{"id":"bgbl1-1980-73-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":73,"date":"1980-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1980-11-13T00:00:00Z","page":2081,"pdf_page":1,"num_pages":55,"content":["2081\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                               Z 5702 AX\n1980                Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1980                                                                              Nr. 73\nTag                                               Inhalt                                                                              Seite\n13. 11. 80 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes       ..................................... ·1·· .....                                 2081\n2032-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2136\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 13. November 1980\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Änderung\nbesoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-\nschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509)\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der ab 1. September 1980 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes vom 9. Oktober 1979 (BGBI. I\ns. 1673),\n2. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des\nDritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher\nVorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ),\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-\ntengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ) ,\n4. den am 1 . Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Siebenten Gesetzes zur Änderung des Solda-\ntenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1\ns. 851 ),\n5. den am 1. März 1980 in Kraft getretenen § 1 des Ge-\nsetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versor-\ngungsbezügen in Bund und Ländern 1980 vom\n16. August 1980 (BGBI. I S. 1439),\n6. den nach Maßgabe des Artikels 15 in Kraft getrete-\nnen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung besol-\ndungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-\nschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1509, 2064).\nBonn, den 13. November 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","2082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBundesbesoldungsgesetz\n1n haltsverzeichni s\n§§\n1. Abschnitt:     Allgemeine Vorschriften                               1 bis 17\n2. Abschnitt:     Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen                          18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                           18 und 19\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten             20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren und Hoch-\nschulassistenten                                 32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte      37 und 38\n3. Abschnitt:     Ortszuschlag                                        39 bis 41\n4. Abschnitt:     Zulagen, Vergütungen                                42 bis 51\n5. Abschnitt:     Auslandsdienstbezüge                                52 bis 58\n6. Abschnitt:     Anwärterbezüge                                      59 bis 66\n7. Abschnitt:     Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksa-\nme Leistungen und jährliches Urlaubsgeld         67 bis 68 a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                       69 und 70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und Schlußvorschriften                   71 bis 82\n1. Abschnitt                             3. Ortszuschlag,\nAllgemeine Vorschriften                         4. Zulagen,\n5. Vergütungen,\n§ 1                                 6. Auslandsdienstbezüge.\nGeltungsbereich                              (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                   Bezüge:\n1 . Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge-              1. Anwärterbezüge,\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-             2. jährliche Sonderzuwendungen,\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör-          3. vermögenswirksame Leistungen,\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-\nchen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten              4. jährliches Urlaubsgeld.\nund die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwen-            (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vor-\ndet werden,                                                schriften im Sinne,der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, so-\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen               weit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\nsind die ehrenamtlichen Richter,\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                        chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                                        §2\n1. Grundgehalt,                                                                  Regelung durch Gesetz\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an                    ( 1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\nHochschulen,                                               wird durch Gesetz geregelt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                               2083\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,         Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, des-\ndie dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als       sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,\ndie ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen          so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte\nsollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche-       verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nrungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen             Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer\nwerden.                                                      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm      an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Ver-\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-         band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögens-             ren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen\nwirksamen Leistungen.                                         oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob\ndie Voraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besol-\n§3                              dungsrecht zuständige Minister oder die von ihm be-\nAnspruch auf Besoldung                       stimmte Stelle.\n(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gel-\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-\nten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der\nspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem\nMitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ru-\nTag, an .~em ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme\nhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der\noder ihr Ubertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 ge-\nsonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beam-\nnannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Ver-\ntenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die\nleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt\nFälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft\n(Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte,\nGesetzes.\nRichter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle ein-                                  § 5\ngewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in\nder Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt                    Besoldung bei mehreren Hauptämtern\nauf Grund einer Regelung nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter          Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-\nHalbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der An-        gung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere\nspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfü-           besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus\ngung entspricht.                                             dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, so-\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine        weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die\nDienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet ha-       Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so\nben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens          werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertra-\nmit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes.           genen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist.\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des                                   §6\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem\nBesoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts\nund Richter\nanderes bestimmt ist.\nEin Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für\n§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des\neinen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Be-\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-\nzüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,\ndesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für\n(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und      einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1\n6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Be-         des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem\nzüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts        Landesrecht ermäßigt worden ist.\nanderes bestimmt ist.\n§7\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge-\nKaufkraftausgleich\nzahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstli-\n§4                               chen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und\nmuß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes\nWeitergewährung der Besoldung bei Versetzung in\nverfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft\nden einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von\nder fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen\nWahlbeamten auf Zeit\nMark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-       kraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bun-\namte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem        desminister des Innern im Benehmen mit dem Bundes-\nihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit-        minister der Finanzen geregelt.\ngeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate\nnoch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Auf-                                        §8\nwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des                     Kürzung der Besoldung bei Gewährung\neinstweiligen Ruhestandes gezahlt.                                einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche\noder überstaatliche Einrichtung\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer           ( 1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der\nVerwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen             Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-","2084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Ver-                                 § 11\nsorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kür-       Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-\nzung beträgt 2, 14 vom Hundert für jedes im zwischen-                     und Zurückbehaltungsrecht\nstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr;\nihm verbleiben jedoch mindestens vierzig vom Hundert          (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nseiner Dienstbezüge. Erhält er als lnvaliditätspension     desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche\ndie Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi-           auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,         Pfändung unterliegen.\nwerden die Dienstbezüge um sechzig vom Hundert ge-\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nkürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen-\nDienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte\nrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-\nVersorgung nicht übersteigen.\ntend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beam--\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli-   ten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadener-\nchen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der   satz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Am-\ntes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nEinrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonsti-                                  § 12\nge Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche er-                         Rückforderung von Bezügen\nwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-\nscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen             (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\noder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Be-     gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\nrechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück-          Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen\nsichtigt werden.                                           der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft\nschlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind           nicht zu erstatten.\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfä-\nhige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu-                  (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge-\nschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-           zahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nschulen.                                                   Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfer-\ntigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\n§9\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel\nVerlust der Besoldung                    so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-\nbei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst             kennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-\nkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbe-\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-\nhörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teil-\nmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die\nweise abgesehen werden.\nZeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei\neinem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der\nVerlust der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten,                                  § 13\nRichter oder Soldaten mitzuteilen.\nWahrung des Besitzstandes\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringe-\n§ 9a                             rem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernom-\nmen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung           Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder\nHaben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf        mit einer anderen Körperschaft oder Behörde ver-\nBesoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstlei-   schmolzen oder in eine andere Körperschaft oder Be-\nstung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterblie-  hörde eingegliedert wird ( §§ 19, 128 des Beamten-\nbenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes an-     rechtsrahmengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeam-\nderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet wer-         tengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vor-\nden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft      schriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszula-\nverpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstent-   ge. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-\nhebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die    schen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag\nbesonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.             des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und Orts-\nzuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestan-\nden hätten, gewährt; Änderungen der besoldungsmäßi-\ngen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben unberück-\n§ 10                            sichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten auf Zeit\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung            nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt. Rich-\ntet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge,     einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer\nso werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt-         Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender\nschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag          Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung\nauf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes       seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinn-\nbestimmt ist.                                              gemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                          2085\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur     3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein an-           Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird,\nweil                                                         Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen\nübertragen.\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder\n§ 16\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche\nAnforderungen festgesetzt sind und                                            Amt, Dienstgrad\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beam-          Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nteten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese be-      verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Sol-\nsonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht           daten gleich.\nmehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat.\n§ 17\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und ver-                         Aufwandsentschädigungen\nringert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so er-      Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt wer-\nhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe      den, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendun-\ndes Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen         gen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter\nGrundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem          oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der\nbisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von        Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\nGrundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrund-\ngehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies\ngilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn-\ngruppe. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn\ndie Verringerung des Grundgehalts auf einer Diszipli-                               2. Abschnitt\nnarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfah-            Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt\nren beruht.                                                            für Professoren an Hochschulen\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Solda-\nten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein                              1. Unterabschnitt\nBeamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen\nAllgemeine Grundsätze\nwird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das\nGrundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhege-\n§ 18\nhalt bemessen war.\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung\n(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzula-           Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten\ngen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundge-            sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen\nhalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehalt-        sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die\nfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen,        Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung\nwerden auf die Ausgleichszulage angerechnet.                der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Be-\nsoldungsgruppen zuzuordnen.\n§ 14\nAnpassung der Besoldung                                                § 19\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung              Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\nder allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-         ( 1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Sol-\nhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den            daten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des\nDienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch              ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer\nBundesgesetz regelmäßig angepaßt.                           Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Be-\nsoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das\n§ 15                            Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Ein-\nweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf\nDienstlicher Wohnsitz                    bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\n( 1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters     fentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in\nist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-       einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der\nstelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten   Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im\nist sein Standort.                                          Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-\ndigen Minister. Ist dem Beamten oder Richter noch kein\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen      Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundge-\nWohnsitz anweisen:                                          halt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines\nEingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit\nStaatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit\ndes Beamten, Richters oder Soldaten ist,\ndie Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit      erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der ent-\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,         sprechenden Besoldungsgruppe.","2086                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet           Kqrperschaften einer Größenklasse höchstens zwei\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer                  Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden,\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\n2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Be-\nsteigen in den Dienstaltersstufen und die Festset-\nwertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der\nzung des Besoldungsdienstalters abweichend von\nPlanstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde\n§ 27 Abs . 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.\noder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schüler-\nzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraus-        Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung\nsetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung             kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.\naus diesem Amt.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände\n2 . Unterabschnitt                      und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen\nVorschriften für Beamte und Soldaten                unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabenin-\nhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden\n§ 20                            Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Ab-\nsatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder\nBesoldungsordnungen A und B                  zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechts-\n( 1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Be-    verordnung kann auf den zuständigen Minister übertra-\nsoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnun-             gen werden.\ngen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die\n§§ 21 und 22 bleiben unberührt.                                                              § 22\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende                               Vorstandsmitglieder\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste                    öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\nGehälter- sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der Be-          ,.- kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\nsoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.                  ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen             die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öf-\nden Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-             fentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kom-\nordnen.                                                       munalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werklei-\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur       ter) den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz              ordnungen A und B zuzuordnen.\nausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den              (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Äm-\nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem              ter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-\nInhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-          rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanz-\nscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im             summe der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem\nAufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesol-                 Kurswert der Kundenwertpapiere nach einem bestimm-\ndungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze             ten Stichtag. Grundlage für die Einstufung der Werklei-\nder Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbe-       ter ist bei Versorgungsbetrieben die nutzbare Abgabe,\nsoldungsordnungen.                                            bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Perso-\nnen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr.\n§ 21\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\n§ 23\nder Gemeinden, Samtgemeinden,\nVerbandsgemeinden, Ämter und Kreise                                   Eingangsämter für Beamte\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                ( 1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für           soldungsgruppen zuzuweisen:\ndie Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-\n1 . in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\namten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Ver-\ndungsgruppe A 1 oder A 2,\nbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besol-\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der              2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-\nLänder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen                  dungsgruppe A 5,\nsind insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der         3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\nEinwohner zu bestimmen.                                              dungsgruppe A 9,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       4 . in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-\nRechtsverordnung                                                     dungsgruppe A 13.\n1 die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\n1\n•                                                                (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A             für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule\nund B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverord-         gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für\nnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuord-         die Befähigung den Fachhochschulabschluß nachwei-\nnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten         sen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                            2087\n§ 24                                  (2) Absatz 1 gilt nicht\nEingangsamt                           1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nfür Beamte in besonderen Laufbahnen                      Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das\nDirektorium und die Hauptverwaltungen der Deut-\n( 1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen\nschen Bundesbank,\n1 . die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-      2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öf-\nschen oder technischen Verwaltungsdienst beson-               fentlichen Schulen und Hochschulen,\nders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder\ndie Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorge-          3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\nschrieben ist und                                             schulen,\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die         4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\nbei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuwei-               das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nsung des Eingangsamtes zu einer anderen Besol-               zugewiesen worden ist.\ndungsgruppe als nach § 23 erfordern,\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-                (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten\nden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Fest-   und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der\nlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnun-          Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-\ngen zu kennzeichnen.                                         desbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-\nschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funk-\ntionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen          gilt auch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachge-\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat-             ordeten Rechnungsprüfungsämtern.\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-\ngruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter\neingereiht sind.                                                 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 25                              zur sachgerechten Bewertung der Funktionen\nBeförderungsämter\n1 . für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich               zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,\nnichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden,        2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergren-\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-                zen als nach Absatz 1 zuzulassen,\ndungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten\nFunktionen wesentlich abheben.                                3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-\nzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen\nunberücksichtigt bleiben:\n§ 26                                    a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-\nObergrenzen für Beförderungsämter                          grenzen zugelassen sind,\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nzugeordnet sind,\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\ngrenzen nicht überschreiten:                                 4 . besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht\nim mittleren Dienst                                               des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstal-\nin der Besoldungsgruppe A 7                   40 V, H.,       ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in\nin der Besoldungsgruppe A 8                   30 v.H.,        den Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergren-\nin der Besoldungsgruppe A 9                    8 v.. H.,      zen nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.\nim gehobenen Dienst                                              (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nin der Besoldungsgruppe A 11                   30 v. H.,  Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der\nin der Besoldungsgruppe A 12                   12 V. H.,  Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör-\nin der Besoldungsgruppe A 13                    4 v. H.,  perschaften, Anstalten und Stiftungen des, öffentlichen\nRechts\nim höheren Dienst                                             1 . abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr..2 andere\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16                            Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge-\nund B 2 nach Einzelbewertung                                   meinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen hö-\nzusammen                                      40 v. H.,        here Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie\nin den Besoldungsgruppen A 16 und B 2                          weniger als 100 000 Einwohner haben,\nzusammen                                       10 v. H.\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl               4 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen          festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl               höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16             Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-\nund B 2.         '                                                 lassen,","2088                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre-         Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der\ngierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-     Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.\nsonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung            des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu-\nkann auf den zuständigen Minister übertragen werden.       schieben ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts an-\nderes bestimmt,\n(6) Auf erste Befö;-derungsämter der Besoldungs-\n1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\ngruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sach-\nverbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen\ngerechter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom\nSchulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-\nHundert der Gesamtzahl aller Planstellen bei einem              schul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vor-\nDienstherrn in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des\nbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die all-\nmittleren Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und\ngemeine Schulbildung durch eine andere Art der\nA 1 0 des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungs-\nAusbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung\ngruppen A 13 und A 14 des ,höheren Dienstes entfallen.\ngleich;\nZugrunde zu legen ist jeweils die Gesamtzahl der Plan-\nstellen, die nach Anwendung der Obergrenzen des Ab-         2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nsatzes 1, der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4            verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptbe-\nund 5 sowie der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15             ruflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Be-\nfür das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt               amten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist;\nverbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bereiche     3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-\nbeträgt die Obergrenze für erste Beförderungsämter              gende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im\nnach Satz 1 achtzig vom Hundert, für die durch Satz 1           Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nund 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des Absatzes 2           Reichsgebiet;\nNr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3 und des\nAbsatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der Gesamt-           4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver-\nzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für das Ein-      brachte Zeiten\ngangsamt und das erste Beförderungsamt verbleiben. In          a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nden Bereichen des Absatzes 3 kann die Obergrenze für                schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne\nerste Beförderungsämter überschritten werden, soweit                Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\ndies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.                  chenden Beschäftigungsverhältnisses, eines\nnichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-\ndienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehr-\n§ 27                                    dienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivil-\ndienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungs-\nBemessung des Grundgehaltes                           helfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst\n( 1 ) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-            befreit,\nnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstal-           b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der\ntersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren              nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\num die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der               Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten\nTag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstu-             Personen,\nfen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besol-              c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-\ndungsdienstalter.                                                   mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, so-\n(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-                weit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits-\ndungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten                    und Wehrdienstpflicht umfaßt,\nschriftlich mitzuteilen.                                       d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder\n(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienst-               Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, so-\naltersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vor-             weit der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehr-\nläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinar-           pflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und die\nverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das             Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,\nDienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Be-           e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krank-\namten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Ver-           heit oder Verwundung als Folge eines Dienstes,\nurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des          einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung\nRuhens.                                                            oder eines Gewahrsams im Sinne der Buchsta-\nben a bis d durchgeführt wurde und während der\n§ 28                                   der Kranke oder Verwundete arbeitsunfähig war;\nBesoldungsdienstalter im Regelfall             5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Ge-\n( 1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des        setz zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das einund-              sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.                           lichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutma-\n(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem         chungsverfahren anzurechnen sind.\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das ein-      Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften\nundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der        unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                             2089\n(4) Die Zeit, urn die der Beginn des Besoldungsdienst-   4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinaus-         schaften und ihren Verbänden,\nzuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder\n(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem          Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das ein-           der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-\nundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so er-           (Reichs-}bahn übernommen worden sind, sowie im\nhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.              nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\n6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul-\n(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorge-             und Hochschuldienst,\nschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Stu-\ndium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berück-        7.. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von in-\nsichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststu-          ländischen wissenschaftlichen Forschungseinrich-\ndienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat         tungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung\nder Beamte oder Soldat sein Studium nach der Festset-            von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Wei-\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-           se wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die\ngang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur            Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen\ninsoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudien-            des öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben\nzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten         wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestell-\nist.                                                             ten bei den genannten Forschungseinrichtungen\nausgeübt und aus Mitteln der öffentlichen Hand ver-\n(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von             gütet worden ist,\ndem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-\n8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in\ndungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist.\nAbsatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staats-\nZeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt,\nvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorge-\noder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtli-\nschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des\ncher Aufgaben geschaffen worden sind.\nBeamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so\ngilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der   Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder\nLaufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.            die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der\nvon ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten der Ge-\n§ 29                           meinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren              Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ent-\n( 1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des      scheidet die oberste Aufsichtsbehörde im Einverneh-\n§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die       men mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mi-\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und ande-           nister; die Entscheidungsbefugnis kann auf nachgeord-\nre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-      nete Behörden übertragen werden.\nlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände.\n§ 30\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-              Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\nchen Dienstherrn steht gleich\nBei Anwendung des§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wer-\n1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nden nicht berücksichtigt\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausge-\nübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-  1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach            haltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\ndem 31 . Dezember 1937 dem Reich angegliedert wa-       2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen\nren,                                                         Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Ab-\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die               findung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-          einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                    richtung gewährt worden ist,\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-         verhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48\nchen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung            des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder\nursäch!ich oder mitbestimmend waren, folgende Tätig-             durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\nkeiten gleichgestellt werden:\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n1. im ausländischen offentlichen Dienst oder im Dienst\nverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Be-\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-         diensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit der\nrichtung,                                                   Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Ver-\n2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Land-           lustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der\ntage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,             Entfernung aus dem Dienst drohte,\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder            5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe\nihren Landesverbänden,                                      oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf","2090                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn     sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) ge-\ner seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den     regelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen\ndrohenden Widerruf seines Beamtenverhältnisses         sind in der Anlage IV ausgewiesen.\noder die Entlassung durch den Dienstherrn zu ver-\nmeiden,                                                                            § 34\n6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsver-                     Zuschüsse zum Grundgehalt\nhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertre-\ntenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt wor-        Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe\nden ist.                                               der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbe-\nsoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhal-\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den\nten.\nVorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.\n§ 35\n§ 31                                                      Obergrenzen\nBesoldungsdienstalter in besonderen Fällen               ( 1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-\n(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen An-     lichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter\ntrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um         Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4\nim dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-      auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der\nüben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem     Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen\nAusscheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit         Hochschulen\nals Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,          in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4\nwenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-            zusammen                                      80 V. H.\nstimmte Stelle das dienstliche Interesse vor dem Aus-          in der Besoldungsgruppe C 4                   45 v. H.\nscheiden schriftlich anerkannt hat.\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-\n(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge       senschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.\nbeurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-\nHälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt\nschulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nnicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nin den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen.\nbestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Ur-\nBei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für\nlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen\nProfessoren an Fachhochschulen\nInteressen oder öffentlichen Belangen dient. In den Fäl-\nlen des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter, wenn           in der Besoldungsgruppe C 3                   50  V. H.\ndies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist, so        der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an\nfestzusetzen, als wäre er nach Beendigung des Urlaubs       Fachhochschulen nicht überschreiten.\nneu eingestellt worden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschu-\n(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf Be-     len entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in de-\nsoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft      nen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter       der Fachhochschulen miteinander verbunden werden,\num die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.               dürfen bis zu einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Ab-\n(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3        satz 1, im übrigen entsprechend Absatz 2 ausgebracht\ngenannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.             werden.\n§ 36\nBemessung des Grundgehaltes,\n3. Unterabschnitt\nBesoldungsdienstalter\nVorschriften für Professoren an Hochschulen\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Be-\nund Hochschulassistenten\nsoldungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.\n§ 32\nGeltung der Vorschriften                                        4. Unterabschnitt\nDie Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Num-                Vorschriften für Richter und Staatsanwälte\nmern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-\ndungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der                                    § 37\n§§ 34 bis 36 gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für die\nBesoldungsordnungen R\ndurch das Hochschulrahmengesetz erfaßten Professo-\nren und Hochschulassistenten.                                  (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interes-\n§ 33                               ses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\nBundesbesoldungsordnung C\ndungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehalts-\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen und              sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-\nHochschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen             gewiesen.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                              2091\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können gere-          zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszu-\ngelt werden:                                                schlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem\n1 . die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-      Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne\nschen Obersten Landesgericht einschließlich des         Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-\nPräsidenten und seines ständigen Vertreters,           geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe,\n2. die Ämter der badischen Amtsnotare.                     die der Anzahl der Kinder entspricht.§ 40 Abs. 6 gilt ent-\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbe-          sprechend.\nsoldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol-                                           § 40\ndungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze                          Stufen des Ortszuschlages\nder Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungs-\nordnungen.                                                    ( 1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-\n§ 38                             denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,\nRichter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für\nBemessung des Grundgehaltes                   nichtig erklärt ist.\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-        (2) Zur Stufe 2 gehören\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensalters-     1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\nstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausge-\nwiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Mo-          2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\nnats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollen-       3. geschiedene Beamte,. Richter und Soldaten und Be-\ndet wird.                                                      amte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollen-         oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\ndung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt,          Unterhalt verpflichtet sind,\nwird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebens-      4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine ande-\nalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Le-        re Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung\nbensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsan-       aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren,\nwalt seit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjah-         weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind\nres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebens-         oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen\njahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich oh-     ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenom-\nne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne         men gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte,\ndes § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Rich-         Richter oder Soldat sie auf seine Kosten anderweitig\ntergesetzes anschließt, gilt als Tag der Einstellung der       untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche\nTag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkei-        Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.\nten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat.\nBei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfän-            (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die\ngers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßge-      Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kin-\nbende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes      dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\nhinausgeschoben.                                           oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-\ndeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe rich-\n(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißig-   tet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen\nste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das    Kinder.\nAnfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange,           (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nbis sie das für das Aufsteigen in den Lebens-              Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\naltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.      oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-\n(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.           deskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zu-\nsätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-\nschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der\nAnzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.\n3. Abschnitt                         Absatz 6 gilt entsprechend.\nOrtszuschlag                             (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nSoldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-\n§ 39\nstellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer\nTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtli-\nGrundlage des Ortszuschlages                  chen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.    ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer\nSeine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Be-  der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung\nsoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten         in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschieds-\nzugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienver-    betrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Orts-\nhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten ent-        zuschlages der höchsten Tarifklasse zu, so erhält der\nspricht.                                                   Beamte, Richter oder Soldat den Unterschiedsbetrag\nzwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maß-\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund          gebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für\ndienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunter-        die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht,\nkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1        mit Ausnahme der Zeit eines Mutterschaftsurlaubs. § 6","2092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nfindet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung,             (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom\nwenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach be-      Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhö-\namtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt          hung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-\nist.                                                        zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-      gen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und\nten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst        2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unter-\nsteht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen       schiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen\nDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder            zwischen den Stufen des Ortszuschlages.\nnach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,\nder Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden\nStufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Unter-\nschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschla-                                 4. Abschnitt\nges dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn\nZulagen, Vergütungen\nund soweit ihm das Kindergeld nach dem Bundeskin-\ndergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichti-\ngung des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig                                      § 42\nzu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder                     Amtszulagen und Stellenzulagen\neiner der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag\nnach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen          ( 1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-\nDienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder        lagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dür-\ndas Mutterschaftsgeld, soweit es nicht für die Zeit eines  fen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-\nMutterschaftsurlaubs gewährt wird, gleich. Auf das Kind   schen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des\nentfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der    Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundge-\nfür die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes             halt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht über-\nmaßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet      steigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes be-\nauf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn           stimmt ist.\neiner der Anspruchsberechtigten im Sinne des Sat-             (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhege-\nzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen         haltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\nGrundsätzen versorgungsberechtigt ist.\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und 6\nWahrnehmung der herausgehobenen Funktionen ge-\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,\nwährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehalt-\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstal-\nfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der\nVerbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit            (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnun-\nbei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder   gen oder in der Rechtsverordnung nach§ 21 Abs. 1 auf-\nihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selb-   geführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stel-\nständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen,        lenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich\nHochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Alters-         bestimmt ist.\nheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind.\nDem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst                                    § 43\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\ntung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 be-\nin der Hochschulleitung\nzeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeich-\nneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öf-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im      die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richt~r\nDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öf-   und Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonsti-\nfentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-    gen Aufgaben im Bereich einer Hochschule folgende\nträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in   Funktionen wahrnehmen:\nBesoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozial-\nzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare        1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\nRegelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in             regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\nSatz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände                Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-\ndurch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in             treter,\nanderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die       2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien              und\nVoraussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besol-          ständige Vertreter,\ndungsrecht zuständige Minister oder die von ihm be-\n3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\nstimmte Stelle.\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\n§ 41\n5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\nÄnderung des Ortszuschlages\n6. Leiter von Fachbereichen.\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird       Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzu-\nvon demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt             lage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters\nder neuen Besoldungsgruppe.                                   oder Soldaten mit abgegolten ist.","Nr. 7,3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                          2093\n§ 44                                                       § 47\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte                      Zulagen für besondere Erschwernisse\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nwährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwal-           währung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der\ntungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staats-        Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwär-\nanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im      terbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Er-\nRahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte         schwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruf-\ntätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgese-   lich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-\nhen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion           den, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszula-\nnicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den    gen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters\nBetrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stel-     oder Soldaten mit abgegolten ist.\nlenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Er-\nschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.\n§ 48\n§ 45                             Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nan Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nZulage für Beamte in der Ständigen Vertretung\nund ihrer Ausschüsse\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik                  ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun-      die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des\ndesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-         Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrah-\nschen Republik erhalten neben den Dienstbezügen              mengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vor-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige       schriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit\nZulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der           nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Ver-\nStändigen Vertretung haben.                                  gütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen\n(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII    werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine\nStufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der      Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach\nBesoldungsgruppe des Beamten.                                dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit\nfestzusetzen und unter Zusammenfassung von Besol-\ndungsgruppen zu staffeln.\n§ 46\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZulage für die Wahrnehmung\nRechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\neines höherwertigen Amtes\nBeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit we-\n(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-         niger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit      Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zuste-\nzeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für      hen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer re-\ndie Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das           gelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörper-\nhöherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten           schaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmä-\nwegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege         ßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung\nder Beförderung erreichen kann.                              darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie\ndarf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetra-        werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbun-\nges zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag            dener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung ent-\nseiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und             fällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung\ndem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der           ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß\ndas höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist      der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Mini-\neine dem Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkun-             ster übertragen werden.\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu-\nstehende Stellenzulage anzurechnen.\n§ 49\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen                 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\nDienstbezügen, wenn\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt            ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nworden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhe-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nstand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als        die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher\nbei Beend\\gung der zulageberechtigenden Verwen-           und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu\ndung inne, so wird die Zulage entsprechend verrin-        regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind\ngert oder                                                 die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.\n2. das Dienstverhältnis während der zulageberechti-            (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die ein-\ngenden Verwendung durch Eintritt in den Ruhestand         zelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalender-\nwegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod beendet            jahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für\nworden ist.                                               ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt wer-","2094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Auf-        wendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben\nwand des Beamten mit abgegolten ist.                        folgende Auslandsdienstbezüge:\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       1. Auslandszuschlag\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvoll-       2. Auslandskinderzuschlag\nziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unter-   3. Mietzuschuß.\nhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.\nDie Ermächtigung kann auf den zuständigen Minister             (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Per-\nübertragen werden.                                         son das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe\nals der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, er-\n§ 50                            halten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrige-\nLehrvergütung für Professoren                 ren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige-\nren Besoldungsgruppe und der entsprechende Orts-\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnun-       zuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrun-\ngen der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines   de gelegt.\nProfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung sei-\nnes Amtes überschreitet, wird dem Professor für die           (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nweitere Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die      ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort\nRegellehrverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung      in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren In-\nwerden durch Rechtsverordnung des Bundesministers          landsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn\nfür Bildung und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsver-     vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und\nordnung bedarf des Einvernehmens des Bundesmini-           den Mietzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen\nsters des Innern und der Zustimmung des Bundesrates.      Forstämtern in Österreich entsprechend.\nDie Regellehrverpflichtung ist nach Wochenstunden be-\nzogen auf die einzelnen Unterrichtsveranstaltungen                                    § 53\nfestzulegen und nach dem Umfang der Lehrtätigkeit zu                   Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nstaffeln. Die Lehrvergütung wird höchstens für vier Wo-\nchenstunden gewährt.                                          Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung\nzwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach\n§ 50a                           dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Ta-\nVergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten         ge vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1\nbleibt unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch    sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-           nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden\nminister der Verteidigung die Gewährung einer Vergü-       Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das\ntung für Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu re-   Inland gilt Satz 1 entsprechend.\ngeln, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stun-\nden wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung                                   § 54\nrichtet sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach\nKaufkraftausgleich\nAblauf von sechs Monaten seit dem Dienstantritt ge-\nwährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der            § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nZustimmung des Bundesrates.                                vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt\n§ 51                            geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig\nvom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde ge-\nAndere Zulagen und Vergütungen                 legt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzu-\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zula-     schuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\ngen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, so-\nweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen                                   § 55\nfür Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben un-                          Auslandszuschlag\nberührt.\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellun-\ngen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe rich-\n5. Abschnitt                         tet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4,\nAuslandsdienstbezüge                        der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Sol-\ndaten und nach der für den ausländischen Dienstort\nmaßgebenden Stufe.\n§ 52\n(2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszu-\nAuslandsdienstbezüge\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die\n( 1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem       mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine\nWohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ih-     gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so\nnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim          verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an\nOrtszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für      einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im\ndie Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und       Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\nVergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die je-       Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffent-\nweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver-           lich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                         2095\nden Auslandszuschlag nach Tabelle VI a und der andere      gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-\nnach Tabelle VI c; den Auslandszuschlag nach Tabelle       sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein\nVI a erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren     Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nAuslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzu-\nwenden.                                                       (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nMonats an gewährt, in dem die Anspruchsvorausset-\n(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslands-          zungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats ge-\nzuschlag                                                    währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfal-\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer        len; § 53 bleibt unberührt.\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,                                § 57\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Le-                            Mietzuschuß\nbensjahr vollendet haben,\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung       den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person        zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Orts-\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt       zuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-  mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-   Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehr-\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                   betrages. In Dienstorten mit einer durchschnittlichen\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-      Mieteigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen        Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Mietzu-\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder die-     schuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert\nsen wieder aufgegeben haben.                           des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert der Bezü-\nge nach Satz 1 übersteigenden Betrages gewährt.\n(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten.              (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem\nBei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer          Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsa-\nGemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der            me Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls\nGemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu-               Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Ar-\nschlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der beiden       beitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52\nVoraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VI e ge-       Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der\nwährt.                                                      Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1\nSatz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nArbeitsentgelt beider ~hegatten zugrunde zu legen. Der\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nMietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines\nBundesminister des Auswärtigen und dem Bundesmini-\nEhegatten jedem zur Hälfte gewährt.\nster der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Aus-\nlandszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Be-         (3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhal-\nsonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingun-           ten keinen Mietzuschuß.\ngen im Ausland folgenden besonderen materiellen und\nimmateriellen Belastungen in der Lebensführung zu be-                                  § 58\nrücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der\nAuslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs\nZustimmung des Bundesrats.\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich an-\n(6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-          schließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person\nriellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens-       liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Sol-\nführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit        daten den Auslandszuschlag und den Auslandskinder-\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesmini-           zuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c\nster der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich         und f. Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an\nbefristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450 Deutsche          seinem Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach\nMark monatlich fest.                                        einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der\n§ 56                            Auslandszuschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe\nAuslandskinderzuschlag                   gezahlt. Mietzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraft-\nausgleich wird nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1\n(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die     Nr. 2 bleibt unberührt. Die nachgewiesenen, am Aus-\nnach§ 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeldgesetzes        landsdienstort weiterlaufenden notwendigen Aufwen-\nbei dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksich-      dungen für die Wohnung und das Hauspersonal werden\ntigen wären und die sich nicht nur vorübergehend            gesondert erstattet.\n1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten,            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter\nRichter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Aus-       oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstli-\nlandszuschlages (Anlage VI f),                        chen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegen-\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt ei-   den Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer\nnes Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Er- Familie im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden\nreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder   Dienstbezüge stehen vom Ersten des dritten Kalender-\nwar, nach Anlage VI f                                 monats an zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder","2096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSoldaten am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er      2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder\nDienstbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beam-           für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe\nter, Richter oder Soldat.                                       zum Unterhalt verpflichtet sind,\n3. andere Anwärter,\n6. Abschnitt                             a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nAnwärterbezüge                                  gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-\n§ 59\nstehen würde,\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht\nAnwärterbezüge\nnur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ge-\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-             währen, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nwärter) erhalten Anwärterbezüge.                                    pflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen\nihrer Hilfe bedürien.\n(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\ngrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und             (2) Eriüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1\ndie Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die             Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen\njährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen           des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes\nLeistungen und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zu-       Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nlagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies         geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\nbundesgesetzlich besonders bestimmt ist.                    oder§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen wür-\nde, einen Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage\n(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland        VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag nach\nerhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Aus-            Absatz 1.\nlandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzu-\nschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Anwärter-           (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist\nverheiratetenzuschlag und der Anwärtersonderzu-             oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezü-\nschlag zugrunde zu legen.                                   gen oder als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens\nder Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\nDienst oder einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet        Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffent-\nwerden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die        lichen Dienst steht und eine Leistung mindestens in Hö-\nBezüge nach Absatz 2 verbleiben.\nhe der Anwärterbezüge erhält oder auf Grund einer Tä-\n(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-     tigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ndienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung          nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\nder Anwärterbezüge von der Eriüllung von Auflagen ab-       zen versorgungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des\nhängig gemacht werden.                                      Anwärterverheiratetenzuschlages. Dies gilt nicht für die\nZeit, in der\n§  60                            1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nAnwärterbezüge                             Monat keine Bezüge erhält,\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung                 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\nReichsversicherungsordnung erhält,\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanord-         3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.\nnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbeste-          Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-\nhen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge          satzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der\nfür die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwär-\nlaufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor die-\nters der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des\nsem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer\nKindes tritt.\nhauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtli-\nchen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz-          (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Er-\nschule erworben, so werden die Anwärterbezüge nur bis       sten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewäh-\nzum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.              rung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr\ngezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs-\n§ 61                             voraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung\nAnwärtergrundbetrag\ndes nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterver-\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anla-       heiratetenzuschlages.\nge VIII.\n§ 63\n§ 62\nAnwärtersonderzuschläge\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nlage VIII erhalten\ndesrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-\n1 . verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,          schlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                             2097\ngrundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter sol-                                   § 66\ncher Laufbahnen, in denen außer der für die Laufbahn-\nKürzung der Anwärterbezüge\ngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung eine ab-\ngeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförder-          (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\nliche Ausbildung oder Tätigkeit oder sonstige besonde-      stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf\nre Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. An-        dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem\nwärtersonderzuschläge können auch dann gewährt              Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten\nwerden, wenn neben einem durch Prüfung abgeschlos-          Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der An-\nsenen Vorbereitungsdienst ein zusätzlicher Vorberei-        wärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht be-\ntungsdienst gefordert wird.                                 standen hat oder sich die Ausbildung aus einem vom\nAnwärter zu vertretenden Grunde verzögert.\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\nAnwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Aufla-           (2) Von der Kürzung ist abzusehen\ngen abhängig gemacht werden.\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen              genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der\nmit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverhei-             Prüfung,\nratetenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der          2. in besonderen Härtefällen.\nersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes\nnicht übersteigen, das dem Anwärter nach erfolgrei-            (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder\nchem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestan-         ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist\ndener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.             die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum\nder Verlängerung des Vorbreitungsdienstes zu be-\nschränken.\n§ 64\nUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter                                 7. Abschnitt\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch        Jährliche Sonderzuwendung, vermögens-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            wirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld\ndie Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehr-\namtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf                                  § 67\nnur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn\nJährliche Sonderzuwendung\nWochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstän-\ndigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt.       Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine\nDie Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem An-         Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzli-\nwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirateten-           cher Regelung.\nzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten                                     § 68\nDienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht\nVermögenswirksame Leistungen\nübersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgrei-\nchem Abschluß des Vorbereitungsdienstes und bestan-           Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-\ndener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.            genswirksame Leistungen nach besonderer bundesge-\nsetzlicher Regelung.\n§ 65                                                       § 68a\nAnrechnung anderer Einkünfte                                  Jährliches Urlaubsgeld\n( 1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätig-    Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Ur-\nkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Ne-     laubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nbentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so        lung.\nwird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,\nsoweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag\n8. Abschnitt\nwerden jedoch mindestens dreißig vom Hundert des An-             Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der                für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte\nLaufbahn gewährt.                                                           im Bundesgrenzschutz\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An-\nspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsricht-                               § 69\nlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentli-          Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nchen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbe-                             für Soldaten\nzüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt und\nAnwärterbezügen die Summe von Grundgehalt und                 (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-\nOrtszuschlag übersteigt, die einem Beamten mit glei-       kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier-\nchem Familienstand im Eingangsamt der entsprechen-          von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ih-\nden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht.       rer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate be-\nträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche  zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-\nTätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entspre-     geltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von\nchend.                                                      ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger","2098                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekleidungszuschuß und für deren besondere Abnut-          Zustimmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich\nzung eine Entschädigung gewährt. Berufsunteroffiziere        nichts anderes bestimmt ist.\nund Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf\nmindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre          (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur\nim Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß     auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bun-\nfür die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von      desminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts\nfünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.         anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter\nund Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten be-\n(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche     rührt ist, erläßt sie der Bundesminister des Innern im\nVersorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine     Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder\nWehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im        dem Bundesminister der Verteidigung.\nRahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\n§ 72\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\ntung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Un-                   Berücksichtigung amtloser Zeiten beim\nterkunft unentgeltlich bereitgestellt.                      Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den          Die §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in\nAbsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Vertei-      der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des           Fassung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt     Verweisungen auf Vorschriften des Bundesbesol-\nwerden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4        dungsgesetzes an die Stelle des § 6 der § 28 und an die\nan eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete      Stelle des § 7 der § 29 tritt.\nKleiderkasse geleistet werden.\n§ 73\n§ 70\nSondervorschrift für das Besoldungsdienstalter\nDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft                       für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz                              im Bundesgrenzschutz\n(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes        Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\nim Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die          grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des hö-        dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezem-\nheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz          ber 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungs-\ndie Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur       dienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in\nEinsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich      dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet ha-\nbereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des           ben.\nhöheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz\nwird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung                                    § 74\nein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren be-\nÖrtlicher Sonderzuschlag\nsondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die\nSätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bun-              ( 1 ) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem\ndesgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstklei-       Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen örtli-\ndung verpflichtet werden können, entsprechend. Die          chen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des\nZahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom        Grundgehaltes.\nBundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse ge-\nleistet werden.                                                (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem\nEmpfänger von Dienstbezügen gewährt,\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\n1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt\nschutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz-\noder abgeordnet ist,\neinzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztli-\nche Versorgung gewährt.                                     2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist\nund einen anderen Dienstort als Berlin hat,\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-         solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt eine\nschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unent-        schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung vor, so\ngeltlich bereitgestellt.                                    gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt wird.\n(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschla-\nges gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes:\n9. Abschnitt\n1 . Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n2. Ausgleichszulagen nach § 13, soweit diese wegen\neiner Verringerung des Grundgehaltes gewährt wer-\n§ 71\nden,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-           Amtes nach § 46 in Höhe des Unterschiedsbetrages\nsem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit              zwischen den Grundgehältern.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                              2099\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von An- , nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Ver-\nwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder-           pflichtung zustehende Prämie gezahlt werden.\nzuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-\n§ 75                           spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach\nÜbergangszahlung\n§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des\nSoldatengesetzes oder durch Entlassung wegen\n( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,     Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich her-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-          beigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit ab-\nrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Be-         geleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender Ver-\namte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln,       pflichtung einen Anspruch auf eine Verpflichtungsprä-\ndie im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn     mie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen,\n( § 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beam-     der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie ge-\ntenverhältnis übernommen worden sind und deren Net-        währt worden wäre.\ntobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhält-\n(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein\nnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Ar-\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-\nbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind. Eine Über-\ngangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorge-      gung   des Dienstverhältnisses  aus einem  der  in Absatz 4\nsehen werden, in denen der Nachwuchs ausschließlich        Satz   1 aufgeführten  Gründe   führen  wird,  so  wird die\noder überwiegend aus dem Arbeitnehmerverhältnis ge-        Zahlung    bis zum  Abschluß  dieses  Verfahrens    ausge-\nwonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsver-       setzt.\nordnung festgelegt.                                           (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht ge-\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-     währt.\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der                                   § 77\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als\nÜbergangsregelung für Stufenlehrer\ndie Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\ngewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deut-             (1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehrämter\nsche Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10       mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:\nDeutsche Mark, wird eine Übergangszahlung nicht ge-\nwährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Net-                                                Besoldungs-\ntobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Um-                                                    gruppe\nfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzel-                                                   der Bundes-\nnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu be-                                                      besoldungs-\nrücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzu-                                                  ordnung A\nzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus\ndem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu ver-\nLehrer mit der Befähigung für ein\ntreten hat.\nLehramt der Primarstufe oder der Se-\n§ 76                           kundarstufe 1                                   A12\nVerpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit         Lehrer mit der Befähigung für ein\nLehramt der Sonderpädagogik bei\n( 1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenommen      einer dieser Befähigung entspre-\nOffizieranwärter -, die sich in der Zeit vom 1 . Januar    chenden Verwendung                              A 13\n1976 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und de-        Studienrat mit der Befähigung für ein\nren Dienstzeit mindestens auf vier oder acht Jahre fest-   Lehramt der Sekundarstufe II bei\ngesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie.          einer dieser Befähigung entspre-\nchenden Verwendung                              A 13\n(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt                                                            mit Stellenzulage\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiterver-                                             nach Nummer 27\npflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf                                            Abs. 1 Buchsta-\nmindestens                                                                                    be d der Vorbe-\nvier Jahre                    3 000 Deutsche Mark,                                            merkungen zu den\nacht Jahre                    5 000 Deutsche Mark,                                              Bundesbesol-\ndungsordnungen\n2. bei einer Weiterverpflichtung von                                                                     A und 8.\nvier Jahren auf mindestens\nacht Jahre                    2 000 Deutsche Mark.        (2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Se-\nkundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen,\nBei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine   an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor-\nWeiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienst-     men eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe\nzeit behandelt.                                            des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt\n(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie ent-      der Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer\nsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens je-   dem Satz 1 entsprechenden Verwendung an schulform-\ndoch nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei          unabhängigen Gesamtschulen oder an schulformunab-\neiner Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie    hängigen Orientierungsstufen.","2100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n§ 78                           tionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Ab-\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen         sätzen 1 und 2 genannten Schulformen.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                                    § 80\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tä-\ntigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden                  Besondere Regelungen für Lehrer\nAufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktio-                   in Berlin, Bremen und Hamburg\nnen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX er-         ( 1) Regelungen der Bremischen Besoldungsord-\nhalten:                                                    nung A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer\" nach Be-\n1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, so-       soldungsgruppe A 1 2 a betreffen, und Regelungen der\nweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe       Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die Einrei-\nA 1 2 oder niedriger handelt,                         hung der Studienräte an Volks- und Realschulen nach\nBesoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben einschließ-\n2. Leitung eines Schülerheimes,\nlich der jeweiligen Fußnoten und in den Vorbemerkun-\n3 . fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-     gen enthaltenen Zulagenregelungen unverändert in der\nsuchen oder neuen Schulformen,                        am 1. August1973 vorhandenen Fassung weiterbeste-\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder            hen. Wird für diesen Personenkreis auf Grund des§ 78\n-fortbildung,                                         eine Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter\nHinzurechnung des Grundgehaltes den Betrag, der\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                      nach den allgemein für Lehrer geltenden Vorschriften\n6. Verwendung als Fachberater fü'r Hör- und Sprachge-      dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.\nschädigte bei Gesundheitsämtern,                      Satz 1 gilt für Lehrer im Vorbereitungsdienst entspre-\nchend.\n7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswer-\nken.                                                     (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen landesge-\nEine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn        setzlich in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähi-\ndie Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht             gung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekun-\nschon durch die Einstufung berücksichtigt ist.             darstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 und\nLehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundar-\nstufe II höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ru-\nhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Nummer 27\n§ 79\nAbs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bun-\nEinstufung besonderer Lehrämter              desbesoldungsordnungen A und B, in Berlin, Bremen\nund Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt\n( 1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nder Sonderpädagogik höchstens in die Besoldungs-\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\ngruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß\nHauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen\nrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B einge-\ndurch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrek-\nstuft werden.\ntoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkon-\nrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft                                     § 81\nwerden.                                                                           Reichsgebiet\n(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren          Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nvon Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in        Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nBerlin auch Grundschulen - können in den Ländern Ber-       1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-\nlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren,     punkt in den Grenzen vom 31 . Dezember 1937.\nKonrektoren und Zweiten Konrektoren von Realschulen\nmaßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden;\n§ 82\ndie Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu be-\nachten. Die höchste Einstufung muß eine halbe Besol-                              Berlin-Klausel\ndungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschul-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrektors einer großen Schule liegen.\ndes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nLand einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funk-            Dritten Überleitungsgesetzes.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                            2101\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                  Bundesgesundheitsamt\nBundesinstitut für chemisch-technische\n1. Amtsbezeichnungen                                      Untersuchungen\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n( 1) Weibliche Beamte führen die Amtsbe.zeichnung     Bundeskriminalamt\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                    Deutscher Wetterdienst\nDeutsches Hydrographisches Institut\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt\nFernmeldetechnisches Zentralamt\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall\nzeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können\nund Geophysik\nZusätze, die\nInstitut für Angewandte Geodäsie\n1 . auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,      Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera\nund Impfstoffe\n2. auf die Laufbahn,\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n3. auf die Fachrichtung                                    Umweltbundesamt.\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich-         Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nnungen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Di-   gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-\nrektor\" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach     chen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-\nSatz 2 verliehen werden.                                   setz bestimmt.\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund-         (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungsein-\namtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe-            richtung einem „Direktor und Professor\" in den Besol-\nreich der Bundesminister des Innern.                       dungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonsti-\ngen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-\nmit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die\nnung A für Ämter des mittleren und gehobenen Polizei-\nDauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stel-\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeili-\nlenzulage nach Anlage IX.\nchen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivoll-\nzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese führen die\nAmtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit          3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\ndem Zusatz „im Bundesgrenzschutz\".\nDen Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze\nbezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeord-\n2. ,,Direktor und Professor\"                                net werden können, nicht abschließend.\nin den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3\n( 1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte                                  II. Zulagen\nverliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-\nschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein-        4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder\nrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-                 im Außen- und Geländedienst\nschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For-\nschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-          ( 1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als\ntungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen           Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nForschungsbereichen sind:                                  verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nDie Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15\nBiologische Bundesanstalt für Land- und                    Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die\nForstwirtschaft                                            Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung        Nummer 9 oder 23 Abs. 2 gewährt.\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nBundesanstalt für Materialprüfung                             (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nBundesanstalt für Straßenwesen                             der Bundesminister der Verterdigung im Einvernehmen\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München                  mit dem Bundesminister des Innern.","2102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil 1\n5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung              wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter-\nin Strahlflugzeugverbänden und -schulen                  gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwen-\ndung bezogen und auch nicht während der weiteren\n( 1 ) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer       Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen\nVerwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen            der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage\nerhalten                                                      nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung\na) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,           der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere\nStellenzulage zugrunde gelegt.\nb) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal\nfür Strahlflugzeuge                                          (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähi-\neine Stellenzulage nach Anlage IX.                            gen Dienstbezügen, wenn\na) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die be-           einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\nsonderer Beanspruchung unterliegen und die nach der\nAusbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von          b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähig-\nAbsatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen              keit infolge eines durch die Verwendung erlittenen\nFunktionen verwendet werden.                                      Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten\ndieser Verwendung bedingten gesundheitlichen\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-          Schädigung beendet worden ist.\nzulage nach Nummer 6 a gewährt.\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt         nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese über-\nder Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen           steigt.\nmit dem Bundesminister des Innern.\n(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nsoweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n6. Zulage für Soldaten und Beamte                             ster des Innern.\nals fliegendes Personal\n( 1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen\nA 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX,      6a. Zulage für Beamte und Soldaten\nwenn sie verwendet werden                                             als Nachprüfer von Luftfahrtgerät\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen           Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-      nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-\noder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit        zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet\nder Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlge-     werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine ande-\ntriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                   re Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich ein-\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        schließt.\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi-\nzier,                                                    7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-               hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-\nhörige.                                                      des\n( 1 ) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be-\nsten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\nendigung der Verwendung, auch über die Besoldungs-\nschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen\ngruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn\ndes Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nder Soldat oder Beamte\nAnlage IX.\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-\nsatz 1 verwendet worden ist oder                             (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-           währt.\nfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten\ndieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schä-             (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\ndigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach      sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,\nAbsatz 1 ausschließen.                                    eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-\nregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in\nDanach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.\nAnlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-\nschritten werden.\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf\neine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in               (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-\neine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf         wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für\neine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden           die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\nist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzu-      lung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in\nlage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach          der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes be-\nAbsatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung              stimmten Höhe.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                          2103\n8. Zulage für Beamte und Soldaten                            (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-\nbei Sicherheitsdiensten                               ten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\nPosten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\n( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\nbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver-       abgegolten.\nwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)\nnach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen\nVoraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbe-       10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\nreitungsdienst leisten.                                      ( 1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-      satzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt     Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Ver-    den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte\nfassungsschutz der Länder.                                im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungs-\ndienst leisten.\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.            zulage nach Nummer 7 gewährt.\n(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage      (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-\nnach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemer-           ten des E!insatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere\nkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach         der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie\nNummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-           der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\ndungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese über-\nsteigt.                                                    11. Zulage für Beamte\nbei öffentlich-rechtlichen Sparkassen\n( 1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen er-\nBa. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten         halten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-       nach Anlage IX.\nund Elektronische Aufklärung\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei öf-\n( 1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,      fentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbunde-\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel-       nen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene\nde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden         Mehrarbeit mit abgegolten.\nund deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fern-\nmeldeaufklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Vor-     12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten\naussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei-            und Psychiatrischen Krankenanstalten\ntungsdienst leisten.                                         Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem         bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Ab-\nDienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf-       teilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die\nwendungen mit abgegolten.                                 ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-\nrung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzu-  nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen\nlage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird        Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei-\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur ge-     tungsdienst leisten.\nwährt, soweit sie diese übersteigt.\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von\nVerfassungsgerichtshöfen\n9. Zulage für Beamte und Soldaten\nmit vollzugspolizeilichen Aufgaben                      Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen ( Staatsgerichts-\n( 1 ) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-      höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42\nschutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-    Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nzeibeamten, die Beamten des Fahndungsdienstes der\nDeutschen Bundesbahn und des Zollfahndungsdien-\nstes, die Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und des     13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nGrenzabfertigungsdienstes der Zollverwaltung sowie               lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-\nSoldaten der Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit              gliederter oder angegliederter landwirtschaft-\nihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsord-                 licher Schule\nnung A zustehen, erhalten eine Stellenzulage nach An-\nlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-     Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei-        nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\ntungsdienst leisten.                                     A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen  Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle\nnach der Nummer 7 oder 8 gewährt.                        eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert","2104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil          1\nist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn       gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbe-\ndie Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon           soldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzu-\ndurch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird       stufen.\nnicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-\nlenzulage gewährt.\n19. Gruppenleiter und Prüfer\nbeim Deutschen Patentamt\nIII. Einstufung von Ämtern                         Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nder Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-\nlage IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der üb-\n14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland               rigen Prüfer beim Deutschen Patentamt können Plan-\nDie Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im           stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht wer-\nSaarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe             den.\neingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung\nder Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreis-\ndirektoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die             20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der\nnach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar sind,               Leitungsgremien von Hochschulen\nhöchstens eingestuft werden dürfen.\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und\ndie hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder                     von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter\nFachhochschulabschluß                                   Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden\nÜbersicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Be-\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-     soldungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Ge-\npen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-          samtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf            jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in        des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeit-\nden Besoldungsgruppen A 11 und A 1 2 ausgewiesenen            beschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschul-           Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll im-\nabschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrper-      matrikulierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen\nsonal mit vergleichbaren Aufgaben.                            Hochschulen kann die staatliche Planung für die näch-\nsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.\n16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in\nanderen Ländern ohne Mittelinstanz                                                    Leiter einer Hoch-\nschule oder haupt- Weitere hauptberuf-\nAn Hochschulen           berufliches      liche Mitglieder\nDie Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt-                  mit einer Meßzahl       Vorsitzendes            eines\nvon               Mitglied des   Leitungsgremiums\nstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz                                       Leitungsgremiums    einer Hochschule\nsind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Be-                                          einer Hochschule        in BesGr.\nin BesGr.\nwertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforde-\nrungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und\nA 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis-                             bis   1 000          83             A15\nund Bezirksebene einzustufen.                                         1 001     bis   2000           84             A16\n2 001     bis   4000          85                82\n4 001     bis   6000           86               83\n17. Leiter von Gesamtschulen\n6 001     bis 10 000          87                84\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-          von mehr       als 10 000          88                85\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nden Besoldungsgruppen A 1 5 und A 16 ausgewiesenen\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Ge-        Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nsamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000              Speyer gilt die Meßzahl 1001 bis 2000. Die Kanzler von\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16          Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen           beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich              Hochschule eingestuft werden.\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund ei-                (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nnes Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bun-       hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums\ndesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte               einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe\nmit entsprechenden Aufgaben einzustufen.                      C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse\nim Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu\n18. Lehrämter an Sonderschulen                               der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, kann\neine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetra-\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entspre-            ges vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit\nchenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maß-          sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhege-\ngabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-             haltfähigen Zuschusses dient.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                              2105\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden                  bestanden haben, sowie Beamte des gehobenen tech-\nund Leiter von allgemeinbildenden oder                 nischen Dienstes, die ohne Abschlußprüfung einer\nberuflichen Schulen                                    Fachhochschule oder einer Ingenieurschule angestellt\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehör-        worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach\nden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich be-        geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung\ngrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Äm-          einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule vor-\nter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von    geschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-\nallgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur       stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorge-\nin Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A ein-          schriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K)\ngestuft werden.                                              ernannt worden waren und die nach der Entlassung aus\ndem Kriegswehrdienst während des Besuches der In-\ngenieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten\n22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nunbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhege-\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-       haltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz.\nnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-            Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ent-\ntung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen        sprechend.\nan die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuf-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nten Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Lan-        zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der Deut-\ndes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.          . sehen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Je-\ndoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX angege-\nIV. Sonstige Stellenzulagen                    benen Betrag ruhegehaltfähig.\n23. Technische Dienste                                      24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst\n( 1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, de-          (1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dien-\nren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6          stes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungs-\nzugeordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen         gruppe A 1 2 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden\ndes Baudienstes,                                            Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und Pro-\ngrammierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von\ndes Eichdienstes,                                           elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Sy-\nstemprogrammen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\ndes Feuerwehrdienstes,\n(2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angege-\ndes Fischereidienstes,                                      benen Betrag ruhegehaltfähig.\nder Gewerbeaufsicht,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndes Kartographendienstes,                                    zulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei\nder Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\ndes Landesplanungsdienstes,                                 währt.\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,\n25. Rechtspfleger\nder Lokomotivführer,\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndes_ Maschinendienstes,                                      dungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staats-\nanwaltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung\ndes nautischen Dienstes,                                     von Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Ein-\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                            gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, er-\nhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla-\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,                ge IX; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des\nder Werkführer                                               Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe\nA 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnun-          erhalten die Stellenzulage unbeschadet des höheren\ngen den Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehalt-         Eingangsamtes.\nfähige Stellenzulage nach Anlage IX.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes,           zulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.\nderen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder\nA 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehalt-\n26. Beamte der Steuerverwaltung\nfähige Stellenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstel-\nund der Zollverwaltung\nlungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fach-\nhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird           (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-\noder wurde und sie die Prüfung bestanden haben; Vor-       tung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\naussetzung ist ferner, daß während des Besuches der        Anlage IX\nFachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienst-\nim mittleren Dienst,\nbezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Be-\namte des gehobenen technischen Dienstes, die die Auf-       im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis\nstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst          A 13.","2106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-        28. Polizeivollzugsbeamte\nnen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-\n( 1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-\nwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-\nbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den Ländern\nwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der\nmit folgenden Maßgaben:\nZollfahndung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Anlage IX, die neben der Zulage nach Absatz 1 ge-      a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte\nwährt wird. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der         in Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes.\nFinanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig\nb) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte\nsind.\nin Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben     c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte\neiner Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24 ge-            in der Besoldungsgruppe A 13.\nwährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neben\neiner Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.                     (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre-\nchend für die Beamten des gehobenen und des höheren\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-       kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besol-\nsatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,      dungsgruppe A 13.\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der            (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt entspre-\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für         chend für die Beamten des mittleren und des gehobenen\ndas Besoldungsrecht zuständigen Minister.                   Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung\ndes Deutschen Bundestages.\n27. Sonstige Dienste\n( 1 ) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla-     29. Soldaten\nge IX erhalten\nNummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und\na) Beamte des einfachen Dienstes,                           Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:\nb) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren       a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet             dungsgruppen A 1 bis A 4.\nist,\nb) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den\nc) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-                   Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.\ndungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren\nc) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet\ndungsgruppen A 9 bis A 13.\nist; Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungs-\ngruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichge-\n30. Flugsicherungslotsen\nstellte Beamte erhalten die Stellenzulage unbescha-\ndet des höheren Eingangsamtes,                           ( 1 ) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-\nsoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-\nschließlich der Beamten besonderer Fachrichtun-\ndienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anla-\ngen, Studienräte und Militärpfarrer in der Besol-\nge IX.\ndungsgruppe A 13.\nDie Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ngung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und      zulage nach den Nummern 6 bis 1 O oder der bei der\nRealschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten        Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\nnicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.           währt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX\nangegebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht,\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-    wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage\nzulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt.           nach Nummer 6 besteht.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                            2107\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                                   Besoldungsgruppe A 5\nAmtsgehilfe                                                               Assistent\nBetriebsgehilfe                                                           Betriebsassistent 3 )\n3\nErster Hauptwachtmeister                     )\nGrenadier, Flieger, Matrose           1\n)\nFeuerwehrmann\n1)   In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-     Hauptwart 3 )\nsten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson-    Justizvollstreckungsassistent\ndere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\nKrankenpfleger\nKrankenschwester\nBesoldungsgruppe A 2                               Kriminaloberwachtmeister 1 )\nAufseher 1 ) 2 )                                                          Kriminalwachtmeister 1 ) 2 )\nOberamtsgehilfe 3 )                                                       Oberamtsmeister 4 )\nOberbetriebsgehilfe                3)                                     Oberbetriebsmeister\nSchaffner 1 ) 2 )                                                         Obertriebwagenführer 3 )\nWachtmeister 1 )                                                          Polizeioberwachtmeister 1 )\nPolizeiwachtmeister 1) 2 )\nGefreiter                                                                 Reservelokomotivführer\n1)\nWerkführer\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\n) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.  Unteroffizier\n3)  Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienst-\nherren auch als Eingangsamt.\nMaat\nFahnenjunker\nSeekadett\nBesoldungsgruppe A 3\n1) Während der Ausbildung.\nHauptamtsgehilfe 1 )                                                      2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgrup-\nHauptbetriebsgehilfe                                                         pe A 4.\n3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nOberaufseher 2 )\n4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\nOberschaffner 2 }                                                            Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.\nOberwachtmeister 2 ) 3 )\nWart 2 )                                                                                      Besoldungsgruppe A 6\nObergefreiter                                                             Hauptwachtmeister in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages 1 )\n1)   Im Landesbereich auch als Eing:rngsamt, wenn der Amtsinhaber im\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber er-\nJustizvollstreckungssekretär\nhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                 Kriminalhauptwachtmeister 1 )\n2\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                               Lokomotivführer\n3\n)  Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt.\nOberfeuerwehrmann\nPolizeihauptwachtmeister 1 )\nBesoldungsgruppe A 4                               Sekretär\nStationspfleger\nAmtsmeister 1 )                                                           Stationsschwester\nBetriebsmeister                                                           Werkmeister\nHauptaufseher 2 )\nHauptschaffner 2 )                                                        Stabsunteroffizier\nHauptwachtmeister                2)                                       Obermaat\nOberwart 2 )                                                              1) Als Eingangsamt.\nTriebwagenführer 2 )\nHauptgefreiter                                                                                Besoldungsgruppe A 7\n1\nAbteilungspfleger\n)  Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im\nSitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.                          Abteilungsschwester\n2)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                               Brandmeister","2108                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil             1\nJustizvollstreckungsobersekretär                                     Pflegevorsteher 4 )\nKriminalmeister 1 )                                                  Polizeihauptmeister 4 )\nMeister in der Hausinspektion                                        Polizeikommissar\ndes Deutschen Bundestages\n2    3 4  5\nOberlokomotivführer                                                  Hauptfeldwebel ) ) ) )\n2 3 4 5\nObersekretär                                                         Hauptbootsmann ) ) ) )\nOberwerkmeister                                                      Stabsfeldwebel\nPolizeimeister                                                       Stabsbootsmann\nLeutnant\nFeldwebel 2 )                                                        Leutnant zur See\nBootsmann 2 )\nFähnrich                                                             1)  Im Bundesbereich.\n2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\nFähnrich zur See                                                     3)  Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten\nOberfeldwebel 2) 3)                                                      Planstellen.\nOberbootsmann 2) 3)                                                  4)  Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhe-\nben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu\n1\n) Auch als Eingangsamt.                                               30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet\n2\nwerden.\n) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3)\n5)  Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 10 1 )\nBesoldungsgruppe A 8\nGerichtsvollzieher        1)                                         Konsulatssekretär Erster Klasse\nHauptlokomotivführer                                                 Kriminaloberkommissar\nHauptsekretär                                                        Oberinspektor\nHauptwerkmeister                                                     Oberkommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages\nKriminalobermeister\nPolizeioberkommissar\nOberbrandmeister\nSeekapitän 2 )\nObermeister in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages                                       Oberstabsfeldwebel\nOberpfleger                                                          Oberstabsbootsmann\nOberschwester                                                        Oberleutnant\nPolizeiobermeister                                                   Oberleutnant zur See\nHauptfeldwebel 2) 3) 4)                                               1)  Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Be-\nHauptbootsmann 2) 3) 4)                                                   fähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn\nder Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nach-\nOberfähnrich 3 )                                                          weist.\nOberfähnrich zur See 3 )                                              2)  Im Bundesbereich.\n1)  Als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 11\n2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.\n3\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                          Amtmann\n4\n) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. Hauptkommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages 1 )\nBesoldungsgruppe A 9                           Kanzler 2 )\nKriminalhauptkommissar 1 )\nAmtsinspektor 4 )\nPolizeihauptkommissar 1 )\nBetriebsinspektor 4 )\nSeeoberkapitän 3 )\nHauptbrandmeister 4 )\nHauptmeister in der Hausinspektion                                   Fachlehrer\ndes Deutschen Bundestages 4 )                                       - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nInspektor                                                                    schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\nKapitän 1 )                                                                  beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, ge-\nfordert wird - 4 )\nKommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages                                       Hauptmann 1)\nKonsulatssekretär                                                    Kapitänleutnant          1)\nKriminalhauptmeister 4 )\n1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nKriminalkommissar                                                    2)  Im Auswärtigen Dienst.\nObergerichtsvollzieher 4 )                                           3)  Im Bundesbereich.\nOberin 4 )                                                           4)  Als Eingangsamt.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                     2109\nBesoldungsgruppe A 12                                 Konservator\nAmtsanwalt 1)                                                                Konsul\nAmtsrat                                                                      Kustos\nHauptkommissar in der Hausinspektion                                         Landesanwalt 1 )\ndes Deutschen Bundestages 2 )                                           Legationsrat\nKanzler Erster Klasse 3) 4)                                                  Oberamtsanwalt\nKriminalhauptkommissar 2 )                                                   Oberamtsrat\nPolizeihauptkommissar 2 )                                                    Oberrechnungsrat\nRechnungsrat                                                                     - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                           Pfarrer 1 )\nSeehauptkapitän 3) 5)                                                        Rat\nSeehauptkapitän 2) 4 )\nFachlehrer\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                          Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5 ) 6 ) 10 )\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,                   Hauptlehrer\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, ge-                        - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nfordert wird - 6)                                                           Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180\nKonrektor                                                                           Schülern -\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                    Konrektor\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                          - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7 )                                 schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nLehrer                                                                             mit mehr als 360 Schülern -\nals Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                            - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü-                                  schule\nlern - 8 )                                                                     mit Realschul- oder Aufbauzug\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht an-                                 oder\nderweitig eingereiht - 1 )                                                     mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nZweiter Konrektor                                                                     stufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                         Lehrer\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7 )                               - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fä-\nchern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-\nHauptmann 2) 9)                                                                    und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei\nKapitänleutnant          2 ) 9)                                                    einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-\ndung - 10 )\n1)  Als Eingangsamt.                                                             - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\n2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.                                     stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,\n3\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                                    wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-\n4\n) Im Auswärtigen Dienst.                                                         und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähi-\n5)  Im Bundesbereich.                                                              gung entsprechenden Verwendung - 8 ) 10 )\n6)  In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden,           Realschullehrer\ndie nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung\neine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit An-    - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen\nstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht ha-             bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\nben.                                                                           wendung - 10)\n7\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                   Rektor\n8\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjähri-           - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\ngem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.                        Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\n9\n) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten\nlern - 7 )\nPlanstellen.                                                             Studienrat\n- im höheren Dienst des Bundes - 9 )\n- mit der Befäbigung für das Lehramt an Gymnasien\nBesoldungsgruppe A 13                                        oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-\nAkademischer Rat                                                                   gen Befähigung entsprechenden Verwendung -\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nMajor\nbeiter an einer Hochschule -\nArzt 1 )                                                                     Korvettenkapitän\nStabsapotheker\nErster Hauptkommissar in der Hausinspektion des\nDeutschen Bundestages                                                    Stabsarzt\nErster Kriminalhauptkommissar                                                Stabsveterinär\nErster Polizeihauptkommissar                                                  1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nKanzler Erster Klasse 2 ) 3 )                                                 2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.","2110                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil            1\n3)   Im Auswärtigen Dienst.                                              Rektor\n4\n)  Im Bundesbereich.                                                      - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n5)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.                         Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\n6)    Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als    - einer Hauptschule\nFachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7)\nmit Realschul- oder Aufbauzug\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\noder\n8)   Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 gere-\ngelt war.\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\n9)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nstufe mit mehr als 180 Schülern -\nSchulen.                                                               - einer selbständigen schulformunabhängigen\n1 0)    Als Eingangsamt.                                                           Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360\nBesoldungsgruppe A 14\nSchülern - 5 )\nAkademischer Oberrat                                                        Schulrat\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-                     - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5 )\nbeiter an einer Hochschule -                                      Zweiter Konrektor\nArzt 1 )                                                                       - einer selbständigen schulformunabhängigen\nChefarzt 2 )                                                                       Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -\nKonsul Erster Klasse                                                        Zweiter Realschulkonrektor\nLandesanwalt 1 )                                                               - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nLegationsrat Erster Klasse 3 )                                              Oberstleutnant 4 )\nOberarzt 4 )                                                                Fregattenkapitän 4 )\nOberkonservator                                                             Oberstabsapotheker\nOberkustos                                                                  Oberstabsarzt\nOberrat                                                                     Oberstabsveterinär\nPfarrer 1 )\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nFachschuldirektor                                                           2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\n- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-                    3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der                     sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\nRealschule entspricht - 5 )                                       4)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n5)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nFachschuloberlehrer\n- als der ständige Vertreter des Direktors einer                     6)  Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nFachschule als Leiter einer Fachschule des Bun-                   7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\nmit Teilzeitunterricht als einer.\ndes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Un-\n8)  Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen\nterrichtsteilnehmern - 6 ) 7 )\nSchulen.\nKonrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-\nständigen schulformunabhängigen Orientierungs-\nstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                                           Besoldungsgruppe A 15\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selb-\nAkademischer Direktor\nständigen schulformunabhängigen Orientierungs-\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nstufe mit mehr als 360 Schülern - 5 )\nbeiter an einer Hochschule -\nOberstudienrat\nBotschaftsrat 1)\n- im höheren Dienst des Bundes - 8 )\nBundesbankdirektor 2 )\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-               Chefarzt 3 )\ngen Befähigung entsprechenden Verwendung -                       Dekan 4 )\nRealschulkonrektor                                                          Direktor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-                 Generalkonsul 5 )\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -                    Hauptkonservator\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-                 Hauptkustos\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5)\nMuseumsdirektor und Professor\nRealschulrektor\nOberarzt 6 )\n- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\nOberlandesanwalt 4 )\n- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nlern - 5 )                                                       Vortragender Legationsrat\nRegierungsschulrat                                                          Direktor einer Fachschule\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf                          als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\nBezirksebene -                                                           lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\n- im Schulaufsichtsdienst -                                                  mern - 7 ) 8 )","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                        2111\nRealschulrektor                                             Flottillenarzt\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -            Oberfeldveterinär\nRegierungsschuldirektor\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst          1)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-\nsandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\ndes Bundes -\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf         3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nBezirksebene -                                           4)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nRektor                                                        5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                 6)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nOrientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -           7 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nSchulamtsdirektor                                             8 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -                     mer mit Teilzeitunterricht als einer.\n9 ) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der\nStudiendirektor\nLaufbahn der Studienräte.\n- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter    10) Auf herausgehobenen Dienstposten.\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Se-\nminarschulen oder zur Koordinierung schulfachli-\ncher Aufgaben - 9 )\n- als der ständige Vertreter des Leiters\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360                           Besoldungsgruppe A 16\nSchülern, 8 )\nAbteilungsdirektor\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nAbteilungspräsident\nlern, 7 ) 8 )\nBotschafter 1 )\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nBotschaftsrat Erster Klasse\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\ngangsstufe fehlt, 7 )                              Bundesbankdirektor 2 )\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen        Chefarzt 3 )\nJahrgangsstufen fehlen, 7 )                         Dekan 4 ) 5 )\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen        Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\nJahrgangsstufen fehlen, 7 )                             Preußischer Kulturbesitz\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,                Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360            tung Preußischer Kulturbesitz\nSchülern,                                               Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als              der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n6\n360 Schülern, 7 )                                       Direktor einer Erprobungsstelle )\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,            Finanzpräsident\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberiinanzdirek-\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit                     tion - 7 )\nmindestens zwei Schultypen - 7 )                        Generalkonsul 8 )\n- als Leiter                                               Gesandter 9 )\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8 )   Landeskonservator\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360    leitender Akademischer Direktor\nSchülern, 7 ) 8)                                            - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-\nbeiter an einer Hochschule - 10)\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 )\nleitender Direktor\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360\nSchülern, 7 )                                          Ministerialrat\n- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasi-                      verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\nums - 7 )                                                      der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\n- im höheren Dienst des Bundes                                     Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-             Republik - 7 )\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360          - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nUnterrichtsteilnehmern, 7 ) 8 )                                 Stadtstaaten) - 11 )\nals Leiter einer Zivildienstschule,                    Museumsdirektor und Professor\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 )       Oberlandesanwalt 5 )\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nOberstleutnant 6) 1o)\nSenatsrat\nFregattenkapitän 6 ) 1 o)                                         - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nOberfeldapotheker                                                     hörde - 11 )\nFlottillenapotheker                                          Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 )\nOberfeldarzt                                                 Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr","2112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nleitender Regierungsschuldirektor                                    eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst                nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit\ndes Bundes -                                                  mindestens zwei Schultypen -\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf            - im höheren Dienst des Bundes\nBezirksebene -                                                 als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-\nleitender Schulamtsdirektor                                         richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12 )\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebe-      Oberst 7 )\nne, dem mindestens sechs weitere Schulauf-            Kapitän zur See 7)\nsichtsbeamte unterstellt sind -\nOberstapotheker 7 )\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem\nFlottenapothek~r 7 )\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-\nsamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schu-       Oberstarzt 7 )\nlen obliegt -                                        Flottenarzt 7)\nOberstudiendirektor                                       Oberstveterinär 7 )\n- als Leiter                                              1)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-        2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\nlern, 12 )                                             3)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\neines Gymnasiums im Aufbau mit                         4\n)  Im Bundesbereich.\n5)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\ngangsstufe fehlt,                                   6)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n7)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\n8)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nJahrgangsstufen fehlen,\n9)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen       10 )    Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nJahrgangsstufen fehlen,                           11 )    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als       12 )    Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer\n360 Schülern,                                                mit Teilzeitunterricht als einer.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                            2113\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                                  sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter\noder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -\nDirektor und Professor\nleitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde -\nBesoldungsgruppe B 2                      Ministerialrat 2) 4 )\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                         - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung                Stadtstaaten) -\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes       Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )\noder eines Landes,                                   Senatsrat 2 ) 6 )\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-           - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\ntung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-                  hörde -\ndungsgruppe B 5 eingestuft ist -                     Vizepräsident 7 )\nals Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe             - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht\nbei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter              in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\ndes Finanzpräsidenten ist -                                     Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                    1)  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-\nals der ständige Vertreter eines Hauptabtei-             dungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nlungsleiters und Leiter einer Abteilung,              2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-        3)  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen\nfür leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen\nlung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge-          B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Be-\ngliedert -                                               hörden für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstel-\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                            len nicht überschreiten.\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -        4)  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerial-\nräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar-           soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der\nbeit                                                           für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Mi-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-             nisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nteilung -                                               5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n6)  a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-           Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgrup-\nscher Kulturbesitz                                             pen 8 2 und 8 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors              Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausge-\nund Leiter einer Abteilung -                                brachten Planstellen nicht überschreiten.\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Be-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                    soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied          für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in        7)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -                       Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nangehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt werden, wenn\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                  der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz\nschaffung                                                      in der Amtsbezeichnung führt.\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab-\nteilung -\nDirektor beim Marinearsenal                                                          Besoldungsgruppe B 3\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                     Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfall-               für Angestellte\nversicherung                                                  - als Leiter einer besonders großen und besonders\nDirektor der Grenzschutzdirektion                                    bedeutenden Abteilung -\nDirektor der Materialprüfstelle der Bundeswehr              Botschafter 1)\nDirektor und Professor                                      Bundesbankdirektor 2 )\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs-         Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\neinrichtung - 1 )                                          tung\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-             - als Leiter einer Lehrgruppe -\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-             Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nschungsbereich                                             wein\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,         - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-\neines Instituts sowie einer großen oder bedeu-               wein -\ntenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines gro-          - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-\nßen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit                   polverwaltung für Branntwein -","2114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDirektor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz        Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-\n- als der Stellvertreter des Kurators -                   deswehr für Wasserschall und Geophysik\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt             Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied     Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in    Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-\nBesoldungsgruppe 8 4 eingestuft ist -                  rungsforschung\nDirektor beim/bei der ... 3 )                                - als Geschäftsführender Direktor -\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzu- Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-\nbewertenden, besonders großen und besonders            misch-technische Untersuchungen\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-       Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-\nhörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-       stituts in Paris\ngruppe B 8 eingestuft ist -\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-          in Florenz\nfung                                                   Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nder Bundeswehr -                                          schäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                   Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Olden-\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                           burg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4 )                  Finanzpräsident 7 )\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation        - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-    Generalkonsul 8 )\nrung                                                    Gesandter 9 )\nDirektor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der   leitender Ministerialrat 13 )\nDeutschen Bundesbahn                                      - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-               Stadtstaaten)\nwaltung in Sigmaringen                                           als Leiter einer Abteilung, 20 )\nDirektor des Bundesamtes für den Zivildienst                        als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-                einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refe-\ndischer Flüchtlinge                                              raten,20)\nDirektor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche               als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-\nund internationale Studien                                       ters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder\n- als Geschäftsführender Direktor -                              Gruppenleiter vorhanden ist - 20 )\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-    leitender Regierungsdirektor 10) 11 )\nmentation und Information                                 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde -\nDirektor des Instituts für Angewandte Geodäsie\nleitender Senatsrat 16 )\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                            - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor einer Erprobungsstelle 5)                                  als Leiter einer Abteilung, 20 )\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                       als Leiter einer Unterabteilung, 20 )\n- im Bundesministerium des Innern 21 ) -                         als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-\n- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines               ters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhan-\nGrenzschutzkommandos -                                        den ist - 20 )\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                  Ministerialrat\nDirektor und Professor                                         - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs-               verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\neinrichtung \"'.\"\" 6 )                                       der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-               Republik- 7 ) 12 )\ntung oder in einem wissenschaftlichen For-             - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nschungsbereich\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen         gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter un-\nFachbereichs oder eines großen Instituts -              terstellt - 10) 13)\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-Techni-        Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nschen Bundesanstalt                                       Präsident einer Oberpostdirektion 14 )\n- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endla-\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 )\ngerung radioaktiver Abfälle -\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-\nserkunde                                                    - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtig-\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-              ten -\nbau                                                       Regierungsvizepräsident\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt            - als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nfür Landeskunde und Raumordnung                                 gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                               2115\nSenatsrat 1 0 ) 16 )                                                         21 )  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-                           Innern für leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Di-\nrektoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.\nhörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3\noder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt-\nBesoldungsgruppe B 4\nVizepräsident 17 )\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht                    Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung\nin Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften                            - als Mitglied des Direktoriums -\nLeiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-                  Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\ntung -                                                                   - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7 ) 1 a)                                      der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nOberst7) 19 )                                                                Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nKapitän zur See 7 ) 19 )                                                          - als der leitende Beamte -\nOberstapotheker 7 ) 1 9)                                                     Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Da-\nFlottenapotheker 7 ) 1 9)                                                         tenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn\nOberstarzt 7 ) 19 )                                                          Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\nFlottenarzt 7 ) 19 )                                                              - als Geschäftsführender Direktor -\nOberstveterinär 7 ) 19 )                                                     Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\n- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\n1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.                Direktor einer Erprobungsstelle 1)\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen In-\n3)   Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-\nstelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an-\nstituts in Rom\ngehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz         Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nsind berechtigt, die Amtsbezeichung „Direktor\" zu führen.                  Beschaffung\n4)   Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\"\nzu führen.\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der\n6)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgrup-\nständige Vertreter des Präsidenten -\npe eingestuften Amt zugeordnet ist.                                  Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\n7)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.                                 - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\n8)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n9)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n10 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\n11 )  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-\nlen für leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen\nBerlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-\nB 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Be-                franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -\nhörden für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstel-      leitender Direktor des Marinearsenals\nlen nicht überschreiten.\n12 )  Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der   leitender Ministerialrat\nfür Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.         - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n13 )  In einem land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerial-          Stadtstaaten)\nräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-               als Leiter einer Abteilung, 2 )\nsoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nder für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für              als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter\nMinisterialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                    einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refe-\n14\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.                              raten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 ein-\n15 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.                                   gestuften Beamten, 3 ) __\n16 )  a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nder Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-\ndungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl                     gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\nder für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für               Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\nSenatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                     den ist - 3 )\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Be-  leitender Senatsrat\nsoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl\nder für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschrei-          - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nten.                                                                          als Leiter einer Abteilung, 2 )\n17 )  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die                 als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Be-\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-\ninhaber angehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt wer-                  soldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )\nden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung die-             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nsen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                                          gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n18 )  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-                  Unterabteilungsleiter vorhanden ist- 3 )\nbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19 )  a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nPräsident der Bundesbaudirektion\nÄmter ausgebrachten Planstellen,                                  Präsident des Bundesarchivs\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl       Präsident des Bundessortenamtes\nder für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\n20 )\nPräsident des Bundessprachenamtes\nSoweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-\nsoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.                       Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes","2116                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost                        Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-\nPräsident einer Hochschule der Bundeswehr                                    schen Bundespost\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                    Präsident der Akademie für zivile Verteidigung\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr                    Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nals 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtig-                        Wehrtechnik\nten -\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt                          gaben\nfür Viruskrankheiten der Tiere\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffentli-\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\n\"''lil'oiio\nche Verwaltung 7 )\nRegierungsvizepräsident                                                   Präsident des Amtes für Wehrgeophysik\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                     Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes\ngruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-\nSenatsdirektor\nnischen Verwaltungsbeamten\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde                                                           Präsident einer Bundesbahndirektion 4 )\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die ei-                 Präsident einer Oberpostdirektion 5 )\nnem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Lei-                   Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6 )\nter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )                Präsident eines Landesversorgungsamtes\nals Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 )                           - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nVizepräsident 4 )                                                                als 500 000 Versorgungsberechtigten -\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht                  Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\nin Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters                          schutz und Unfallforschung\neiner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -                    Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nwesen\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n2)\nPräsident und Professor des Deutschen Hydrographi-\nSoweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besol-\ndungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nschen Instituts\n3)  Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe   Senatsdirektor\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                         - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\n4)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die               als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -\nDienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber\nangehört. Der Zusatz „und Professor\" darf beigefügt werden, wenn         - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nder Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz         behörde\nin der Amtsbezeichnung führt.\nals Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nunterstellten Amtes - 3 )\nBesoldungsgruppe B 5                                Senatsdirigent\nBundesbankdirektor 1)                                                        - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor bei der Bundesknappschaft                                                  als Leiter einer Abteilung - 3 )\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nder Geschäftsführung -\n2)  Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                             3)  Soweit die Funktion nicht efnem in eine niedrigere Besoldungsgruppe\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                     eingestuften Amt zugeordnet ist.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor iin                 4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -                             5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen 8 3, B 6, B 7.\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                                    6)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                        7)  Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Per-\nson das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nBeschaffung 2 )\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt                                           Besoldungsgruppe B 6\nBaden, Hannover, Hessen, Württemberg -\nBotschafter 1)\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-\nBundesbankdirektor 2 )\nßischer Kulturbesitz\nBundesbeauftragter für den Zivildienst\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                 Bundesdisziplinaranwalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                          Bundeswehrdisziplinaranwalt\nMinisterialdirigent                                                       Direktor beim Bundesrechnungshof\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                       Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3)\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 )                    Erster Direktor der Bundesknappschaft\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                        - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nArbeit                                                                        schäftsführung -","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                              2117\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                            als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-\nals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                        ter unmittelbar unterstellten Amtes - 9 )\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt          Senatsdirigent\nRheinprovinz, Westfalen -                                     - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nGeneralkonsul 4 )                                                           als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9 )\nGesandter 5 )                                                 Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nKommandeur im Bundesgrenzschutz                                      schutz 14 )\n- als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -               Vizepräsident des Bundeskriminalamtes\nMilitärgeneraldekan                                           Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14 )\nMi Iitärgeneralvi kar                                         Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-\nMinisterialdirigent                                                  sche Bundesbahn\n- bei einer obersten Bundesbehörde                          Brigadegeneral\nals Leiter einer Abteilung, 6 )                     Flottillenadmiral\nals Leiter einer Unterabteilung, 7 )                Generalapotheker\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-     Generalarzt\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, so-\nAdmiralarzt\nweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7 )\n- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-                ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nleramt                                                   2)     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Grup-       3)     Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Di-\npe -                                                         rektor\" zu führen.\n- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-\n4\n)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nbahn\n5)     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n6)     Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Be-\nals Leiter eines Fachbereichs - 7 )                          soldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.\n- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik             7)     Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen                    dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.\nRepublik                                                 8)     Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-\ndungsgruppe 8 7.\nals der ständige Vertreter des Leiters -              9)     Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                   stuften Amt zugeordnet ist.\nStadtstaaten)                                          10 )    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-     11 )    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, 8 5, B 7.\nlung, 8)                                ·           12 )    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\n13\n9)                )    (weggefallen)\nals Leiter einer Hauptabteilung -\n14 )    Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellen-\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                  inhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                         Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.\nPräsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-                                       Besoldungsgruppe B 7\nwein\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen\nstellte\nBundesbahn\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-                       der Geschäftsführung -\nwirtschaft\nInspekteur des Bundesgrenzschutzes\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen\nMinisterialdirigent\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz\nals der ständige Vertreter des Leiters der Perso-\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                         nalabteilung im Bundesministerium der Verteidi-\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                      gung-\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                           - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident einer Bundesbahndirektion 10 )                                 Stadts.taaten)\nPräsident einer Oberpostdirektion 11 )                                      als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12 }                                     lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nunterstellt, 1 )\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesan-\nstalt für Land- und Forstwirtschaft                                      als Leiter einer Hauptabteilung - 1 )\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-             Oberfinanzpräsident\nschen Instituts                                            Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\nSenatsdirektor                                                       tung\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-          Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen\nbehörde                                                      Bundesbahn","2118                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwe-                      Regierungspräsident\nsen                                                                       - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-                              nen Einwohnern -\nrungswesen                                                          Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nPräsident des Bundesausgleichsamtes\nBesoldungsgruppe B 9\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nBotschafter 1 )\n- als Generalsekretär -\nBundesbankdirektor 2 )\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nMinisterialdirektor 3 )\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\n- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der\nPräsident einer Bundesbahndirektion 2 )                                           Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nPräsident einer Oberpostdirektion 3 )                                                als Leiter einer Abteilung - 4 )\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                                   Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5 )\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes                                  Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 4 )                                         schaffung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis-                    Präsident des Bundeskriminalamtes\nsenschaften und Rohstoffe                                           Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Material-                  Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\nprüfung                                                                  Bundesbahn\nRegierungspräsident                                                      Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nSenatsdirektor\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                   Generalleutnant\nbehörde                                                         Vizeadmiral\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-                Generaloberstabsarzt\nter unmittelbar unterstellten Amtes - 1 )                     Admiraloberstabsarzt\nSenatsdirigent                                                           1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                        2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1 )                  3\n)  Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bil-\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                          dungsplanung erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nschaffung                                                           4\n)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besol-\ndungsgruppe B 6 zugeordnet ist.\n5\nGeneralmajor                                                               )  Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine\nStellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nKonteradmiral                                                                 Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der\nGeneralstabsarzt                                                              Besoldungsgruppe B 10.\nAdmiralstabsarzt                                                                                Besoldungsgruppe B 1O\n1\n)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuf- Direktor beim Deutschen Bundestag\nten Amt zugeordnet ist.                                            Direktor des Bundesrates\n2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\nMinisterialdirektor\n3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\n- als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-\n4\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\nmationsamtes der Bundesregierung -\n- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\nrung -\nBesoldungsgruppe B 8\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1 )\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                                   General 2 )\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                       Admiral 2 )\nstellte\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n1\n)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2\nschäftsführung -                                                  )  Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n- als Kurator -                                                                            Besoldungsgruppe B 11\nPräsident des Bundeskartellamtes                                         Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                                        - als Vorsitzer des Vorstandes -\nPräsident des Deutschen Patentamtes\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\n- als Mitglied des Vorstandes -\nPräsident des Umweltbundesamtes                                          Präsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen                     Staatssekretär 1 )\nBundesanstalt\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes                       1\n)  Im Bundesbereich.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                           2119\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder          Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Un-\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                   terschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-\ndungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüs-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können        se). Die Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbe-\nfolgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund-       trag für ruhegehaltfähig erklärt' werden. Nicht als ruhe-\ngehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwi-        gehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch be-\nschen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4         fristet gewährt werden.\nund dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhal-\nten:                                                         (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienst-\nherrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschuß-\n1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-\nplanstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt\nder im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Plan-\nals Professor hinter den Einkünften aus der bisheri-\nstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht\ngen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben wür-\nübersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse\nden,\ndarf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-\n2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-     vielfältigung der Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,              dem Betrag der Hälfte des Unterschiedes zwischen den\n3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 7 und B 10\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-  ergibt.\ndungsgruppe C 4 geführt haben.                           (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besol-      der für das Hochschulwesen zuständige Minister im Ein-\ndungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhand-        vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nlung, die zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein      gen Minister.\nAmt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zu-\nschuß den Unterschiedsbetrag zwischen dem End-\ngrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grund-        3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten\ngehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei         bei obersten Behörden sowie bei obersten Ge-\nweiteren Berufungen in ein Amt der Besoldungsgrup-             richtshöfen des Bundes\npe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der\nZuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen den Grund-            ( 1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,\ngehältern der Besoldungsgruppen B 5 und B 7 nicht          wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptver-\nübersteigen. Nicht als zweite oder weitere Berufung gilt   waltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten\ndie Berufung in ein anderes Amt der Besoldungsgrup-        Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine\npe C 4 an derselben Hochschule oder eine weitere Be-       Stellenzulage nach Anlage IX.\nrufung an eine andere Hochschule im Geltungsbereich\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei\ndieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jahren seit Gewäh-\nobersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der\nrung eines Zuschusses.\nDeutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshö-\nfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder\n-Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellen-\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen         zulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite\n(Monatsbeträge)                                       Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt\nsich nach der in Anlage IX rur-ci'fe Beamten, Richter und\n( 1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können       Soldaten bei obersten Behörden und obersten Ge-\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, ins-       richtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.\nbesondere\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich au-         (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nßerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,       Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\noder                                                  währt.\nb) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb            (4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren\nder Hochschulen im Geltungsbereich dieses Geset-       und Hochschulassistenten, wenn sie bei obersten\nzes abgewendet werden soll,                            Landesbehörden verwendetwerden, eine Stellenzulage","2120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil             1\nerhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die Zulagenrege-                 wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Pro-\nlung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anla-              motionsprüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen kön-\nge IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschrit-              nen gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrens-\nten werden.                                                          mäßigen Ausgestaltung Abschlußprüfungen entspre-\nchen.\n(5) Professoren und Hochschulassistenten erhalten\nwährend der Verwendung bei obersten Behörden eines                       (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2\nLandes, das für die Professoren und Hochschul-                       keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für\nassistenten bei seinen obersten Behörden eine Rege-                  Professoren und Hochschulassistenten, die an solchen\nlung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in               Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung\nder nach dem Besoldungsrecht dieses Landes be-                       vorbehalten.\nstimmten Höhe.\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\n4. Prüfervergütung für Professoren                                        Professoren an einer Hochschule, die zugleich das\nund Hochschulassistenten                                          Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                     R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und\ndie Gewährung einer Vergütung für Professoren an                      eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\nHochschulen und Hochschulassistenten zur Abgeltung\nzusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertätigkeit\nbei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln. Die Höhe                 6. Zulage für Professoren als Mitglieder\nder Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertä-                     von Verfassungsgerichtshöfen\ntigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung\nfestzulegen.                                                             Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-\n(2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen                   richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42\nein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen                     Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nBesoldungsgruppe C 1\nHochschulassistent 1 )\n1) Hochschulassistenten erhalten\nStufe 1 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmen-\ngesetzes,\nStufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmen-\ngesetzes,\nStufe 3 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmen-\ngesetzes.\nBesoldungsgruppe C 2\nProfessor 1 )\n1\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.\nBesoldungsgruppe C 3\nProfessor 1 )\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.\nBesoldungsgruppe C 4\nProfessor 1 )\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                 2121\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                          (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die\nfür die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten\nAmtsbezeichnungen in der weiblichen Form.\nBehörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat,\ndie Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht die-\nses Landes bestimmten Höhe.\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes                                3. Zulage für Richter als Mitglieder von\nsowie bei obersten Behörden                                               Verfassungsgerichtshöfen\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei                     ( 1} Die Länder können bestimmen, daß Richter, die\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-                       Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen                           richtshöfen} der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42\nBundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulag.e                          Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nnach Anlage IX.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Ge-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der                    neralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-                             hofes.\nwährt.\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und                           Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Ab-                           In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-\nsatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten                    gericht und am Amtsgericht als Referenten für die frei-\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-                        willige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzu-\ndertsatz darf nicht überschritten werden.                                 lage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe R 1                                                  Besoldungsgruppe R 2\nRichter    am   Amtsgericht                                               Richter am Amtsgericht\nRichter    am   Arbeitsgericht                                               - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nRichter    am   Bundesdisziplinargericht                                     - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )\nRichter    am   Landgericht                                               Richter am Arbeitsgericht\nRichter    am   Sozialgericht                                                - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nRichter    am   Verwaltungsgericht                                           - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )\nRichter am Bundespatentgericht\nDirektor des Amtsgerichts 1 )\nRichter am Finanzgericht\nDirektor des Arbeitsgerichts 1)\nRichter am Landessozialgericht\nDirektor des Sozialgerichts 1 )\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nStaatsanwalt 2 )                                                          Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-\nrichtshof)\n1\n) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszu- Richter am Sozialgericht\nlage nach Anlage IX.\n2\n- als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\n) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-\ngericht mit 5 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszu-        - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )\nlage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaats-\nanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit\nVorsitzender   Richter am  Bundesdisziplinargericht\n5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen       Vorsitzender   Richter am  Landgericht\nStaatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit\n7 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsan-\nVorsitzender   Richter am Truppendienstgericht\nwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.                           Vorsitzender   Richter am  Verwaltungsgericht","2122                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDirektor des Amtsgerichts 3 )                                                 Präsident des Arbeitsgerichts 1 )\nDirektor des Arbeitsgerichts 3 )                                              Präsident des Bundesdisziplinargerichts\nDirektor des Sozialgerichts 3 )                                               Präsident des Landgerichts 1 )\n1\nVizepräsident           des   Amtsgerichts      4)                            Präsident des Sozialgerichts )\nVizepräsident           des   Arbeitsgerichts 4 )                             Präsident des Truppendienstgerichts\nVizepräsident           des   Bundesdisziplinargerichts 5 )                   Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )\nVizepräsident           des   Landgerichts 5 )                                Vizepräsident des Amtsgerichts 2 )\nVizepräsident           des   Sozialgerichts 4 )                              Vizepräsident des Finanzgerichts 3 )\nVizepräsident           des   Truppendienstgerichts 5)                        Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )\nVizepräsident           des   Verwaltungsgerichts 5 )                         Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\nOberstaatsanwalt                                                              Vizepräsident des Landgerichts 2 )\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                     Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nbei einem Landgericht - 6 )                                         Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\n- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-                         tungsgerichtshofs) 3 )\nschaft bei einem Landgericht - 7 )                                  Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei                        leitender Oberstaatsanwalt\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) -                               - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\n- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 )                                        Landgericht - 4 )\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                         - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nanwaltschaft - 9 )                                                          bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\n1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nLandgericht - 10 )                                                       sicht führt.\n2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und\n1\n)   An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Rich-          mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der\nterplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für wei-      Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\ntere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besol-     3)  Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-\ndungsgruppe R 2 ausgebracht werden.\ngruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2)     An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.                   4)  Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n3\n)   An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem\nGericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\n4\n)   Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe\nR 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan-\nstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n5)    Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-                           Besoldungsgruppe R 4\ngruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6\nPräsident        des  Amtsgerichts 1 )\n)   Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen\nOberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält      Präsident         des Arbeitsgerichts 2 )\nals der ständige Vertreter eines leitenden Oberstaatsanwalts der\nPräsident        des  Landgerichts 1 )\nBesoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7)    Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszu-    Präsident        des   Sozialgerichts 2 )\nlage nach Anlage IX.                                                  Präsident        des  Verwaltungsgerichts 2 )\n8\n)   Mit 11 u_nd mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts-\nanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine         Vizepräsident des Bundespatentgerichts\nAmtszulage nach Anlage IX.\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\n9\n)   Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n10 )\nVizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammerge-\nMit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage\nnach Anlage IX.                                                           richts) 3 )\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-\ntungsgerichtshofs) 3 )\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nBesoldungsgruppe R 3\nLandgericht - 4 )\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht\nVorsitzender Richter am Finanzgericht\n1)  An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                       sicht führt.\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                    2)  An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich\nder Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer-                                 Dienstaufsicht führt.\ngericht)                                                                3)  Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Ver-                               R 8.\nwaltungsgerichtshof)                                                    4)  Mit 41 und mehi Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staats-\nanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung\nPräsident des Amtsgerichts 1 )                                                     ,,Generalstaatsanwalt'',","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                           2123\nBesoldungsgruppe R 5                                                    Besoldungsgruppe R 7\nPräsident        des Amtsgerichts 1)                                        Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident        des  Finanzgerichts 2 )                                       - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\nPräsident        des Landesarbeitsgerichts 2 )\nPräsident        des Landessozialgerichts 2 )\nPräsident        des Landgerichts 1 )\nPräsident        des Oberlandesgerichts 2 )                                                     Besoldungsgruppe R 8\nPräsident        des Oberverwaltungsgerichts 2 )                            Vorsitzender     Richter  am   Bundesarbeitsgericht\nGeneralstaatsanwalt                                                         Vorsitzender     Richter  am   Bundesfinanzhof\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem                       Vorsitzender     Richter  am   Bundesgerichtshof\nOberlandesgericht - 3 )                                             Vorsitzender     Richter  am   Bundessozialgericht\n1)   An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der  Vorsitzender     Richter  am   Bundesverwaltungsgericht\nRichterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-\nsicht führt.\nPräsident des Bundespatentgerichts\n2\n)  An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.           Präsident des Landessozialgerichts 1 )\n3)   Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1 )\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\nBesoldungsgruppe R 6                                    gerichtshofs) 1)\nRichter      am   Bundesarbeitsgericht                                      Vizepräsident     des  Bundesarbeitsgerichts 2 )\nRichter      am   Bundesfinanzhof                                           Vizepräsident     des  Bundesfinanzhofs 2)\nRichter      am   Bundesgerichtshof                                         Vizepräsident     des  Bundesgerichtshofs 2 )\nRichter      am   Bundessozialgericht                                       Vizepräsident     des  Bundessozialgerichts 2 )\nRichter      am   Bundesverwaltungsgericht                                  Vizepräsident     des  Bundesverwaltungsgerichts 2 )\nPräsident des Amtsgerichts 1 )                                              1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident des Finanzgerichts 2 )                                            2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2 )\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )\nPräsident des Landgerichts 1 )\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nBesoldungsgruppe R 9\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-\ngerichtshofs) 3 )                                                      Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem\nOberlandesgericht (Kammergericht) - 4 )                                               Besoldungsgruppe R 10\n1\n) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich    Präsident     des  Bundesarbeitsgerichts\nder Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die\nDienstaufsicht führt.\nPräsident     des  Bundesfinanzhofs\n2)  An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.         Präsident     des  Bundesgerichtshofs\n3)  An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.          Präsident     des  Bundessozialgerichts\n4\n) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.              Präsident     des  Bundesverwaltungsgerichts","2124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nOrtszu-                                      Dienstaltersstufe\nBesoldungs-\nschlag\ngruppe\nTarifklasse       1           2           3           4              5         6        7\nA 1                      889,29      918,75      948,21      977,67       1 007,13  1 036,59 1 066,05\nA 2                      941,95      971,41    1 000,87    1 030,33       1 059,79  1 089,25 1 118,71\nA 3                    1 009,14    1 040,26    1 071,38    1 102,50       1 133,62  1 164,74 1 195,86\nA 4                    1 047,36    1 083,36    1 119,36    1 155,36       1 191,36  1 227,36 1 263,36\nII\nA 5                    1 084,22    1 125,25    1 166,28    1 207,31       1 248,34  1 289,37 1 330,40\nA 6                    1 147,97    1 190,51    1 233,05    1 275,59       1 318, 13 1 360,67 1 403,21\nA 7                    1 240,39    1 282,93    1 325,47    1 368,01       1 410,55  1 453,09 1 495,63\nA 8                    1 299,01    1 351,44    1 403,87    1 456,30       1 508,73  1 561,62 1 616,67\nA 9                    1 451,50    1 505,59   1 561,95     1 618,75       1 676,60  1 739,64 1 802,68\nA 10                   1 589,42    1 667,74   1 746,06     1 824,38       1 902,70  1 981,02 2059,34\nlc\nA 11                   1 851,87    1 932,11   2 012,35     2 092,59       2172,83   2 253,07 2 333,31\nA12                    2 016,89    2 112,57   2 208,25     2 303,93       2 399,61  2 495,29 2 590,97\nA13                    2 285,33    2 388,63   2 491,93     2 595,23       2 698,53  2 801,83 2 905,13\nA14                    2 352,34    2 486,28   2 620,22     2 754,16       2 888,10  3 022,04 3155,98\nlb\nA15                    2 652,49    2 799,73   2 946,97     3 094,21       3 241,45  3 388,69 3 535,93\nA16                    2 948,00    3118,30    3 288,60     3458,90        3 629,20  3 799,50 3 969,80\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungs-  Ortszuschlag\ngruppe      Tarifklasse\n8 1                          4 713,85\nlb\nB 2                          5 590,69\nB 3                          5 849,13\nB 4                          6 237,90\nB 5                          6 683,94\nB 6                          7105,12\nB 7              la          7 514,83\nB 8                          7 941,88\nB 9                          8 472,13\n810                        10 118,68\nB 11                       11 047,28","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                             2125\nAnlage IV\nDienstaltersstufe                                              Dienst-\nalters-\n8         9        10         11            12       13            14            15          zulage\n1 095,51  1 124,97                                                                                29,46\n1 148, 17 1 177,63 1 207,09                                                                       29,46\n1 226,98  1 258,10 1 289,22                                                                       31,12\n1 299,36  1 335,36 1 371,36                                                                       36,00\n1 371,43  1 412,46 1 453,49                                                                       41,03\n1 445,75  1 488,29 1 530,83    1 574,39                                                                  1)\n1 538,17  1 582,14 1 626,80    1 671,46     1 717,77  1 767,35                                           1)\n1 671,72  1 729,61 1 790,72    1 851,83     1 912,94  1 974,05                                           1)\n1 865,72  1 928,76 1 991,80    2 054,84     2117,88   2180,92                                            1)\n2137,66   2 215,98 2 294,30    2 372,62     2 450,94  2 529,26                                    78,32\n2 413,55  2 493,79 2 574,03    2 654,27     2 734,51  2 814,75     2 894,99                       80,24\n2 686,65  2 782,33 2 878,01    2 973,69     3 069,37  3165,05     3 260,73                        95,68\n3 008,43  3 111,73 3 215,03    3 318,33     3 421,63  3 524,93    3 628,23                       103,30\n3 289,92  3 423,86 3 557,80    3 691,74     3 825,68  3 959,62    4 093,56                       133,94\n3 683,17  3 830,41 3 977,65    4124,89      4 272,13  4 419,37    4 566,61       4 713,85        147,24\n4 140,10  4 310,40 4 480,70    4 651,00     4 821,30  4 991,60    5 161,90       5 332,20        170,30\n1) Die Dienstalterszulage beträgt\nin          von          bis\nBesol-       Dienst-      Dienst-\nDM\ndungs-       alters-      alters-\ngruppe        stufe        stufe\nA6              1          10        42,54\n10           11        43,56\nA7             1            8       42,54\n8            9        43,97\n9           11        44,66\n11          12         46,31\n12           13        49,58\nAS             1            5        52,43\n5            6        52,89\n6            8        55,05\n8            9        57,89\n9           13        61,11\nA9             1            2        54,09\n2            3        56,36\n3            4        56,80\n4            5        57,85\n5           13        63,04","2126                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nOrtszu-\nBesoldungs-\nschlag\ngruppe\nTarifklasse\nC1           lb                 Stufe 1       2 813,91                        Stufe 2       2 917,24\n1\nDienstaltersstufe\n1          2           3            4             5            6           7\nC2                   2 291,61    2 456,21   2 620,81      2 785,41      2 950,01     3 114,61    3 279,21\nlb\nC3                   2 589,87    2 776,23   2 962,59      3148,95       3 335,31     3 521,67    3 708,03\nC4           la      3 354,18   3 541,52    3 728,86      3 916,20      4103,54      4 290,88    4 478,22\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nOrtszu-                                          Stufe\nBesoldungs-\nschlag\ngruppe\nTarifklasse      1          2           3            4             5            6           7\nLebensalter\n31         33           35          37            39           41           43\nR1                  2 961,07    3171,44     3 381,81     3592,18       3 802,55     4 012,92    4 223,29\nlb\nR2                  3 464,51    3 674,88    3 885,25     4 095,62      4 305,99     4 516,36    4 726,73\nR 3                   5 849,13\nR 4                   6 237,90\nR 5                   6 683,94\nR 6                   7 105,12\nla\nR 7                   7 514,83\nR 8                   7 941,88\nR 9                   8 472,13\nR10                  10 588,07","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                    2127\nStufe 3      3 020,54\n1\nDienstaltersstufe                                    Dienst-\nalters-\n8        9          10           11           12          13          14       15    zulage\n3 443,81 3 608,41   3 773,01     3 937,61     4102,21      4 266,81    4 431,41 4 596,01 164,60\n3 894,39 4 080,75   4 267, 11    4 453,47     4 639,83     4 826,19    5 012,55 5 198,91 186,36\n4 665,56 4 852,90   5 040,24     5 227,58     5 414,92     5 602,26    5 789,60 5 976,94 187,34\n8        9          10\nLebens-\nalters-\nzulage\n45       47          49\n4 433,66 4 644,03   4 854,40        210,37\n4 937,10 5147,47    5 357,84        210,37","21.28                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse\nTarif-                                             Stufe 3  Stufe 4   Stufe 5  Stufe 6  Stufe 7   Stufe 8\ngehörende         Stufe 1   Stufe 2\nklasse                                              1 Kind   2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder  6 Kinder\nBesoldungsgruppen\nB 3 bis 8 11\nla     C4                      720,65   835,61   933,96   1 027,96 1 071,58 1 154,24 1 236,90 1 339,86\nR 3 bis R 10\n8 1 und B 2\nA 13 bis A 16\nlb                             607,94   722,90 821,25       915,25   958,87 1 041,53 1 124, 19 1 227,15\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nlc     A 9 bis A 12            540,29   655,25 753,60       847,60   891,22   973,88 1 056,54 1 159,50\nII    A 1 bis A 8             508,95   618,45 716,80       810,80   854,42   937,08 1 019,74 1 122,70\nBei mehr als sechs Kindern\nerhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM\nTarifklasse II 407, 16 DM","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                   2129\nAnlage VI a\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2       3     4      5       6        7     8     9    10    11     12\nA 1 bis A 4 ....        801     961  1 121  1 281  1 441  1 601    1 761 1 921 2 081 2 241 2 401  2 561\nA 5 bis A 6 ....        913 1 082 1 251     1 420 1 589 1 758 1 927 2096 2 265 2 434 2 603 2 772\nA 7 bis A 8 ....      1 034 1 220 1-406 1 592 1 778 1 964 2150 2336 2 522 2 708 2 894 3080\nA 9   •••• 1   •••••• 1 220 1 420 1 620 1 820 2020 2 220 2 420 2620 2 820 3020 3 220 3420\nA10 ...........       1 383 1 592 1 801     2010 2 219 2 428 2 637 2846 3055 3 264 3 473 3682.\nA 11  •••• 1   •••••• 1 523 1 745 1 967 2189 2 411        2633 2 855 3077 3 299 3 521      3 743 3965\nA12 ...........       1 693 1 927 2 161     2395 2 629 2 863 3097 3331         3 565 3 799 4033 4 267\nA13 ...........       1 861  2105 2 349 2593 2 837 3081            3325 3569 3 813 4057 4 301     4545\nA14 ...........       2 031  2 283 2 535 2787 3039 3291            3543 3 795 4047 4299 4 551     4803\nA15   ...........     2 270 2 542 2 814 3086 3358 3630 3902 4174 4446 4 718 4 990 5 262\nA 16 bis B 2 ....     2448 2 739 3030 3 321        3 612 3903 4194 4485 4 776 5067 5 358 5649\nB 3 bis B 4 ....      2483 2 795 3107 3 419 3 731         4043 4355 4667 4979 5 291        5603 5 915\nB 5 bis B 7 ....      2 758 3102 3446 3790 4134 4478 4822 5166 5 510 5 854 6198 6542\nB 8 und höher .       3016 3 411     3806 4 201    4596 4 991      5386 5 781  6176 6 571  6966 7 361\nAnlage VI b\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2      3      4      5      6        7     8     9     10    11     12\nA 1 bis A 4 ....        681    817     953 1 089 1 225 1 361       1 497 1 633 1 769 1 905 2 041  2177\nA 5 bis A 6 ....       ·775    920 1 064 1 208 1 352 1 496 1 640 1 784 1 928 2072 2 216 2360\nA 7 bis A 8 ....        879 1 037 1 195 1 353 1 511       1 669 1 827 1 985 2143 2 301     2459 2 617\nA 9   ...........     1 037 1 207 1 377 1 547 1 717 1 887 2057 2227 2397 2567 2 737 2907\nA10   ...........     1176 1 354 1 532 1 710 1 888 2066 2 244 2422 2600 2778 2956 3134\nA 11  •••••  1  ••••• 1 295 1 484 1 673 1 862 2 051      2 240 2 429 2618 2807 2996 3185 3374\nA12   ...........     1 439 1 638 1 837 2036 2 235 2434 2633 2832 3031               3230 3429 3 628\nA13   ...........     1 582 1 789 1 996 2203 2 410 2617 2 824 3031             3238 3445 3652 3859\nA14   ...........     1 726 1 940 2154 2368 2 582 2 796 3010 3224 3438 3652 3866 4080\nA15   ...........     1 930 2 161    2 392 2623 2854 3085 3316 3547 3778 4009 4 240 4 471\nA 16 bis B 2 ....     2 081  2328 2 575 2 822 3069 3 316 3563 3810 4057 4304 4 551                4 798\nB 3 bis B 4 ....      2 111  2 376 2 641    2906 3171    3436 3 701      3966 4 231  4496 4 761   5026\nB 5 bis B 7 ....      2344 2 636 2 928 3220 3 512 3804 4096 4388 4680 4 972 5 264 5 556\nB 8 und höher .       2564 2900 3 236 3 572 3908 4244 4580 4 916 5 252 5588 5 924 6 260","2130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage VI c\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs . 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2        3      4      5      6         7    8     9     10    11    12\nA 1 bis A 4 ....             561   673      785    897  1 009   1 121    1 233 1 345 1 457 1 569 1 681 1 793\nA 5 bis A 6 ....             639   757      875    993 1 111    1 229 1 347    1 465 1 583 1 701 1 819 1 937\nA 7 bis A 8 ....             724   854      984 1 114 1 .244 1 374       1 504 1 634 1 764 1 894 2024 2154\nA 9   .. .... . . ..\n~                  854   994 1 134 1 274      1 414   1 554 1 694 1 834    1 974 2 114 2 254 2 394\nA 10 . . . . . . . . . .     968 1 114 1 260 1 406 1 552        1 698 1 844    1 990 2136 2 282 2 428 2 574\nA 11 . . . . . . . . . .\n~              1 066 1 221    1 376 1 531  1 686    1 841    1 996 2 151 2306 2 461  2 616 2 771\nA12 . ,, .........         1 185 1 349 1 513 1 677     1 841    2005     2 169 2333 2497 2 661   2 825 2 989\nA13 ...........            1 303 1 474 1 645 1 816      1 987   2 158 2 329 2500 2 671     2 842 3 013 3184\nA14   ~ . . .. ... . . .   1 422 1 598 1 774 1 950 2 126 2 302 2 478 2 654 2830 3006 3182 3358\nA15   ...........          1 589 1 779 1 969 2159 2 349 2 539 2 729 2 919 3109 3 299 3489 3679\nA 16 bis B 2 ...           1 714 1 918 2 122 .2326 2 530 2 734 2938 3142 3346 3 550 3 754 3958\nB 3 bis B 4 ....           1 738 1 956 2 174 2 392 2 610 2 828 3046 3264 3482 3 700 3 918 4136\nB 5 bis B 7 ....           1 931 2 172 2 413 2 654 2 895 3 136 3 377 3 618 3 859 4100 4 341            4 582\nB 8 und höher .            2 111 2 388 2 665 2 942 3 219 3496 3773 4050 4327 4604 4 881                5158\nAnlage VI d                                Auslandszuschlag(§ 55 Abs . 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStuf,e\nBesoldungsgruppe\n1     2        3      4       5      6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bis A 4 ....             393   471      549    627    705     783      861   939 1 017 1 095 1 173 1 251\nA 5 bis A 6 .....            447   530      613    696    779     862      945 1 028 1 111 1 194 1 277 1 360\nA 7 bis A 8 ....             507   59(;3    689    780    871     962    1 053 1 144 1 235 1 326 1 417 1 508\nA 9   . .. . .. . . . .\n~                    598   696      794    892    990 1 088      1 186 1 284 1 382 1 480 1 578 1 676\nA 10 . . . . . . . . . .\n~                  678   780      882    984 1 086    1 188 1 290    1 392 1 494 1 596 1 698 1 800\nA 11 ..........              746   855      964 1 073 1 182 1 291        1 400 1 509 1 618 1 727 1 836 1 945\nA12 ...........              830   945 1 060 1 175 1 290        1 405    1 520 1 635 1 750 1 865 1 980 2095\nA13 ...... ,, ....           912 1 032 1 152 1 272     1 392    1 512    1 632 1 752 1 872 1 992 2 112 2 232\nA14   .. . . . . .. .  ~ .   995 1 118 1 241     1 364 1 487    1 610 1 733 1 856    1 979 2102 2 225 2 348\nA15 ...........            1 112 1 245 1 378 1 511     1 644    1 777    1 910 2043 2 176 2 309 2 442 2 575\nA 16 bis B 2 ....          1 200 1 343 1 486 1 629 1 772        1 915 2058 2 201     2 344 2 487 2 630 2 773\nB 3 bis B 4 ....           1 217 1 370 1 523 1 676     1 829    1 982 2 135 2 288 2 441    2 594 2 747 2 900\nB 5 bis B 7 .....          1 352 1 521   1 690 1 859 2 028 2 197 2366 2 535 2 704 2 873 3042 3 211\nB 8 und höher .            1 478 1 672 1 866 2 060 2 254 2 448 2642 2836 3030 3 224 3 418 3 612","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                             2.131\nAnlage VI e\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3        4      5       6        7     8       9      10    11       12\nA 1 bis A 4 ....        477     572     667      762     857     952    1 047 1 142 1 237    1 332 1 427 1 522\nA 5 bis A 6 ....        543     643     743      843     943 1 043 1 143 1 243 1 343 1 443 1 543 1 643\nA 7 bis A 8 ....        615     726     837      948 1 059 1 170 1 281        1 392  1 503 1 614 1 725 1 836\nA 9 ...........         726     845     964 1 083 1 202        1 321    1 440 1 559 1 678 1 797 1 916 2 035\nA10 .........    '.     823     947 1 071      1 195 1 319 1 443 1 567        1 691  1 815 1 939 2063 2 187\nA 11  •••••••• * ••     906   1 038 1 170 1 302 1 434          1 566 1 698    1 830 1 962 2 094 2 226 2 358\nA12 ...........      1 007    1 146 1 285 1 424        1 563 1 702     1 841  1 980 2 119 2 258 2 397 2 536\nA13 ...........      1 108 1 253 1 398 1 543 1 688 1 833                1 978 2 123 2 268 2 413 2 558 2 703\nA14 ...........      1 209    1 359 1 509 1 659 1 809          1 959 2109 2 259 2409 2 559 2 709 2 859\nA15 ...........      1 351    1 512 1 673 1 834        1 995 2 156 2317 2 478 2 639 ~800 2 961              3122\nA 16 bis B 2 ....    1 457    1 630 1 803 1 976 2 149 2 322 2 495 2 668 2 841                3 014 3187 3360\nB 3 bis B 4 ....     1 477    1 662 1 847 2 032 2 217          2 402 2 587    2 772 2 957 3142 3 327 3 512\nB 5 bis B 7 ....     1 641    1 846 2 051     2 256 2 461      2 666 2 871    3076 3 281     3486 3 691     3896\nB 8 und höher .      1 794 2 029 2 264 2 499 2 734 2 969 3204 3439 3674 3909 4144 4 379\nAnlage VI f\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                           Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungs-\ngruppe           1     2      3      4      5     6     7      8      9   10    11    12\nA 1 bis A 16\n152    174    196   218    240    262   284    306    328 350   372   394         152\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz zustehen würde.","2132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nAnlage VII                                                     Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche\nMark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bun-\ndeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-\nZulage für die Beamten in der Ständigen                  gung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland                 zustehen würde und das sich nicht nur vorübergehend\nbei der Deutschen Demokratischen Republik                  im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag\n(Monatsbeträge in DM)                        wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.\nStufe 1\n(verheiratete\nBeamte mit\nStufe 2                                                           Anlage VIII\ngemeinsamem\nBesoldungsgruppe                           (sonstige\nWohnsitz im\nAmtsbereich der\nBeamte)                              Anwä rtergru ndbetrag\nStändigen                                      Anwärterverheiratetenzuschlag\nVertretung)                                            (Monatsbeträge in DM)\nA 1 bis A 4              1 021                901\nEingangsamt, in\nA 5 bis A 6              1 141                980              das der An-                                Verheirateten-\nGrundbetrag          zuschlag\nA 7 bis A 8              1 280             1 108            wärter nach Ab-\nschluß des Vor-\nA 9                      1 471              1 240                                   vor Voll-  nach Voll-\nbereitungs-                                nach     nach\ndienstes unmit-      endung des endung des\nA 10                     1 635              1 376                                                          § 62     § 62\ntelbar eintritt     26. Lebens- 26. Lebens-\nAbs.1   Abs. 2\nA 11                     1 784              1 486                                    jahres      jahres\nA12                      1 958              1 610\nA13                      2127               1 754           A    1 bis A 4             764         858     243       81\nA14                      2 294              1 899            A 5 bis A 8               917      1 046      280       81\nA15                      2 543              2 081           A 9 bis A 11             1 081      1 232      324       81\nA16                      2 735             2 200            A12                      1 382      1 557      355       81\n83                       2802              2 200            A13                      1 432      1 610      361       81\n86                       3099              2 374             A 13 + Zulage\n(Nummer 27\nB 9 und höher            3 419             2 545\nAbs. 1 Buch-\nstabe d der Vor-\nbemerkungen zu\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit       den Bundes-\nihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im                 besoldungs-\nAmtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder de-            ordnungen A\nren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder           und B)\nentsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Regelun-             oder R 1                 1 484       1 665     366       81\ngen hat.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                                2133\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag                                                     Betrag\nin Deutscher Mark,                                         in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,                                                Vom hundert,\nBruchteil                                                  Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                     Nummer 8 Abs. 1\n§ 44                                                 bis zu       150,00     Die Zulage beträgt für die Beam-\nten der Besoldungsgruppen\n§ 48 Abs. 2                                          bis zu       100,00\nA  1 bis A 5                               200,00\n§ 50   a                                                           90,00\nA  6 bis A 9                               275,00\n§ 78                                                 bis zu       150,00       A  10 bis A 13                             350,00\nA  14 und höher                            425,00\nfür Anwärter der Laufbahn-\ngruppe\nBundesbesoldungsordnungen A und B\ndes mittleren Dienstes                     150,00\nVorbemerkungen                                                                 des gehobenen Dienstes                     200,00\nNummer 2 Abs. 2                                                   250,00       des höheren Dienstes                       250,00\nNummer 4                                                           50,00\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                          bis zu        80,00  Nummer 8 a\nBuchstabe b                  bis zu        50,00     Die Zulage beträgt für die Beam-\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                                  ten und Soldaten der Besol-\n450,00\ndungsgruppen\nBuchstabe b                               360,00\nA  1 bis A 5                               110,00\nBuchstabe c                               288,00\nA  6 bis A 9                               150,00\nNummer 6 a                                                        120,00\nA  10 bis A 13                              185,00\nNummer 7                                                                       A  14 und höher                            220,00\nDie Zulage beträgt für die Beam-                12,5 v. H. des\nten und Soldaten der Besol-                     Endgrundgehalts           für Anwärter der Laufbahn-\ndungsgruppen                                    oder, bei festen          gruppe\nGehältern, des               des mittleren Dienstes                      80,00\nGrundgehalts der             des gehobenen Dienstes                     105,00\nBesoldungs-                                                             130,00\ndes höheren Dienstes\ngruppe*)\nA 1 bis A 5                                                   A5     Nummer 9\nA 6 bis A 9                                                   A9       Die Zulage beträgt nach einer\nA 10 bis A 13                                                 A13      Dienstzeit\nA 14, A 15, 8 1                                               A15         von einem Jahr                              60,00\nA 16, 8 2 bis 8 4                                             83                                                     120,00\nvon zwei Jahren\n8 5 bis 8 7                                                   86\n8 8 bis 8 10                                                  89     Nummer 10 Abs. 1\n8 11                                                          8 11     Die Zulage beträgt nach einer\nDienstzeit\nvon einem Jahr                              60,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetz:es               von zwei Jahren                            120,00","2134                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBetrag                                                                 Betrag\nDem Grunde nach geregelt in                        in Deutscher Mark,                                                     in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,                                                            Vomhundert,\nBruchteil                                                              Bruchteil\nNummer 11                                          1/12 des Grund-     Nummer 30                                                        145,00\ngehalts und des\nnach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz\nOrtszuschlags *)        ruhegehaltfähig                                                45,00\nNummer 12                                                         90,00\nBesoldu ngsg ru ppen                     Fußnote\nNummer 13 a                                               bis zu 150,00\nNummer 19 Satz 1                                                 231,06 A2                                       1                        33,39\n2                        34,67\nNummer 23                                                               A3                                       1, 2                     33,39\nAbsatz 1                                                       87,00 A4                                       1, 2                     33,39\nAbsatz 2                                                      145,00 A5                                       3, 4                     33,39\nnach Absatz 3 Satz 2 ruhege-                                         A7                                       2                        80,00\nhaltfähig bei Beamten                                                                                         3                        41,43\ndes mittleren Dienstes                                      20,00 AB                                       3                        53,43\ndes gehobenen Dienstes                                      45,00                                          4                        80,00\nA9                                       4                       248,75\nNummer 24\n5                        80,00\nAbsatz 1                                                             A12                                      7, 8                    144,42\nDie Zulage beträgt für Be-                                        A13                                      6                       115,53\namte\n7                       173,30\ndes mittleren Dienstes / für                                                                               5                       173,30\nA14\nUnteroffiziere                                              87,00\nA15                                      7                       173,30\ndes gehobenen Dienstes /\nfür Offiziere bis zur Besol-                                      89                                       3                       450,00\ndungsgruppe A 1 2                                          145,00 810                                      1, 2                    400,53\nnach Absatz 2 ruhegehalt-\nfähig bei Beamten\ndes mittleren Dienstes /\nbei Unteroffizieren                                         67,00 Bundesbesoldungsordnung C\ndes gehobenen Dienstes /\nVorbemerkungen\nbei Offizieren bis zur Be-\nsoldungsgruppe A 1 2                                       100,00 Nummer 3\nNummer 25 Abs. 1                                                           Die Zulage beträgt                             12,5 V. H. des\n100,00\nEndgrundgehalts\nNummer 26                                                                                                                 oder, bei festen\nGehältern, des\nAbsatz 1\nGrundgehalts der\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                                                          Besoldungs-\ndes mittleren Dienstes                                      67,00                                                   gruppe *)\ndes gehobenen Dienstes                                     100,00    für Professoren der Besoldungs-\ngruppe C 2 und für Hochschulas-\nAbsatz 2\nsistenten                                      A15\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                               für Professoren der Besoldungs-\n20,00\ngruppen C 3 und C 4                            83\ndes gehobenen Dienstes                                      45,00\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe                 a                      40,00 Nummer 5\nBuchstabe      b                      67,00    wenn ein Amt ausgeübt wird\nBuchstabe      c                     100,00    der Besoldungsgruppe R 1                                      402,00\nBuchstabe       d                     100,00    der Besoldungsgruppe R 2                                      450,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes        •, Nacn Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1980                   2135\nBetrag\nin Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in\nVom hundert,\nBruchteil\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungs-\ngruppe*)\na) bei Verwendung bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes\nfür die Richter und Staatsan-\nwälte der Besoldungsgrup-\npe(n)\nR1                                         R1\nR 2 bis R 4                                R3\nR 5 bis R 7                                R6\nR 8 bis R 10                               R9\nb) bei Verwendung bei obersten\nBundesbehörden, der Haupt-\nverwaltung der Deutschen\nBundesbahn oder bei ober-\nsten Gerichtshöfen des Bun-\ndes, wenn ihnen kein Rich-\nteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                         A15\nR 2 bis R 4                                83\nR 5 bis R 7                                86\nR 8 bis R 10                               89\nNummer 4                                                          75,00\nBesoldungsgruppen                        Fußnote\nR1                                       1, 2                    173,30\nR2                                       3 bis 8, 10             173,30\nR3                                       3                       173,30\nRB                                       2                       346,59\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes"]}