{"id":"bgbl1-1980-72-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":72,"date":"1980-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_72.pdf#page=4","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst","law_date":"1980-11-12T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2072                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\nVom 12. November 1980\nAuf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeam-                b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit                  ,,8. für die aktive Teilnahme\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung                           a) an den Olympischen Spielen, sportlichen\nder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1                                  Welt- und Europameisterschaften, inter-\nS. 713) verordnet die Bundesregierung:                                          nationalen sportlichen Länderwettkämp-\nfen und den dazugehörigen Vorberei-\nArtikel 1                                             tungskämpfen auf Bundesebene,\nDie Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte                        wenn der Beamte von einem dem Deut-\nund Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965                             schen Sportbund angeschlossenen Ver-\n(BGBI. 1S. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom                      band als Teilnehmer benannt worden ist,\n21. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2536), wird wie folgt ge-                     b) an Europapokal-Wettbewerben sowie\nändert:                                                                         den Endkämpfen um deutsche sportliche\nMeisterschaften,\n1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Sonder-                       wenn der Beamte von einem dem Deut-\nurlaubsverordnung - SUrlV\" angefügt.                                   schen Sportbund angeschlossenen Ver-\nband oder Verein als Teilnehmer benannt\n2. In § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6                    worden ist,\nSatz 1, § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und                  c) an den Wettkämpfen beim Deutschen\n3, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1 Halbsatz 1, § 12 Abs. 1                        Turnfest;\".\nund 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort\n,,Dienstbezüge\" durch das Wort „Besoldung\" zu er-         7. § 8 Satz 4 erhäl.t folgende Fassung:\nsetzen.\n„Für die aktive Teilnahme an den Olympischen\n3. § 2 wird gestrichen.                                          Spielen, sportlichen Welt- und Europameister-\nschaften, internationalen sportlichen Länderwett-\nkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungs-\n4. In § 3 werden nach dem Klammervermerk ein Kom-                kämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-\nma und die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz              Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Ur-\nvom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155),\" einge-             laub auch über zwölf Werktage hinaus bewilligen.\"\nfügt.\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\n5. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Bergwacht-\ndienst\" die Worte „oder zum Seenotrettungs-                  a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte „der\ndienst\" eingefügt.                                               Nummer 13 Abschnitt I der Bestimmungen über\nVergütung bei vorübergehender auswärtiger Be-\nschäftigung der Beamten in der Fassung der Ver-\n6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 9. Oktober 1960 (Bundesgesetz-\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                             blatt I S. 826)\" durch die Worte „des § 5 Abs. 1\n„4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der                  der Trennungsgeldverordnung vom 22. Novem-\nAusbildung zum Jugendgruppenleiter die-                  ber 1973 (BGBI. 1 S. 1715), zuletzt geändert\nnen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher            durch Verordnung vom 23. Dezember 1977\nJugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge                   (BGBI. I S. 3154),\" ersetzt.\noder Veranstaltungen von Jugendwohl-                  b) In Satz 2 werden die Worte „Nummer 13 Ab-\nfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten                schnitt I\" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 der Tren-\nTrägern der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1                nungsgeldverordnung\" ersetzt.\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April          9. In § 13 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „können die\n1977 - BGBI. I S. 633, 795) durchgeführt              Dienstbezüge\" durch die Worte „kann die Besol-\nwerden;\"                                              dung\" zu ersetzen.                      ·","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1R November 1980                              2073\n10. In § 14 werden die Worte „der §§ 1, 2\" durch die                               Artikel 2\nWorte „des § 1 \" ersetzt.                                Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nVerordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und\n11. In§ 16 Abs. 2 werden die Worte „vor Antritt des Ur-    Richter im Bundesdienst in der nach Inkrafttreten dieser\nlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung    Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nschriftlich anerkannt hat\" durch die Worte „oder die   mit neuem Datum bekanntmachen.\nvon ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendi-\ngung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß die-\nser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belan-                           Artikel 3\ngen dient'' ersetzt.\nBerlin-Klausel\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Besol-   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-\ndung\".                                              desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung\nArtikel 4\ngehören die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und                               Inkrafttreten\nsonstigen Bezüge.\"                                    Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 tritt mit Wirkung\nc) In Absatz 2 werden die Worte „sind die Dienst-      vom 1. Juni 1980 in Kraft; im übrigen tritt die Verordnung\nbezüge\" durch die Worte „ist die Besoldung\"         am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Ka-\nersetzt.                                            lendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. November 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}