{"id":"bgbl1-1980-70-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":70,"date":"1980-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_70.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1980-10-30T00:00:00Z","page":2038,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["2038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n..                               Zweite Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 30. Oktober 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-           5. entgegen § 1 .15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                Flüssigkeiten oder Ölrückstände in die Wasser-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             straße oder entgegen Nummer 5 Reinigungsmit-\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-               tel mit emulgierender Wirkung in die Bilge ein-\nletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August                  bringt oder einleitet,\n1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert worden ist, auf Grund\n6. entgegen§ 1.15 Nr. 6 die Außenhaut eines Fahr-\nder §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes\nzeugs mit Öl anstreicht,\nvom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) und auf Grund des§ 8\nAbs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-             7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf\nmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2113) - in-               einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des\nsoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                   Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge\nInnern - wird verordnet:                                            nicht befindet,\n8. entgegen§ 6.17 Nr. 4 Satz 1 an einem Fahrzeug\nArtikel 1                                  oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrt-              oder im Sogwasser mitfährt,\nstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I S. 178), zu-           9. entgegen § 6.17 Nr. 5 an ein Fahrzeug, einen\nletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August                  Schwimmkörper oder ein schwimmendes Gerät\n1977 (BGBI. 1 S. 1541 ), wird wie folgt geändert:\nheranschwimmt oder heranfährt,\n1. In der Überschrift wird die Abkürzung ,,(EVBinSch-          1O. entgegen§ 6.28 Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 15 in Ver-\nStrO)\" durch die Abkürzung ,,(BinSchStrEV)\" er-                 bindung mit Nr. 13 Satz 1 Schleusenanlagen be-\nsetzt.                                                          dient oder entgegen § 6.28 Nr. 13 Satz 2 oder\nNr. 15 in Verbindung mit Nr. 13 Satz 2 Schleu-\nsen- oder Wehranlagen betritt oder befährt,\n2. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genehmi-\ngungen\" durch die Worte „eine Erlaubnis\" ersetzt.          11. entgegen § 8.16 Großfanggeräte nicht oder nicht\nvorschriftsmäßig bezeichnet,\n3. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:                      12. als Veranstalter entgegen§ 1.23 eine besondere\n,,Zugelassene Sammelstellen\".                                   Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder\ndurchführen läßt,\n4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:                          13. als Unternehmer entgegen § 9.01 Nr. 1 Satz 1\noder 2 einen Fahrplan oder eine Fahrplanände-\n„Artikel 4                                rung nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 2                  § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan nicht ändert,\nsowie gegen die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung           14. als Beauftragter des Schiffsführers\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 das               a) einer Vorschrift über das Ein- oder Ausstei-\n. Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                       gen der Fahrgäste nach§ 9.04 Nr. 1 zuwider-\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich                handelt oder\noder fahrlässig\nb) entgegen§ 9.05 Fahrgäste nicht ausschließt,\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 einer mit einer\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage           1 5. als Mitglied der Schiffsmannschaft\nnicht nachkommt oder für deren Einhaltung nicht            a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des\nsorgt,                                                         Schiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-\n2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen                  führer bei der Erfüllung der ihm nach der Bin-\nSchwimmkörper oder entgegen § 1 .02 Nr. 2                      nenschiffahrtstraßen-Ordnung obliegenden\neinen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt,                 Pflichten nicht unterstützt oder\nohne hierfür geeignet zu sein,                             b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Un-\n3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des                       fallstelle entfernt,\nSchiffsführers nicht befolgt,                         16. als Fahrgast einer Vorschrift über\n4. entgegen § 1 .13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,          a) das Betreten der Landebrücke oder des\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,                             Landestegs nach § 9.04 Nr. 2,","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                             2039\nb) das Ein- oder Aussteigen nach § 9.04 Nr. 3               f) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer\noder                                                         Person besetzt ist, die hierfür nicht geeignet\noder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,\nc) das Verhalten an Anlegestellen nach § 9.06\nNr. 1 Satz 1                                            g) auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 Satz 3 oder\n§ 13.10-La- ein Ausguck oder Posten nicht\nzuwiderhandelt oder\naufgestellt ist,\n17. als Fahrgast entgegen § 9.06 Nr. 1 Satz 2 eine              h) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-\nAnweisung des Schiffsführers, seines Beauf-                      staben a bis h und k eine der dort bezeichne-\ntragten oder der Aufsichtsperson nicht befolgt.                  ten Urkunden sich nicht befindet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                        der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung in der\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-                   geltenden Fassung sich nicht befindet,\nsätzlich oder fahrlässig                                        k) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1\nals Schiffsführer                                                    nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,\n1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder                1)   an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\ndes Betriebes nicht an Bord ist,                                 kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\nSatz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht\n2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung                      sind oder\ndes Führers des Verbandes nicht befolgt,\nm) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-\n3. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaß-                      schriftsmäßig gekennzeichnet sind,\nnahmen nicht trifft,\n6. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson-\n4. ein Fahrzeug, einen Verband oder gekuppelte                 derer Bestimmungen ausgestellten und in § 1.10\nFahrzeuge führt,                                            Nr. 1 Buchstaben a bis h und k bezeichneten Ur-\nkunden nicht vorlegt,\na) deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder\nGeschwindigkeit entgegen § 1.06 Nr. 1 den            7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen\nGegebenheiten der Wasserstraße oder An-                  Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage\nlagen nicht angepaßt sind,                               führt, auf denen Gegenstände über die Bordwand\nhinausragen,\nb) die die in§ 10.02-Ne-Nr. 1, § 11.02-Ma-Nr. 1,\nden §§ 11.04-Ma-, 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 1            8. entgegen § 1.1 2 Nr. 3 Satz 1, § 1.13 Nr. 2, den\noder 4, den §§ 13.03-La-, 14.02-RKI-, 15.02-             §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder§ 6.29 Nr. 9 Satz 5 oder\nWK-, 16.02-We-Nr. 1, § 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1            Nr . 10 in Verbindung mit Nr. 9 Satz 5 eine Mittei-\noder Nr. 2 Satz 1, § 17 .03-EI-Nr. 1, § 18.02-          lung nicht unverzüglich macht, entgegen § 1 .1 7\nlm-Nr. 1 bis 3 oder § 19.03-ELK-Nr. 1 zuge-             Nr. 1 Satz 1 für die Benachrichtigung nicht so-\nlassenen Abmessungen überschreiten oder                 bald wie möglich sorgt oder entgegen § 6.28\nNr. 1 2 oder 15 in Verbindung mit Nr. 12 oder\nc) die die in § 15.02-WK-Nr. 1, § 16.02-We-\n§ 6.29 Nr. 2 Satz 6 oder Nr. 10 in Verbindung mit\nNr. 1, den §§ 17.05-EI-, 18.02-lm-Nr. 4 oder\nNr. 2 Satz 6, § 11.02-Ma-Nr. 3 Satz 2 oder\n§ 19.03-ELK-Nr. 2 Satz 1 zugelassene Abla-\n§ 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 3 die geforderte Mel-\ndetiefe überschreiten,\ndung unterläßt,\n5. ein Fahrzeug führt,                                     9. entgegen § 1 .16 zur Rettung nicht alle verfügba-\na) das entgegen § 1.07 Nr. i tiefer als zulässig            ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich Hilfe\nabgeladen ist,                                           leistet,\nb) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch        10. entgegen § 1 .17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-\ndie Ladung gefährdet ist,                                stelle entfernt,\nc) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an          11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder\nBord hat, als zugelassen sind,                           nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine\nd) das entgegen § 1.08 Nr. 1, § 1 .09 Nr. 3 Satz            Wahrschau sorgt,\n1 oder 2, den §§ 13.02-La-, 15.17-WK-Nr. 2,         1 2. entgegen § 1.17 Nr. 3 die Schleusenaufsicht\n§ 17.02-EI-Nr. 1 Satz 3 oder § 19.07-ELK-                nicht sofort benachrichtigt,\nnicht so gebaut oder ausgerüstet ist, daß die\n13. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen\nSicherheit der an Bord befindlichen Personen\nzum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,\noder der Schiffahrt gewährleistet ist oder die\nVerpflichtungen aus der Binnenschiffahrt-           14. entgegen § 1 .19 eine Anweisung nicht befolgt,\nstraßen-Ordnung erfüllt werden können,\n15. entgegen § 1 .20 die Bediensteten der zuständi-\ne) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2                   gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-\nnach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um               stützt,·\ndie Sicherheit der an Bord befindlichen Per-\nsonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,         16. entgegen § 1 .21 Satz 2 einen Sondertransport\noder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Matro-             ohne Erlaubnis durchführt,\nse nicht befindet,                                  17. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,","2040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n18. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnen-             34. einer Anordnung zuwiderhandelt, die nach § 5.01\nschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,         Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 durch ein Zeichen\n19. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen                nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,\nnicht setzt,                                            35. einer Vorschrift über\n20. entgegen den §§ 3.02 oder 3.05 Nr. 1 Lichter                 a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\noder Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere                  Nr. 1 , 2 oder 4,\nals vorgeschriebene Lichter oder Zeichen ge-\nbraucht,                                                     b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nBegegnen oder Überholen nach den §§ 6.03\n21. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Ta-                  bis 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, den §§ 6.09, 6.10,\nfeln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und Ke-               11.02-Ma-Nr. 3 Satz 3, den §§ 13.07-La-,\ngel zuwiderhandelt,                                             15.05-WK-, 15.06-WK-Nr. 2 Satz 3 oder\n22. entgegen § 3.05 Nr. 3 verbotene Flaggen oder                     § 15.21-WK-,\nTafeln gebraucht,                                          c) das Verhalten oder die Zeichengebung bei\n23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht unver-                der Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem\nzüglich setzt,                                                   Kurs nach § 6.1 2 Nr. 2,\n24. Lampen oder Scheinwerfer entgegen§ 3.07 ge-                 d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nbraucht,                                                         Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, § 12.05-\nMDK-Nr. 2 oder 3, den §§ 15.07-WK-, 16.08-\n25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-                     We- oder 18.04-lm- oder bei der Abfahrt nach\nzeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige-                     § 6.14,\nräte\ne) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\na) bei Nacht während der Fahrt nach§ 3.08 Nr. 2                  Überqueren einer Wasserstraße oder bei der\noder 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, den §§ 3.10, 3.11                Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder\nNr. 2, § 3.12 Nr. 2 oder 3, den §§ 3.13 bis                 Nebenwasserstraßen nach den§§ 6.16 oder\n3.16, 3.18 oder 15.11-WK-,                                   16.12-We-,\nb) bei Nacht während des Stilliegens nach                   f) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-\n§ 3.20 Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.22, 3.23                schlag nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,\nNr. 1 oder 3, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1 oder\n§ 3.28 Nr. 1,                                           g) die Zusammenstellung von Verbänden oder\ngekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar-\nc) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 2                  keit von Schubverbänden nach den §§ 6.21,\nbis 5, § 3.30 Nr. 1, den §§ 3.31 bis 3.33, 3.35             8.08, 10.02-Ne-Nr. 3, § 11 .02-Ma-Nr. 4,\noder 16.03-We- Nr. 1 oder 3,                                § 12.02-MDK-Nr.       2,   § 13.05-La-Nr.     1,\nd) bei Tag während des Stilliegens nach den                     § 14.04-RKI-Nr. 1, den§§ 15.10-WK-, 16.11-\n§§ 3.37, 3.38, 3.40 oder 3.41 Nr. 1 oder 3,                 We-, 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1, den§§ 18.05-lm-\noder 19.05-ELK-Nr. 1,\nnicht bezeichnet,\nh) das Führen von Fähren nach § 6.23,\n26. einen Schwimmkörper oder eine schwimmende\nAnlage bei Nacht während der Fahrt oder beim               i) die Durchfahrt oder das Verhalten beim\nStilliegen nach den §§ 3.19, 3.25 oder 3.28 Nr. 2               Durchfahren von Wehren, beweglichen oder\nnicht vorschriftsmäßig bezeichnet,                              festen Brücken, sonstigen festen Überbauten\noder Freileitungen nach § 6.24 Nr. 1 oder 2\n27. entgegen§ 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-\nBuchstabe a, § 6.25 Nr. 1, den §§ 6.26, 6.27,\nmenden Gerätes nicht vorschriftsmäßig bezeich-\n11.12-Ma-, 11 .13-Ma-Nr. 1, den §§ 11.15-\nnet,\nMa-, 15.03-WK-, 17.08-EI-, 19.03-ELK-Nr. 2\n28. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder                    Satz 2 oder 3 oder § 19.06-ELK-,\neines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig\nk) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-\nbezeichnet,\nfahren der Schleusen, Hebewerke oder\n29. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen den                         Sperrwerke nach § 6.28 Nr. 2 bis 4, 6 bis 9, 10\n§§ 3.43, 3.44 oder 3.47 Nr. 1 oder 2 auf das Ver-               Satz 2, Nr. 11 oder 15, den §§ 10.05-Ne-,\nbot des Betretens, des Rauchens oder des Still-                  10.06-Ne-Nr. 2, § 11.02-Ma-Nr. 2, den\nliegens nebeneinander nicht vorschriftsmäßig                     §§ 11.11-Ma-,      12.09-MDK-Nr.      5,   den\nhingewiesen wird,                                                §§ 12.10-MDK-, 13.08-La-Nr. 2, § 15.13-\n30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen                   WK-Nr. 2 Satz 2 oder 3, den §§ 15.15-WK-\nals den vorgeschriebenen Geräten gibt,                           oder 17.07-EI-,\n31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen                  1) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in oder\nnicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei-                aus Schleusenkammern oder Vorhäfen nach\nchen gibt,                                                       § 6.28 Nr. 5, 10 Satz 1 oder Nr. 15, § 13.08-\nLa-Nr. 1 oder § 15.13-WK-Nr. 1 Satz 4,\n32. entgegen§ 4.01 Nr. 5 oder§ 4.02 Nr. 1 in Verbin-\nm) das Verhalten oder die Zeichengebung wäh-\ndung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzei-\nchen nicht vorschriftsmäßig gibt,                                rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei un-\nsichtigem Wetter nach den§§ 6.30,6.31 oder\n33. entgegen § 4.03 Schallzeichen gebraucht,                          6.32 Nr. 1 oder 2,","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                             2041\nn) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3 oder              c) die Wache oder Aufsicht nach§ 7.06,\n§ 6.35,                                               d) die Kupplungen der Schubverbände nach\no) das Verhalten bei der Wahrnehmung des                        § 8.05,\nDreitonzeichens nach § 6.36 oder                       e) Sprechfunk oder Sprechverbindung auf Fahr-\np) den Einsatz und das Stilliegen von Träger-                   zeugen oder Schubverbänden nach den\nschiffsleichtern nach den §§ 10.11-Ne-,                    §§ 8.06, 8.07, 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe b\n11.16-Ma-, 12.11-MDK- oder 17.10-El-                       oder c, § 11.02-Ma-Nr. 3 Buchstabe b oder c\noder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchstabe b oder c,\nzuwiderhandelt,\nf) die Verständigung zwischen Fahrzeugen ei-\n36. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen Teilen                  nes Schleppverbandes nach § 8.11,\neines Schleppverbandes hineinfährt,\ng) das Laden, Löschen oder leichtern nach den\n37. entgegen § 6.17 Nr. 1 an einem anderen Fahr-                     §§ 8.13 oder 10.09-Ne-,\nzeug vorbeifährt, entgegen§ 6.17 Nr. 2 mit einem\nh) das Festmachen oder Stilliegen an Anlege-\nanderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder\nstellen nach den §§ 9.02 oder 9.03,\nentgegen § 6.17 Nr. 3 zu nahe heranfährt,\ni) des Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste nach\n38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten                       § 9.04 Nr. 1 oder das Ausschließen von Fahr-\nschleifen läßt,                                                 gästen nach § 9.05,\n39. entgegen § 6.1 ~ Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,            k) Sicherheitmaßnahmen zugunsten der Fahr-\ngäste nach § 9.06 Nr. 2,\n40. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen\nnicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine ge-            1) die Beleuchtung der Räume auf Fahrgast-\nsperrte Wasserfläche befährt,                                   schiffen nach § 9.06 Nr. 3,\nm) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.10-\n41. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach\nNe-Nr. 1 oder 2 Satz 2, § 11 .07-Ma-Nr. 1 bis\n§ 6.28 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 15 in Verbindung mit\n3, den §§ 12.07-MDK-, 13.09-La- oder\nNr. 1 Satz 1 oder§ 6.29 Nr. 5 oder 10 in Verbin-\n14.06-RKI-,\ndung mit Nr. 5 zuwiderhandelt,\nn) das Verhalten bei Eis nach§ 11.08-Ma-Nr. 1,\n42. in einer Schleuse oder einem Hebewerk                            den §§ 12.08-MDK- oder 16.09-We-,\na) entgegen § 6.29 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 1O in              o) die Benutzung von Bootsschleusen oder Um-\nVerbindung mit Nr. 1 Satz 2 die Wahl der                    setzanlagen nach den §§ 11 .09-Ma- oder\nKammer ändert,                                              12.09-MDK-Nr. 2 bis 4,\nb) entgegen § 6.29 Nr. 2 Satz 2 oder 8 oder                 p) Verkehrsbeschränkungen nach § 11.13-Ma-\nNr. 10 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 einen                 Nr. 2, den §§ 11 .14-Ma- oder 16.02-We-Nr. 2\nStartplatz belegt,                                          oder\nc) entgegen § 6.29 Nr. 2 Satz 5 oder Nr. 10 in               q) die Fahrt auf dem Zweigkanal nach Salzgitter\nVerbindung mit Nr. 2 Satz 5 einem anderen                   nach § 15.12-WK-Nr. ·1\nFahrzeug die Fahrt an den Startplatz nicht er-\nmöglicht,                                               zuwiderhandelt,\nd) entgegen § 6.29 Nr. 6 Satz 3 oder Nr. 10 in          46. entgegen § 7 .09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem\nVerbindung mit Nr. 6 Satz 3 mit einem Klein-             Fahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen\nfahrzeug zu früh in die Kammer einfährt oder             Gütern stilliegt,\ne) entgegen § 6.29 Nr. 6 Satz 4 oder Nr. 10 in          4 7. entgegen § 7 .1 O eine andere als die für das Fahr-\nVerbindung mit Nr. 6 Satz 4 einen ausreichen-            zeug vorgeschriebene Liegestelle benutzt, .\nden Sicherheitsabstand nicht einhält,\n48. entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,\n43. ein Fahrzeug mit Radar fährt, das entgegen\n§ 6.33 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet         49. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, obwohl\nist,                                                         das Fahrzeug oder der Verband entgegen\n§ 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02-Ma-Nr. 3\n44. auf einem Fahrzeug Radar benutzt, auf dem sich                Buchstabe a oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchsta-\nentgegen § 6.33 Nr. 4 Satz 2 die erforderliche               be a mit einer zugelassenen Bugruderanlage\nzweite Person im Steuerstand nicht aufhält,                  nicht ausgerüstet ist,\n45. einer Vorschrift über\n50. einer Anordnung der Strom- und Schiffahrtpoli-\na) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach              zeibehörde über\nden §§ 7.01, 7.03 Nr. 2 oder 3, § 7.04 Nr. 2,\na) die für Kleinfahrzeuge oder Fahrgastschiffe\n§ 7.05 Nr. 2, den§§ 7.07, 10.06-Ne-Nr. 1 oder\nerhöhte zulässige Höchstgeschwindigkeit\n3, § 10.07-Ne-Nr. 1 oder 4, § 10.08-Ne-Nr. 1\nnach § 10.04-Ne-Nr. 2, § 1 2.06-MDK-Nr. 2\noder 2, § 12.05-MDK-Nr. 1, § 15.16-WK-\nSatz 2, § 13.06-La-Nr. 3 oder § 15.09-WK-\nNr. 1, § 15.17-WK-Nr. 3 oder§ 17.09-EI-,\nNr. 1 Satz 5 oder die herabgesetzte Mindest-\nb) die Sicherung beim Ankern oder Festmachen                    geschwindigkeit nach § 15.09-WK-Nr. 2\nnach§ 7.02,                                                 Satz 2 oder","2042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nb) das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg bei            c) das entgegen§ 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste an\nbesonderen Veranstaltungen nach § 10.08-                   Bord hat, als zugelassen sind,\nNe-Nr. 3                                               d) das entgegen § 1.08 Nr. 1, § 1.09 Nr. 3 Satz\nzuwiderhandelt,                                                1 oder 2, den§§ 13.02-La-, 15.17-WK-Nr. 2,\n§ 17.02-EI-Nr. 1 Satz 3 oder§ 19.07-ELK-\n51. mit einem Fahrzeug, einem Verband oder gekup-                  nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, daß die\npelten Fahrzeugen die in § 10.04-Ne-Nr. 1,                     Sicherheit der an Bord befindlichen Personen\n§ 11.05-Ma-Nr. 2 oder 3, § 12.06-MDK-Nr. 2                    oder der Schiffahrt gewährleistet ist oder die\nSatz 1, § 13.06-La-Nr. 1 oder 2, den §§ 14.05-                 Verpflichtungen aus der Binnenschiffahrt-\nRKI-, 15.09-WK-Nr. 1 Satz 1 bis 4, § 16.05-We-                straßen-Ordnung erfüllt werden können,\nNr. 1 oder 2, § 18.03-lm- oder§ 19.04-ELK-Nr. 1\nzugelassene      Höchstgeschwindigkeit     über-           e) dessen Besatzung entgegen § 1.08 Nr. 2\nschreitet oder die in § 10.04-Ne-Nr. 3, § 11 .05-              nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um\nMa-Nr. 1, § 12.06-MDK-Nr. 1, § 15.09-WK-Nr. 2                  die Sicherheit der an Bord befindlichen Per-\nSatz 1, § 17.04-El- oder § 19.04-ELK-Nr. 2 ge-                 sonen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,\nforderte Mindestgeschwindigkeit unterschreitet,            f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-\nstaben a bis h und k eine der dort bezeichne-\n52. entgegen den §§ 12.04-MDK-, 13.05-La-Nr. 2,\nten Urkunden sich nicht befindet,\n§ 14.04-RKI-Nr. 2, den §§ 15.08-WK-, 16.10-\nWe-, 18.06-lm- oder 19.05-ELK-Nr. 2 mit längs-             g) das entgegen den §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1\nseits gekuppelten Fahrzeugen fährt,                            nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,\n53. entgegen § 15.06-WK-Nr. 1 oder 2 Satz 1 auf an-             h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nderen als den dort genannten Strecken überholt,             i) an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\n54. entgegen § 15.12-WK-Nr. 2 in den Zweigkanal                     kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\nnach Osnabrück einfährt oder                                    Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht\nsind,\n55. entgegen § 15.18-WK-Satz 1 auf einem Kanal\nsegelt.                                                     k) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 nicht vor-\nschriftsmäßig bezeichnet sind oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                1) auf dem die in § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a be-\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                      zeichneten Schallgeräte sich nicht befinden,\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer         4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                     port ohne Erlaubnis durchführen läßt,\nals Eigentümer oder Ausrüster                                5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\n1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein                 Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rau-\nSchwimmkörper oder ein Sondertransport ent-                 chens nach § 3.44 oder des Stilliegens neben-\ngegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder § 1 .21 Satz 4 von           einander nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmä-\neiner nicht geeigneten Person geführt wird,                 ßig hingewiesen wird,\n2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes             6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anordnet\noder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zu-                oder zuläßt, das entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1\nläßt,                                                       nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,\na) deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Ge-          7. nicht dafür sorgt, daß die in§ 7.06 Nr. 1 geforder-\nschwindigkeit entgegen§ 1.06 Nr. 1 den Ge-              te einsatzfähige Wache oder die in § 7.06 Nr. 2\ngebenheiten der Wasserstraße oder Anlagen               geforderte Aufsichtsperson vorhanden ist,\nnicht angepaßt sind,                                 8. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes an-\nb) die die in§ 10.02-Ne-Nr. 1, § 11.02-Ma-Nr. 1,            ordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vor-\nden §§ 11.04-Ma-, 12.02-MDK-Nr. 1 Satz 1                schriften des § 8.05 nicht entsprechen,\noder 4, den§§ 13.03-La-, 14.02-RKI-, 15.02-          9. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines\nWK-, 16.02-We-Nr. 1, § 17.02-EI-Nr. 1 Satz 1,           Schub- oder Schleppverbandes anordnet oder\nNr. 2 Satz 1, § 1 7 .03-EI-Nr. 1, § 18.02-lm-           zuläßt, die entgegen den §§ 8.06, 10.02-Ne-Nr. 2\nNr. 1 bis 3 oder§ 19.03-ELK-Nr. 1 zugelasse-            Buchstabe b, § 11 .02-Ma-Nr. 3 Buchstabe b\nnen Abmessungen überschreiten oder                      oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buchstabe b mit einer\nc) die die in § 15.02-WK-Nr. 1, § 16.02-We-                 Sprechfunkanlage oder entgegen den §§ 8.07,\nNr. 1, den §§ 17 .05-EI-, 18.02-lm-Nr. 4 oder           10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe c, § 11 .02-Ma-Nr. 3\n§ 19.03-ELK-Nr. 2 Satz 1 zugelassene Ab-                Buchstabe c oder § 12.02-MDK-Nr. 1 Buch-\nladetiefe überschreiten,                                stabe c mit einer Sprechverbindung nicht aus-\ngerüstet sind,\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet\noder zuläßt,                                            10. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines\nSchubverbandes anordnet oder zuläßt, die ent-\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig            gegen § 10.02-Ne-Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02-\nabgeladen ist,\nMa-Nr. 3 Buchstabe a oder§ 12.02-MDK-Nr. 1\nb) dessen Stabilität entgegen § 1.07 Nr. 2 durch            Buchstabe a mit einer zugelassenen Bugruder-\ndie Ladung gefährdet ist,                               anlage nicht ausgerüstet sind oder","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                          2043\n11. entgegen § 12.09-MDK-Nr. 1 Satz 1 ein Klein-                1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Aus-\nfahrzeug oder entgegen § 15.16-WK-Nr. 2 ein                    rüster                    ·\nWohnboot stilliegen läßt.''                                    a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Binne~-\nschiffahrtstraßen-Ordnung Rückstände von 01\n5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:                                    oder flüssigem Brennstoff einschließlich öl-\nhaltiger Abwässer nicht oder nicht regelmäßig\n„Artikel 5                                  abgibt oder\nZuwiderhandlungen                             b) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Binnen-\ngegen das Bundeswasserstraßengesetz                             schiffahrtstraßen-Ordnung nicht dafür sorgt,\nund das Altölgesetz                              daß der Abgabevermerk im Ölkontrollbuch ein-\ngetragen wird,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2\ndes Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer                    2. als Schiffsführer\nvorsätzlich oder fahrlässig § 8.1 5 Nr. 1 der Binnen-              entgegen § 1.1 O Nr. 1 Buchstabe i der Binnen-\nschiffahrtstraßen-Ordnung über das Baden zuwider-                  schiffahrtstraßen-Ordnung das ordnungsgemäß\nhandelt.                                                           geführte Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt.\"\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7\n6. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:\ndes Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                          ,,Außerkrafttreten\".\nArtikel 2\nDie Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung-Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstra-\nßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. 1S. 178 -Anlageband - und S. 384) -, zuletzt geändert durch § 7\nder Verordnung vom 2. September 1977 (BGBI. 1 S. 17 49), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 1.04 werden die Worte „Strombauwerke (Längswerke, Querwerke)\" durch die Worte „Regelungs-\nbauwerke (z. 8. Buhnen, Parallelwerke, Leitdämme)\" ersetzt.\n2. In § 1.06 Nr. 2 wird das Wort „Tauchtiefen\" durch das Wort „Abladetiefen\" ersetzt.\n3. § 1.10 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Schiffszeugnis\" durch das Wort „Schiffsattest\" ersetzt.\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n,,3. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstaben a und g müssen jedoch nicht mitgeführt wer-\nden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:\n- AMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME: ........................................ ·\n- NUMMER DES SCHIFFSATTESTES\noder DER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN URKUNDE: .............................. .\n- UNTERSUCHUNGSKOMMISSION oder BEHÖRDE,\nDIE DIE ALS ERSATZ ZUGELASSENE URKUNDE\nAUSGESTELLT HAT: ............................................................. .\n. - GÜLTIG BIS: ..................................................................... .\nDiese geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens\n6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch und\n1 20 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite der Schub-\nleichter befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffs-\nattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde der Schubleichter muß von einer Schiffsunter-\nsuchungskommission oder der Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat,\ndadurch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere\nnach Nummer 1 Buchstaben a und g muß der Eigentümer aufbewahren.\"\n4. In § 1.14 wird das Wort „Strombauwerk\" durch das Wort „Regelungsbauwerk\" ersetzt.\n5. § 1.15 wird wie folgt geändert:\na) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:\n,,5. Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzu-\nbringen.\"\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.","2044                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n6. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,,c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Hori-\nzontbogen von 135°, und zwar 67° 30' von hinten nach jeder Seite sichtba'r sein muß und nur in\ndiesem Bogen sichtbar sein darf.''\n7. § 3.09 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c ein gelbes gewöhnliches Licht oder ein\ngelbes helles Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Hecklicht sichtbar\nsein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es von dem\nnachfolgenden Anhang gesehen werden kann.\"\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:\na) das Topplicht nach Nummer 4 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe a;\nb) das Hecklicht nach§ 3.08 Nr. 2 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte\nFahrzeuge den Schluß des Verbandes, so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge die-\nses Licht zu führen.\nBilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, so bleiben sie bei Anwendung der Bestim-\nmungen dieser Nummer unberücksichtigt.\"\n8. § 3.1 0 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,,c) als hintere Lichter:\ni) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei weiße helle Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug\nin einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa\n1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Ver-\nbandes verdeckt werden können;\nii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder ein weißes helles Hecklicht auf jedem anderen Fahr-\nzeug, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem\nschiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur\nvon den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.\"\n9. § 3.11 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n,,a) als Topplicht:\nauf jedem Fahrzeug das Licht nach§ 3.08 Nr. 2 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinen-\nantrieb kann dieses Licht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des\nFahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 4 ersetzt\nwerden;\".,\n10. § 6.16 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Wasserstraßen, die als Haupt- oder als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch\nein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.\"\nb) Der Nummer 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,Nebenfahrwasser werden wie Nebenwasserstraßen behandelt.\" ,\nc) Der Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Nebenfahrwasser werden wie Nebenwasserstraßen behandelt.''\n11. § 6.17 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,,Verbot der Vorbeifahrt, der Fahrt auf gleicher Höhe und der Annäherung an Fahrzeuge\".\nb) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\n„ 1. Fahrzeuge dürfen nicht an derjenigen Seite anderer Fahrzeuge vorbeifahren, an der das rote\nLicht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b oder die rote Flagge nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b geführt\nwird.\"\nc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                         2045\n12. In § 6.18 wird das Wort „Liegeplätzen\" durch den Wortteil „Liege-\" ersetzt.\n13. § 6.22 Nr. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.\n14. In § 6.24 Nr. 2 werden in Buchstabe a nach dem Wort „Schiffahrt\" und in Buchstabe b nach dem Wort\n,,sich\" die Worte „in dieser Öffnung\" eingefügt.\n15. § 6.28 wird wie folgt geändert:\na) Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Über-\nholen ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.''\nb) In Nummer 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Decksmannschaft\" ein Beistrich und folgende Worte\neingefügt: ,,die in der Tagesfahrt erforderlich ist,\".\n16. In § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegensprechanlage\" durch das Wort „Sprechverbindung\" er-\nsetzt.\n17. § 7.02 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7.02\nSicherung beim Ankern und Festmachen\nStilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Sch\\_lVimmkörper sowie schwi.mmende\nAnlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern\nkönnen, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Hierbei sind insbesondere Wind und Was-\nserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.\"\n18. § 7.03 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe f wird das Wort „Wendeplätzen\" durch das Wort „Wendestellen\" ersetzt.\nb) Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n,,g) auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgegebenen Strecken;''.\nc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:\n„h) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken auf der Seite der\nWasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.\"\n19. § 7 .09 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Dies gilt jedoch nicht\na) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung füh-\nren,\nb) für Fahrzeuge, die keine gefährlichen Güter befördern, aber ein Zulassungszeugnis nach Anlage\nB, Randnummer 10 183, zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nbesitzen, wenn auf ihnen die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, die auf einem Fahr-\nzeug gelten, das bei Nacht das blaue Licht und bei Tag den blauen Kegel führt.\"\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Liegeplätzen\" durch das Wort „Liegestellen\" ersetzt.\n20. In § 7 .1 0 werden an allen Stellen mit Ausnahme von Nummer 1 Satz 3, letzter Halbsatz, die Worte „ein\nLiegeplatz\" durch die Worte „eine Liegestelle\", das Wort „Liegeplätze\" durch das Wort „Liegestellen\"\nund in Nummer 1 Satz 3 die Worte „einen allgemeinen Liegeplatz\" durch die Worte „eine allgemeine\nLiegestelle\" ersetzt.\n21. In § 8.07 wird in der Überschrift und im Wortlaut das Wort „Gegensprechanlage\" durch das Wort\n,,Sprechverbindung\" ersetzt.\n22. In § 9.04 Nr. 2 werden nach dem Wort „dürfen\" die Worte „die Landebrücke oder\" eingefügt.","2046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n23. § 10.02-Ne- erhält folgende Fassung:\n,,§ 10.02-Ne-\nAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände\n(§ 1.06)\n1. Oberhalb km 4,60 darf die Länge der Fahrzeuge und Schubverbände 105 m und ihre Breite 10,25 m\nnicht übersteigen.\n2. Fahrzeuge und Schubverbände, die länger als 90 m sind, müssen zusätzlich ausgerüstet sein mit\na) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,\nb) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Ver~~hrs-\nkreis nautische Information gestattet,\nc) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverban-\ndes.\n3. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, daß er nicht mehr als\neine Schleusung benötigt.\"\n24. § 10.03-Ne- erhält folgende Fassung:\n,,§ 10.03-Ne-\nFahrrinnentiefe\n1. Oberhalb der Staustufe Feudenheim (km 6,27) bis Liegestelle Lindach (km 62,51) beträgt die Fahr-\nrinnentiefe mindestens 2,80 m.\n2. Oberhalb der Liegestelle Lindach (km 62,51) beträgt die Fahrrinnentiefe mindestens 2,50 m.\"\n25. § 10.06-Ne- wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Liegeplätze\" durch das Wort „Liegestellen\" ersetzt.\nb) folgende Nummer 3 wird angefügt:\n,,3. Auf Schleusenkanälen ist das Ankern verboten.\"\n26. § 10.07-Ne- erhält folgende Fassung:\n,,§ 10.07-Ne-\nStilliegen auf der Neckarmündungsstrecke\n(Kapitel 7)\n1. Im Stromhafengebiet Mannheim ist das Stilliegen außerhalb der in den Nummern 2 und 3 genannten\nLiegestellen verboten.\n2. Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach§ 3.37 oder§ 3.38 bei Tag führen müssen, werden bestimmt:\na) Liegestelle am linken Ufer\nvon km 0,70 bis km 3,17 (Kurpfalzbrücke),\nb) Liegestelle am rechten Ufer\nvon km 0,25 bis km 3,00 (175 m unterhalb der Kurpfalzbrücke),\nc) Liegestelle am rechten Ufer\nim Schleusenbereich Feudenheim von km 5,25 bis km 5,50 für Talfahrer und von km 5,50 bis\nkm 5,80 für Bergfahrer.\n3. Für Fahrzeuge, die einen blauen Kegel nach § 3.37 bei Tag führen müssen, werden bestimmt:\na) Liegestelle am linken Ufer\nvon km 0,00 bis km 0,70,\nb) Liegestelle am rechten Ufer\nim Schleusenbereich Feudenheim von km 5,00 bis km 5,25.\nFahrzeugen, die einen roten Kegel nach§ 3.33 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend§ 3.38 oder zwei\nrote Kegel nach§ 3.33 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend§ 3.38 bei Tag führen müssen, werden die\nLiegeplätze im Einzelfall von der zuständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zugewiesen.\n4. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Um-\nschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge frei-\ngehalten werden.\"\n27. In § 10.08-Ne- Nr. 2 werden die Worte „des Fahrwassers\" durch die Worte „der Fahrrinne\" und das\nWort „Fahrwasserbegrenzung\" durch das Wort „Fahrrinnenbegrenzung\" ersetzt.","Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                                 2047\n28. § 10.10-Ne- erhält folgende Fassung:\n,,§ 10.10-Ne-\nSchiffahrt bei Hochwasser\n1. Von der Mündung bis zur Staustufe Feudenheim (km 6.21) ist die Schiffahrt verboten, wenn der\nWasserstand am Pegel Mannheim die Marke 760 erreicht oder überschreitet.\n2. An den Staustufen Feudenheim bis Deizisau (km 199,58) wird der Schleusenbetrieb bei Erreichen\nder jeweiligen Hochwassermarke eingestellt. Innerhalb der Stauhaltung zwischen zwei Staustufen,\ndie den Schleusenbetrieb eingestellt haben, ist die Schiffahrt verboten. Dies gilt nicht für den Über-\nsetzverkehr, die Fahrt zu den Häfen, Umschlagstellen und Werften sowie kleine, dem Umschlag\ndienende Ortsveränderungen.''\n29. § 11 .02-Ma- wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Worten „oberhalb km 84,00 bis Regnitzmündung\n(km 384,00)\" die Worte „mit den Ausnahmen nach Nummer 3\" eingefügt.\nb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\n„3. Oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km 84,00) bis zur Regnitzmündung (km 384,00) dürfen\nFahrzeuge mit einer Länge bis 110 m fahren, sofern sie ausgerüstet sind mit\na) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,\nb) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Ver-\nkehrskreis nautische Information gestattet,\nc) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs.\nDiese Fahrzeuge müssen sich rechtzeitig über Funk bei der Schleusenaufsicht der nächsten\nzu durchfahrenden Schleuse unter Angabe ihrer Länge melden. Die von der Strom- und\nSchiffahrtpolizeibehörde bekanntgegebenen Engstellen dürfen sie nur durchfahren, wenn sie\nsich vergewissert haben, daß eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen oder Verbänden, aus-\ngenommen Kleinfahrzeugen, nicht stattfindet.\"\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n30. § 11.03-Ma- erhält folgende Fassung:\n,,§ 11.03-Ma-\nFahrrinnentiefe\n1. Von der Mündung (km 0,00) bis zur Staustufe Kostheim (km 3,03) entspricht die Fahrrinnentiefe\ndem jeweiligen Wasserstand am Pegel Mainz.\n2. Von der Staustufe Kostheim bis km 46,00 beträgt die Fahrrinnentiefe mindestens 2,70 m und ober-\nhalb km 46,00 mindestens 2,50 m.\n3. Dies gilt nicht für\na) die Wehrarme;\nb) den Main oberhalb der Regnitzmündung bis km 387,69.\"\n31. In § 11.09-Ma- Nr. 2 werden die Worte „Staustufe Trunstadt\" durch die Worte „Staustufe Viereth\"\nersetzt.\n32. In § 11.12-Ma- Nr. 2 wird das Wort „Fahrwasserrand\" durch das Wort „Fahrrinnenrand\" ersetzt.\n33. In § 11.14-Ma- wird der Ortsname „Astheim\" durch den Ortsnamen „Volkach\" ersetzt.\n34. § 12.02-MDK- wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift und in Nummer 3 wird das Wort „Fahrwassertiefe\" durch das Wort „Fahrrinnen-\ntiefe\" ersetzt.\nb) In Nummer 1 Satz 1 wird die Zahl „86,00\" durch die Zahl „ 110,00\" ersetzt; folgende Sätze 2 und\n3 werden eingefügt:\n„Fahrzeuge, die mehr als 86,00 m lang sind, müssen ausgerüstet sein mit\na) einer Bugruderanlage, die von einer Schiffsuntersuchungskommission zugelassen ist,\nb) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und im Verkehrs-\nkreis nautische Information gestattet,","2048                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nc) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs.\nDiese Fahrzeuge müssen sich rechtzeitig über Funk bei der Schleusenaufsicht der nächsten zu\ndurchfahrenden Schleuse unter Angabe ihrer Länge melden.\"\n35. In § 12.05-MDK- Nr. 3 wird das Wort „Wendeplätzen\" durch das Wort „Wendestellen\" ersetzt.\n36. Dem § 1 2.09-MDK- Nr. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Für den Bereich der Wehrarme kann die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zulassen.\"\n37. In § 13.04-La- wird in Überschrift und Wortlaut das Wort „Fahrwassertiefe\" durch das Wort „Fahr-\nrinnentiefe\" ersetzt.\n38. § 14.03-RKI- erhält folgende Fassung:\n,,§ 14.03-RKI-\nFahrrinnentiefe\nAuf dem Griethauser Altrhein entspricht die Fahrrinnentiefe dem jeweiligen Wasserstand am Pegel\nEmmerich. Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrrinnentiefe 2,50 m.\"\n39. § 15.02-WK- wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:\n,,Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen (§ 1.06)\".\nb) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Tauchtiefe\" durch das Wort „Abladetiefe\" und das Wort „Tauch-\ntiefen\" durch das Wort „Abladetiefen\" ersetzt.\nc) lh der Tabelle der Nummer 1 wird die Streckenangabe für den Mittellandkanal „zwischen km 213,5\nund km 234,0\" in „zwischen km 202, 1O und km 234,00\" geändert.\n40. In § 15.03-WK-Nr. 1 wird die Streckenangabe für den Mittellandkanal „zwischen km 213,5 und km\n234,0\" in „zwischen km 202, 10 und km 234,00\" geändert.\n41. In § 15.06-WK-Nr. 2 Buchstaben b und c, § 15.09-WK-Nr. 1 und § 15.21-WK-Nr. 2 wird das Wort\n,,Tauchtiefe\" durch das Wort „Abladetiefe\" und das Wort „Tauchtiefen\" durch das Wort „Abladetie-\nfen\" ersetzt.\n42. In§ 15.14-WK- werden die Worte „den Schleusen\" durch die Worte „der Schleusenaufsicht\" ersetzt.\n43. In § 15.16-WK- werden in der Überschrift das Wort „Liegeplätze\" durch das Wort „Liegestellen\" und\nin Nummer 3 die Worte „einem Liegeplatz\" durch die Worte „einer Liegestelle\" ersetzt.\n44. § 15.20-WK- wird gestrichen.\n45. § 16.02-We- erhält folgende Fassung:\n,,§ .16.02-We-\nAbmessungen, Abladetiefen, Fahrrinnentiefen\n(§ 1.06)\n1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen die folgenden Abmessungen und Abladetiefen nicht über-\nschreiten; ist keine Abladetiefe vorgeschrieben, so haben sie die angegebenen Fahrrinnentiefen zu\nberücksichtigen:\nBinnenschiffahrtstraße                      Länge     Breite     Fahrrinnentiefe\nm         m        Abladetiefe\nWeser\noberhalb der Abzweigung des Verbin-         85,00     11,00      je nach Wasserstand\ndungskanals Süd vom Mittellandka-\nnal zur Weser (Oberweser)","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1980                          2049\nBinnenschiffahrtstraße                     Länge     Breite     Fahrrinnentiefe\nm          m       Abladetiefe\nunterhalb der Abzweigung des Ver-           85,00     11,50     Fahrrinnentiefe      mindestens\nbindungskanals Süd vom Mittelland-                              2,50 m, jedoch in den Flußstrek-\nkanal zur Weser bis zur Bremer                                  ken unterhalb der Wehre bis zur\nWeserschleuse (Mittelweser)                                     Einmündung der zugehörigen\nSchleusenkanäle (untere Wehr-\narme) je nach Wasserstand\nunterhalb der Bremer Weserschleuse          unbe-     12,00     je nach Wasserstand\nbis zur Eisenbahnbrücke in Bremen           schränkt\nFulda\nunterhalb km 76,75 bei Kassel bis km        35,00       6,50    Abladetiefe 1,20 m, mit besonde-\n93,50 (Staustufe Wahnhausen)                                    rer Genehmigung 1 ,40 m\nunterhalb km 93,50 ( Staustufe Wahn-        58,00       8,20    Abladetiefe 1,20 m, mit besonde-\nhausen)                                                         rer Genehmigung 1,40 m\nAller\noberhalb der Eisenbahnbrücke in Ver-        58,00       9,50    je nach Wasserstand\nden\nunterhalb der Eisenbahnbrücke in            67,00       9,50    Fahrrinnentiefe 2,20 m\nVerden\n2. Die Werra, die Fulda oberhalb km 76,78 (bei Kassel) sowie die Leine einschließlich Schneller Gra-\nben dürfen nur mit Kleinfahrzeugen befahren werden, wobei die Fahrrinnentiefen zu beachten\nsind.\"\n46. § 16.07-We- wird gestrichen.\n47. § 16.09-We-Nr. 2 wird gestrichen. Die Ordnungsziffer „1.\" entfällt.\n48. In § 17 .02-EI-Nr. 2 wird die Zahl „ 185\" durch die Zahl „ 190\" ersetzt.\n49. § 17.05-EI- erhält folgende Fassung:\n,,§ 17.05-EI-\nAbladetiefen ( § 1 .06)\nDie höchstzulässigen Abladetiefen dürfen nicht überschritten werden. Die höchstzulässigen Abla-\ndetiefen werden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde auf Empfehlung der Tauchtiefenkom-\nmission festgesetzt und bekanntgegeben.\"\n50. § 17.06-EI- wird gestrichen.\n51. § 17.07-EI- erhält folgende Fassung:\n,,§ 17.07-EI-\nDurchfahren der Staustufe Geesthacht\n(§§ 6.04, 6.28 und 6.29)\n1. Im oberen Schleusenbereich haben Talfahrer bei der Einfahrt in den Schleusenkanal Vorfahrt.\n2. Schleppverbände müssen spätestens nach der Einfahrt in den Schleusenbereich die Längen der\nSchlepptrossen auf 50 m oder weniger kürzen.\"\n52. § 1~b8-EI-Nr. 1 wird gestrichen. Die Ordnungsziffer „2.\" entfällt.\n53. In§ 17.09-EI- werden in der Überschrift und in Nummer 1 das Wort „Liegeplätze\" durch das Wort „Lie-\ngestellen\" sowie in Nummer 2 die Worte „Der Liegeplatz\" durch die Worte „Die Liegestellen\" ersetzt.\n54. § 18.02-lm- wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Tauchtiefe\" durch das Wort „Abladetiefe\" ersetzt.\nb) Nummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Abladetiefe der Fahrzeuge darf nicht mehr als 0,90 m betragen.\"","2050                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n55. In § 18.04-lm- wird das Wort „Wendeplätze\" durch das Wort „Wendestellen\" ersetzt.\n56. § 19.03-ELK- erhält folgende Fassung:\n,,§ 19.03-ELK-\nAbmessungen, Abladetiefen und Beladung\n(§§ 1.06, 1.12 Nr. 1)\n1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen höchstens 80,00 m lang und 11,60 m breit sein.\n2. Die Abladetiefe der Fahrzeuge darf nicht mehr betragen als\na) 2, 10 m von der Donnerschleuse (Kanal-km 20,66) bis zur Schleuse Witzeeze (Kanal-km 50,42)\n- die Schleusen ausgenommen -,\nb) 2,50 m von St. Jürgen-Hafen (Trave-km 1,50) bis zu den Hubbrücken in Lübeck (Trave-km 5,56)\nbei Mittelwasserstand und darüber liegenden Wasserständen; bei darunter liegenden Wasser-\nständen ist die Abladetiefe entsprechend zu verringern,\nc) 2,00 m auf den übrigen Strecken - ausgenommen im Hafen in Lauenburg -. ·\nDie Höhe der festen Teile der Fahrzeuge und der Ladung darf 4,20 m - im Klughafen in Lübeck\n5,50 m -, bezogen auf den Mittelwasserstand, nicht überschreiten. Bei der Durchfahrt unter Brük-\nken mit einer Durchfahrtshöhe von weniger als 6,00 m sind auch Masten über 4,20 m Höhe, bezo-\ngen auf den Mittelwasserstand, zu legen.\"\n57. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Unterabschnitt 11.A.2 § 3.09 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,Nr. 5. Geschleppte Fahrzeuge als letzte Länge des Schleppverbandes:\nTopplicht:\nweißes helles Licht.\nDas weiße helle Topplicht kann durch ein weißes starkes Licht ersetzt werden, das über\nden Horizontbogen nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe a sichtbar ist - siehe Bild 1 und 2.\nHecklicht:\nweißes gewöhnliches oder helles Licht.\"\nb) In Unterabschnitt 11.A.4 § 3.11 erhält der Wortlaut zu Bild 11 folgende Fassung:\n,.zwei Fahrzeuge, davon mindestens eines mit Maschinenantrieb\".\n58. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird im Wortlaut zu Bild E.8 das Wort „Wendeplatz\" durch das\nWort „Wendestelle\" ersetzt.\n59. In Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der Ziffer„ 1·\" ein Beistrich gesetzt und die Ziffer „2\" eingefügt.\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpo-           (1) Diese Verordnung tritt am 15. November 1980 in\nlizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. 1S. 1305),           Kraft.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 1210), wird wie folgt geändert:                   (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nIn Artikel 6 wird in der Verweisung auf§ 1O Abs. 1 des\nAltölgesetzes die Nummer „5\" durch die Nummer „7\"              1. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-\nersetzt.                                                            und Schiffahrtsdirektion Mitte zur vorübergehenden\nÄnderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom\nArtikel 4\n12. April 1979 (Verkehrsblatt S. 202),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes              2. die schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                und Schiffahrtsdirektion Mitte zur vorübergehenden\nnenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßenge-                  Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom\nsetzes auch im Land Berlin.                                         8. August 1980 (Verkehrsblatt S. 609).\nBonn, den 30. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}