch zu be-            (2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können\nrücksichtigen, ob                                           Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis\nzum 31 . Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund\n1. die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Ko-          einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sin-\nstensteigerungen begründet werden, die wesentlich       ne des§ 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung\nüber den Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je      über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung\nProdukteinheit in der Industrie liegen,                 des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraft-\n2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden     werken beizutragen. Das Nähere bestimmt der Bundes-\nals die Preise für andere Kohlearten.                   minister für Wirtschaft durch Richtlinien.","2140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§5                                 Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985,\nZuschüsse für Zusatzmengen ·                      1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat.\n2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer\n(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2)\nFestlegung ist zugrunde zu legen\nin den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Hö-\nhe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen               a) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für\ndem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um                 die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und\n6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis für Drittlands-          b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für\nkohle frei Grenze gezahlt werden, soweit sich aus Ab-               die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987\nsatz 2 nichts anderes ergibt. Dabei kann beim Bezug\nvon Ballastkohle der Preis der entsprechenden Voll-             die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b dieses\nwertkohle zugrunde gelegt werden. Als Bezug von Zu-             Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977\nsatzmenge gilt auch die Lieferung von Gemeinschafts-            (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das\nkohle aus eigener Förderung an ein unternehmenseige-            Bundesamt für einzelne Jahre vom Durchschnitt ab-\nnes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16 Abs. 2, die für die          weichende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an\nZusatzmenge gezahlt werden, sind anzurechnen.                   die Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei\nAntragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sin-\n(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antrag-           ne des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge\nsteller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus            grundsätzlich in Höhe eines Drittels der durch-\nder Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag,             schnittlichen Bezüge der Jahre 1978 bis 1980 fest-\nder im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach                gelegt. Das gleiche gilt für Antragsteller, denen für\n§ 3 b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem-             Bezüge von weniger als einem Drittel der Gesamt-\nber 1977 (BGBI. 1 S. 2750) im Durchschnitt je Tonne             menge nach § 3 b dieses Gesetzes in der Fassung\nSKE gewährt worden ist. Für Antragsteller, die im Jahre         vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750) Zuschüs-\n1980 keine Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in              se bewilligt worden sind. Bezüge, die bei einem ande-\nder genannten Fassung erhalten haben, legt das Bun-             ren Antragsteller für solche Zuschüsse berücksich-\ndesamt den Höchstbetrag in entsprechender Anwen-                tigt worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. An-\ndung des Satzes 1 fest.                                         tragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige Kohle\n(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Be-           der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen haben,\nzug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemein-           erhalten in Höhe eines Drittels dieser Bezüge Zu-\nschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse            satzmengen für diese Kohle; soweit der Festlegung\nnach Absatz 1 nicht gewährt werden.                             von Zusatzmengen nach den Sätzen 2 bis 6 Bezüge\nniederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft Sophia-Ja-\n(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung             coba zugrunde liegen, ist dieser Teil der Zusatzmen-\nbewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6               ge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1 anzurech-\nNr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließ-        nen.\nlich 1995 nachgewiesen werden; das Bundesamt kann\n3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Hö-\nauf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei\nhe des zweifachen der Zusatzmenge festzulegen.\nunternehmensinternen Lieferungen gemäß Absatz 1\nDie sich jeweils jährlich ergebende Grundmenge\nSatz 3 tritt an die Stelle der Bezugsverpflichtungen eine\nkann unbeschadet der Verpflichtung, die Gesamt-\nentsprechende Erklärung des Unternehmens gegen-\nmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert über- oder\nüber dem Bundesamt. Sind mehrere Verträge über den\nunterschritten werden, höchstens jedoch um 30 vom\nBezug von Gemeinschaftskohle oder von aus Gemein-\nHundert der jeweiligen jährlichen Grundmenge in den\nschaftskohle erzeugter Elektrizität abgeschlossen wor-\nZeiträumen gemäß Nummer 1.\nden, soll die Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Ver-\nträge verteilt werden.                                      4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatz-\nmenge und der Grundmenge von der Gesamtmenge\n(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt,         verbleibt.\nwenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis\n1990 und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbe-              (7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im\nscheid für diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge         Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen\nbezogen wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge        nicht bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Gel-\nganz oder teilweise von einem anderen Kraftwerksbe-         tungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.\ntreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen            (8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerli-\nlassen, soweit der Bezug zusätzlich zu dessen eigener       che Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der\nGesamtmenge erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß        Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. Au-\nnach den bei dem Bezieher gegebenen Verhältnissen zu        gust 1965 (BGBI. 1S. 777), geändert durch Gesetz vom\nberechnen; ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein      8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083), nicht angerechnet.\nhöherer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes\nerforderlich.                                                  (9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend an-\nzuwenden.\n(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Ge-\nsamtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und              (10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für\neine Neumenge festgelegt:                                  Wirtschaft durch Richtlinien.\n1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemein-            (11) Die Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in\nschaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in     der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2750)","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                             2141\nwerden nach dem 31 . Dezember 1980 nicht mehr ge-                                           §7\nwährt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Ab-\nZuschüsse für eine Verstromungsreserve\nsätzen 1 bis 9.\n( 1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle\n§6                               gezahlt werden, die innerhalb der nach§ 5 Abs. 6 Nr. 1\nfestgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Ver-\nZuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum              stromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis\nAusgleich von Revierunterschieden                   zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentli-\n(1) Soweit Steinkohle mit einem Anteil flüchtiger Be-      chen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zu-\nstandteile von weniger als 15 vom Hundert (niederflüch-        schüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen\ntige Kohle) im Rahmen einer Bezugsverpflichtung bis            Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990\neinschließlich 1995 bezogen wird, kann ein besonderer          gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die be-\nZuschuß gewährt werden, dessen Höhe sich nach den              triebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschrit-\nbeim Einsatz solcher Kohle entstehenden Nachteilen             ten werden.\nzuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom Hun-               (2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizitäts-\ndert bemißt. Eine Bezugsverpflichtung ist nicht erforder-      wirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5\nlich für Mengen, für die nach § 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Zu-      Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Men-\nschüsse gewährt werden können.                                 ge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhält-\nnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Ge-\n(2) Soweit niederflüchtige Kohle aus dem Aachener\nsamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller\nund lbbenbürener Revier im Rahmen einer Bezugsver-            derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.\npflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann\nein Zuschuß in Höhe des Preisunterschiedes zum Preis              (3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finan-\nfür typische Kraftwerkskohle des Bergbauunterneh-             zierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (ein-\nmens mit dem günstigsten Einstandspreis am Kraft-              schließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer\nwerksstandort gezahlt werden, sofern dieses Unterneh-          Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung\nmen im Vorjahr mehr als 800 000 Tonnen SKE gefördert          ausgleichen.\nhat; dies gilt nicht für einen Bezug als Zusatzmenge; Ab-\nsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit an-             (4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Ab-\ndere Gemeinschaftskohle im Rahmen einer Bezugsver-             satz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne\npflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann         des § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes.\nein Zuschuß in Höhe des Unterschiedes gewährt wer-                (5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8\nden, der zwischen dem Preis für typische Kraftwerks-          entsprechend anzuwenden.\nkohle der Ruhrkohle Aktiengesellschaft frei Kraftwerk\nund dem Preis für typische Kraftwerkskohle des liefern-           (6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-\nden Bergbauunternehmens frei Kraftwerk liegt; dies gilt        schaft durch Richtlinien.\nnicht für Grund- oder Zusatzmenge. Zuschüsse nach\nSatz 1 sind, soweit sie auf bezogene Grundmenge ent-                                        §8\nfallen, auf die Zuschüsse anzurechnen, die nach § 3\nAbs. 1 bis 4 gezahlt werden. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.                            Ausgleichsabgabe\n( 1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch\n(3) Auf die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 ist        eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.\n§ 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden. Zuschüsse nach\n§ 16 Abs. 2 sind auf die Zuschüsse nach Absatz 2 bei              (2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektri-\nBezug von Grundmenge anzurechnen.                             zitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an End-\nverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes lie-\n(4) Für im Kalenderjahr 1980 bezogene Kohle von            fern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie\nBergbauunternehmen, deren Förderung von nieder-               diese selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird\nflüchtiger Kohle wenigstens 25 vom Hundert der Ge-            nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren\nsamtförderung des Bergbauunternehmens beträgt,                Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von\nkann, soweit es sich nicht um Zusatzmenge nach § 3 b          nicht mehr als 1 Megawatt aufweisen.\ndes Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2750) handelt, ein Zuschuß nach Absatz 1              (3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für je-\nSatz 1, jedoch ohne den Aufschlag in Höhe von 20 vom          den Monat ermittelt. Sie bemißt sich\nHundert, gewährt werden. Für solche Kohlebezüge ent-           1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach ei-\nfällt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 3 a Satz 2 dieses Ge-              nem Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizi-\nsetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1               tät an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses\nS. 2750). Soweit ein solcher Zuschlag bereits gewährt              Gesetzes erzielten Erlöse,\nworden ist, ist er auf den Zuschuß nach Satz 1 anzu-\nrechnen. § 5 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.               2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des\nÜbersteigt die Summe der Zuschußzahlungen nach                     Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeug-\nSatz 1 den Betrag von 20 Millionen DM, sind diese an-              ten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerksei-\nteilig zu kürzen.                                                   genbedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren\n(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-            zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Be-\nschaft durch Richtlinien.                                          rücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleich-","2142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer         Durch die Aufnahme von Vorschriften über angemesse-\nSelbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen        ne Vorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine An-\nselbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermit-   hebung des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erfor-\nteln.                                                    derlich wird.\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-           (7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz\ntigt, durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in glei-        der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom\ncher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen        Hundert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des\nund für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im    Bundestages.\nvoraus festzusetzen. Er hat dabei zu berücksichtigen,\ndaß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den                                           §9\nvom Bundesamt zu schätzenden Bedarf an Mitteln dek-\nken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraus-                   Zahlung, Verzinsung und Beitreibung\nsichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher                            der Ausgleichsabgabe\nund des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den              ( 1 ) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum\nEigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrun-      16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen.\nde zu legen. Ändern sich im laufe des Jahres die in Satz     Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht\n2 bezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister          statt.\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Prozentsatz\nfür die auf die Verkündung der Rechtsverordnung fol-            (2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Aus-\ngenden Monate den geänderten Verhältnissen anpas-            gleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist\nsen.                                                         der rückständige Betrag mit 3 vom Hundert über dem für\nKassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der\n(5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der       Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.\nProzentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von\nElektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land           (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den\nerzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:          Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\nzes vom 27. April 1953 (BGBI. I S. 157), zuletzt geändert\nPL=PxDs.                                                     durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz\nDL '                                              vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), beigetrieben wer-\nden.\ndabei bedeuten:\nPL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus                                    § 10\nLieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in                       Weitergabe der Belastung\ndem einzelnen Land erzielten Erlöse,\n(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endver-\nP = den Prozentsatz nach Absatz 4,                           braucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten\nD8 = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die       dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8\nElektrizitätsversorgungsunternehmen aus Liefe-        Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so\nrungen von Elektrizität an Endverbraucher im Gel-     kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle\ntungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletz-      der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung\nten Kalenderjahr erzielt haben,                       der Ausgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts für\ndie Elektrizitätslieferungen verlangen, für die die erst-\nDL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die       malig festgesetzte oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu\nElektrizitätsversorgungsunternehmen aus Liefe-        entrichten ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen\nrungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem      Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5\neinzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr     maßgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der\nerzielt haben.                                        Ausgleichsabgabe die Erhöhung dieses Prozentsatzes\nnicht überschreiten. Im Fall der Herabsetzung der Aus-\nDer Bundesminister für Wirtschaft hat die sich danach\ngleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für Elektrizi-\nfür die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in\ntätslieferungen, für die lediglich die herabgesetzte Aus-\nder Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die\ngleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.\nProzentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Kom-\nma zu runden.                                                   (2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende\nBelastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch        nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als\nRechtsverordnung\nBestandteil der Preise im Sinne der Verordnung über\n1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung        das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November\nund Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat         1936 (RGBl.1 S. 955) und der Bundestarifordnung Elek-\nauf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer mo-      trizität vom 26. November 1971 (BGBI. I S. 1865), zuletzt\nnatlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der     geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1980\nAusgleichsabgabe,                                        (BGBI. 1 S. 122).\n2. das Verfahren für die Ermittlung und Zahlung der             (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nAusgleichsabgabe so, daß der Aufwand bei den Ab-         die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela-\ngabeschuldnern und dem Bundesamt möglichst ge-           stung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8\nring gehalten wird.                                      Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Be-","Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                              2143\ntrag der Belastung unter der Bezeichnung „Ausgleichs-        menen Kraftwerken, der die Referenzmenge über-\nabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach        schreitet. Referenzmenge ist die in dem Kraftwerk in der\ndem Dritten Verstromungsgesetz\" in den Rechnungen            Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 197 4 einge-\nüber Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen          setzte Erdgasmenge. Ist das Kraftwerk erst nach dem\n1. Januar 1974, jedoch vor dem 1. Januar 197 5 in Be-\ntrieb genommen worden, so wird auf Antrag als Refe-\n§ 11                             renzmenge diejenige Menge an Erdgas festgesetzt, die\nHärteklausel                         mutmaßlich eingesetzt worden wäre, wenn das Kraft-\nwerk in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember\n(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf         197 4 betrieben worden wäre.\neine Anhebung des Entgelts nach § 1 O Abs. 1 nicht ver-\nlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher             (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diejenige Menge an\nElektrizität abnimmt, durch eine Bescheinigung des           Erdgas,\nBundesamtes nachweist, daß die sich aus der Anhe-            1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder\nbung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbilli-            zur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,\nge Härte bedeuten würde.\n2. deren vorübergehender Einsatz ausschließlich aus\n(2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unterneh-             Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher\nmens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus             Anordnung notwendig ist.\nfest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teil-\nweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt           (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und\nhierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im         2 darf nur erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraft-\nSinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung      werks oder der leistungssteigernden Anlage energiepo-\nwesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-      litisch unbedenklich ist.\nschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens                 (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und\noder eines Unternehmensteils oder einer Betriebstätte        Absatz 2 Satz. 1 ist zu erteilen, soweit der Einsatz von\ndroht. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die         Gemeinschaftskohle\nBelastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichti-\ngen.                                                         1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzelfall\nwiderstreiten würde oder\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann\nbei der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe         2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder\nnach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Un-      3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum Aus-\nternehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststel-              gleich von Unterschieden zwischen kontinuierlichen\nlung des Bundesamtes nach Absatz 2 außer Betracht                 Erdgasbezugsverpflichtungen und schwankender\nlassen.                                                           Abnahme in bereits in Betrieb genommenen Kraft-\nwerken unmöglich machen würde.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von\nElektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, ent-     Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,\nsprechend.                                                  soweit der Einsatz von Erdgas in einem Kraftwerk er-\nfolgt, dessen Betreiber am 1. April 1976 nicht über ein\n(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach§ 8\nAbs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an    Kraftwerk verfügt, in dem ein Einsatz von Steinkohle\nmöglich ist; Kraftwerken des Betreibers stehen Kraft-\nEndverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern\nwerke gleich, die von Unternehmen betrieben werden,\nselbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Fest-\nstellungen des Bundesamtes nach Absatz 2 außer Be-          die mit dem Betreiber einen Konzern im Sinne des § 18\ntracht.                                                     des Aktiengesetzes bilden.\n(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-\n§ 12                             schränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Aufla-\nGenehmigungspflichten                     gen verbunden werden.\n(1 ) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungs-         (7) Die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nsteigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung,           und 2 werden vom Bundesminister für Wirtschaft, die\ndie ausschließlich oder überwiegend                         sonstigen Genehmigungen vom Bundesamt erteilt.\n1 . mit Heizöl,                                                                           §13\n2. mit Heizöl und Gas oder                                                  Melde- und Auskunftspflichten\n3. mit Erdgas\n( 1 ) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferanten von\nbetrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das        in Kraftwerken eingesetzter Steinkohle, von schwerem\ngilt nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anla-     Heizöl, Erdgas und sonstigen Energieträgern sowie die\ngen, deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten       Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben dem Bundes-\ndieses Gesetzes abgeschlossen war.                          amt auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu ertei-\nlen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind,\n(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von\num\nErdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder lei-\nstungssteigernden Anlagen über 1O Megawatt Nennlei-         1. den Einsatz der in§ 1 bestimmten Steinkohlenmenge\nstung und in vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genom-           zu erreichen,","2144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 so-        ro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen\nwie die Zuschüsse nach den§§ 4 bis 7 zu berechnen      sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort\nund das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu        Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die\nüberprüfen,                                            geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Aus-\n3. die Höhe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen         kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-\nermittelten Ausgleichsabgabe nachzuprüfen,              den.\n4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 4 festzusetzen,               (8) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach § 12 zu         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nüberwachen,                                             Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\n6. die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 festzusetzen.             hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-\nnes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen zwei      keiten aussetzen würde.\nMonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundes-\namt schriftlich zu melden,                                     (9) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so\n1. über welche zum Einsatz von Steinkohle geeigneten        kann das Bundesamt die erforderlichen Feststellunge,n\nKraftwerke einschließlich der Heizöl- und Erdgas-       im Wege der Schätzung treffen.\nkraftwerke, in denen ein Einsatz von Steinkohle mög-\nlich ist, sie am Ende des Jahres 197 4 verfügt haben\nund voraussichtlich in den Jahren bis 1980 jeweils\nam Jahresende verfügen werden; dabei sind Alter,                                   § 14\nEngpaßleistung, Art, Betriebsweise und Brennstoff-                                 Beirat\neinsatz der einzelnen Kraftwerke anzugeben,\n(1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet. Erbe-\n2. welche Steinkohlenmenge sie in den einzelnen Kraft-      rät den Bundesminister für Wirtschaft bei der Festset-\nwerken in den Jahren 1973 und 197 4 eingesetzt ha-      zung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bun-\nben, aufgeteilt nach Mengen, Lieferanten und Ur-        desamt bei der Durchführung des Gesetzes.\nsprungsland,\n3. welche Steinkohlenbezugsverträge beim Inkrafttre-           (2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der Bun-\nten dieses Gesetzes bestanden; dabei sind Laufzeit,     desminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder auf die\nMenge, Lieferant und Ursprungsland anzugeben.           Dauer von drei Jahren, und zwar\n1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,\n(3) Die Betreiber von Steinkohlenkraftwerken haben\ndem Bundesamt die monatlichen Steinkohleneinsatz-           2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deut-\nmengen in den einzelnen Kraftwerken und die monatli-            scher Elektrizitätswerke e. V.,\nchen Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalenderviertel-     3. je ein Mitglied auf Vorschlag\njahr bis zum 20. des folgenden Monats zu melden und             der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,\ndabei 1978 für die Steinkohlenbezüge die Vergleichs-\ndes Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen-\nzahlen für den entsprechenden Monat des Vorjahres\nanzugeben. Sie haben ferner zu melden, mit welchem              bergbaus,\nEinsatz und welchem Bezug von Steinkohle sie in den             des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,\nfolgenden vier Kalendervierteljahren rechnen; alle An-          des Deutschen Industrie- und Handelstages,\ngaben sind nach Lieferanten, Mengen und Ursprungs-              des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,\nland aufzuteilen.\ndes Deutschen Gewerkschaftsbundes,\n(4) Die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres         der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,\nHeizöl eingesetzt werden kann, haben dem Bundesamt              der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und\njeweils für einen Monat bis zum 20. des folgenden Mo-           Verkehr,\nnats Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken           der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,\nbezogenen schweren Heizöls zu melden. Bei der ersten            der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,\nMeldung sind auch die Zahlen für die Monate Januar bis\ndes Mineralölwirtschaftsverbandes,\nMärz 1976 anzugeben.\ndes Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwer-\n(5) Die Abgabeschuldner nach§ 8 Abs. 2 haben bin-            ke e. V.,\nnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem            des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e. V.\nBundesamt zu melden, ob und gegebenenfalls welche\nMengen an Elektrizität sie im Jahre 197 4 an Endver-       Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\nbraucher geliefert oder selbst verbraucht haben.           Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger\n(6) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1          berufen.\nbis 5 sind unverzüglich zu melden.\n(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tä-\n(7) Die vom Bundesamt beauftragten Personen kön-        tigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch\nnen zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genann-      schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister\nten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Bü-      für Wirtschaft jederzeit niederlegen.","Nr. 7 4 - Tag -der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1980                           2145\n(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsiden-          terschieds gewährt werden. Bei der Festsetzung des\nten des Bundesamtes einberufen und geleitet. Das Nä-            Zuschusses nach dem Zweiten Verstromungsgesetz\nhere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Bera-             für das Betriebsjahr 197 4 und bei der Gewährung des\ntung im Beirat vom Bundesamt erlassen wird. Vertreter            Ausgleichs der Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und\ndes Bundesministers für Wirtschaft können an den Sit-            Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE vor einer Anpas-\nzungen teilnehmen.                                               sung des Preises für Kraftwerkskohle auszugehen. Nä-\nheres bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft in\n(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten            Richtlinien.\ndes Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.\n(3) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978\n§ 15\nwird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach § 8\nAbs. 4 auf 4,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz\nOrdnungswidrigkeiten                        der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elek-\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            trizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern er-\nleichtfertig                                                     zielten Erlöse beträgt demnach:\n1 . ohne die nach § 1 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Ge-         für Baden-Württemberg                    4,0 vom Hundert\nnehmigung ein Kraftwerk oder eine leistungsstei-           für Bayern                               3,9 vom Hundert\ngernde Anlage errichtet,\nfür Berlin                               3,5 vom Hundert\n2. ohne die nach § 12 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\ngung Erdgas in einem Kraftwerk oder einer leistungs-        für Bremen                               4,0 vom Hundert\nsteigernden Anlage einsetzt\nfür Hamburg                              4,8 vom Hundert\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nfür Hessen                               4, 1 vom Hundert\noder fahrlässig\nfür Niedersachsen                        4,2 vom Hundert\n1. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder für Nordrhein-Westfalen                  5,4 vom Hundert\nUnterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt,                                            für Rheinland-Pfalz                      4,6 vom Hundert\n2. entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene              für das Saarland                         5,2 vom Hundert\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nfür Schleswig-Holstein                  3,5 vom Hundert..\nnicht rechtzeitig erstattet,\n3. entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstük-                 (4) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Verstro-\nken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Be-             mungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973, die\nsichtigungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme         bis zum 31. Dezember 197 4 aus den öffentlichen Haus-\nin geschäftliche Unterlagen nicht duldet.                  halten nicht gezahlt worden sind, werden aus dem Son-\ndervermögen geleistet. Für diesen Zeitraum zuviel ge-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit\nzahlte und von den Unternehmen erstattete Zuschüsse\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark.\nfließen dem Sondervermögen zu.\ndie Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbu-\nße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                                           § 17\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nBegriffsbestimmungen\nBundesamt.\n( 1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine\nAnlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels\n§ 16                              Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmoto-\nÜbergangsregelung                         ren. Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in\neiner Turbogeneratorenanlage völlig zur Stromerzeu-\n(1) Für das Kalenderjahr 197 4 werden Zuschüsse nur          gung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung\nnach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsge-               für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrika-\nsetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gell-       tionsdampf, genutzt wird.\ntenden Fassung nach Absatz 2 und nach§ 3 Abs. 3 ge-\nwährt.                                                              (2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraftwerks\n(2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein Unter-        ist eine Anlage, die die Engpaßleistung des Kraftwerks\nnehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus einen                  durch Erhöhung der Kessel- oder Turbogeneratorenlei-\nPreis, der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 entspricht, ob-          stung vergrößert.\nwohl er auf Grund eines vor dem 30. September 1973\ngeschlossenen Vertrages über die Lieferung von Kraft-               (3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied zwi-\nwerkskohle zu einem niedrigeren Preis beliefert werden          schen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle\nmüßte, kann ihm je auf Grund dieses Vertrages bezoge-           frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei\nner und eingesetzter Tonne Steinkohle, erstmals für das         Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengen-\nKalenderjahr 197 4, ein Zuschuß in Höhe des Preisun-            be.zug .","2146                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil  1\n(4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes ist                              § 18\ndie im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Koh-                          Berlin-Klausel\nle und Stahl gewonnene Steinkohle, Pechkohle, Braun-\nkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von minde-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nstens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Gehalt      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nan Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nvom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\naus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden         Dritten Überleitungsgesetzes.\nkann.\n(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die\n§19\naußerhalb des Bereichs der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.                               (Inkrafttreten)"]}