{"id":"bgbl1-1980-72-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":72,"date":"1980-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe","law_date":"1980-11-12T00:00:00Z","page":2069,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2069\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                      Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1980                                                                                                         Nr. 72\nTag                                                               Inhalt                                                                                            Seite\n1 2. 11. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . . . . . . .                                                     2069\n8053-2-7\n1 2. 11. 80  Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2070\n901-1-20\n1 2. 11. 80  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und\nRichter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2072\n2030-2-11\n13. 11. 80   Neufassung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst                                                                    207 4\n2030-2-11\n11. 11. 80   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Walther von der Vogelweide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2078\nneu: 691-10-28\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 .......................................... , . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2079\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                          2080\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe\nVom 12. November 1980\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über gesundheits-                                 2. mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeits-\nschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe in der im                                   stoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-2,                                      Umgangs Stoffe entstehen, die mindergiftig, ätzend\nveröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit                                     oder reizend sind, wenn sie den Einwirkungen dieser\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einver-                                       Stoffe ausgesetzt sind.\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nSatz 1 gilt nicht, wenn\nauf Grund des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nvom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965)                                                  a) Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sind,\nb) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nund\nc) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des\nArtikel 1\nAusbildungszieles erforderlich ist.\"\n§ 14 Abs. 2 der Verordnung über gefährliche Arbeits-\nstoffe vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1071, 1536) erhält                                                                              Artikel 2\nfolgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäfti-                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugend-\ngen                                                                                  arbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n1 . mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen\nArbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen in-                                                                           Artikel 3\nfolge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosions-                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngefährlich oder hochentzündlich sind, oder                                      in Kraft.\nBonn, den 1 2. November 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}