{"id":"bgbl1-1980-7-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_7.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)","law_date":"1980-02-22T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                                169\nVerordnung\nüber den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)\nVom 22. Februar 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes                                    § 4\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                  Gleichgestellte Befähigungszeugnisse\nnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 9500-1 , veröffentlichten bereinigten           Dem Seefunkzeugnis nach§ 3 steht ein Befähigungs-\nFassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes         zeugnis gleich, das der Regionalen Vereinbarung über\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden        den Rheinfunkdienst entspricht und\nist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für        - im Königreich Belgien,\ndas Post- und Fernmeldewesen verordnet:\n- in der Französischen Republik,\n§ 1                               - im Großherzogtum Luxemburg,\nAnwendungsbereich                         - im Königreich der Niederlande,\nDiese Verordnung regelt auf den Bundeswasserstra-        - in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder\nßen den Dienst                                              - von einer teilnahmeberechtigten Verwaltung im Sinne\n- bei Schiffsfunkstellen und Seefunkstellen an Bord           des Artikels 9 der Regionalen Vereinbarung über den\nvon Binnenschiffen (einschließlich Kleinfahrzeugen         Rheinfunkdienst\nund Fähren), schwimmenden Geräten und Schwimm-          erteilt ist; es gilt jedoch nicht auf Seeschiffahrtstraßen.\nkörpern sowie                                            Auf der Donau ist für den Betrieb einer Schiffsfunkstelle\n- bei Seefunkstellen an Bord von Seeschiffen außer-         an Bord eines Schiffes, das nicht in einem Schiffsregi-\nhalb der Seeschiffahrtstraßen (einschließlich des       ster im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen\nHamburger Hafens).                                      ist, auch ein Befähigungszeugnis gleichgestellt, das in\ndem Staat erteilt ist, in dem das Schiff registriert ist.\nSie regelt nur den Funkbetrieb auf Ultrakurzwellen.\n§ 2\n§ 5\nFunkbetrieb                                                Übergangsregelung\n(1) Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle oder einer      Ein von der Deutschen Bundespost erteilter „Sprech-\nSeefunkstelle darf nur nach Maßgabe der Bekanntma-         funkschein für den Internationalen Rheinfunkdienst\" gilt\nchung der Regionalen Vereinbarung über den Rhein-          bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch\nfunkdienst vom 28. März 1977 (BGBI. II S. 290) verse-      bis zum 29. Februar 1984; er gilt jedoch nicht auf See-\nhen werden.                                                schiffahrtstraßen.\n(2) Die Sprechwege 10, 11, 12, 13, 14, 70, 73 und 77                                 § 6\ndürfen nur benutzt werden, wenn die Ausgangsleistung\ndes Senders höchstens 1,0 Watt, mindestens jedoch                               Besondere Pflichten\n0,5 Watt beträgt.                                             ( 1 ) Schiffsfunkstellen oder Seefunkstellen dürfen im\nVerkehrskreis Schiff - - Schiff, im Verkehrskreis nauti-\n§ 3                              sche Information, im Verkehrskreis Schiff - - Hafenbe-\nSeefunkzeugnis                         hörde und im Verkehrskreis Funkverkehr an Bord keine\nanderen Sendungen als Nachrichten übermitteln, die\nEine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf     sich ausschließlich auf die Fahrt oder die Sicherheit von\nnur bedienen oder beaufsichtigen, wer ein von der Deut-    Schiffen, schwimmenden Geräten oder Schwimmkör-\nschen Bundespost erteiltes gültiges Seefunkzeugnis         pern oder - in dringenden Fällen - auf den Schutz von\nbesitzt.                                                   Personen beziehen."]}