{"id":"bgbl1-1980-69-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":69,"date":"1980-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_69.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"1980-10-20T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 20. Oktober 1980\nAuf Grund des § 14 a Abs. 6 und des § 14 b Abs. 5                                      §3\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nErstattungsverfahren für Arbeitgeber\nkanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1S. 425) ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-              (1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß\ndesrates:                                                    Angaben enthalten über\n1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitneh-\nErster Abschnitt                             mers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdien-\nBestimmung der Einrichtungen                         stes,\nder betrieblichen und überbetrieblichen               2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung                3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenver-\naußerhalb des öffentlichen Dienstes                     sorgung und die Bestimmungen, nach denen die Bei-\nträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den\n§ 1                                  Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung,\nAls betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hin-        den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,\nterbliebenenversorgung im Sinne des § 14 a Abs. 3 des        4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit\nGesetzes sind anzusehen:                                         entfällt,\n1. Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des           5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-\nversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1              6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt\nS. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezo-               werden soll unter Angabe insbesondere von Konto-\ngene Beiträge erheben und diesem einen Rechts-               nummer und Kassenzeichen.\nanspruch auf ihre Leistungen gewähren,                     (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu bele-\n2. die freiwillige Versicherung in einem Zweig der ge-      gen. liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der\nsetzlichen Rentenversicherung,                          Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete\nandere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unter-\n3. die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versiche-\nlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stel-\nrungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufs-\ngruppe.                                                 len Erleichterung gewähren.\n§4\nZweiter Abschnitt\nErstattungsverfahren für Wehrpflichtige\nErstattungsverfahren\nfür Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes                (1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag\nund außerhalb des öffentlichen Dienstes              muß Angaben enthalten über\nsowie für Wehrpflichtige                    1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohn-\nort vor Beginn des Wehrdienstes,\n§ 2\n2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,\nFür die Erstattung zuständige Stellen\n3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenver-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für         sorgung und die Bestimmungen, nach denen die Bei-\ndie Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger            träge an diese entrichtet werden, insbesondere die\nbekannt.                                                         Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen\nVereinbarungen,\n(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich\nder Sitz des Betriebes des Arbeitgebers oder die mit der    4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit\nEntrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt,         entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 1 2 Mo-\noder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in       naten vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten Bei-\nderen Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.                       träge,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1980                         2007\n5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 7    hof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträ-\nAbs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz,                gen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.\n6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt      (2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterla-\nwerden soll unter Angabe insbesondere von Konto-       gen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.\nnummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungs-\nnummer.                                                   (3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein\nNachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird,\n(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzu-    nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hin-\nweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit     terbliebenenversorgung gezahlt werden.\nder Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung ge-\nwähren.\n§6\n§5                                                    Inkrafttreten\nSonstige Bestimmungen\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von   1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom\nihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungs-       29. April 1961 (BGBI. 1 S. 509) außer Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1980\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}