{"id":"bgbl1-1980-72-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":72,"date":"1980-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/72#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_72.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst","law_date":"1980-11-13T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2074                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\nVom 13. November 1980\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-\ndesbeamte und Richter im Bundesdienst vom\n1 2. November 1980 (BGBI. 1S. 2072) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-\ndesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. Au-\ngust 1965 (BGBI. 1S. 902) in der vom 1. Dezember 1980\nan geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 26. August 1965 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 18. August 1965 (BGBI. 1 S. 902),\n2. die am 1. August 1969 in Kraft getretene Verordnung\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1305),\n3. die am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung\nvom 21. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2536) und\n4. die teils mit Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getre-\ntene, teils am 1. Dezember 1980 in Kraft tretende\nVerordnung vom 12. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2072).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 89\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbin-\ndung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes erlassen\nworden.\nBonn, den 13. November 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980                             2075\nVerordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und 'Richter im Bundesdienst\n(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)\n§ 1                             1 S.  390) und die Teilnahme an Ausbildungsveranstal-\nUrlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte             tungen von Organisationen der zivilen Verteidigung so-\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten          wie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisa-\ntionen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-\n( 1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom         währt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu          stehen. Das gleiche gilt bei Heranziehung zum Feuer-\ngewähren                                                      löschdienst, bei Heranziehung zum Wasserwehr- oder\nDeichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehr-\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-\nmungen,                                                   leitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranzie-\nhung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungs-\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtli-         dienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum\ncher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht         freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringen-\ndurch private Angelegenheiten des Beamten veran-          den öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs rich-\nlaßt sind,                                              , tet sich nach § 8.\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder ei-\nnes öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine ge-                                     §6\nsetzliche Verpflichtung besteht.                                    Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öf-          Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nfentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht       Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem\naber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erfor-        der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerk-\nderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung ge-            schaften oder Berufsverbänden auf internationaler,\nwährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegen-         Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landes-\nstehen.                                                       ebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied\neines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes\n§ 2                              oder als Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzah-\n(weggefallen)                         lung der Besoldung bis zu sechs Werktagen im Urlaubs-\njahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht\n§3                              entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in be-\nsonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zwölf Werk-\nUrlaub zur Ableistung                      tagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen\neines freiwilligen sozialen Jahres               der§§ 5 und 7 ist anzurechnen, soweit er sechs Werk-\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach     tage im Urlaubsjahr überschreitet. Die oberste Dienst-\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen          behörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis\nJahres vom 17. August 1964 (BGBI. I S. 640), zuletzt ge-      auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.\nändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1\nS. 3155), ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub                                   § 7\nunter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem\nUrlaub für fachliche, staatspolitische,\nJahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe\nkirchliche und sportliche Zwecke\nnicht entgegenstehen.\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der\n§4                              Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin\n1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Ur-\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveran-\nlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer ei-\nstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen\nnes geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für\nStellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für\nachtundzwanzig Kalendertage im Urlaubsjahr, gewährt\ndie dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;\nwerden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenste-\nhen. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf eines Jah-       2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und\nres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.                        mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung\nim Sinne von Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\n§ 5                                 Wirtschaftsakademien;\nUrlaub für Zwecke der militärischen und zivilen          3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoli-\nVerteidigung und entsprechender Einrichtungen                 tischen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstal-\ntung nicht von einer staatlicher, Stelle durchgeführt,\nFür die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im           muß die Förderungswürdigkeit von der zuständigen\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der               obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein;\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI.                das Nähere regelt der Bundesminister des Innern;","2076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung                                  §8\nzum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätig-\nDauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7\nkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn\ndie Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugend-             Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\nwohlfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trä-    Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Werktage, in be-\ngern der freien Jugendhilfe(§ 9 Abs. 1 des Gesetzes    sonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nfür Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntma-       staltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht über-\nchung vom 25. April 1 977 - BGBI. 1 S. 633, 795)        schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis\ndurchgeführt werden;                                   zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\ndiese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör-\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen       den übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, so-\nParteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an       weit er sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.\nBundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der      Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen,\nBeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als     sportlichen Welt- und Europameisterschaften, interna-\nDelegierter teilnimmt;                                  tionalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazu-\ngehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene so-\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher       wie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter     Dienstbehörde Urlaub auch über zwölf Werktage hinaus\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf        bewilligen.\nBundes- oder Landesebene handelt und der Beamte\nals Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-                                §9\nnimmt;\nUrlaub zur Ausübung einer Tätigkeit\nin öffentlichen zwischenstaatlichen oder\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsor-                       überstaatlichen Einrichtungen\ngane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kir-               oder zur Wahrnehmung von Aufgaben\nchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Reli-                           der Entwicklungshilfe\ngionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfas-\nsungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teil-        (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-\nnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-         beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche\nrechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Be-       oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für\namte auf Anforderung der Kirchenleitung oder ober-      die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Be-\nsten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegier-    soldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste\nter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der     Dienstbehörde.\nKirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, so-\n(2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahr-\nwie an Veranstaltungen des Deutschen Evangeli-\nnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öf-\nschen Kirchentages und des Deutschen Katholiken-\ntages;                                                  fentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nEinrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur\n8. für die aktive Teilnahme                                 Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstli-\nche Gründe nicht entgegenstehen.\na) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt-\nund     Europameisterschaften,    internationalen       (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-\nsportlichen Länderwettkämpfen und den dazuge-       hilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Weg-\nhörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,       fall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe\nwenn der Beamte von einem dem Deutschen             nicht entgegenstehen.\nSportbund angeschlossenen Verband als Teil-\nnehmer benannt worden ist,                                                      § 10\nb) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-                         Urlaub für eine fremdsprachliche\nkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaf-                           Aus- oder Fortbildung\nten, wenn der Beamte von einem dem Deutschen\nFür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im\nSportbund angeschlossenen Verband oder Ver-\nein als Teilnehmer benannt worden ist,              Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter\nFortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;           ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen In-\nteresse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende\n9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssit-        Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht\nzungen internationaler Sportverbände, denen der         werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck\nDeutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener         darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten\nSportverband angehören, Mitgliederversammlungen         Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden.\nund Vorstandssitzungen des Nationalen Olympi-\nschen Komitees, des Deutschen Sportbundes und\nihm angeschlossener Sportverbände auf Bundes-                                       § 11\nebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände                       Urlaub für Familienheimfahrten\nauf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium\nangehört.                                                  Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 Abs. 1 der\nTrennungsgeldverordnung vom 22. November 1973\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.                (BGBI. 1 S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1980                           2077\nvom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3154), wird Urlaub                                   § 15\nunter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun Werktagen\nWiderruf\n· im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an\nmehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Ur-        (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden,\nlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr. Besteht ein     bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden\nAnspruch nach § 5 Abs. 1 der Trennungsgeldverord-           dienstlichen Gründen.\nnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert\nsich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt          (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\ndes Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnis-      Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nsen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als        wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte\n150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem            zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nDienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht ge-\nwährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen be-\n§16\nsonders ungünstig sind.\nErsatz von Aufwendungen\n§ 12                               (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\nUrlaub aus persönlichen Anlässen                Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Be-\nstimmungen des Reisekosten- und Umzugskosten-\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom        rechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 1 5\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich      Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von an-\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behand-        derer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet\nlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung        werden, sind anzurechnen.\noder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub\nunter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn              (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die an-\ndringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.          läßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen\ndes § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen           Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle späte-\n(z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Woh-         stens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt\nnungswechsel, schwere Erkrankung oder Tod eines na-         hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nhen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzahlung der          Belangen dient.\nBesoldung in dem notwendigen Umfang gewährt wer-\nden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.                                     § 17\nUrlaub nach Satz 1 soll nicht gewährt werden, wenn Ur-\nlaub nach § 11 für diesen Zweck hätte verwendet wer-                                Besoldung\nden können.\n(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören\n§ 13                            die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\ngenannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.\nUrlaub in anderen Fällen\n(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des\n( 1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt\n§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und.dienstli-\nBesoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß\nche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als\nder Wert der Zuwendungen gering ist.\ndrei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen\ndurch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.\n§18\n(2) Dient Urlaub, der für einen in den§§ 1 bis 12 nicht\ngenannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen                                  Geltungsbereich\nZwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei\nDiese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst\nWochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer\nentsprechend.\nvon sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei-\ntende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen\nwerden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustim-                                     § 19\nmung des Bundesministers des Innern Ausnahmen be-                            Geltung im Land Berlin\nwilligen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 14                            tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 des Bundesbe-\nVerfahren                           amtengesetzes und § 1 25 des Deutschen Richterge-\nsetzes auch im Land Berlin.\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und\ndes § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unver-\n§ 20\nzüglich nach. Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu\nbeantragen.                                                                        Inkrafttreten"]}