{"id":"bgbl1-1980-7-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1980-02-20T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1980                                                                                                       Nr. 7\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n20. 2. 80    Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften                                                                                   157\nneu: 303-13-1; 303-13\n20. 2. 80    Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbauänderungsgesetz 1980- WoBauÄndG 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          159\nneu: 2330-21; 2330-14, 2330-2, 2330-7, 2330-7-1, 2330-7-2, 2330-7-3\n22. 2. 80    Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  169\nneu: 9504-8\n1 2. 2. 80   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes\nzum Sozialgerichtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 70\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  171\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           172\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Februar 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                     § 3\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1 969\n§ 1\n(BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n( 1) Ist in der Niederschrift eines vor Inkrafttreten die-                       2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), wird wie folgt geändert:\nses Gesetzes notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts                                  1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nauf eine öffentliche Urkunde verwiesen worden, so ist\ndas Rechtsgeschäft nicht deshalb nichtig, weil diese Ur-                                   „Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter\nkunde der Niederschrift nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des                                  Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbil-\nBeurkundungsgesetzes beigefügt oder nicht nach § 13                                       dungen Erklärungen abgeben.\"\ndes Beurkundungsgesetzes vorgelesen worden ist.                                      2. § 13 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in der Nie-\nderschrift auf Karten, Zeichnungen, Abbildungen oder                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchriftstücke verwiesen worden ist und sich der Haupt-\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\ninhalt der durch das Rechtsgeschäft zu begründenden                                                        ersetzt und folgendes angefügt:\nRechte und Pflichten in hinlänglich klaren Umrissen aus\nder Niederschrift ergibt.                                                                                  ,,soweit die Niederschrift auf Karten, Zeich-\nnungen oder Abbildungen verweist, müssen\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit                                                    diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens\neine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.                         ·                                  zur Durchsicht vorgelegt werden.\"\n§ 2                                                               bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nEin Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach                                                    ,,Haben die Beteiligten die Niederschrift ei-\n§ 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten                                                     genhändig unterschrieben, so wird vermutet,\ndieses Gesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten                                                        daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen\nzu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf                                                         oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur\nRechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses                                                  Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten\nRechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit un-                                                      genehmigt ist.\"\nwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nund Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in\ndem nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäft abwei-                                               ,,Werden mehrere Niederschriften aufgenommen,\nchen.                                                                                             die· ganz oder teilweise übereinstimmen, so ge-","158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nnügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den            soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermit-\nBeteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgele-         teln. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Betei-\nsen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht           ligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf\nvorgelegt wird.\"                                          die andere Niederschrift belehren.\n(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeich-\n3. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\nnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behör-\n,,§ 13 a                             de innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder\nvon einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-\nEingeschränkte Beifügungs- und                    son innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskrei-\nVorlesungspflicht                         ses mit Unterschrift und Siegel oder Stempel verse-\n(1) Wird in der Niederschrift auf eine andere nota-        hen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nrielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vor-             sprechend.''\nschriften über die Beurkundung von Willenserklärun-\ngen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vor-\ngelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären,          4. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndaß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift be-             ,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Ver-\nkannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Dies           wendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen\nsoll in der Niederschrift festgestellt werden. Der No-         seinen Bericht erstellt.\"\ntar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die an-\ndere Niederschrift zumindest in beglaubigter Ab-\n5. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nschrift bei der Beurkundung vorliegt. Für die Vorlage\nzur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten,             ,,Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten,\nZeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis           Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1\n3 entsprechend.                                                Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift\nbeigefügt worden sind.\"\n(2) Die andere Niederschrift braucht der Nieder-\nschrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteilig-\n§ 4\nten darauf verzichten. In der Niederschrift soll festge-\nstellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nverzichtet haben.                                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Kann die andere Niederschrift bei dem Notar\noder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beur-                                    § 5\nkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies\nden Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befin-        Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz-\nDr. Vogel"]}