{"id":"bgbl1-1980-67-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":67,"date":"1980-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1980-10-09T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["1957\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 AX\n1980                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1980                                                                              Nr. 67\nTag                                               I n h a It                                                                           Seite\n9. 10. 80   Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1957\n53-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1991\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 9. Oktober 1980\nAuf Grund des Artikels 9 des Siebenten Gesetzes zur               8. den am 1 . März 1 979 in Kraft getretenen Artikel IV\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom                            des Bundesbesoldungs- und -versorgungserhö-\n7. Juli 1980 (BGBI. 1S. 851) wird nachstehend der Wort-                 hungsgesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1\nlaut des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli                       s. 1285),\n1957 (BGBl.1 S. 785) in der ab 1. Januar 1981 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ur-                 9. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel\nsprünglichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April 1956                  7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrecht-\nin Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:                       licher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Soldaten-                       Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979\nversorgungsgesetzes vom 18. Februar 1977                          (BGBI. 1 S. 1301 ),\n(BGBI. 1 S. 337),\n10. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 8\n2. den am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Artikel\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtli-\nVIII des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsge-\ncher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1\nsetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117),\ns. 561 ),\n3. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ar-            11. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2\nbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember 1977                    des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-\n(BGBI. 1 S. 3110),                                                tengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ),\n4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldaten-             12. den nach Artikel 1O in Kraft getretenen oder in Kraft\ngesetzes vom 23. Dezember 1 977 (BGBI. 1                          tretenden Artikel 1 des Siebenten Gesetzes zur Än-\nS. 3114),                                                         derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel V                7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851 ),\n§ 4 des Achten Gesetzes zur Änderung beamten-                13. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel II\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                § 18 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwal-\nvom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 869),                               tungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1\n6. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 2                S. 1469),\ndes Zehnten Anpassungsgesetzes - KOV vom                     14. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getre-\n10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217),                                tenen Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung besol-\n7. den nach Artikel VIII § 4 in Kraft getretenen Artikel              dungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor-\nV § 2 des Siebenten Bundesbesoldungserhö-                         schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nhungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357),                  s. 1509).\nBonn, den 9. Oktober 1980\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","1958                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil           1\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                §§\nErster Teil                                                3.   Unfallruhegehalt ..................... .                           27\nEinleitende Vorschriften                                           4.   Kapitalabfindung......................                         28 bis 35\n1.   Persönlicher Geltungsbereich ......... .                                   5.   Unterhaltsbeitrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36\n1 a. Regelung durch Gesetz ............... .                         1 a        6.   Übergangsgeld ....................... .                            37\n2.   Wehrdienstzeit ....................... .                         2         7.   Ausgleich bei Altersgrenzen .......... .                           38\n8.   Berufsförderung der Berufssoldaten . . . . 39 und 40\nZweiter Teil                                                                    Abschnitt 111\nBerufsförderung und                                                      Versorgung der Hinterbliebenen von\nDienstzeitversorgung                                                                    Soldaten\nAbschnitt 1                                                1.   Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-\ndaten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 41 und 42\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nder Soldaten auf Zeit                                           2.   Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . .                        43\n1.   Arten.................................                           3         3.   Bezüge bei Verschollenheit ........... .                           44\n2.   Allgemeinberuflicher        Unterricht               und                   4.   Hinterbliebene von weiblichen Soldaten                            44a\nFachausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4 bis 5 a\n3.   Eingliederung in das spätere Berufsleben                                                        Abschnitt IV\na) Allgemeines.......................                            6                Gemeinsame Vorschriften für Soldaten\nund ihre Hinterbliebenen\nb) Durchführung der Eingliederungs-\nmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7         1.    Anwendungsbereich .................. .                            45\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbil-                                     2.    Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-\ndung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . 8 und 8 a                          gung und Zahlungsweise ............. .                            46\nd) Eingliederungsschein und Zulas-                                         3.    Ortszuschlag, örtltcher Sonderzuschlag,\nsungsschein.......................                           9               Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-\nwendung ............................ .                            47\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10\n4.    Pfändung, Abtretung und Verpfändung ..                            48\n4.   Dienstzeitversorgung\n5.    Rückforderung ....................... .                           49\na) Übergangsgebührnisse und Aus-\ngleichsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 11 a    6.    Aufrechnung und Zurückbehaltung .... .                            50\nb) Übergangsbeihilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . .          12         7.   (weggefallen)\nc) Übergangsbeihilfe in besonderen Fäl-                                    8.    (weggefallen)\nlen ............................... .                        13        9.    Zusammentreffen von Versorgungsbezü-\nd) Wiederverwendung eines ehemaligen                                             gen mit Verwendungseinkommen . . . . . .                          53\nSoldaten auf Zeit ................. .                       13 a      10.    Zusammentreffen         mehrerer                Versor-\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge ... .                          13 b             gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b\n1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach\nAbschnitt II                                                     der Ehescheidung .................... .                          55c\nund 55 d\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n11.    Verlust der Versorgung. . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57\n1.   Arten.................................                           14\n12.    Entziehung der Versorgung ........... .                           58\n2.   Ruhegehalt\n13.    Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-\na) Allgemeines.......................                        15 und 16           sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... .                          59\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge. . . . . 17 und 18                       14.    Anzeigepflicht. ....................... .                         60\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . .               20 bis 25    15.    Nichtberücksichtigung der Versorgungs-\nd) Höhe des Ruhegehalts . .. .. .. .. .. ..                      26              bezüge .............................. .                           61","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                                  1959\n§§                                                     §§\nAbschnitt V                                    2.   Wehrdienstbeschädigung ............. .     81\nSondervorsch ritten                                2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... .   81 a\n1.   Umzugskostenvergütung .............. .                  62     3.   Heilbehandlung in besonderen Fällen .. .   82\n2.   Einmalige Unfallentschädigung für be-                          4.   Übergangsgeld in besonderen Fällen; Be-\nsonders gefährdete Soldaten ......... .                 63          ginn der Versorgung .................. .   83\n3.   Einmalige Entschädigung ............. .                63a     5.   zusammentreffen von Ansprüchen .... .      84\nAbschnitt VI                                                        Abschnitt II\nÜbergangsvorschriften                                        Versorgung beschädigter Soldaten\n1.   Anrechnung früherer Dienstzeiten als ru-                              während des Wehrdienstverhältnisses\nhegehaltfähige Dienstzeit. . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69                und Sondervorschriften\n2.   Anrechnung anderer Zeiten als ruhege-                          1.   Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung.      85\nhaltfähige Dienstzeit. ................. .              70     2.   Erstattung von Sachschäden und beson-\n3.   (weggefallen)                                                       deren Aufwendungen ................. .     86\n4.   (weggefallen)\n5.   Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen                                           Vierter Teil\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg\nund ihre Hinterbliebenen............... 73 und 74\n6.   Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis                       1.   Dienstzeitversorgung ................. .   87\nnach dem Freiwilligengesetz .......... .                75     2.   Beschädigtenversorgung ............. .     88\n7.   Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz ......................... .                 76\n8.   Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... .                  77                         Fünfter Teil\n8 a. Versorgung wegen eines während des                                              Schlußvorschriften\nErsten oder Zweiten Weltkrieges erlitte-\nnen Kriegsunfalles ................... .               77a     1.   Anrechnung auf die Unfallentschädigung      89\n8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegsge-                        1 a. Dienstbezüge ........................ .   89a\nfangenschaft erlittenen Unfalles ....... .             77b     1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge ... .     89b\n9.   Erstattung von Versicherungsbeiträgen.                  78     2.   Reichsgebiet. ........................ .    90\n10.   Freiwillige Krankenversicherung ....... .               79     3.   Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebie-\n11.   (weggefallen)                                                       tes ........................ ••••••••···    91\n3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nDritter Teil                                        Wehrdienstbeschädigung ............. .    91 a\nBeschädigtenversorgung                                 3 b. (weggefallen)\n4.   Erlaß von Verwaltungsvorschriften ..... .   92\nAbschnitt 1\n5.    (weggefallen)\nVersorgung beschädigter Soldaten nach\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses,                        6.    (weggefallen)\ngleichgestellter Zivilpersonen und ihrer\nHinterbliebenen                                  7.   Versorgungsberechtigte im Land Berlin .    95\n1.   Versorgung bei Wehrdienstbeschädi-                             8.   (weggefallen)\ngung ................................ .                80     9.   Inkrafttreten ......................... .  97","1960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nErster Teil                             richtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öf-\nfentlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst\nEinleitende Vorschriften                         eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere\nBerufsleben durchführen, und\n1. Persönlicher Geltungsbereich\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n§ 1\n(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\n( 1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der   umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein-       Übergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört\nzelnen nichts anderes bestimmt.                              ferner die jährliche Sonderzuwendung.\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme\nder§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz,§ 41                    2. Allgemeinberuflicher Unterricht\nAbs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten auf                           und Fachausbildung\nZeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                                                     §4\n( 1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\n1 a. Regelung durch Gesetz\n1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstver-\n§ 1a                                 hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,\nhaben im letzten Dienstjahr,\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie-\nbenen wird durch Gesetz geregelt.                             2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\nSoldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,              letzten eineinhalb Dienstjahren\ndie dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zu-\nAnspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-\nstehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirk-\nterricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht\nsam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu\nin dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teil-\ndiesem Zweck abgeschlossen werden.\nnahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann          nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissen-\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in        schaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                    worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am\nallgemeinberuflichen Unterricht.\n2. Wehrdienstzeit                          (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\n§2                              richtet sich nach der Eignung und Neigung des Solda-\nten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Fest-\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom         stellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundes-         der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die\nwehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstver-          Möglichkeit, das Recht aus § 5 a auszuüben. Der An-\nhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit sei-       spruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an ei-\nner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht         ner Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen oder\nangerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag        Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung\nder Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52              auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen\nAbs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt.          Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzeszivilberuf-\nlich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung\naus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist.\nDer Anspruch vermindert sich ferner im Umfang von\nZweiter Teil                          sechs Monaten, höchstens jedoch um die tatsächliche\nDauer der Ausbildung, wenn die militärische Ausbildung\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                 zum Erwerb\n1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab-\nAbschnitt 1                               schlusses,\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                 2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-\nder Soldaten auf Zeit                            nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\noder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder\n1. Arten                          3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung\n§3                                 nach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungsge-\nsetzes oder nach § 45 der Handwerksordnung er-\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt          worben worden ist,\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberufli-          geführt hat; der Zeitraum, um den sich der Anspruch\nchen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,\nhiernach vermindert, darf zuzüglich des Zeitraumes, für\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb        den zum Erwerb des Abschlusses Berufsförderung\nder Bundeswehrfachschulen und der Bildungsein-           nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                            1961\nnicht übersteigen. Satz 4 findet in den Fällen der Num-         (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienst-\nmern 2 und 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in         zeit von\nden letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der\n1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mo-\nAnspruch ohne Anwendung der Vorschriften der Sätze.\nnaten,\n3 und 4 entstehen würde, überwiegend in einer der maß-\ngeblichen Ausbildung entsprechenden Verwendung ge-          2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,\nstanden hat.                                                3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von         und sechs Monaten,\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung              4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\nkann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen\nDie Fachausbildung nach Satz 1 NL 4 dauert für Solda-\nUnterricht\nten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder\n1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1         Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestimmten Zeit-      Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\nraum zulassen, wenn\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder      rufen werden, wenn auf Grund\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzel-      1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten\nfall in Betracht kommenden Ausbildung nicht in-          oder\nnerhalb dieses Zeitraumes erfüllt werden kann,\n2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der         nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht\nAnspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht       wird.\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,        (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\noder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde    ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\nnicht erfüllt werden konnte.                           kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-       im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5\nlichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung      vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlän-\ndes Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfach-         gerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4\nschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundes-          Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-\nBundesrates.                                                schulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit\nvon mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht überstei-\n§5                             gen.\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie-    (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn\nderungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbil-         der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interes-\ndung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer          sen des Berechtigten beim Übergang in eine andere\nvon mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis          Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die            einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten\nFachausbildung wird auf Antrag gewährt.                     der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndas Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als          rates.\n1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das                                   § 5a\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\nworden ist(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder         (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und\nmehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-\nsind, wird auf Antrag gewährt\nbes Verschulden zurückzuführen ist.\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag             Stelle von Fachausbildung oder\nÜbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt wor-\n2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge-\nden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur\nmeinberuflichen Unterricht.\nDauer des Zeitraumes gewährt werden, für den Über-\ngangsgebührnisse zustehen.                                      (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und\nweniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der\nSoldaten autZeit berufen worden sind, können auf An-\nNeigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Ko-\ntrag in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehr-\nsten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten\ndienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des\ngehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die\nBundes am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dau-\nArbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Aus-\ner von sechs Monaten teilnehmen.\nbildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienst-\nbezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsge-             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absat-\nbührnisse zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben;       zes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der\nEinkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen.           Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während\nDie§§ 46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.            der Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen","1962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung                   c) Anrechnung der Zeit der\nerzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zuste-                            Fachausbildung\nhenden Dienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entspre-                         und der Wehrdienstzeit\nchend.                                                                                   §8\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinbe-           (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-\nruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2       zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat\nund über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1         im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten\nNr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bun-        oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.\ndesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung\ndes Bundesrates.                                             bleibt außer Betracht.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die Be-\nrufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben            Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgelei-\nstet worden ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu\na) Allgemeines                          einem Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zei-\nten einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berück-\n§6                               sichtigen sind.\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,         (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die            dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maß-            die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-\ngabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.                             malige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnis-\nses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer be-\ntrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung be-\nb) Durchführung der                         schränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Be-\nEi ngl iederungsmaßnah men                       rücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des§ 1\n§7                               des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nAltersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1\n(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der          s. 3610).\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung ei-\nnes ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes                (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nunterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während         Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes\nder Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder             nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und\ndurchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß            Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige\nan die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der             Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nFachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre vol-        sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\nle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einar-           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\nbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungs-          Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den\nzuschuß gewährt werden. Der Bundesminister der Ver-            Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-\nteidigung erläßt im Einvernehmen mit den Bundesmini-           bildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul-.. oder\nstern des Innern und für Arbeit und Sozialordnung Richt-       andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Uber-\nlinien über Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschus-           schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und\nses.                                                           Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den\n(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit    Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer\nfür einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festge-         Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerech-\nsetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten            net.\nnach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten\nder Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen         auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu\nDienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht       zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Sol-\nentgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstel-         datengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert\nlung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn      worden ist.\nder Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den\nkünftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbil-                                  § Ba\ndende Schulbildung hinausgehende Ausbildung (Hoch-\nschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf-            (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger\nliche Ausbildung) ohne unzulässige Überschreitung der         Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum\nRegelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs        von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,\nMonaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstel-            bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung\nlung in den öffentlichen Dienst bewirbt.                      des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter\n.und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der     darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die\nBundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Ge-       Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\nsetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.             werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\n§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt.                                 § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                               1963\nanrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur An-          b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder\nstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vor-              mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit\ngeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.                aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß,              zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt\nsofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung                worden ist\nwährend der Probezeit rechtfertigen.                            und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\n(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den             abgeleistet haben.\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes          Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst\nals Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum   oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungs-\nvon nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,      scheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag ei-\nwird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prü-      nen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn\nfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri-        ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 ge-•\ngen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerech-        nannten Gründen endet.\nnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten\nwird.                                                          (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\nschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen\nbei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei\nDer Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Ein-\nJahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den\ngliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Mo-\nWehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter\nnats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Ab-\nvorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil-\nsatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Er-\ndung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fach-\nteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zuläs-\nhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbil-\nsig, wenn nach § 1 2 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zah-\ndung) oder wird diese durch den Wehrdienst unterbro-\nlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung ei-\nchen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis       nes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist\nzum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der\nausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur\nAusbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf\nDienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.\nGrund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten,\ndie Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen          (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines\nfür einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus-       Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10\nsetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu       Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbe-\ndem er ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge-       haltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren An-\nsetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr-          schluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener\ndienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebens-      beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf\nzeit herangestanden hätte.                                  Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstord-\nnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestell-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen\nte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Be-\nübernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienst-\namtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige\nordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset-\nTätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge-\nzungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungs-\nschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.\nschein erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten   daß\nauf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen          1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im\nDienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festge-        Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\nsetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über\ndiesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.               2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nmehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\nd) Ei ngl i ederu ng sschei n                3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nund Zulassungsschein                            abgelehnt worden ist oder\n§9                             4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß         den Grunde vor der Anstellung geendet hat.\nan ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, er-\nhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öf-\nfentlichen Dienst, wenn                                                      e) Stellenvorbehalt\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach                                    § 10\n§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs ei-\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\nner Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren en-\nZulassungsscheins sind vorzubehalten\nden würde oder\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den\n2: ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-\nverfügt wird, nachdem\ntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,\na) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder        Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit\nmehr Jahren festgesetzt worden ist oder                  jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstel-","1964                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nlen oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-          stellung nach§ 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle\nzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-            des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-\nlichen Rengionsgesellschaften und ihrer Verbände             lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter\njede sechste Stelle bei der Einstellung für den ein-         den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine\nfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle           Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den\nbei der Einstellung für den gehobenen Dienst,                Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister\ndes Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nnister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zu-\nfreiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des\nstimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-\nBundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-\nmerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der\nbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie\nVormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-\nanderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nsung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-\ndes öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig\ngliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Be-\nplanmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden\nstätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe\ndurch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Aus-\nder Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3\nnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nSatz 2.\nschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte\nStelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder\nKr. 1, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b                   4. Dienstzeitversorgung\noder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif-\nvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgrup-                           a) Übergangsgebührnisse\npen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht                           und Ausgleichsbezüge\neinem vorübergehenden Bedarf dienen.                                                      § 11\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\ntenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne\nmindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnis-\ndes Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-\nse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der\nschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,\nZeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des\nsind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen\nSoldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die\nin entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen\ndie vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-\nist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung\nhalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn\ndes Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienst-\nausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis\nverhältnis als Berufssoldat begründet wird.\nals dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\ndienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Aus-           (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach\nbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.                     einer Dienstzeit von\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den          1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstord-                2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\nnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                      3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und\nsechs Monate,\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht             4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,                Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver-             sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Über-\nwendung als Lehrer,                                           gangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die\nÜbergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern              Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der\nund                                                           Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrun-\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange-              de zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich\nstellten besetzt werden.                                      um 17 ,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein\nOrtszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberei-           des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\nnes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins\nsind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern                    (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlän-\neinzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins             gert, so können für die Zeit der Verlängerung die Über-\noder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor-                 gangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten\nmerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Nei-             Zeiträume hinaus gewährt werden.\ngung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind                   (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum\nvon diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9                Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach ei-\nAbs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Sol-          ner Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eige-\ndat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a                nen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben\nAbs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird;         im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher per-\nan die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas-               sönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte.\nsungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Ertei-\nlung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge-                (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbe-\nsetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Fest-                trägen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                           1965\nBerechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem      2. vier bis sieben Jahren                  das Vierfache,\nüberlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Abkömmlin-        3. acht und mehr Jahren                 das Sechsfache\ngen oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern\nweiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach              der Dienstbezüge des letzten Monats.\nSatz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebühr-\nnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als        (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-\nAusnahme kann der Bundesminister der Verteidigung           lassungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe fünfzig\nvom Hundert des nach -Absatz 2 zustehenden Betrages.\noder die von ihm bestimmte Behörde der Bundes-\nwehrverwaltung die Zahlung für den gesamten An-             Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Be-\nspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in       endigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die\neiner Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der An-      Beendigung nach § 1 25 Abs. 1 des Beamtenrechtsrah-\nspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.             mengesetzes gleich.\n(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen\n§ 11 a                           des§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendi-\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten         gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses an Stelle von       § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienst-\nÜbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-            unfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                     Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-\ngliederungsscheins Versorgung nach den§§ 5, 5 a, 11\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im          und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung\nVorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem son-      eines Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbei-\nstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Wider-     hilfe nach Absatz 2; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2\nruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen die-      Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 je-\nsen Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem         doch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-\nGrundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge           lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die\ndes letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als      der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3\nSoldat auf Zeit,                                        zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-         gen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichs-\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser         bezüge) sind anzurechnen.\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezü-           (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter\nge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,              Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbei-\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Der An-     hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe\nspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit Hil-     des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienst-\nfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenver-         ordnungsmäßig Angestellte a'ngestellt oder als Ange-\nhältnis nach der Anstellung endet.                          stellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit\nübernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen An- des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach\nspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz       Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zuläs-\n2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,            sig.\ndaß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom\nErsten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an             (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4\nÜbergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen           ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-\nsind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch-         hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.\nnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zuge-\nstanden hätten.                                                (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-\nnen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienst-\nzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten verstor-\nb) Ü b,ergang sbei h i lfe                ben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-\n§ 12                            benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeit-\npunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den\n( 1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von      Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind\nmehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten eine          Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist\nÜbergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet          die Übergangsbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu\nwegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind  gewähren.\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-           (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-\nschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe          verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Ver-\nwird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer        fahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-\nSumme gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.       zes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55\nAbs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf       führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach\nZeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder     dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur\nZulassungsscheins ( § 9) sind, nach einer Wehrdienst-        gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe-\nzeit von                                                    züge eingetreten ist.\n1. weniger als vier Jahren           das Eineinhalbfache,      (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.","1966                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nc) Übergangsbeihilfe                                             2. Ruhegehalt\nin besonderen Fällen                                            a) Allgemeines\n§ 13                                                       § 15\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu ei-     (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten\nnem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangsbei-      ist(§§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält\nhilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienstun-     Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengeset-\nfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zu-    zes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge ge-\nrückzuführen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie währt werden.\nin das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des\nSoldatengesetzes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe         (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatenge-\ndes Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgeset-          setzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig\nzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.                ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-\nhaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhege-\nd) Wiederverwendung                        haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-\neines ehemaligen Soldaten auf Zeit                  rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.\n§ 13 a                                                       § 16\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das         Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist   haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nbei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berech-      Dienstzeit berechnet.\nnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12\ndie Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nauf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den\n§§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben,                                    § 17\nsind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung\nrichtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch          (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nauf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht          1 . das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-\nnicht, es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach       dungsrecht zuletzt zugestanden hat,\neiner ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr\n2. der Ortszuschlag(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,\nJahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren\nDienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind         3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ru-\nauf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurech-           hegehaltfähig bezeichnet sind.\nnen.\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge                   den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der\n§ 13 b                          nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Be-\nsoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde\nDie nach den§§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-      zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ru-\nhenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,      hestand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden\ndie ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den       besonderen oder allgemeinen Altersgrenze(§ 45 Abs. 1\nBetrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beur-    und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) hätte\nlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2) entspricht. Die Kür-  erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen\nzung entfällt, soweit die Berücksichtigung der Zeit der    Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbe-\nBeurlaubung allgemein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch    obachter verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2\nfür die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei-      Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen\nbens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder        Altersgrenzen.\ndes Wehrsoldes.\n§ 18\nAbschnitt II\n( 1 ) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten              letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre er-\nhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienst-\n1. Arten                          grades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des\nletzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungs-\n§ 14                            gruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufs-\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nsoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt\nfaßt:                                                      der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähi-\n1 . Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                     gen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert\n2. Unfallruhegehalt,                                       der Sätze nach § 1 7 fest.\n3. Übergangsgeld,                                             (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ab-\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen.                            lauf der Frist verstorben oder wegen Dienstunfähigkeit\ninfolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand ver-\n(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährli-  setzt worden ist oder die Aufgaben einer seinem letzten\nche Sonderzuwendung.                                       Dienstgrad entsprechenden Dienststellung mindestens","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                            1967\nzwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Ab-             (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen\nsatz 1 gilt ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nachdem   Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ner die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades ein        Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich.\nJahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand versetzt worden ist. Absatz 1 gilt auch nicht,                               § 21\nwenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neu-\nen Dienstgrades durch Gesetz in eine dafür neu ausge-         Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich\nbrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle      um die Zeit, die\neingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch       1. ein Soldat im Ruhestand\nGesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezü-\nge zugeordnet wurden.                                          a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\nentgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Be-\namter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des Zi-\n§ 19\nvilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung\n(weggefallen)                               oder einer Landesregierung oder parlamentari-\nscher Staatssekretär bei einem Mitglied der Bun-\ndesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder\nbei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                           entsprechende Voraussetzungen vorliegen, zu-\n§ 20                                   rückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs-\nanspruch zu erlangen,\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\nNr. 5 zurückgelegt hat,\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,            2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer         bis zu fünf Jahren.\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich-         § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entspre-\ntigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des        chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchsta-\nUrlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß die-   be a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.\nser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-\nsen dient,\n§ 22\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des            ( 1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten\nWehrsoldes,                                            berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und         Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-\n§ 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.                      fung in das Dienstverhältnis 'eines Soldaten auf Zeit\noder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeits-\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten         verhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-        herrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertre-\nscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-         tende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu\nzeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet    seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufs-\nworden ist,                                            soldat geführt hat:\n2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-      1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be-\ndaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des        amten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder\nSoldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfah-          später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier\nren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder         übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nder Entfernung aus dem Dienst drohte.                  2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-\nDer Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen             werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen\nzulassen.                                                      Tätigkeit.\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\n(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis Bei-    Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-\nträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nach-       gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\nentrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversi,che-    Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsab-\nrung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß auf die Ver-       kommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-\nsorgungsbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ru-       gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\nhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit    sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen\nberücksichtigt werden; Rentenminderungen, die auf          Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig\n§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, blei-      berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-\nben unberücksichtigt. Dies gilt nicht für Berufssoldaten,  lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt\ndie aus einem Dienstverhältnis in den Ruhestand treten,    entsprechend.\nin das sie nach dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf\nZeit oder Berufssoldat berufen worden sind; wird ein frü-     (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\nheres Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so    Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der\ndaß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung      Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nnicht als Begründung eines Dienstverhältnisses.           ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der nach Ab-","1968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nsatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre       2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick!ungs-\nzu den für die Renten angerechneten Versicherungsjah-             helfergesetzes tätig gewesen ist,\nren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-       kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens\nzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen       bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-\nberuht; Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwendung.      aus, berücksichtigt werden.\nDas gleiche gilt für versicherungspflichtige und nicht-\nversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn              (2) § 69 gilt entsprechend.\nder Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maß-\ngebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zei-                                  § 25\nten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der\nBeiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den ge-          (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfund-\nsetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätz-       fünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in\nlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-      den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den\nhörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Rentenerhö-    Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung\nhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des          des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berech-\nBürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück-         nung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nsichtigt. Für die Ermittlung des anzurechnenden Ren-        zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), so-\ntenteils nach den Sätzen 1 und 2 ist der Bruchteil des      weit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ru-\ndurch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Bei-       hegehaltfähig berücksichtigt wird.\ntragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile\nauf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbst-          (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län-\nversicherung werden nicht gesondert ermittelt. Für Be-       dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-\nschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu        schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach\nden gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet         Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum\nworden sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20      Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\nAbs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.                tigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein\nJahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beur-\n(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember       laubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 ge-\n1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so dürfen        nannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstli-\nZeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz         chen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Been-\n1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während      digung des Urlaubs anerkannt worden ist.\ndieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhält-\nnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder ei-            (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nner öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor-       als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,\ngungseinrichtung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe-   - findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift An-\ngehaltfähig berücksichtigt werden.                           wendung.\n§ 23                                           d) Höhe des Ruhegehalts\n(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung                                  § 26\ndes siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit              (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-      zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddrei-\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und            ßig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst-\npraktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),           jahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr\num zwei vom Hundert, von da an um eins vom Hundert\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\ndie Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-\nsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der\nschrieben ist,\nruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundert-\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die all-     zweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt;\ngemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-      für jedes Jahr, um das die ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.        wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\n(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-\nrecht hinter der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zurück-\nsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu-\nbleibt, die der Berufssoldat bei Nichtanwendung des\ndiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendau-\n§ 65 Abs. 1 Satz 2 auf die Zeit nach § 72 a des Bundes-\ner nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstu-\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\ndienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht über-\nrecht erreichen würde, vermindert sich der Hundertsatz\nschritten ist.\nvor Anwendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht\n§ 24                              unter fünfunddreißig. Das Ruhegehalt erhöht sich um\n1 7 ,30 Deutsche Mark, wenn seiner Berechnung ein\n( 1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-    Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein-         .des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.\ntritt in die Bundeswehr                                      Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der je-\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die            weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nnotwendige Voraussetzung für seine Verwendung in         der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung A zu-\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder          züglich eines Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Min-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                            1969\ndestversorgung erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche           Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in\nMark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der           dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch\nErhöhungsbetrag blejbt bei einer Kürzung nach § 43 in           für den Weg von und nach der Familienwohnung; der\nVerbindung mit§ 25 des Beamtenversorgungsgesetzes               Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-\naußer Betracht.                                                 brochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelba-\nren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststel-\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs-        le in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind\nsoldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren         (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in\nDienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze                einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehe-\nnach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2         gatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-\nBuchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in            traut wird oder weil er mit andereri Soldaten oder mit\nden Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt             berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversi-\nbeim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des              cherung versicherten Personen gemeinsam ein\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der            Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich\nbenutzt;\nbei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weite-     2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-\nren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ru-\nstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\nhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach je-             Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder\nweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehalts            zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-\nbleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt.          weisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-\nDas Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ru-\nlich aufsucht.\nhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nEin Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der un-\n(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den      entgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf ei-\neinstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-       nem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge ei-\nträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des      nes Dienstunfalles.\neinstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe            (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\nder Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-   dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\nsetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,        bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\nzuzüglich eines Betrages nach Absatz 1 Satz 2. Das          einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es\nRuhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssol-        sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dien-\ndaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.     stes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen\nKrankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie\ndurch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur-\n3. Unfallruhegehalt                      sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines\ndienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson-\n§ 27\nders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden\n( 1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä-     Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch\nhigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nversetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2,  desrates bedarf.\n§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-\n(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nsprechend anzuwenden. In den Fällen des§ 37 des Be-\nschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein\namtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallru-\nBerufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn\nhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der\ner im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver-\nUnteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienst-\nhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat\ngrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der\nangegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper-\nBesoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens\nschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,\nnach der Besoldungsgruppe A 1 2, jedoch für Stabsoffi-\nwenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\nziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufent-\nnach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen gelten die\nhalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen\nVorschriften über das Ruhegehalt.\nwird.\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-\n(6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung\nhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,\neiner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\neinen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in\nlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in\nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.\nAusübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-\nZum Dienst gehören auch\nschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-    schrift und den §§ 63 und 63 a gewährt werden.\nkeit am Bestimmungsort,\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.                              4. Kapitalabfindung\n(3) Als Dienst gilt auch                                                            § 28\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-             (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt ei-\ngenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der     nes Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhal-\nBerufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen     ten","1970                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz.-         § 51 Abs. 4 des Soldatengesetz.es endet. Der der Kapi-\ngrundlage,                                              talabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist\nfür die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezü-\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-\nnen Grundbesitzes,                                      gen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für\ndie Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,                    wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhe-\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                         stand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapi-\ntalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,  einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach\nwenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste           Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\nLebensjahr überschritten hat.\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-\nren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die\n§ 29\nKapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,      Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-\nwenn die bestirnrnungsgernäße Verwendung des Gel-            tige Gründe vorliegen.\ndes gewährleistet erscheint.                                                            § 33\n(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antragstel-         (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-\nler Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                       schränkt sich nach Ablauf\n(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,      des ersten Jahres\nwenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes-              auf 91 vorn Hundert der Abfindungssumme,\nwehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer\ndes zweiten Jahres\nim öffentlichen Dienst verwendet wird.                           auf 82 vorn Hundert der Abfindungssumme,\n§ 30\ndes dritten Jahres\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle      des vierten Jahres\ndie Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vorn Hundert des        auf 62 vorn Hundert der Abfindungssumme,\nRuhegehalts und viertausendachthundert Deutsche\nMark jährlich nicht übersteigen.                              des fünften Jahres\nauf 52 vorn Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an\ndessen Stelle die Kapitalabfindung tritt; erlischt mit Ab-     des sechsten Jahres\nauf 42 vorn Hundert der Abfindungssumme,\nlauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Ab-\nfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde              des siebenten Jahres\nliegenden Jahresbetrages gezahlt.                                auf 32 vorn Hundert der Abfindungssumme,\ndes achten Jahres\n§ 31                                 auf 22 vorn Hundert der Abfindungssumme,\nDie bestirnrnungsgernäße Verwendung des Kapitals           des neunten Jahres\nist durch die Form der Auszahlung und in der Regel               auf 11 vorn Hundert der Abfindungssumme.\ndurch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter-           Die Zeiten rechnen vorn Ersten des auf die Auszahlung\nveräußerung des Grundstücks oder des an einem                  der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende\nGrundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu               des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückge-\nkann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterver-           zahlt worden ist.\näußerung und Belastung des Grundstücks oder des an\neinem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer              (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß ei-\nFrist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun-          nes Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundert-\ndesministers der Verteidigung zulässig ist. Diese An-          sätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berück-\nordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirk-         sichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt\nsam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesmini-             verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfal-\nsters der Verteidigung.                                        len. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme\nvor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.\n§ 32\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen,      Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden\nals                                                           Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rück-\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vorn Bundesmini-       zahlung folgenden Monats wieder auf.\nster der Verteidigung festgesetzt ist, bestirnrnungs-       (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den\ngernäß verwendet worden ist oder                         Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30\nAbs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als                                  § 34\ndurch Tod des Berechtigten wegfällt.\n(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1       Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen\nNr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß          Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalab-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                           1971\nfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts inso-          3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2)\nweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den              ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti-\nnicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträ-          gungsverhältnis geführt hat.\nge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des.\nRuhegehalts zuständig ist.                                       (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für\ndie der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz          gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde       zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst-\nliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen,        grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim\nals er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes-        Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte\nminister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.        Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des\n§ 35\nÜbergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Be-\n( 1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur-     amtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsver-\nkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-              hältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für die\nscheinigungen, Eintragungen und Löschungen im                Dauer dieser Verwendung die Zahlung des Übergangs-\nGrundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich         geldes unterbrochen.\nsind, sind kostenfrei.\n7. Ausgleich bei Altersgrenzen\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\nder Notare werden hierdurch nicht berührt.                                              § 38\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\n5. Unterhaltsbeitrag\nsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des\n§ 36                            Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält\nneben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis     in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2\nzur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor        Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren(§ 15 Abs. 2      letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1          sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein\nNr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für         Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete\nseinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder we-            sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim\ngen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.                  Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.\nDer Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfall-\n6. Übergangsgeld                       entschädigung(§ 63) oder einer einmaligen Entschädi-\ngung ( § 63 a) gewährt.\n§ 37\n(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\n(1) Ein Berufssoldat, der\nstand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von we-      nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldaten-\nniger als fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in  gesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldaten-\nVerbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Solda-      gesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte,\ntengesetzes) oder                                       so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Ab-\n2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Solda-            schluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn\ntengesetzes)                                            kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Be-\nrufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe-                                    § 39\nzüge beurlaubt war.\n(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-       vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer         Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung en-\nWehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer       det, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an de-\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der             ren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nDienstbezüge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbe-        richt in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit\nsoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat er-        einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der\nhalten hat oder erhalten hätte.                               Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für\neinen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines\nÜberschreitens der für Offiziere in Verwendungen als\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.\nFlugzeugführer oder Kampfbeobachter in strahlgetrie-\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn            benen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Al-\ntersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder\nAbs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet. Beruht die\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten           Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädi-\nVersorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange-         gung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt wer-\nrechnet wird oder                                        den.","1972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis                   2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\nnach dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollen-\n§ 43\ndeten fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun-\nfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet,            (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und\nwird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die       Soldaten im Ruhestand sind die§§ 16 bis 25, 27, 28, 39,\nTeilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem           40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenver-\nUmfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeitmitei-         sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nner Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht die          (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\nDienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädi-         Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\ngung, können die Leistungen nach Satz 1 gewährt wer-          § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hät-\nden.                                                          te bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20,\n(3) Die§§ 5 und 5 a gelten entsprechend, bei der An-       22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-\nwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.               sehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe\nals Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für\n§ 40                              den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufs-\nsoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit\nEinern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-         diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die\ngen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in        §§ 21 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten\ndas spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.      entsprechend.\n(3) Waisengeld wird nicht gewäh_rt, wenn d~r E~e-\nAbschnitt III                         mann der Mutter während der gesetzlichen Empfangrns-\nzeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschol-\nVersorgung der Hinterbliebenen von Soldaten                 lene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit\ndes Kindes später angefochten worden ist.\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\nund Soldaten auf Zeit                                    3. Bezüge bei Verschollenheit\n§ 41                                                           § 44\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol-       (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,\ndaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des           Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-\nWehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-         fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes             gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der\nüber die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebe-         Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß sein Ab-\nnen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des         leben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\n§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ster-\nbegeld entsprechend anzuwenden.                                   (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat      im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5\nauf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und        Satz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsge-\ndrei Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an            bührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe,\nden Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten           nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder\ndie Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstor-       Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten wür-\nbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft           ·den, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und\ngelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend           das Sterbegeld werden nicht gewährt.\nDeutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,\nwenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63                 (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-\noder eine einmalige Entschädigung nach § 63 a zusteht.         spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit\nDas Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die              nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,\nnach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren              wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-\nsind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                 gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die\nnach Absatz 2, nach§ 80 und nach anderen Gesetzen\n§ 42                               auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum\ngewährten Bezüge sind anzurechnen.\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min-\ndestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während             (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-\nder Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und            zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\nist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädi-          gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von\ngung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten            ihm zurückgefordert werden.\nHinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung            (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-\nauf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und        deszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde\nDauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die          über den-Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die\nder verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des          Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die\nTodes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er-           Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die\nhalten können.                                                 Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an\n(2) § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gelten entspre-           unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszett-\nchend.                                                         punktes neu festzusetzen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                              1973\n4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten            hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmi-\nnister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-\n§ 44a                             desminister des Innern zu treffen.\nBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-      (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts ande-\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengel-      res bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-\ndes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.     chen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Sol-\ndaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der\nFälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver-\nAbschnitt IV                         zugszinsen.\nGemeinsame Vorschriften                         (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\nfür Soldaten und ihre Hinterbliebenen               oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-\nschließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesmini-\n1. Anwendungsbereich                      ster der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behör-\nde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig\n§ 45                             machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Lan-\ndes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-\nten gelten\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt              Ausgleichsbetrag, Jährliche Sonderzuwendung\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\n§ 47\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen ( § 11 Abs. 5         (1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17\nSatz 2 und 3, § 11 a Abs. 2).                           Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-\nschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene      schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem\n(§ 43) gilt§ 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-         Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des\nsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter      Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er\nUnterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.              wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnis-\n(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den         sen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die\nAbsätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als      Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommenden\nWitwen oder Waisen.                                         Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Wit-\nwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder\nohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundeskin-\n2. Zahlung der Versorgungsbezüge,                dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein An-\nBewilligung und Zahlungsweise                 spruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird\n§ 46                             er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei\nden Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet      oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder\nüber die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf             Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere An-\nGrund von Kannvorschriften sowie über die Berücksich-       spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-\ntigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt    betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der\ndie Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person          auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.\ndes Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über\ndie Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Um-           (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag\nzugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidi-       gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 1O\ngung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse           des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der\nnach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4,     Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des\n§ 34 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einverneh-     Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlie-\nmen mit dem Bundesminister des Innern auf andere Be-        ßungsgründe nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes\nhörden seines Geschäftsbereichs übertragen.                 nicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach\n§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberech-\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-      tigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen          §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer-     § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen ge-\nden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zei-        zahlt.\nten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Be-    (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) tritt für Ver-\nrufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten         sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Berlin ein örtlicher\nentschieden werden. Diese Entscheidungen stehen un-         Sonderzuschlag; § 7 4 des Bundesbesoldungsgesetzes\nter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage,      gilt sinngemäß.\ndie ihnen zugrunde liegt.\n(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Son-\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-       derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher\nlegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall   Regelung.","1974                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung               chen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine\nVersorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeich-\n§ 48\nneten Höchstgrenze.\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nbundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-\nweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der          1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,\nPfändung unterliegen.                                            in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-\nden,\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,\neinmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Ent-             die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-\nschädigung können weder gepfändet noch abgetreten                fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nnoch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbil-              dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-\ndungszuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf                   net, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7\nGrund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42            Abs.1,\nkönnen weder abgetreten noch verpfändet werden. For-         2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die\nderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus              Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nVorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Über-               folgenden Monats an\nzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen kön-               der Betrag nach Nummer 1,\nnen auf das Sterbegeld angerechnet werden.\nfür Witwen\n5. Rückforderung                             der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück-\nsichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbe-\n§ 49                                 trages nach § 4 7 Abs. 1 ergibt,\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine ge-           für Waisen\nsetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit                  vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach\nrückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die             Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zuste-\nUnterschiedsbeträge nicht zu erstatten.                          henden Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 er-\ngibt,\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel ge-\nzahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des              erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des Ge-\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer               samteinkommens aus der Versorgung und der Ver-\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich               wendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige\nnichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels            Höchstgrenze übersteigt.\ndes rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,            (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1\nwenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-       und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht\nger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung         zu lassen.\nkann mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei-\n(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-\ndigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen wer-\nstens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der je-\nden.\nweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                 der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.\n§ 50\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht             Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann             perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nnur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar       Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge-\nsind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den      nommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen\nEmpfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vor-         Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-\nsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.                    wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n7.                            überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-\n§ 51                             schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer\n(weggefallen)                         Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen,\nentscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-\n8.                            gungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi-\n§ 52                            gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nnern.\n(weggefallen)\n(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 .bis 5 mit der\n9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen               Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-\nmit Verwendungseinkommen                     .grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus\n§ 53                             denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, je-\ndoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer         Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des Unter-\nVerwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentli-          schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                            1975\n§ 54                                                       § 55a\n(weggefallen)                           (1) Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis\nals Berufssoldat-, das nach dem 31. Dezember 1965 be-\n10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge            gründet worden ist(§ 20 Abs. 3 Satz 2), werden neben\nRenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\n§ 55                            oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen       nenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dien-\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbe-        stes nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-\nzügen                                                      grenze gezahlt. Zu den Renten· aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzu-\n1. ein Soldat im Ruhestand                                 schuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,              rungen, die auf§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n2. eine Witwe oder Waise                                   beruhen, bleiben unberücksichtigt.\naus der Verwendung des verstorbenen Soldaten              (2) Als Höchstgrenze gelten\noder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisen-\ngeld oder eine ähnliche Versorgung,                    1. für Soldaten im Ruhestand\n3. eine Witwe                                                  der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                 .würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt wer-\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-            den\nheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 be-         a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nzeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                     Ruhegehalt berechnet ist,\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)                  b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der              die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ru-              bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich\nhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der              der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige\nBesoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-               Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-\ngehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-                 sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,                             pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                          tritt des Versorgungsfalles,\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ru-      2. für Witwen\nhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-        der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des\nschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,                         Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                                 für Waisen\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen           der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgrup-          Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1, wenn dieser\npe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde lie-          neben dem Waisengeld gezahlt wird,\ngende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 und des Betrages           aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\nnach § 26 Abs. 1 Satz 2.\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von         1 . bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\nzwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezu-              die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung\nges zu belassen.                                               oder Tätigkei.t des Ehegatten,\n(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch      2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nauf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor-          Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder\ngung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich           Tätigkeit.\ndes Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 nur bis zum\nErreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchst-\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer\ngrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\n§ 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig       1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund\nvom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-               freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-\nbleiben.                                                       rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,\n(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und             wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der          dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-              träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige\ngrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus            Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-\ndenen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-             zeiten entspricht,\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.        2. auf einer Höherversicherung beruht.","1976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die         chen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-          Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als\nleistet hat.                                                   Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt\n(5) Bei Anwendung des§ 53 ist von der nach Anwen-          nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-         Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von\ngung auszugehen.                                             ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf\ngewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-           der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein\nzügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-         oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betra-\ngungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der           ges an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich\nfrühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des           dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-\ngekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu               halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung\nregeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-          oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.\nzug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren\nVersorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu re-                (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon\ngeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz          vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen\n2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versor-    oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar\ngungsfalles zu berücksichtigen.                                oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-\nten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche\n(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\nEinrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\nForm verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe\nvon einem deutschen Versicherungsträger außerhalb\ndes ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von ei-\nnem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem                 (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda-\nfür die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-              ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge\nschenstaatlichen Abkommen gewährt werden.                      von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-\n(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\ngeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der\ndes Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilssatz\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-\nergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3\ngrenzen de~ Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus\nfinden entsprechende Anwendung.\ndenen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind, zu-\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 .\n10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der\n§ 55 b                                                   Ehescheidung\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen-                                   § 55c\ndung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht            (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-\nsein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der            tenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für             Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\njedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen              begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Ent-\nDienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbe-         scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\ntrag nach§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert         Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\nfür jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen          von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nDienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in         um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag ge-\nvoller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als lnvalidi-        kürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im\ntätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei            Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält,\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-          wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des be-\n!ung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-            rechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-          einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht\nwährte Versorgung nicht übersteigen.                           gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Ren-\ntenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewäh-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit,        rung einer Waisenrente aus der Versicherung des be-\nin welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei ei-       rechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.\nner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung                 (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet\noder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-             sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung\nsprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder          des Familiengerichts begründeten Anwartschaften.\nüberstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt          Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei einem Berufssol-\nfür Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer           daten um die Hundertsätze der nach dem Zeitpunkt des\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,          Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\ndie dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie                bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand einge-\nDienstzeiten berücksichtigt werden.                            tretenen Erhöhungen der soldatenrechtlichen Versor-\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\n(3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der        Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei ei-\nSoldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausschei-           nem Soldaten im Ruhestand vom Zeitpunkt des Eintritts\nden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-         der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, er-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                             1977\nhöht sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem      Verteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-         Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung           oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nder Versorgungsbezüge erhöht.                                ausgeschlossen.\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Ab-                       12. Entziehung der Versorgung\nsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten\nhat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in                                  § 58\nden Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe-\ndes Witwen- oder Waisengeldes.\nmaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 22 Abs. 2 oder 3 des     Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Solda-\nBeamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.              tengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht\nauf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz\n§ 55 d                           oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\n( 1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c       des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die die-\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-          se Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu-\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-      chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.              eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-\ngen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\nist.\nder auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts\nnach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-\nzur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte          terbliebenenversorgung.\nRente zu leisten gewesen wäre, erhöht um die Hundert-\nsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des\nFamiliengerichts ergangen ist, bis zum Tage der Zah-                    13. Erlöschen und Wiederaufleben\nlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen                  der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nder soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in\nfesten Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des                                      § 59\nEintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im            (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\nRuhestand von dem Tage, an dem die Entscheidung des        gungsbezüge erlischt\nFamiliengerichts ergangen ist, erhöht sich der Kapital-\nbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt        1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\nvor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-                 dem er stirbt,\nnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-          2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,\nbezüge erhöht.                                                   in dem sie sich verheiratet,\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-      3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,\nzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden                 in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\nVerhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den      4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-\nMonatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten                richt im Bundesgebiet oder im Land Berlin im ordent-\noder des Ruhegehalts des Soldaten im Ruhestand nicht             lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei-\nunterschreiten.                                                  heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen\neiner vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften\n11. Verlust der Versorgung                       über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-\nmokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\n§ 56                                 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs-          urteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,\nförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des\n§ 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder          5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-\ndurch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12                dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel\nAbs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.                        18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nDie§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-\n§ 57                           chend.\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-              (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-\nschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver-      zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die\nbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des          in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Bundeskinder-\n§ 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in        geldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft        sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seeli-\nnicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-     schen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er  des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld\nfür diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen An-        ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem\nspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der          Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen","1978                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nder Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes            15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\n(§ 26 Abs. 1 Satz 3 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in                                 § 61\nVerbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-        Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\ngeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7           Dienst(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus\nAbs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird          dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versor-\nüber das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur           gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine\ngewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des sie-        Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewäh-\nbenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder            ren ist.\nbis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des\nBundeskindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt ein-\nAbschnitt V\ngetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul-\noder Berufsausbildung befunden hat.                                             Sondervorschriften\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird\n1. Umzugskostenvergütung\ndie Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe                                 § 62\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-\ntenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-                (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-\nschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auf-          hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-\nlösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.            verhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstun-\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und    fähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung\n3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und      wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostenge-\ndes § 11 a Abs. 2.                                           setzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen\nerhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1\nNr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten\n14. Anzeigepflicht                      Hinterbliebenen.\n§  60                                (2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem\nehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf\n(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)     Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinbe-\nhat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde            ruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungs-\n(Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge            scheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung, Um-\nzahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungs-           schulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils\nberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge,              dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsge-\nebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die             setzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen\nZahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Ver-           nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengeset-\nsorgung unverzüglich anzuzeigen.                             zes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig,\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der     wenn der Umzug\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge              1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während\nzahlenden Kasse                                                  der Durchführung einer Berufsförderung nach den\n§§ 4, 5 und 5 a oder während einer beruflichen Fort-\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach              Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bun-\n§ 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2,      desversorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh-\nrung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,\n3. die Witwe auch die Verheiratung(§ 59 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe       2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nden Erwerb und jede Änderung eines neuen Versor-             Beendigung de~ Dienstverhältnisses,\ngungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59          3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-\nAbs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),                             währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen             zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-         oder\nbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-    4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren\nlen des § 37 Abs. 6                                          nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nunverzüglich anzuzeigen.                                      durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach        sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 ge-\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuld-        währten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.\nhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder\nteilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim              (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach\nVorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-            § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemei-\ngung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die         nen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder we-\nEntscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi-          gen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf\ngung.                                                         Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des","Nr. 67 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 23. Oktober 1980                          1979\nBundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die              8 . als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\nBewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen              tionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nanderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-                 lichen Umgangs mit Munition,\ndung eines neuen Berufes erforderlich gewesen und\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor               Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer-\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder                        ten Landfahrzeugen,\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-      10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\nstand oder nach der Entlassung                                 des besonders gefährlichen Dienstes,\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2              11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bun-            sonders gefährlichen Tauchdienstes oder\ndesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden\n12 . im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenla-\nist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten\nsten bei einem Drehflügelflugzeug\nauf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält,\nwenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45          einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung\nAbs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel-          nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-\ntende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.    nisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er in-\nfolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem\n( 4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen         Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beein-\n1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den    trächtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich\nUmzug entstehen                                             nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-         nach den Nummern 1 bis 1 2 zurückzuführen ist.\nschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis             (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\nzum Ort des Grenzübergangs.                             Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\neinmalige Unfallentschädigung\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Hausstand\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-\ngungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt\nrichtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.                  angenommenen Kinder,\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-\n(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in-         sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes\nnerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zu-          Statt angenommenen Kinder, wenn Hinterbliebene\nständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit            der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden\ndem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet                  sind,\nfrühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver-\nhältnisses.                                                 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-\nden sind.\n2. Einmalige Unfallentschädigung\nfür besonders gefährdete Soldaten                  (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n§ 63                             1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 1,\n(1) Ein Soldat, der\n2. fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat-\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von               zes 1 Nr. 2 bis 12,\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des\n3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle\nFlugdienstes,\ndes Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-          Nr. 1,\ngen fliegenden Personals während des Flugdien-        4. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark\nstes,                                                     im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-\n3. als Angehöriger des springenden Personals der              satz 1 Nr. 2 bis 12,\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,          5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und            des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nder Ausbildung,                                           Nr. 1,\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während           6. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdien-                im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-\nstes,                                                     satz 1 Nr. 2 bis 12,\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-       7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des\nsatzes an Minen unter Wasser,                             Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1,\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während          8. insgesamt sechstausendzweihundertfünfzig Deut-\nder dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli-          sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbin-\nchen Kampfmitteln,                                       dung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 12.","1980                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall                            Abschnitt VI\nvorsätzlich herbeigeführt hat.\nÜbergangsvorschriften\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern                      1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                      ruhegehaltfähige Dienstzeit\nBundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu\ndem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die                                     § 64\nVerrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.       (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Be-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ande-   rufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat\nre Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der     1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztrup-\nBundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkei-            pe),\nten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen\n(6) § 46 gilt entsprechend.                                 Reichsmarine,\n3. in der Reichswehr,\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai\n1935,\n3. Einmalige Entschädigung                  5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-\n§ 63a                                polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935\n(RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt wor-\n(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand-         den sind.\nlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver-\nbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser     (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Be-\nGefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Ver-     rufssoldaten die Zeit, die er\nsorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des              1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehö-\nDienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in            riger aus den Gebieten, die nach dem 31 . Dezember\nHöhe von fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infol-          1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,\nge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem           oder\nZeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beein-\n2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nträchtigt ist.\nim Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird      §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nauch gewährt, wenn der Soldat\n1 . in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-         (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Ab-\ngen Angriff oder                                       findung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im\nübrigen gelten die§§ 20 und 69, in den Fällen des Ab-\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im        satzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 entspre-\nSinne des § 27 Abs. 5\nchend.\neinen Un~all mit den in Absatz 1 genannten Folgen erlei-\ndet.                                                                                  § 65\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in     (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nAbsatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhal-     Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nten eine einmalige Entschädigung                           1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-              Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden\ngungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt          hat oder\nangenommenen Kinder in Höhe von insgesamt fünf-        2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit\nundzwanzigtausend Deutsche Mark,                           nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-      3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Mili-\n, sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes              täranwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-\nStatt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt            arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtli-\nzwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin-           chen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt\nterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht         gewesen ist oder\nvorhanden sind,\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt              Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem\nsechstausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark,              1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig gelei-\nwenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 be-         stet worden ist, oder\nzeichneten Art nicht vorhanden sind.                   5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,             oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder\nwenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf          6. im Zivilschutzkorps gestanden hal\neinmalige Unfallentschädigung n~ch § 63 besteht.\nDienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und § 89 a\n(5) § 46 gilt entsprechend.                             Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                            1981\nentsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als                                  § 68\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten\nzur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer          ( 1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berück-\nehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.           sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-\ndung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\n(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64          das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Be-\nAbs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Ab-    rufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei ei-\nfindung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienstei-       ner deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationie-\nner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-       rungsstreitkräften gestanden hat.\ntung gewährt worden ist.\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 66\n( 1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-                            § 68a\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein-             Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen\ntritt in die Bundeswehr\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-     dem 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges ab-\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140   geleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes\ndes Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-    gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt\nöffentlichen Schuldienst oder                           werden konnte. § 70 gilt entsprechend.\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-\ntages oder der Landtage oder kommunaler Vertre-                                    § 69\ntungskörperschaften oder                                   Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-          Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-\nverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewe-        nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur\nsen ist oder                                            Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst       schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\ngestanden hat,                                          stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren an-\nzurechnen ist.\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\nwerden.\n2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige\n(2) § 69 gilt entsprechend.                                                       Dienstzeit\n§ 67                                                        § 70\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Be-       ( 1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssol-\nrufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens-            dat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen\njahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegs-       Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen\ngefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit     Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist.\neiner Internierung oder eines Gewahrsams der nach             Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen\n§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft-        dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn\nlingshilfegesetzes berechtigten Personen. Nicht als ru-       der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-\nhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen       deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-\nVorschriften bereits angerechnet wird.                        stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit da-\n§ 67 a\nnach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung\ndes Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-\n( 1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein   rücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssolda-\nBerufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Le-         ten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-\nbensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf          lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder\nGrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines         berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.\nDienstes im Sinne der§§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie-         (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\nrung oder eines Gewahrsams ( § 67) im Anschluß an die         ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst\nEntlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be-         geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\nfunden hat.                                                   und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhege-\nhalts zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\n(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach      sichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem            deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-\nEintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit          stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat.\noder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Not-\ndienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag              (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijäh-\nentsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im An-             rigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es\nschluß an die Entlassung länger als sechs Monate ar-          nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfä-\nbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann       higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhe-\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.        stand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den\neinstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der\n(3} § 69 gilt entsprechend.                               Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.","1982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten,   dat, der nach den Absätzen 1 , 2 oder 4 versorgungsbe-\ndie bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer-       rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht\nden, und für Zeiten im Ruhestand.                            vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\nso stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entge-\n3.                            gen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung\nnicht überschritten sein darf.\n§ 71\n(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Sol-\n(weggefallen)                        daten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrages\ndie Versorgung nach § 74 wählen.\n4.\n§ 74\n§ 72\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\n(weggefallen)\nUnteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis .zum\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen           31 . März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,               auf Zeit berufen worden sind, die aber die Vorausset-\nund ihre Hinterbliebenen                    zungen des § 73 nicht erfüllen, gelten die§§ 3 bis 12 mit\n§ 73                            folgender Maßgabe:\n(1 ) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Un-    1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist\nteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-         nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der\nhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und            Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der\neine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der             Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die ab-\nehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren               geleistete Gesamtdienstzeit,\nin der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unter-         2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Län-\nhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer ab-           ge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist\ngeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf                 die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang\nJahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-          der Leistungen mit Ausnahme der Übergangshilfe\nverhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfä-             maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit\nhigkeit endet.                                                    von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abge-\nleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit ent-\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bun-          lassen worden ist.\ndeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfä-          Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an de-\nhigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen wor-        ren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberufli-\nden ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren ge-       chen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbei-\nleistet hat.                                                 hilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden             (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und          der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-\n§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zu-        dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Ab-\ngrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre-          satzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der\nchend.                                                       in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.\n(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe        (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Ab-\nder Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst-      sätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend an-\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist        zuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen\nund eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in        Soldaten auf Zeit gelten.\nder ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren             (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Sol-\nin der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1        daten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\nbis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt-\ndienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.\n6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\n(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2\nnach dem Freiwilligengesetz\noder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\nWitwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des                                         § 75\nBeamtenversorgungsgesetzes,§ 43 dieses Gesetzes).\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach\n(6) Die§§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie         dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit\ndie §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes             nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Sol-\ngelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei     daten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält\nals Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfän-        Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt\nger des Unterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im Ru-      für seine Hinterbliebenen.\nhestand, Witwen oder Waisen.\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-\n(7) Die§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 fin- ten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung\nden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Sol-       im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                              1983\nWehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne       ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hin-\ndes§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-         terbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu\nunfall.                                                    berechnen sind.\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz              8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten\n§ 76                               oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Wider-                                 § 77  a\nruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Ge-             ( 1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infol-\nsetz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr           ge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während\nübergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in       des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung mili-\nder Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die         tärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im             Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der\nBundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehr-         ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-\ndienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9,    gen Wehrmachterlitten hat, in den Ruhestand getreten,\n11, 1 2, 42, 73 und 7 4 gleich. Das gilt auch für die nach  so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften\ndem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des      mit folgenden Maßgaben gewährt:\nBundesgebietes oder des Landes Berlin sowie die im\ndeutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone ab-      1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-\nendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den\ngeleistete Dienstzeit.\nRuhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhe-\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bun-             gehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-\ndesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichne-             nungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25\nten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist,            Abs. 3 gilt entsprechend.\ngelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädi-\n2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\ngung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes\nzwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\nals Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im\nSinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als               undsiebzig vom Hundert.\nDienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes            3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26\nsteht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehr-             Abs. 1 Sat_z 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\ndienstzeit im Sinne des § 37 Abs. 3 gleich.\n(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-\nstand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind\nHinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944                 wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur\nZeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Ver-\n§ 77\nstorbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel ste-\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar      hen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen\n1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis          gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für\nzum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat            die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von\neingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-   zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehalts nach\nstand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhege-        Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom\nhalt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehalt-      Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40\nfähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark be-          Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-\nträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in        chend.\nden Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert             (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2\ndes Ruhegehalts über fünfundsechzig vom Hundert der         gelten § 42 Satz 1 und 2, § 44 des Beamtenversor-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um dreihundert        gungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinnge-\nDeutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ru-\nmäß.\nhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten\nHinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehr-          (4) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-\ndienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Ver-         desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem\nwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses       9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi-\nGesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversor-          gung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Solda-\ngungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag          tengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70\nhaben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Drit-       Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen\nteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,      ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst-\nwenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.         unfähig geworden ist.\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird\nder Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach           (5) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun-\ndem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.                 desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Be-\nrufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,          der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten\nwenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der           hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73","1984                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAbs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne gro-              9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen\nbes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig\ngeworden ist.                                                                            § 78\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-          (1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des§ 64 Abs. 2         in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder          und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Beru-\nDienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.        fung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten inner-\nhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäf-\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind inner~        tigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Renten-\nhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Ein-      versicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf\nstellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die        Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen\nAusschlußfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August          sowie freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem\n1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann      Berufssoldaten eine Regelleistung aus der Versiche-\nder Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach sei-           rung gewährt worden, so sind nur die später entrichte-\nnem Tod von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht           ten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die\nwerden.                                                      Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der\nfreiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. Der\n8 b. Versorgung wegen eines in der                Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Berufung in\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles             das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen.\n§ 77 b                             Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres\nnach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes. Stirbt\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemali-    der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag ge-\ngen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-          stellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs\nmacht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges          Monaten nach seinem Tode von seinen Erben gestellt\nin Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in         werden.\nder Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27\nAbs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstor-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nben, so wird Versorgung nach § 77 a Abs. 1 bis 3 ge-         1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beam-\nwährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27                 ter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nAbs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister             im Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-             früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,\nster des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außer-\n2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im Sin-\ngewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangen-\nne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst\nschaft beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im\ngeleistet hat,\nSinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-\ngungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in-          3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Dienst\nfolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen           im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat,\nSchädigung dienstunfähig geworden sind und wegen             4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehema-\nder Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,           ligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet\nsondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage           haben.\ndes Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand\nversetzt.                                                    Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-         hältnisses zu stellen.\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-\ndat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht\noder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten                      10. Freiwillige Krankenversicherung\nhat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in\n§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst                                      § 79\ndie Voraussetzungen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind.             Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch           punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der\nauf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß           Krankheit pflichtversichert waren und zur Fortsetzung\ndes Ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem           der Versicherung nach§ 313 der Reichsversicherungs-\nZusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des                  ordnung berechtigt gewesen wären, haben das Recht,\nDienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht            innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung die-\noder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht in Ge-              ses Gesetzes ihre Versicherung freiwillig fortzusetzen.\nwahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und             Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der Anspruch\nsich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb des           auf Leistungen beginnen erst mit dem Tage des Ein-\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam               gangs der Anzeige des Berechtigten bei der zuständi-\nbefunden hat.                                                 gen Krankenkasse.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2                                     11.\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\n§ 79a\nDienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.\n§ 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.                                                    (weggefallen)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                           1985\nDritter Teil                           (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-\nren auch\nBeschädigtenversorgung\n1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,\nAbschnitt 1\n2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\nVersorgung beschädigter Soldaten ,                   Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                   keit am Bestimmungsort,\ngleichgestellter Zivilpersonen\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\nund ihrer Hinterbliebenen\nstaltungen.\n(4) Als Wehrdienst gilt auch\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                 keit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwa-\nchung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\n§ 80\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten          menhängenden Weges nach und von der Dienst-\nhat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis-           stelle,\nses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen\nFolgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor-       3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-\ngung in entsprechender Anwendung der Vorschriften               stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\ndes Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Ge-             Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,\nsetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend             wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der\nerhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädi-         Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.\ngung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschä-   Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\ndigten auf Antrag Versorgung.                              unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\nWege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in\nvertretbarem Umfang abweicht, weil\n2. Wehrdienstbeschädigung                  a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das\nmit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien-\n§ 81                                stes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche          Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,\nSchädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,          b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder\ndurch einen während der Ausübung des Wehrdienstes               in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\nerlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-          Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\ntümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.                nach und von der Dienststelle benutzt.\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine ge-       Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen\nsundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist     Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-\ndurch                                                      nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine\n1. einen Angriff auf den Soldaten                          Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für\nden Weg von und nach der Familienwohnung.\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-\nhaltens,                                              (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder      Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-\nscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-\nWenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nnen er am Ort seines dienstlich angeordneten\nals Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche\nAufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt        Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil\nwar,\nüber die Ursache des festgestellten Leidens in der me-\n2. einen Unfall, den der Beschädigte                       dizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-      mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-       zialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer\nlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als    Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zu-\nGruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-        stimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerken-\nnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-    nung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende\nversorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur      Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergan-\nAufklärung des Sachverhalts persönlich zu er-      genheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft\nscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,    feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer\nWehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistungen\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a    sind nicht zu erstatten.\naufgeführten Maßnahmen erleidet,\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der             (6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf-      gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-\nenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.          beschädigung.","1986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2 a. Versorgung in besonderen Fällen                       4. Übergangsgeld in besonderen Fällen;\nBeginn der Versorgung\n§ 81 a\n§ 83\nIst ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öf-\nfentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,        (1) Die§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-\nbeurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterblie-       zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder\nbenen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit         einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeit-\nund Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitli-        punkt der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer\nchen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit       Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-\noder durch einen Unfall während der Ausübung dieser         den Maßgaben:\nTätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie    1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so\nfür die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt             giÜ er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht\nwerden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.           oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-\nschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Be-\nrufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-\ntritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                 Beendigung des Wehrdienstes.\n2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\n§ 82                                 als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-\n( 1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei-       gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\nstet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und         a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-\nein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Ge-              nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-\nsundheitsstörung, deren Heilbehandlungsbedürftigkeit                züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold\nwährend des Wehrdienstverhältnisses festgestellt wor-                bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder\nden und die bei dessen Beendigung heilbehandlungsbe-\ndürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung             b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im\ndes§ 10 Abs. 1 und 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis                letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-\n24 a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch                  dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt\nfür einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den                hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die\nGrundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereit-                  unter Buchstabe a genannten Einkünfte.\nschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat ( § 4 Abs. 1\nNr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für         (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\ndie in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung der in        Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage be-\nSatz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Ge-     ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-\nsundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfol-        hältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\nge zu behandeln.                                            gesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung\nmit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält-\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dau-     nisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag ei-\ner von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstver-       nes ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sin-\nhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes       ne des § 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Wehr-\nein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur         dienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestan-\nbis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie           den hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\nkönnen in besonderen Fällen im Benehmen mit dem             Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den        Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde,\nZeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie         verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung\nwerden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.\nabweichend von§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes\n(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Lei-      frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo-\nstungen besteht nicht,                                      nat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder\nWehrsold endet.\na) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29\nAbs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches)\nzu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder\nLeistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnah-\nme entsprechender Leistungen nach dem Bundes-                       5. Zusammentreffen von Ansprüchen\nsozialhilfegesetz - zu gewähren sind,                                                § 84\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\nTeil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Ab-\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\nsatzes 6 nebeneinander.\nrung, besteht,\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die\ntrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem\nJahresarbeitsverdienstgrenze      der   gesetzlichen\nZweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem\nKrankenversicherung übersteigt, oder\nDritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz          dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den El-\nzurückzuführen ist.                                    tern günstigere Versorgung gewährt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                           1987\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä-        Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so\ndigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädi-        erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Mo-\ngung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder           nats, in dem der Bundesminister der Verteidigung fest-\nnach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungs-          stellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-\ngesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter       scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene\nBerücksichtigung der durch die gesamten Schädi-            zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeit-\ngungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit        raum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold\neine einheitliche Rente festzusetzen.                       nachgezahlt werden.\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht           (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält-        ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen\nnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat-      gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maß-\ntung und Überführung besorgt hat.                           gabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch          gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit-          Ausgleich aufgerechnet werden kann.\nten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.\n2. Erstattung von Sachschäden\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset-                      und besonderen Aufwendungen\nzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versor-\ngung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim-                                         § 86\nmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die\n( 1 ) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nentsprechenden Versorgungsbezüge nach dem zwei-\ndienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\nten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch\nGegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\ndes Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 die-\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-\nses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des\nkommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind\nBundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.\ndurch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere\nKosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nach-\nweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5\nist entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt II\n(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der\nVersorgung beschädigter Soldaten                  Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des§ 81 a geleistet\nwährend des Wehrdienstverhältnisses                 werden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der\nund Sondervorschriften                     Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\n§ 85\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-\ndienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen\nAusgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe-                                 Vierter Teil\nschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bun-                   Organisation, Verfahren, Rechtsweg\ndesversorgungsgesetzes.\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer                            1. Dienstzeitversorgung\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-                                       § 87\ngesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversor-\ngungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist           (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die\ndie dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfä-        Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei\nhigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden      Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,\nBetrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-    § 5 Abs. 8 und § 1O Abs. 4 bleiben unberührt.\nrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä-\nhigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor-           (2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-\ngungsgesetz oder des Gesetzes, das das Bundesver-          chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-\nsorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der        züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an\nRestbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.                  die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen\nBehörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die\n(3) § 81 Abs. 5 und§ 81 a finden mit der Maßgabe An-    Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die\nwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der         damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister        Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bun-\nfür Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.           desminister der Verteidigung oder der von ihm bestimm-\nten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem sei-\nentsprechend.\nne Voraussetzungen erfüllt sind.§ 60 Abs. 4 Satz 1 und\n2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsge-            (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nsetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-          zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten\ngleich erlischt spätestens mit der Beendigung des          des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 17 4 und 175 des","1988                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nBundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-             (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und\ndigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor-        Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1\nschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver-          Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-\nwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehr-          ausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach\nbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in       § 81 Abs. 5 Satz 2, nach den§§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3\nAngelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die          oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-\ndurchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften.          nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.\n(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und\n2. Beschädigtenversorgung                  des § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungs-\n§ 88                            verfahren der Kriegsopferversorgung, di.e §§ 60 bis 62\nsowie 65 bis 67 des Ersten Buches des Sozialgesetz-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die       buches und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches\n§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung         entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Ab-\ndurch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes     satzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung\nvon den zur Durchführung des Bundesversorgungsge-          nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-\nsetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes          fürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversor-\ndurchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zu-      gungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Ver-\nständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister          waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Er-\nfür Arbeit und Sozialordnung.                              ste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches mit fol-\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden\nentscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst-           1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nverhältnisses nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86, bevor die        Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung\nnach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die             einer nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungs-\nBeschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung            verfahren der Kriegsopferversorgung im Geltungsbe-\ndes Wehrdienstverhältnisses entscheiden,                       reich dieses Gesetzes begründeten Zuständigkeit\ndie für die Kriegsopferversorgung zuständige Ver-\na) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf\nZeit,                                                      waltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, in de-\nren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-\nb) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-            enthalt des Antragstellers im Geltungsbereich die-\npflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-       ses Gesetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohnsitz\nren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses             oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, so\neingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden          tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Beschädigte\nist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-       einberufen war.\nten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach den\n§§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt.                     2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe-\nIn allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung            nen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige\ndes Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2           Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,\nvor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.             die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln\n(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behör-           zuständig ist.\nde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder       3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräfti-          sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer\nge Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbar-           Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.\nkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehr-\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25\ndienstbeschädigung oder über eine gesundheitliche\nbis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich\nSchädigung im Sinne des § 81 a und den ursächlichen\ndie örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohn-\nZusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,\nTatbestand des § 81 oder des § 81 a sowie über das\nnach Satz 2 Nr. 1.\nVorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81\nAbs. 5 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen          (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\nVerwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung       Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von\nkann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der je-      Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25 bis\nweils anderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in         27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des\nderen Benehmen unter den Voraussetzungen der§§ 44           § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-\nund 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches,           setzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwen-\nvon der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts         den. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz\nder Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen         1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\ndes § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\n. abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Be-\nVerwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidi-\nhörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer\ngung erlassen worden ist.\nnach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von\neiner rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der       2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesmini-\nSozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des             ster der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für\n§ 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ab-              Fälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst er-\nweichen.                                                        lassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1980                             1989\nBehörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent-                               fünfter Teil\nlichen.                                                                       Schlußvorsch ritten\n3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\nVorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzu-                      1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung\nwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt ent-\nsprechend.                                                                             § 89\n(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-          Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,\nzes 1 , soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der       für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Un-\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge             fallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\nnach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgeset-\nzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor                              1 a. Dienstbezüge\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die\nVorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit fol-                                     § 89  a\ngenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:                         Dienstbezüge im Sinne der§§ 5, 11, 11 a und 12 sind\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen           die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und gege-\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3 Satz 2     benenfalls der örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des\nNr. 1 entsprechend anzuwenden.                           Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stel-\nlenzulagen und Ausgleichszulagen.\n2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nBundesnachrichtendienst angehören oder angehört\nhaben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das                    1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge\nBundessozialgericht im ersten und letzten Rechts-                                     § 89b\nzug.\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und\n3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-      ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 bis 76 des Beam-\ngenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage ei-       tenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit\nner Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheit-        und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 des Beam-\nlichen Schädigung im Sinne des§ 81 a und den ur-         tenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.\nsächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-\nrung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a\noder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung                                 2. Reichsgebiet\nim Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig ent-\n§ 90\nschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch\nfür eine auf derselben Ursache beruhende Rechts-             Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbind-      Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist       1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-\nHalbsatz 1 entsprechend anzuwenden.                      punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nIn Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41\nAbs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:                         3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes\n4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung                                        § 91\ndas Land als Beteiligter am Verfahren be:.!eichnet, so      Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\ntritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.   herrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 22, 65, 70 Abs. 1\n5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den              Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\nBundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser        1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nkann die Vertretung durch eine allgemeine Anord-              Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleiste-\nnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung               te gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtli-\nist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.                  chen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31.\n(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen             Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert\nträgt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des                 waren,\nBundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-           2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der\nnahmen sind an den Bund abzuführen.                               gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn im Herkunftsland.\n(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-\ngaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des                       3 a. Begrenzung der Ansprüche\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des                           aus einer Wehrdienstbeschädigung\nHaushalts verantwortlichen Bundesbehörden können                                          § 91 a\nihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-\nbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für                ( 1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nRechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die           Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-\nmit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes-            gung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-\nrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh-       henden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allge-\nrung der zuständigen Landesbehörden angewendet               meinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende\nwerden.                                                      Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen","1990                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-       (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\nherrn im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin     schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie\noder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur      der Zustimmung des Bundesrates.\ndann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädi-\ngung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer                                 5.\nsolchen Person verursacht worden ist.\n§ 93\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von                             (weggefallen)\nSchadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun-\nfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fas-\n6.\nsung, ist anzuwenden.                                                                § 94\n(weggefallen)\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nunberührt.\n7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n3 b.                                                      § 95\n§ 91 b\nLeistungen nach diesem Gesetz werden auch ge-\n(weggefallen)                        währt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen\nAufenthalt im Land Berlin haben.\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften                                         8.\n§ 92                                                        § 96\n( 1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur                      (weggefallen)\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-\nnen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem                            9. Inkrafttreten\nBundesminister des Innern, zu den §§ 4 und 5 und zum\n§ 97\nDritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung.                                            (Inkrafttreten)"]}