{"id":"bgbl1-1980-69-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":69,"date":"1980-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/69#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_69.pdf#page=29","order":7,"title":"Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung)","law_date":"1980-10-28T00:00:00Z","page":2033,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980                            2033\nVerordnung\nüber die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist\n(Baubetriebe-Verordnung)\nVom  28. Oktober    1980\nAuf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-        11. Fassadenbauarbeiten;\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch      12. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder zusammenfügen\nArtikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979                 von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung,\n(BGBI. 1S. 1189) geändert worden ist, wird - nach An-           Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; fer-\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2           ner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese\ndes Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertrags-            zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen\nparteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4               anderen Betrieb desselben Unternehmens oder in-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes - verordnet:                      nerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -\nunbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb\n§ 1                                  mindestens eines beteiligten Gesellschafters zu-\nZugelassene Betriebe                          sammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt\nwird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfer-\n(1) Die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt-            tigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertig-\nschaft ist durch die Leistungen der Produktiven Winter-         bauwerken und Isolierelementen in massiven, orts-\nbauförderung und das Schlechtwettergeld in Betrieben            festen und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten\nund Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich              nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 1 2 bleibt un-\nüberwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des Arbeits-             berührt;\nförderungsgesetzes) erbringen.\n13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;\n(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des       14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlege-\nAbsatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgen-           arbeiten;\nde Arbeiten verrichtet werden:\n15. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Ver-\n1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;                    legen von Glasbausteinen;\n2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Bei-    16. Gleisbauarbeiten;\nspiel das Entwässern von Grundstücken und urbar\nzu machenden Bodenflächen, einschließlich der         1 7. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie\nGrabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten,                zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Trans-\ndes Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie              portbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwie-\ndes Herstellens von Vorflut- und Schleusen-                genden Teil der hergestellten Baustoffe die Bau-\nstellen des herstellenden Betriebes, eines anderen\nanlagen;\nBetriebes desselben Unternehmens oder. innerhalb\n3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die un-          von Unternehmenszusammenschlüssen - unbe-\nter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der           schadet der Rechtsform - die Baustellen des Betrie-\nEntfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von             bes mindestens eines beteiligten Gesellschafters\nKunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch           versorgt werden;\nEinbau von Kondensatoren;\n18. Hochbauarbeiten;\n4. Beton- und Stahlbetonarbeiten;\n19. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;\n5. Bohrarbeiten;\n20. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;\n6. Brunnenbauarbeiten;\n21 . Maurerarbeiten;\n7. chemische Bodenverfestigungen;\n22. Rammarbeiten;\n8. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel\nWärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,        23. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabellei-\nSchallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten)           tungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;\neinschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen     24. Sehachtbau- und Tunnelbauarbeiten;\nsowie technischen Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbe-\n25. Schalungsarbeiten;\nsondere an technischen Anlagen und auf Land-,\nLuft- und Wasserfahrzeugen;                           26. Schornsteinbauarbeiten;\n9. Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel We-       27. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerur:igsarbeiten;\ngebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deich-        28. Stahlbiege- und -flechtarbeiten;\nbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sport-\nanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwäl-      29. Stakerarbeiten;\nlen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;         30. Steinmetzarbeiten;\n10. Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten un-   31. 'straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-,\nter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit,              Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,\nMagnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stof-          Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkieru ngsarbei-\nfen;                                                       ten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgu-","2034                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\ntes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Misch-        7. Meliorationsarbeiten;\ngutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben\n8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.\nUnternehmens oder innerhalb von Unternehmens-\nzusammenschlüssen - unbeschadet der Rechts-\nform - der Betrieb mindestens eines beteiligten                                    § 2\nGesellschafters versorgt wird;                                        Ausgeschlossene Betriebe\n32. Straßenwalzarbeiten;                                      Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert\n33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließ-    insbesondere in Betrieben\nlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und\n1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;\nPutzträgern;\n2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden\n34. Terrazzoarbeiten;\nGewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen\n35. Tiefbauarbeiten;                                            nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bau-\n36. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel               leistungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt\nWand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) ein-            werden;\nschließlich des Anbringens von Unterkonstruktio-        3. der Fassadenreinigung;\nnen und Putzträgern;              /\n4. der Fußboden- und Parkettlegerei;\n37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit an-\n5. des Glaserhandwerks;\nderen baulichen Leistungen;\n6. des Installationsgewerbes, insbesondere der\n38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungsper-\nKlempnerei, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüf-\nsonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungsper-\ntungs- und Elektroinstallation;\nsonal zur Erbringung baulicher Leistungen einge-\nsetzt werden;                                           7. des Malerhandwerks, soweit nicht überwiegend\nPutz-, Stuck- oder dazugehörige Hilfsarbeiten aus-\n39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbei-\ngeführt werden;\nten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstra-\nßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagen-              8. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden\nbau);                                                      Gewerbes und des Steinmetzhandwerks;\n40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rah-          9. der Naßbaggerei;\nmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;             10. der Ofen- und Herdsetzerei;\n41. Aufstellen von Bauaufzügen.                            11 . des Säurebaues;\n12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und\n(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des             -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holz-\nAbsatzs 1 sind auch                                             fertigbauindustrie;\n1. Betriebe, die Gerüste aufstellen,                       13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetall-\n2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.                            baues sowie des Fahrleitungs-·, Freileitungs-, Orts-\nnetz- und Kabelbaues;\n(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des        14. der Tapetenkleberei;\nAbsatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und          15. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerb-\nLandschaftsbaues, in denen fortgesetzt und überwie-             lich zur Verfügung stellen.\ngend folgende Arbeiten verrichtet werden:\n1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen,                                       §3\nSport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;                                Berlin-Klausel\n2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Woh-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbeson-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-\ndere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern,         derungsgesetzes auch im Land Berlin.\nStraßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplät-\nzen, Kasernen;\n§4\n3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau ein-\nschließlich Faschinenbau;                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;                   Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Baubetriebe-Verordnung vom\n5. Schutzpflanzungen aller Art;                            19. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1257), geändert durch Verord-\n6. Drainierungsarbeiten;                                   nung vom 30. April 1975 (BGBI. 1 S. 1056), außer Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1 980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Strehlke"]}