{"id":"bgbl1-1980-7-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 - WoBauÄndG 1980)","law_date":"1980-02-20T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                               159\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 - WoBauÄndG 1980)\nVom 20. Februar 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach\nden§§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 1                              oder als Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es\nfortsetzt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes                       504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs.\"\nDas Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von\nSozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) in der                 2. In § 4 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 31 . Januar 197 4\n(BGBI. 1 S. 137), geändert durch Gesetz vom 23. März           3. § 5 wird wie folgt geändert:\n1976 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert:                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. Nach§ 2 werden folgende§§ 2 a und 2 b eingefügt:                      ,,(1) Die Bescheinigung über die Wohnberech-\ntigung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag\n,,§ 2a                                    von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das\nMitteilungs- und Unterrichtungspflicht                    Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des\nbei der Umwandlung von Mietwohnungen                          Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-\nin Eigentumswohnungen                              kommensgrenze nicht übersteigt. Die Bescheini-\n(1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung\ngung kann erteilt werden,\nin eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der                     a) wenn das Gesamteinkommen die Einkom-\nVerfügungsberechtigte der zuständigen Stelle die                       mensgrenze nur unwesentlich übersteigt,\nUmwandlung unter Angabe des Namens des betrof-                     b) wenn das Gesamteinkommen die Einkom-\nfenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Ab-                    mensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hun-\nschrift der auf die Begründung von Wohnungseigen-                      dert übersteigt und der Wohnungsuchende\ntum gerichteten Erklärung zu übersenden. Beab-                         aa) durch den Bezug der Wohnung eine an-\nsichtigt der Verfügungsberechtigte, eine öffentlich                          dere öffentlich geförderte Wohnung frei-\ngeförderte Mietwohnung, die in eine Eigentumswoh-                            macht, deren Miete, bezogen auf den\nnung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu                             Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist\nveräußern, so hat er der zuständigen Stelle minde-                           oder deren Größe die für ihn angemesse-\nstens einen Monat vor der Beurkundung des Vertra-                            ne Wohnungsgröße übersteigt, oder\nges oder Vorvertrages, durch den er sich zur Über-\nbb) eine sonstige Wohnung auf Grund von\ntragung des Eigentums verpflichtet, Namen und An-\nMaßnahmen des Städtebaues oder der\nschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.\nVerkehrsplanung aufgeben muß\n(2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mittei-              und der Wohnungswechsel nach den örtli-\nlungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer                   chen wohnungswirtschaftlichen Verhältnis-\nVeräußerung an einen Dritten den vorgesehenen                        sen im öffentlichen Interesse liegt, oder\nErwerber über die sich aus der Umwandlung und                   c) wenn die Versagung der Bescheinigung für\ndem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbeson-                        den Wohnungsuchenden aus sonstigen\ndere über das Vorkaufsrecht des Mieters nach                          Gründen eine besondere Härte bedeuten\n§ 2 b, zu unterrichten.                                              würde; hierbei kann auch eine nicht nur vor-\nübergehende Haushaltszugehörigkeit von\n§2b\nPersonen, die nicht Familienangehörige sind,\nVorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung                       berücksichtigt werden.\nvon Mietwohnungen in Eigentumswohnungen                     Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\n( 1 ) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung,           der Antragstellung; wird der Antrag aus Gründen,\ndie in eine Eigentumswohnung umgewandelt wor-                    die der Wohnungsuchende nicht zu vertreten hat,\nden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft,             erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so\nso steht dem von der Umwandlung betroffenen Mie-                 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges\nter das Vorkaufsrecht zu. Er kann das Vorkaufs-                  der Wohnung maßgebend. Für die Ermittlung des\nrecht bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Mittei-              Gesamteinkommens ist § 25 Abs. 2 und 3 des\nlung des Verfügungsberechtigten über den Inhalt                  Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden.\ndes mit dem ()ritten geschlossenen Vertrages aus-                Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die\nüben.                                                            in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau-","160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ngesetzes bezeichneten Angehörigen. Die Be-                   Rechtsform der Genossenschaft oder ähnliche\nscheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Ein-              Mitgliedsbeiträge.'·\nhaltung der Einkommensgrenze der Bezug öf-                b) In Absatz 3 wird das Wort „Wertverbesserung\"\nfentlich geförderter Wohnungen offensichtlich                 durch das Wort „Modernisierung\" ersetzt.\nnicht gerechtfertigt wäre.\"\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; es wird in\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nSatz 1 die Zahl „4\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\n,,Die Bescheinigung gilt im Geltungsbereich die-          d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\nses Gesetzes.''\n,,(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitslei-\n4. In § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                          stung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu\n,,(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Woh-                 bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen\nnung erworben hat, an der nach der Überlassung an                 den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder\neinen Mieter Wohnungseigentum begründet wor-                      unterlassenen Schönheitsreparaturen zu si-\nden ist, darf sich dem Mieter gegenüber auf berech-               chern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn des\ntigte Interessen an der Beendigung des Mietverhält-               Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Ein-\nnisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bür-                 zelmiete nicht übersteigen. Der Vermieter darf\ngerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die                  die Entrichtung des Betrages nicht vor Ablauf\nWohnung als öffentlich gefördert gilt. Im übrigen                 des dritten Monats verlangen und hat auf Verlan-\nbleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bürgerlichen               gen des Mieters Teilzahlungen bis zum Ablauf\nGesetzbuchs unberührt.\"                                           des zwölften Monats einzuräumen. Er hat die Si-\ncherheitsleistung von seinem Vermögen geson-\n5. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               dert zu halten und zugunsten des Mieters ent-\nsprechend dem für Spareinlagen mit gesetzli-\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                            cher Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu\n„Die Freistellung kann auch unter der Bedingung               verzinsen. Der Mieter kann seine Verpflichtung\nerteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte                 auch damit erfüllen, daß er für die gesamte Si-\nder zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für                cherheitsleistung eine gleichwertige andere Si-\neine gleichwertige bezugsfertige oder freie Woh-              cherheit erbringt.''\nnung, die diesem Gesetz nicht unterliegt (Ersatz-         e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8; es wird in\nwohnung), für die Dauer der Freistellung vertrag-             Satz 1 die Zahl „5\" durch die Zahl „7\" ersetzt.\nlich einräumt.\"\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 3\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                              werden nach dem Wort „Ausstattungsgegen-\nständen\" die Wörter „und über laufende Leistun-\n6. In § 8 a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „ihrer Grö-              gen zur persönlichen Betreuung und Versor-\nße, Lage und Ausstattung\" ersetzt durch die Wörter                gung\" eingefügt.\n,,von Lage, Ausstattung und Zuschnitt\".\ng) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.\n7. § 8 b wird wie folgt geändert:\n9. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Absätze 1 bis 6 werden durch folgenden Ab-\n,,Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\"\nsatz 1 ersetzt:\n,, ( 1 ) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von      10. § 14 wird wie folgt geändert:\nsechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-\ngen ermittelt, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-        a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Woh-\nschaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendun-                  nungsvergrößerung\" das Wort,,, Umbau\" ange-\ngen, insbesondere Zinsen für die Eigenleistun-                 fügt.\ngen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in ei-           b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nner früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung\n,,(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung\nnicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-\nnommen oder anerkannt worden sind oder wenn                    durch einen Umbau im Sinne von § 17 Abs. 1\nauf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet                Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nworden ist. § 27 ist nicht anzuwenden.\"                        ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln\nausgebaut, so gilt die neugeschaffene Wohnung\nb) Absatz 7 wird Absatz 2; außerdem werden in                     weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,\nSatz 1 das Komma hinter dem Wort „stehen\"                    wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als\ndurch das Wort „und\" ersetzt und die Wörter                   Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurück-\n„und die Bewirtschaftung der Gebäude oder                    gezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten\nWirtschaftseinheiten durch die Zusammenfas-                   öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden\nsung erleichtert wird\" gestrichen.                           sind.\"\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                              11. § 15 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „6\"                                      ,,§ 15\nersetzt und der folgende Satz 2 angefügt:                       Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\n,,Satz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf Ge-                 ( 1 ) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel\nschäftsanteile bei Wohnungsunternehmen in der             als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                               161\naus den§§ 16 oder 17 nichts anderes ergibt, als öf-     12. § 16 erhält folgende Fassung:\nfentlich gefördert\n,,§ 16\na) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach                   Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen                                bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die             (1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen\nDarlehen vollständig zurückgezahlt worden sind,         bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Ver-\nb) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund          pflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so\neiner Kündigung wegen Verstoßes gegen Be-               gilt die Wohnung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nstimmungen des Bewilligungsbescheides oder              als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des achten\ndes Darlehensvertrages                                  Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjah-\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Til-\nDarlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-\ngungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wä-\ngen vollständig zurückgezahlt worden wären,             ren (Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten             Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nKalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.\ngen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln\nSind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung               bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-\nder laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse                chend.\naus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine\nWohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalender-\nWohnung, für deren Bau ein öffentliches Baudarle-\njahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum\nhen von nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewil-\nendet, für den sich die laufenden Aufwendungen\nligt worden ist, als öffentlich gefördert bis zum Zeit-\ndurch die Gewährung der Zuschüsse vermindern\npunkt der Rückzahlung; dabei ist von dem durch-\n(Förderungszeitraum).\nschnittlichen Förderungsbetrag je Wohnung des\n(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel       Gebäudes auszugehen.\nlediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden\nAufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt                   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine\nworden sind, gilt als öffentlich gefördert bis zum Ab-       Wohnung, bei der die Voraussetzungen des Absat-\nlauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des            zes 2 nicht vorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten\nFörderungszeitraumes. Endet der Förderungszeit-              als öffentlich gefördert:\nraum durch planmäßige Einstellung oder durch Ver-            1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung\nzicht auf weitere Auszahlung der Zuschüsse, so gilt              nicht vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der\ndie Wohnung abweichend von Satz 1 als öffentlich                 Rückzahlung als öffentlich gefördert.\ngefördert,\n2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung\na) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht ver-              vermietet und hat der Mieter auf Grund einer Mit-\nmietet ist, bis zu diesem Zeitpunkt,                        teilung des Vermieters von der Rückzahlung und\nb) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet               einer gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von\nist, das Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in            vier Monaten der nach § 18 zuständigen Stelle\nSatz 1 bestimmten Frist endet, bis zur Beendi-              die Fortdauer der Wohnberechtigung nach Maß-\ngung des Mietverhältnisses;                                 gabe des Absatzes 8 nachzuweisen, diesen\nNachweis fristgerecht erbracht, so gilt sie als öf-\n§ 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für             fentlich gefördert bis zur Beendigung des Miet-\ndie in § 16 Abs. 4 bezeichneten Wohnungen in Ge-                 verhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf\nbieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. § 17 bleibt                  der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch, wenn die\nunberührt.                                                       zuständige Stelle festgestellt hat, daß der Mieter\n(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung            den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu ver-\nlediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau               treten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte,\nder Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewil-                    so·Nie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem\nligt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich geför-          Ablauf der Nachweisfrist beendet worden ist.\ndert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres               3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung\nnach dem Jahr der Bezugsfertigkeit.                             vermietet und hat der Mieter trotz der Aufforde-\nrung des Vermieters nach Nummer 2 die Fort-\n(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Woh-            dauer der Wohnberechtigung nicht fristgerecht\nnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Woh-                  nachgewiesen, so gilt die Wohnung bis zu dem\nnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gel-\nZeitpunkt als öffentlich gefördert, den die nach\nten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche\n§ 18 zuständige Stelle bestimmt. Die Bestim-\nWohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-\nmung ist nach Feststellung des Vorliegens der\nten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und\nVoraussetzungen, insbesondere der Vollstän-\ndie für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen\ndigkeit der Aufforderung, für das Ende des sech-\nMittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf\nsten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem\nein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen\ndie Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.\nMittel errechnet sich nach dem Verhältnis der\nWohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur                   Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Num-\nWohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.\"                    mern_ 2 und 3 unverzüglich nach der Rückzahlung","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nvorzunehmen und dabei gleichzeitig den Mieter dar-           Rückzahlung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten\nauf hinzuweisen, daß bei nicht fristgerechtem Nach-           Wohnungsbaugesetzes ergebende Grenze nicht\nweis der Fortdauer der Wohnberechtigung die Woh-              um mehr als 25 vom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1\nnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt und             Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\"\nnicht mehr der gesetzlichen Mietpreisbindung un-\nterliegt. Er hat im übrigen der zuständigen Stelle das\n13. § 18 a wird wie folgt geändert:\nVorliegen der Voraussetzungen, nach denen die\nWohnung nach den Nummern 1 , 2 oder 3 nicht mehr             a) In Absatz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1960\" er-\nals öffentlich gefördert gilt, unverzüglich nachzu-              setzt durch das Datum „ 1. Januar 1963\" und es\nweisen.                                                         wird folgender Satz 2 angefügt:\n(4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Woh-              ,,Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Ver-\nnungsbedarf nicht für Miet- und Genossenschafts-                zinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt\nwohnungen und für solche Eigentumswohnungen,                    werden kann, bleibt unberührt.''\ndie durch Umwandlung öffentlich geförderter Miet-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwohnungen entstanden sind, es sei denn, daß sie\nvon dem von der Umwandlung betroffenen Mieter                      ,,(2) Die Landesregierungen werden ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nerworben worden sind. Diese Gebiete werden durch\nRechtsverordnung der Landesregierungen be-                      die Vorschriften des Absatzes 1 von einem be-\nstimmt. Die Landesregierungen können die Ermäch-                stimmten Zeitpunkt an auch für die Wohnungen\ntigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen                gelten, bei denen die öffentlichen Baudarlehen in\nübertragen. Einer Rechtsverordnung bedarf es nicht             der Zeit vom 1. Januar 1963 an bewilligt worden\nfür die Gebiete, die bereits im Rahmen einer Rechts-             sind, wenn deren Mieten erheblich niedriger als\nverordnung nach § 5 a bestimmt worden sind.                     die durchschnittlichen Mieten derjenigen Woh-\nnungen sind, die jeweils vor Erlaß der Rechtsver-\n(5) Wird das für eine Wohnung bewilligte öffent-            ordnung gefördert worden sind. Sie haben dabei\nliche Baudarlehen nach § 69 des Zweiten Woh-                   die sich aus der höheren Verzinsung ergebende\nnungsbaugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung                  Mieterhöhung angemessen zu begrenzen und si-\nals öffentlich gefördert bis zum Ablauf der Nachwir-            cherzustellen, daß die daraus folgende Höhe der\nkungsfrist. Wird der bei der Ablösung gewährte                  Durchschnittsmieten bestimmte Beträge, die für\nSchuldnachlaß ohne rechtliche Verpflichtung nach-               die öffentlich geförderten Wohnungen nach Ge-\ngezahlt, so gelten die Regelungen der Absätze 2                 meindegrößenklassen und unter Berücksichti-\nund 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die                  gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen\nStelle der Rückzahlung die Nachzahlung des                      festgelegt werden, nicht übersteigt. Die Landes-\nSchuldnachlasses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-               regierungen können die Ermächtigung nach\nsprechend.                                                      Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stel-\nlen übertragen.   11\n(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Woh-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Woh-\nnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt                  ,,(3) Soweit bei Wohnungen, für die die öffent-\nvorbehaltlich des Absatzes 7 der Absatz 1 nur,                  lichen Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an be-\nwenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes                 willigt worden sind, die Durchschnittsmiete auf\nals Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurück-            Grund einer nach der Zinserhöhung durchgeführ-\ngezahlt werden und die für sie als Zuschüsse bewil-             ten Modernisierung die gemäß Absatz 2 Satz 2\nligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden;           bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über-\n§ 1 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                          schreitet, ist der nach Absatz 1 oder 2 festge-\nsetzte Zinssatz auf Antrag des Verfügungsbe-\n(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnun-\nrechtigten oder des Mieters entsprechend her-\ngen eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes\nabzusetzen.''\noder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten\ndie Absätze 1 bis 5 auch für die einzelne Wohnung,           d) In Absatz 5 Satz 2 wird am Satzende der Punkt\nwenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen            durch .ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\ngewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst oder               satz angefügt:\nder anteilige Schuldnachlaß nachgezahlt wird und                .,das gilt nicht, wenn ein von vornherein verein-\nder anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt                  barter Zinssatz, bei dem befristet auf eine Zinser-\nwird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis             hebung verzichtet wurde, vertragsgemäß gefor-\nder Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-                  dert wird.\"\nander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-\nrechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1\ngilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablösun-        14. § 18 b wird wie folgt geändert:\ngen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli-               a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nchen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäu-\ndes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Ge-              b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nbäude bewilligt worden sind.\n(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß        15. In § 18 d Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Satz 4 wird\n11\nAbsatz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das            Satz 3; die Worte „Absatz 3 und 5 werden ersetzt\n11\nGesamteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der                durch die Worte „Absatz 2 und 5       •","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                                 163\n16. In § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder\n§ 16 Abs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnun-\n,,(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder\ngen eines Gebäudes als öffentlich gefördert gel-\neiner Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber\nten, für die Ermittlung der Kostenmiete dieser\ngleich, wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den\nWohnungen die bisherige Art der Wirtschaftlich-\nVorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nkeitsberechnung und die im öffentlich geförder-\nbewilligt worden sind.\"\nten sozialen Wohnungsbau zulässigen Ansätze\nfür Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-\n17. § 21 erhält folgende Fassung:                                      fende Aufwendungen weiterhin in der Weise\n,,§ 21                                 maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen\nöffentlich geförderten Wohnungen des Gebäu-\nUntermietverhältnisse\ndes maßgebend gewesen wären.\"\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinn-\ngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten\nWohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit             21. § 32 wird wie folgt geändert:\nmehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet.             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nWird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, fin-\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nden jedoch die Vorschriften des§ 4 Abs. 1, 4 und 5\nsowie der§§ 5 a und 6 keine Anwendung.                              ,,(2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle\nder vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der\n(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen                  für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öf-\nTeil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vor-                  fentlichen Mittel mit der Maßgabe, daß sich der\nschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn                     Verfügungsberechtigte dem Mieter gegenüber\nmehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird;                 auf berechtigte Interessen an der Beendigung\ndie Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der                 des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b\n§§ 5 a und 6 finden jedoch keine Anwendung.                        Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\n(3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.\"                               vor Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem\nJahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum\n18. In § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                       Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen\nnach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll-\n,,Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 insbe-               ständig zurückgezahlt wären, berufen darf.\"\nsondere, wenn die Wohnberechtigungsbescheini-\ngung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2. Halb-\nsatz erteilt wird.\"                                         22. § 34 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „7\"\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                       ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\n,,(7) Die Vorschriften der§§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2\n„ 1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung\nund des§ 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vor-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nschriften der §§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a,\nrechtzeitig erstattet,''.\n18 b, 18 d, 19, 21, 25 und 28 vom 1. Mai 1980\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-                 an in der Fassung anzuwenden, die sie durch\nmern 2 bis 5.                                            das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 vom\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten ha-\n,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             ben, § 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fäl-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu                len, in denen dem Bewerber die öffentlichen Mit-\n3 000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen                 tel vor dem 1. Mai 1980 bewilligt worden sind,\ndes Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis             vom Zeitpunkt der Bewilligung an gilt. Die Vor-\nzu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\"                     schriften der §§ 15 und 16 mit Ausnahme des\n§ 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an in der\n3. In Absatz 3 wird die Zahl „3\" durch die Zahl „4\"                Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände-\nersetzt.                                                      rungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden\nMaßgaben anzuwenden:\n20. In § 28 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:\na) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei\n„In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß                            der der Förderungszeitraum vor dem 1: Juli\na) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öf-                   1980 abgelaufen ist und die bis zum 30. Juni\nfentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückge-                    1 980 noch als öffentlich gefördert gilt, mit der\nzahlt und durch andere Finanzierungsmittel er-                     Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nsetzt worden sind, die Ersetzung nicht als ein                     Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeitpunkt des\nvom Bauherrn zu vertretender Umstand anzuse-                       lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;\nhen ist und für die neuen Finanzierungsmittel kei-            b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung,\nne höhere Verzinsung als 5 vom Hundert ange-                       bei der vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen\nsetzt werden darf, solange die Wohnung als öf-                     Mittel zurückgezahlt worden sind oder der\nfentlich gefördert gilt;                                           Schuldnachlaß nachgezahlt worden ist und","164                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndie bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich                res nach dem Jahr der Einreise in den Geltungs-\ngefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden,                  bereich dieses Gesetzes um 6 300 Deutsche\ndaß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück-                   Mark. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn\nzahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt                   das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze\ndes lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt.''                nur unwesentlich übersteigt.''\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                                   „Jahreseinkommen im· Sinne dieses Gesetzes\nist die Summe der im vergangenen Kalenderjahr\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                              bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1\nund 2 des Einkommensteuergesetzes.\"\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1 . September 1976 (BGBI. 1                        c) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Satzende\nS. 2673) wird wie folgt geändert:                                         durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\n1. § 6 Abs. 2 Buchstabe h wird wie folgt gefaßt:                         „wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten\n,,h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhan-                   Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte\ndener Wohnungen insbesondere durch kinder-                     anzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat be-\nreiche Familien und Schwerbehinderte be-                       zogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.\"\nstimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung mit              d) In Absatz 2 Satz 4 wird folgende Nummer 6 an-\nWohnraum zu erleichtern; das gilt nicht für die                gefügt:\nMittel zur Förderung des Erwerbs von Kaufei-\ngenheimen und Kaufeigentumswohnungen                            „6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher\nvom Bauherrn.\"                                                      Unterhaltsverpflichtungen für den geschie-\ndenen Ehegatten und für nicht zum Haushalt\nrechnende Kinder, für die Kindergeld nach\n2. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  dem Bundeskindergeldgesetz geleistet oder\n„Er kann sie auch übernehmen zur Erleichterung                            eine Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 des\ndes Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kin-                              Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,\nderreiche Familien und Schwerbehinderte oder zur                          sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.\"\nFörderung des Baues gewerblicher Räume, wenn\nder Bau der gewerblichen Räume im Zusammen-                   4. In § 33 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\nhang mit dem Bau von Wohnungen geboten er-\n,,(4 a) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder\nscheint.\"\neiner Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber\ngleich, wenn diesem die öffentlichen Mittel zum Er-\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                    werb bewilligt werden.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n5. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,, (1 ) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Woh-\nnungsbau zugunsten der Wohnungsuchenden                      a) In Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl „180\" durch\nzu fördern, bei denen das Jahreseinkommen die                    die Zahl „200\" ersetzt.\nsich aus den Sätzen 2 bis 5 ergebende Einkom-                b) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\nmensgrenze nicht übersteigt; maßgebend ist das\nJahreseinkommen des Wohnungsuchenden und                          „Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf\nder nach § 8 zur Familie rechnenden Angehöri-                    die für den Eigentümer oder seine Angehörigen\ngen (Gesamteinkommen). Die Einkommens-                            bestimmte Wohnung 130 Quadratmeter nicht\ngrenze beträgt 21 600 Deutsche Mark zuzüglich                     übersteigen. Die zweite Wohnung ist· in einer\n1 0 200 Deutsche Mark für den zweiten und wei-                   Größe bis zu der Grenze nach Satz 1 Buchsta-\nterer 6 300 Deutsche Mark für jeden weiteren zur                 be b förderungsfähig, darf jedoch nur als abge-\nFamilie des Wohnungsuchenden rechnenden                          schlossene Wohnung gefördert werden.\"\nAngehörigen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne\ndes § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich die Einkom-            6. In § 42 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nmensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalen-                 .,Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitätsdarle-\nderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um                 hen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie\n8 400 Deutsche Mark. Für Personen, die nicht                 des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine\nnur vorübergehend um mindestens 50 vom Hun-                  Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3 Buchsta-\ndert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind                be b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen, so-\n(Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte               weit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel\nerhöht sich die Einkommensgrenze um je 4 200                 zu entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.\"\nDeutsche Mark; für Personen, die nicht nur vor-\nübergehend um mindestens 80 vom Hundert in\n7. In § 43 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht\nsich die Einkommensgrenze um je 9 000 Deut-                  ,,Für Familienheime und eigengenutzte Eigentums-\nsche Mark. Für Aussiedler, Zuwanderer und                    wohnungen sind die Förderungssätze so zu bemes-\nGleichgestellte erhöht sich die Einkommens-                  sen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit\ngrenze bis zum Ablauf des fünften Kalenderjah-               durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                               165\n8. In § 45 Abs. 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fas-                der Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt,\nsung:                                                            wenn die Voraussetzungen für die Zubilligung ei-\n,,Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von Fami-                   ner Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b spä-\nlienheimen beträgt für Bauherren mit zwei Kindern                ter wegfallen.''\n2 000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nKindern 5 000 Deutsche Mark; für jedes weitere\n,,(4) Maßgebend für die Anerkennung als steu-\nKind erhöht es sich um 4 000 Deutsche Mark. Das\nerbegünstigte Wohnungen sind die Verhältnisse\nFamilienzusatzdarlehen zum Bau von eigengenutz-\nim Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Lagen die Vor-\nten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren mit\naussetzungen für eine Anerkennung nach den\nzwei Kindern 1 500 Deutsche Mark und für Bauher-\nAbsätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der Bezugsfertig-\nren mit drei Kindern 3 000 Deutsche Mark; für jedes\nkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer oder\nweitere Kind erhöht es sich um 2 500 Deutsche\nseinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung\nMark.\"\nnachträglich· als steuerbegünstigt anzuerken-\nnen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von\n9. In § 52 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:                          acht Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer\n,,(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum             Erhöhung der Personenzahl des Haushalts erfüllt\nBau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-                 werden. Das gleiche gilt zugunsten des Erwer-\nlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-                    bers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraus-\nwohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge-                 setzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt\nbäude oder Wohnungen mindestens bis zum Ablauf                    des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre\ndes zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Be-                  nach Bezugsfertigkeit vorliegen.\"\nzugsfertigkeit, längstens aber solange sie als öf-           d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze\nfentlich gefördert gelten, nicht ohne Genehmigung                 5 und 6.\nder Bewilligungsstelle an Personen veräußert wer-\nden, deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimm-         14. In § 83 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nte Einkommensgrenze übersteigt.''\n„Bei einer nachträglichen Anerkennung gemäß § 82\nAbs. 4 gilt die Wohnung vom Beginn des Kalender-\n10. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   jahres an als steuerbegünstigt, in dem die Voraus-\n,,(6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen          setzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt wa-\ndie öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn          ren.''\nder mit dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag\noder ein anderer auf Übertragung des Eigentums         1 5. In § 87 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngerichteter Vertrag (Veräußerungsvertrag) die Vor-\naussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt.\"                  ,,Der Darlehens- oder Zuschußgeber kann der Zu-\nsammenfassung von Wirtschaftseinheiten zustim-\nmen;§ 8 b Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbin-\n11. In § 55 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                    dungsgesetzes gilt entsprechend.\"\n,,(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öf-\nfentlicher Mittel für Angehörige eines bestimmten        16. An § 88 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nPersonenkreises vorbehalten worden, so muß der\nBewerber jeweils diesem Personenkreis angehö-                 „Satz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht\nren. § 113 gilt entsprechend.\"                                (Bilanz) des Vermögensstandes zur Feststellung\nder Überschuldung; im übrigen wird durch die Inan-\nspruchnahme von Aufwendungsdarlehen eine\n12. In § 69 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig\" durch das              Überschuldung im Sinne der handels- und konkurs-\nWort „dreißig\" ersetzt.                                       rechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn\nder Darlehensgläubiger des Bauherrn mit diesem\nvereinbart, mit seiner Forderung hinter die Forde-\n13. § 82 wird wie folgt geändert:                                 rungen aller anderen Gläubiger in der Weise zurück-\na) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:             zutreten, daß sie nur aus künftigen Gewinnen oder\naus seinem die sonstigen Verbindlichkeiten über-\n,,a) wenn die Mehrfläche zu ein.er angemesse-\nsteigenden Vermögen bedient zu werden braucht.\"\nnen Unterbringung eines Haushalts mit\nmehr als vier Personen erforderlich ist\noder''.                                     17. In § 88 a wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           ,,(2) Die Zweckbestimmung nach Abßatz 1 ist auf\nden Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Ge-\n,,(3) Zur angemessenen Unterbringung eines           währung der Mittel die laufenden Aufwendungen\nHaushalts mit mehr als vier Personen (Absatz 2\nvermindern.\"\nBuchstabe a) ist für jede weitere Person, die zu\ndem Haushalt gehört oder alsbald nach Fertig-\nstellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf-    18. In § 88 c erhält Absatz 3 folgende Fassung:\ngenommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu             ,,(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnach-\n20 Quadratmetern zulässig. Eine Verminderung           folger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch\nder Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug            ausstehender Aufwendungszuschüsse, so endet","166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndie Zweckbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes,                Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes\nfür den sich durch die Gewährung der Zuschüsse                1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum anzu-\ndie laufenden Aufwendungen vermindern. Verzich-               wenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig\ntet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vol-            geworden ist oder bezugsfertig wird.\nlem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender\nTeilbeträge eines Aufwendungsdarlehens, so ver-                   (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit\nkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach                 zwei Wohnungen, bei denen vor dem 1 . Mai 1980\n§ 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Aus-           durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächen-\nzahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um drei             grenzen des § 39 in der bis zum 30. April 1980 gel-\nJahre. Wird das Aufwendungsdarlehen ohne recht-               tenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilli-\nliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückge-           gungsstelle überschritten worden sind, sollen die\nzahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der Rück-             öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurück-\nzahlung.''                                                    gefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen\ndes § 39 in der Fassung des Wohnungsbauände-\n19. § 94 wird wie folgt geändert:                                  rungsgesetzes 1980 eingehalten sind.\na} An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt aner-\n,,In den Fällen des § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 be-         kannten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem\nginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem               1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die\n1 . Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr          Wohnflächengrenzen des § 82 in Verbindung mit\nfolgt, in dem die Voraussetzungen für die Aner-          § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der bis zum\nkennung erstmals erfüllt waren.\"                         30. April 1980 geltenden Fassung überschritten\nworden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwenden,\nb} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nwenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung des\n,,(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit           Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehal-\nAblauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das           ten sind.\nJahr der Bezugsfertigkeit der begünstigten Woh-              (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträg-\nnung folgt.\"                                             liche Anerkennung einer Wohnung als steuerbe-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze              günstigt nach§ 82 Abs. 4 in der Fassung des Woh-\n3 und 4.                                                 nungsbauänderungsgesetzes 1980 bereits vor In-\nkrafttreten des Änderungsgesetzes vor, so ist die\nd} Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAnerkennung abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2\n,,(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer-         mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auszusprechen.\nvergünstigung fallen bei öffentlich geförderten          In diesen Fällen beginnt die Grundsteuervergünsti-\nWohnungen fort, wenn durch eine Erweiterung              gung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem\nder Wohnung die Wohnflächengrenze des § 82               1. Januar 1980.''\nüberschritten wird, und zwar von dem Zeitpunkt\nan, der in einem Feststellungsbescheid der Be-\n22. In § 116 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nwilligungsstelle bezeichnet ist.\"\n,, 1 . § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe,\n20. § 113 erhält folgende Fassung:                                       daß die dort genannten Beträge um 20 vom\nHundert erhöht werden.\"\n,,§ 113\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen\nzugunsten von Wohnungsuchenden\nmit geringem Einkommen                                              Artikel 3\nVorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher                  Änderung des Wohnungsbaugesetzes\nMittel für Wohnungsuchende mit geringem Ein-                                    für das Saarland\nkommen ausgesprochen worden sind, sind vom\n1. Mai 1980 an unwirksam.\"                               1 . Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976\n21. Nach § 113 wird folgender§ 114 eingefügt:                    (Amtsblatt des Saarlandes S. 758) wird entspre-\nchend den in Artikel 2 des Gesetzes enthaltenen Än-\n.. § 114\nderungen und Ergänzungen des Zweiten Wohnungs-\nÜberleitungsvorschriften für Wohnflächen-             baugesetzes geändert und ergänzt, und zwar mit fol-\ngrenzen und die nachträgliche Anerkennung               genden Maßgaben:\neiner Wohnung als steuerbegünstigt\na) § 4 Abs. 2 Buchstabe h wird entsprechend § 6\n(1} Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fas-              Abs. 2 Buchstabe h des Zweiten Wohnungsbau-\nsung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980                        gesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 1 geändert.\nvom 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neu-\ngeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den die                b) § 13 Abs. 1 Satz 2 wird entsprechend § 24 Abs. 1\nöffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30. April                  Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-\n1980 bewilligt werden. Die Vorschriften des § 82                  mäß Artikel 2 Nr. 2 geändert.\nAbs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-            c) § 14 Abs. 1 und 2 wird entsprechend § 25 Abs. 1\nstabe bin der in Satz 1 bezeichneten Fassung so-                  und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-\nwie die Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der                 mäß Artikel 2 Nr. 3 geändert.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1980                                  167\nd) § 21 a wird entsprechend§ 33 Abs. 4 a des Zwei-             den, ist insoweit § 43 Abs. 5_ nicht anzuwenden,\nten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 4             wenn die Wohnflächengrenzen des § 42 in der vor-\nergänzt.                                                   stehenden Fassung eingehalten sind.\ne) § 24 Abs. 1 Satz 3 wird entsprechend§ 42 Abs. 1               (3) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgli-\nSatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-                che Anerkennung einer Wohnung als steuerbegün-\nmäß Artikel 2 Nr. 6 geär:dert.                            stigt nach § 42 Abs. 4 in der vorstehenden Fassung\nbereits vor ihrem Inkrafttreten vor, so ist die Anerken-\nf) § 25 Abs. 2 Satz 2 wird entsprechend § 43 Abs. 2           nung abweichend von § 43 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung\nSatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-                ab 1. Januar 1980 an auszusprechen. In diesen Fäl-\nmäß Artikel 2 Nr. 7 geändert.                             len beginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem\ng) § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird entsprechend§ 45             1. Januar 1980.\"\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-\n3. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das\ngesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 8 geändert.\nWohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach\nh) § 30 wird entsprechend § 54 Abs. 6 des Zweiten            diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzuma-\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 10               chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu\nergänzt.                                                 beseitigen.\ni) § 34 Abs. 1 wird entsprechend § 69 Abs. 1 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2                                    Artikel 4\nNr. 1 2 geändert.                                                 Außerkrafttreten von Vorschriften\nj)  In § 42 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b wird die Zahl\n„216\" durch „240\" ersetzt; im übrigen wird § 42       ( 1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten au-\nentsprechend § 82 des Zweiten Wohnungsbau-          ßer Kraft\ngesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 13 geändert und er-    1. die Verordnung zur beschleunigten Förderung des\ngänzt.                                                  Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie\nk) § 43 wird entsprechend§ 83 Abs. 3 des Zweiten           von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwer-\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 14              ker in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nergänzt.                                                nummer 2330-7, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 21 des\n1) § 51 a Abs. 3 wird entsprechend§ 88 Abs. 3 des          Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2            14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ;\nNr. 16 ergänzt.\n2. die Erste Durchführungsverordnung über die be-\nm) § 51 d Abs. 3 wird entsprechend § 88 c Abs. 3 des        schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2              und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für\nNr. 18 geändert.                                         ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-\nn) ·§ 53 a wird entsprechend § 113 des Zweiten               gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-1,\nWohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 2 Nr. 20              veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\ngeändert.                                                § 55 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. Au-\ngust 1969 (BGBI. I S. 1513);\no) Soweit in den unter Buchstaben a bis n bezeich-\nneten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-         3. die Zweite Durchführungsverordnung über die be-\ngesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten            schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-\nWohnungsbaugesetzes verwiesen ist, treten an            und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für\nderen Stelle in den geänderten Vorschriften des         ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland Verwei-            gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-7-2,\nsungen auf die entsprechenden Vorschriften des         veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland.                  Artikel 96 Nr. 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\n2. § 53 c wird wie folgt gefaßt:                              S. 3341 );\n,,§ 53c                          4. die Dritte Durchführungsverordnung über die be-\nÜberleitungsvorschriften für die Anerkennung            schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings-\nals steuerbegünstigte Wohnungen                   und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für\n(1) Die Vorschriften des § 42 Abs. 1 bis 3 in der        ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundes-\nvorstehenden Fassung sind für neugeschaffenen               gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-7-3,\nWohnraum anzuwenden, der nach dem 30. April                 veröffentlichten bereinigten Fassung.\n1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig\nwird.                                                      (2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Landes-\nrentenbankrenten nach den in Absatz 1 genannten Ver-\n(2) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkann-    ordnungen im Grundbuch eingetragen sind, richtet sich\nten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem             deren Rang weiterhin nach § 6 Abs. 1 bis 3 der in Ab-\n1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die           satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung und§ 1 Abs. 1 bis 4\nWohnflächengrenzen des § 42 in der bis zum              Satz 1 und 2 der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Verord-\n30. April 1980 geltenden Fassung überschritten wor-     nung.","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980. Teil   1\n§ 3\nArtikel 5\nSaar-Klausel\nSchlußvorschriften\nArtikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.\n§ 1\n§ 4\nNeubekanntmachung des Wohnungsbindungs-\ngesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                   Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und        Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit\nStädtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der           sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.\nsich nach Artikel 1 dieses Gesetzes und das Zweite\nWohnungsbaugesetz in der sich nach Artikel 2 dieses          (2) Artikel 1 Nr. 1, 3 und. 4, Nr. 12 bezüglich der\nGesetzes ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt           Rechtsverordnungsermächtigung ( § 16 Abs. 4 Satz 2\nbekanntmachen.                                             des Wohnungsbindungsgesetzes), Nr. 19 und 22, Arti-\nkel 2 Nr. 3 und 22 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c tre-\nten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nMonats in Kraft.\n§ 2                                (3) Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 mit Ausnahme der\nBerlin-Klausel                        Rechtsverordnungsermächtigung ( § 16 Abs. 4 Satz 2\ndes Wohnungsbindungsgesetzes) treten am ersten Ta-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      ge des auf die Verkündung folgenden fünften Monats in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}