{"id":"bgbl1-1980-68-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":68,"date":"1980-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen","law_date":"1980-10-15T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1993\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1980                                                                                                  Nr. 68\nTag                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n15. 10. 80   Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen .................................... .                                                                1993\n2121-2\n21. 10. 80   Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuer-\nlichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL) ............ .                                                               1999\nneu: 611-9-4-1-8\n15. 10. 80   Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen\nAbkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation                                                               2002\nneu: 319-81\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2003\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen\nVom 15. Oktober 1980\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung                          3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4. August                                   1O des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-\n1980 (BGBI. 1 S. 1142) wird nachstehend der Wortlaut                                 nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. Au-                                     S. 503),\ngust 1960 (BGBI. 1 S. 697) in der seit dem 9. August                           4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen § 15 der\n1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz                                     Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1\nin seiner ursprünglichen Fassung ist am 1. Oktober                                    s. 601 ),\n1960 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n5. die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4, 5\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                              und 24 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-\n2121-2, veröffentlichte bereinigte Fassung des Ge-                                rechts vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\nsetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge-                           6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 46\nsetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom                                     des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-                              2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\n7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 9\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\nNr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-\n2. den am 14. November 1961 in Kraft getretenen § 1                                  rechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445),\nSatz 2 Nr. 15 des Gesetzes über den Übergang von                           8. den am 9. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des                                   des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1                                     Apothekenwesen vom 4. August 1980 (BGBI. 1\ns. 560),                                                                         S.1142).\nBonn, den 1 5. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wolters","1994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz über das Apothekenwesen\nErster Abschnitt                             ge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apo-\ntheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;\nDie Erlaubnis\n6. nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis\n§ 1                                über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21)\nvbrgeschriebenen Räume verfügen wird;\n( 1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interes-\n7. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nArzneimittelversorgung der Bevölkerung.\nKräfte oder wegen einer Sucht unfähig oder ungeeig-\n(2) Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Er-            net ist, eine Apotheke zu leiten.\nlaubnis der zuständigen Behörde.\n(2) Hat der Apotheker nach seiner Approbation mehr\n(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie       als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeuti-\nerteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichne-    sche Berufstätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis\nten Räume.                                                     nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antrag-\n§2                             stellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Mona-\nte lang wieder in einer im Geltungsbereich dieses Ge-\n(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der      setzes gelegenen Apotheke oder Krankenhausapothe-\nAntragsteller                                                  ke ausgeübt hat.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-                                          §3\nsetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Ge-\nsetzes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-           Die Erlaubnis erlischt\nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt            1. durch Tod;\nTeil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4      2. durch Verzicht;\nNr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1              3. durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als\nS. 677), ist; Vereinbarungen in zwischenstaatlichen            Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder\nVerträgen bleiben unberührt;                                   durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der\n2. voll geschäftsfähig ist;                                        Bundes-Apothekerordnung;\n3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt oder         4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch\nwenn ihm eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-            gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann\nApothekerordnung erteilt und die Gegenseitigkeit               die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vor-\nverbürgt ist;                                                  liegt;\n4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zu-        5. wenn dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zum Be-\nverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tat-      trieb einer anderen Apotheke, die keine Zweigapo-\nsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des             theke ist, erteilt wird.\nAntragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apo-                                     §4\ntheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche\noder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die            ( 1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\nihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet er-          Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vor-\nscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche         gelegen hat.\noder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Ge-\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\nsetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apo-\neine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6\nthekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung\noder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen\nvon Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlas-\nwerden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Ver-\nsenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwie-\nsen hat;                                                  einbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9\nAbs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.\n5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er keine\nVereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2,\n§5\n§ 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf-\noder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Ver-            Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat\nlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträ-          die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980                                      1995\n§6                                       die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so bedarf der Ver-\npächter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 bleibt unbe-\nEine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die\nrührt.\nzuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke\nden gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).                                 (1 a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten\nPachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermei-\ndung unbilliger Härten für den Pächter zulassen, daß\n§7\ndas Pachtverhältnis zwischen de·m Pächter und dem Er-\nDie Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der                      ben für die Dauer von höchstens zwölf Monaten fortge-\nApotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche                                setzt wird.\nLeitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem ange-\n(2) Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der\nstellten Apotheker.\nPachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und\n§8                                       Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers\nnicht beeinträchtigen.\nMehrere Personen zusammen können eine Apotheke\nnur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen                                (3) Für die Dauer der Verpachtung finden auf die Er-\nRechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrei-                             laubnis des Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 2, soweit\nben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der                            sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezieht, sowie\nErlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form                                § 7 Satz 1 keine Anwendung.\neiner Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei de-\nnen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte                                  (4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist zurückzu-\nnehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-\nDarlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am\nzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu wi-\nUmsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist,\nderrufen, wenn nachträglich eine dieser Voraussetzun-\ninsbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerich-\ntete Mietverträge sind unzulässig. 1) Pachtverträge über                          gen weggefallen ist. § 4 bleibt unberührt.\nApotheken nach § 9, bei denen der Pachtzins vom Um-\nsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Verein-                                                      § 10\nbarungen im Sinne des Satzes 2.                                                      Der Erlaubnisinhaber darf sich. nicht verpflichten, be-\nstimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt an-\n§9                                       zubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl\n(1) Die Verpachtung einer Apotheke ist nur in folgen-                        der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot\nden Fällen zulässig:                                                             bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen\nvon solchen zu beschränken.\n1. wenn und solange der Verpächter im Besitz der Er-\nlaubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Per-\n§ 11\nson liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben\nkann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer                               Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen\nder Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 widerru-                          mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Be-\nfen oder durch Widerruf der Approbation wegen des                           handlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsge-\nWegfalls einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1                          schäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine\nSatz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erlo-                              bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zu-\nschen ist:                                                                  führung von Patienten, die Zuweisung von Verschrei-\n2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine                             bungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle\nerbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem                         Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand ha-\ndas jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet.                        ben.\nErgreift eines dieser Kinder vor Vollendung des                                                        § 12\n23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die\nRechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8\nFrist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner\nSatz 2, § 9 Abs. 1, § 1O oder § 11 verstoßen, sind nich-\nPerson die Voraussetzungen für die Erteilung der Er-\ntig.\nlaubnis erfüllen kann;\n§ 13\n3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten\nbis zu dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung, sofern                            (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die\ner nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.                            Erben die Apotheke für längstens 1 2 Monate durch\neinen Apotheker verwalten lassen.\nDie Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch\nberührt, daß nach Eintritt der in Satz 1 genannten Fälle                            (1 a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der\neine Apotheke innerhalb desselben Ortes, in Städten in-                           vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde\nnerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadt-                              zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zu-\nbezirk, verlegt wird oder daß ihre Betriebsräume geän-                            lassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höch-\ndert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder                          stens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten\nder Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke,                               läßt.\n1\n(1 b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung\n) § 8 Satz 2 findet auf Beteiligungen und Vereinbarungen, die am 9. August 1980\nbestanden und nicht schon wegen der Umgehung der Ziele des Gesetzes un-       einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nwirksam waren, erst ab 1. Januar 1986 Anwendung (Artikel 2 Abs. 3 des Geset-  wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 4. August 1980\n- BGBI. 1 S. 1142).\nund 7 erfüllt.","1996                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter                            erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstel-\nnicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist                        lung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen er-\nentsprechend anzuwenden.                                                        lassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich\nzuwiderhandeln. Entsprechend ist hinsichtlich der Ge-\n(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothe-\nnehmigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 zu verfahren,\nkenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Her-\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 3 oder\nstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen\nverantwortlich.                                                                  5 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.\n(4) Die Krankenhausapotheke darf nur solche Kran-\nkenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen\nZweiter Abschnitt                                    rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Ver-\nKrankenhausapotheken;                                      sorgung eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 4 erteilt\nBundeswehrapotheken; Zweigapotheken;                                      worden ist. Arzneimittel dürfen von der Krankenhaus-\nNotapotheken                                       apotheke nur an die einzelnen Stationen und andere\nTeileinheiten zur Versorgung von Personen, die in das\nKrankenhaus stationär oder teilstationär aufgenommen\n§ 14   2)\nworden sind, sowie an Personen abgegeben werden, die\n( 1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag                            im Krankenhaus beschäftigt sind. Der Leiter der Kran-\ndie Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke                               kenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apo-\nzu erteilen, wenn er                                                             theker hat die Arzneimittelvorräte der zu versorgenden\nKrankenhäuser nach Maßgabe der Apothekenbetriebs-\n1. die Anstellung eines Apothekers.der die Vorausset-                            ordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf de-\nzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie Abs.                        ren einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße\n2 erfüllt, und                                                             Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter\n2. die für Krankenhausapotheken nach der Apotheken-                              Mängel hat er eine aogemessene Frist zu setzen und\nbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nach-                               deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zu-\nweist.                                                                     ständigen Behörde anzuzeigen. 3 )\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer                                 (5) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer\nKrankenhausapotheke ist verpflichtet, zur Versorgung                             Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung eines oder\nweiterer Krankenhäuser mit Arzneimitteln und der damit                           mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen\nverbundenen Überprüfung der Arzneimittelvorräte einen                            schriftlichen Vertrag entsprechend Absatz 2 Satz 1 zu\nschriftlichen Vertrag zu schließen, es sei denn, daß die                         schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksam-\nzu versorgenden Krankenhäuser von dem Inhaber der                                keit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese\nErlaubnis getragen werden. Der Vertrag bedarf zu seiner                          ist zu erteilen, wenn\nRechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen                                1. die Apotheke und die zu versorgenden Krankenhäu-\nBehörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn                                       ser innerhalb desselben Kreises oder derselben\n1 . die Krankenhausapotheke und die zu versorgenden                                    kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten\nKrankenhäuser innerhalb desselben Kreises oder                                   Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und\nderselben kreisfreien Stadt oder in einander benach-                       2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-\nbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen und                               währleistet ist, insbesondere, wenn die nach der\n2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-                                       Apothekenbetriebsordnung für einen solchen Ver-\nwährleistet ist, insbesondere, wenn die nach der                                 sorgungsbereich erforderlichen Räume, Einrichtun-\nApothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume                                    gen und das notwendige Personal in der Apotheke\nund Einrichtungen sowie das notwendige Personal in                               vorhanden sind, so daß der Überprüfungspflicht ge-\nder Krankenhausapotheke vorhanden sind, so daß                                   mäß Absatz 4 Satz 3 Rechnung getragen werden\nder Überprüfungspflicht gemäß Absatz 4 Satz 3                                    kann.\nRechnung getragen werden kann.                                             Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.\nEine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch\nerforderlich, wenn von einer Krankenhausapotheke an-                                  (6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind\ndere Krankenhäuser desselben Trägers mit Arzneimit-                              Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirt-\nteln versorgt und deren Arzneimittelbestände überprüft                           schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Re-\nwerden sollen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt                            gelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972\nSatz 3 entsprechend.                                                             (BGBI. I S. 1009). Diesen stehen hinsichtlich der Arznei-\nmittelversorgung Kur- und Spezialeinrichtungen gleich,\n(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-                            die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen\nträglich bekannt wird, daß bei der Erteilung eine der                            oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie\nnach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht\n1. Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Ver-\nvorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vor-\npflegung gewähren,\naussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn\nder Erlaubnisinhaber oder seine Beauftragten den Be-\nstimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21                                3\n) Abweichend von § 14 Abs. 4 dürfen Krankenhausapotheken Arzneimittel bis\nzum 31. Dezember 1984 im bisherigen Rahmen auch an staatliche Einrichtun-\ngen abgeben, die am 1. August 1961 bestanden und zu diesem Zeitpunkt bereits\n2\n) Die am 9. August 1980 bestehende Versorgung der Krankenhäuser mit Arznei-         der Arzneimittelversorgung der Polizei, der Feuerwehr sowie der Beamten im\nmitteln ist bis zum 31. Dezember 1982 den Vorschriften dieses Gesetzes anzu-      Rahmen der freien Heilfürsorge dienten (Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom\npassen (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1980 - BGBI. 1S. 1142).       4. August 1980 - BGBI. 1 S. 1142).","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1980                                       1997\n2. unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung                                                   Dritter Abschnitt\nstehen und\nApothekenbetriebsordnung und\n3. insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährli-                                                   Ausnahmeregelungen\nchen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher                           für Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizei\nLeistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die\nkeine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Lei-                                                  §§ 18 bis 20\nstungsträgern berechneten Entgelte zahlen.\n(weggefallen)\nKur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im\nSinne von Absatz 4 Satz 2 anzusehen, es sei denn, daß                                                           § 21\nsie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unter-\nschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem                                     (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nTräger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für                               sundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\ndiese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.                            Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebs-\nordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Be-\ntrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Kranken-\n§ 15                                        hausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers der                                der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimit-\nVerteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den                                tel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesund-\nBundeswehrapotheken.                                                               heitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Her-\nstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qua-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung regelt unter                           lität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allge-\nBerücksichtigung der besonderen militärischen Gege-                                mein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wis-\nbenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bun-                             senschaft zu berücksichtigen.\ndeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Be-\ntrieb. Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der                                  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\nBundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung                                  Regelungen getroffen werden über\nund der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind                              1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab-\nals Zivilpersonen. 4 )                                                                    und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern,\nFeilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nArzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernich-\ntung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über\n§ 16                                              sonstige Betriebsvorgänge,\n(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand                            2. die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen\nin der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständi-                                 über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,\nge Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apothe-                                  3. die besonderen Versuchsbedingungen und die\nke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapo-                                  Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und\ntheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen                                   Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie\nRäume nachweist.                                                                         die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen\n(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13                                     darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes\ngilt entsprechend.                                                                        und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker                             4. die Anforderungen an das Apothekenpersonal und\nnicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.                                     dessen Einsatz,\n(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jah-                          5. die Vertretung des Apothekenleiters,\nren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.\n6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Ein~\nrichtung der Apothekenbetriebsräume,\n§ 17\n7. die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Be-\nErgibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekannt-                                  hältnisse in der Apotheke,\nmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversor-\ngung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb                                8. die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte,\neiner Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt wor-                                     die Dienstbereitschaft und das Warenlager der\nden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde                                    Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb\noder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb                                      und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,\neiner Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellen-                               9. die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die\nden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem                                       Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei\nGesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen                                           zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzun-\nnachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen                                         gen der Schließung von Rezeptsammelstellen und\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.                                                die Anforderungen an ihren Betrieb,\n4\n10. die Benennung und den Verantwortungsbereich von\n) Dispens,eranstalten, die am 9. August 1980 auf Grund landesrechtlicher Vor-\nschriften bestanden, können noch bis zum 31. Dezember 1982 im bisherigen\nKontrolleitern in Apotheken,\nUmfange weiterbetrieben werden. Dies gilt auch für Bundeswehrapotheken, so-\nweit sie noch nicht der Vorschrift des§ 15 Abs. 2 Satz 2 entsprechen (Artikel 2\n11. die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren\nAbs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1980 - BGBI. I S. 1142).                            Umfang und Lagerungsdauer,","1998                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n12. die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nund                                                    satzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und\n13. die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Kranken-    3 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von         tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nNachweisen darüber.\n(3) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung\nvon Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimit-\ntelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die\nApothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb                          Fünfter Abschnitt\ndie entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-                   Schluß- und Übergangsbestimmungen\nrechts.\n§ 26\n§ 22\n(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und\nEinrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der An-    sonstige persönliche Betriebserlaubnisse, die vor dem\ngehörigen des Bundesgrenzschutzes und der Bereit-           Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten\nschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heil-      als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies gilt auch für Be-\nfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen       rechtigungen, deren Inhaber Gebietskörperschaften\nnicht den Vorschriften dieses Gesetzes.                     sind; die Apotheken können verpachtet werden;§ 9 fin-\ndet keine Anwendung.\n(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse\nVierter Abschnitt                        zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gelten in ih-\nrem bisherigen Umfange weiter. Die nach bisherigem\nStraf- und Bußgeldbestimmungen                    Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Zweig-\napotheke gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 16.\n§ 23\nWer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche                                § 27\nErlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Kranken-\nhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder ver-             (1) Inhaber von anderen als den in§ 26 bezeichneten\nwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten       Apothekenbetriebsberechtigungen bedürfen zum Be-\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-      treiben der Apotheke einer Erlaubnis nach § 1. Soweit\nzen bestraft.                                               sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Apotheke\nauf Grund einer solchen Berechtigung betreiben, gilt die\nErlaubnis als erteilt.\n§·24\n(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Maßgabe\n(weggefallen)\nder Verleihungsurkunde und der bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Bestim-\nmungen von einer Person, die nicht eine der Vorausset-\n§ 25                             zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt, genutzt werden durf-\nte, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat durch Verpach-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          tung zu erfolgen; § 9 findet keine Anwendung; § 13 bleibt\nfahrlässig                                                   unberührt.\n1. auf Grund einer nach§ 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder        (3) Inhabern einer solchen Berechtigung wird eine Er-\n§ 11 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt       laubnis zum Betrieb einer anderen Apotheke, die keine\noder annimmt oder eine solche Vereinbarung in son-       Zweigapotheke ist, nur erteilt, wenn sie auf die bisherige\nstiger Weise ausführt,                                   Berechtigung verzichten.\n2. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der\neine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 b Satz 1 nicht\n§ 28\nerteilt worden ist,\noder                                                        (1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter\nverliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als\n3. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit       Pächter als Erlaubnis nach § 1 .\nAbsatz 5 Satz 4, ohne erforderlichen rechtswirksa-\nmen Vertrag oder ohne Genehmigung Krankenhäu-              (2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die\nser mit Arzneimitteln versorgt oder entgegen § 14        Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den\nAbs. 4 Satz 2,' auch in Verbindung mit Absatz 5          §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf\nSatz 4, Arzneimittel an andere als die dort bezeichne-  der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht\nten Stellen oder Personen abgibt.                       zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsver-\n§ 29\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                                (weggefallen)"]}