{"id":"bgbl1-1980-66-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":66,"date":"1980-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/66#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_66.pdf#page=10","order":4,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes","law_date":"1980-10-06T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1954                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes\nVom 6. Oktober 1980\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\n(BGBI. 1S. 1) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21)\nübertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in\nbeamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf\nden Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, so-\nweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-\ntungsaktes abgelehnt hat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\nsetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen a.us dem Beamtenverhältnis der in Abschnitt 1\ngenannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung\nfür die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nVorbehaltsklausel\nIn besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnis-\nse nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung\nselbst auszuüben.\nIV.\nSchlußvorschriften\n1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nlichung in Kraft.\n2. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttre-\nten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es\nbei den bisherigen Zuständigkeiten.\nBonn, den 6. Oktober 1980\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nDr. Schüler"]}