{"id":"bgbl1-1980-68-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":68,"date":"1980-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/68#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_68.pdf#page=7","order":2,"title":"Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL)","law_date":"1980-10-21T00:00:00Z","page":1999,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980                          1999\n§ 30                                                        § 32\nAuf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arz-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften die-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nses Gesetzes keine Anwendung.                                Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n§ 31                                                        § 33\n(Außerkrafttreten)                                            (Inkrafttreten)\nAusführungsgesetz\nzum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen\nauf steuerlichem Gebiete\n(Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL)\nVom 21. Oktober 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 bezeichneten Arbeitnehmer,\na) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das\n§ 1                                    49. Lebensjahr vollendet haben oder\n(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Nie-          b) wenn sie mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7\nderlande werden abweichend von§ 39 d Abs. 1 des Ein-                des Einkommensteuergesetzes) .haben.\nkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohn-          3. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die ver-\nsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland               heiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2\nbezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit               Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitneh-\nwie folgt in Steuerklassen eingereiht:                           mers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die              Deutschland bezieht.\na) ledig sind,                                           4. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die\nverheiratet sind, wenn beide Ehegatten nicht dau-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und           ernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-            mers ebenfalls Arbeitslohn in der Bundesrepublik\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind.                   Deutschland bezieht.","2000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-         des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte\nbeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn         oder das Kind den Wohnsitz im Königreich der Nie-\nin der Bundesrepublik Deutschland beziehen, für die       derlande hat.\nEinbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus       5. § 50 Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\ndem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.                ist in den Fällen des § 5 nicht anzuwenden.\n(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kö-        (2) Bei Ehegatten,\nnigreich der Niederlande wird abweichend von § 50\nAbs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes                  1 . die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese\nVoraussetzung zu Beginn des Kalenderjahrs vorge-\n1. der Freibetrag von 70 Deutsche Mark monatlich und           legen hat oder im laufe des Kalenderjahrs einge-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Freibe-        treten ist und\ntrag von 250 Deutsche Mark monatlich                   2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,\nnicht gewährt.                                             ist für die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung,\n(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz       daß die Summe der Einkünfte beider Ehegatten minde-\nim Königreich der Niederlande bei Beendigung eines          stens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik\nDienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs          Deutschland der Einkommensteuer unterliegt. § 1 0\neine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorge-            Abs. 3, § 10 c Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 32 a\nschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vor-       Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß\nschriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 3 des     anzuwenden.\nEinkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.\n§3\n§2                                Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2\n(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der     erfüllen, sind auf Antrag in der Bescheinigung nach\nNiederlande, deren Summe der Einkünfte im Kalender-         § 39 d des Einkommensteuergesetzes auch die Beträ-\njahr mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepu-        ge einzutragen, die nach den§§ 33, 33 a Abs. 1, Abs. 3\nblik Deutschland der Einkommensteuer unterliegt, gilt       Nr. 2, Abs. 4 und 5 und § 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Ein-\nfür die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutsch-      kommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.\nland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Ar-        § 39 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuer-\nbeit abweichend von § 50 des Einkommensteuergeset-          gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\nzes folgendes:\n1 . § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergeset-                                  §4\nzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd\ngetrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitneh-         Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt\nmer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder        worden ist oder bei denen ein Freibetrag nach § 2 be-\nWeiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Kö-        rücksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Änderung\nnigreich der Niederlande hat.                          der Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen,\nwenn die Voraussetzungen des § 2 entfallen sind. Ist in\n2. Bei der Feststellung der Jahreslohnsteuer nach § 5       diesen Fällen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist\nkönnen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen im       § 39 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sinnge-\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommen-       mäß anzuwenden.\nsteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht\ndauernd getrennt lebender Ehegatte geleistet haben,                                §5\nnach Maßgabe der übrigen hierfür nach § 1 0 des Ein-\nkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als           Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 er-\nSonderausgaben abgezogen werden. Das gilt für die      füllen, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr einbe-\nin § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes       haltene Lohnsteuer auf Antrag vom Finanzamt insoweit\nbezeichneten Beiträge auch dann, wenn sie an Ver-      erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal-\nsicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren      lende Jahreslohnsteuer übersteigt. Die§§ 42 und 42 a\nSitz oder ihre Geschäftsleitung im Königreich der      des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß mit der\nNiederlande haben oder denen die Erlaubnis zum Ge-     Maßgabe anzuwenden, daß vor Ablauf des Kalender-\nschäftsbetrieb im Königreich der Niederlande erteilt   jahrs der Ausgleich nur durchgeführt werden kann,\nist.                                                   wenn der Arbeitnehmer oder im Fall des gemeinsamen\nAusgleichs von Ehegatten beide Ehegatten verstorben\n3. Der Altersfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes wird auch gewährt, wenn der          sind.\nnicht dauernd getrennt lebende Ehegatte die Voraus-\nsetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-                                    §6\nsteuergesetzes erfüllt.                                   ( 1) Für die Eintragung der Steuerklasse, der Zahl der\n4. Die §§ 33, 33 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 und   Kinder und eines Freibetrags ist das Betriebstätten-\n§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuerge-       finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\nsetzes sind anzuwenden, und zwar auch dann, wenn       gesetzes) zuständig. Bei Ehegatten, die beide Arbeits-\ndie Voraussetzungen in der Person des nicht dau-       lohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist\nernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines Kindes     das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebstät-\n(§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes)        tenfinanzamt zuständig.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980                          2001\n(2) Für die Erstattung der Lohnsteuer nach§ 5 ist das    schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der\nBetriebstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebstättenfi-      Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte aus\nnanzämtern das Betriebstättenfinanzamt, in dessen Be-        nichtselbständiger Arbeit und die davon einbehaltene\nzirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig.    Lohnsteuer einzubeziehen sind. Abweichend von § 39\nBei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betrieb-       Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist für die Eintra-\nstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-     gung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zustän-\nnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklassen 1, II,      dig.\nIII oder IV beschäftigt war. Für Ehegatten, die beide Ar-                               §8\nbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen,\nist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betrieb-           (1) Dieses Gesetz ist, soweit im folgenden Absatz\nstättenfinanzamt zuständig.                                  nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-\njahr 1979 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den be-    lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz erst-\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines          mals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der\nArbeitnehmers im Sinne des§ 7 das Finanzamt zustän-          für einen nach dem 31. Dezember 1978 endenden Lohn-\ndig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommen-            zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü-\nsteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.           ge, die nach dem 31. Dezember 1978 zufließen.\n(2) In den Kalenderjahren 1979 und 1980 ist dieses\n§7                               Gesetz nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Be-\nBei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz        steuerung nach den Vorschriften des Einkommensteu-\nim Königreich der Niederlande, der                           ergesetzes für beschränkt steuerpflichtige Arbeitneh-\nmer günstiger ist.\n1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtig ist und                           (3) Der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für\n2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des § 2          das Kalenderjahr 1979 ist abweichend von § 42 Abs. 2\nAbs. 2 erfüllt,                                         des Einkommensteuergesetzes spätestens am 31. De-\nzember 1980 zu stellen.\nsind auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nund 5, Abs. 2 und § 4 dieses Gesetzes anzuwenden.                                        §9\n§ 33 b Abs. 1 bis 3 und 5 des Einkommensteuergeset-\nzes ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nder Person des Ehegatten oder eines Kindes (§ 32             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes) des Ar-\nbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte oder das                                      § 10\nKind den Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.\nDie §§ 42 a und 46 des Einkommensteuergesetzes sind             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem be-              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Oktober 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}